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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 29.03.2004 ZF 2003 55

29. März 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,266 Wörter·~16 min·3

Zusammenfassung

Forderung aus Arbeitsrecht | OR Arbeitsvertrag

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 29. März 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 03 55 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Rehli, Sutter-Ambühl und Burtscher Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung der A., Beklagte, Widerklägerin und Berufungsklägerin, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 6. November 2003, mitgeteilt am 12. November 2003, in Sachen des B., Kläger, Widerbeklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Hans Peter Kocher, Bahnhofstrasse 8, Klosters, gegen die Berufungsklägerin, betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben:

2 A. 1. B. arbeitete vom 20. Oktober 1999 bis zum 30. Juni 2002 als Alleinkoch in dem von A. geführten Gasthaus F. in D.. Die Parteien hatten am 21. Oktober 1999 einen Arbeitsvertrag (Formularvertrag der Gastrosuisse) abgeschlossen, in welchem ein Bruttolohn von 4'800 Franken nebst einer Überstundenpauschale von 300 Franken vereinbart worden war, was nach Vornahme der Abzüge für die Sozialversicherung, die Kranken- und Unfallversicherung, die berufliche Vorsorge und die Quellensteuer einen Nettolohn von Fr. 3'973.95 pro Monat ergab. Unter der Rubrik „Abzüge“ wurde die Position Unterkunft/Verpflegung offen gelassen, hingegen enthält die Rubrik „Bruttolohn“ die fettgedruckte Bemerkung „Unterkunft und Verpflegung werden separat geregelt“. Am 21. Juni 2000 unterzeichneten die Parteien einen weiteren Arbeitsvertrag, der sich vom ersten nur dadurch unterschied, dass für Verpflegung ein Abzug von 200 Franken erwähnt wurde, wobei das Wort „Unterkunft“ durchgestrichen war. 2. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte B. von A. die Aushändigung der Stundenrapporte, um nachprüfen zu können, ob die Lohnabrechnungen jeweils gesetzeskonform erstellt worden waren. C., der Treuhänder der Arbeitgeberin, erstellte darauf in deren Auftrag eine detaillierte Abrechnung über die Ferien-, Feiertage- und Ruhetageguthaben sowie die Ansprüche aus Überstunden und 13. Monatslohn des Arbeitnehmers und gelangte dabei auf einen Gesamtbetrag von Fr. 24'224.94. Diesem Guthaben des Arbeitnehmers stellte er darauf die Kosten für Unterkunft und Verpflegung gegenüber, wobei er mangels Absprachen zwischen den Vertragsparteien von den Mindestansätzen der eidgenössischen Steuerverwaltung von vier Franken pro Frühstück, acht Franken pro Mittagessen, sechs Franken pro Nachtessen und neun Franken pro Übernachtung ausging; diese Abrechnung ergab einen gesamten Abzug für Unterkunft und Verpflegung von Fr. 24'957.--. Für die Reinigung des Zimmers stellte der Treuhänder dem Arbeitnehmer Fr. 518.-- und für seine eigenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Abrechnung einen Betrag von Fr. 838.-- in Rechnung. Gesamthaft resultierte aus der Gegenüberstellung der Guthaben des Arbeitnehmers und der geltend gemachten Forderungen der Arbeitgeberin ein Nettoguthaben der letzteren von Fr. 2'088.85. C. stellte seine Zusammenstellung, versehen mit einem Kommentar, am 25. September 2002 dem Arbeitnehmer zu. B. B. konnte sich mit der Abrechnung C.s nicht einverstanden erklären. Er meldete die Streitsache daher am 9. Oktober 2002 beim Kreisamt Davos zur Vermittlung an. Die Sühneverhandlung vom 29. Oktober 2002 verlief erfolglos. Der Kläger bezog darauf den Leitschein und prosequierte die Klage mit einer Eingabe

3 vom 19. November 2002 an das Bezirksgericht Prättigau/Davos. Er beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm Fr. 24'224.-- zuzüglich 5 % Zins seit dem 1. Juli 2002 zu bezahlen. Als Begründung führte er an: Nichtbezahlung des sechsten Arbeitstages, Nichtbezahlung der gesetzlichen Feiertage, Nichtbezahlung der Überstunden und Nichtbezahlung der Überstundenpauschale; zum Beweis verwies er auf die Aufzeichnungen C.s. A. beantragte in ihrer Prozessantwort vom 7. Dezember 2002 die Abweisung der Klage. Sie machte Verrechnung der klägerischen Forderung in der Höhe von Fr. 24'224.-- mit ihren Gegenforderungen geltend und verlangte widerklageweise, B. sei zu verpflichten, ihr Fr. 2'088.85 nebst 5 % Zins seit dem 11. Oktober 2002 zu zahlen. C. Mit Urteil vom 6. November 2003 erkannte das Bezirksgericht Prättigau/Davos: „1. Die Klage des B. gegen A. wird infolge Anerkennung gutgeheissen und A. wird verpflichtet, B. netto Fr. 24'224.00, zuzüglich Zins von 5% seitdem 1. Juli 2002, zu bezahlen. 2. Die Widerklage der A. gegen B. wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Kreispräsidenten Davos in Höhe von Fr. 200.00 gehen zulasten der Kreiskasse Davos. Die Kosten des Bezirksgerichts Prättigau/Davos, bestehend aus: einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.00 einer Schreibgebühr von Fr. 461.00 Barauslagen von Fr. 80.00 total somit von Fr. 3'041.00 gehen zulasten der Gerichtskasse (Art. 343 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 343 Abs. 3 OR). 4. A. wird verpflichtet, B. ausseramtlich mit pauschal Fr. 2'650.00 zu entschädigen. 5. Rechtsmittel ... 6. Mitteilung an ...“ D. Gegen dieses Urteil erklärte A. am 24. November 2003 die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und ihrem vor erster Instanz formulierten Rechtsbegehren vollumfänglich stattzugeben. Der Kläger und Widerbeklagte sei sodann für beide Instanzen zur Leistung einer angemessenen Parteientschädigung zu verur-

4 teilen. Der Kantonsgerichtspräsident ordnete durch Verfügung vom 11. Dezember 2003 das schriftliche Verfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an und forderte die Berufungsklägerin auf, bis zum 19. Januar 2004 die schriftliche Berufungsbegründung unter Beachtung der Vorschriften von Art. 223 / 82 ff. ZPO einzureichen. A. teilte mit Schreiben vom 18. Januar 2004 mit, sie verweise auf die bereits mit der Berufungserklärung eingereichte Begründung und verzichte auf weitere Ausführungen. Der Berufungsbeklagte erhielt darauf Gelegenheit, sich bis zum 10. Februar 2004 schriftlich zur Berufungsbegründung der A. zu äussern. Er liess in seiner Berufungsantwort vom 10. Februar 2004 die Abweisung der Berufung unter Zusprechung einer aussergerichtlichen Entschädigung für das Berufungsverfahren beantragen. – Auf die Ausführungen in den Rechtsschriften zur Begründung der gestellten Anträge wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I.1. Nachdem B. seine Arbeitsstelle als Koch im Gasthaus F. in D. am 30. Juni 2002 aufgegeben hatte, verlangte er anfangs Juli von seiner Arbeitgeberin zur Überprüfung der ihm noch zustehenden Lohnguthaben die Zusendung der Lohnabrechnungen, da er seine Unterlagen entsorgt habe. Der Treuhänder von A. erstellte darauf am 25. September 2002 anhand der ganzen Dokumentation eine detaillierte Abrechnung bezüglich der Ferien, der Feier- und Ruhetage, der Überstunden und des dreizehnten Monatslohns. Aus dieser Abrechnung resultierte ein Guthaben des Arbeitnehmers von Fr. 24'224.--, welchem Betrag in der Zusammenstellung C.s eine Gegenforderung für Unterkunft und Verpflegung von Fr. 24'957.— sowie ein Betrag von Fr. 518.— für die Zimmerreinigung und ein solcher von Fr. 838.80 für die Aufwendungen des Treuhänders im Zusammenhang mit der Erstellung der Abrechnung gegenübergestellt wurde. Auf Grund des ihm nach der Abrechnung des Treuhänders noch zustehenden Lohnguthabens forderte B. mit seiner Prozesseingabe vom 19. November 2002 von der Beklagten die Bezahlung des Betrages von Fr. 24'224.— (genau Fr. 24'224.94). A. bestritt in der Prozess-antwort die Höhe dieser Forderung nicht, stellte ihr aber verrechnungsweise die vom Treuhänder ebenfalls errechneten Gegenforderungen von insgesamt Fr. 26'313.80 gegenüber und machte die sich zu ihren Gunsten ergebende Differenz von Fr. 2'088.85 als Widerklage geltend. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage von einer Klageanerkennung spricht, ist dies nicht ganz richtig, lautet die Klage doch auf Bezahlung von Fr. 24'224.--, welchem Begehren sich die Beklagte klar widersetzt, indem sie ihre Gegenforderung erhebt. A. bestreitet zwar den vom Kläger geltend gemachten Betrag

5 nicht, widersetzt sich aber der Bezahlung der geforderten Summe mit dem Argument, die Forderung sei durch Verrechnung untergegangen. Es liegt also genau betrachtet keine Klageanerkennung vor. Indem die Beklagte aber die sich auf die Berechnungen ihres eigenen Treuhänders stützende Forderung Lederers nicht bestreitet, anerkennt sie auch, dass es diesem unbenommen war, seine Ansprüche für nicht bezogene Ruhe- und Feiertage, Ferien und Überstunden erst am Ende des Arbeitsverhältnisses geltend zu machen. Dies entspricht denn auch der Regelung von Art. 15 Ziff. 5 des L-GAV und ist somit nicht zu beanstanden, so dass grundsätzlich vom Bestand der vom Kläger erhobenen Forderung auszugehen ist. 2. Wie erwähnt anerkennt die Berufungsklägerin zwar, dass ihrem ehemaligen Koch noch ein Lohnguthaben von Fr. 24'244.— zusteht, doch stellt sie seiner Forderung eigene Ansprüche für ihrem Arbeitgeber gebotene Unterkunft und Verpflegung sowie für Reinigungskosten und erhöhten Aufwand ihres Treuhänders gegenüber. Während der ganzen Vertragsdauer hat A. ihrem Arbeitnehmer den vollen Lohn ohne jeden Abzug für Kost und Logis ausbezahlt. Der Berufungsbeklagte stellt sich auf den Standpunkt, der Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 1999 enthalte keine Vereinbarung über Unterkunft und Verpflegung, doch sei man nach der Arbeitsaufnahme übereingekommen, dass die Unterkunft von der Arbeitgeberin unentgeltlich zur Verfügung gestellt und für die Verpflegung ein Abzug von 200 Franken gemacht werden soll. Diese mündliche Übereinkunft sei in einem zweiten Arbeitsvertrag vom 21. Juni 2000, der den ersten Vertrag ersetzt habe, schriftlich festgehalten worden. In diesem Sinne äusserte sich der Rechtsvertreter des Klägers in seinem Schreiben an das Bezirksgericht Prättigau/Davos vom 1. Juli 2003. Im Widerspruch dazu schloss er sich anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung hingegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung an, wonach es sich beim zweiten Vertrag nur um eine Pro-forma-Vereinbarung gehandelt habe, welche dem Parteiwillen nicht entsprochen habe; dies ergebe sich aus der Tatsache, dass die Lohnblätter während der ganzen Vertragsdauer nie Abzüge für Unterkunft und Verpflegung ausgewiesen hätten. Diesen Standpunkt bestätigte der klägerische Rechtsvertreter auch in seiner Berufungsantwort, so dass davon ausgegangen werden kann, dass der zweite Vertrag vom 21. Juni 2000 nach übereinstimmender Auffassung der Parteien von keiner rechtlichen Relevanz und massgeblich somit allein der Vertrag vom 21. Oktober 1999 ist. Es ist an sich unbestritten und durch Zeugenaussagen bestätigt, dass B. sämtliche Mahlzeiten im Restaurant seiner Arbeitgeberin zu sich nahm und eine von dieser bei E. für einen monatlichen Zins von 500 Franken gemietete Zweizimmer-

6 Wohnung benutzte. Das Bezirksgericht hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 1999 sehe ausdrücklich vor, dass für Unterkunft und Verpflegung kein Abzug gemacht werde; der Vertragsinhalt lege klar und eindeutig dar, dass sowohl das eine als auch das andere im vereinbarten Lohn inbegriffen gewesen sei. Selbst wenn man den klaren Wortlaut des Vertrages auslegen wolle, komme man zu diesem Ergebnis. Die Beklagte habe während der ganzen Dauer des Arbeitsverhältnisses nie irgendwelche Abzüge für Kost und Logis gemacht. Die Interessenlage der Parteien dürfte so gewesen sein, dass der Arbeitnehmer an unentgeltlicher Kost und Logis interessiert gewesen sein dürfte und die Arbeitgeberin darauf aus gewesen sei, ihrem Koch keinen hohen Lohn zahlen zu müssen. Diese Argumentation überzeugt nicht. Zutreffend ist, dass unter der die Abzüge regelnden Ziffer 8 a) des Arbeitsvertrages unter der Rubrik Unterkunft/Verpflegung kein Betrag eingesetzt wurde. Das heisst allerdings noch nicht, dass dem Arbeitnehmer freie Kost und Logis zur Verfügung gestellt worden wäre. Es wird damit lediglich gesagt, dass kein Lohnabzug für diese beiden Leistungen vorgenommen und der sich nach dem Abzug der Beiträge an die Sozialversicherung, die berufliche Vorsorge, die Krankenversicherung und für die Quellensteuern ergebende Nettolohn vollständig ausbezahlt werden sollte. Dementsprechend enthalten die Lohnblätter denn auch während der ganzen Vertragsdauer keine Abzüge für Unterkunft und Verpflegung, sondern es wurde dem Arbeitnehmer stets der volle Nettolohn ausgerichtet. Eine solche Regelung war durchaus möglich, besteht doch überhaupt kein zwingender Grund, die Frage der Unterkunft und Verpflegung mit dem Arbeitsvertrag zu verbinden, steht es doch jedem Arbeitnehmer grundsätzlich frei, sich selbst eine Wohnung zu mieten und sich ausserhalb des Betriebes seines Arbeitgebers zu verpflegen. Dies wird im Vertragsformular denn auch klar dadurch zum Ausdruck gebracht, dass unter der Ziffer 7 in Fettdruck darauf hingewiesen wird, dass Unterkunft und Verpflegung separat geregelt würden. Wohnt und verpflegt sich ein Arbeitnehmer ausser Hauses, erübrigt sich eine solche Regelung, nimmt er hingegen die diesbezüglichen Leistungen seines Arbeitgebers in Anspruch und unterbleibt eine schriftliche Vereinbarung, so greift Art. 29 Abs. 1 L-GAV Platz und es finden für die tatsächlich bezogenen Leistungen die Mindestansätze der eidgenössischen Steuerverwaltung Anwendung. Dieser Fall liegt nach Auffassung des Kantonsgerichts vor. Es ist nicht einzusehen, weshalb die Tatsache, dass bei der Berechnung des Nettolohns unter den Abzügen die Rubrik Unterkunft/Verpflegung keinen Eintrag enthält, zwingend davon ausgegangen werden sollte, dass der Arbeitnehmer Kost und Logis bei seinem Arbeitgeber haben müsste und dafür nichts zu bezahlen hätte. Wäre dies der Fall, würde es sich aufdrängen, unter der fraglichen Rubrik eine Bemerkung in dem Sinne anzubringen, es habe der Arbeitnehmer freie Unterkunft und Verpflegung. Es

7 trifft gerade nicht zu, dass die Umstände im vorliegenden Fall für diese Annahme sprechen. B. bezog keineswegs einen bescheidenen Lohn, so dass man annehmen könnte, er erhalte als Kompensation freie Kost und Logis. Ein Nettolohn von 4'000 Franken nebst dem Anspruch auf einen dreizehnten Monatslohn kann für einen Koch in einem einfacheren Lokal in ländlichen Verhältnissen als recht gut bezeichnet werden; kämen noch freie Unterkunft und Verpflegung dazu, könnte gar von einem ungewöhnlich hohen Lohn gesprochen werden. Es kommt dazu, dass B. nicht einfach im Hause seiner Arbeitgeberin ein Zimmer bewohnen konnte, sondern dass A. für ihren Angestellten auswärts eine Wohnung mieten musste und dafür 500 Franken pro Monat zu zahlen hatte. Es ist kaum anzunehmen, dass die Wirtin diesen beträchtlichen Betrag zusätzlich zu dem bereits beachtlichen Lohn ohne weiteres im vollen Umfang selbst zu übernehmen und ihrem Angestellten zusätzlich sämtliche Mahlzeiten unentgeltlich abzugeben bereit war. Angesichts dieser Umstände spricht die Tatsache, dass einerseits der Arbeitnehmer während der ganzen Vertragsdauer von immerhin rund 32 Monaten nie die Auszahlung für nicht durch Freizeit kompensierte Überstunden sowie nicht bezogene Feier- und Ruhetage und auch keine Abrechnung über den dreizehnten Monatslohn verlangte und andererseits die Arbeitgeberin nie Rechnung für Unterkunft und Verpflegung stellte, nach Meinung des Kantonsgerichts für die von der Berufungsklägerin vertretene Auffassung, dass man zwischen den Parteien die gegenseitigen Ansprüche aus diesen Leistungen als ungefähr gleichwertig und kompensiert betrachtete. Es erscheint als sehr unwahrscheinlich, dass B. während mehr als zweieinhalb Jahren reichlich Überstunden leistete und an vielen ihm zustehenden Ruhetagen arbeitete, ohne je eine Abrechnung über seine daraus resultierenden Ansprüche und die Auszahlung der ihm zustehenden in Geld umgewandelten Guthaben zu verlangen, wenn nicht auch er davon ausgegangen wäre, dass sich das zu seinen Gunsten ergebende Guthaben in etwa mit dem kompensieren würde, was er unter dem Titel Unterkunft und Verpflegung als Naturalleistung bezog. Die sich aus der Klageantwort und Widerklage der Beklagten ergebende Argumentation, wonach man davon ausgegangen sei, dass Lederer für Unterkunft und Verpflegung nichts zu zahlen gehabt habe, dafür aber auch keine Ansprüche für geleistete Überzeit (soweit Überstunden nicht durch die Pauschale von 300 Franken abgegolten wurden) und nicht bezogene Ruhe- und Feiertage stellen würde, leuchtet ein. Wenn die Vorinstanz vorbringt, die Beklagte habe erst im Rahmen der formfreien Befragung anlässlich der Hauptverhandlung in der Prozessantwort eine entsprechende Behauptung aufgestellt, in der Klageantwort jedoch nichts Dergleichen behauptet und unter Beweis gestellt, und auch aus diesem Grunde den Standpunkt der Beklagten verwirft, so trägt sie dem Umstand nicht Rechnung, dass der Richter nach Art. 343 Abs. 4 OR in arbeitsrecht-

8 lichen Streitigkeiten den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat und die Beweise nach freiem Ermessen würdigt. Das Resultat der vorinstanzlichen Erwägungen, nach welchen der Arbeitnehmer zwar während der ganzen Vertragsdauer neben seinem verhältnismässig hohen Lohn unentgeltlich Kost und Logis in Anspruch nehmen konnte, ohne je von der Abgeltung der geleisteten Überzeit zu sprechen, diesem aber zugestanden wird, dafür erst am Ende des Vertragsverhältnisses Rechnung stellen zu dürfen, der Wirtin das gleiche Recht aber für die während fast drei Jahren gebotene Unterkunft und Verpflegung zu versagen, erscheint angesichts der gesamten Umstände stossend und kann nach Auffassung des Kantonsgerichts dem ursprünglichen Willen der Parteien nicht entsprechen. So wie der massgebliche schriftliche Arbeitsvertrag vom 21. Oktober 1999 gestaltet wurde steht für das Gericht vielmehr fest, dass die Parteien entsprechend dem klaren Vertragstext unter Ziffer 7 die Frage der Unterkunft und Verpflegung ausserhalb des Arbeitsvertrages separat regeln wollten und dies wenn auch nicht schriftlich, so doch im gegenseitigen Einverständnis im Sinne der von der Beklagten dargelegten Weise zu tun beabsichtigten. Die gegenseitigen Ansprüche entsprachen sich denn betragsmässig auch weitgehend, so dass es sinnvoll erscheinen mochte, die entsprechenden Forderungen der Einfachheit halber als durch Verrechnung getilgt anzusehen. Eine andere Betrachtungsweise würde sich allenfalls aufdrängen, wenn ein Missverhältnis zwischen den gegenseitigen Ansprüchen bestehen würde, was aber offensichtlich nicht der Fall ist. Nachdem sich der Arbeitnehmer erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darauf besann, Ansprüche aus nicht abgegoltener Überzeit zu erheben, ist es naheliegend, dass sich auch die Beklagte entschloss, für die dem Kläger zur Verfügung gestellte Wohnung und die von diesem genossene Verpflegung Rechnung zu stellen. Mangels einer schriftlichen Vereinbarung konnte sie sich auf die gemäss Art. 29 Abs. 1 L-GAV zur Anwendung gelangenden Ansätze der eidgenössischen Steuerverwaltung stützen, welche als solche zu Recht unbestritten sind. Entgegen der Darstellung des Berufungsbeklagten wurde im Arbeitsvertrag eben keine Vereinbarung über Verpflegung und Unterkunft getroffen, sondern die diesbezügliche Regelung einer separaten Übereinkunft vorbehalten. Da eine solche nicht schriftlich getroffen wurde, kommt die erwähnte Bestimmung des Gesamtarbeitsvertrages zum Zuge. Das Kantonsgericht gelangt damit zum Schluss, dass der der Höhe nach unbestrittenen Forderung des Klägers von Fr. 24'224.-- die auch von der Beklagten zu Recht erhobene Gegenforderung für Unterkunft und Verpflegung von Fr. 24'957.-- zur Verrechnung gegenüberzustellen ist. An sich resultiert daraus ein Überschuss von Fr. 733.-- zu Gunsten der Widerklägerin. Da es aber grundsätzlich nie die Meinung der Arbeitgeberin war, ihrem Koch für Unterkunft und Verpflegung Rechnung zu stellen, sondern sie diese

9 Leistungen mit der von Lederer geleisteten Überzeit als abgegolten betrachtete, und mit der Widerklage damit eigentlich nur aufgezeigt werden sollte, dass dem Kläger nichts mehr zustand, erscheint es angebracht, die gegenseitigen Forderungen gesamthaft als durch Verrechnung untergegangen zu betrachten. 3. a) A. machte in ihrer Widerklage auch einen Betrag von Fr. 518.— für die Reinigung der vom Kläger offenbar in schlechtem Zustand zurückgelassenen Wohnung geltend. Die Vorinstanz wies dieses Begehren mit der Begründung ab, ein Mietverhältnis habe zwischen der Beklagten und Frau E. bestanden. B. sei folglich nicht Vertragspartei gewesen und könne somit für eine Forderung der Vermieterin gegenüber der Beklagten nicht verantwortlich gemacht werden. Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Der Kläger wird von A. für den Schaden belangt, der ihr aus der Reinigung des Mietobjekts entstanden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob B. für den von ihm offenbar verursachten Schaden zur Rechenschaft gezogen werden kann, spielt es keine Rolle, wer Partei des Mietverhältnisses war. Es ist also durchaus denkbar, dass der Kläger als Wohnungsbenutzer schadenersatzpflichtig geworden ist. Das Kantonsgericht ist allerdings der Auffassung, dass die mündlich getroffene oder stillschweigende Vereinbarung, wonach die Arbeitgeberin für Unterkunft und Verpflegung besorgt sein musste und der Arbeitnehmer auf der anderen Seite keine über die schriftlich abgemachte Entschädigung aus Überzeit usw. hinausgehenden Ansprüche geltend machen würde, auch die im Zusammenhang mit der Wohnungsabgabe entstandenen Kosten umfasste und diese damit vom gegenseitigen Verzicht auf die Geltendmachung von Forderungen miterfasst waren. Die Widerklägerin hat folglich auch unter diesem Titel nichts mehr zugute. b) Gegenstand der Widerklage bildet schliesslich eine Forderung von Fr. 838.80 für der Beklagten aus dem Beizug von Treuhänder C. entstandene Kosten. Auch in diesem Punkt ist die Widerklage und die Berufung abzuweisen. Als Arbeitgeberin hatte A. die Pflicht, dem Ersuchen des ausscheidenden Arbeitnehmers um Erstellung einer detaillierten Abrechnung nachzukommen. Ob sie diese Aufgabe selbst wahrnahm oder sich dazu einer Hilfsperson bediente, ist unerheblich. Es war nicht Sache des Arbeitnehmers, eine solche Abrechnung zu erstellen, und es liegt auch nichts vor, das darauf schliessen liesse, dass sich B. verpflichtet hätte, für die von der Arbeitgeberin in Auftrag gegebene Arbeit aufzukommen. Die Berufungsklägerin hat diese Kosten folglich selbst zu tragen. II. Wie schon für das erstinstanzliche Verfahren dürfen den Parteien nach der Vorschrift von Art. 343 Abs. 3 OR auch für das Berufungsverfahren keine

10 Kosten auferlegt werden. Mit Bezug auf die aussergerichtlichen Kosten ist davon auszugehen, dass die Berufungsklägerin mit ihren Begehren im wesentlichen durchgedrungen ist, indem die Klage B.s abgewiesen wird. Es steht A. demnach grundsätzlich eine Parteientschädigung zu; da sie nicht durch einen Anwalt vertreten war, hat sie jedoch lediglich Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung.

11 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird gutgeheissen und die Ziffern 1, 2 und 4 des angefochtenen Urteils werden aufgehoben. 2. Die Klage und die Widerklage werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kanton Graubünden. 4. Der Kläger hat der Beklagten eine Umtriebsentschädigung von insgesamt 800 Franken zu bezahlen. 5. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc

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