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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 26.08.2004 ZF 2004 45

26. August 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·4,255 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Bevormundung | ZGB Vormundschaftsrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 26. August 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 45 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Schlenker RichterInnen Heinz-Bommer, Jegen, Riesen-Bienz und Vital Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Z., Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, Postfach 26, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 5. Mai 2004, mitgeteilt am 10. Juni 2004, in Sachen der Vormundschaftsbehörde Y . , Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte, gegen die Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin, betreffend Bevormundung, hat sich ergeben:

2 A. In den Monaten September/Oktober 1983, Mai/Juni 1990 und April 2002 bis August 2002 befand sich Z. in der Psychiatrischen Klinik Beverin. Zusätzlich war sie in der Zeit von Juni 1999 bis Oktober 2002 insgesamt zehnmal in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus hospitalisiert. Die überwiegend zwangsweise bewirkten Klinikaufenthalte standen jeweils in Zusammenhang mit Alkohol- und Medikamentenmissbrauch, Suizidgefahr, Vernachlässigungserscheinungen und anderen Auffälligkeiten. Ein psychiatrisches Gutachten vom 23. August 1999 nannte als Hauptdiagnose F10.2 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom) und als Nebendiagnose F13.2 (Psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika, Abhängigkeitssyndrom) sowie F07.0 (Organische Persönlichkeitsstörung). Die vorläufig letzte Einweisung in die Psychiatrische Klinik Waldhaus erfolgte am 30. Oktober 2003, in Form eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges im Anschluss an eine notfallmässige Einlieferung vom Vortag ins Kantonsspital Chur. Z. focht diese Massnahme mittels Beschwerde beim Bezirksgerichtsausschuss Landquart an. In der Folge wurde das Verfahren in Absprache mit dem Rechtsvertreter der Betroffenen bis auf weiteres sistiert. B. Am 28. Oktober 2002 wandte sich Z. an die Vormundschaftsbehörde Y. mit dem Antrag, es sei ihr gestützt auf Art. 372 ZGB ein Vormund zu bestellen. Sie sei seit Jahren nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten selber zu regeln. Nachdem die Gesuchstellerin zu einer ersten Besprechung eingeladen worden war, liess sie der Vormundschaftsbehörde am 29. November 2002 durch ihren Rechtsvertreter mitteilen, sie ziehe ihr Begehren um Entmündigung wieder zurück. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 machte X. vom Regionalen Sozialdienst Prättigau/Herrschaft/Fünf Dörfer die Vormundschaftsbehörde Y. darauf aufmerksam, dass er Z. seit vier Jahren wie ein Vormund betreue. Er verwalte ihr Einkommen, sei Ansprechperson für Vermieter, Ärzte, Sozialversicherungen und Ämter; er werde benachrichtigt, wenn es ihr nicht gut gehe, und er organisiere dann die nötige Hilfe oder er bringe sie selber zum Arzt oder in die Klinik; bei ferienbedingter Abwesenheit des Arztes sei er überdies Antabuskurator. Er sei nicht mehr bereit, ohne förmlichen Auftrag weiterhin in diesem Sinne tätig zu sein, zumal das Verhalten von Z. auch sonst auffälliger werde (unerklärliches Verschwinden etwa), und er ersuche deshalb um die Anordnung geeigneter vormundschaftlicher Massnahmen. Nachdem Z. hierzu am 22. Oktober 2003 angehört wor-

2 den war – sie räumte dabei ein, dass sie aus gesundheitlichen und wirtschaftlichen Gründen auf Sozialhilfe angewiesen sei, lehnte aber die Ergreifung vormundschaftlicher Massnahmen ab –, gab ihr die Vormundschaftsbehörde Y. mit Beschluss vom 30. Oktober 2003 in der Person von X. einen Beistand zur Seite, wobei die Anordnung auf Art. 392 Ziff. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 393 Ziff. 2 ZGB abgestützt wurde. Die Mitteilung des Beschlusses erfolgte am 3. November 2003. In der Zwischenzeit war es indessen zur oben beschriebenen erneuten Klinikeinweisung vom 29./30. Oktober 2003 gekommen. Z. war in verwirrtem Zustand in ihrer verdreckten Wohnung angetroffen worden. Sie war kaum mehr ansprechbar und hatte insbesondere nicht realisiert, dass der Backofen eingeschaltet war und auf der höchsten Leistungsstufe lief. Nach dieser neuerlichen schweren Krise lehnte X. mit Schreiben vom 7. November 2003 die Übernahme der Beistandschaft ab; er ersuchte die Vormundschaftsbehörde, Z. einen Vormund zu bestellen, der dann die notwendigen Betreuungsmassnahmen an die Hand nehmen könne. C. Die Vormundschaftsbehörde Y. gab am 12. November 2003 bei den Psychiatrischen Diensten Graubünden Klinik Waldhaus über Z. ein psychiatrisches Gutachten in Auftrag. Es datiert vom 22. Dezember 2003 und ist von der Verfasserin, Assistenzärztin Dr. med. W., sowie von Chefarzt Dr. med. V. unterzeichnet. Die Expertin gelangte zur Diagnose F10.2 (Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom) sowie zu den Nebendiagnosen F07.0 (Organische Persönlichkeitsstörung) und F23.2 (Akute schizophreniforme psychotische Störung), wobei sie als Ergebnis ihrer Abklärungen zusammenfassend festhielt: „Infolge der Beobachtungen im klinischen Alltag sowie der Äusserungen der Expl. kann von einem Alkoholmissbrauch über mehrere Jahre ausgegangen werden. Im Weiteren spricht die geschilderte Symptomatik für eine Hirnleistungsschwäche im Sinne eines psychoorganischen Syndroms. Momentan im Vordergrund steht eine akute schizophrenieforme psychotische Störung, wobei eine weitere Beobachtung über den Verlauf dieser Erkrankung notwendig ist. In der momentanen Situation ist die Expl. nicht fähig, einer selbständigen Lebensführung bzw. einer Wohnform ohne Betreuung nachzukommen. Es besteht weiterhin eine dringende Spital- und Behandlungsbedürftigkeit. Eine Bevormundung der Expl. ist anzuraten.“

2 Auf die konkreten Fragen, welche ihr unterbreitetet worden waren, antwortete die Gutachterin wie folgt: Geisteskrankheit/Geistesschwäche „Es liegt eine psychische Störung bei der Expl. vor, diese Störung ist dauerhaft. Diese Störung zeigt sich im Sinne einer über mehrere Jahre bestehenden Abhängigkeit von Alkohol sowie einer missbräuchlichen Einnahme von Sedativa und Hypnotika. Des weiteren besteht bei der Expl. eine organische Persönlichkeitsstörung. Überdies zeigt sie im klinischen Alltag häufig Nervosität, psychomotorische Unruhe sowie Ein- und Durchschlafschwierigkeiten. Die geschilderten Erkrankungen können mit einer medikamentösen Therapie sowie einer Psychotherapie behandelt werden. Diese Behandlung umfasst einen längeren Zeitraum. Unter Berücksichtigung der aktuellen Wesensveränderungen und der sich im klinischen Alltag aufzuzeigenden Defizite ist die Prognose jedoch fraglich und sehr komplex. Nur der weitere katamnestische Verlauf kann Aufschluss über die therapeutischen Möglichkeiten geben.“ Auswirkungen „Die psychische Störung der Expl. äussert sich in einer andauernden reduzierten Fähigkeit, zielgerichtete Aktivitäten durchzuhalten. Hinzu kommt eine ausgeprägte emotionale Instabilität. Es kommt zur Vernachlässigung der Körperpflege, ein leichter Wechsel zwischen Reizbarkeit oder kurz andauernden Wutausbrüchen mit aggressiven Tendenzen wurden beobachtet. Im klinischen Alltag fiel auf, dass die Expl. Bedürfnisse und Impulse meist ohne Berücksichtigung von Konsequenzen oder sozialen Nachteilen äussert. Ihr Misstrauen gegenüber den sie betreuenden Personen beeinträchtigt die Zusammenarbeit und das psychotherapeutische Geschehen. Darüberhinaus fällt eine sehr erniedrigte Frustrationstoleranz auf, die zu einem trotzigen uneinsichtigen Verhalten führt. Auf Grund der Schilderungen im Gutachten kann davon ausgegangen werden, dass eine vollumfängliche selbständige Lebensführung in der momentanen Situation der Expl. nicht möglich ist. Es wird eine geeignete Unterbringung in einer Wohngemeinschaft mit ausreichender Betreuung empfohlen.“ Suchtproblematik „Die Expl. leidet an einer Suchterkrankung in Form einer Alkoholabhängigkeit. Diese Erkrankung lässt sich am besten durch eine kontrollierte Abstinenz und supportive Psychotherapie behandeln. Eine Einstellung auf Antabus ist bereits mehrfach erfolgt. Momentan lehnt die Expl. die Wiedereinstellung auf Antabus ab. Voraussetzung für eine Rückkehr in eine selbständige Wohnform ist eine Sicherung der Abstinenz. Sollte es zu einer Wiedereinstellung auf Antabus kommen, so bezieht dies eine ambulante Betreuung mit ein sowie eine zwei Mal wöchentliche Einnahme von Antabus, z. B. in der Tagesklinik der Klinik Waldhaus.“ Vormundschaftliche Massnahmen „Auf Grund der beschriebenen Symptomatik bei der Expl. kann die Entmündigung bzw. Errichtung einer Vormundschaft zu einer kurzfristigen Verschlechterung des Geisteszustandes führen, da die Expl. jeglichen Eingriff in ihr Leben deutlich ablehnt. In der Gesamtbetrachtung der Anamnese

2 der Expl. ist jedoch davon auszugehen, dass nur durch eine Errichtung einer Vormundschaft eine vollumfängliche Absicherung der Lebenssituation und der Zusammenarbeit mit der Expl. möglich wird.“ Künftige Wohnform „Wie bereits beschrieben, ist die Expl. momentan nicht fähig, alleine einen Haushalt zu führen. Die dahingehende Empfehlung lautet auf eine Unterbringung in einer geeigneten und betreuten Wohngruppe bzw. Wohnheimform. Dahingehend stehen verschiedene Möglichkeiten zur Auswahl. In den Gesprächen mit der Expl. wurde dieses Thema mehrfach angeschnitten. Die Expl. lehnt eine dahingehende Empfehlung deutlich ab und möchte in die eigene Wohnung zurückkehren." D. Am 22. Januar 2004 fand zwischen einer Delegation der Vormundschaftsbehörde Y. und Z. sowie ihrem Rechtsvertreter eine Besprechung statt. Unter Hinweis auf die Krankengeschichte und die Empfehlungen im psychiatrischen Gutachten wurde Z. darauf aufmerksam gemacht, dass ihr gegenüber eine Entmündigung in Betracht gezogen werden müsse. Die Betroffene bestritt, dass sie vormundschaftlicher Hilfe bedürfe. Sie sei nicht krank und deshalb auch nicht gewillt, in ein Wohnheim zu übersiedeln oder sonstwie in einem sogenannten geschützten Rahmen zu wohnen. Rechtsanwalt Dr. Menge gab demgegenüber zu bedenken, es müsse näher geprüft werden, ob seiner Klientin nicht auch mit einer milderen Massnahme als einer Vormundschaft geholfen werden könne. Z. erhielt eine Bedenkfrist bis Ende Januar 2004 eingeräumt, um sich zu der in Aussicht genommenen vormundschaftlichen Massnahme zu äussern. Falls keine Stellungnahme eingehe, werde aufgrund der gegebenen Aktenlage entschieden. E. Gestützt auf ein entsprechendes Begehren vom 10. November 2003 beschloss die Vormundschaftsbehörde Y. am 5. Februar 2004: „1. Dem Gesuch betreffend unentgeltlichen Rechtsbeistand von Z. v. d. RA Dr. iur. J.-P. Menge, Chur, wird die behördliche Bewilligung erteilt. Die Honorarnote ist unter detaillierter Aufführung der einzelnen Positionen der Behörde einzureichen. Diese setzt das Anwaltshonorar für den im Verfahren entstandenen Aufwand fest. 2. Die Amtskosten der Vormundschaftsbehörde werden erlassen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. Mitteilung an: ...“

2 F. Am 5. Februar 2004 fasste die Vormundschaftsbehörde Y. überdies den folgenden Beschluss, den sie am 11. Februar 2004 schriftlich mitteilte: „1. Z., geb. 17.12.1951, wird gemäss Art. 369 ZGB entmündigt. 2. Als Vormund wird Amtsvormund Hans Krättli, Zizers, ernannt und beauftragt, - die Bevormundete in persönlicher Hinsicht zu vertreten und zu betreuen, - das Vermögen sowie das Einkommen der Schutzbedürftigen zu verwalten, - jährlich der Vormundschaftsbehörde Bericht und Rechnung vorzulegen. 3. Die Publikation gemäss Art. 375 Abs. 1 ZGB im Kantonalen Amtsblatt wird nach Rechtskraft erfolgen. 4. Nach Rechtskraft dieses Beschlusses ist vom Vormund ein Inventar über das Vermögen aufzunehmen und der Behörde zur Kenntnisnahme einzureichen. 5. Die Amtskosten der Vormundschaftsbehörde bleiben bei der Prozedur. 6. (Rechtsmittelbelehrung I). 7. (Rechtsmittelbelehrung II). 8. Mitteilung an: ...“ G. Am 23. Februar 2004 liess Z. hiergegen Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss Landquart erklären und beantragen: „1. Die Verfügung der Vormundschaftsbehörde Y. vom 5.2.2004 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Der vorliegenden Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer.“ H. Zu Ziffer 3 des Beschwerdeantrages erliess das Bezirksgerichtspräsidium Landquart am 4. Mai 2004 die folgende Verfügung: „1. Die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung wird ab 23. Februar 2004 erteilt. 2. Die Bewilligung erfolgt unter dem Vorbehalt von Art. 45 Abs. 2 ZPO, wonach das Gemeinwesen die erbrachten Kosten zurückfordern kann, wenn die Gesuchstellerin in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt.

2 3. Die Bewilligung gilt nur für die erste Instanz (Bezirksgerichtspräsidium [richtig: Bezirksgerichtsausschuss] Landquart). 4. Mitteilung an: ...“ I. Am 5. Mai 2004 fand vor Bezirksgerichtsausschuss Landquart die mündliche Hauptverhandlung statt, an welcher Z. und ihr Rechtsvertreter persönlich anwesend waren. An der gleichen Sitzung fällte die angerufene Instanz das folgende Urteil, welches am 10. Juni 2004 mitgeteilt wurde: „1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens vor dem Bezirksgerichtsausschuss Landquart, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1400.–, einer Schreibgebühr von Fr. 365.–, den Barauslagen von Fr. 35.–, total somit Fr. 1800.–, gehen zu Lasten von Z.. Da sie über eine Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung ab dem 23. Februar 2004 verfügt, sind die Kosten der Gemeinde Igis in Rechnung zu stellen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. Mitteilung an: ...“ K. Hiergegen liess Z. am 28. Juni 2004 bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes Berufung einlegen mit dem Begehren: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart vom 5.5.2004 sei vollumfänglich aufzuheben und es sei von der Bevormundung der Berufungsklägerin abzusehen. 2. Der Berufung sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 3. Der Beschwerdeführerin sei für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht Graubünden die unentgeltliche Rechtspflege mit dem Unterzeichneten als Rechtsvertreter zu gewähren. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,6 % MWSt.“ Mit Schreiben vom 22. Juli 2004 teilte das Bezirksgericht Landquart der Berufungsinstanz mit, dass es auf eine nähere Stellungnahme verzichte. Es verwies stattdessen auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil. Die Vormundschaftsbehörde Y. liess sich nicht vernehmen. L. Am 14. Juli 2004 erging durch das Kantonsgerichtspräsidium zu Ziffer 3 des Berufungsbegehrens die folgende Verfügung, welche am 15. Juli 2004 mitgeteilt wurde:

2 „1. Das Gesuch wird gutgeheissen und Z. die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1 / Art. 46 ZPO im Verfahren ZF 04 45 vor Kantonsgericht ab Datum der Gesuchseinreichung erteilt. 2. Die Gerichtskosten und die Kosten der Rechtsvertretung werden der Gemeinde Igis in Rechnung gestellt. 3. Zum Rechtsvertreter wird Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge, Quaderstrasse 5, 7002 Chur, ernannt. Fallen die Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 42 Abs. 1 ZPO weg, ist das Kantonsgerichtspräsidium ohne Verzug darüber zu benachrichtigen (Art. 43 Abs. 5 ZPO). 4. Rechtsanwalt Dr. iur. Jean-Pierre Menge hat nach Abschluss des Berufungsverfahrens eine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. Dabei dürfen 75 % des empfohlenen Normalansatzes gemäss geltender Honorarordnung des Bündnerischen Anwaltsverbandes nicht überschritten werden. Streitwertzuschläge fallen ausser Betracht. 5. Wird der Gesuchstellerin im Berufungsverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zugesprochen, so hat das kostenbelastete Gemeinwesen die Kosten der Rechtsvertretung nur insoweit zu tragen, als diese durch die zugesprochene Entschädigung nicht gedeckt werden oder die zugesprochene Entschädigung uneinbringlich ist. Die Uneinbringlichkeit ist in der Regel durch Verlustschein nachzuweisen. 6. Die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch das kostenbelastete Gemeinwesen im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO bleibt vorbehalten. 7. Mitteilung an: ...“ M. Am 28. Juli 2004 teilte Rechtsanwalt Menge dem Kantonsgerichtspräsidium telefonisch mit, dass seine Klientin auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichte. Im Übrigen warte sie auf einen freien Platz im geschützten Wohnheim Montalin. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Angefochten wurde im vorliegenden Fall ein gestützt auf Art. 63 EGz- ZGB ergangenes Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Landquart. Darin wurde eine Beschwerde nach Art. 61 EGzZGB abgewiesen, mit der sich die in Igis wohnhafte Z. gegen einen ihr gegenüber die Entmündigung aussprechenden Beschluss der Vormundschaftsbehörde Y. zur Wehr gesetzt hatte. Gegen solche Erkennt-

2 nisse der Bezirksgerichtsausschüsse steht nach Art. 64 EGzZGB die Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes zur Verfügung, wie sie denn auch von Z. frist- und formgerecht ergriffen wurde. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. 2. Die Vormundschaftsbehörde Y. stützte ihren Beschluss, wonach Z. wegen Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB zu entmündigen sei, in Beachtung der Vorschrift von Art. 374 Abs. 2 ZGB auf ein Sachverständigengutachten. Verfasst hatte es Assistenzärztin Dr. med. W. von der Psychiatrischen Klinik Waldhaus in Chur und mitunterzeichnet worden war es von Chefarzt Dr. med. V.. Dass diese beiden Personen nicht über die nötige berufliche Qualifikation verfügen würden, um jemanden anhand eigener Beobachtungen und Untersuchungen, der bei zwei Kliniken geführten Krankengeschichte sowie den Angaben der Patientin und von Personen in ihrem Umfeld im Hinblick auf möglicherweise zu ergreifende vormundschaftliche Massnahmen zu begutachten und das Ergebnis in nachvollziehbarer Form schriftlich festzuhalten, behauptet selbst die Berufungsklägerin nicht. Sie macht hingegen geltend, dass sie sich in den vergangenen Jahren verschiedentlich in der Psychiatrischen Klinik Waldhaus aufgehalten habe, was die dortigen Ärztinnen und Ärzte als voreingenommen und damit zur Erstellung einer sie betreffenden Expertise als ungeeignet erscheinen lasse. Mit diesem Einwand vermochte Z. bereits vor Bezirksgerichtsausschuss Landquart, der das Gutachten als verwertbar ansah, nicht durchzudringen. Die Zivilkammer gelangt zu keiner anderen Einschätzung als die Vorinstanz. Wäre im vorliegenden Fall der Rechtsweg ergriffen worden, weil sich Z. dagegen zur Wehr setzen wollte, dass sie ihrer Meinung nach zu Unrecht in einer Klinik zurückgehalten werde, könnten die Anstaltsärzte, die in aller Regel – sei es gegenüber der Klinikleitung oder der einweisenden Behörde – zu einem Entlassungsgesuch Stellung nehmen dürften, bei einer späteren gutachterlichen Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges nach wie vor erfüllt sind, nicht mehr als unabhängig genug gelten (vgl. BGE 118 II 249). Hingegen ist nicht einzusehen, dass Anstaltsärzte allein wegen ihrer beruflichen Stellung ausser Stande sein sollen, sich in Bezug auf eine Person, die im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges in die betreffende Klinik eingewiesen wurde, unvoreingenommen zu sich möglicherweise aufdrängenden vormundschaftlichen Massnahmen als Gutachter zu äussern. Im vorliegenden Fall Gegenteiliges anzuneh-

2 men verbietet sich umso mehr, als keinerlei Anhaltspunkte erkennbar sind, dass es den beiden Unterzeichnern der Expertise nur vordergründig um die Frage der Angemessenheit konkreter Vorkehren im Vormundschaftsbereich ging, ihr Gutachten vielmehr vor allem Handhabe bieten sollte, um Z. weiterhin in Unfreiheit halten zu können. Solches wird in der Berufungsschrift denn auch gar nicht erst behauptet. Auch sonstwie liegt nichts vor, was gegenüber Dr. med. W. und Dr. med. V. irgendwie den Verdacht zu erwecken vermöchte, dass sie der Berufungsklägerin gegenüber befangen seien und dass deshalb sachfremde Gesichtspunkte das Ergebnis der gutachterlichen Tätigkeit beeinflusst haben könnten. Weder der Inhalt der Expertise noch die Art ihres Zustandekommens geben objektiv Anlass zu derartigen Schlussfolgerungen. Gegenteiliges lässt selbst Z. nicht vorbringen. Bei der gegebenen Ausgangslage – es ist weder über die Anordnung noch die Fortsetzung eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges zu befinden – besteht somit keine Veranlassung, zur hier im Vordergrund stehenden Frage, ob eine Entmündigung von Z. angebracht erscheint, einen ausserhalb der Klinik Waldhaus tätigen Experten mit der Ausarbeitung eines weiteren psychiatrischen Gutachtens zu beauftragen. 3. Unter Vormundschaft gehört nach Art. 369 Abs. 1 ZGB jede mündige Person, die wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutz dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Um jemanden gestützt auf diese Bestimmung zu bevormunden, genügt es also nicht, dass einer der beiden Entmündigungsgründe gegeben ist, erforderlich ist vielmehr zusätzlich ein besonderes Schutzbedürfnis, und zwar in Bezug auf mindestens einen der im Gesetz genannten Teilaspekte, wobei freilich meistens zwei oder gar alle drei gegeben sind. Da die Bevormundung einen schweren Eingriff in die Persönlichkeit darstellt, darf eine solche Massnahme überdies nur ergriffen werden, wenn sie sich als verhältnismässig erweist (vgl. etwa das Bundesgerichtsurteil 5C.74/2003 E. 2 und 3.1). – Dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Fall erfüllt sind, hat bereits der Bezirksgerichtsausschuss Landquart festgehalten. Es kann deshalb vorab einmal auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen werden (Art. 229 Abs. 3 ZPO).

2 a) Eine Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB liegt dann vor, wenn bei einer Person psychische Störungen von gewisser Dauer auftreten, die dem besonnenen Laien zwar auffallen, in ihm jedoch – anders als bei einer eigentlichen Geisteskrankheit – nicht den Eindruck eines qualitativ tiefgehenden Defekts zu erwecken vermögen, sondern die noch als einfühlbar empfunden werden, weil sie nach aussen nur (aber immerhin) als quantitativ vom „Normalen“ abweichend in Erscheinung treten (vgl. Ernst LANGENEGGER, Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch I [Hrsg.: Heinrich HONSELL, Nedim Peter VOGT und Thomas GEI- SER], 2. Aufl., Basel 2002, Art. 369 ZGB N. 23). Gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen von Dr. med. W. und Dr. med. V. in ihrem psychiatrischen Gutachten, die der Lebens- und Leidensgeschichte der Patientin gerecht zu werden scheinen und die auch in der Berufungsschrift nicht konkret in Frage gestellt werden, besteht bei Z. eine Hirnleistungsschwäche im Sinne eines psychoorganischen Syndroms, bedingt und verstärkt durch langjährigen Alkohol- und wohl auch Medikamentenmissbrauch. Die sich daraus entwickelnden Auffälligkeiten (Angstzustände, Schlafstörungen, aggressives Verhalten, depressive Verstimmungen, Misstrauen etc.) gehen einher mit dem Unvermögen, ihre persönliche Situation verlässlich einschätzen zu können, sowie der herabgesetzten Bereitschaft, sich amtlichen Hilfsangeboten auch dann zu unterziehen, wenn deren Begründetheit ihr nicht ohne weiteres einleuchtet. Dadurch kam es seit Jahren immer wieder zu schweren Verwahrlosungserscheinungen, mit der Folge, dass Z. wegen akuter Selbstgefährdung bereits mehrfach notfallmässig im Rahmen eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges in psychiatrische Kliniken eingewiesen werden musste. Eine dauernde nachhaltige Besserung ist nicht zu erwarten. – Einen derartigen Zustand durfte der Bezirksgerichtsausschuss Landquart als Geistesschwäche im Sinne von Art. 369 ZGB einstufen. b) Aus einem Schreiben, welches X., Mitarbeiter beim Regionalen Sozialdienst Prättigau/Herrschaft/Fünf Dörfer, am 6. Oktober 2003 an die Vormundschaftsbehörde Y. gerichtet hatte und das in leicht geraffter Form oben unter Buchstabe B der Sachverhaltsdarstellung wiedergegeben wurde, geht mit aller Deutlichkeit hervor, dass der Sozialarbeiter in den Jahren vor dem letzten fürsorgerischen Freiheitsentzug in umfassender Weise (einem faktischen Vormund ähnlich) für Z. tätig geworden ist, bei der Verwaltung und Verwendung ihrer Einkünfte (IV- Rente), im Verkehr mit Vermietern, Ärzten, Versicherungen und Behörden sowie bei der Vermittlung von Nothilfe in Zeiten drohender Verwahrlosung und Selbst-

2 gefährdung. Dabei führten gesundheitliche Einbrüche – besonders häufig seit 1999 – zu wiederholten, zum Teil auch längeren Aufenthalten in psychiatrischen Kliniken, wobei nach den bisherigen Erfahrungen und den in der Expertise als höchst ungewiss eingestuften Besserungsaussichten befürchtet werden muss, dass es in absehbaren Zeitabschnitten immer wieder zu Rückfällen kommen wird. Bei dieser Sachlage kann nicht zweifelhaft sein, dass bei Z. ein ausgeprägtes, existenzielle Bedeutung erreichendes Schutzbedürfnis im Sinne von Art. 369 Abs. 1 ZGB vorhanden ist, einerseits wegen ihres Unvermögens zur Regelung der eigenen Angelegenheiten, aber auch wegen ihres Angewiesenseins auf Beistand und Fürsorge bei der Gestaltung und Erhaltung eines angemessenen sozialen Umfeldes (vgl. LANGENEGGER, a. a. O., Art. 369 ZGB N. 26 f.). – Dass der Bezirksgerichtsausschuss Landquart nicht nur das Vorliegen einer Geistesschwäche und mithin eines Entmündigungsgrundes bejaht hat, sondern auch die eben angeführten Entmündigungsvoraussetzungen als erfüllt ansah, ist also wiederum nicht zu beanstanden. c) Schliesslich lässt Z. noch vorbringen, dass die ihr gegenüber durch die Vormundschaftsbehörde Y. ausgesprochene und durch den Bezirksgerichtsausschuss Landquart bestätigte Entmündigung einen unverhältnismässigen Eingriff in ihre Persönlichkeit darstelle. Soweit sie überhaupt schutzbedürftig sei, könne ihr die notwendige Hilfe auch durch eine weniger einschneidende Massnahme zuteil werden. Dieser Einschätzung vermag sich die Zivilkammer nicht anzuschliessen. Die Einsetzung eines Beirates entfällt schon deshalb, weil ihm die Verwaltung der IV-Rente, die der Berufungsklägerin faktisch bereits seit Jahren nicht mehr überlassen werden konnte, entzogen wäre und weil das Institut der Beiratschaft auf das hier im Vordergrund stehende Bedürfnis nach persönlicher Betreuung der Betroffenen bei der Bewältigung ihres Alltags gar nicht zugeschnitten ist (vgl. die Bundesgerichtsurteile 5C.102/2001 E. 6b, 5C.262/2002 E. 4.2 und 5C.74/2003 E. 4.3). Eine blosse Beistandschaft als mildeste vormundschaftliche Massnahme vermag ebenso wenig zu genügen, zeigt doch die Erfahrung der letzten Jahre, dass Z. in einem Masse auf Unterstützung angewiesen ist, wie sie auf Dauer nur im Rahmen einer Vormundschaft geleistet werden kann. Dies gilt umso mehr, als sie, wie insbesondere auch dem Gutachten entnommen werden kann, nur über eine geringe Frustrationstoleranz verfügt, gegenüber betreuenden Personen zu Misstrauen neigt und so je nach Stimmung Hilfsangebote einfach ausschlägt. Es muss deshalb befürchtet werden, dass sie dem Beistand zuvorzukommen und seine Vorkehren zu durchkreuzen trachtet. Eine ausreichende Bereit-

2 schaft zu angemessener Zusammenarbeit mit ihm erscheint damit nicht gegeben, erst recht nicht, wenn zusätzlich berücksichtigt wird, dass im Rahmen der behördlichen Zuwendung auch wegen der ungenügenden Einsicht der Berufungsklägerin in ihre Hilfsbedürftigkeit Auseinandersetzungen erwartet werden müssen. Es sei in diesem Zusammenhang etwa auf die Besprechungen vom 22. Oktober 2003 und vom 22. Januar 2004 verwiesen, an welchen sie geltend machte, dass sie nicht krank sei und keinerlei vormundschaftlicher Massnahmen bedürfe. Anders als ein Beistand oder als Angehörige des Sozialdienstes hat nun aber ein Vormund bei der Erfüllung seiner umfassenden Betreuungsaufgabe die Möglichkeit, nötigenfalls gegen den Willen der Betroffenen für sie tätig zu werden, um so auf die Minderung des Selbstgefährdungspotenzials sowie die Vermittlung eines geeigneten sozialen Umfeldes hinzuwirken. Insbesondere kann er bei akuten Krisen selber die Hospitalisation der Schutzbefohlenen in Form eines fürsorgerischen Freiheitsentzuges anordnen (vgl. das Bundesgerichtsurteil 5C.74/2003 E. 4.3). Am bisher Gesagten vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass Z. während des Berufungsverfahrens über ihren Anwalt sinngemäss erklären liess, sie sei, sobald ein Platz frei werde, zum Eintritt in das Wohnheim Montalin bereit. Abgesehen davon, dass jederzeit ein Meinungsumschwung eintreten kann – gegenüber den Gutachtern hatte sie eine geschützte Lebensform noch rundweg abgelehnt –, und dass aufgrund des beschriebenen Krankheitsbildes erhebliche Zweifel bestehen, ob sie es an einem solchen Ort ohne den Druck drohender Zwangsmassnahmen aushalten wird, ist offenbar noch völlig ungewiss, wann sie dort frühestens aufgenommen werden kann. Es lässt sich also nicht ausschliessen, dass auch andere Wohnmöglichkeiten geprüft und entsprechende Vereinbarungen abgeschlossen und nötigenfalls durchgesetzt werden müssen. Hierzu bedarf es wiederum eines über entsprechende Entscheidungsbefugnisse verfügenden Vormundes. 4. Z. setzte sich beim Bezirksgerichtsausschuss Landquart ohne Erfolg dagegen zur Wehr, dass sie durch die Vormundschaftsbehörde Y. mit Beschluss vom 5. Februar 2004 entmündigt worden war. Da es nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens hierbei bleibt, ist ebenso wenig zu beanstanden, dass die Kosten des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens gestützt auf Art. 63 Abs. 2 EGzZGB der Beschwerdeführerin überbunden wurden. Als unterliegender Partei stand ihr ausserdem von vornherein keine Umtriebsentschädigung zu. Gegen all dies wurden denn auch vor der Zivilkammer keine Einwendungen erhoben.

2 Zu Recht unangefochten blieb weiter, dass die Z. auferlegten Kosten des Bezirksgerichtsausschusses Landquart nicht ihr, sondern unter Vorbehalt der Rückforderung der Gemeinde Igis in Rechnung gestellt wurden; dies deshalb, weil der Beschwerdeführerin für jenes Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden war. 5. Da Z. mit ihrer Berufung ebenso wenig durchzudringen vermochte wie zuvor mit ihrer Beschwerde an den Bezirksgerichtsausschuss Landquart, sind auch die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer auf sie abzuwälzen (vgl. PKG 2000-6-40 f.). Bei dieser Sachlage besitzt Z. wiederum keinen Anspruch auf eine aussergerichtliche Entschädigung. Auf der anderen Seite besteht auch kein Anlass, sie zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung an die Vormundschaftsbehörde Y. zu verpflichten, schon deshalb nicht, weil von dieser Seite keine Vernehmlassung einging. Die aussergerichtlichen Kosten werden deshalb wettgeschlagen. Gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 14. Juli 2004 sind die Z. auferlegten Kosten des Berufungsverfahrens sowie die ihr in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung unter Vorbehalt der Rückforderung der Gemeinde Igis in Rechnung zu stellen. Die Höhe der Rechtsanwalt Menge auszurichtenden Entschädigung wird dabei im Verfahren nach Art. 47 Abs. 4 ZPO festgelegt.

2 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 1240.– (Gerichtsgebühr Fr. 1000.–, Schreibgebühr Fr. 240.–) gehen zu Lasten von Z.. Die aussergerichtlichen Kosten werden wettgeschlagen. 3. Die der Berufungsklägerin im Verfahren vor der Zivilkammer auferlegten amtlichen Kosten sowie die ihr in diesem Verfahrensabschnitt entstandenen Kosten ihrer Rechtsvertretung werden gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums vom 14. Juli 2004 der Gemeinde Igis in Rechnung gestellt, unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO. Der Rechtsvertreter von Z. wird aufgefordert, innert zehn Tagen seit Zugang dieses Urteils seine detaillierte und tarifgemässe Honorarnote einzureichen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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