Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 07. Juli 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 03 9 Urteil Zivilkammer Präsident Brunner, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Jegen, Riesen-Bienz und Burtscher, Aktuar ad hoc Cavegn. —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A. B . , Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Arno Lombardini, Postfach 160, Belmontstrasse 1, 7006 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 09. Januar 2003, mitgeteilt am 17. Februar 2003, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers gegen C. B . , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas J. Meile, Chesa Gaudenzi, Plazza da Scola 6, 7500 St. Moritz, betreffend Abänderung des Scheidungsurteils, hat sich ergeben:
2 A. A. B. und C. B. haben am 4. Mai 1968 vor dem Zivilstandsamt G. die Ehe geschlossen. Mit Urteil des Bezirksgerichts H. vom 16. November 1994, mitgeteilt am 10. Februar 1995, wurde die Ehe geschieden. Das Kantonsgericht von Graubünden erkannte im Berufungsverfahren mit Urteil vom 16. Mai 1995 unter anderem, dass A. B. seiner Ehegattin monatlich im Voraus eine Unterhaltsersatzrente nach aArt. 151 ZGB in der Höhe von Fr. 500.-- zu entrichten hat. Diese Rente basiert auf dem Landesindex für Konsumentenpreise (Stand Ende April 1995: 102.6 Punkte) und ist bei Erhöhung des Indexes um 10.2 Punkte um 10% anzuheben. B. Am 16. Mai 2002 liess A. B. beim Vermittleramt des Kreises I. eine Klage auf Aufhebung, eventualiter Sistierung und subeventuell Herabsetzung der Unterhaltsersatzrente anhängig machen. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 21. Juni 2002 wurde am 26. Juni 2002 der Leitschein ausgestellt. A. B. liess die Streitsache alsdann mit Prozesseingabe vom 14. August 2002 dem Bezirksgericht Prättigau/Davos mit folgendem Begehren unterbreiten: „1. Ziff. 3 des Urteils des Kantonsgerichts Graubünden vom 16. Mai 1995 sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass der Kläger der Beklagten keinen Unterhalt mehr schuldet. 2. Eventualiter sei die Unterhaltsrente zu sistieren. 3. Subeventualiter sei die Unterhaltsrente herabzusetzen. 4. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten.“ Auf Seiten des Klägers seien erhebliche und dauernde Veränderungen der finanziellen Verhältnisse eingetreten. Dies nach einem Fahrrad- und einem Autounfall. Die SUVA habe ihre Versicherungsleistung per 23. Juni 2000 eingestellt. Dagegen sei Beschwerde an das Verwaltungsgericht erfolgt, welches diese gutgeheissen und die Sache zur weiteren Abklärung an die SUVA zurückgewiesen habe. Selbst die SUVA habe eine Verschlechterung der Verhältnisse anerkannt und ihre Leistungen nur aufgrund der fehlenden Unfallkausalität verweigert. Das Monatsgehalt des Klägers setze sich im Wesentlichen aus einer früheren SUVA- Rente sowie einer bescheidenen Rente seiner Pensionskasse zusammen und erreiche Fr. 1'037.--. Es liege weit unter dem Notbedarf, weshalb er bei der Gemeinde I. ein Gesuch um Unterstützung eingereicht habe. Die laufende Unterhaltsverpflichtung habe ihn in Schulden getrieben. Um eine weitere Verschuldung zu vermeiden, sei eine Abänderung der Unterhaltsrente unabdingbar.
3 C. C. B. liess mit Prozessantwort vom 23. September 2002 die Abweisung der Klage beantragen. Der Kläger stütze sich auf einen vorübergehenden Zustand, wenn trotz ärztlich attestierter Arbeitsunfähigkeit vorerst noch keine Renten fliessen würden. Die vom Kläger dargelegte finanzielle Situation sei zwar nicht rosig, indessen würden die Positionen Grundbedarf und Autokosten bestritten. Überdies habe er Grundeigentum in der Val J., welches nach eingeholten Schätzungen einen Wert von Fr. 514'491.20 aufweise. Auch wenn er die Liegenschaften teilweise bereits bei der Scheidung gehabt habe, sei eine Wertsteigerung eingetreten, die sich auf das Einkommen auswirke. Die Erträge seien in entsprechender Höhe zu veranschlagen. Die Gemeinde I. habe ihre Unterstützungsbeiträge offenbar in Unkenntnis dieser Umstände zugesprochen. Es sei überdies nicht auszuschliessen, dass die Schulden des Klägers im Zusammenhang mit dem Grundeigentum in E. und J. entstanden seien. Demgegenüber seien die finanziellen Verhältnisse der Beklagten bescheiden und habe sich ihre Einkommenssituation leicht zu ihren Ungunsten verschlechtert. Ebenfalls sei ihre Vermögenssituation schlecht. Die insgesamt bei den Parteien eingetretenen Änderungen seien nicht so wesentlich, dass die Grundlage für eine Reduktion oder eine Streichung der Unterhaltsersatzrente gegeben sei. D. In seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2002 entgegnete der Kläger, bei der von der Beklagten eingelegten Schätzung der Liegenschaften in Italien handle es sich nicht um offizielle Schätzungen. Die massgeblichen Werte würden sich vielmehr aus den Steuerveranlagungen ergeben. E. Mit Urteil vom 9. Januar 2003, mitgeteilt am 17. Februar 2003, erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Die Klage des A. B. gegen C. B. wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Kreispräsidenten I. in der Höhe von Fr. 257.50 sowie die Gerichtskosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos, bestehend aus - einer Gerichtsgebühr von Fr. 2’500.00 - Schreibgebühren von Fr. 300.00 insgesamt somit von Fr. 2'800.00 gehen zulasten des A. B.. Sie werden mit Rücksicht auf die Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Prättigau/Davos vom 1./2. Juli 2002, womit A. B. die Bewilligung zur unentgeltlichen Prozessführung erteilt wurde (Pr. Nr. G 22/02), direkt bei der Gemeinde I. erhoben.
4 3. A. B. hat C. B. aussergerichtlich mit pauschal Fr. 10'000.00 (inkl. Spesen und MwSt) zu entschädigen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mitteilung).“ Da zu vermuten sei, dass der Kläger dereinst eine Rente der SUVA oder IV erhalten werde und deren Beginn nicht feststehe, würden keine Verhältnisse vorliegen, die als dauernd im Sinne von aArt. 153 Abs. 2 ZGB taxiert werden könnten. Die vorübergehende Aufgabe der Erwerbsfähigkeit stelle keine dauerhafte Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse dar. Die Klage müsse aber auch wegen der Leistungsfähigkeit des Klägers abgewiesen werden. Seinem monatlichen Nettoeinkommen seien insbesondere der Unterstützungsbeitrag von monatlich Fr. 630.-- und ein hypothetischer Kapitalertrag von Fr. 384.65 aus Grundeigentum aufzurechnen, was ein Einkommen von Fr. 2'173.65 ergebe. Dem würden Ausgaben von Fr. 2'001.95 gegenüber stehen. Die ihm zugestandenen Autospesen seien indessen überrissen und auch der Grundbetrag von Fr. 1'100.-werde angesichts der bescheidenen Lebensverhältnisse nicht voll benötigt. Der Kläger könne daher die Unterhaltsrente von Fr. 500.-- weiterhin bezahlen. Was das Eventualbegehren um Sistierung der Rente betreffe, so bestehe eine Sistierungsmöglichkeit von Renten nach aArt. 151 ZGB im Sinne des neurechtlichen Art. 129 Abs. 1 ZGB nicht. F. Gegen dieses Urteil liess A. B. am 24. Februar 2003 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: „1. Das Urteil des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos vom 9. Januar 2003, mitgeteilt am 17. Februar 2003, sei aufzuheben und die Klage vollumfänglich gutzuheissen. 2. Die vermittleramtlichen Kosten sowie jene des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos seien vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen; ferner sei die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger für das erstinstanzliche Verfahren eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 6'535.65 zu bezahlen.“ G. In seiner Berufungsbegründung vom 25. April 2003 liess A. B. geltend machen, es liege eine dauerhafte Verschlechterung der finanziellen Verhältnisse vor. Diese daure bereits seit dreieinhalb Jahren an. Angesichts der bevorstehenden Abklärungen und Entscheide der SUVA inklusive allfälliger Rechtsmittelverfahren werde sie noch längere Zeit bestehen. Zumindest die Voraussetzungen für eine Sistierung der Rentenverpflichtung seien gegeben. Die Unterstützungsleistungen
5 der Gemeinde I. seien nicht seinem Einkommen anzurechnen. Was sein Grundeigentum betreffe, betrage der Steuerwert seiner Liegenschaften lediglich Fr. 121'207.70 zuzüglich der Hütte in E. mit einem Steuerwert von Fr. 29'866.--. Davon seien diverse Schulden von Fr. 48'494.30 abzuziehen, was ein Reinvermögen von Fr. 102'579.40 ergebe. Daraus folge bei einer sehr hohen Verzinsung von 4.5% ein Kapitalertrag von Fr. 384.65. Mit der SUVA-Rente von Fr. 936.--, der Rente der Pensionskasse K. von Fr. 197.-- sowie der IPV-Leistung von Fr. 26.-- ergebe dies ein Einkommen von Fr. 1'543.65. Dem stünden betreibungsrechtlich relevante Ausgaben von Fr. 1'658.10 gegenüber. Seinem Auto komme Kompetenzqualität zu. Überdies seien ihm seine hypothetischen Mietkosten in Abzug zu bringen, wenn ihm ein hypothetischer Kapitalertrag aufgerechnet werde. Dieser betrage für das Haus in J. Fr. 343.85. Folglich verfüge er über ein erhebliches Manko und greife ein Fortbestand der Rentenverpflichtung in sein geschütztes Existenzminimum ein. Eine Sistierung der Rentenverpflichtung sei zulässig. H. In ihrer Berufungsantwort vom 28. Mai 2003 liess C. B. die Abweisung der Berufung beantragen. Es gebreche an der Dauerhaftigkeit und Wesentlichkeit der Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse. Über die Höhe der Sozialversicherungsrente an den Kläger sei noch nicht entschieden worden. Über einen allfälligen Notverkauf der Hütte in E. liege nichts im Recht. Der Unterstützungsbeitrag der Gemeinde I. sei zu Recht als Einkommen des Klägers angerechnet worden, ebenso ein Kapitalertrag aus Liegenschaften. Dieser sei aber angesichts der im Recht liegenden Schätzungen des Grundeigentums in Italien zu tief. Ein mässiger Zinsfuss von 2.5% ergebe einen Kapitalertrag von Fr. 934.60. Nicht aus den Akten gehe hervor, ob die Schulden freiwillig oder aus Not begründet worden seien. Sie halte daran fest, dass die Sistierung der Rentenverpflichtung vorliegend nicht zulässig sei. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie der Parteien in ihren schriftlichen Begründungen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Nach Art. 219 Abs. 1 ZPO kann gegen Urteile der Bezirksgerichte innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils Berufung an das Kantonsgericht erklärt werden. Diese hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue
6 Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Der Berufungskläger hat sein Rechtsmittel frist- und formgerecht eingereicht. Darauf ist einzutreten. 2.a) Am 1. Januar 2000 ist das revidierte Scheidungsrecht in Kraft getreten, welches auch veränderte gesetzliche Grundlagen betreffend die Zusprechung von Unterhaltsbeiträgen sowie die Abänderung zugesprochener Unterhaltsbeiträge zum Inhalt hat (Art. 125 ff. ZGB). Art. 7a Abs. 3 SchlT ZGB hält jedoch ausdrücklich fest, dass die Abänderung eines vor Inkrafttreten des neuen Rechts ergangenen Scheidungsurteils - unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Kinder und das Verfahren - nach den Vorschriften des früheren Rechts erfolgt. Vorliegend steht die Abänderung eines im Mai 1995 gefällten und damit weit vor der Revision des Scheidungsrechts ergangenen Scheidungsurteils zur Diskussion. Massgebend für die Abänderung sind daher die altrechtlichen Vorschriften des Scheidungsrechts. b) Der Scheidungsrichter verpflichtete den Berufungskläger, der Berufungsbeklagten monatlich eine Unterhaltsersatzrente nach aArt. 151 ZGB in der Höhe von Fr. 500.-- zu bezahlen. Diese Rente basiert auf einem Landesindex der Konsumentenpreise (Stand 102.6 Punkte) und ist bei einer Veränderung des Standes um 10,2% entsprechend anzupassen. c) Nach aArt. 153 Abs. 2 ZGB wird eine wegen Bedürftigkeit ausgesetzte Rente auf Verlangen des pflichtigen Ehegatten aufgehoben oder herabgesetzt, wenn die Bedürftigkeit nicht mehr besteht oder in erheblichem Masse abgenommen hat, sowie wenn die Vermögensverhältnisse des Pflichtigen der Höhe der Rente nicht mehr entsprechen. Diese auf Bedürftigkeitsrenten nach aArt. 152 ZGB zugeschnittene Bestimmung hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung schrittweise auf die Unterhaltsersatzrente nach aArt. 151 Abs. 1 ZGB ausgedehnt. Das Bundesgericht hat schliesslich die Herabsetzung einer nach aArt. 151 Abs. ZGB für den Verlust des Unterhaltsanspruches zuerkannten Rente zugelassen, wenn sich die Lage des Pflichtigen wesentlich verschlechtert hat (BGE 115 II 316; Hinderling/Steck, Das schweizerische Ehescheidungsrecht, 4. Aufl., Zürich 1995, S. 348; Geiser, Die Renten nach Art. 151 und Art. 152 ZGB, in: ZBJV 129 1993, S. 339 ff., S. 360), so dass ihm die bisherige Leistung nicht mehr zuzumuten ist. Bloss vorübergehende Schwankungen bei vermögensrechtlichen Verhältnissen vermögen einen Herabsetzungsanspruch indessen nicht zu begründen. Voraussetzung für eine nachträgliche Herabsetzung einer Rente im Sinne von aArt. 153 ZGB ist vielmehr eine erhebliche und nach menschlichem Ermessen dauernde Veränderung der finanziellen Verhältnisse. Von übertriebenen Anforderungen an
7 die Dauerhaftigkeit ist abzusehen (BGE 96 II 303). Es ist auf die persönlichen Verhältnisse abzustellen. Da indessen die künftige Entwicklung der Verhältnisse nach Möglichkeit im Scheidungsurteil zu berücksichtigen ist, sind im Sinne von aArt. 153 ZGB nur Verhältnisse von Bedeutung, die damals nicht bestanden hatten und mit Bestimmtheit nicht voraussehbar waren (BGE 120 II 5, 117 II 362 f.; Hinderling/Steck, a.a.O., S. 362; Bühler/Spühler, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 1. Abteilung, 1. Teilband, 2. Hälfte, 3. Aufl., Bern 1980, N 55 zu Art. 153 ZGB; Geiser, a.a.O., S. 357). Freilich ist dies nach den Umständen nicht immer leicht feststellbar. d) Die Möglichkeit einer Sistierung oder Einstellung von Unterhaltsbeiträgen wurde vom Gesetzgeber in aArt. 153 Abs. 2 ZGB nicht vorgesehen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung und der Praxis verschiedener Kantone ist indessen die Einstellung der Rente im Fall einer erheblichen, jedoch nicht dauernden Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei zulässig (Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Bern 2001, Rz. 09.114; BGE 51 II 15; anders bei Verlust der Rente infolge eheähnlicher Gemeinschaft, vgl. BGE 107 II 297 ff.). Ist eine erhebliche Veränderung zwar voraussichtlich von gewisser Dauer, jedoch mit derselben Wahrscheinlichkeit nicht dauerhaft, darf eine Herabsetzung bzw. Aufhebung höchstens befristet oder unter Anbringung eines Wiedererhöhungsvorbehaltes erfolgen, da eine einmal bedingungslos vorgenommene Herabsetzung wegen des Fehlens der nachträglichen Erhöhungsmöglichkeit nicht mehr rückgängig gemacht werden kann (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.119; Bühler/Spühler, a.a.O., N 78 zu aArt. 153 ZGB; vgl. BGE 114 II 122). Entsprechend kann eine Wiederherstellung nur bis zu dem im Scheidungsurteil festgesetzten Betrag erfolgen. e) Festzuhalten ist, dass auch nach dem alten Scheidungsrecht die Beziehungen der Ehegatten untereinander auf ein Minimum beschränkt werden sollten und für eine Veränderung der wirtschaftlichen Gegebenheiten auf Seiten der Rentenberechtigten der Pflichtige keinesfalls einzustehen hat. Andernfalls würden die Partner auch nach der Scheidung zu einer wirtschaftlichen Schicksalsgemeinschaft verbunden (BGE 117 II 365). Bei einer beidseitigen Verschlechterung der Verhältnisse sind folglich nur die beim Pflichtigen eingetretenen Veränderungen zu berücksichtigen und ist die Herabsetzung grundsätzlich ungeachtet einer möglicherweise ebenfalls schlechten finanziellen Lage der Gläubigerin vorzunehmen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.138).
8 f) aArt. 153 Abs. 2 ZGB erlaubt schliesslich nur eine Anpassung der Rente und nicht eine vollständige Neufestsetzung aufgrund aller Umstände. Es ist nicht zu prüfen, welche Rente aufgrund der veränderten Verhältnisse nun angemessen wäre (BGE 115 II 315 f.). Die Herabsetzung hat nur in dem Umfang zu erfolgen, in welchem die veränderten Verhältnisse dies rechtfertigen. Vermindert sich die Leistungskraft der pflichtigen Partei, so ist die Rente nach Möglichkeit verhältnismässig herabzusetzen (BGE 108 II 33 f.). Mit anderen Worten ist der Unterhaltsbeitag im Umfang der Einkommensminderung des Pflichtigen zu kürzen (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.138). Eine gegenüber dem Zeitpunkt der Unterhaltsfestsetzung verhältnismässig stärkere Belastung des Schuldners würde indirekt eine Erhöhung des Unterhalts im Verhältnis zum schuldnerischen Einkommen bewirken, was gerade nicht zulässig ist (Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.140). Eine Ausnahme ist dort angebracht, wo eine bloss verhältnismässig herabgesetzte Rente noch immer die Leistungskraft des Pflichtigen übersteigen würde. Es kommt daher bei der Bemessung darauf an, ob die Reduktion nur den Überschuss oder auch das Lebensnotwendige betrifft (Lüchinger/Geiser, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, Art. 1 - 359 ZGB, Basel 1996, N 15 zu Art. 153 ZGB). Das Lebensnotwendige muss dem Pflichtigen nämlich in jedem Fall belassen werden (BGE 126 III 356 mit Hinweisen). g) Vorliegend muss daher zuerst geprüft werden, von welchen Voraussetzungen bei der Festsetzung der Rente ausgegangen wurde. Sodann ist zu bestimmen, welche Grundlagen sich in welchem Umfang verändert haben und ob Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhergesehen verändert haben. Nur in diesem Fall könnte die Unterhaltsrente herabgesetzt oder aufgehoben werden. In einem zweiten Schritt wäre alsdann über das Mass der Herabsetzung zu befinden und festzustellen, ob die gegebenenfalls erheblich veränderten Verhältnisse eine dauernde Herabsetzung rechtfertigen. Sind die Veränderungen nur von gewisser Dauer, kommt allenfalls eine Herabsetzung bzw. Aufhebung der Rente unter Vorbehalt ihrer Wiederherstellung in Betracht. 3.a) Die vom Kantonsgericht mit Urteil vom 16. Mai 1995 statuierte Zahlungsverpflichtung von Fr. 500.-- wurde als Unterhaltsanspruch nach aArt. 151 ZGB bezeichnet. Welche wirtschaftlichen Verhältnisse auf Seiten des Pflichtigen zu diesem Zeitpunkt herrschten, wurde nicht eindeutig umschrieben. Es wurde indessen festgehalten, dass der Kläger eine SUVA-Rente bezog, jedoch ohne Behinderung als Taxichauffeur arbeiten konnte und sich sein Einkommen der Teuerung anpassen werde. Folglich war der Scheidungsrichter davon
9 ausgegangen, dass es dem Kläger zumutbar war, einer Arbeit als Taxichauffeur nachzugehen und entsprechend ein Einkommen zu erzielen, welches ihm die Leistung von Fr. 500.-- ermöglichte. Aus dem Urteil des Bezirksgerichts H. vom 10. Februar 1995 ist immerhin ersichtlich, dass der Kläger in der Lage war, nebst seiner IV-Rente von damals Fr. 830.-- ein monatliches Einkommen als Taxichauffeur von Fr. 2'400.--, insgesamt also über Fr. 3'000.-- zu erwirtschaften. Der Berufungskläger war schliesslich bereits zu diesem Zeitpunkt Eigentümer des in die Errungenschaft fallenden Maiensässes D. und einer im Eigengut stehenden Liegenschaft in J./I. Die hälftige Errungenschaft des Klägers betrug nach damaligen Berechnungen immerhin Fr. 112'541.20. b) Was die derzeitigen Einkommensverhältnisse des Berufungsklägers betrifft, so geht aus den Akten hervor und wird von der Berufungsbeklagten anerkannt, dass der Kläger derzeit nach einem Fahrradunfall vom 25. November 1999 und einem Autounfall vom 20. Dezember 1999 keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht. Die SUVA erbrachte nach dem Unfall die gesetzlichen Leistungen in Form von Taggeldern, stellte diese aber per 23. Juni 2000 ein, nachdem sie die Arbeitsfähigkeit auf 50% ab 16. Juni 2000 und auf 100% nach 23. Juni 2000 festgesetzt hatte. Aufgrund fehlender Unfallfolgen verweigerte sie weitere Leistungen. Das Verwaltungsgericht hob diesen Entscheid mit Urteil vom 16. April 2002 auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung und Neuverfügung der Leistungen an die SUVA zurück. Dabei wurde festgestellt, dass gewisse medizinische Fragen offen geblieben seien, insbesondere diejenigen neurologischer Natur. Es sei unklar, inwiefern gewisse festgestellte Beschwerden auf den am 20. Dezember 1999 erlittenen Unfall zurückzuführen seien. Gegebenenfalls habe die SUVA über den Anspruch auf eine Invalidenrente und auf eine Integritätsentschädigung zu befinden. Aus den Akten wiederum ist ersichtlich, dass dem Kläger vom behandelnden M. weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100% bescheinigt wird. Die Arbeitslosenversicherung ihrerseits verweigerte mit Verfügung vom 30. Januar 2001 unter Hinweis auf die Arbeitsunfähigkeit mangels Vermittelbarkeit die Ausrichtung von Leistungen von Taggeldern. c) Der Kläger erhält derzeit folgendes, für die Rentenverpflichtung massgebendes Einkommen. Er bekommt von der SUVA eine Rente von monatlich Fr. 936.--, basierend auf einem ehemaligen Invaliditätsgrad von 35%, eine Rente von Fr. 197.-- der K. Pensionskasse und monatlich Fr. 26.-- aus einer IPV-Leistung. Dies ergibt einen Betrag von Fr. 1'159.--. Des Weiteren hat ihm die Gemeinde I. einen Unterstützungsbeitrag von Fr. 630.-- als Fehlbetrag zur Deckung des
10 Existenzminimums zugesichert. Diese kann jedoch nicht in die Berechnung der Leistungsfähigkeit einfliessen. Die Unterstützungshilfe besteht nach dem anwendbaren Gesetz über die Unterstützung Bedürftiger (Kantonales Unterstützungsgesetz; BR 546.250) in der Ausrichtung von Geld oder Naturalien an Bedürftige zur Vermeidung drohender oder zur Behebung eingetretener Bedürftigkeit (Art. 2). Sie bezweckt folglich gerade die Vermeidung der Bedürftigkeit im konkreten Fall und ist schon begriffsnotwendig nicht zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen an Dritte zu verwenden. Soweit die Berufungsbeklagte geltend macht, der von der Gemeinde I. ausgerichtete Unterstützungsbeitrag sei bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit ebenfalls miteinzubeziehen, geht sie fehl. d) Für die Beurteilung der dauerhaften Veränderung des Einkommens des Berufungsklägers ist freilich auch festzustellen, ob ihm praxisgemäss noch weitere Leistungen anzurechnen sind, die sich insbesondere aus seinem Vermögen ergeben. Unbestritten ist dabei von beiden Parteien, dass sich der Berufungskläger aus seinen Liegenschaften noch einen Vermögensertrag anrechnen lassen muss. Der Berufungskläger gesteht einen hypothetischen Kapitalertrag von Fr. 384.65 zu, resultierend aus einem Vermögen von Fr. 151'073.30 aus Grundeigentum in J., L. und N. sowie aus der Maiensässhütte in E. abzüglich Schulden von Fr. 48'494.30 (bei der O.-Versicherung, der P. und bei Q.). Diesen Betrag will er mit 4.5% verzinst wissen. Die Vorinstanz hat diesen Betrag akzeptiert. Die Berufungsbeklagte macht in ihrer Berufungsantwort jedoch geltend, der Wert der Liegenschaften in Italien betrage nach neueren Schätzungen eines Dr. R. nunmehr insgesamt € 309'391.--, was bei einer Verzinsung von 2.5% zu einem hypothetischen Ertrag von Fr. 934.60 monatlich führe. 4.a) Der Berufungsbeklagten ist mit Bezug auf die Höhe der Vermögenswerte nicht zu folgen. Der Berufungskläger verfügte bereits anlässlich des Scheidungsurteils über die Liegenschaften in E. und in J., welche im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung von Belang waren. Zur Berechnung der Vermögenswerte stellte der Scheidungsrichter auf eine Schätzung aus dem Jahre 1991 ab. Für die Liegenschaft in J. wurde ein Vermögenswert von Fr. 86'400.-eingesetzt. Das Begehren des Berufungsklägers, der Verkehrswert habe sich nach einer neuer Schätzung aus dem Jahre 1995 merklich verringert, wurde abgewiesen. Eine Wertverminderung wurde als unglaubwürdig erachtet. Gleiches muss nun aber auch umgekehrt gelten. Wenn der Scheidungsrichter im Jahre 1995 die Liegenschaft in J. mit Fr. 86'500.-- bewertet hat, ist es ebenso unglaubwürdig, dass die gleiche Liegenschaft nach nur acht Jahren eine Wertsteigerung auf € 264'590
11 erfahren haben soll. Dies würde einer beinahe fünffachen Wertsteigerung gleichkommen, was offensichtlich nicht zutreffen kann. Der vom Berufungskläger anerkannte Wert von Fr. 91'698.45 erscheint unter diesen Umständen glaubwürdiger und entspricht einer realistischen Wertsteigerung von rund Fr. 5'000.- -. Er ist zudem keineswegs aus der Luft gegriffen, gründet er doch auf einer im Recht liegenden, aktuellen steuerlichen Beurteilung der italienischen Behörden. Soweit die von der Berufungsbeklagten eingelegte Schätzung auf eine andere Bewertungsmethode zurückzuführen wäre, geht es nicht an, dass die gleichen Vermögenswerte im Abänderungsverfahren nach anderen Grundsätzen bewertet werden, als sie der Scheidungsrichter anlässlich der ursprünglichen Rentenfestsetzung angewendet hat. Andernfalls würde der Unterhaltsverpflichtete trotz unveränderter Vermögensverhältnisse plötzlich mit anderen zurechenbaren Erträgen konfrontiert. b) Keine andere Beurteilung kann sich für die zu einem Viertel im Miteigentum des Berufungsklägers stehende Liegenschaft an der S.-Strasse in L. und für das Grotto an der T.-Strasse in N. ergeben. Für diese liegen ebenfalls steuerliche Schätzungen aus dem Jahre 2002 von € 17'504.50 bzw. € 2'846.55 im Recht. Auch für diese beiden Liegenschaften ist konsequenterweise an die im Recht liegenden steuerlichen Einschätzungen zu knüpfen. Eine Anwendung der von der Berufungsbeklagten eingelegten Schätzungswerte von € 24'001.-- bzw. € 20'800.-rechtfertigt sich daher nicht. c) Zusammenfassend ist auf die Vermögensangaben des Berufungsklägers abzustellen. Abzüglich der im Umfang unbestrittenen Schulden weist der Berufungskläger ein Reinvermögen von Fr. 102'579.-- aus. Nicht gehört kann freilich der Einwand der Berufungsbeklagten, die Schulden stünden in Zusammenhang mit den Liegenschaften, wenn gleichzeitig deren Wert berücksichtigt werden soll. Aufgrund eines Zinssatzes von 4,5% ergibt sich damit der bereits von der Vorinstanz festgestellte Vermögensertrag von Fr. 384.65, weshalb sich der Berufungskläger ein Einkommen von insgesamt Fr. 1'543.65 anrechnen lassen muss. 5.a) Für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Klägers ist das für den notwendigen Lebensaufwand erforderliche Existenzminimum aufzurechnen und den Einkünften gegenüber zu stellen. Dem Kläger ist dabei ein Grundbetrag von Fr. 1'100.-- entsprechend Ziff. II/1. der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs anzurechnen. Ein Anlass, den ohnehin tiefen Grundbetrag für den Berufungskläger noch abzuändern, besteht entgegen den
12 Ausführungen der Vorinstanz nicht. Unbestritten sind die Ausgaben für die Krankenkasse von monatlich Fr. 208.10. Was die monatlichen Autospesen von Fr. 350.-- betrifft, so wurden diese von der Vorinstanz in ihrer Berechnung zwar miteinbezogen, gleichzeitig im Widerspruch dazu wieder angezweifelt. Dies zu Unrecht. Der Berufungskläger ist gemäss ärztlichen Zeugnissen gesundheitlich angeschlagen und bedarf ärztlicher Hilfe. Um von seiner Maiensässhütte in E. zum Arzt und zu den notwendigen Therapien zu gelangen, die offensichtlich im Nachgang zu den beiden genannten Unfällen und aufgrund des Gesundheitszustandes notwendig werden, ist der Berufungskläger fraglos auf ein Fahrzeug angewiesen. Die in Rechnung gestellten Fr. 350.-- sind dafür sicherlich nicht übermässig und können in der Minimalbedarfsberechnung Berücksichtigung finden. Demgegenüber sind die vom Berufungskläger geltend gemachten Wohnkosten von Fr. 343.85 nicht in vollem Umfang zu akzeptieren. Wenn der Berufungskläger auf dem Maiensäss in E. wohnt und ihm Autospesen für Arzt- und Therapiebesuche in der Umgebung zugestanden werden, kann ihm folgerichtig auch nur der Aufwand für seine Wohnkosten auf dem Maiensäss in E. angerechnet werden. Wohnkosten für weitere Liegenschaften haben ausser Acht zu bleiben. Die Hütte in E. wurde vom Berufungskläger mit Fr. 29'866.-- veranschlagt. Ein entsprechender hypothetischer Kapitalertrag kann als Mietzins wieder abgezogen werden. Bei einem Zins von 4.5% ergibt dies einen jährlichen Ertrag von Fr. 1'344.-bzw. monatliche Wohnkosten von Fr. 112.--. b) Damit weist der Berufungskläger ein Existenzminimum von Fr. 1'770.10 aus. Dem stehen anrechenbare Einkünfte von Fr. 1'543.65 gegenüber. Daraus erhellt, dass eine Leistungsfähigkeit des Berufungsklägers nicht mehr gegeben ist und eine Unterdeckung von Fr. 226.45 besteht. Dass die Erheblichkeit der Veränderung gegeben ist, wenn der Berufungskläger nicht mehr als Taxifahrer arbeiten kann und statt eines Verdienstes von Fr. 3'200.-- nur noch ein Einkommen von Fr. 1'543.65 erwirtschaften kann, bedarf wohl keiner näheren Erläuterung. Dies hat zur Folge, dass der Berufungskläger dann nicht mehr zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden darf, wenn sich die Verhältnisse unvorhergesehen und dauernd geändert haben (vgl. aArt. 153 ZGB). 6.a) Vorliegend kann davon ausgegangen werden, dass die im Zusammenhang mit den Unfällen des Berufungsklägers stehende Entwicklung der Einkommensverhältnisse vom Scheidungsrichter nicht vorhergesehen werden konnte. Es bleibt daher die Frage, ob vorliegend von der Dauerhaftigkeit der veränderten Verhältnisse ausgegangen werden kann.
13 b) Von übertriebenen Anforderungen an die Dauerhaftigkeit der Änderung ist - wie erwähnt - abzusehen (BGE 96 II 303). Es ist auf die persönlichen Verhältnisse abzustellen (Hinderling/Steck, a.a.O., S. 362; Bühler/Spühler, a.a.O., N 55 zu aArt. 153 ZGB). Ist mit grosser Wahrscheinlichkeit eine erneute Veränderung in dem Sinne vorauszusehen, dass die frühere Leistungsfähigkeit des Rentenschuldners wieder eintritt, so kann die Abänderung der Rechtslage je nach den Umständen auf eine bestimmte Zeitdauer beschränkt oder das Urteil mit einem sogenannten Wiederherstellungsvorbehalt versehen werden (Bühler/Spühler, a.a.O., N 78 zu aArt. 153 ZGB; vgl. BGE 51 II 12; Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz. 09.114). Im Falle des Vorbehaltes muss, wenn die Parteien sich nicht einigen, der Abänderungsrichter angegangen werden, der die Verhältnisse beider Seiten wieder zu berücksichtigen hat. Die Wiederherstellung der Rente kann bis höchstens zu dem im Scheidungsurteil festgesetzten Betrag erfolgen (Bühler/Spühler, a.a.O., N 78 zu aArt. 153 ZGB). c) Derzeit kann nicht festgestellt werden, ob und allenfalls welche Leistungen dem Berufungskläger aufgrund einer neuen versicherungsrechtlichen Beurteilung zufliessen werden. Erstellt ist aber, dass die Einkommensminderung seit Juni 2000 anhält. Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Berufungskläger später in den Genuss einer Rente kommen wird, ist es durchaus möglich, dass die derzeitige Einkommensminderung nur eine zwischenzeitliche ist. Es kann mit anderen Worten nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Einkommensverhältnisse des Berufungsklägers nicht wieder verbessern werden. Weil eine abschliessende Beurteilung der Rentenansprüche des Berufungsklägers in Bälde aber nicht zu erwarten ist, kann eine relevante Veränderung von einer gewissen Dauer - sie hält immerhin bereits seit drei Jahren an - nicht von der Hand gewiesen werden. Es ist dem Berufungskläger angesichts seiner finanziellen Verhältnisse nicht zumutbar, trotz seiner errechneten Unterdeckung noch während der Einkommensminderung weiterhin einen Unterhaltsbetrag von Fr. 500.-- an die Berufungsbeklagte zu leisten, bis feststeht, ob er in den Genuss einer Invalidenrente kommt oder nicht. Die Aufrechterhaltung der Unterhaltsverpflichtung erweist sich nach den vorliegenden Umständen nicht mehr als sachgerecht. Da nicht abschliessend feststeht, ob die Einkommensminderung auf lange Zeit hinaus besteht, ist eine Beschränkung der Aufhebung insoweit angezeigt, als für den Fall der verbesserten finanziellen Verhältnisse auf Seiten des Berufungsklägers, insbesondere durch den Erhalt von Rentenleistungen der Unfall- oder Invalidenversicherung, die Unterhaltsverpflichtung wiederhergestellt wird.
14 d) Damit hat die Vorinstanz die Klage von A. B. zu Unrecht in seinem Eventualbegehren abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung ist folglich gutzuheissen und die mit Scheidungsurteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Mai 1995, mitgeteilt am 29. August 1995, der Berufungsbeklagten zugesprochene indexierte Unterhaltsrente gemäss aArt. 151 ZGB von monatlich Fr. 500.-- ist aufzuheben. Dies geschieht unter dem Vorbehalt der Wiederherstellung derselben bis zum ursprünglichen Betrag für den Fall der dauerhaften Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers. e) Da es für die Berufungsbeklagte schwierig sein wird, herauszufinden, ob und in welcher Höhe sich die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers verbessern, ist letzter zu verpflichten, eine Änderung der Berufungsbeklagten umgehend mitzuteilen. Insbesondere hat er die Berufungsbeklagte über den Stand seiner sozialversicherungsrechtlichen Streitigkeiten mit Auswirkungen auf sein Einkommen auf dem Laufenden zu halten. 7.a) Der Abänderungsrichter kann den Zeitpunkt der Wirksamkeit des Abänderungsurteils unter Berücksichtigung der Umstände des einzelnen Falles nach seinem Ermessen festsetzen. Da jedoch die Änderung der Rechtslage mit dem Eintritt der veränderten Verhältnisse nicht automatisch eintritt, sondern eine Klage und ein Urteil verlangt, kommt als frühester Zeitpunkt derjenige der Klageanhebung in Betracht. In der Praxis werden Aufhebung und Herabsetzung in der Regel von der Klageerhebung an zuerkannt (BGE 90 II 357, 83 II 362). Das Hinausschieben der Wirksamkeit des Urteils ist in der Regel unbillig, wenn der Abänderungsgrund bereits bei Einreichung der Klage gegeben war. b) Vorliegend hat die SUVA ihre Leistungen per 23. Juni 2000 eingestellt, was zu der errechneten Einkommensminderung beim Berufungskläger geführt hat. Am 16. Mai 2002 liess der Berufungskläger beim Vermittler um die Durchführung einer Sühneverhandlung ersuchen und machte die Streitsache damit anhängig. Es rechtfertigt sich daher, den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Aufhebung der Rentenverpflichtung rückwirkend auf den 1. Juni 2002 festzusetzen. 8.a) Der Berufungskläger beantragt in seiner Berufungserklärung ebenfalls die Aufhebung des vorinstanzlichen Kostenspruchs unter Auferlegung der Kosten des Vermittler und der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten der Vorinstanz an die Berufungsbeklagte.
15 b) Art. 122 ZPO sind die Kosten des Gerichtsverfahrens in der Regel von der unterliegenden Partei zu tragen. Hat keine der Parteien vollständig obsiegt, können die Kosten verhältnismässig verteilt werden; sie werden dann den Parteien nach dem Masse ihres Unterliegens überbunden (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. Aufl., Bern 2001, S. 294 ff.). Wie bereits der Gesetzeswortlaut erkennen lässt, handelt es sich auch bei Art. 122 Abs. 1 ZPO nicht um eine starre Vorschrift; sie lässt vielmehr Ausnahmen zu. Grundsätzlich ist es dabei dem richterlichen Ermessen anheim gestellt, ob und in welchem Umfang vom üblicherweise Geltenden abgewichen wird. Doch darf dies nicht willkürlich geschehen; der Entscheid muss sich vielmehr sachlich vertreten lassen (PKG 1988 Nr. 14). Die gleichen Grundsätze gelten auch für die aussergerichtlichen Kosten der Parteien (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Für deren Bemessung wird auf die Bedeutung des Prozesses, vor allem aber auf seine Schwierigkeiten und den dadurch erforderlichen Umfang der Bemühungen abgestellt (vgl. PKG 1995 Nr. 20, 1989 Nr. 11, 1986 Nr. 11; Vogel/Spühler, a.a.O., S. 297; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1 ff. zu § 69 ZPO ZH). c) Vorliegend ist der Berufungskläger mit seiner Klage durchgedrungen. Der Berufungsbeklagten sind daher die vorinstanzlichen Gerichtskosten und die Kosten des Vermittleramtes vollumfänglich aufzuerlegen. Ein Anlass für eine andere Aufteilung der gerichtlichen Kosten besteht nicht. Gleiches gilt für die aussergerichtlichen Kosten. Damit ist die Berufung auch bezüglich der gerichtlichen und aussergerichtlichen Kosten gutzuheissen. d) Die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgericht gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Berufungsbeklagten, die den Berufungskläger für das Berufungsverfahren aussergerichtlich zu entschädigen hat. Unter Berücksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Honoraransätze des bündnerischen Anwaltsverbandes erscheint für das Verfahren vor beiden Instanzen eine von der Berufungsbeklagten an den Berufungskläger zu leistende aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 8'000.-- als angemessen.
16 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. In Gutheissung der Klage wird die gemäss Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 16. Mai 1995, mitgeteilt am 29. August 1995, C. B. zugesprochene indexierte Unterhaltsrente gemäss aArt. 151 ZGB von monatlich Fr. 500.-- ab 1. Juni 2002 aufgehoben. 2. Die Aufhebung der Rente erfolgt unter dem Vorbehalt der Wiederherstellung derselben bis zum ursprünglichen Betrag für den Fall der dauerhaften Verbesserung der finanziellen Verhältnisse des A. B.. 3. Die Kosten des Kreises I. von Fr. 257.50, die Kosten des Bezirksgerichtes Prättigau/Davos von Fr. 2'800.-- sowie die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 3'000.-- und die Schreibgebühren von Fr. 270.--, total somit Fr. 3'270.- -, gehen zu Lasten der Beklagten und Berufungsbeklagten, welche den Kläger und Berufungskläger aussergerichtlich für die Verfahren vor beiden Instanzen mit insgesamt Fr. 8'000.-- zu entschädigen hat. 4. Die auf die Beklagte und Berufungsbeklagte entfallenden Verfahrenskosten werden gestützt auf die gewährte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege der Gemeinde F. unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts in Rechnung gestellt. 5. Mitteilung an : __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc