Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 03 58 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Rehli, Sutter-Ambühl und Burtscher Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung der X., Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. et oec. Pius Fryberg, Vazerolgasse 2, Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 10. Oktober 2003, mitgeteilt am 21. November 2003, in Sachen des Y., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Nuot Saratz, Laret 38, Pontresina, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:
2 A. 1. Am 19. Januar 2001 schloss die X. mit Y. einen Arbeitsvertrag für Saisonmitarbeiter ab. Der Vertragsbeginn wurde auf den 24. Januar 2001 festgesetzt, und das Arbeitsverhältnis sollte unter Vorbehalt vorheriger Kündigung, welche nach dem Vertrag nach Ablauf der einmonatigen Probezeit unter Beachtung einer Frist von einem Monat jeweils auf das Ende eines jeden Monats möglich war, bis zum 31. August 2001 dauern. Die Funktion des Arbeitnehmers wurde mit „Hilfskoch, Service, Etage, Reinigung“ umschrieben, doch sollten vorübergehend auch andere Arbeiten zugewiesen werden können. Der Vertrag sah zwei Ruhetage pro Woche vor, doch hatte der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf arbeitsfreie Sonntage; der Bezug der Ruhetage sollte in Absprache mit der Arbeitgeberin und gemäss Arbeitseinsatzplan erfolgen. Es wurde ein monatlicher Bruttolohn von 3'500 Franken vereinbart, was nach Abzug von Sozial- und anderen Versicherungsbeiträgen von Fr. 440.70, von Quellensteuern von Fr. 83.30, Abzügen von Fr. 270.-- für Unterkunft und Fr. 480.-- für Verpflegung (der Arbeitnehmer wollte dafür nur Fr. 420.-- anerkennen) und Zulagen von insgesamt Fr. 250.-- einen Nettolohn von Fr. 2'476.-- ergab. Da der Küchenchef des Hotels X. im Januar 2001 fristlos entlassen wurde, arbeitete Y. fortan als Alleinkoch. 2. Am 24. Februar 2001 schrieb Treuhänder A. dem Arbeitnehmer namens der X. unter Bezugnahme auf eine Besprechung vom 22. Februar 2001, er danke ihm vorerst für seinen Einsatz im Hotel, und bestätige sodann, dass er (Y.) für die Reinlichkeit und Ordnung in der Küche sowie die ordnungsgemässe Aufbewahrung und Entsorgung von Küchenabfällen verantwortlich sei. In den letzten Tagen sei sodann der Umfang der Abfälle viel zu gross gewesen; diesbezügliche Verbesserungen seien unumgänglich und es müsse auch der Wareneinkauf besser unter Kontrolle genommen werden. Man wünsche, dass es gelinge, die notwendigen Verbesserungen zu realisieren. Als Y. am Samstag, dem 3. März 2001, seine Lohnabrechnung erhalten hatte, nahm er telefonisch mit A. Kontakt auf und beanstandete die Abrechnung. Er machte unter anderem geltend, er habe mit Ausnahme von Vorschüssen von insgesamt 1'500 Franken bisher weder für Januar noch für Februar 2001 den Lohn erhalten. Nach der Darstellung des Arbeitnehmers soll ihm A. im Laufe des Disputs völlig entnervt zu verstehen gegeben haben, er sei ab sofort gekündigt und solle nach Hause gehen. Y. begab sich darauf mit seiner zweieinhalbjährigen kranken Tochter ins Spital Eugenio Morelli in Sondalo (SO), wo seine schwangere Ehefrau wegen eines Beinbruchs hospitalisiert war. Am Nachmittag des 6. März 2001 gebar die Ehefrau einen Sohn. In Erwartung der Geburt will Y. schon am Vormittag der
3 Hoteldirektion mitgeteilt haben, er werde erst nach einigen Tagen wieder zur Arbeit erscheinen, da ihm ja wegen der Geburt drei Freitage zustünden. In einer Faxmitteilung vom 8. März 2001 schrieb er an A., er werde am Tag darauf nach F. zurückkehren, und wolle dann wissen, ob das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werde. Er habe immer gern im Hotel X. gearbeitet und bedauere, dass er wegen familiärer Probleme seit dem 3. März abwesend sei. Die Gründe kenne er (A.) gut und es sei ihm auch bekannt, warum er am Samstag vor dem Servieren des Abendessens das Hotel verlassen habe, nämlich weil die Auszahlung des für den Monat Februar geschuldeten Lohns von 2'500 Franken verweigert worden sei. - Als Y. am 9. März 2001 wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehrte, wurde ihm ein mit dem 7. März 2001 datiertes, von A. unterzeichnetes Schreiben überreicht, welches mit „fristlose Kündigung“ überschrieben war und in welchem festgehalten wurde, diese müsse erfolgen, weil der Arbeitnehmer die Küche nicht in Ordnung halte, weil er die Arbeitszeiten nicht diszipliniert genug einhalte und den Arbeitsplatz am Samstag zuvor grundlos und ohne Erlaubnis verlassen habe. Y. schrieb der B. noch am 9. März 2001, er halte die fristlose Kündigung nicht für gerechtfertigt und sei bereit, seine Arbeit wieder aufzunehmen. Sollte er binnen fünf Tagen nicht die schriftliche Aufforderung erhalten, wieder im Hotel zu arbeiten, werde er den Lohnausfall und eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung geltend machen. B. Da es in der Folge zu keiner Verständigung zwischen den Parteien kam, meldete Y. die Streitsache am 4. Juni 2002 beim Kreisamt Suot Tasna zur Vermittlung an. Anlässlich der Sühneverhandlung vom 12. Juli 2002 konnte keine Einigung erzielt werden, so dass der Kläger den Leitschein bezog und die Klage mit Prozesseingabe vom 19. Juli 2002 an das Bezirksgericht Inn prosequierte. Er stellte das Rechtsbegehren, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 10'392.05 nebst 5 % Zins seit dem 1. März 2001 zu zahlen. Die Beklagte liess in ihrer Prozessantwort vom 3. September 2002 die kostenfällige Abweisung der Klage beantragen. Sie machte geltend, es handle sich um ein ungerechtfertigtes fristloses Verlassen des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer im Sinne von Art. 337d OR, was ihr einen Anspruch auf eine Entschädigung in der Höhe eines Viertels eines Monatslohnes, also von Fr. 875.--, verschaffe. Der Kläger habe sodann durch mangelhafte Reinigung der Kühlschränke das Verderben von vielen Lebensmitteln verschuldet, wodurch ein Schaden von gegen 1'800 Franken entstanden sei. Falls das Gericht zum Schluss kommen sollte, dass dem Kläger noch Lohnansprüche zustünden, so würden diese Positionen zur Verrechnung gebracht. - In der Replik und der Duplik hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.
4 C. Mit Urteil vom 10. Oktober 2003, mitgeteilt am 21. November 2003, erkannte das Bezirksgericht Inn: „1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und die Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 10'079.90 nebst Zins zu 5 % auf Fr. 352.90 seit 5. März 2001 und Zins zu 5 % auf Fr. 9'727.00 seit 9. März 2001 zu bezahlen. 2. Die Kosten des Bezirksgerichts Inn, bestehen aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 4'100.00 einer Schreibgebühr von Fr. 630.00 Barauslagen von Fr. 170.00 total somit Fr. 4'900.00 gehen zu Lasten des Bezirkes Inn. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit Fr. 10'542.05 inkl. Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. 4. Mitteilung an ...“ D. Gegen dieses Urteil liess die X. am 3. Dezember 2003 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage des Y. unter Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Instanzen zu Lasten des Klägers und Berufungsbeklagten abzuweisen. E. Anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht bestätigte der Anwalt der Beklagten und Berufungsklägerin ihr Berufungsbegehren, während die Rechtsvertreterin des Berufungsbeklagten die Abweisung der Berufung beantragte. Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I.1.a) Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin geht in der Begründung seines Antrags auf Abweisung der Klage vorerst vom Vorliegen des Tatbestandes des ungerechtfertigten Verlassens der Arbeitsstelle im Sinne von Art. 337d OR aus. Trifft dies zu, so brachte Y. das Arbeitsverhältnis durch sein Verhalten in vertragswidriger Weise zur fristlosen Auflösung. Damit diese Gesetzesbestimmung zur Anwendung gelangen kann, muss völlige Klarheit darüber bestehen, dass der Arbeitnehmer nicht mehr gewillt ist, seine Arbeit wieder aufzunehmen, sondern seiner Arbeitstelle endgültig fernzubleiben entschieden hat. Dieser Fall liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer zur Wiederaufnahme der Arbeit unter der Bedingung bereit ist,
5 dass ein klärendes Gespräch mit einem Arbeitskollegen geführt wird oder wenn er einige Tage der Arbeit fernbleibt, aber zu verstehen gibt, das Arbeitsverhältnis weiterführen zu wollen (BSK-Rehbinder/Portmann, N. 1 zu Art. 337d OR). Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass diese Voraussetzung im vorliegenden Fall nicht erfüllt sei und Art. 337d OR daher nicht zur Anwendung komme. Die Beklagte hält dem entgegen, Y. habe ihrem Vertreter, A., am 3. März 2001 gedroht, er werde die Arbeitsstelle verlassen, wenn ihm nicht unverzüglich 2'500 Franken überwiesen würden. Er habe sich darauf vom Hotel entfernt und sei erst nach knapp einer Woche wieder zurückgekehrt, ohne dass er je Mitteilung gemacht hätte, er werde wieder zur Arbeit erscheinen. Die Umstände, die ihn nach seinen Ausführungen in der Replik zu seinem Verhalten veranlasst hätten, nämlich die Krankheit seiner Tochter und die bevorstehende Niederkunft seiner Ehefrau seien im damaligen Zeitpunkt nicht bekannt gewesen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Richtig ist, dass es am 3. März 2001 zu einer Auseinandersetzung zwischen Y. und A. kam, weil der Arbeitnehmer mit der Lohnabrechnung nicht einverstanden war. Dies brachte er auch in seinem Schreiben vom gleichen Tag zum Ausdruck, wobei er aber nicht drohte, den Arbeitsplatz zu verlassen, wenn seinen Forderungen nicht entsprochen würde. Eine Erklärung dafür, weshalb er sich am Samstag wegbegeben hatte, gab Y. hingegen in seinem Schreiben vom 8. März 2001. Er begründete seine mehrtägige Abwesenheit mit der Krankheit seiner Tochter und dem Spitalaufenthalt seiner Ehefrau wegen eines Beinbruchs und wegen der fortgeschrittenen Schwangerschaft. Auf Grund der Formulierung im Brief („Per cui Lei Signor A., sa molto bene i motivi della mia assenza di questi giorni, cioè da sabato 3-3-2001 … “) drängt sich auch der Schluss auf, dass über diese familiären Probleme schon einmal gesprochen worden war. Wenn Y. sodann fortfährt „... e sa molto bene anche perché sono andato via sabato sera prima del servizio di ristorante …”, und dies mit der Weigerung A.s begründet, ihm für den Monat Februar 2'500 Franken auszuzahlen, so deutet diese Aussage darauf hin, dass der Kläger zwar aus Trotz vor dem Servieren des Nachtessens nach Sondalo abreiste, hingegen ist nicht davon die Rede, dass es die Absicht Y.s gewesen wäre, seinen Arbeitsplatz, an dem es ihm – wie er im Brief auch zum Ausdruck brachte – grundsätzlich gut gefiel, definitiv zu verlassen. Er verlangte denn auch von A. eine ausdrückliche Stellungnahme, ob er das Arbeitsverhältnis aufrecht zu erhalten gedenke oder ob man sich trennen würde. All dies deutet klar darauf hin, dass es am Samstagabend nicht die Absicht des Arbeitnehmers gewesen war, seine Stelle wegen der Differenzen mit Bezug auf die Lohnabrechnung und –auszahlung definitiv zu verlassen. Y. wünschte daher auch, dass über seine Situation ein klärendes Gespräch stattfinde. Auch als er am Tage darauf von A. die fristlose Kündigung erhalten hatte, teilte er diesem umgehend mit, dass
6 er die Kündigung für ungerechtfertigt halte und bereit sei, die bisherige Arbeit wieder aufzunehmen. Aus alledem ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzung zur Anwendung von Art. 337d OR, nämlich die Klarheit, dass der Arbeitnehmer entschieden hat, der Arbeit definitiv fernzubleiben, ganz offensichtlich nicht erfüllt ist. b) Kann der vom Beklagten vertretenen Auffassung, wonach der Tatbestand des Verlassens der Arbeitsstelle vorliegt, nicht gefolgt werden, bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur fristlosen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch die Arbeitgeberin im Sinne von Art. 337 OR erfüllt waren. Dies wäre nach Absatz 2 dieser Norm der Fall, wenn ein Umstand vorlag, der für die Beklagte ein weiteres Zusammenarbeiten mit dem Kläger nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar erscheinen liess. Als Gründe für die fristlose Kündigung gab A. in seinem Schreiben vom 7. März 2001 an, die Küche sei – auch im Hinblick auf die Lebensmittelgesetzgebung - nicht in guter Ordnung gehalten gewesen, die Arbeitszeiten seien nicht diszipliniert genug eingehalten worden und Y. habe am letzten Samstag (3. März) den Arbeitsplatz grundlos und ohne Erlaubnis verlassen. Was den zuletzt erwähnten Vorwurf betrifft, hat die Vorinstanz nicht verkannt, dass die Arbeitsverweigerung grundsätzlich eine schwere Verletzung der vertraglichen Pflichten darstellt, die Grund für eine fristlose Entlassung sein kann. Sie führte aber aus, solange sich der Arbeitgeber mit verfallenen Lohnzahlungen im Rückstand befinde, dürfe der Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Leistung verweigern, und kam auf Grund der Lohnabrechnungen zum Schluss, dass sich die Beklagte für einen Teil des Lohns für den Monat Januar bis Mitte Februar im Verzug befunden habe und Abzüge getätigt habe, die nicht angebracht gewesen seien. Sie liess dann allerdings offen, ob dies den Kläger bereits berechtigt hätte, die Arbeitsleistung zu verweigern, hielt die fristlose Entlassung aber aus anderen Gründen für ungerechtfertigt. Die Berufungsklägerin räumt ein, dass eine fristlose Entlassung bei unberechtigtem Fernbleiben in der Regel nur nach erfolgter Mahnung zulässig ist, stellt sich aber unter Berufung auf den Zürcher Kommentar (N. 15 zu Art. 337 OR) auf den Standpunkt, dies könne nur bei einer Abwesenheit von wenigen Tagen der Fall sein, während der Kläger fast eine Woche abwesend gewesen sei. Er habe die Arbeitsstelle ohne jeden Grund verlassen und in seinem Schreiben vom 8. März 2001 zur Rechtfertigung lediglich angeführt, dass sich die Beklagte geweigert habe, ihm 2'500 Franken für den Monat Februar zu zahlen. Nach Auffassung des Kantonsgerichts interpretiert die Berufungsklägerin das Schreiben von Y. auch in dieser Beziehung falsch. Gewiss begründete dieser die Tatsache, dass er am Abend des 3. März das Hotel vor dem Servieren des Nachtessens verlassen hatte, damit, dass sich A. geweigert habe, ihm 2'500 Franken auszuzahlen. Damit gab Y. aber nur eine
7 Erklärung für sein überstürztes Weggehen am Samstagabend ab, während er sein Wegbleiben mit seinen familiären Problemen rechtfertigte. Dabei ging er offenbar davon aus, dass er Sonntag und Montag, 4. und 5. März, ohnehin frei gehabt und folglich keine Arbeitstage versäumt hatte. Die Beklagte bestreitet dies mit Nichtwissen, übersieht dabei aber, dass es an ihr gelegen hätte, anhand von Arbeitsplänen den gegenteiligen Beweis zu erbringen, ist es doch Sache des Arbeitgebers, die Arbeitspläne zu erstellen und deren Befolgung zu überwachen. Y. hat durch die Vorlage des Arbeitsvertrages bewiesen, dass er Anspruch auf zwei Ruhetage pro Woche hatte, hingegen hätte es an der Arbeitgeberin gelegen darzulegen, dass der Arbeitnehmer diese Tage nicht zur vorgesehenen Zeit bezogen hat. Wenn der Kläger das Fernbleiben bis zum 9. März mit der am 6. März erfolgten Niederkunft seiner Frau und der Krankheit seiner Tochter begründete, so muss er sich zwar sagen lassen, dass er zu Unrecht annahm, dass ihm die Geburt seines Sohnes einen Anspruch auf drei Freitage verschaffte, und es kann ihm auch der Vorwurf nicht erspart bleiben, sich für diese Tage nicht ordnungsgemäss abgemeldet und mit seinem unvermittelten Weggehen am Samstagabend wegen der vermeintlichen (und zu einem kleinen Teil auch zutreffenden) Unstimmigkeiten in der Lohnabrechnung unüberlegt gehandelt zu haben, doch kann in diesem zwar nicht ganz korrekten, aber nicht gravierenden Verhalten kein Grund für eine fristlose Kündigung gesehen werden. Es handelte sich um ein einmaliges Vorkommnis, auf Grund dessen nicht auf einen charakterlichen Mangel geschlossen werden konnte, der eine weitere Zusammenarbeit als unzumutbar erscheinen liess. Für die zweite im Kündigungsschreiben gegebene Begründung, wonach der Beklagte die Arbeitszeiten nicht diszipliniert genug eingehalten habe, fehlt jeder Beweis. Der Vorwurf ist aus der Luft gegriffen und braucht nicht weiter überprüft zu werden. Bleibt der Vorhalt, der Koch habe die Küche nicht in guter Ordnung gehalten und insbesondere den Vorschriften der Lebensmittelgesetzgebung nicht genügt. Auch diese Vorwürfe finden in den Akten keine hinreichende Stütze. Wenn der Kläger auf das Schreiben der Arbeitgeberin vom 24. Februar 2001 verweist, wo ihm für seinen Einsatz im Hotel bestens gedankt wird, so ist dies verständlich, doch darf nicht übersehen werden, dass A. in diesem Schreiben auch auf gewisse Umstände hinwies, welche es zu verbessern gelte. Dazu ist allerdings zu bemerken, dass Y. als Hilfskoch angestellt wurde, nach der Entlassung des Koches aber als Alleinkoch arbeiten musste und als solcher verständlicherweise nicht alle diesen beiden Chargen anfallenden Arbeiten allein erledigen konnte. Dass er sich alle Mühe gab, das grosse Arbeitspensum zu bewältigen, ergibt sich aus den Aussagen der Zeugin C., welche den Kläger als sehr hilfsbereit schildert und ihm attestierte, sich sehr gut im
8 Hotel X. eingelebt zu haben; sie beurteilte seine Arbeit als pünktlich, zuverlässig und gut. Auch die Zeugin D. konnte sich nicht daran erinnern, dass Y. Lebensmittel verderben liess, die in der Folge weggeworfen werden mussten. Aus ihren Aussagen kann auch geschlossen werden, dass weitere Angestellte die Küche benutzten und nicht immer in wünschenswert sauberem Zustand zurückliessen, so dass der Einwand des Berufungsbeklagten, die zeitweise mangelnde Ordnung sei auf diesen Umstand zurückzuführen, begründet erscheint. Jedenfalls wird durch die Aussagen der beiden Zeuginnen das ohnehin fragwürdige Schreiben E.s, das als Beweismittel kaum tauglich ist, da es vom verstorbenen Verfasser nicht mehr als Zeuge bestätigt werden konnte und sehr stark den Eindruck eines Gefälligkeitsschreibens erweckt, vollends entkräftet. c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass dem Kläger weder vorgeworfen werden kann, seine Arbeitsstelle fristlos verlassen zu haben, noch dass die Beklagte einen ausreichenden Grund für eine fristlose Kündigung hatte. Es kommt dazu, dass der Arbeitsvertrag eine kurze ordentliche Kündigungsfrist von nur einem Monat vorsah, was eine fristlose Entlassung umso ungerechtfertigter erscheinen lässt. Offenbar gehört es aber zum Führungsstil der für den Betrieb des Hotels X. Verantwortlichen, sich Angestellter durch fristlose Entlassungen zu entledigen, wurden doch innerhalb weniger Wochen drei Angestellte auf diese Weise entlassen und auch nach den Aussagen der Zeugin D. war A. kein einfacher Vorgesetzter. Auch diesem Umstand darf bei der Beurteilung der Angemessenheit der fristlosen Entlassung des Klägers Rechnung getragen werden. Gesamthaft gesehen erweist sich der Entscheid des Bezirksgerichts, wonach die fristlose Kündigung des Arbeitsvertrages ungerechtfertigt war und die Beklagte den Kläger folglich nur unter Beachtung der vertragsgemässen Kündigungsfrist auf Ende April hätte entlassen dürfen, als zutreffend und es sind die vom Berufungskläger dagegen erhobenen Einwände als nicht stichhaltig zu verwerfen. 2. Steht fest, dass die fristlose Vertragsauflösung durch die Beklagte gesetzwidrig war, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf den Lohn, wie er ihm bei vertragsgemässer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestanden hätte, es ist ihm von der Beklagten mit anderen Worten der volle Lohn bis Ende April 2001 zu bezahlen. Zu den beiden Monatslöhnen von netto Fr. 2'476.-- hat die Vorinstanz sodann zu Recht den Wert der nicht bezogenen Leistungen für Kost und Logis, nämlich für den Monat März den Betrag von Fr. 525.-- und für den Monat April von Fr. 750.--, hinzugezählt. Die Beklagte hat sich zu diesem Vorgehen im Berufungsverfahren nicht geäussert und auch zur Berechnung des dem Kläger aus der Abrech-
9 nung des Lohnes für den Monat Februar, aus der nach den auch nach Auffassung des Kantonsgerichts zutreffenden Feststellungen des Bezirksgerichts noch ein Saldo von Fr. 352.90 zu Gunsten des Berufungsbeklagten resultiert, nicht Stellung genommen. Die Berechnung der gesamten dem Kläger gegenüber seiner ehemaligen Arbeitgeberin noch zustehenden Ansprüche durch die Vorinstanz erweist sich als Ganzes einschliesslich des Zinsenlaufs als vollständig und korrekt, so dass Y. der Betrag von Fr. 10'079.90 nebst Zinsen in weitgehender Gutheissung der Klage zu Recht zugesprochen wurde. Richtigerweise hat das Bezirksgericht auch die beiden von der Berufungsklägerin zur Verrechnung gebrachten Forderungen unberücksichtigt gelassen. Der Betrag von Fr. 875.--, entsprechend dem vierten Teil eines Monatslohns, entfiel ohne weiteres, nachdem sich ergeben hatte, dass die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss Art. 337d OR nicht erfüllt sind, und für den durch den Kläger angeblich verursachten Schaden infolge Verderbenlassens von Lebensmitteln fehlt es an einem überzeugenden Beweis. Die Berufungsklägerin vermochte den entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz denn auch verständlicherweise nichts entgegenzuhalten, so dass die Berufung als Ganzes abzuweisen ist. II. Wie schon für das erstinstanzliche Verfahren dürfen den Parteien nach der Vorschrift von Art. 343 Abs. 3 OR auch für das Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt werden. Mit Bezug auf die aussergerichtlichen Kosten ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin mit ihren Begehren unterlegen und folglich zu verpflichten ist, den Berufungskläger auch für das zweitinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen. Bei der Festsetzung der aussergerichtlichen Entschädigung ist allerdings zu berücksichtigen, dass der mit dem Anwaltswechsel auf klägerischer Seite verbundene Mehraufwand nicht zu Lasten der Beklagten gehen kann. Eine Parteientschädigung im Umfange von 2'500 Franken erscheint unter den gegebenen Umständen angemessen. Da dem Berufungsbeklagten durch Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2004 die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 45 Abs. 1 / Art. 46 ZPO erteilt wurde, hat der Kanton Graubünden für die Kosten der Rechtsvertretung einzustehen. Nachdem dem Kläger auch für das Berufungsverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen wurde, hat der Kanton Graubünden diese Kosten allerdings nur insoweit zu tragen, als die zugesprochene Entschädigung uneinbringlich ist. Wie schon im Entscheid des Kantonsgerichtspräsidiums vom 3. Februar 2004 verfügt wurde, bliebe bezüglich daraus dem Gemeinwesen allenfalls entstehender Kosten die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe im Sinne von Art. 45 Abs. 2 ZPO vorbehalten.
10 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kanton Graubünden. 3. Die Berufungsklägerin hat dem Berufungsbeklagten für das Berufungsverfahren eine aussergerichtliche Entschädigung von 2'500 Franken auszurichten. Sollte dieser Betrag uneinbringlich sein, wäre er dem Kanton Graubünden in Rechnung zu stellen, wobei die Rückforderung der geleisteten Kostenhilfe durch das kostenbelastete Gemeinwesen vorbehalten bliebe. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc