Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. Oktober 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 03 39 Urteil Zivilkammer Vorsitz Vizepräsident Bochsler RichterInnen Heinz-Bommer, Jegen, Sutter-Ambühl, und Tomaschett-Murer Aktuarin ad hoc Honegger —————— In der zivilrechtlichen Berufung des X., Kläger und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Théo Chr. Portmann, Alexanderstrasse 1, 7001 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 31. März 2003, mitgeteilt am 11. Juli 2003, in Sachen des Klägers und Berufungsklägers, gegen Y., Beklagter und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Henri Zegg, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, betreffend Forderung, hat sich ergeben:
2 A. Am 19. September 2001 kündigte die Bank D. das mit Y. bestehende Mietverhältnis über das B. an der A.-Strasse in G.. Y. wandte sich diesbezüglich an die Anwaltskanzlei C.. Rechtsanwalt lic.iur. M. reichte umgehend ein Mieterstreckungsgesuch bei der Schlichtungsstelle des Bezirks Plessur ein. Gleichzeitig nahm er Verhandlungen mit der Bank D. auf. Gegenstand der Verhandlungen war die im Falle der vorzeitigen Auflösung des bis 2007 abgeschlossenen Mietvertrages zu zahlende Entschädigung. Am 15. November 2001 erteilte Y. im Weiteren den Auftrag, die Möglichkeit des Kaufs beziehungsweise der Miete der Stockwerkeinheit Nr. E. an der F.-Gasse, G. zu überprüfen. Vier Tage später reiste Rechtsanwalt lic.iur. M. in die Ferien. Während seiner Abwesenheit führte Rechtsanwalt X. das Mandat weiter. Mit Schreiben vom 7. Dezember 2001 forderte Rechtsanwalt lic.iur. M. von Y. ein Honorar von Fr. 25'000.-- für die Interessenswahrung gegenüber der Bank D. und Fr. 20'000.-- aus Mäklertätigkeit. Mit Schreiben vom 16. Dezember 2001 teilte Y. dem Anwaltsbüro C. mit, dass es ihm gelungen sei, mit der Bank D. und der H. AG als Eigentümerin des Grundstückes an der F.-Gasse (Stockwerkeinheit Nr. E.) eine befriedigende Lösung zu finden, so dass er die Dienste der Anwaltskanzlei C. nicht mehr benötige. Y. bat um Zustellung der detaillierten Schlussabrechnung. Mit Rechnung vom 17. Dezember 2001 forderte Rechtsanwalt X. Y. auf, neben der bereits geleisteten Akontozahlung von Fr. 5'000.-- weitere Fr. 20'000.-- an Rechtsanwalt lic.iur. M. sowie Fr. 20'000.-- an ihn zu bezahlen. Y. weigerte sich, die von Rechtsanwalt X. für sich geltend gemachte Forderung zu bezahlen. Mit Rechtsanwalt lic.iur. M. einigte er sich aussergerichtlich. B. Am 17. Januar 2002 ersuchte Rechtsanwalt X. die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte, ihn gegenüber Y. vom Anwaltsgeheimnis zu entbinden. Mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2002 erhob Y. keine Einwände gegen die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Mit Verfügung vom 4. Februar 2002 schrieb die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte die Angelegenheit als erledigt ab. C. Am 8. Februar 2002 meldete Rechtsanwalt X. beim Vermittleramt des Kreises Chur eine Klage über Fr. 24'247.90 zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Januar 2002 gegen Y. an. Die Sühneverhandlung vom 4. März 2002 blieb erfolglos, worauf Rechtsanwalt X. am 7. März 2002 den Leitschein bezog. Mit Prozesseingabe vom 8. März 2002 unterbreitete er die Streitsache dem Bezirksgericht Plessur. Seine Rechtsbegehren lauteten: "1. Verpflichtung des Beklagten auf Anerkennung und Bezahlung von CHF 24'247.90 zuzüglich 5% Zins seit 10. Januar 2002. 2. Unter vermittleramtlicher und gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten."
3 Y. liess mit Prozessantwort vom 7. Mai 2002 die Abweisung der Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Klägers beantragen. D. Mit Beweisverfügung vom 5. Juli 2002 erklärte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur die mit den Rechtsschriften eingereichten Urkunden sowie die von den Parteien als Zeugen benannten I., J., K. und L. für relevant. Abgelehnt wurden hingegen die vom Kläger beantragten Zeugen Rechtsanwalt lic.iur. M. und lic.iur. N.. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2002 liess der Kläger beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur ein Gesuch um Ergänzung der Beweisverfügung vom 5. Juli 2002 einreichen. Mit erwähntem Gesuch beantragte er erneut die Einvernahme seines Partners Rechtsanwalt lic.iur. M. und von lic.iur. N. als Zeugen. Nach Anhörung des Beklagten lehnte das Bezirksgerichtspräsidium Plessur dieses Gesuch mit Verfügung vom 16. Januar 2003 ab. Hierauf liess der Kläger beim Bezirksgerichtspräsidium Plessur am 24./27. Januar 2003 ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Er beantragte, dass auf die prozessleitende Verfügung vom 16. Januar 2003 zurückzukommen sei und es seien Rechtsanwalt lic.iur. M. und lic.iur. N. als Zeugen einzuvernehmen beziehungsweise einvernehmen zu lassen. Mit Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Plessur vom 30. Januar 2003 wurde auch das Wiedererwägungsgesuch abgewiesen. E. Mit Urteil vom 31. März 2003, mitgeteilt am 11. Juli 2003, erkannte das Bezirksgericht Plessur was folgt: "1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises Chur von Fr. 250.-- sowie die Kosten des Bezirksgerichts Plessur von Fr. 4'200.-- (Gerichtsgebühren Fr. 3'590.--, Barauslagen Fr. 130.--, Streitwertzuschlag Fr. 480.-- ) gehen zu Lasten des Klägers, der den Beklagten überdies mit Fr. 10'367.65 zu entschädigen hat. 3. (Mitteilung)." F. Dagegen liess der Kläger am 2. September 2003 Berufung beim Kantonsgericht Graubünden erklären mit den Begehren: "1. Es seien die Ziffern 1 und 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils aufzuheben und der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Fr. 24'044.90 nebst Zins zu 5% seit dem 10. Januar 2002 zu bezahlen. 2. Es seien vorgängig die vom Kläger angerufenen Zeugen lic.iur. M. und lic.iur. N. einzuvernehmen.
4 3. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge samt Mehrwertsteuer für alle Instanzen zulasten des Beklagten und Berufungsbeklagten." G. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vom 21. Oktober 2003 waren die Rechtsvertreter der Parteien zugegen. Der Rechtsvertreter des Berufungsklägers bestätigte seine Berufungsanträge und begründete diese. Der Rechtsvertreter des Berufungsbeklagten beantragte die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsklägers. Beide Rechtsvertreter gaben von ihren Vorträgen im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG eine schriftliche Ausführung zu den Akten. Sie erhielten das Recht auf Replik und Duplik. Auf die Ausführungen der Parteien zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gemäss Art. 226 ZPO dürfen von den Parteien vor der Berufungsinstanz ausser im Falle der Revision neue Beweismittel nicht angerufen werden. Hingegen können die Parteien verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. a) Die Erhebung von Beweismitteln, die vor erster Instanz fristgemäss angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, kann im Berufungsverfahren verlangt werden, auch wenn - wie vorliegend - eine Beschwerde gegen die Beweisverfügung unterlassen worden ist (PKG 1973 Nr. 4). Die Anrufung dieser Beweismittel setzt aber voraus, dass im Einzelnen dargetan wird, inwiefern die nachträgliche Beweisabnahme für den Prozessausgang wichtig ist, oder anders ausgedrückt, warum die Nichterhebung durch die Vorinstanz gegen Art. 96 ZPO verstösst. Dabei versteht sich von selbst, dass diese Voraussetzungen für jedes der beantragten Beweismittel erfüllt sein müssen. Es muss detailliert vorgebracht werden, welche Beweise weshalb vom Kantonsgericht abzunehmen sind. Wie die Vorinstanz nämlich zutreffend ausführte, steht den Parteien in Zivilsachen kein uneingeschränktes Recht auf Beweisabnahme zu. Der Anspruch auf Beweisführung setzt vielmehr voraus, dass der beantragte Beweis für die Sachverhaltsabklärung und Beweiswürdigung erheblich ist. Das Recht auf Abnahme form- und fristgerecht angemeldeter
5 Beweismittel entfällt, wenn der Richter in freier Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, der betreffende Sachverhalt sei bereits bewiesen oder widerlegt, und er ohne in Willkür zu verfallen in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss kommt, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert werden könne oder das angebotene Beweismittel seiner Natur nach gar nicht geeignet ist, den erforderlichen Beweis zu erbringen (Oscar Vogel, Grundriss des Zivilprozessrechts, Bern 2001, N 79a ff. zu § 10; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 1997, N 4 ff. zu § 140). b) Gestützt auf Art. 226 ZPO ist auf den Antrag des Klägers, es seien Rechtsanwalt lic.iur. M. und lic.iur. N. als Zeugen einzuvernehmen, einzutreten, nachdem dieser Antrag im vorinstanzlichen Verfahren wie auch im Berufungsverfahren form- und fristgerecht gestellt worden ist. Es ist diesbezüglich irrelevant, dass die entsprechende prozessleitende Präsidialverfügung nicht mittels Beschwerde angefochten worden ist. Dahingegen kann auf die Beanstandungen des Kläger in seinem Plädoyer im Zusammenhang mit dem Zeitpunkt des Erlasses des Beweisbeschlusses und der Zuständigkeit zum Erlass des Beweisbeschlusses nicht eingetreten werden, weil im Berufungsverfahren keine relevierte Anfechtung des Beweisbeschlusses erfolgt ist; ein entsprechender Antrag ist mit der Berufungserklärung nicht gestellt worden. c) Der Kläger beantragt die Einvernahme von Rechtsanwalt lic.iur. M. und lic.iur. N. als Zeugen mit dem Zweck, mit ihnen den Beweis zu erbringen, dass der Beklagte dem Kläger einen Mäkeleiauftrag erteilt hat respektive dass zwischen den Parteien ein Vertrag auf Mäkelei zustandegekommen ist. Dies ergibt sich aus den vor erster Instanz eingelegten Zeugenfragethemen, welche das Beweisthema in der Weise begrenzen, dass die Beweisabnahme nicht auf weitere Tatsachen ausgedehnt werden darf (Art. 82 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO). Die Vorinstanz hat nun in antizipierter Beweiswürdigung und unter der Annahme, dass sich mit den erwähnten Zeugen der Nachweis des Zustandekommens des Mäkeleivertrages beweisen liesse, einlässlich begründet, dass es gleichwohl an dem sowohl für die Nachweis-, Vermittlungs- als auch Zuführungsmäkelei notwendigen Kausalzusammenhang zwischen der Tätigkeit des Maklers und dem Abschluss des Grundstückkaufvertrages fehle. Bei Würdigung der vorhandenen Beweismittel habe als erstellt zu gelten, dass L. den Beklagten erstmals auf die Möglichkeit des Erwerbs der Stockwerkeinheit Nr. E. aufmerksam gemacht und den entsprechenden Kontakt zu J. vermittelt habe. Aus diesem Grund vermöchten die beantragten Zeugenaussagen am Ergebnis des Beweisverfahrens nichts zu ändern, weshalb in antizipierter Beweiswürdigung auf
6 die Abnahme dieser Beweismittel verzichtet werde. Das Kantonsgericht kommt zu keinem anderen Ergebnis, weshalb an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen und in Anwendung von Art. 229 Abs. 3 ZPO auf die Begründung der Vorinstanz in Erwägung 2, insbesondere 2b und 2d verwiesen wird. Ergänzend sind folgende Überlegungen anzubringen: Der Kläger beanstandet unter anderem, dass aus dem von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsurteil (BGE 2P. 313/1999) nicht gelesen werden könne, dass die beantragten Zeugen von der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte in vorliegender Sache wohl kaum von ihrem Berufsgeheimnis entbunden werden würden. Das erwähnte Urteil lasse den Ausgang eines allfälligen Entbindungsverfahrens nicht vorhersagen. Der Kläger verkennt hierbei, dass die Vorinstanz offen gelassen hat, ob die Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte Rechtsanwalt lic.iur. M. und lic.iur. N. vom Berufsgeheimnis entbinden würde. Sie hat diese Beweisanträge als tauglich, jedoch als unwesentlich gewertet. Im Weiteren bringt der Kläger gegen die vorinstanzliche antizipierte Beweiswürdigung vor, dass die Vorinstanz die Akten nicht umfassend gewürdigt habe. Diese würden belegen, dass der Kläger hart für den Beklagten gearbeitet habe, weshalb die Bank D. versucht habe, den Kläger zu unterlaufen. Ohne die Verhandlungstätigkeit des Klägers hätte der Beklagte die Stockwerkeinheit Nr. E. nicht kaufen können. Ob der Kläger intensiv für den Beklagten gearbeitet hat, hat nichts mit der Frage zu tun, ob der Beklagte einen Mäkeleiauftrag erteilt hat. Lediglich letztere Frage bildet Gegenstand der Zeugenfragethemen. Zu einem anderen, nicht Gegenstand des Zeugenfragethemas bildenden Sachverhalt können die beantragten Zeugen nicht befragt werden, weshalb der Antrag auf Befragung von Rechtsanwalt lic.iur. M. und lic.iur. N. auch unter diesem Gesichtspunkt abzuweisen ist. Im Übrigen benennt und substanziiert der Kläger keine einzige Tätigkeit von ihm, dank welcher es zum Abschluss des Grundstückkaufvertrages gekommen sein soll. Schliesslich wendet der Kläger gegen die antizipierte Beweiswürdigung der Vorinstanz noch ein, dass die Zeugen J. und I. von der Bank D., auf welche die Vorinstanz sich abstütze, Eigeninteressen hätten und daher nicht vorbehaltlos auf diese abgestellt werden könne. Sicher sind die Aussagen von J. und I. auf Grund der vorliegenden Konstellation mit Zurückhaltung zu würdigen. Gleiches würde auf Grund der nahen Beziehung zum Kläger für die Aussagen von Rechtsanwalt lic.iur. M. und lic.iur. N. gelten. Entscheidend ist dabei, dass die Aussagen von J. und I. durch die Akten abgestützt werden und sie sich mit den Aussagen der Zeugen L. und K. decken, wie im Nachfolgenden aufgezeigt wird. Zusammenfassend ist der Beweisantrag auf Einvernahme von Rechtsanwalt lic.iur. M. und lic.iur. N. als Zeugen, da er keine sachverhaltsrelevanten Aufschlüsse mehr zu erteilen vermag, abzuweisen.
7 2. Der Kläger verlangt vom Beklagten in der Hauptsache die Bezahlung einer Vergütung von Fr. 20'000.-- aus Mäkelei; durch seine Tätigkeit sei der Abschluss des Kaufvertrages über die Stockwerkeinheit Nr. E. vermittelt worden. Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln (Art. 412 Abs. 1 OR). Der Mäklerlohn ist verdient, sobald der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Mäklers zustande gekommen ist (Art. 413 Abs. 1 OR). Charakteristisch für den Mäklervertrag sind die Entgeltlichkeit und die Erfolgsbedingtheit des Mäklerlohnanspruches (Tercier, Les contrats spéciaux, 2. Auflage, S. 528 f. Rz. 4304 ff.; Ammann, Basler Kommentar, N. 2 ff. zu Art. 412 OR; Hofstetter, Schweizerisches Privatrecht, Bd. VII/6, S. 169 ff.). Der Mäklerlohn ist geschuldet, wenn der im Mäklervertrag bezeichnete Hauptvertrag infolge der vertraglich vereinbarten Bemühungen des Mäklers abgeschlossen worden ist (BGE 124 III 481 E. 3 mit Hinweisen). Hat sich der Mäkler lediglich zum Nachweis einer Abschlussgelegenheit verpflichtet, so muss er dem Auftraggeber einen Interessenten für das fragliche Geschäft bzw. Objekt so konkret nachweisen, dass der Auftraggeber die Vertragsverhandlungen aufnehmen kann. Der Vermittlungsmäkler muss zusätzlich auf die Abschlussbereitschaft des möglichen Vertragspartners hinwirken und den Abschluss des Vertrages fördern. Mit dem blossen Nachweis eines Interessenten hat der Vermittlungsmäkler die Provision auch dann nicht verdient, wenn der Vertrag tatsächlich zustande gekommen ist (Honsell, Schweizerisches Obligationenrecht, Besonderer Teil, 6. Aufl., Bern 2001, S. 335). Essentiale negotii ist die Ausführungsobligation des Beauftragten, wobei die Dienstleistung in der Bestimmung eines Dritten zum Vertragsschluss mit dem Auftraggeber besteht (Gautschi, Berner Kommentar, N. 1a zu Art. 412 OR). Dieses Tätigwerden zur Zusam-menführung von zwei Kontrahenten ("Vermitteln", "servir d'intermédiaire pour la négotiation d'un contrat", "interporsi per la conclusione d'un contratto") steht im Synallagma zum Mäklerlohn, der beim Zustandekommen des vermittelten Geschäfts geschuldet ist. Der Mäklerlohn ist nur geschuldet, wenn das Zustandekommen des Vertrags darauf zurückzuführen ist, dass der Mäkler eine Tätigkeit von der Art, wie sie vereinbart wurde, entfaltet hat (BGE 90 II 92 E. 2 mit Hin-weisen). Hat der Mäkler nicht auf den Abschluss des Vertrages mit einem bestimmten Interessenten hingewirkt und kommt das Geschäft dennoch zustande, hat er keinen Anspruch auf Vergütung (Art. 413 Abs. 1 OR).
8 Der Beklagte bestreitet, dass zwischen ihm und dem Kläger ein Maklervertrag zustande gekommen ist. Das Zustandekommen eines Mäklervertrages untersteht den allgemeinen Regeln über den Vertragsabschluss; besondere Formvorschriften fehlen (Ammann, a.a.O., N 5 zu Art. 412 OR). Verträge bedürfen übereinstimmender, gegenseitiger Willenserklärungen zweier Parteien (Art. 1 Abs. 1 OR). In der Regel erfolgt der Austausch der Willenserklärungen durch den Austausch von Antrag und Annahme. Die auf den Abschluss des Vertrages gerichteten gegenseitigen Willenserklärungen der Parteien (Antrag und Annahme) müssen inhaltlich übereinstimmen. Ist dies der Fall, liegt Konsens vor. Damit ein Vertrag zustandekommt, muss sich der Konsens mindestens auf die wesentlichen Vertragspunkte beziehen. a) Die Vorinstanz hat festgestellt, dass das Zustandekommen des Mäklervertrages auf Grund des Beweisverfahrens nicht mit der erforderlichen Sicherheit bewiesen sei. Entgegen der Auffassung des Klägers könne insbesondere nicht aus der vom Beklagten am 15. November 2001 unterzeichneten Anwaltsvollmacht (KB 27), mit welcher der Beklagte die Anwaltskanzlei C. in Sachen "Miete/Kauf etc. STWE F.-Gasse" zur Rechtsvertretung ermächtigt habe, auf das Zustandekommen eines Mäklervertrages geschlossen werden. Vielmehr bilde diese einen Anhaltspunkt für den Abschluss eines Auftragsvertrages. Weitere Beweismittel, die geeignet seien den Abschluss eines Mäklervertrages zwischen den Parteien zu belegen, seien nicht ins Recht gelegt worden. Die Vorinstanz verweist im Weiteren auf ein Schreiben des Klägers vom 5. Dezember 2001, mit welchem dieser J. mitteilte, dass mit dem Abschluss des Kaufvertrages zwischen dem Beklagten und der H. AG über die Stockwerkeinheit Nr. E. eine Provision von 4% des Kaufpreises zu Gunsten von Rechtsanwalt lic.iur. M. fällig werde. Die Vorinstanz stellt daraus fest, dass demnach damals auch der Kläger davon ausgegangen sei, dass zwischen ihm und dem Beklagten kein Mäklervertrag bestanden habe. In einer Eventualbegründung führt die Vorinstanz sodann aus, dass selbst bei Annahme des Zustandekommens eines Mäklervertrages zwischen den Parteien infolge Fehlens des hierzu notwendigen Kausalzusammenhangs zwischen der behaupteten Mäklertätigkeit und dem Abschlussgeschäft kein Mäklerlohn geschuldet sei. Es sei beweismässig erstellt, dass der Zeuge L. den Kontakt zwischen dem Beklagten und J. als Verwaltungsrat der H. AG hergestellt habe. Aktenmässig sei auch belegt, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Vollmacht bereits über die Erwerbsmöglichkeit der Stockwerkeinheit Nr. E. wusste und über die entsprechenden Vertragsentwürfe verfügte. Mithin fehle es am Kausalitätserfordernis zwischen der behaupteten Mäklertätigkeit und dem Vertragsabschluss.
9 An diesem Ergebnis vermögen die Ausführungen des Klägers an der Berufungsverhandlung nichts zu ändern. Aus den Beweisakten geht folgender Sachverhalt hervor: Am 12. September 2001 kündigte die Bank D. als Vermieterin dem Beklagten als Mieter des B. eine Mieterorientierungsversammlung im Zusammenhang mit den geplanten baulichen Veränderungen der Liegenschaft an (KB 7). Am 19. September 2001 kündigte die Bank D. den Mietvertrag über das B. auf Ende März 2002 (KB 8). Mit Schreiben vom 30. Oktober 2001 teilte Rechtsanwalt lic.iur. M. dem Beklagten den Vorladungstermin der Schlichtungsbehörde mit. Im Weiteren wies Rechtsanwalt lic.iur. M. den Beklagten darauf hin, dass er es nicht als glücklich erachte, wenn er sich gegenüber der Bank D. von J. vertreten lasse, da dieser für die H. AG andere Interessen verfolge. So bestehe die Gefahr, dass die Interessen des Beklagten zu kurz kämen (BB 2). Mit Schreiben vom 7. November 2001 teilte Rechtsanwalt lic.iur. M. dem Beklagten den Vorverschub der Schlichtungsverhandlung mit. Gleichzeitig erkundigte er sich nach dem Stand der Bemühungen seitens des Beklagten bezüglich der Entschädigung und die übrigen Punkte. Er erbat schliesslich eine Akontozahlung von Fr. 5'000.-- (BB 15). Am 8. November 2001 stellte die Firma O. in der Sache "H. AG / Miet- und Kaufrechtsverträge" dem Beklagten je einen Mietvertrag und je einen Kaufrechtsvertrag über die Restaurationsräume an der F.-Gasse und eine 4-Zimmerwohnung im Dachgeschoss zu (BB 3-6). Der zu den Akten gereichte Mietvertrag über die Restaurationsräume und die beiden Kaufrechtsverträge über die Restaurationsräume und die Dachwohnung sind von J. als Vertreter der H. AG aufgesetzt worden (BB 4-6). Am 14. November 2001 schrieb Rechtsanwalt lic.iur. M. die Bank D. bezüglich der vorzeitigen Auflösung des Mietverhältnisses über das B. an der Poststrasse 6 an (BB 7). Am 15. November 2001 unterzeichnete der Beklagte eine Vollmacht, lautend auf die Anwaltspraxis C.. Die Vollmacht wurde in Sachen "Miete/Kauf etc. STWE F.-Gasse zur Rechtsvertretung in vollem Umfange" erteilt (KB 27). Mit Schreiben vom 15. November 2001, also gleichentags, wandte sich Rechtsanwalt lic.iur. M. erstmals an J.. In der Sache bezieht sich Rechtsanwalt lic.iur. M. auf ein am Vortag geführtes Telefongespräch in Sachen Y. / H. AG mit J.. Er erwähnt, dass der Beklagte das Anwaltsbüro beauftragt habe, weitere Abklärungen bezüglich der vom Kläger vertretenen Wirtschaft R. zu tätigen. Im Weiteren teilte er J. den abschliessenden Zahlungsvorschlag des Beklagten für die Restaurationsbetriebe an der F.-Gasse mit. Er erbat bei Einverständnis mit diesem Vorschlag um Zustellung eines Vorvertrages und schlug einen Beurkundungstermin auf anfangs nächste Woche vor (BB 8). Mit Schreiben vom 16. November 2001 stellte J. Rechtsanwalt lic.iur. M. den gewünschten Entwurf über den Vorvertrag zum Abschluss eines Kaufvertrages über die Stockwerkeinheit Nr. E. zu (KB 11, BB 9). Mit Schreiben vom 17. November 2001 nahm Rechtsanwalt
10 lic.iur. M. zum Entwurf Stellung, nannte das maximale Kaufsangebot und erbat um Rückantwort bis spätestens im Verlaufe des kommenden Montagmorgens (KB 12). Im Schreiben vom 19. November 2001 an J. hielt Rechtsanwalt lic.iur. M. infolge ausgebliebener Rückantwort fest, dass der Vorschlag seines Mandanten offenbar nicht angenommen werde. Er teilte im Weiteren mit, dass J. sich während seiner Abwesenheit an seinen Büropartner, den Kläger, oder auch an den Mitarbeiter lic.iur. N. wenden könne. Eine allfällige Vertragsunterzeichnung könne jedoch nicht vor dem 10. Dezember 2004 erfolgen (KB 14). Ebenfalls mit Schreiben vom 19. November 2001 wandte sich J. als Verwaltungsrat der H. AG an den Beklagten. In diesem Schreiben hielt er den bisherigen Verhandlungsverlauf fest, erklärte weshalb ihm eine Rückantwort bis am 19. November 2001 nicht möglich gewesen war und setzte dem Beklagten auseinander, dass er nicht zuwarten könne, bis Rechtsanwalt lic.iur. M. aus den Ferien zurück sei. J. erklärte zudem, dass er nicht bereit sei, mit den Stellvertretern von Rechtsanwalt lic.iur. M. zu verhandeln, da dies zu weiteren Verzögerungen führen würde. Er bot dem Beklagten ein direktes Gespräch an, wobei sich dieser jederzeit von den Stellvertretern beraten lassen könne (KB 15). Mit Datum vom 23. November 2001 unterbreitete der Kläger dem Beklagten den Entwurf eines Antwortschreibens auf den Brief von J., welches datiert auf den 26. November auf dem Papier von Rechtsanwalt lic.iur. M. verfasst war (KB 16). Darin wird J. darauf hingewiesen, dass eine anwaltliche Vertretung durch ihn (Rechtsanwalt lic.iur. M.) und ihr Büro bestehe, weshalb er sich durch direktes Anschreiben des Beklagten standeswidrig verhalten habe (KB 16). Mit Brief vom 27. November 2001 wies J. die Vorwürfe zurück und setzte bis am 30. November 2001 Frist zum Abschluss des Kaufvertrags über das Restaurant zum von ihm genannten letzten Verkaufsangebot. Am 4. Dezember 2001 unterbreitete Rechtsanwalt lic.iur. M. der Bank D. einen Vergleichsentwurf in Sachen vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses; das Schreiben ist stellvertretend vom Kläger unterzeichnet (BB 10 und 12). Am 5. Dezember 2001 kündigte der Kläger J. an, dass der Beklagte ihn über die heutige Sitzung bei der Bank D. orientiert habe und er die Vertretung des Beklagten infolge Landesabwesenheit von Rechtsanwalt lic.iur. M. übernommen habe. Im Weiteren stellte er zu Gunsten von Rechtsanwalt lic.iur. M. eine Provisionsforderung von 4% für Mäklertätigkeit fest (BB 13). Am 7. Dezember 2001 forderte Rechtsanwalt lic.iur. M. vom Beklagten ein Honorar von Fr. 25'000.-- im Zusammenhang mit den Bemühungen betreffend das Mietverhältnis mit der Bank D. und Fr. 20'000.-- im Zusammenhang mit den Bemühungen "Kaufvertrag, Mäklertätigkeit, Drücken des Kaufpreises" (KB 18, BB 14). Am 12. Dezember 2001 erkundigte sich der Kläger bei der Bank D. um den Stand der Dinge, was am 13. Dezember 2001 damit beantwortet wurde, dass am 18. Dezember 2001 die Verhandlungs-
11 resultate in Sachen Mieterschaft der Geschäftsleitung vorgelegt werden (BB 16 und 17). Mit Schreiben vom 16. Dezember 2001 an die Anwaltspraxis C. löste der Beklagte mit der Begründung, dass er, die Bank D. und J. sich zu einer befriedigenden Lösung gefunden hätten, das Mandatsverhältnis mit dem Kläger und Rechtsanwalt lic.iur. M. auf und er erbat eine detaillierte Schlussabrechnung (KB 19). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2001 stellte der Kläger neben der zugesicherten Akontozahlung von Fr. 5'000.-- weitere Fr. 20'000.-- zu Gunsten von Rechtsanwalt lic.iur. M. und zusätzlich Fr. 20'000.-- für sich in Rechnung (KB 21), wobei er auf Spesenund Mehrwertsteuerentschädigung verzichtete. Der Beklagte erbat am 27. Dezember 2001 unter Ausdruck seines Befremden über die Höhe der Rechnung nochmals eine detaillierte Abrechnung, welche ihm am 3. Januar 2002 zugestellt wurde (KB 22 und 23). Der Rechnungsbetrag des Klägers in Sachen Beratungs- und Mäklerauftrag beläuft sich per 2. Januar 2002 auf Fr. 2'520.-- Honorarguthaben, Fr. 20'000.-- Mäklerhonorar, Fr. 15.20 Spesen sowie Fr. 1'712.70 Mehrwertsteuer, total Fr. 24'247.90 (KB 23). Mit Rechnungsdatum vom 2. Januar 2002 stellte Rechtsanwalt lic.iur. M. in Sachen Verfahren Mietschlichtung und Verhandlungen Bank eine Honorarrechnung von total Fr. 25'272.65, davon entfallen Fr. 3'380.-- auf das ordentliche Honorar und Fr. 20'000.-- auf den Streitwertzuschlag. Beim Restbetrag handelt es sich um Spesen und die Mehrwertsteuer (BB 18). Der Zeuge L. - Treuhänder des Beklagten - gab zu Protokoll, dass der Beklagte ihm im Oktober/November 2001 mitgeteilt habe, dass er neue Lokalitäten suche, nachdem ihm die Bank D. nahe gelegt habe, das Mietverhältnis zu ihr vorzeitig aufzulösen. Der Zeuge deponierte im Weiteren, dass er vom Verwaltungsrat der H. AG, J., erfahren habe, dass diese einen Käufer für die Liegenschaft an der F.-Gasse suche. Er habe J. darauf aufmerksam gemacht, dass der Beklagte etwas suche. Er habe in der Folge den Kontakt zwischen den beiden hergestellt und in seinem Büro sei eine Besprechung durchgeführt worden. Mit dieser Besprechung sei die Angelegenheit für ihn erledigt gewesen. Der Zeuge K. - Treuhänder der H. AG - sagte aus, dass er beauftragt gewesen sei, für das Restaurant an der F.-Gasse einen neuen Mieter zu suchen. Dabei sei auch ein Kauf in Frage gekommen. Er gab an, dass der Kläger nie zur Sprache gekommen sei, er habe lediglich mit Rechtsanwalt lic.iur. M. Kontakt gehabt. An einer Besprechung Anfangs Dezember 2001 im Beisein von Vertretern der Bank D., des Beklagten, von P. und J. habe sich gezeigt, dass der Beklagte ernsthaft den Kauf und die H. AG so rasch als möglich den Verkauf des Restaurants beabsichtigt hätten. Die Bank D. sei sehr unzufrieden über den Verhandlungsverlauf mit Rechtsanwalt lic.iur. M. gewesen, weshalb sie die Verhandlungen direkt habe führen wollen. I. von der Bank D. erklärte auf Befragen als
12 Zeuge, dass die Bank D. infolge ihres Bauvorhabens das Mietverhältnis mit dem Beklagten rasch möglichst auflösen wollte. Der Beklagte habe ein Kaufinteresse am Restaurant an der F.-Gasse signalisiert. Dieses sei im Eigentum der H. AG gestanden; die Bank D. sei die Grundpfandgläubigerin gewesen. So habe die Bank D. in der Folge mit der H. AG Kontakt aufgenommen und die Formalitäten begleitet. Dies habe zum Kaufvertrag zwischen der H. AG und dem Beklagten geführt. Die Bank D. habe keine direkten Kaufvertragsverhandlungen geführt. Ihr sei es primär um die Auflösung des Mietverhältnisses gegangen. Da jedoch ihr Engagement bei der H. AG eine Risikoposition war, habe sie ein Interesse an der Lösung des Problems gehabt. Der Zeuge gab ferner zu Protokoll, dass die Bank D. anfangs ein bis zwei Briefe von Rechtsanwalt lic.iur. M. erhalten habe. Er habe Vorschläge über die Ablösungssumme unterbreitet. Er habe Druck ausgeübt, weil er beabsichtigt habe, ins Ausland zu reisen. Ob er das Mandat an den Kläger übertragen hat, wusste der Zeuge nicht. Er erklärte, er habe nie einen direkten Kontakt mit dem Kläger gehabt. Zug in das Geschäft sei gekommen, als der direkte Kontakt zwischen ihm und dem Beklagten erfolgt sei. Das Geschäft sei dann in 14 Tagen abgeschlossen worden. Der Zeuge J., Verwaltungsrat der H. AG, bestätigte in seinen Depositionen die Angaben der vorerwähnten Zeugen. Nach der Vermittlung des Kontaktes durch L. und Besprechungen mit dem Beklagten habe K. die von ihm redigierten Vertragsentwürfe in den Varianten Miete und Kaufrechtsvertrag dem Beklagten übermittelt. Hierauf habe der Beklagte gegenüber K. den Wunsch geäussert, die Liegenschaft lediglich zu mieten. So habe er sich direkt eingeschaltet und dem Beklagten erklärt, er sei mit einer Miete nicht einverstanden; er wolle das Restaurant verkaufen. Da habe ihm der Beklagte mitgeteilt, er solle mit seinem Rechtsvertreter Rechtsanwalt lic.iur. M. Kontakt aufnehmen, was er hierauf getan habe. Der Zeuge erklärte, mit Rechtsanwalt lic.iur. M. Kaufpreisverhandlungen geführt zu haben, wobei er jedoch unmissverständlich sein letztes Angebot mitgeteilt habe. Er habe etwas später ein Schreiben der Anwaltskanzlei erhalten, mit welchem er darüber informiert worden sei, dass er sich während der Ferienabwesenheit von Rechtsanwalt lic.iur. M. an den Kläger wenden könne. Da habe er die Geduld verloren und eine Frist gesetzt, nach deren Ablauf er nicht mehr gebunden gewesen wäre. Innert dieser Frist sei nichts Wesentliches geschehen. Ende November/Anfangs Dezember sei er von Q. von der Bank D. angefragt worden, wie die Sache laufe und ob er bereit wäre, direkt mit einem Vertreter der Bank zu verhandeln. Nach erfolgter Zustimmung habe I. mit ihm Kontakt aufgenommen. Es sei eine Besprechung auf dem Büro L. vereinbart worden, an welcher die Herren I., K., er und der Beklagte sowie ein Bekannter des Beklagten teilgenommen hätten. Die Besprechung habe eine halbe Stunde gedauert, dann seien sie sich in allen Punkten einig gewesen. Der Vertreter der Bank habe
13 mitgeteilt, dass die Bank in dieser Sache nicht mehr bereit sei mit Rechtsanwalt lic.iur. M. zu verhandeln. Es sei immer nur die Rede von Rechtsanwalt lic.iur. M. gewesen; der Name des Klägers sei zwar gefallen, er sei aber als Stellvertreter von Rechtsanwalt lic.iur. M. angesehen worden. Kurz vor Weihnachten sei der Vertrag beurkundet worden. b) Offensichtlich und unbestritten bestand ein von Rechtsanwalt lic.iur. M. geführtes Auftragsmandat zur Vertretung der Interessen des Beklagten gegenüber der Bank D. aus Mietvertrag. Nicht nachgewiesen ist, dass zwischen den Parteien ein Mäklervertrag zustandegekommen ist. Es ist zwar unbestritten, dass der Beklagte am 15. November 2001 eine auf die Anwaltskanzlei lautende Vollmacht in Sachen "Miete/Kauf etc. STWE F.-Gasse" unterzeichnet hat. Die Vollmacht lautet jedoch auf Rechtsvertretung in vollem Umfange und erwähnt lediglich die Verpflichtung des Auftraggebers zur Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses und diejenige zur Begleichung der Honorarrechnung für Bemühungen und Auslagen. Hinweise für das Zustandekommen eines Mäklervertrages und über die Absprache der Höhe einer allfälligen Provision finden sich darin keine. Es ist auch nicht ersichtlich, weshalb der Beklagte zu diesem Zeitpunkt mit dem Kläger noch einen Mäklervertrag bezüglich der Stockwerkeinheit Nr. E. hätte abschliessen sollen. Als der Beklagte die Vollmacht unterzeichnete, wusste er bereits um die Möglichkeit der Miete beziehungsweise des Kaufs des Restaurants an der F.-Gasse. Der Kontakt wurde gemäss der Zeugenaussage L., welche vom Zeugen J. bestätigt worden ist, von diesem vermittelt. Am 8. November 2001 erhielt der Beklagte die verschiedenen, das Restaurant und die Dachwohnung an der F.-Gasse betreffenden Vertragsentwürfe (Miet- und Kaufrechtsverträge, BB 3-6). Der Beklagte befand sich folglich am 15. November 2001 bereits in Vertragsverhandlungen mit K. und J. als Verwaltungsrat der H. AG. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus dem Schreiben von Rechtsanwalt lic.iur. M. vom 15. November 2001 an J. als Verwaltungsrat der H. AG, welches am gleichen Tag, als die Vollmacht unterzeichnet wurde, aufgesetzt worden ist (BB 8). Der Rechtsvertreter nimmt darin Bezug auf die vom Beklagten erteilten Instruktionen und unterbreitet ein konkretes Kaufsangebot. Es bestand folglich keine Veranlassung zum Abschluss eines Maklervertrages. Ein weiterer Punkt ist, dass der Kläger selbst mit Brief vom 5. Dezember 2001 an J. darauf hinwies, dass bei der Kaufpreisforderung eine Provision in der Höhe von 4% für Mäklertätigkeit zu Gunsten von Rechtsanwalt lic.iur. M. fällig werde. Dieses Schreiben des Klägers steht im Widerspruch zu seiner Behauptung, am 15. November 2001 sei zwischen ihm und dem Beklagten ein Mäklervertrag abgeschlossen worden (BB 13). Offenbar ging er selbst nach Unterzeichnung der Vollmacht ebenfalls nicht davon aus, dass ein sol-
14 cher Vertrag zwischen den Parteien besteht oder er als Mäkler tätig geworden ist. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, wäre selbst bei Abschluss eines Maklervertrages zwischen den Parteien kein Erfolgshonorar geschuldet, da es an der dafür notwendigen Tathandlung des Klägers fehlt. Die aufgezeigten Korrespondenzen belegen, dass der Beklagte nicht nur in Sachen Miete, sondern auch in Sachen Kauf ausschliesslich von Rechtsanwalt lic.iur. M. vertreten worden ist. Dieser hat sowohl mit der Bank bezüglich der Entschädigungszahlung als auch mit J. bezüglich des Kaufpreises korrespondiert (BB 2, BB 15, BB 7, BB 8, KB 11, BB 9, KB 12, KB 14). Wie die nachfolgende Korrespondenz erhellt, war der Kläger, wenn überhaupt, nur als Stellvertreter von Rechtsanwalt lic.iur. M. tätig: Rechtsanwalt lic.iur. M. informierte J. mit Schreiben vom 19. November 2001, dass er sich während seiner Landesabwesenheit an seine Bürokollegen wenden könne. Während dieser Zeit verfasste der Kläger auf dem Briefpapier von Rechtsanwalt lic.iur. M. einen Entwurf eines auf den 26. November 2001 datierten, an J. gerichteten Schreibens, worin er die Verletzung der Standesregeln rügt (KB 16). In Vertretung von Rechtsanwalt lic.iur. M. unterzeichnete er sodann am 4. Dezember 2001 ein ebenfalls auf dem Briefpapier von Rechtsanwalt lic.iur. M. verfasstes Schreiben an die Bank D., mit welchem ein Vergleichsentwurf in Sachen vorzeitige Auflösung des Mietverhältnisses unterbreitet wurde (BB 10 und 12 Beilage). Am 5. Dezember 2001 wandte er sich erstmals auf seinem Briefpapier an J.. Darin kündigte er die Vertretung des Beklagten infolge Landesabwesenheit von Rechtsanwalt lic.iur. M. an. Im Weiteren wird erwähnt, dass der Kläger vom Beklagten über die Sitzung bei der Bank D. informiert worden sei. Der Kläger wies noch daraufhin, dass zur Forderung von J. eine Provisionsforderung von 4% für Mäklertätigkeit zu Gunsten von Rechtsanwalt lic.iur. M. fällig werde. Am 7. Dezember 2001 stellte Rechtsanwalt lic.iur. M. für Bemühungen im Mandat Miete Fr. 25'000.-- zuzüglich Mehrwertsteuer und für Bemühungen in Sachen Kaufvertrag, Mäklertätigkeit und Drücken des Kaufpreises Fr. 20'000.-in Rechnung. Diese Korrespondenzen belegen, dass der Kläger nicht aus eigenem Mandat, sondern als Stellvertreter von Rechtsanwalt lic.iur. M. gehandelt hat. Dies wird auch vom Zeugen J. bestätigt, der den Kläger als Stellvertreter von Rechtsanwalt lic.iur. M. betrachtete. Der Kläger ist damit zu keiner Zeit auf Grund eines eigenen Mandates in Erscheinung getreten. Im Weiteren sind keine Handlungen sichtbar, welche das Verkaufsgeschäft effektiv gefördert hätten. Der Kläger hat weder Vertragsverhandlungen vermittelt noch an solchen teilgenommen. Auch die Kaufverträge sind nicht von ihm aufgesetzt worden. Aus der bei den Beweisakten liegenden Korrespondenz geht deutlich hervor, dass der Beklagte an allen unter den Beteiligten direkt geführten Verhandlungen allein teilgenommen hat. Auf dem Korrespondenzweg ist er gegenüber Dritten sowohl in der Miet- als auch in der Kaufsa-
15 che - von unbedeutenden Stellvertretungen des Klägers abgesehen - stets von Rechtsanwalt lic.iur. M. vertreten worden. Die Zeugenaussagen runden das sich aus den Beweisakten ergebende Bild ab. L. hat deponiert, dass er den Kontakt zwischen dem Beklagten und J. von der H. AG vermittelt habe, was vom Zeugen J. bestätigt und im Übrigen vom Kläger an der Berufungsverhandlung nicht explizit bestritten wird. Er macht vielmehr geltend, dass er den Abschluss des Kaufvertrages durch seinen harten Einsatz vermittelt habe, wobei er im Einzelnen nicht genügend substanziiert, mit welchen Handlungen er das Verkaufsgeschäft aktiv gefördert haben will. Wie bereits aufgezeigt worden ist, lassen sich entsprechende Sachverhaltselemente aus den Beweisakten nicht entnehmen. Es sind aktenmässig keine Aktivitäten und Vermittlungsbemühungen des Klägers ersichtlich und nachgewiesen. An der Sache zielt das Vorbringen vorbei, nur dank des Einsatzes des Klägers sei die Stockwerkeinheit Nr. E. schliesslich verkauft worden, was er damit belegen will, dass vor der Unterzeichnung der Vollmacht kein Kaufvertragsentwurf existiert habe. Es ist bewiesen, dass dem Beklagten bereits am 8. November 2001 über die fragliche Stockwerkeinheit ein Miet- und Kaufrechtsvertragsentwurf zugestellt worden sind. Mit der Einräumung der Option zum Kauf der Stockwerkeinheit ist der Verkaufswille dokumentiert worden. K. hat sodann bezeugt, dass neben der Miete ein Verkauf in Frage gekommen sei. Dass der Beklagte und J. in Kaufverhandlungen standen bevor die Vollmacht unterzeichnet worden ist, ergibt sich zudem aus der Korrespondenz von Rechtsanwalt lic.iur. M. vom 15. November 2001. Darin teilt er J. den Zahlungsvorschlag des Beklagten mit und er ersucht um Zustellung eines Vorvertrages. Die Aussagen der Zeugen haben auch ansonsten nicht ergeben, dass der Kläger in irgendeiner Form Vermittlungsbemühungen entfaltet hätte. Die Zeugenaussagen bestätigen nur den sich bereits aus den Beweisakten ergebenden Eindruck, dass der Kläger nicht aktiv beteiligt war. Decken sich die Zeugenaussagen mit dem sich aus den Beweisurkunden ergebenden Bild, sind an deren Glaubwürdigkeit keine Zweifel angebracht. Weder hat also der Kläger dem Beklagten eine Abschlussgelegenheit nachgewiesen, noch hat er den erfolgten Vertragsabschluss in irgend einer Weise aktiv gefördert. Der Abschluss des Vertrages ist nicht auf seine Bemühungen zurückzuführen, so dass es am erforderlichen Kausalzusammenhang zwischen der behaupteten Mäklertätigkeit und dem Vertragsabschluss fehlt. In diesem Zusammenhang ist noch darauf einzugehen, dass Rechtsanwalt lic.iur. M. dem Beklagten am 2. Januar 2002 für seine Bemühungen betreffend das Mietverhältnis ein Honorar von Fr. 3'380.-- und einen Interessenswertzuschlag von Fr. 20'000.-- zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt hat. Glei-
16 chentags stellte der Kläger betreffend Beratungs- und Mäklerauftrag detailliert ein Honorar von Fr. 2'520.-- und ein Mäklerhonorar pauschal von Fr. 20'000.-- zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer in Rechnung. Die Rechnungsstellung von Rechtsanwalt lic.iur. M. ist nicht Prozessgegenstand; diesbezüglich ist eine aussergerichtliche Einigung erzielt worden. Im Gesamtzusammenhang betrachtet ist diese Abrechnung jedoch wesentlich. Sie zeigt, dass der Beklagte insgesamt mit Rechnungen im Betrage von rund Fr. 50'000.-- konfrontiert worden ist. Dabei fällt insbesondere auf, dass in der Abrechnung von Rechtsanwalt lic.iur. M. ein Interessenswertzuschlag von Fr. 20'000.-- verrechnet worden ist. Dieser Interessenswertzuschlag für die Bemühungen in Sachen vorzeitige Auflösung des Mietvertrages lässt sich mit den Honoraransätzen des Bündnerischen Anwaltsverbandes nicht begründen. Der Interessenswertzuschlag steht in keinem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand (Art. 5 Honoraransätze). Im Weiteren bestimmt Art. 6 Honoraransätze, dass bei Erledigung des Streitfalles ohne Urteil (Vergleich, Rückzug, Anerkennung) nur ein Zuschlag von ¼ bis ¾ des nach Art. 5 Honoraransätze errechneten Zuschlages erhoben wird. Ein Interessenswertzuschlag von Fr. 20'000.-- bei einer durch Vergleich erledigten Mietstreitigkeit und bei einem Honorar von Fr. 3'380.-- lässt sich somit nicht nachvollziehen. Es entsteht der Eindruck, dass es sich beim Interessenswertzuschlag um die vom Kläger in seinem Schreiben vom 5. Dezember 2001 an J. erwähnte Provisionsforderung von 4% des Kaufpreises handelt (BB 13). Es kann nun wohl kaum sein und es ist nicht nachvollziehbar, dass der Beklagte dazu nochmals Fr. 20'000.-- aus Mäkelei an den Kläger bezahlen sollte. 3. Schliesslich fordert der Kläger Fr. 2'520.-- zuzüglich Spesen und Mehrwertsteuer aus Beratungsauftrag. Die Vorinstanz wies diese Forderung mit der Begründung ab, es liege ein Gesamtmandat der Anwaltskanzlei C. vor, weshalb die Forderung nur von den Anwälten gemeinsam hätte eingefordert werden können. Selbst wenn von einem Einzelmandat auszugehen wäre, wäre das Auftragsverhältnis zwischen Rechtsanwalt lic.iur. M. und dem Beklagten entstanden; der Kläger hätte lediglich als Stellvertreter gehandelt, so dass sich der Kläger mit allfälligen Ansprüchen aus dem übernommenen Mandatsverhältnis an Rechtsanwalt lic.iur. M. hätte wenden müssen. Das Kantonsgericht Graubünden stimmt mit der Vorinstanz darin überein, dass der Kläger nicht aktivlegitimiert ist. Das Gericht ist auf Grund der Aktenlage jedoch der Ansicht, dass es sich beim Mandatsverhältnis um ein mit Rechtsanwalt lic.iur. M. eingegangenes Auftragsmandat handelt. Der Kläger selbst führt in seiner Prozesseingabe aus, dass der Beklagte Anfangs Oktober 2001 seinen Büropartner Rechtsanwalt lic.iur. M. aufgesucht und ihn mit der Interessensvertretung gegenüber der Bank D. beauftragt habe (PE Ziff. 4-6). Dieses Zugeständnis
17 deckt sich mit der Aktenlage, welche erhellt, dass in dieser Sache Rechtsanwalt lic.iur. M. tätig wurde. Später am 15. November 2001 will dann der Kläger mit einem Beratungsmandat in Sachen Kauf des Restaurants an der F.-Gasse beauftragt worden sein. Er behauptet dabei in seiner Prozesseingabe, dass an diesem Tag die Absprache erfolgt sei, dass er alles bezüglich Kauf unternehme und dass sich Rechtsanwalt lic.iur. M. ausschliesslich um die Interessen gegenüber der Bank D. bemühen werde. Die Akten widerlegen diese Behauptung. Es ist aktenkundig, dass auch nach dem 15. November 2001 die Interessen des Beklagten vollumfänglich von Rechtsanwalt lic.iur. M. wahrgenommen worden sind. Noch am gleichen Tag wie die Vollmacht unterzeichnet worden war, korrespondierte er mit J. in Sachen Kauf bezüglich des Kaufpreises und er erbat die Zustellung eines Vorvertrages. Weiterhin vertrat er sodann die Interessen des Beklagten gegenüber der Bank D., was unbestritten ist. Der Kläger ist erstmals mit Schreiben vom 23. November 2001 an den Beklagten in Erscheinung getreten, wobei er diesem lediglich einen Briefentwurf auf dem Papier von Rechtsanwalt lic.iur. M. zu Handen von J. unterbreitete. Mit erwähntem Schreiben wurde sodann einzig beanstandet, dass die Standesregeln nicht beachtet worden seien (KB 16). Am 4. Dezember 2001 schrieb der Kläger sodann, wiederum auf dem Briefpapier von Rechtsanwalt lic.iur. M. und in Vertretung des letzteren, die Bank D. an und unterbreitete ihr einen Vergleichsvorschlag in Sachen vorzeitige Auflösung Mietvertrag. Erst am 5. Dezember 2001 schrieb er auf eigenem Briefpapier J. an, wobei er diesem mitteilte, dass er infolge der Landesabwesenheit von Rechtsanwalt lic.iur. M. die Vertretung des Beklagten übernommen habe. Mit diesem Schreiben forderte er sodann die Provision zu Gunsten seines Büropartners. Am 7. Dezember 2001 stellte Rechtsanwalt lic.iur. M. sowohl für die Bemühungen in Sachen vorzeitige Auflösung Mietvertrag als auch in Sachen Kaufvertrag Fr. 45'000.-- in Rechnung. Wie bereits unter Erwägung Ziffer 2 ausgeführt worden ist, ist auf Grund der Aktenlage davon auszugehen, dass Rechtsanwalt lic.iur. M. vom Beklagten umfassend mandatiert worden ist. Der Kläger hat während dessen Ferienabwesenheit einzig die Stellvertretung übernommen. Dies hat er selbst damit dokumentiert, dass er das Geschäftspapier seines Bürokollegen benutzt und er in Vertretung seines Partners unterzeichnet hat. Er hat es auch dadurch manifestiert, dass er J. ausdrücklich erklärt hat, dass er die Vertretung des Beklagten infolge Landesabwesenheit von Rechtsanwalt lic.iur. M. übernommen habe. Der Kläger ging also selbst davon aus, dass er in Vertretung von Rechtsanwalt lic.iur. M. handelte, anders lässt sich seine Handlungsweise nicht interpretieren. Auch aus dem Umstand, dass Rechtsanwalt lic.iur. M. in der Folge am 7. Dezember 2001 für alle Mandate umfassend Rechnung stellte, lässt sich schliessen, dass der Kläger lediglich als dessen Stellvertreter tätig war. Rechtsanwalt lic.iur. M. bezeichnete die
18 Rechnung ausdrücklich als "unsere", worunter nur verstanden werden kann, dass damit sämtliche von der Anwaltskanzlei für den Beklagten getätigten Bemühungen erfasst sind. Dies kann nicht anders verstanden werden, als dass Rechtsanwalt lic.iur. M. ebenfalls von einer umfassenden Mandatsführung durch seine Person ausging. Zusammenfassend ist von einem Einzelmandatsverhältnis zu Rechtsanwalt lic.iur. M. auszugehen. Als Eventualbegründung kann auf die Begründung der Vorinstanz, weshalb sie von einem Gesamtmandatsverhältnis ausgeht, verwiesen werden. Die Klage ist auf Grund fehlender Aktivlegitimation abzuweisen.
19 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 4'000.-- und die Schreibgebühr von Fr. 300.--, total somit Fr. 4'300.--, gehen zu Lasten des Klägers, welcher zudem den Beklagten ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Die Aktuarin ad hoc