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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.09.2004 ZF 2004 40

21. September 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,210 Wörter·~16 min·2

Zusammenfassung

Forderung | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. September 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 40 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A. X., der B. X., des C. X. und der D. X., Beklagte und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Diego Quinter, Goldgasse 11, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts I. vom 28. Januar 2004, mitgeteilt am 30. März 2004, in Sachen des F., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Erich Vogel, Advokaturbüro Janett, Schulstrasse 1, I., gegen die Beklagten und Berufungskläger, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. 1. F. betreibt in I. eine Sanitär- und Heizungsinstallationsfirma. Die Eheleute C. X. und D. X. einerseits sowie die Mutter des Ehemannes, B. X., zusammen mit ihrem zweiten Sohn A. X. andererseits sind je zur Hälfte Miteigentümer des Mehrfamilienhauses K.-Strasse in I.. Im Herbst 2000 wurde der Kläger zur Einreichung einer Offerte für die in seinen Bereich fallenden Arbeiten beim Umbau des von den Beklagten bewohnten Mehrfamilienhauses eingeladen. Er offerierte darauf die Position „BKP 25 Sanitäre Anlagen“ für einen Betrag von Fr. 16'585.35 und die Position „BKP 24 Heizungsanlagen“ zum Werkpreis von Fr. 26'159.60. Die Arbeiten wurden dem Kläger darauf zum offerierten Preis vergeben und von diesem in den Monaten Oktober bis Dezember 2000 ausgeführt. Am 13. November 2000 ersuchte F. für bereits geleistete Arbeiten und Material an der Heizungsanlage um eine Akontozahlung von 20'000 Franken und am 3. Dezember 2000 eine solche von 10'000 Franken für die bereits erbrachten Sanitärarbeiten. Die Beklagten kamen diesen Zahlungsaufforderungen anstandslos nach. 2. Am 18. Juni 2001 stellte der Unternehmer den Beklagten die Schlussabrechnung zu. Diese lautete für die Sanitärarbeiten auf insgesamt Fr. 16'606.70, was nach Abzug eines Rabattes von 5 % und eines Skontos von 2 % (bei Zahlung innert zehn Tagen) sowie unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer und der Akontozahlung einen Saldo zu seinen Gunsten von Fr. 6‘635.80 ergab. Für die Heizungsanlage resultierte aus der entsprechenden Abrechnung eine Restschuld der Besteller von Fr. 5'644.--. Damit belief sich die gesamte Restforderung F.s noch auf Fr. 12'279.80. Die Beklagten reagierten nicht auf diese Schlussabrechnung, worauf sie von F. offenbar am 3. Oktober 2001 erneut an den Zahlungsausstand erinnert wurden. Auch auf diese Zahlungsaufforderung hin wurde die Rechnung nicht beglichen, hingegen schrieben die Bauherren dem Kläger am 12. November 2001, die versprochenen Arbeiten seien nicht zu ihrer Zufriedenheit ausgeführt worden. Bereits bei Baubeginn seien die Termine nicht eingehalten worden, so dass sich der gesamte Umbau verzögert habe. Bis Ende Dezember 2000 hätten drei Wohnungen mit Elektroöfen warm gehalten werden müssen. Man sei daher nicht bereit, den Restbetrag von Fr. 12'279.80 zu zahlen, da die Arbeiten mangelhaft und entsprechend der beiliegenden Mängelliste nicht wie abgemacht ausgeführt worden seien. Man erwarte, dass die aufgelisteten Arbeiten bis Ende Dezember 2001 erledigt würden; darauf könne man über den noch zu zahlenden Restbetrag diskutieren. - Der Unternehmer antwortete am 16. November 2001 durch das Treuhandbüro H., die Rechnungstellung sei am 18. Juni 2001 erfolgt und am 3. Oktober 2001 sei erstmals gemahnt worden. Auf das Schreiben von diesem Datum, ab welchem Verzugszinsen geschuldet seien, hätten die Besteller erst nach 40 Tagen mit einer Mängelliste geant-

2 wortet. Diese Verzögerungstaktik weise eher auf Zahlungsunwilligkeit denn auf einen Rückbehalt wegen nicht korrekt ausgeführter Arbeiten hin. Am 27. November 2001 werde F. vorbeikommen, um über die Behebung allfälliger Mängel zu sprechen. Selbst wenn gewisse Beanstandungen berechtigt sein sollten, so stünde der zurückbehaltene Betrag aber in keinem Verhältnis zur Auftragssumme, weshalb um Zahlung von mindestens weiteren 10'000 Franken ersucht werde. – Ende November führte F. die Garantiearbeiten - für die er sich zuständig betrachtete - aus, was die Bauherrschaft jedoch nicht zu einer weiteren Zahlung veranlasste. In einem Schreiben vom 18. April 2002 bezog sich Treuhänder H. auf die vom Unternehmer geleisteten Mängelbehebungsarbeiten und wies darauf hin, dass es selbstverständlich nicht Sache seines Mandanten sei, Garantie für die von den Bauherren selbst beschafften Apparate und selbst oder durch andere Beauftragte ausgeführte Arbeiten zu gewähren. Man schlage vor, dass der zurückbehaltene Betrag hinterlegt und eine Expertise in Auftrag gegeben werde. Die Besteller gingen auf diesen Vorschlag nicht ein und leisteten weiterhin keine Zahlung mehr. F. betrieb darauf C. X. durch Zahlungsbefehl vom 24. Mai 2002 für einen Betrag von Fr. 12'530.40 (in Rechnung gestellter Restbetrag zuzüglich des gewährten Skontos von Fr. 250.60) nebst 5 % Zins ab 3. Oktober 2001; der Betriebene erhob Rechtsvorschlag. B. Nachdem auch auf ein Schreiben des heutigen Rechtsvertreters des Klägers vom 10. September 2002 keine Reaktion seitens der Schuldner erfolgte, meldete F. die Streitsache am 15. Oktober 2002 beim Kreisamt Fünf Dörfer zur Vermittlung an. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 11. November 2002 bezog er den Leitschein und prosequierte die Klage mit Prozesseingabe vom 3. Februar 2003 an das Bezirksgericht I.. Sein Rechtsbegehren lautete: „1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftung zu verpflichten, dem Kläger Fr. 12'530.40 zuzüglich Zins von 5% seit 3. Oktober 2001 sowie den Kosten des Zahlungsbefehls im Betrag von Fr. 100.-- zu bezahlen. 2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 2021389 des Betreibungsamtes Fünf Dörfer sei aufzuheben und es sei dem Kläger in der Betreibung Nr. 2021389 im Umfang von Fr. 12'530.40 zuzüglich Zins von 5% seit 3. Oktober 2001 sowie die Kosten des Zahlungsbefehls im Betrag von Fr. 100.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. 7,6% MwSt) zu Lasten der Beklagten.“ Die Beklagten beantragten in ihrer Prozessantwort vom 24. März 2003 die kostenfällige Abweisung der Klage.

2 C. Mit Urteil vom 28. Januar 2004 hiess das Bezirksgericht I. die Klage vollumfänglich gut. Es auferlegte die Kosten der Vermittlung von 190 Franken sowie die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens von insgesamt 3'500 Franken unter solidarischer Haftung den Beklagten und verpflichtete diese, den Kläger aussergerichtlich mit Fr. 4'322.30 zu entschädigen. D. Gegen dieses Urteil erklärten die Beklagten am 3. Mai 2004 die Berufung an das Kantonsgericht Graubünden. Sie beantragten, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Klägers abzuweisen. Sie ersuchten sodann um Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung und um Anordnung einer Expertise über die vom Kläger zu verantwortenden Werkmängel. E. An der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht waren die Parteien durch ihre Rechtsanwälte vertreten; seitens der Berufungskläger war sodann C. X. persönlich anwesend. Der Vertreter der Beklagten und Berufungskläger bestätigte in seinem Plädoyer die in der Berufungserklärung gestellten Anträge, während der Anwalt des Klägers die Abweisung der Berufung beantragte. Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I. 1. Die Vorinstanz ist zutreffend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien zwei Werkverträge abgeschlossen wurden und dass deren Beurteilung allein auf Grund der gesetzlichen Vorschriften von Art. 363 ff. OR und nicht etwa auch nach den Regeln der SIA-Normen zu erfolgen hat, da zwischen den Parteien keine Vereinbarung getroffen wurde, wonach diese auf ihr Vertragsverhältnis Anwendung finden sollten. Zuzustimmen ist dem Bezirksgericht auch bezüglich der Feststellung, wonach der Einwand der Beklagten, die Arbeiten seien nicht termingerecht ausgeführt worden, nicht gehört werden kann. Die Bauherrschaft hat in der Tat nie behauptet, geschweige denn bewiesen, dass die dem Kläger übertragenen Arbeiten auf einen bestimmten Termin hin hätten abgeschlossen werden müssen. Sie haben in ihrem Schreiben vom 12. November 2001 zwar ihrem Erstaunen darüber Ausdruck gegeben, dass der Unternehmer für die Montage einiger Radiatoren und den Einbau einer Heizung zwei Monate gebraucht hatte, doch machten sie nicht geltend, dass er eine ihm gesetzte Frist nicht eingehalten hätte. Auch in der Prozessantwort wird lediglich kurz erwähnt, teilweise seien Arbeiten verspätet geleistet worden, es

2 wird aber nicht konkret gesagt, wann diese Arbeiten hätten abgeschlossen werden müssen und um wie viel ein allfälliger Termin überschritten worden sei. Im Berufungsverfahren wird die Frage der nicht termingerechten Ausführung der Arbeiten nicht mehr aufgeworfen. Die Argumentation der Beklagten geht vielmehr hauptsächlich dahin, der Kläger habe verschiedene Arbeiten überhaupt nicht abgeschlossen; das Werk sei damit nicht vollendet, so dass eine Ablieferung gemäss Art. 367 OR gar nicht habe stattfinden können. Diese setze nämlich voraus, dass sämtliche vereinbarten Arbeiten ausgeführt worden seien, das Werk also fertig gestellt sei. Wenn die Vorinstanz angenommen habe, dies sei der Fall, obwohl nicht einmal der Kläger solches behauptet habe, so habe sie nur auf Grund willkürlicher Beweiswürdigung und reiner Spekulationen zu diesem Schluss gelangen können; es frage sich daher, wie es mit der Verhandlungsmaxime gemäss Art. 118 ZPO stehe. Die letztere Frage müssen sich vor allem die Berufungskläger stellen lassen. Geht man nämlich von der Prozessantwort als dem Fundament der Sachdarstellung der Beklagtschaft aus, so muss man feststellen, dass diese praktisch bar jeglicher konkreter Behauptungen ist. Es wird mit Bezug auf den Abschluss der Arbeiten lediglich lakonisch festgehalten, der Kläger habe die von ihm offerierten Arbeiten nicht vollumfänglich ausgeführt und das Werk sei nie richtig abgeliefert worden. Damit wird nicht behauptet, es habe überhaupt keine Ablieferung stattgefunden, es wird nur gesagt, diese sei nicht in korrekter Weise erfolgt. Welche Arbeiten nicht vollendet worden sein sollen, wird nicht erwähnt und es wird nicht einmal glaubhaft gemacht und schon gar nicht bewiesen, dass vor November 2001 gegenüber dem Unternehmer je geltend gemacht worden wäre, er habe noch nicht alle offerierten Arbeiten ausgeführt. Um den prozessualen Anforderungen mit Bezug auf die Behauptungspflicht zu genügen, hätte aber konkreter dargelegt werden müssen, inwiefern das Werk noch nicht vollendet sein soll. Auch im Schreiben vom 12. November 2001 wird nur andeutungsweise von einer offenbar nur teilweise montierten Leitung gesprochen und in der dem Schreiben beigelegten Mängelliste finden sich keine Positionen von einigem Gewicht, welche den Schluss zuliessen, die Gegenstand des Vertrages bildenden Arbeiten seien nicht ausgeführt worden. Jedenfalls stehen Bagatellen wie das angebliche Fehlen eines Typenschilds oder von Beschriftungen der Wasserleitungen der Annahme, das Werk sei vollendet, nicht entgegen. Nachdem bei Prozessbeginn nach der sehr rudimentären Sachdarstellung in der Prozessantwort und deren Beilagen keine irgendwie bedeutsamen Arbeiten mehr auf ihre Ausführung warteten (ob gewisse erbrachte Leistungen allenfalls noch mit Mängeln behaftet waren, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle), sondern höchstens noch völlige Nebensächlichkeiten nicht erledigt waren, darf mit Fug da-

2 von ausgegangen werden, dass man es mit einem vollendeten Werk zu tun hat. Die Baute konnte also vom Unternehmer abgeliefert werden. Wenn die Beklagten sich auf den Standpunkt stellen, sie hätten das noch unvollendete Werk nie abgenommen, so grenzt diese Behauptung angesichts der Tatsache, dass die allenfalls noch nicht ausgeführten Arbeiten im Verhältnis zum ganzen Werk als ausgesprochen geringfügig erscheinen, an Rechtsmissbrauch (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 4. Auflage, Rz. 95 f.). Dies gilt ganz besonders im vorliegenden Fall, wo die Beklagten ihre Wohnungen bezogen und die vom Kläger erstellten Werke ganz offenkundig in Betrieb genommen haben. Wenn noch anlässlich der Berufungsverhandlung vom 21. September 2004 behauptet wurde, weder die Heizung noch die sanitären Anlagen funktionierten und damit der Schein erweckt wird, die entsprechenden Einrichtungen seien noch heute unbrauchbar, so muss man sich fragen, wie die drei Familien seit anfangs 2001, also seit dreieinhalb Jahren, ohne Heizung und sanitäre Anlagen ihr Haus bewohnen konnten! Es ist ganz offensichtlich, dass ihre Sachdarstellung von der Wirklichkeit weit entfernt ist. Die Beklagten leben seit spätestens Januar 2001 in ihren Wohnungen und haben bis im November 2001, als sie vom Treuhänder des Klägers auf den Zahlungsausstand aufmerksam gemacht worden waren, nie geltend gemacht, die von F. erstellten Werke funktionierten nicht. Ja mit der im Schreiben vom 12. November 2001 gemachten Bemerkung, wonach die drei Wohnungen bis Ende 2000 mit Elektroöfen hätten beheizt werden müssen, räumen sie tatsächlich selbst ein, dass ab Januar 2001 mit der neuen Anlage geheizt werden konnte. Wenn die Vorinstanz auf Grund der vorliegenden Beweise zu diesem sich geradezu aufdrängenden Schluss kam, so ist nicht einzusehen, was an diesen Feststellungen willkürlich sein soll. Die Beklagten haben aber nicht nur während der Wintermonate 2001 in den mittels der vom Kläger installierten Anlage geheizten Wohnungen gelebt, ohne je beim Installateur wegen nicht richtigen Funktionierens der Heizung vorstellig geworden zu sein, sie haben sich auch nach Erhalt der Endabrechnung im Juni 2001 nicht bemüssigt gefühlt, geltend zu machen, die Arbeiten seien noch nicht vollendet. Ja sie liessen selbst nach der am 3. Oktober 2001 erfolgten Mahnung weitere sechs Wochen verstreichen, bis sie überhaupt auf die Zahlungsaufforderung reagierten, wobei sie auch bei dieser Gelegenheit das Funktionieren der Anlagen nicht grundsätzlich in Abrede stellten. Angesichts dieser Sachlage ist es eine kühne Behauptung, wenn argumentiert wird, das vom Kläger erstellte Werk sei nicht vollendet, es habe damit keine Ablieferung stattfinden und folglich auch keine Mängelrügefrist zu laufen beginnen können. Die ganzen Umstände sprechen offensichtlich eine andere Sprache und lassen nur die vom Bezirksgericht vertretene Schlussfolgerung zu, dass das vom Kläger gelieferte Werk vollendet und von den Bestellern abgenommen worden ist. Jede andere Betrach-

2 tungsweise müsste angesichts des passiven Verhaltens der Beklagten in hohem Masse unbillig erscheinen. 2. Steht nach dem Gesagten fest, dass entgegen der Argumentation der Berufungskläger davon auszugehen ist, dass das Gegenstand des Werkvertrages bildende Werk als vollendet und abgeliefert zu betrachten ist, stellt sich die Frage, ob die behaupteten Mängel seitens der Besteller rechtzeitig gerügt und in diesem Verfahren in rechtsgenüglicher Weise substantiiert worden sind. Dass die Heizungsund Sanitäranlagen übergeben und abgenommen worden sind, heisst noch nicht, dass sie auch als genehmigt zu gelten haben, steht doch die Mangelhaftigkeit des Werkes der Abnahme nicht im Wege. Die Ablieferung des Werkes löst hingegen die dem Besteller obliegende Pflicht aus, das vollendete Werk ordnungsgemäss zu prüfen und dem Unternehmer allfällige Mängel anzuzeigen (Art. 367 Abs. 1 OR). Das Gesetz hält fest, dass diese Prüfung zu erfolgen hat, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist; es enthält also keine starre Frist, innerhalb welcher der Besteller die Prüfung vorzunehmen und den Unternehmer von festgestellten Mängeln in Kenntnis zu setzen hat. Die Berufungskläger stellen sich auf den Standpunkt, da wegen der mangelnden Vollendung des Werks keine Ablieferung habe stattfinden können, kämen die Mängelrügepflichten gar nicht zum Zuge, weshalb ein grosser Teil der Ausführungen der Vorinstanz an der Sache vorbei zielten. Ausgehend von dieser Betrachtungsweise verzichteten die Berufungskläger darauf, sich zum Problem der Rechtzeitigkeit und Vollständigkeit der erhobenen Mängelrüge zu äussern. Der Berufungsbeklagte geht hingegen auf diese Frage ein und stellt sich mit der Vorinstanz auf den Standpunkt, die Beklagten seien ihren Obliegenheiten bezüglich der Prüfung des Werkes und der Anzeige von Mängeln nicht nachgekommen, so dass allfällige Mängelrechte verwirkt seien; davon abgesehen vermöchten die Beklagten auch keine Mängel nachzuweisen. Aus den Akten ergibt sich nicht eindeutig, wann der Kläger seine Arbeiten am Mehrfamilienhaus der Beklagten vollendete. Nach den Aussagen des Zeugen E. X. führte der Unternehmer die Arbeiten während der Monate Oktober und November 2000 aus. Auch dem Schreiben C. X.s vom 12. November 2001 an F. ist zu entnehmen, dass mit den Arbeiten anfangs Oktober 2000 begonnen wurde, es wurde aber festgehalten, dass die drei Wohnungen bis Ende Dezember 2000 mit Elektroöfen hätten warm gehalten werden müssen. Dies wird, allerdings ohne nähere Zeitangabe, auch vom Zeugen G. bestätigt, der oft auf der Baustelle mitgearbeitet hatte und zwischen Weihnachten und Neujahr täglich dort anwesend war; er äusserte sich allerdings nicht dazu, ob auch noch zu diesem Zeitpunkt an der Heizung und

2 den sanitären Anlagen gearbeitet wurde. Auf Grund dieser Beweislage kann davon ausgegangen werden, dass spätestens anfangs Januar 2001 das von F. zu erstellende Werk übergeben und in Betrieb genommen werden konnte. Wie oben ausgeführt wurde, muss angesichts der gesamten Umstände davon ausgegangen werden, dass zu diesem Zeitpunkt das Werk vollendet war und von den Bestellern abgenommen wurde. Es ist der Vorinstanz damit zuzustimmen, wenn sie ausführte, dass mit der nun erfolgten Übernahme des Werks die Beklagten verpflichtet waren, sowohl die sanitären Anlagen als auch die Heizung auf ihre Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen und allfällige Mängel dem Unternehmer umgehend anzuzeigen. Wenn das Gesetz davon spricht, dass die Prüfung vorzunehmen ist, sobald es nach dem üblichen Geschäftsgang tunlich ist, so drückt es damit aus, dass mit der Prüfung nicht beliebig lange zugewartet werden kann, dass aber doch den konkreten Verhältnissen Rechnung getragen werden darf. So ist es sicher geboten, für die Prüfung einer Heizanlage die kältere Jahreszeit abzuwarten, lässt sich doch bei warmer Witterung nicht abschliessend feststellen, ob diese auch bei tiefen Temperaturen störungsfrei funktioniert. Im vorliegenden Fall fiel die Ablieferung der Heizung in die kälteste Zeit des Jahres; es liess sich also innert kurzer Zeit feststellen, ob das Werk den an es zu stellenden Ansprüchen genügte, und mit Bezug auf die sanitären Anlagen konnte dies ohnehin jederzeit geschehen. Wären die vom Kläger installierten Werke mit Mängeln behaftet gewesen, welche ihre Funktionstüchtigkeit einschränkten oder sonst wie nicht dem entsprachen, was offeriert worden war, so hätte angesichts dieser Situation erwartet werden dürfen, dass dies innert verhältnismässig kurzer Zeit dem Unternehmer angezeigt worden wäre. Hinweise darauf, dass versteckte Mängel vorhanden gewesen wären, liegen nicht vor und es wird solches in der Prozessantwort auch nicht behauptet. Es braucht bei dieser Sachlage nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob die Mängelrüge innerhalb einiger Tage oder weniger Wochen nach Ablieferung des Werkes hätte erhoben werden müssen, erfolgte doch seitens der Besteller während Monaten überhaupt keine Reaktion. Die Beklagten bewohnten die mit der vom Kläger erstellten Anlage beheizten Wohnungen und benutzten die von diesem installierten sanitären Anlagen, ohne dass sie sich je veranlasst gefühlt hätten, beim Unternehmer vorstellig zu werden und auf Mängel bei einer der beiden Anlagen aufmerksam zu machen. Selbst als F. am 18. Juni 2001 den Bestellern seine Schlussabrechnung zustellte, in welcher die ausgeführten Arbeiten im Detail auflistetet wurden und die einen namhaften Saldo zu seinen Gunsten ergab, liessen die Beklagten nichts von sich hören und auch nach der am 3. Oktober 2001 erfolgten ersten Mahnung vergingen weitere sechs Wochen, bis sie sich zu einer Reaktion bequemten. Am 12. November 2001 stellten sie dem Kläger eine Mängelliste zu mit der Aufforderung, die mangelhaft oder nicht

2 vertragsgemäss ausgeführten Arbeiten bis Mitte Dezember 2001 in Ordnung zu bringen. Der Kläger behob darauf offenbar die Mängel, für die er sich verantwortlich fühlte. Auch im Anschluss an diese Arbeiten schwiegen die Besteller, was als Genehmigung des verbesserten Werkes im Sinne von Art. 370 OR zu interpretieren ist. Indem die Beklagten nach der Ablieferung des Werkes mehr als zehn Monate verstreichen liessen, bis sie eine Mängelliste einreichten und auch nach den vom Kläger vorgenommenen Mängelbehebungsarbeiten nichts mehr unternahmen, stellte sich die Vorinstanz zu Recht auf den Standpunkt, dass allfällige Mängelrechte längst verwirkt sind. Braucht bei dieser Sachlage gar nicht näher abgeklärt zu werden, ob gewisse Mängel vorhanden und vom Kläger zu verantworten sind, erübrigt sich ohne weiteres auch die Einholung einer Expertise, könnten doch selbst durch eine solche festgestellte Mängel nicht mehr zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt werden. Das angefochtene Urteil erweist sich damit in allen Belangen als richtig und ist in Abweisung der Berufung zu bestätigen. II. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Berufungsverfahrens zu Lasten der Beklagten und Berufungskläger, welche den Kläger und Berufungsbeklagten aussergerichtlich angemessen zu entschädigen haben; sie haften solidarisch für die gerichtlichen und die aussergerichtlichen Kosten.

2 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 150.--, total somit Fr. 3'150.- -, gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Berufungskläger, die zudem den Berufungsbeklagten unter solidarischer Haftbarkeit aussergerichtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen haben. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident: Der Aktuar ad hoc:

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