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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.09.2003 ZF 2003 30

16. September 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·8,184 Wörter·~41 min·3

Zusammenfassung

Forderung | OR Allgemeine Bestimmung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 16. September 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 03 30 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 01. Juni 2004 abgewiesen.) Urteil Zivilkammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichter Heinz-Bommer, Jegen, Rehli und Sutter- Ambühl, Aktuar ad hoc Cavegn. —————— In der zivilrechtlichen Berufung der A., Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Roos, Postfach, Postgasse 5, 9620 Lichtensteig, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Inn vom 19. Februar 2003, mitgeteilt am 6. Juni 2003, in Sachen der Klägerin und Berufungsklägerin gegen die C . , Beklagte und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Schmid, Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur, betreffend Forderung,

2 hat sich ergeben: A. In der Zeit vom 23. bis 28. Januar 1995 führte das Berufsschulzentrum B. in D. für seine Lehrtöchter und Lehrlinge ein Ski- und Snowboardlager im Skigebiet E. durch. Für den Unterricht und die Betreuung standen sechs Personen zur Verfügung. Deren vier waren im Besitze eines J+S-Leiterausweises. Die damals 17jährige A. nahm ebenfalls am Lager teil. Am 23. Januar 1995 wurde sie als Snowboardfahrerin einer elfköpfigen Snowboardgruppe zugeteilt. Nach dem Mittagessen wurde die Gruppe von F. übernommen und befuhr verschiedene Pisten. Um ca. 15.30 Uhr besammelte sich die Gruppe vor dem Bergrestaurant auf E., um die Talabfahrt in Angriff zu nehmen. Der Gruppenleiter beabsichtigte, gemeinsam die rote Piste G. hinunterzufahren. Er beauftragte H., welcher das Skigebiet gut kannte, die Gruppe anzuführen. H. verliess in der Folge jedoch zusammen mit I. und J. die Piste. Sie fuhren im Tiefschnee parallel zur Seilbahn zu Tale. H., I. und J. gelangten in der Folge wieder auf die Piste G., die quer zum Hang verlief und die Seilbahn kreuzte. Dabei trafen sie auf K. und A., die am Schluss der mittlerweile von F. angeführten Gruppe auf der Piste G. fuhren. K. und A. schlossen sich daraufhin H., I. und J. an, welche weiterhin nicht auf der Piste G., sondern parallel zur Seilbahn zu Tale fuhren. Nach einigen Schwüngen stürzte A. und schlug mit dem Kopf auf einen Stein auf, der vollständig mit Schnee bedeckt war. A. erlitt dabei einen verschobenen Bruch eines Halswirbelkörpers mit Verletzung des Rückenmarks und Lähmung der Arme und Beine (Tetraplegie). B. Zur Abklärung des Unfallherganges und allfälliger Verantwortlichkeiten von F. und der C. bzw. der verantwortlichen Personen eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung. Diese wurde eingestellt. Eine gegen die Einstellung erhobene Beschwerde wurde vom Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden mit Urteil vom 29. August 1995 abgewiesen. C. In der Folge liess A. allfällige Haftpflichtansprüche abklären. Nachdem die L.-Versicherung als Haftpflichtversicherer der C. eine Haftung abgelehnt hatten, liess A. am 12. Oktober 2001 beim Vermittleramt des Kreises M. eine Klage auf eine Forderung von Fr. 150'000.-- zuzüglich 5% Zins seit 23. Januar 1995 geltend machen. Nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 20. November 2001 wurde am 14. Dezember 2001 der Leitschein ausgestellt. A. liess die Streitsache alsdann mit Prozesseingabe vom 18. Januar 2002 dem Bezirksgericht Inn mit folgendem Begehren unterbreiten:

3 „1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin, nach Ermessen des Gerichtes, mindestens aber Fr. 150'000.-- nebst 5% Verzugszins seit 23.1.1995, zu bezahlen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.“ Es sei A. eine Genugtuungssumme zu bezahlen. Es handle sich nur um eine Teilklage. Bei der Talabfahrt habe sich A., die von F. als sehr gute Snowboarderin eingestuft worden sei, der parallel zum Skilift zu Tale fahrenden Gruppe angeschlossen. Bei normaler Fahrt wäre sie auf die schwarze Piste N. gelangt. Noch bevor sie dies habe tun können, habe sich der folgenschwere Sturz erreignet. Gemäss Einvernahmeprotokoll sei A. der Piste nachgefahren. Sie habe nicht gewusst, ob sie auf der Piste gewesen sei oder nicht. Die entlang der Luftseilbahn befindliche Verbindungsstrecke sei rund 100 m lang, völlig überblickbar und sehr stark befahren. Aufgrund des faktischen Verhaltens müsse davon ausgegangen werden, dass diese Piste zum integrierenden Pistenangebot gehört habe. Ein Augenschein und Fotos hätten gezeigt, dass von der Piste G. aus die im fraglichen Hang liegenden Steine nicht ersichtlich seien. Die Beklagte habe die Pistensicherungspflicht verletzt, indem sie keine Warntafeln oder Seile aufgestellt habe, obwohl der Unfallort nur wenige Meter von der schwarzen Piste entfernt liege und der Hang nur 100 m lang sei. Einige Meter oberhalb der Stelle, an welcher A. die Piste G. verlassen habe, habe sich eine Tafel mit verschiedenen Pistenrichtungen befunden. Markierungsstangen hätten aber gefehlt. Der Unfall sei nicht auf eine unvorsichtige Fahrweise zurückzuführen. Die von der Klägerin befahrene Stelle stelle eine Verbindungsstrecke zwischen der Piste G. und der Piste N. dar. Es handle sich nicht um freies Skigelände, sondern um eine integrierte Piste. Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, Hindernisse zu markieren oder zu beseitigen. Ein am Rande der Piste G. befindlicher grosser, freistehender Stein sei ausdrücklich markiert gewesen. Selbst im Falle einer wilden Piste sei eine Haftung gegeben, weil es zumutbar gewesen sei, für das Verlassen ordentlicher Pisten entsprechende Signalisationen aufzustellen. Der grosse Stein habe eine aussergewöhnliche Gefahr dargestellt, die für die Klägerin nicht ersichtlich gewesen sei. Das Verlassen der Piste G. sei damit gefährlich gewesen, zumal der Schicksalshang eine beliebte Abkürzung dargestellt habe. D. In ihrer Prozessantwort vom 27. Februar 2002 liess die Beklagte die Abweisung der Klage beantragen. Die Piste G. führe im fraglichen Gebiet einem Weg gleich dem Hang entlang. Ein gut sichtbarer Wegweiser beschreibe an dieser Stelle den Verlauf der Pisten in Richtung „N.“, „O.“ und „P.“. Die präparierte Talabfahrt sei mit roten Stangen markiert gewesen. Die fünf Snowboarder seien

4 nicht auf dem präparierten Trassee verblieben, sondern hätten sich in den Tiefschnee begeben. J. habe der Polizei gegenüber bestätigt, dass sie bewusst eine Route abseits der Piste gewählt hätten. Selbst die Klägerin habe vermutet, dass sie nicht auf der Piste sei. Der Unfall habe sich abseits der Piste zwischen den Verlauf der Luftseilbahn E. und der Piste N. im Tiefschnee ereignet und zwar rund 80 m unterhalb der Piste G. in einem Bereich, welcher gegenüber der Piste N. mit einer Baumgruppe begrenzt sei. Der Kantonsgerichtsausschuss habe im Beschwerdeentscheid über die Einstellungsverfügung festgehalten, A. sei ausserhalb der markierten und unterhaltenen Pisten im freien Skigelände, auf welchem sich Ski- und Snowboardfahrer in eigener Verantwortung bewegten, zu Fall gekommen. Hinweistafeln seien nur dort erforderlich, wo wilde Pisten in Gelände führten, auf welchen sich Lawinen, Felsabbrüche und atypische Hindernisse befänden, die bei freiem Zugang nach besonderen Sicherheitsmassnahmen rufen würden. Der Unfall habe sich indessen in einem Hangbereich ereignet, auf welchem mit natürlichen Hindernissen zu rechnen sei. In solchen Bereichen sei es unzumutbar, dass gegen das Verlassen der Piste Massnahmen getroffen werden müssten. Die Sachverhaltsdarstellungen des Strafverfahrens hätten auch im Zivilverfahren Gültigkeit. Folglich habe die Beklagte keine Verkehrssicherungspflicht verletzt. Ein Rechtsgrund für die Haftung bestehe nicht. Die Feststellungen der Gegenpartei seien reine Behauptungen und seien sechs Jahre nach dem Unfall erfolgt. Die Schneeverhältnisse von 2001 seien mit denjenigen von 1995 nicht vergleichbar. E. Mit Urteil vom 19. Februar 2003, mitgeteilt am 6. Juni 2003, erkannte das Bezirksgericht Inn: „1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Vermittleramtes des Kreises M. von Fr. 170.00, sowie diejenigen des Bezirksgerichtes Inn, bestehend aus einer Gerichtsgebühr inkl. Streitwertzuschlag von Fr. 11’000.00 einer Schreibgebühr von Fr. 520.00 Barauslagen von Fr. 480.00 total somit Fr. 12’000.00 gehen zulasten der Klägerin. 4. Die Klägerin wird verpflichtet, die Beklagte mit Fr. 14'797.40 inkl. Mehrwertsteuer zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung). 6. (Mitteilung).“

5 Die Klägerin habe sich auf der Piste G. befunden, als sie in den Schicksalshang abgebogen sei. Oberhalb dieser Stelle habe sich eine Tafel befunden, welche die Richtung verschiedener Pisten angezeigt habe. Die Piste G. sei als relativ breiter Weg ausgestaltet, seitlich nicht abgesperrt, aber mit den üblichen Markierungsstangen versehen gewesen. Schneesportabfahrten müssten nie genau abgegrenzt werden. Der Verlauf der Piste G. sei klar erkennbar gewesen, da die Klägerin rechtwinklig habe abbiegen müssen, um in den Unfallhang zu gelangen. Die Klägerin habe wissen müssen, dass die Dreiergruppe mit H. nicht auf der gepisteten Talabfahrt unterwegs sei. Der Unfallort habe sich nicht im Bereich des Pistenrandes befunden, sondern klar ausserhalb der markierten Piste. Am Augenschein sei klar ersichtlich gewesen, dass sich die Unfallstelle rund 100 m entfernt von der Piste G. befunden habe. Diese falle daher nicht mehr unter den Pistenrand. Die Distanz zwischen der Unfallstelle und der Piste N. sei unerheblich, da ein Hang üblicherweise nicht nach oben verlassen werde. Bei sogenannten wilden Pisten bestehe eine Sicherungspflicht nur für atypischen Gefahren. Es sei klar erkennbar gewesen, dass der Unfallhang nicht zu einer Piste gehöre. Dass viele Schneesportler diesen befahren würden, ändere nichts daran. Abseits von markierten Pisten würden sich normalerweise Steine befinden. Dass diese durch Schnee verdeckt würden, sei nicht aussergewöhnlich. Durch die fehlende Signalisation sei keine Sorgfaltspflichtsverletzung begangen worden. Eine Haftung entfalle damit. F. Gegen dieses Urteil liess A. am 26. Juni 2003 Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erheben mit folgenden Anträgen: „1. Die Ziffern 1,2 und 4 des Urteilsspruchs des Urteils des Bezirksgerichtes Q. vom 19. Februar 2003, zugestellt am 10. Juni 2003, seien aufzuheben. 2. Demnach sei die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin, nach Ermessen des Gerichtes, mindestens Fr. 150'000.00 nebst 5% Verzugszins seit 23. Januar 1995 zu bezahlen. 3. Die gerichtlichen Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens in der Gesamthöhe von Fr. 12'000.00 seien vollumfänglich der Beklagten aufzuerlegen. 4. Die der Beklagten zugesprochene ausseramtliche Entschädigung von Fr. 14'797.40 inkl. Mehrwertsteuer sei abzuweisen. 5. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin für das erstinstanzliche Verfahren ausseramtlich mit Fr. 24'976.35, zuzüglich 7,6% Mehrwertsteher (Fr. 1'898.20) zu entschädigen.

6 6. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7,6% Mehrwertsteuer zu Lasten der Beklagten. “ G. An der mündlichen Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht vom 16. September 2003 waren die Rechtsvertreter beider Parteien sowie ein Mitarbeiter des Rechtsvertreters der Berufungsklägerin anwesend. Gegen die Zuständigkeit und die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Der Rechtsvertreter von A. bestätigte seine in der Berufungserklärung gestellten Anträge. Der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten beantragte in seinem Plädoyer die vollumfängliche Abweisung der gegnerischen Begehren. Die Rechtsvertreter beider Parteien gaben im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG die schriftliche Ausfertigung ihrer Vorträge zu den Akten. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil sowie der Parteien in ihren Vorträgen wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Nach Art. 219 Abs. 1 ZPO kann gegen Urteile der Bezirksgerichte innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils Berufung an das Kantonsgericht erklärt werden. Diese hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten. Die Berufungsklägerin hat ihr Rechtsmittel frist- und formgerecht eingereicht. Darauf ist einzutreten. 2.a) Der Rechtsvertreter von A. stellte am Rechtstag den Beweisantrag auf einen erneuten Augenschein sowie auf die Einholung eines Gutachtens zu den genauen Distanzen vom Unfallort zu den Pisten G. und N. sowie zur gesamten Länge der sogenannten wilden Piste. Ebenso stellte er einen Beweisantrag auf die Feststellung der Ursache des Gesundheitszustandes von A.. b) Diese Beweisanträge erfolgen verspätet. Nach Art. 226 Abs. 1 ZPO kann die Berufungsklägerin zwar verlangen, dass Beweismittel, welche vor erster Instanz angemeldet, aber nicht abgenommen worden sind, erhoben werden können, sofern sie für die Beurteilung der Streitfrage von wesentlicher Bedeutung sein können. Die Erhebung vor erster Instanz fristgemäss angemeldeter, aber nicht abgenommener

7 Beweismittel muss jedoch unter Verwirkungsfolge in der Berufungserklärung verlangt werden (PKG 1991 Nr. 12). Mit der Berufungserklärung vom 26. Juni 2003 wurden keine Beweisanträge verbunden. Die Antragsstellung anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 16. September 2003 ist daher zu spät erfolgt. Darauf kann nicht mehr eingetreten werden. Nur am Rande sei indessen erwähnt, dass bereits die Vorinstanz einen Augenschein vorgenommen hat und diverse Fotoaufnahmen über den Unfallhang vorliegen. Angesichts dieser Beweise kann vom Gericht durchaus eingeschätzt werden, welcher Charakter dem Unfallhang zukommt und wie es sich mit den Distanzen zu der Piste G. nach oben sowie zur Piste N. zur Seite in etwa verhält und welchen Einfluss diese Pisten auf den Unfallhang und dessen erforderliche Sicherung ausgeübt haben. 3.a) Vor Schranken liess die Berufungsklägerin ausführen, dass der Gruppenleiter F. der Gruppe mitgeteilt habe, dass sie H. nachfahren solle. H. sei die letzte Abfahrt zusammen mit I. und J. parallel zur Luftseilbahn zu Tale gefahren. Im oberen Teil hätten sie dann die Piste G. gekreuzt und die Berufungsklägerin und deren Freundin getroffen. Zu fünft seien sie dann die Verbindungsstrecke zwischen der Piste G. und der Piste N. hinuntergefahren. Nach ein paar Schwüngen habe die Klägerin verkantet und sei mit dem Kopf auf einen schneebedeckten Stein gestürzt. Die Berufungsklägerin habe das Skigebiet nicht gekannt. Für sie habe es nur eine Talabfahrt gegeben. Sie habe nicht gewusst, ob sie auf der Piste gewesen sei oder nicht. Der Polizeirapport und J. hätten übereinstimmend festgehalten, dass auf der Schicksalsstrecke Snowboard- und Skispuren vorhanden gewesen seien. Gleiches sei am 23. Januar 2001 festgestellt worden. Auf der Piste G. seien lediglich Orientierungstafeln vorhanden gewesen. Eine andere Art von Tafeln habe es nicht gegeben. Kurz nach diesen Tafeln erreiche man die wilde Piste und sei der Hang bis hinunter zur Piste N. völlig überblickbar. Der Hang habe geradezu einladend erschienen, zumal bereits zur Mittagszeit viele Fahrspuren bestanden hätten. Beim Augenschein mit der Vorinstanz sei aufgefallen, dass die Piste N. nicht mehr in Betrieb stehe und sich Warntafeln mit der Aufschrift „Piste gesperrt“ dort befänden. Offensichtlich habe die Berufungsbeklagte nach dem Unfall ihre Lehren gezogen. Die Vorinstanz habe dazu nichts gesagt und die freie Beweiswürdigung verletzt. Im Weiteren sei im Zeitpunkt des Unfalles mehr Schnee gelegen als beim gerichtlichen Augenschein. Aufgrund der falschen Wiedergabe des Augenscheines sei der Sachverhalt falsch gewürdigt worden. Die Pistensicherungspflicht erstrecke sich nach der Rechtsprechung auf die eigentliche Pistenfläche und den Pistenrand. Nebenflächen würden nicht in gleicher

8 Weise darunter fallen. Insbesondere wegen der weniger erfahrenen und ortsunkundigen Skiläufer sei es geboten, im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten mit einer ausdrücklichen Warntafel oder eine Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren zu verhindern. Dieser Pflicht sei die Berufungsbeklagte nicht nachgekommen. Der Unfall habe sich rund 80 Meter von der G. Piste, indessen nur wenige Meter vor der Einfahrt in die Piste N. auf einer Verbindungsstrecke ereignet. Die Nebenfläche sei mit einem Hindernis belegt gewesen, welches Ursache der schweren Verletzung sei. Der grosse Stein stelle in einem relativ flachen und offenen Gelände eine aussergewöhnliche Gefahr dar, zumal nichts auf dessen Vorhandensein hingewiesen habe. Das Verlassen der Piste G. sei somit gefährlich gewesen. Angesichts der fehlenden Warnung sei damit zu rechnen gewesen, dass Skifahrer abzweigen würden. Soweit die Vorinstanz festgehalten habe, es handle sich nicht um offenes und übersichtliches Gelände, sondern es sei der Pistenrand erkennbar gewesen, treffe dies nicht zu. Die Markierungsstangen in der Piste G. seien ungenügend gewesen. Wäre die Abzweigung mit Warntafeln versehen gewesen, hätte sie mit Sicherheit davon Kenntnis genommen, dass sie die Piste auf eigene Verantwortung verlassen werde. Das Verbindungsstück stelle keine wilde Piste dar. Die Tatsache, dass die Berufungsbeklagte davon Kenntnis gehabt habe, dass das Verbindungsstück jeweils stark befahren werde und der Hang sich nicht im freien Skigelände, sondern zwischen zwei Skipisten befinde, spreche klar gegen eine wilde Piste. Vielmehr sei dies eine Verbindung zwischen der Piste G. und der Piste N.. Dieser Skiweg sei von der Berufungsbeklagten toleriert worden. Es handle sich um eine integrierte Piste, die als Verbindungsstück diene und als Skiweg qualifiziert werden könne. Die Beklagte hätte diese schon lange ins Pistensystem integrieren müssen. Analog einer Piste wäre sie verpflichtet gewesen, die Piste zu präparieren und allfällige Hindernisse wie den vorliegenden Stein zu beseitigen oder entsprechend zu kennzeichnen. Die Berufungsklägerin müsse nachweisen, dass die verlangte Sicherung die Tetraplegie verhindert hätte, wobei keine allzu hohen Anforderungen an den Kausalzusammenhang zu stellen seien. Die Sicherungsmassnahme wäre geeignet gewesen, den eingetretenen Erfolg zu verhindern. Beim Verschulden habe die Berufungsbeklagte keinen Exkulpationsbeweis geliefert. Vorliegend sei eine Teilklage auf den Genugtuungsanspruch eingereicht worden. Was die Bemessung der Genugtuung anbelange, sei angesichts der Leidensgeschichte der Klägerin eine Summe von mindestens Fr. 150'000.-- gerechtfertigt.

9 b) Der Rechtsverteter der Berufungsbeklagten liess in seinem Plädoyer die Abweisung der Berufung beantragen. Der Sachverhalt ergebe sich aus den Rechtsschriften und aus dem vorinstanzlichen Urteil. Mit der Berufungserklärung seien keine Beweisanträge gestellt worden, welche im vorinstanzlichen Verfahren erhoben worden seien. Das Unglück habe sich ausserhalb der markierten und präparierten Pisten ereignet. Dies ergebe sich klar aus dem Polizeirapport, den polizeilichen Einvernahmen J. und R. und den Zeugeneinvernahmen. Der Verlauf der Piste sei klar gewesen. Er habe sich aus Wegweisern und Pistenmarkierungen sowie Geländeverhältnissen und aus Rändern ergeben. Der Zeuge J. habe eingeräumt, dass die Gruppe abseits der Piste talwärts gefahren sei. Der Unfallhang sei weder als Piste gekennzeichnet noch präpariert gewesen. Vielleicht habe er Spuren aufgewiesen. Anlässlich des polizeilichen Augenscheines hätten aber viele Spuren der Rettungsleute festgestellt werden können. Irrelevant sei, wenn die Piste N. heute aus anderen Gründen nicht mehr präpariert sei. Die Sorgfaltspflicht von Bergbahnunternehmen ergebe sich aus den SKUSund SPS-Richtlinien, die zwar nicht verbindlich, aber doch Massstab für die Beurteilung der Massnahmen seien. Ein durch touristische Transportanlagen erschlossenes Gebiet lasse sich nicht so absichern, dass keine Gefährdung für Skifahrer mehr bestehe. Zu den Anforderungen werde auf verschiedene Flächen verwiesen, nämlich auf markierte Pisten einerseits und auf freies Gelände andererseits. Der Unfall habe sich im freien Gelände abseits der markierten Flächen ereignet. Das Beweisergebnis sei klar, was bereits die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung festgehalten habe. Der Zeuge R. habe dies bestätigt. Ebenso habe die Berufungsklägerin vermutet, dass sie nicht auf der Piste gewesen sei. Der Zeuge J. habe sich verschiedentlich widersprochen. An der polizeilichen Einvernahme habe er aber zu Protokoll gegeben, absichtlich abseits der Piste gefahren zu sein. Die Sichtverhältnisse seien gut gewesen. Der ehemalige Pistenkontrolleur R. habe bestätigt, dass jeder Hang befahren werde, unabhängig davon, ob er gesperrt sei oder sich in einer Wildschutzzone befinde. Auch der Zeuge S. habe festgehalten, dass der Unfall abseits auf einer wilden, nicht gesicherten und markierten Piste geschehen sei. Das Unfallgebiet sei freies Schneesportgelände gewesen. Dabei werde von einer wilden Piste gesprochen, wenn die frei entstandene Abfahrt einer Piste gleiche, weil sie stark befahren werde, und von einer Variante, wenn es sich um einzelne Spuren handle. Dass neben den sicherungspflichtigen Pisten wilde Pisten, Varianten- und Freeride-Areas entstünden, könne nicht verhindert werden. Im freien

10 Gelände sei der Ski- und Snowboardfahrer frei, dort zu fahren, wo er es selbst verantworten könne. Der Stein, auf welchen die Klägerin gefallen sei, habe dabei nicht gesichert werden müssen. Mit Steinen müsse in der freien Natur immer gerechnet werden. Das Bundesgericht habe festgehalten, dass auf Nebenflächen nur vor besonderen und aussergewöhnlichen Gefahren zu sichern sei. Ein Stein stelle kein solches Hindernis dar. Der fragliche Stein sei zudem weit ausserhalb der markierten Piste im freien Gelände gelegen. Der Unfall habe sich 80 bis 100 Meter unterhalb der Piste G. an einer Stelle ereignet, welche durch eine Baumgruppe von der Piste N. und ebenfalls rund 80 Meter getrennt gewesen sei. Der Begriff Verbindungsstrecke existiere nicht. Die damalige Markierung habe der SKUS- Richtlinie entsprochen. Der Verlauf der Piste G. sei talwärts durch Stangen gesichert gewesen. Die Abzweigung der einzelnen Pisten sei mittels Wegweisern bezeichnet gewesen. Aufgrund der Beschaffenheit und der Präparierung sei der Rand der Piste ohne weiteres erkennbar gewesen. Die Begrenzung habe sich aus den topographischen Verhältnissen ergeben. Absperrungen oder Kennzeichnungen des Randes seien nicht erforderlich gewesen. Massnahmen zur Sicherung seien nur notwendig, um eine besondere Lawinengefahr anzuzeigen, wenn Absturzgefahr herrsche oder eigentliche, unnatürliche Fallen im freien Gelände lauerten. Keine besonderen Massnahmen hingegen würden bei typischen Hindernissen wie Steinen, Mulden, Unebenheiten oder besonderer Geländeeigenschaft ausserhalb der Piste ergriffen. Reduziert werde ein Pistenvertrauen am Pistenrand und im unmittelbaren Grenzbereich geschaffen. Der Pistenrand sei zu sichern, wenn Hindernisse die Abfahrtsbenutzer gefährdeten oder eine Absturzgefahr bestehe. Zusätzliche Massnahmen im unmittelbaren Grenzbereich seien angezeigt, wenn fallenartige Hindernisse lauerten. Vernünftigerweise werde dabei von einer Schwungbreite gesprochen. Der Pistenverlauf an der Stelle, an welche die Berufungsklägerin die Piste verlassen habe, sei aber klar ersichtlich. Besondere Sicherheitsmassnahmen würden sich nicht aufdrängen. Vor allem seien Schneesportler nicht vor natürlichen Hindernissen zu schützen. Abseits der Pisten könne nicht darauf vertraut werden, dass keine Steine angetroffen würden. Die Frage der Verkehrssicherungspflicht sei von der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts bereits klar verneint worden. Die zivilrechtliche Verkehrssicherungspflicht sei dieselbe wie die strafrechtliche. 4.a) Bergbahnunternehmungen, die wie die Berufungsbeklagte Skipisten anlegen und unterhalten, haften sowohl vertraglich als auch ausservertraglich in gleicher Weise für die Pistensicherheit (BGE 121 III 360, 113 II 247). Eine ausservertragliche Haftung schliesst eine zusätzliche vertragliche Haftung der

11 Bahnunternehmung für den gleichen Schaden nicht aus. Wenn der Schädiger durch sein Verhalten gleichzeitig eine vertragliche Pflicht verletzt und eine unerlaubte Handlung begeht, kann sich der Geschädigte nebeneinander auf beide Haftungsgründe berufen (BGE 112 II 142, 99 II 321). Die Rechtsstellung des Geschädigten ist grundsätzlich bei der vertraglichen Haftung bezüglich der Beweislast für das Verschulden (vgl. Art. 97 Abs. 1 OR) und der Verjährungsfrist (Art. 127 OR) besser. Weil das Bundesgericht in BGE 113 II 246 die Pistensicherungspflicht als vertragliche Nebenpflicht anerkannt hat, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine vertragliche Haftung der Berufungsbeklagten vorliegend gegeben sind. Dafür sind ein Schaden, eine Vertragsverletzung und ein adäquater Kausalzusammenhang erforderlich. b) Umstritten ist vorliegend die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht. Der Benützer einer Bergbahn darf sich nach dem Vertrauensgrundsatz darauf verlassen, dass die Unternehmung nicht nur die Hauptleistung des Transports erbringt, sondern als Nebenleistung auch für die Pistensicherheit und den Rettungsdienst sorgt. Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht werden durch Richtlinien konkretisiert, nämlich einerseits durch die von der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten (SKUS) geschaffenen Richtlinie für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahren und andererseits durch die von der Kommission für Rechtsfragen auf Schneesportabfahrten der Seilbahnen Schweiz (SBS) geschaffenen Richtlinien (Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, N 292 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind die SKUS- Richtlinien der bei Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportanlagen üblicherweise zu beachtende Massstab (BGE 118 IV 133, 117 IV 417; Stiffler, a.a.O., N 298). c) Das Bundesgericht hat sich mit der Verkehrssicherungspflicht von Bergbahn- und Skiliftunternehmen mehrfach auseinandergesetzt. Nach der Rechtsprechung trifft die für die Sicherheit eines Skigebiets Verantwortlichen eine unterschiedliche Verkehrssicherungspflicht für Piste und Pistenrand einerseits sowie für Nebenflächen anderseits (BGE 115 IV 189). Im Bereich von Pisten und Pistenrand haben die Verantwortlichen durch geeignete Sicherungs- bzw. Warnungsmassnahmen dafür zu sorgen, dass Skifahrern aus Gefahren kein Schaden erwächst (BGE 115 IV 189, 111 IV 15). Der Verkehrssicherungspflichtige haftet für die von ihm markierten und dem Publikum zur Verfügung gestellten

12 Schneesportabfahrten, nicht aber für ein ganzes Schneesportgebiet. Das sogenannte freie Schneesportgelände wird nicht gesichert. d) Eine Piste ist eine allgemein zugängliche, für die Abfahrt mit Ski oder Snowboard vorgesehene und geeignete Strecke, welche vom Verkehrssicherungspflichtigen angelegt, markiert, hergerichtet, unterhalten, kontrolliert und vor alpinen Gefahren geschützt wird. Nach den am Unfalltag geltenden SKUS-Richtlinien Auflage 1991 waren Pisten in der Mitte oder am Rand zu markieren. Die Markierung in der Mitte bringt den Nachteil mit sich, dass sie keinerlei Anhaltspunkte für die Ausdehnung der Piste enthält. Schneesportler dürfen sich - soweit nicht die maschinelle Präparation oder die Geländeverhältnisse den Pistenrand klar vorgeben - darauf verlassen, dass ihnen rechts und links der Stangen je einige Meter für ihre Fahrt zur Verfügung stehen (Stiffler, a.a.O., N 346). Was über den Pistenrand hinaus geht, kann demgegenüber grundsätzlich nicht mehr als gesicherte Piste betrachtet werden, selbst wenn das Gelände übersichtlich sein sollte. Alles nämlich, was nicht als Schneesportabfahrt, als Übungsgelände oder als Sonderanlage angelegt und bereitgestellt wird, ist freies Schneesportgelände bzw. nach dem in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwendeten Wortlaut Nebenfläche (Stiffler, a.a.O., N 314). Im freien Schneesportgelände wird von wilden Pisten, Variantenabfahrten und Freeride Areas gesprochen. Diese Flächen sind allgemein zugängliche, von den Schneesportlern aber selber geschaffene Abfahrten. Sie werden vom Verkehrssicherungspflichtigen weder markiert, hergerichtet und kontrolliert noch vor alpinen Gefahren gesichert. Von einer wilden Piste wird dann gesprochen, wenn die frei entstandene Abfahrt einer Piste gleicht, weil sie stark befahren wird, von einer Variante eher dann, wenn es sich um einzelne Spuren handelt. Dies gilt vor allem im Tiefschnee, wenn über ganze Hänge hinweg jeder seine eigenen Spuren zieht. Hier wird von Variantenfahren und Freeride Areas schlechthin gesprochen (Stiffler, a.a.O., N 316). e) Natürliche Begrenzungen von Pisten ergeben sich aus den Geländeverhältnissen wie Einschnitten, Waldrändern, Durchfahrten und dergleichen. Eine genaue Begrenzung ist in vielen Fällen kaum möglich, zumal eine Piste bei entsprechenden Schnee- und Geländeverhältnissen durch häufiges Befahren bis auf ein mehrfaches der präparierten Piste ausgeweitet werden kann (vgl. dazu auch BGE 109 IV 100, 101 IV 399).

13 f) Da es unter Umständen schwierig ist, den Pistenrand abzugrenzen, erstreckt sich die Verkehrssicherungspflicht ausnahmsweise auch über den Pistenrand hinaus auf den unmittelbaren Grenzbereich einer Piste, wenn sich dort fallenartige Hindernisse oder andere besondere Gefahrenherde befinden. Wie weit der einer erhöhten Sicherungspflicht unterworfene Bereich der Piste und des Pistenrands in räumlicher Hinsicht geht, hängt von den tatsächlichen Gegebenheiten des Einzelfalls ab (BGE 101 IV 396). Die vom Schweizerischen Verband der Seilbahnunternehmungen herausgegebenen Richtlinien über die Verkehrssicherungspflicht für Skiabfahrten (Auflage 1991) definieren den bei besonderen Gefahrenherden zu sichernden unmittelbaren Grenzbereich der Piste als ein Gebiet von etwa einer Schwungbreite (BGE 122 IV 195; vgl. auch Stiffler, a.a.O., N 572 ff.; vgl. auch Schultz, ZBJV 121 1985 S. 39; Padrutt, ZStrR 103/1986 S. 402). g) Für den Bereich, welcher nicht mehr als Piste oder Pistenrand zu qualifizieren ist, besteht nur eine eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Das Bundesgericht hat in BGE 122 IV 193 ausgeführt, für Nebenflächen bzw. das freie Schneesportgelände bestehe eine Sicherungspflicht insoweit, als Schneesportler vor darauf befindlichen besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren durch eine unmissverständliche Signalisation zu schützen sind, die sicherstellt, dass sie wissen, wo die offiziellen, gesicherten Pisten verlaufen (BGE 115 IV 189). Entsprechend ist der Pistenrand immer dann zu kennzeichnen und einschliesslich eines Randbereiches von maximal zwei Metern wirksam zu sichern, wenn Hindernisse die Benützer gefährden oder Absturzgefahr besteht (Stiffler, a.a.O., N 578). So muss im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren verhindert werden (BGE 117 IV 415, 115 IV 189; Padrutt, ZStR 103/1986, S. 407 f.; Nay, Der Lawinenunfall aus der Sicht des Strafrichters, Zeitschrift für Gesetzgebung und Rechtsprechung in Graubünden, in: ZGRG 1994, S. 50 ff., S. 54 ff.). h) Pisten sind nach den SKUS-Richtlinien zu markieren. Die Markierung bezweckt die Orientierung und Sicherung der Schneesportler. Markiert werden Pisten und Abfahrtsrouten. Das freie Schneesportgelände mit sogenannten wilden Pisten, Varianten und Freeride Areas wird demgegenüber nicht markiert. Somit kann jeder Schneesportler, der eine markierte Abfahrt verlässt, erkennen, dass er sich von einer vom Verkehrssicherungspflichtigen angelegten und gesicherten Abfahrt entfernt und auf eigenes Risiko abfährt (Stiffler, a.a.O., N 342). Nicht jede

14 fehlende Markierung kann indessen zu einer Beschränkung der Haftung führen, ansonsten die Verkehrssicherungspflicht selbstredend immer eingehalten wäre. Massgebend für die Markierungspflicht ist vielmehr das Bestehen einer Piste. Ob eine solche besteht, ist nach dem Erscheinungsbild zu beurteilen. Es ist zu prüfen, welchen Charakter eine Piste durch ihre Anlage und Ausgestaltung aufweist. Bestimmt wird dies in der Regel durch ihre Umgebung und ihren Verlauf. Auf das Erscheinungsbild einer Piste dürfen Skifahrer und Snowboarder vertrauen und dieses berechtigte Pistenvertrauen darf nicht enttäuscht werden. Der Pistenhalter hat folglich den von ihm organisierten Skiraum, das heisst die ausdrücklich, aber auch die schlüssig gewidmeten Schneesportflächen der Qualifikation entsprechend zu sichern (Stiffler, a.a.O., N 567 ff.). Besondere Aufmerksamkeit ist in diesem Zusammenhang den Verbindungsstücken zu widmen, bei welchen durch starkes Befahren Strecken zwischen zwei Pisten oder Skigebieten entstehen, weil diese stark von Ski- und Snowboardfahrern frequentiert werden. Weist ein solches Stück den Charakter einer Piste auf, ist sie entweder ins Pistensystem aufzunehmen oder entsprechend zu sichern (Padrutt, ZStR 103 1986, S. 407 f.). 5.a) Entscheidend für die Beurteilung der Haftung ist vorliegend, ob sich der Unfall auf einer als Piste oder als Pistenrand zu qualifizierenden Abfahrt mit entsprechender Verkehrssicherungspflichten zugetragen hat oder auf einer Nebenfläche im freien Schneesportgelände. Nach dieser Beurteilung ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die dafür geltende Verkehrssicherungspflicht eingehalten wurden. b) Bereits aus der strafrechtlichen Untersuchung liegen Beweise vor, die von der Berufungsklägerin beigezogen worden sind. Diese Beweise sind vollgültige Beweismittel, auch wenn die in der Sache ergangene Einstellung des Strafverfahrens für die vorliegende Zivilstreitigkeit keine präjudizielle Wirkung zu entfalten vermag. c) Den polizeilichen Erhebungen vom 23. und 24. Januar 1995 ist zu entnehmen, dass sich der Unfallort im Skigebiet E. befindet. Von der Bergstation führt im Westen die Piste G. zu Tal. Nach rund einem Fünftel der Piste G. befand sich am Pistenrand ein Pistenwegweiser mit den Angaben der Pisten N., O. und P.. Von jener Stelle führte die Piste P. nach rechts, die Piste N. senkrecht zum Hang sowie die Pisten G. und O. nach links weiter. Die Unfallstelle befand sich nach Angaben der Kantonpolizei zwischen dem Verlauf der Luftseilbahn E. und der Piste N. rund 80 Meter unterhalb der Piste G.. Auf dem von der Kantonspolizei erstellten

15 Fotoblatt ist die unterhalb der Piste G. angebrachte Hinweistafel zu erkennen. Ebenso ist ersichtlich, an welcher Stelle die Gruppe um die Berufungsklägerin die Piste verlassen hat. Unbestritten ist die Unfallstelle selbst. d) Was die Entfernung vom Unfallort zu den Pisten G. und N. betrifft, so ist aus den Fotoaufnahmen ersichtlich, dass eine erhebliche Distanz zwischen der Unfallstelle und der quer oberhalb des Unfallhanges verlaufenden Piste G. liegt. Die Distanz von 80 Metern zur Piste G. ist von der Berufungsklägerin anerkannt. Im Weiteren ist aus den Aufnahmen klar ersichtlich, dass das von der Snowboardgruppe befahrene Gelände nicht unmittelbar neben der Piste N. liegt. Die seitliche Distanz zur Piste N. kann den Fotoaufnahmen nicht direkt entnommen werden. Hingegen kann festgestellt werden, dass das Gelände gegen die Piste N. hin durch Baumgruppen abgetrennt ist. Von einer Einheit mit der seitlich dazu verlaufenden Piste N. kann nicht die Rede sein. Solches geht insbesondere auch aus dem von der Berufungsklägerin eingereichten Fotoblatt vom 23. Januar 2001 hervor. Die Berufungsklägerin hält denn auch fest, dass der Unfallhang unterhalb der Unfallstelle wieder in die Piste N. münde. Damit erachtet sie den Unfallhang selbst nicht als Einheit der Piste N.. e) In welcher Entfernung die Unfallstelle zur Wiedereinfahrt in die Piste N. liegt, ist irrelevant. Eine Verkehrssicherungspflicht für den Unfallhang kann daraus nicht abgeleitet werden. An der Wiedereinfahrt in der Piste N. bestand für die Berufungsbeklagte fraglos keine über die Piste hinaus gehende Verkehrssicherungspflicht nach oben hin. Es ist einem Skisportler kaum möglich, die Piste N. in Richtung des Unfallhanges gegen oben fahrend zu verlassen. Eine Verkehrssicherungspflicht kann daher nur für den Hang selbst oder aber von der Piste G. aus bestehen. 6.a) Entscheidend für die Beurteilung der Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten ist, ob sich der Unfall auf einer Piste, im Bereich des Pistenrandes oder aber im freien Schneesportgelände zugetragen hat. Je nach Qualifikation des Hanges besteht eine unterschiedliche Sicherungspflicht. Ausschlaggend ist dabei, ob der Zustand des Unfallhanges von der Piste G. aus gegenüber der Berufungsklägerin ein berechtigtes Pistenvertrauen geschaffen hat. b) Die Berufungsklägerin betrachtet den Unfallhang als sogenannte Verbindungsstrecke. In der mündlichen Berufungsverhandlung liess sie vorbringen, im Bereich von abzweigenden wilden Pisten sei eine ausdrückliche Warntafel oder

16 eine Wimpelschnur zu errichten. Aufgrund der fehlenden Abgrenzung habe damit gerechnet werden müssen, dass Skisportler an der fraglichen Stelle häufig von der Piste abweichen würden. Selbst die Vorinstanz sei von einer wilden Piste ausgegangen. Dies könne aber nur dann angenommen werden, wenn Skifahrer im freien Gelände eine oft befahrene Strecke nutzen würden. Die Verkehrssicherungspflicht erstrecke sich dabei auf die präparierte Fläche als auch auf das unmittelbar anstossende offene und übersichtliche, für den Skilauf geeignete Gelände. Ob die Piste G. markiert gewesen sei, gehe nicht hervor. Widersprüchlich dazu liess die Berufungsklägerin ausführen, die Vorinstanz sei zu Unrecht von einer wilden Piste ausgegangen. Die Tatsache, dass der Hang jeweils stark befahren werde und sich nicht im freien Skigelände, sondern zwischen zwei Pisten befinde, spreche klar gegen eine wilde Piste. Das Stück stelle einen Verbindungsweg zwischen zwei Pisten dar und sei als Skiweg zu qualifizieren. c) Aus den Fotoaufnahmen ist ersichtlich, dass die Piste G. zur Zeit des Unfalles mit Markierungsstangen versehen war (Fotodokumentation Fotos 1 - 3). Diese steckten jedoch nicht den rechten Rand der Piste ab. Ebenso befand sich vor der Piste N. ein Wegweiser, welcher die Richtung zu den Pisten P., N. und O. anzeigte. Für den Unglückshang bestand hingegen weder ein Wegweiser noch war dieser mit Markierungsstangen versehen. Es bestehen keine Fotoaufnahmen darüber, wie sich der fragliche Hang zur Zeit des Unfalles am 23. Januar 1995 seinen Benützern präsentiert hat. Den am 24. Januar 1995 erstellen Aufnahmen ist aber trotz des Neuschnees und der Spuren der Rettungskräfte vom 23. Januar 1995 zu entnehmen, dass sich der Hang im Unfallzeitpunkt in einem nicht maschinell hergerichteten Zustand präsentierte und sich noch Tiefschnee darauf befand (vgl. insbesondere polizeiliche Fotos 6-8). Es zeigen sich nämlich tiefe Furchen im Schnee. Aufgrund der am folgenden Tag nach wie vor klar sichtbaren Blutspuren der Berufungsklägerin kann darauf geschlossen werden, dass einerseits bis zu den Fotoaufnahmen nicht mehr viel Neuschnee gefallen ist und andererseits der Hang ohne die Spuren der Rettungsleute noch weit weniger benützt ausgesehen hat. Von einer hergerichteten Piste kann unter diesen Umständen keinesfalls ausgegangen werden. Der Hang weist im Übrigen bereits nach seiner Anlage nicht gerade den Charakter einer präparierten Piste auf. Den polizeilichen Fotoaufnahmen (vgl. insbesondere Aufnahme 4) und insbesondere auch den von der Berufungsklägerin eingereichten Fotoaufnahmen vom 23. Januar 2001 ist zu entnehmen, dass verschiedene Bäume und Baumgruppen, aber auch Steine den Hang kennzeichnen.

17 d)aa) Verschiedene Beteiligte wurden von der Kantonspolizei einvernommen und äusserten sich zu den Verhältnissen am Unfallhang. Der Zeuge J. sagte noch am Unfalltag aus, es habe nach dem Mittag geschneit. Nach Aufreissen des Nebels hätten sich vereinzelte Fahrer aus der Gruppe auch für kurze Strecken abseits der Piste aufgehalten. Bei der Talabfahrt sei er zusammen mit I. und H. parallel zur Luftseilbahn abseits der Piste talwärts gefahren. Im oberen Bereich seien sie auf die Piste G. gelangt, wo sie A. und ein Mädchen namens K. getroffen hätten. Zu fünft seien sie anschliessend abseits der Piste talwärts weiter gefahren. Obwohl sich die Wegstrecke abseits der Piste befunden habe, sei sie schon recht stark befahren worden. Auf einer flacheren Passage sei die Berufungsklägerin mit der Snowboardspitze tiefer in den Tiefschnee geraten, worauf es sie kopfvoran überschlagen habe. Auf die Frage hin, wer denn die Idee gehabt habe, die Piste zu verlassen und abseits der Piste ins Tal hinunterzufahren, führte J. aus, für ihn sei es selbstverständlich, dass er nicht auf der Piste hinunterfahre. Das Gelände auf der Piste sei zu wenig steil. In der Zeugeneinvernahme vom 21. Oktober 2002 gab er zu Protokoll, soweit er sich erinnern möge, habe die sogenannte wilde Piste am Unfalltag Spuren aufgewiesen. Es sei ziemlich lange her, genaue Details seien im Bericht nachzulesen. Er könne nicht mehr genau sagen, ob Absicherungen in Form von Stangen, Seilen oder Tafeln vorhanden gewesen seien. Die Piste sei als schwarze markiert gewesen. Ein Band habe es nicht gehabt, man habe vom Weg gerade herunterfahren können. Es habe am 23. Januar 1995 ca. 30 bis 40 cm Neuschnee gehabt. Er sei im Tiefschnee talwärts gefahren. Er habe bewusst die Piste verlassen. Für ihn sei es eine Piste gewesen, es habe auch Spuren gehabt. Er fahre gerne Tiefschnee, weshalb er dort herunter gefahren sei. Es habe eine Talabfahrt gehabt, die sich dem Weglein nach herunter geschlängelt habe, und sie seien einfach herunter gefahren. Er könne nicht mehr hundertprozentig sagen, ob die Piste mit Spuren befahren gewesen sei. bb) R., Patrouilleur, machte an der Einvernahme vom 23. Januar 1995 geltend, er möchte noch erwähnen, dass sich der Unfall abseits der Piste ereignet habe. In der Zeugeneinvernahme vom 23. Oktober 2002 führte er aus, der Unfall sei abseits der Pisten passiert. Die Gruppe um die Klägerin hätte wissen müssen, dass sie die Piste verlassen hätten. Es sei schwierig zu beurteilen, wie weit entfernt der Unfallort zu den präparierten Pisten gewesen sei. Er könne nicht beurteilen, ob es viele Spuren im Schnee gehabt habe. Es sei ihm bekannt gewesen, dass dieses Stück von Ski- und Snowboardfahrern befahren werde. Jeder Hang werde befahren,

18 unabhängig davon, ob er gesperrt sei oder sich dort eine Wildschutzzone befinde. Der Unfallhang sei steil. Er wisse nicht, ob es bei der Abzweigung eine Warntafel oder Absicherung gehabt habe. Die präparierten Pisten seien mit roten Stangen markiert, ansonsten sie nicht freigegeben werden dürften. Der Unfall sei ein rechtes Stück weg von der Piste passiert, es habe dort keine Markierung gebraucht. cc) F. führte auf am 25. Januar 1995 aus, den ganzen Nachmittag sei die Gruppe auf den Pisten gefahren. Es habe für ihn keine andere Alternative gegeben, als dem Talweg entlang zu fahren. Er habe dem Rest der Gruppe gesagt, sie sollten H. nachfahren. Dieser sei dann unerwartet mit I. und J. parallel zur Luftseilbahn im Tiefschnee zu Tale gefahren. Mit dem Rest der Gruppe sei er auf der Piste gefahren. Er habe er die Gruppe von H. nicht mehr gesehen und später bemerkt, dass A. und K. gefehlt hätten. Er habe noch eine anspruchsvolle Piste gekannt, die von der Bergstation weggeführt habe. Es sei diejenige von H. und seinen Kollegen gewählte Variante gewesen. Zum Zeitpunkt der Talfahrt sei diese allerdings nicht präpariert gewesen. Er hätte mit seiner Gruppe diese Variante nie zu befahren gewagt. Die anderen Mitglieder wären überfordert gewesen. In der Einvernahme vom 22. Oktober 2002 sagte er aus, er wisse nicht, ob die sogenannte wilde Piste Spuren aufgewiesen habe. Soviel er sich erinnern könne, sei die Abfahrtspiste mit roten Stangen markiert gewesen und zwar links und rechts. Er wisse nicht, ob es bei der Pistenabzweigung Seile gehabt habe. Vom Ratrac her habe es links und rechts einen kleinen Schneewall gehabt. Rund 30 Meter oberhalb der Pistenabzweigung habe sich der Wegweiser befunden, welcher die Abfahrtspiste markiert habe. Die Schneeverhältnisse seien gut gewesen. Um 14.00 Uhr sei etwas Schnee gefallen, später sei es ohne Schneefall bedeckt gewesen. Der Pistenverlauf sei für ihn klar gewesen. Der Unfall habe sich ausserhalb der Piste ereignet. Er habe A. das letzte Mal bei der Pistenabzweigung gesehen. Zu Beginn der Abfahrt habe er mit einem guten Snowboarder abgemacht, dass er voraus fahre und die rote Piste nehme. Dieser sei jedoch die schwarze Piste hinab gefahren. Darauf habe er die Gruppe gestoppt. Die Snowboardfahrer seien dann schon in der schwarzen Piste im Tiefschnee gewesen. dd) Der Zeuge S. führte an der Zeugeneinvernahme vom 23. Oktober 2002 aus, er kenne den Unfallhergang nicht mehr genau. Der Unfall sei auf einer wilden Piste weit abseits der Piste geschehen. Es habe der Gruppe um die Berufungsklägerin eigentlich bekannt sein müssen, dass sie die Piste verlassen hätten. Der Unfallort sei nicht in unmittelbarer Nähe der Piste gewesen. Er wisse

19 nicht, ob es am fraglichen Tag Tiefschnee gehabt habe. Der Hang sei stets befahren worden. Er sei ihm nicht bekannt, ob viele oder wenige Spuren vorhanden gewesen seien. Die wilde Piste habe sich nicht zwischen zwei präparierten Pisten befunden. Man sei jedoch von der wilden Piste wieder auf die ordentliche gelangt. ee) Die Berufungsklägerin führte in der Einvernahme vom 18. Mai 1995 aus, vor der Talabfahrt sei sie bei jener Gruppe geblieben, welche die Talabfahrt gemacht habe. Sie wisse nicht mehr, ob Herr F. Anweisungen bezüglich der Marschformation gegeben habe. Sie habe das Skigebiet nicht gekannt. Für sie habe es eine Talabfahrt gegeben. Sie sei einfach der Piste nachgefahren. Sie sei in einer Vierergruppe gefahren, die sich einfach so ergeben habe. Soviel sie sich erinnern könne, sei Herr F. vor ihr weg gefahren und sie mit ihrer Freundin K.. Während der Abfahrt hätten sie dann J. und I. getroffen. Sie habe nicht gewusst, ob sie auf der Piste sei oder nicht. Sie habe aber vermutet, dass sie nicht auf der Piste sei. Es sei dort nicht recht gepistet gewesen. In einer Kurve Richtung Tal habe sie verkantet, woraus sie zu Fall gekommen sei und mit dem Kopf auf einen Stein aufgeschlagen habe. 7.a) Eine Würdigung der vorhandenen Beweise ergibt, dass sich der Unfallort klarerweise ausserhalb einer Piste bzw. des Pistenrandes zugetragen hat. Es ist mit Fotoaufnahmen erstellt, dass die Piste G. mit roten Markierstangen markiert gewesen war, während sich im Unfallhang keine solchen befunden haben. Andererseits wurde rund 30 Meter vor Beginn des Unfallhanges mit einem Wegweiser auf die bestehenden weiteren Pisten N., O. und P. hingewiesen. Der Unfallhang befand sich hingegen auf keiner der genannten Pisten, die zudem auf dem Übersichtsplan des Skigebietes eingezeichnet waren. Die Gruppe um die Berufungsklägerin verliess die Piste G. in einiger Entfernung zum Wegweiser. b) Im Hinblick auf die Anwendung der Verkehrssicherungspflicht stellt sich die Frage, ob sich der Unfallhang am Nachmittag des 23. Januar 1995 dergestalt präsentierte, dass die Benützer im Sinne eines Pistenvertrauens davon haben ausgehen müssen, sie würden sich auf einer präparierten Piste befinden. c) Solches ist nicht der Fall. Wie die Fotoaufnahmen vom 24. Januar 1995 zeigen, befanden sich auf dem fraglichen Hang keine Markierungsstangen. Der Hang verläuft zudem unregelmässig - zuerst steil und danach flacher - und weist Bäume und Baumgruppen auf. Der Unfallhang war am 24. Januar 1995 offensichtlich nicht präpariert gewesen. Dies ist selbst bei Vorhandensein der

20 Spuren der Rettungskräfte durch die bestehenden Tiefschneespuren auf dem Hang ersichtlich. Offenbar wurde nach Angaben der Zeugen R. und S. der Hang von Schneesportlern immer wieder befahren. Dies treffe aber auf den Unfallhang gleichermassen zu wie auf andere Hänge auch. Entscheidend ist, dass der Hang von den einvernommenen Benützern nicht als Piste wahrgenommen wurde. J. hat in seiner Einvernahme vom 23. Januar 1995 klar festgehalten, dass sich die Wegstrecke abseits der Piste befunden habe. Sie sei schon recht stark befahren worden. Er hielt fest, dass es für ihn eine Selbstverständlichkeit sei, dass er nicht auf der Piste herunterfahre, und liess sinngemäss durchblicken, dass er gerade deshalb den Unfallhang für die Talfahrt gewählt habe. Soweit er in der Zeugeneinvernahme vom 23. Oktober 2002 widersprüchliche Angaben machte, indem er ausführte, die Piste sei als schwarze markiert gewesen und er habe es für eine Piste gehalten, gleichzeitig aber festhielt, er habe die Piste bewusst verlassen, um in den Tiefschnee zu kommen, ist dies mit Blick auf die in der Zwischenzeit vergangenen sieben Jahren zu würdigen. J. verwies bei der Zeugeneinvernahme denn auch auf die bei der Polizei am Unfalltag getätigten Aussagen. Diesen kommt mit Bezug auf die Beschaffenheit des Hanges eine höhere Beweiskraft zu. Auch F. ging davon aus, dass die Piste nicht präpariert gewesen ist und die abgezweigten Schneesportler sich im Tiefschnee bewegten. Die Berufungsklägerin selbst konnte nicht sagen, ob sie auf der Piste sei oder nicht. Sie vermutete allerdings, nicht auf einer Piste zu sein, da nicht recht gepistet gewesen sei. Damit sprach das Erscheinungsbild des Unfallhanges für den Benützer nicht demjenigen einer Piste. Von einem bei den Benützern und insbesondere bei der Berufungsklägerin entstandenen Pistenvertrauen kann deshalb nicht ausgegangen werden. d) War der Unfallhang aber weder präpariert noch mit Markierungsstangen versehen und hat auch keiner der Benützer diesen als vom Skiliftunternehmen hergerichtete Piste wahrgenommen, kann er nicht als Piste im obgenannten Sinne qualifiziert werden. Daran kann nichts ändern, dass die Benützer des Hanges an dessen Ende in die Piste N. gelangten. Die Möglichkeit, von der Piste G. über den Unfallhang auf die Piste N. zu gelangen, verleiht dem Unfallhang noch keineswegs die Eigenschaft einer Piste. Direkte Verbindungen zu anderen Pisten über Schneesportgelände sind nämlich praktisch von jeder Piste aus denkbar. Stellten solche Verbindungen Pisten dar, müsste praktisch das ganze Pistennetz in einem Skigebiet gegen unten abgegrenzt bzw. markiert werden. e) Zum vornherein ausser Betracht fällt die Behauptung der Berufungsklägerin, der Unfallhang sei als Skiweg zu qualifizieren. Ein Skiweg ist nur

21 dann zu bejahen, wenn ein Pisten verbindender Weg dafür vom Skiliftunternehmen geöffnet oder geschaffen worden wäre (vgl. Stiffler, a.a.O., N 309 f.). Von einer Verbindungsstrecke, die von Schneesportlern geschaffen worden wäre, um von einem Skigebiet zum anderen oder von einer Piste zur anderen zu gelangen und von Ski- und Snowboardfahrern derart frequentiert worden wäre, dass sie Pistenqualität aufgewiesen hätte, kann vorliegend nicht gesprochen werden. Dies geht bereits dadurch hervor, dass J. nur deshalb den Hang befahren hat, weil er abseits der Piste fahren wollte. Dass auf dem Unfallhang eine Verbindungsstrecke geschaffen wurde, um von der Piste G. in die Piste N. zu gelangen, ist zudem nicht nachvollziehbar, da die Piste N. beim Wegweiser von der Piste G. abzweigt. Es macht kaum einen Sinn, in kurzer Entfernung eine parallele Verbindungsstrecke zu schaffen. Ein Bedürfnis hiezu wäre aufgrund der angelegten Pisten jedenfalls kaum gegeben. Anhaltspunkte dafür liegen denn auch nicht vor. Dieser Umstand unterscheidet den vorliegenden Fall gerade von der in BGE 109 IV 99 ff. zu beurteilenden Konstellation. Von einer durch Schneesportler ausgedehnten Piste kann unter den vorliegenden Umständen nicht die Rede sein. f) Damit ist nach den vorliegenden Beweisen davon auszugehen, dass sich der Unfall im Bereich des freien Schneesportgeländes ereignet hat. Nachdem die Unfallstelle selbst nach Auffassung der Berufungsklägerin rund 80 Meter unterhalb der Piste G. zugetragen hat, kann anders als in BGE 109 IV 102 von einer bis zum Unfallort ausgedehnten Piste nicht die Rede sein. 8.a) Die Benützung eines Hanges im freien Schneesportgelände ist Snowboardern nach den geltenden Rechtsgrundlagen keineswegs untersagt. Allerdings trifft die Skiliftunternehmen im freien Schneesportgelände eine nur eingeschränkte Verkehrssicherungspflicht. Snowboarder benützen das freie Schneesportgelände ausserhalb dieser Pflichten grundsätzlich auf eigene Verantwortung. Der Schneesportler darf nicht auch noch darauf zählen, dass der Verkehrssicherungspflichtige auch hier noch für ihn sorgt. Schneesportler sind bei Verlassen der Piste nur vor besonderen oder aussergewöhnlichen Gefahren auf Nebenflächen, die beim Verlassen der Pisten drohen, in hinreichender Weise zu warnen (BGE 115 IV 189). So muss im Bereich von abzweigenden wilden Abfahrten mit einer ausdrücklichen Warntafel oder einer Wimpelschnur das Ausscheren in eine nicht gesicherte Strecke mit atypischen Gefahren und fallenartigen Hindernissen verhindert werden (BGE 122 IV 193, 117 IV 415, 115 IV 189). Atypische Hindernisse sind solche, die nicht voraussehbar, aussergewöhnlich, versteckt oder inadäquat sind und sich als eigentliche Fallen entpuppen (PKG 1985

22 Nr. 52). Umgekehrt muss der Benützer des freien Schneesportgeländes, sei es auf wilden Pisten oder auf Varianten bzw. Freeride Areas mit natürlichen Hindernissen geradezu rechnen. Zu den natürlichen Hindernissen gehören im freien Schneesportgelände gerade Steine. Mit Steinen ist im Berggebiet grundsätzlich überall zu rechnen. Dementsprechend kann es sich bei einem grösseren Stein auf einer Nebenfläche nicht um eine atypische Gefahr oder um ein fallenartiges Hindernis handeln. Folgerichtig haben die Skiliftunternehmen nicht für die Sicherung von Steinen im freien Schneesportgelände zu sorgen. b) Die Berufungsklägerin hat die Piste G. in das freie Schneesportgelände verlassen. Der Unfallhang fiel zuerst steil ab, um nachher etwas flacher zu werden. Er führte an Baumgruppen entlang talwärts. In einem derartigen Hang ist fraglos mit einzelnen grösseren Steinen zu rechnen, wie sie im Berggebiet überall und jederzeit angetroffen werden können. Von einem atypischen, nicht voraussehbaren, aussergewöhnlichen oder fallenartigen Hindernis kann beim fraglichen Stein im Unfallhang somit nicht gesprochen werden. Dementsprechend bestand für den Unfallhang keine besondere Verkehrssicherungspflicht, in deren Erfüllung die Beklagte bereits auf der Piste G. auf den Stein hätte hinweisen oder Warntafeln bzw. Abschrankungen hätte anbringen müssen. c) Nichts an der Verkehrssicherungspflicht ändern können die von der Berufungsbeklagten in der Zwischenzeit vorgenommenen Änderungen am Pistensystem. Wie der vorinstanzliche Augenschein gezeigt hat, ist die Piste N. nicht mehr in Betrieb. Die Berufungsbeklagte hat dies anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung bestätigt. Freilich hat dies nicht zur Folge, dass mit Bezug auf die Situation am Unfalltag rückwirkend eine andere Verkehrssicherungspflicht bestanden hätte. Dies gilt umso mehr, als aufgrund der Beweise erstellt ist, dass die Piste N. sich nicht unmittelbar neben dem Unfallhang befunden hat. Irrelevant ist ebenso, ob die Tafel Piste N. in der Zwischenzeit hätte entfernt werden müssen. Allfällige in der Zwischenzeit bei der Piste G. angebrachte Signalisationen und Fangnetze oder veränderte Markierungen haben keinen Einfluss auf die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht am Unfalltag. Solche erscheinen zudem gerade dann sinnvoll, wenn eine den Benützern bekannte und geöffnete Piste geschlossen wird. Massgebend war im konkreten Fall aber, ob der Unfallhang als wilde Piste auf einer Nebenfläche bzw. im freien Schneesportgeländes betrachtet werden durfte und damit der Berufungsbeklagten eine Verkehrssicherung nur noch für atypische Gefahren und fallenartige Hindernisse, nicht aber für Steine zukam. Dies aber ist nach den Umständen zu bejahen.

23 d) Damit aber steht fest, dass für den Unfallhang als Nebenfläche, der keine atypischen Hindernisse aufwies, keine besondere Verkehrssicherungspflicht von Seiten der Berufungsbeklagten bestanden hatte. Dementsprechend liegt auch keine Verletzung derselben vor, wenn der Stein, auf welchen die Berufungsklägerin nach dem Verkanten aufschlug, nicht besonders gesichert war beziehungsweise beim Verlassen der Piste G. nicht auf das Vorhandensein von Steinen hingewiesen worden war. Es fehlt daher an einer Sorgfaltspflichtverletzung auf Seiten der Berufungsbeklagten. Die Voraussetzungen für einen Genugtuungsanspruch sind in vorliegender Sache bereits aus diesem Grund nicht gegeben. Dementsprechend erübrigt sich eine Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Schadens, des Kausalzusammenhanges und des Verschuldens. Die Vorinstanz hat die Klage der Berufungsklägerin zu Recht abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung ist unbegründet und daher ebenfalls abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Berufungsverfahrens gehen die Kosten des Verfahrens von Fr. 10'000.-- vor dem Kantonsgericht zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 223 in Verbindung mit Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsklägerin hat die Berufungsbeklagte für das Berufungsverfahren überdies ausseramtlich angemessen zu entschädigen. Unter Berücksichtigung des notwendigen prozessualen Aufwandes und der Honoraransätze des Bündnerischen Anwaltsverbandes erscheint dabei eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'500.-- als angemessen.

24 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 10'000.-- und die Schreibgebühren von Fr. 375.--, total somit Fr. 10'375.--, gehen zu Lasten der Klägerin und Berufungsklägerin, welche zudem die Beklagte und Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 2’500.-- zu entschädigen hat. 3. Mitteilung an : __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar ad hoc

ZF 2003 30 — Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 16.09.2003 ZF 2003 30 — Swissrulings