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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 06.07.2004 ZF 2004 32

6. Juli 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,883 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Forderung | OR Werkvertrag/Verlagsvertrag

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 06. Juli 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 04 32 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung (4P.62/2005) und eine staatsrechtliche Beschwerde (4C.86/20005) hat das Bundesgericht mit Urteilen vom 02. Juni 2005 abgewiesen.) Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Sutter-Ambühl Aktuar Engler —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Z . , Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Martin Buchli, Postfach 414, Masanserstrasse 35, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Imboden vom 5. Februar 2003, mitgeteilt am 11. März 2004, in Sachen gegen X. und Y., Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christoph Suenderhauf, Gäuggelistrasse 29, Postfach, 7001 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:

2 A. Am 23. bzw. 25 August 1999 unterzeichneten die Z. als Unternehmerin sowie X. und Y. als Bauherren einen schriftlichen Generalunternehmervertrag. Darin verpflichtete sich die Unternehmerin zur Realisierung eines Bauvorhabens in T. nach einem von ihr erarbeiteten Projekt, während die von den Bauherren hierfür zu entrichtende Gegenleistung mit Fr. 771'300.00 angegeben wurde. Zusätzlich erwuchsen ihnen aus dem Erwerb des Baulandes Kosten in der Höhe von Fr. 428'700.00. Beide Beträge, insgesamt also Fr. 1'200'000.00, wurden von den Bauherren bezahlt. Die Z. erachtete dies als unzureichend. Mit ihrer Bauabrechnung vom 27. September 2000 machte sie geltend, dass sie entschädigungspflichtige Leistungen von insgesamt Fr. 1'434'943.45.00 erbracht habe, den Kaufpreis für die Baulandparzelle eingerechnet. Sie forderte deshalb von den Bauherren eine zusätzliche Zahlung von Fr. 234'943.45. X. und Y. bestritten demgegenüber, dass sie sich zu mehr als zur Erbringung des von ihnen anerkannten Betrags von Fr. 1'200'000.00 verpflichtet hätten. B. Am 6. März 2003 machte die Z. beim Kreispräsidenten Rhäzüns als Vermittler eine gegen X. und Y. gerichtete Forderungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 30. April 2003 hatten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 9. April 2003 die folgenden Anträge gestellt: Klägerisches Rechtsbegehren: „1. Die Beklagten seien unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung einer Forderung von CHF 234'934.45 nebst Zins zu 5% seit 28. September 2000 zu verpflichten. 2. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.“ Beklagtisches Rechtsbegehren: „1. Abweisung der Klage. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin.“ Mit Prozesseingabe vom 19. Mai 2003 unterbreitete die Z. die Streitsache dem Bezirksgericht Imboden, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In ihrer Prozessantwort vom 10. Juni 2003 liessen die Beklagten ihr ursprüngliches Rechtsbegehren ebenfalls unverändert.

3 In ihrer Replik vom 8. September 2003 reduzierte die Klägerin den Forderungsbetrag um Fr. 48'000.00, während X. und Y. laut Duplik vom 30. September 2003 weiterhin auf der Abweisung der Klage beharrten. C. Mit Urteil vom 5. Februar 2004, mitgeteilt am 11. März 2004, erkannte das Bezirksgericht Imboden: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Rhäzüns in der Höhe von Fr. 200.00 sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Imboden, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 1900.00, einem Streitwertzuschlag von Fr. 4000.00, einer Schreibgebühr von Fr. 940.00 , und Barauslagen von Fr. 160.00, total somit Fr. 7000.00, gehen zulasten der Klägerin, welche die Beklagten überdies ausseramtlich mit Fr. 20'411.70 zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: .....“ D. Hiergegen liess die Z. am 24. März 2004 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Es seien die Ziff. 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils in Gutheissung der Berufung aufzuheben. 2. Die Berufungsbeklagten seien zu verpflichten, der Berufungsklägerin Fr. 186'943.45 nebst Zins zu 5% seit 28. September 2000 zu bezahlen. 3. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für das Verfahren vor der Vorinstanz und das Verfahren vor Kantonsgericht Graubünden zu Lasten der Berufungsbeklagten." E. Anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 6. Juli 2004 vor der Zivilkammer bestätigte der Rechtsvertreter der Z. die schriftlichen Berufungsbegehren, während X. und Y. beantragen liessen, es sei die Berufung abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Beide Anwälte gaben überdies schriftliche Ausfertigungen ihrer Plädoyers zu den Akten.

4 Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Für die Beurteilung allfälliger Streitigkeiten aus ihrem hier interessierenden Vertragsverhältnis haben die Parteien als Gerichtsstand den Ort vereinbart, an welchem sich der Sitz der Z. befindet. Dass dies zulässig war und in der vorgeschriebenen Form geschah (Art. 39 GestG in Verbindung mit Art. 15 ZPO), blieb zu Recht unbestritten. Da die Unternehmerin ihren Sitz laut Handelsregisterauszug in T. hat, einer zum Bezirk Imboden gehörenden Gemeinde, ist also nicht zu beanstanden, dass die von ihr angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit bejaht hat. Hieran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn keine gültige Gerichtsstandsvereinbarung vorläge, hätte doch dann der geltend gemachte Anspruch (eine Forderung einer Unternehmerin gegenüber den Bauherren auf Vergütung ihrer Leistungen) mangels einer Sonderregelung am Wohnsitz der Schuldner eingeklagt werden müssen (Art. 3 Abs. 1 lit. b GestG), also wiederum in T. Die Z. will im laufenden Verfahren erreichen, dass X. und Y. gerichtlich verpflichtet werden, ihr insgesamt Fr. 186'934.45 samt Zins zu bezahlen. Es geht also um die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche, deren Streitwert den Betrag von Fr. 8000.00 übersteigt. Eine solche Klage fällt gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichtes, hier also jenes von Imboden, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand. Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes angefochten werden, wobei bei Ersteren der ursprünglich erforderliche Streitwert (höher als Fr. 8000.00) im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils noch vorhanden sein muss (vgl. PKG 1994-15-54). Dem war hier offensichtlich so, ist es doch vor Bezirksgericht Imboden weder zu einem Rückzug in entsprechendem Umfang noch zu einer teilweisen Anerkennung der Klage gekommen. Da das Rechtsmittel überdies innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung ausserdem den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten.

5 2. Im laufenden Verfahren blieb allseits unbestritten, dass zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen ist, in welchem sich die Z. als Generalunternehmerin gegenüber X. und Y. verpflichtet hatte, gegen Entgelt in Verwirklichung eines von ihr ausgearbeiteten Projektes eine bestimmte Baute zu errichten. Meinungsverschiedenheiten gibt es hingegen über die Art der Berechnung und damit über die Höhe des von den Bauherren zu bezahlenden Werklohnes. – Ob und wofür die Parteien im Einzelfall einen grundsätzlich unabänderlichen Pauschalpreis nach Art. 373 Abs. 1 OR vereinbart haben oder ob sich die Vergütung ganz oder teilweise nach Art. 374 OR richten sollte, beurteilt sich nach den für die Auslegung privater Willenserklärungen geltenden Grundsätzen. Massgebend ist dabei in erster Linie der – sich gegebenenfalls durch Indizien erschliessende – übereinstimmende wirkliche Parteiwille (Art. 18 Abs. 1 OR) oder mit anderen Worten das übereinstimmende tatsächliche Verständnis der Parteien zu den ausgetauschten Erklärungen. Kann eine solche tatsächliche Willensübereinstimmung nicht festgestellt werden, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie nach den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten (vgl. BGE 130 III 71 E. 3.2; Pra 2002 57 329 f. sowie speziell zur Auslegung einer werkvertraglichen Preisabrede Bundesgerichtsurteil vom 08.08.2001, 4C.172/2001, E. 3a). Im schriftlichen Generalunternehmervertrag vom 23./25. August 1999 wird der Werklohn auf Fr. 771'300.00 festgelegt, was zusammen mit dem darin nicht enthaltenen Grundstückkaufpreis von Fr. 428'700.00 die Fr. 1’200'000.00 ergibt, welche von X. und Y. als die der Z. insgesamt geschuldete Vergütung anerkannt werden. Dass darin die Gegenleistung für die Errichtung der projektierten Baute samt Anschlüssen und Gebühren genau beziffert wird und dass sie nicht einfach als Werkpreis, sondern teils ausdrücklich auch als Gesamtpreis und Pauschalpreis bezeichnet wird, kann wohl nur so verstanden werden, die Parteien hätten sich im Sinne einer festen Übernahme nach Art. 373 Abs. 1 OR dahin geeinigt, dass der Betrag von Fr. 771'300.00 sowohl die obere wie auch die untere Grenze des Werklohnes darstellen solle (vgl. hierzu Bundesgerichtsurteil vom 08.08.2001, 4C.172/2001, E. 3b; Peter GAUCH, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, Rz. 900). Dies musste freilich noch nicht zwingend zur Abweisung der auf Anerkennung eines höheren Entgelts gerichteten Forderungsklage der Z. führen. Es gilt vielmehr zusätzlich zu berücksichtigen, dass bei Abschluss des Generalunternehmervertrages kein detaillierter Beschrieb vorlag, aus dem ersichtlich gewesen

6 wäre, welche konkreten Leistungen nach Auffassung der Parteien zum Preis von Fr. 771'300.00 erbracht werden müssten. Damit fehlte aber eine wesentliche Grundlage, um allfällige Bestellungsänderungen einigermassen verlässlich als solche erkennen und um gleichzeitig die sich daraus ergebenden Einsparungen und Mehrkosten, über die laut Vertrag gesondert abzurechnen gewesen wäre, überhaupt erst ermitteln zu können. Stattdessen finden sich im Unterdossier II/8 unter den Buchstaben A – G zahlreiche Kostenvoranschläge, die offenkundig teils vor und teils nach Abschluss des Generalunternehmervertrages erstellt wurden und die – ausser jenem (B) mit dem Vermerk Nur für Bank – durchwegs höhere Aufwendungen ausweisen als die ihm zugrunde liegenden 1,2 Millionen Franken. Den Aussagen der Zeugin W., die bei der Z. als Architektin angestellt und in die Projektierung sowie die Errichtung der hier interessierenden Baute massgeblich eingebunden war, kann entnommen werden, dass die verschiedenen Kostenvoranschläge jeweils mit den Bauherren besprochen und ihnen weitgehend auch zur Einsicht überlassen wurden. In diesem Zusammenhang bestätigte die Zeugin insbesondere, dass die handschriftlichen Anmerkungen auf den Kostenvoranschlägen F und G, wonach die beiden Urkunden X. und Y. ausgehändigt worden seien, von ihr stammen würden. Dass es tatsächlich zu solchen Übergaben gekommen ist, erhellt in Bezug auf den Kostenvoranschlag G, dem ein ausführliches Leistungsverzeichnis beigegeben war, auch aus einer auf ihm angebrachten, von X. stammenden Notiz, dass sie (geringfügige) Bemerkungen oder Änderungen hineingeschrieben habe. Bereits deswegen aber auch ganz allgemein besteht entgegen den von den Beklagten geäusserten Bedenken keinerlei Anlass, den Angaben von W. zu misstrauen. Im Zeitpunkt ihrer Einvernahme arbeitete sie seit rund zwei Jahren nicht mehr für die Klägerin, so dass ihr gegenüber fortan kein Abhängigkeitsverhältnis mehr bestand. Damit aber hätte sie selbst dann nichts zu befürchten, wenn die Streitsache für ihre frühere Arbeitgeberin ungünstig ausgehen sollte; insbesondere gibt es für die nachträglich vorgebrachte Mutmassung, die Zeugin müsste in diesem Fall mit Schadenersatzforderungen der Z. rechnen, nicht den geringsten Anhaltspunkt. Obwohl X. und Y. nach dem Gesagten also vom Inhalt der Kostenvoranschläge Kenntnis hatten, wandten sie hiergegen nicht einmal andeutungsweise ein, dass die daraus ersichtlichen Zahlen für sie nicht verbindlich seien, sei es, weil es gegenüber dem Pauschalpreis gemäss Generalunternehmervertrag zu keinen Mehrkosten wegen Bestellungsänderungen gekommen sei, oder sei es, weil solche separat zu entschädigende Aufwendungen durch gleich hohe Einsparungen wieder ausgeglichen worden seien. All dies erlaubt den Schluss, dass sich die Parteien von Anfang an dahin verständigt hatten, auf einen

7 umfassend bereinigten Leistungsbeschrieb samt förmlich zu beschliessenden Bestellungsänderungen zu verzichten und stattdessen das Ergebnis der während des Baufortschritts laufend zu treffenden Abmachungen über die Detailgestaltung des Bauprojektes in Kostenvoranschlägen festzuhalten, wie sie heute bei den Akten liegen. Folgerichtig blieb denn auch die Bauabrechnung vom 27. September 2000 (Akt. II/6), die praktisch dem Kostenvoranschlag G entspricht und hinsichtlich der X. und Y. unterschriftlich bestätigten, sie eingesehen zu haben, dem Grundsatz nach unbestritten. Es wurde von ihnen wiederum in keiner Weise geltend gemacht, dass sie unbesehen der ihnen gegenüber erbrachten Leistungen allein den im Generalunternehmervertrag genannten Werklohn schulden würden, sie also unter Einbezug des Grundstückkaufpreises nicht mehr als 1,2 Millionen Franken auszulegen hätten. Lediglich am Rande schienen die Bauherren Teile der Bauabrechnung in Frage stellen zu wollen. Dann aber hätten sie es nicht mit der auf ihr angebrachten, diffus formulierten Bemerkung bewenden lassen dürfen, dass sie mit einzelnen Positionen nicht einverstanden seien. Vielmehr wären sie nach Treu und Glauben verpflichtet gewesen, die ihnen nicht genehmen Posten in der detailliert gehaltenen Auflistung konkret zu bestreiten (vgl. Bundesgerichtsurteil vom 08.08.2001, 4C.172/2001, E. 4a). Dies hätte es der Gegenpartei ermöglicht, die beanstandeten Teilforderungen näher zu begründen, insbesondere durch Vorlage der von ihr bezahlten Handwerkerrechnungen, wie sie im roten Ordner im Übrigen in grosser Zahl zu den Prozessakten gegeben wurden. Dass gegenüber der Bauabrechnung tatsächlich keine wesentlichen Vorbehalte bestanden, zeigt auch der Umstand, dass sie laut den Editionsakten in Zusammenhang mit der Konsolidierung der von den Bauherren beanspruchten Hypothek der U. offenbar ohne jede Präzisierung unterbreitet worden war. Bei dieser Sachlage müssen sich X. und Y. den gemäss Bauabrechnung vom 27. September 2000 ausgewiesenen Aufwand der Z. als entschädigungspflichtig entgegenhalten lassen. 3. Massgeblicher Ausgangspunkt für die Ermittlung des der Klägerin allenfalls noch zustehenden Guthabens (Werklohn samt Grundstückkaufpreis) sind also die Fr. 1'434'943.45, wie sie in der Bauabrechnung vom 27. September 2000 als grundsätzlich geschuldet geltend gemacht wurden. Es ist jedoch unbestritten und wurde von der Z. in der Prozesseingabe denn auch ausdrücklich anerkannt, dass hieran insgesamt Fr. 1'200'000.00 bezahlt wurden. Von den verbleibenden

8 Fr. 234'943.45 wurden dann laut dem unbeanstandet gebliebenen Leitschein des Kreispräsidenten Rhäzüns und der damit in Einklang stehenden Prozesseingabe der Unternehmerin lediglich Fr. 234'934.45 eingeklagt. In der Replik kam es schliesslich in Zusammenhang mit einer Rückerstattung, welche durch die doppelt (von beiden Parteien) bezahlte Gartenbaufirma V. vorgenommen worden war, zu einer Reduktion der ursprünglichen Forderung der Klägerin um Fr. 48'000.00. Der bislang nicht beglichene Ausstand beläuft sich damit auf Fr. 186'934.45. Dies führt zur Gutheissung der Berufung, zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Verpflichtung der Bauherren, der Z. noch eine Restzahlung in der eben errechneten Höhe zu erbringen. Mit einem ausdrücklich als Mahnung bezeichneten Schreiben vom 17. November 2000 wurden X. und Y. durch die Z. daran erinnert, dass von den insgesamt in Rechnung gestellten Fr. 1'434'943.45 bislang Fr. 1'188'700.00 bezahlt worden seien, womit noch ein Betrag von Fr. 246'243.45 offen sei. Die Bauherren wurden aufgefordert, die verbliebene Werklohnforderung bis spätestens 23. November 2000 zu tilgen. Bei dieser Sachlage ist auf den Fr. 186'934.45, die nach dem Ergebnis des Berufungsverfahrens tatsächlich noch geschuldet sind, ab dem 24. November 2000 der gesetzliche Verzugszins von 5 % zu entrichten. Dass der genannte Betrag zu einem höheren Satz zu verzinsen sei, macht die Klägerin selber nicht geltend. 4. Vertragliche Abreden lassen ein Solidarschuldverhältnis entstehen, wenn jeder der Schuldner dem Gläubiger die Erfüllung der ganzen Schuld verspricht (Art. 143 Abs. 1 OR). Eine derartige Vereinbarung kann ausdrücklich getroffen werden, indem sich die Schuldner etwa solidarisch, einer für alle, als Gesamtschuldner oder mit anderen gleichwertigen Worten verpflichten. Zwingend erforderlich ist dies freilich nicht. Eine solidarische Verpflichtung kann sich auch stillschweigend aus den Umständen oder aus dem sonstigen Inhalt eines Vertrages als gewollt ergeben. Solche Umstände sind nach dem Vertrauensprinzip auszulegen (vgl. Anton K. SCHNYDER, Basler Kommentar, Obligationenrecht I [Hrsg.: Heinrich HONSELL, Nedim Peter VOGT und Wolfgang WIEGAND], 3. Aufl., Basel 2003, Art. 143 OR N. 6, mit Hinweisen). Dass X. und Y. den Generalunternehmervertrag mit der Z. gemeinsam abgeschlossen haben, heisst für sich allein freilich noch nicht, dass sie ein Solidarschuldverhältnis eingehen wollten. Zusätzlich zu berücksichtigen ist aber, dass es

9 sich bei den Bauherren um ein Ehepaar handelte und dass Gegenstand des Werkvertrages die Errichtung eines Hauses war, in welchem die im Gesundheitsbereich tätigen Besteller (vgl. hierzu den Businessplan bei den Editionsakten der U.) nicht nur ihre Familienwohnung, sondern auch die Praxis unterbringen wollten, die ihnen die Bestreitung ihres Lebensunterhaltes erlauben sollte. Bei dieser Sachlage durfte die Unternehmerin darauf vertrauen, dass die Bauherren, die mit vereinten Kräften ein gemeinschaftliches Ziel anstrebten, für die Verbindlichkeiten aus dem mit ihnen abgeschlossenen Generalunternehmervertrag solidarisch einstehen würden (vgl. SCHNYDER, a. a. O., Art. 143 OR N. 7; RVJ 1992 347 E. 3). X. und Y. machten denn auch weder im Vertrag selbst noch sonst wie nach dessen Abschluss in irgendeiner Weise geltend, dass jeder bzw. jede von ihnen nur einen Anteil am vereinbarten Werklohn zu entrichten habe. Insbesondere erhoben sie während des ganzen Prozessverlaufs keine derartigen Einwendungen. Für die Bezahlung der Fr. 186'934.45 samt Zins zu 5 % seit dem 24. November 2000 haften X. und Y. somit solidarisch. 5. Nachdem die Z. mit ihren Begehren vor Bezirksgericht Imboden noch ohne jeden Erfolg geblieben war, erreichte sie nunmehr mit ihrer Berufung gegen den Widerstand der Gegenpartei die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Gutheissung ihrer Klage. Bei dieser Sachlage ist es gemäss Art. 122 Abs. 1 ZPO angezeigt, die Kosten der Vermittlung sowie jene des erst- und zweitinstanzlichen Gerichtsverfahrens vollumfänglich den Beklagten und Berufungsbeklagten zu überbinden. Als unterliegende Partei sind X. und Y. nach Art. 122 Abs. 2 ZPO überdies gehalten, der Z. für die Verfahren vor dem Kreispräsidium Rhäzüns, dem Bezirksgericht Imboden und der Zivilkammer des Kantonsgerichtes eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen. Sie wird der Bedeutung der Angelegenheit entsprechend auf insgesamt Fr. 25'000.00 festgelegt. Für die Erfüllung all dieser Verpflichtungen haften die Beklagten und Berufungsbeklagten wiederum solidarisch.

10 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und es wird das angefochtene Urteil aufgehoben. 2. In Gutheissung der Klage werden X. und Y. unter solidarischer Haftung verpflichtet, der Z. einen Betrag von Fr. 186'934.45 zuzüglich 5% Zins seit 25.11.2000 zu bezahlen. 3. Die Kosten des Kreispräsidenten Rhäzüns als Vermittler von Fr. 200.00, jene des Bezirksgerichtes Imboden von Fr. 7000.00 sowie jene des Verfahrens vor der Zivilkammer von Fr. 7165.00 (Gerichtsgebühr Fr. 7000.00, Schreibgebühr Fr. 165.00) gehen unter solidarischer Haftbarkeit zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten. 4. X. und Y. werden überdies solidarisch verpflichtet, der Klägerin und Berufungsklägerin für deren Umtriebe in den Verfahren vor den genannten Instanzen eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 25'000.00 zu bezahlen. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar

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