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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 18.01.2005 ZF 2004 48

18. Januar 2005·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,165 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Abänderung des Scheidungsurteils | ZGB Eherecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 18. Januar 2005 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 48/49 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Rehli, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Schäfer Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger, Berufungskläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Victor Benovici, Goldgasse 11, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 7. Juni 2004, mitgeteilt am 30. Juni 2004, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers, gegen Y., Beklagte, Berufungsbeklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. et oec. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Chur, und der Y. gegen das erwähnte Urteil, betreffend Abänderung eines Scheidungsurteils, hat sich ergeben:

2 A. 1. Der am 28. Mai 1943 geborene X. verheiratete sich am 28. November 1969 mit der am 22. September 1945 geborenen italienischen Staatsangehörigen Y. aus A. (SO). Der Ehe entsprossen die Kinder B., geboren am 3. April 1970 und C., geboren am 10. Februar 1971. Am 11. Januar 1999 reichte Y. beim Vermittleramt des Kreises Chur im Hinblick auf ein Ehescheidungsverfahren ein Vermittlungsbegehren ein. Nach erfolglos verlaufenem Sühneverfahren prosequierte sie ihre Klage an das Bezirksgericht Plessur. Neben der Scheidung der Ehe beantragte sie die richterliche Genehmigung einer am 14./16. Dezember 1998 abgeschlossenen Ehescheidungskonvention. Mit Urteil vom 18. Juni 1999 schied das Bezirksgericht Plessur die Ehe der Parteien und genehmigte die ihm von diesen vorgelegte Ehescheidungskonvention. In dieser war unter anderem vereinbart worden, dass der Beklagte der Klägerin ab 1. Januar 1999 und bis zum Eintritt der Klägerin in das AHV-Alter eine im Voraus zahlbare Rente gemäss Art. 152 ZGB von monatlich 1'900 Franken zu zahlen habe; die Rente sollte dem Index der Konsumentenpreise angepasst werden. Bei der Ausarbeitung der Konvention waren die Parteien von einem monatlichen Nettoeinkommen des Ehemannes von Fr. 5'187.-- und einem solchen der Ehefrau von 500 bis 600 Franken ausgegangen. 2. Am 12. Juni 2002 schrieb X. seiner geschiedenen Ehefrau, sie könne einem beigelegten Dokument entnehmen, dass er seit seiner vorzeitigen Pensionierung im Dezember 1999 noch eine Rente von Fr. 5'005.-- bezogen habe. Schon diese Einkommensreduktion hätte zu einer Kürzung der Unterhaltsrente führen müssen. Wie aus einer Bestätigung der D. Versicherungen ersichtlich sei, werde seine Rente ab 1. Juni 2003 nur noch Fr. 3'209.-- pro Monat betragen. Damit werde er nicht mehr in der Lage sein, weiterhin pro Monat 1'900 Franken Rente zu zahlen. Er müsse seine Zahlungen daher auf monatlich 500 Franken herabsetzen. Er finde es sodann nicht in Ordnung, dass er – nachdem er ihr schon die Hälfte seines Pensionskassenkapitals und die Hälfte der AHV-Beiträge überlassen habe – ihr mit der ihm noch verbleibenden Rente von seinem Eintritt ins AHV-Rentenalter am 1. Juni 2008 bis zu ihrer Pensionierung am 1. September 2009 noch Alimente zahlen müsse. Er ersuche sie um möglichst baldige Nachricht, wie sie sich zu seinen Ausführungen stelle. Mit Schreiben ihres Anwaltes vom 18. Juni 2002 liess Y. ihrem Ex-Ehemann mitteilen, dass sie mit seinen Vorschlägen nicht einverstanden sei. Er sei in der Ehescheidungskonvention klare Verpflichtungen eingegangen, an die er sich zu halten habe. Wenn er seine Leistungsfähigkeit reduzieren wolle, so sei dies seine Sa-

3 che, doch dürfe das nicht zu ihren Lasten gehen; sie sei auf den Unterhaltsbeitrag dringend angewiesen. Nach dieser Antwort bewegte sich längere Zeit nichts mehr. Erst am 14. April 2003 schrieb der Rechtsvertreter des Ehemannes dem Anwalt der Ehefrau, entgegen deren Auffassung habe sein Mandant seine Leistungsfähigkeit nicht freiwillig reduziert, sondern er sei dazu von seiner Arbeitgeberin gezwungen worden. Dass sich dies finanziell sehr negativ auswirke, könne der beiliegenden Mitteilung der D. Versicherungen vom 1. April 2003 entnommen werden. Der am 12. Juni 2002 gemachte Vorschlag werde erneuert, zumal es zu bedenken gelte, dass Y. mit Putzarbeiten an verschiedenen Orten wesentlich mehr verdiene als die im Scheidungsurteil erwähnten 500 bis 600 Franken. Am 23. Juli 2003 übermittelte Rechtsanwalt Benovici dem Rechtsvertreter der Ehefrau eine Bestätigung über seine Frühpensionierung auf den 1. Dezember 2000, eine Kooperationsvereinbarung per 1. Januar 2002, eine Rentenbestätigung für das Jahr 2002 sowie eine solche über seine neue Altersrente von Fr. 3'209.--. B. 1. Bereits am 28. Mai 2003 hatte X. beim Kreisamt Chur ein Vermittlungsbegehren eingereicht. Am 17. Juni 2003 fand darauf eine Sühneverhandlung statt, welche erfolglos verlief. Der Kläger bezog darauf den Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 8. September 2003 an das Bezirksgericht Plessur. Er stellte das Rechtsbegehren, die Ziffer 2 des Scheidungsurteils vom 18. Juni 1999 sei auf den 1. Juni 2003 aufzuheben und es sei die Rente ab dem letzteren Datum neu auf monatlich 500 Franken festzulegen. Die Beklagte liess in ihrer Prozessantwort vom 3. November 2003 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. Es wurde darauf hingewiesen, dass aus den vorliegenden Akten nicht hervorgehe, ob der Kläger heute tatsächlich weniger verdiene als bei Abschluss der Scheidungskonvention. Hingegen ergebe sich, dass X. mit einem E., Generalagent der D. Versicherungen, eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen habe. Der entsprechende Vertrag sei bereits seit Januar 2002 in Kraft, doch habe der Kläger trotz entsprechender Aufforderung bisher nicht darüber informiert, welche Provisionen er tatsächlich erhalten habe. – Mit seiner Stellungnahme vom 25. November 2003 reichte der klägerische Rechtsvertreter einen Lohnausweis für das Jahr 2002 sowie die Steuererklärungen der Jahre 1999 bis 2002 ein, und am 16. Dezember 2003 gab er ein Schreiben E.s vom 8. Dezember 2003 zu den Akten, mit welchem der Kooperationsvertrag auf Ende Dezember 2003 gekündigt wurde.

4 2. Am 14. Januar 2004 führte der Bezirksgerichtspräsident mit den Parteien eine Referentenaudienz durch, anlässlich welcher er vorschlug, den von X. zu zahlenden Unterhaltsbeitrag auf 700 Franken pro Monat zu reduzieren; den Parteien wurde eine Überlegungsfrist bis Ende Monat eingeräumt. Rechtsanwalt Benovici antwortete am 19. Januar 2004, sein Mandant sei mit der vorgeschlagenen Rentenreduktion einverstanden. Der Rechtsvertreter der Beklagten teilte am 2. Februar 2004 mit, seine Mandantin könne sich einverstanden erklären, wenn der reduzierte Unterhaltsbeitrag ab Rechtskraft des Abschreibungsbeschlusses gelte, für die Dauer der Unterhaltspflicht das Scheidungsurteil gelte, die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte zu Lasten der Parteien gingen und die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen würden. Bei der Festlegung des Unterhaltsbetrages sei auf ein monatliches Einkommen des Pflichtigen von Fr. 3'209.-- abzustellen und der Unterhaltsbeitrag bei veränderten Verhältnissen, insbesondere wenn X. einer Beschäftigung nachgehen sollte, neu festzulegen. Zur Stellungnahme zu diesen Bedingungen aufgefordert, teilte Rechtsanwalt Benovici dem Bezirksgerichtspräsidenten mit Schreiben vom 1. März 2004 mit, er habe die Gegenpartei gebeten, die reduzierten Unterhaltsbeiträge ab dem Zeitpunkt der Einreichung der Klage zu akzeptieren; auf diese Anfrage habe er noch keine Antwort erhalten. 3. In seinem Schreiben an die beiden Rechtsvertreter vom 19. März 2004 stellte der Bezirksgerichtspräsident fest, die Parteien hätten sich bezüglich der Reduktion der Rente auf einen Betrag von 700 Franken pro Monat, nicht aber über den Zeitpunkt dieser Reduktion geeinigt. Während der Kläger auf einer Reduktion ab Klageeinleitung beharre, wäre die Beklagte im äussersten Fall mit einer Halbierung der Zeit zwischen Klageeinleitung und Abschreibungsbeschluss einverstanden. Damit müsse die Frage, auf welchen Zeitpunkt die Rente zu reduzieren sei, dem Gericht zum Entscheid vorgelegt werden. Es werde den Parteien freigestellt, an der entsprechenden Verhandlung vom 7. Juni 2004 teilzunehmen. Der klägerische Rechtsvertreter reichte am 20. April 2004 eine Stellungnahme ein, in welcher er darauf hinwies, dass es nach der Lehrmeinung nur in Ausnahmefällen zulässig sei, trotz einem entsprechenden Begehren die Abänderung erst zu einem späteren als dem Zeitpunkt der Klageerhebung wirksam werden zu lassen. Im vorliegenden Fall lägen keine Sachverhaltsmomente vor, welche aus Billigkeitsgründen in diesem Punkt ein Entgegenkommen seinerseits zu begründen vermöchten. Angesichts dieser Situation seien auch die Gerichtskosten voll der Beklagten aufzuerlegen und sein Mandant aussergerichtlich vollumfänglich zu entschädigen. Auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung wurde verzichtet.

5 C. An der Hauptverhandlung vom 7. Juni 2004, an welcher der Vertreter der Beklagten anwesend war, fällte das Bezirksgericht Plessur folgendes Urteil: „1. Ziff. 2 des Scheidungsurteils des Bezirksgerichtes Plessur vom 18. Juni 1999 wird in Genehmigung der Vereinbarung der Parteien dahingehend abgeändert, dass der Kläger verpflichtet wird, der Beklagten gestützt auf Art. 152 aZGB eine monatliche, im voraus zahlbare Unterhaltsrente von CHF 700.-- zu bezahlen, bis die Unterhaltsberechtigte das AHV-Alter erreicht. Vorbehalten bleibt eine Erhöhung der Rente bei veränderten Verhältnissen auf CHF 1'900.--. 2. Diese Änderung der Unterhaltsrente gilt ab dem 1. Januar 2004. 3. Die Kosten des Kreisamtes Chur von CHF 300.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichtes Plessur von CHF 2'000.-- gehen je zur Hälfte zu Lasten der Parteien. Die ausseramtliche Parteientschädigung wird wettgeschlagen. 4. Mitteilung an …“ D. Gegen dieses Urteil liess X. am 13. Juli 2004 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag, die Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei die Änderung der Unterhaltsrente ab 1. Juni 2003 festzusetzen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge für die vorinstanzlichen und die zweitinstanzlichen Kosten zu Lasten der Gegenpartei. Am 15. Juli 2004 reichte auch Y. Berufung ein. Sie stellte und begründete den Antrag, die Ziffer 3 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. Die Kosten des Kreisamtes sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur seien dem Kläger aufzuerlegen, welcher zudem zu verpflichten sei, sie für das Verfahren vor Bezirksgericht Plessur aussergerichtlich mit 6'000 Franken, zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer, zu entschädigen. Mit Verfügung vom 15. Juli 2004 ordnete das Kantonsgerichtspräsidium das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an. Rechtsanwalt Victor Benovici erhielt Gelegenheit zu einer schriftlichen Berufungsbegründung, wovon dieser mit Eingabe vom 3. September 2004 Gebrauch machte. Seine Ausführungen wurden dem Rechtsvertreter der Beklagten am 15. September 2004 zur Kenntnis gebracht; dieser reichte innert der ihm angesetzten Frist keine Stellungnahme ein.

6 Die Zivilkammer zieht in Erwägung : I. 1. Nachdem der auf einer Einigung zwischen den Parteien beruhende Entscheid des Bezirksgerichts über die Höhe der von X. seiner geschiedenen Ehefrau in Zukunft zu entrichtenden Unterhaltsbeiträge rechtskräftig geworden ist, bleibt im Berufungsverfahren abgesehen von der Kostenregelung nur noch zu überprüfen, auf welchen Zeitpunkt die beschlossene Änderung wirksam werden soll. Während die Beklagte vor erster Instanz mit ihrer Auffassung durchgedrungen ist, wonach die Voraussetzungen zur Rentenreduktion sich erst Ende 2003 verwirklicht hätten, beharrt der Kläger darauf, dass kein Grund bestehe, von der auch von der Lehre und der Rechtsprechung vertretenen Meinung abzuweichen, wonach es nur in Ausnahmefällen zulässig sei, eine Änderung trotz gegenteiligen Begehrens erst zu einem späteren als dem Zeitpunkt der Klageeinreichung eintreten zu lassen, wenn der die Abänderung begründende Sachverhalt zu diesem Zeitpunkt gegeben sei. Die Vorinstanz hat die zu diesem Thema vorliegende Literatur und Judikatur, auf die sich auch der Berufungskläger stützt, in ihrem Urteil umfassend wiedergegeben; auf die entsprechenden Ausführungen kann im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden. Das Bezirksgericht führte aber auch zutreffend aus, nach der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB trage der Kläger die Behauptungs- und Beweislast für sämtliche rechtsbegründenden Tatsachen, insbesondere für die Reduktion seiner Leistungskraft, während die Beklagte rechtshindernde und rechtsaufhebende Tatsachen zu beweisen habe. Es fährt dann auf den konkreten Fall bezogen konsequenterweise fort, falls dem Kläger bereits am 1. Juni 2003 nur noch monatliche Einkünfte von Fr. 3'209.-- zur Verfügung gestanden hätten, so gelte die vereinbarte und mit dem Urteil gerichtlich genehmigte Rentenreduktion ab dem 1. Juni 2003. Bis zu dieser Stelle sind die Erwägungen des Bezirksgerichts sicher zutreffend, hingegen steht der dieser Feststellung folgende, vom Berufungskläger zur Stützung seines Standpunkts angerufene Satzteil, „sind doch vorliegend weder Gründe geltend gemacht noch ersichtlich, die eine Rentenreduktion zu einem späteren Zeitpunkt rechtfertigen würden“, mit den weiter unten zu lesenden Ausführungen, wonach feststehe, dass der Kläger neben seiner Frühpension noch über zusätzliche Einkünfte verfügt haben müsse, in offensichtlichem Widerspruch. Es wird ausgeführt, erst mit der Auflösung des Kooperationsvertrags hätten sich die monatlichen Einkünfte auf Fr. 3'209.-- verringert, so dass die reduzierte Unterhaltsrente erst ab dem 1. Januar 2004 gelte. Angesichts dieser abschliessenden Beurteilung, die zu der heute vom Berufungskläger angefochtenen Lösung führte, ist es ganz offenkundig, dass die im zitierten Satz gewählte Formulierung missglückt ist und nicht der wirklichen Auffassung der Vorinstanz entsprach. Nach deren im Übrigen klaren Aus-

7 führungen verhält es sich vielmehr so, dass auch sie davon ausging, dass die Herabsetzung einer Unterhaltsrente auf den Zeitpunkt zu erfolgen hat, auf den der Pflichtige die Veränderung in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zu beweisen vermochte. In der Berufung stellt der Rechtsvertreter von X. die Sache nun so dar, als ob sein Mandant seiner Beweispflicht bereits damit nachgekommen wäre, dass er seiner geschiedenen Frau angekündigt habe, dass sich seine finanzielle Situation infolge der Frühpensionierung in einem Masse verschlechtern würde, dass er nicht mehr in der Lage sei, Unterhaltsbeiträge in der bisherigen Höhe zu entrichten. Nachdem die Beklagte damals die finanziellen Einbussen nicht bestritten habe, verstosse es gegen Treu und Glauben, wenn sie heute geltend mache, der Kläger habe sich seinerzeit mit Behauptungen begnügt. Auf Grund der dem Gegenanwalt bereits am 14. April 2003 zugestellten Mitteilung der D. Versicherungen vom 1. April 2003 über die finanziellen Auswirkungen der Pensionierung habe definitiv festgestanden, dass X. ab Juni 2003 nur noch über reduzierte Einnahmen verfügen würde. Diese Darstellung entspricht nur der halben Wahrheit. Zwar trifft es zu, dass am 14. April 2003 eine entsprechende Mitteilung erfolgte (das darin erwähnte Schreiben der D. Versicherungen vom 1. April liegt hingegen nicht bei den Akten) und aus dem dem Anwalt der Beklagten am 23. Juli 2003 übermittelten Rentenauszahlungsbeleg vom 20. Juni 2003 wird auch ersichtlich, dass eine Altersrente von Fr. 3'209.-- ausgerichtet wird. Gleichzeitig ergab sich aber aus der zu diesem Zeitpunkt erstmals erwähnten, bereits am 1. Januar 2002 in Kraft getreten Kooperationsvereinbarung zwischen E., einem Generalagenten der D. Versicherungen, und dem Kläger, dass X. über zusätzliche Einnahmen verfügen musste, über deren Höhe die Gegenpartei nie informiert worden war. Da die Beklagte also annehmen durfte, dass die Altersrente nicht das einzige Einkommen des Klägers darstellen konnte, sie aber über die Höhe der Nebeneinkünfte im Dunkeln gelassen wurde, hatte sie gute Gründe, sich einer Herabsetzung der ihr geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu widersetzen, bis ihr der Kläger Auskunft über sein wirkliches Einkommen gegeben hatte. Erst am 16. Dezember 2003 legte nun aber der klägerische Rechtsvertreter mit dem Schreiben E.s vom 8. Dezember 2003 ein Dokument ins Recht, aus dem sich ergab, dass infolge der Kündigung des Kooperationsvertrags auf Ende 2003 diese Einkommensquelle versiegen und X. damit ab Januar 2004 nur noch über sein Renteneinkommen verfügen würde. Angesichts dieser Beweislage lässt sich der Entscheid des Bezirksgerichts, die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge erst am 1. Januar 2004 wirksam werden zu lassen, nicht beanstanden, und es erscheint reichlich deplaziert, wenn in der Berufung der Vorinstanz vorgeworfen wird, sie sanktioniere durch ihren Entscheid die Verzögerungstaktik der Beklagten, wenn es in Tat und Wahrheit der Kläger war, welcher der Gegenpartei während Monaten wesentliche Entscheidungs-

8 grundlagen vorenthielt. Die Berufung erweist sich damit in diesem Punkt als unbegründet. 2. Beide Parteien fechten das erstinstanzliche Urteil mit Bezug auf die Kostenfolge an. Das Bezirksgericht hat sämtliche Kosten den Parteien je zur Hälfte auferlegt und die aussergerichtlichen Kosten wettgeschlagen. Mit beiden Berufungen wird verlangt, es seien die Kosten des Kreisamtes und jene des Bezirksgerichts im vollen Umfange der Gegenpartei aufzuerlegen und diese zur Zahlung einer ungekürzten aussergerichtlichen Entschädigung zu verpflichten. Der Kläger macht geltend, selbst wenn die Rentenreduktion erst auf den 1. Januar 2004 erfolgten sollte, wäre er doch mit seinen Begehren zu rund 9/10 durchgedrungen, was sich im Kosten- und Entschädigungsdekret auswirken müsse. Die Beklagte stellt sich hingegen auf den Standpunkt, nachdem sich die Parteien anlässlich der Referentenaudienz darauf geeinigt hätten, dass die nacheheliche Unterhaltsrente auf 700 Franken herabzusetzen sei, habe nur noch die Frage, ab wann diese Änderung gelte, Prozessthema gebildet. Diesbezüglich sei nun das Bezirksgericht ihrem Begehren weitgehend gefolgt und habe die Herabsetzung auf anfangs 2004 wirksam werden lassen. Damit sei sie mit ihrem Antrag durchgedrungen, so dass sämtliche Kosten der Gegenpartei aufzuerlegen seien, welche sich ihrem Begehren widersetzt habe. Es trifft zu, dass sich das Bezirksgericht nur noch dazu auszusprechen hatte, auf welchen Zeitpunkt der vom Kläger zu leistende Unterhaltsbeitrag auf den gegenseitig vereinbarten Betrag von 700 Franken herabzusetzen war. Auf die Aufforderung des Bezirksgerichtspräsidenten vom 15. Januar 2004, dazu Stellung zu nehmen, ob sie seinen Vorschlag, den Unterhaltsbeitrag auf 700 Franken festzusetzen, akzeptieren würden, antworteten beide Parteivertreter in zustimmendem Sinne. Während der klägerische Anwalt sich in seiner bejahenden Antwort vom 19. Januar 2004 zur Frage des Zeitpunkts der Änderung nicht äusserte, machte der Rechtsvertreter der Beklagten in seiner Stellungnahme vom 2. Februar 2004 seine Zustimmung von verschiedenen Bedingungen abhängig, von denen eine die Frage des Inkrafttretens der Änderung betraf, die dann zum vorliegenden Verfahren führte. Eine weitere Bedingung betraf die Kostenfolge; es wurde verlangt, dass die Kosten des Verfahrens von den Parteien je zur Hälfte zu tragen und die aus-seramtlichen Kosten wettzuschlagen seien. Genau dieser von der Beklagten gestellten Bedingung entsprechend hat das Bezirksgericht im angefochtenen Urteil die Kostenfolge geregelt. Eine für die Beklagte günstigere Kostenregelung konnte sie angesichts der von dieser selbst verlangten Verteilung der Kosten nicht vornehmen. Die Be-

9 klagte muss sich aber bei der von ihr selbst gestellten Bedingung behaften lassen; sie kann nicht - nachdem die Vorinstanz ihrem Begehen gefolgt ist – im Berufungsverfahren das ihrem Vorschlag entsprechend ausgefallene Urteil anfechten und eine für sie günstigere Kostenregelung verlangen. Aber auch eine Kostenverteilung in dem vom Berufungskläger beantragten Sinne wäre nicht gerechtfertigt. Es kann nicht zweifelhaft sein, dass seinem Rentenherabsetzungsbegehren bei Klageanhebung nicht hätte stattgegeben werden können. Er ist seinen Mitwirkungspflichten bei der Beschaffung der für den Entscheid über sein Rechtsbegehren massgeblichen Beweismittel nicht nachgekommen. Er hat nur sehr zögerlich im Laufe des Verfahrens die Unterlagen herausgegeben, welche es der Beklagten erlaubten, zu seinem Abänderungsbegehren Stellung zu nehmen. Im Zeitpunkt der Klageeinleitung war noch in keiner Weise bewiesen, dass die Voraussetzungen für die Herabsetzung der Rente gegeben waren. Ja bis zur Einreichung des Schreibens der D. Versicherungen über die Kündigung des Kooperationsvertrages, auf Grund welchen Dokuments nun endlich feststand, dass das Einkommen des Pflichtigen sich in massgeblicher, eine Herabsetzung der Rente rechtfertigenden Weise verändert hatte, hätte die Klage mangels Beweises abgewiesen werden müssen. Auch wenn der Kläger letztlich eine seinem Begehren weitgehend entsprechende Herabsetzung der Rente erreicht hat, wäre es angesichts dieser Tatsachen nicht angebracht, ihm für das erstinstanzliche Verfahren eine aussergerichtliche Entschädigung zuzusprechen. Die vom Bezirksgericht vorgenommene Kostenregelung wird der gegebenen Sachlage durchaus gerecht. Die dagegen erhobenen Berufungen sind damit abzuweisen. II. Bei der Regelung der Kostenfolge im Berufungsverfahren ist massgebend, dass X. das erstinstanzliche Urteil in zwei Punkten angefochten hat, nämlich mit Bezug auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rentenreduktion und hinsichtlich der Kostenregelung, während Y. nur die Kostenverteilung beanstandet hat. Der erstere ist damit mit zwei Anträgen, die letztere mit einem Begehren unterlegen. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Kantonsgerichts zu einem Drittel zu Lasten von Y. und zu zwei Dritteln zu Lasten von X., der die Berufungsbeklagte diesem Verfahrensausgang entsprechend aussergerichtlich zu entschädigen hat.

10 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung des X. und die Berufung der Y. werden abgewiesen. 2. Die Kosten für die beiden Berufungsverfahren, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 1'500.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 550.--, total somit Fr. 2'050.--, gehen zu einem Drittel zu Lasten von Y. und zu zwei Dritteln zu Lasten von X., der Y. aussergerichtlich mit Fr. 500.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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