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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 10.06.2003 ZF 2003 3

10. Juni 2003·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·3,328 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Forderung aus Arbeitsvertrag | OR Arbeitsvertrag

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur,10. Juni 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 03 3 Urteil Zivilkammer Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen, Riesen-Bienz, Tomaschett-Murer und Burtscher, Aktuarin ad hoc Strässler. —————— In der zivilrechtlichen Berufung des Vereins A . , Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Gieri Caviezel, Postfach 731, Vazerolgasse 2, 7002 Chur, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 19. Februar 2002, mitgeteilt am 8. April 2002, in Sachen des B., Kläger und Berufungsbeklagter, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Urs Schlegel, Bahnhofstrasse 28, 9470 Buchs/SG, gegen den Beklagten und Berufungskläger, gegen betreffend Forderung aus Arbeitsvertrag, hat sich ergeben: A. 1. B. war vom 1. Januar 1998 bis zum 30. April 1998 als Verkehrsdirektor für den Verein A. tätig. Danach wurde das Arbeitsverhältnis aufgelöst.

2 2. Am 8. Dezember 2000 reichte der Arbeitnehmer gegen seinen früheren Arbeitgeber eine Klage ein, welche er nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 22. Januar 2001 am 19. Februar 2001 mit den folgenden Rechtsbegehren gemäss Leitschein vom 26. Januar 2001 ans Bezirksgericht Inn prosequierte: Klägerisches Rechtsbegehren: 1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 19'900.-- zu bezahlen. 2. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger ein detailliertes und wohlwollendes Arbeitszeugnis auszustellen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. Zur Begründung seiner Forderung machte er insbesondere geltend, er habe bereits im Dezember 1997 für den Beklagten gearbeitet und ausserdem während seiner Arbeitszeit zahlreiche Überstunden geleistet, wofür er zu entschädigen sei. Ausserdem stellte er sich auf den Standpunkt, das Arbeitsverhältnis sei nicht einvernehmlich aufgelöst worden, sondern er sei ungerechtfertigt fristlos entlassen worden. Der Beklagte beantragte die kostenfällige Abweisung der Klage. B. Mit Urteil vom 19. Februar 2002, mitgeteilt am 8. April 2002, entschied das Bezirksgericht Inn was folgt: 1. Die Klage wird teilweise gutgeheissen und der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 14'937.65 zu bezahlen. 2. Dem Beklagten wird befohlen, dem Kläger innert 30 Tagen ein vollständiges und nach den betriebs- und brancheüblichen Massstäben und nach pflichtgemässem Ermessen abgefasstes, wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erstellen. 3. Die Kosten des Bezirksgerichtes Inn, bestehend aus - einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.00 - einer Schreibgebühr von Fr. 600.00 - Barauslagen von Fr. 100.00 - total somit Fr. 3'700.00 gehen zu Lasten des Bezirkes Inn. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger mit Fr. 4'050.-- inkl. Mehrwertsteuer ausseramtlich zu entschädigen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung) Das Bezirksgericht kam zum Schluss, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien im gegenseitigen Einvernehmen per Ende April 1998 aufgelöst worden sei.

3 Für die im Dezember 1997 geleistete Arbeit ist nach Auffassung der Vorinstanz kein Lohn geschuldet. Dagegen erachtete sie 254.91 Überstunden als ausgewiesen und sprach inklusive Zuschlag gemäss Art. 321c Abs. 3 OR eine Entschädigung von Fr. 14'937.65 zu. Ebenfalls gutgeheissen wurde die Klage, soweit darin ein gesetzeskonformes Arbeitszeugnis verlangt wurde. C. Gegen dieses Urteil reichte A. am 29. April 2002 Berufung ein mit dem Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage unter Kosten- und Entschädigungsfolge gemäss Gesetz für beide Instanzen vollumfänglich abzuweisen. B. liess die kostenfällige Abweisung der Berufung beantragen. D. Mit Urteil vom 11. Juni 2002 hiess das Kantonsgericht die Berufung des Beklagten gegen den Entscheid des Bezirksgerichtes Inn vom 19. Februar 2002 teilweise gut und hob die Ziffern 1- 4 des angefochtenen Urteils auf (Dispositivziffer 1). Die Klage über die Lohnentschädigungen wurde abgewiesen (Dispositivziffer 2). Das Gericht hielt dafür, die vom Arbeitnehmer geforderte Überstundenentschädigung sei zu spät geltend gemacht worden, so dass sie aufgrund der Umstände verwirkt sei. Die Forderung auf Ausstellung eines verbesserten Arbeitszeugnisses schützte das Kantonsgericht mit der ersten Instanz. E. Mit Berufung vom 28. Oktober 2002 ans Bundesgericht liess B. beantragen, das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Juni 2002 in den Ziffern 1, 2 und 4 (Parteientschädigung) aufzuheben. Das Bundesgericht hiess die Berufung mit Urteil 4C.342.2002/bie vom 8. Januar 2003 gut, hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit sie über die umstrittenen Fragen des Beweises der behaupteten Mehrarbeit und deren Notwendigkeit entscheide. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1.a) Gegen Urteile der Bezirksgerichte über vermögensrechtliche Streitigkeiten im Betrage von über Fr. 8'000.-- kann innert zwanzig Tagen seit Mitteilung Berufung erklärt werden. Die berufungsbeklagte Partei kann, wenn sie nicht selbst auch Berufung eingelegt hat, innert der peremptorischen Frist von 10 Tagen seit Mitteilung der Berufungserklärung beim Präsidenten der ersten Instanz Anschlussberufung mit formulierten Anträgen einreichen (Art. 220 Abs. 1 ZPO). Zur Wahrung ihrer Interessen kann sie dabei auch diejenigen Punkte des erstinstanzlichen Urteils anfechten, welche mit der Berufung nicht angefochten wurden. Bestünde diese

4 Möglichkeit nicht, würde sie Gefahr laufen, dass nur die zu ihren Gunsten lautenden Punkte des erstinstanzlichen Urteils abgeändert würden, die sie belastenden Teilen hingegen stehen bleiben würden (PKG 1985 Nr. 13, PKG 1972 Nr. 2). b) Nachdem das Bundesgericht das Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Juni 2002 vollumfänglich aufgehoben und zurückgewiesen hat, ist erneut zu prüfen, ob die von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung für geleistete Überstunden grundsätzlich und der Höhe nach geschuldet ist. Für die Beantwortung dieser Frage ist unerheblich, ob das Arbeitsverhältnis in gegenseitigem Einvernehmen oder durch Kündigung aufgelöst wurde. Sie kann daher unter Hinweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen (E. 3 S. 5 ff.) offen gelassen werden. Hätte B. mehr geltend machen wollen, als ihm das Bezirksgericht zugesprochen hat, hätte er namentlich an seinen Hauptbegehren festhalten und Lohn für Dezember 1997, Lohn für die Zeit nach April 1998 sowie eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter fristloser Entlassung fordern wollen, hätte er eine Anschlussberufung erheben müssen. Da kein entsprechendes Rechtsmittel eingereicht wurde, stehen diese Punkte nicht mehr zur Diskussion. Vor Bundesgericht unangefochten geblieben ist die Verpflichtung des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein vollständiges, nach betriebs- und branchenüblichen Mass-Stäben und nach pflichtgemässem Ermessen abgefasstes Arbeitszeugnis zu erstellen (vgl. E. 6 und Dispositiv - Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichts Inn vom 19. Februar 2002; bestätigt im vom Bundesgericht aufgehobenen Urteil des Kantonsgerichts vom 11. Juni 2002 (E. 4)). Dieses Thema braucht daher ebenfalls nicht mehr ausführlich erläutert zu werden. Die Berufung wird in diesem Punkt abgewiesen. 2. a) Nach Art. 321c Abs. 1OR ist ein Arbeitnehmer verpflichtet, gegenüber dem vereinbarten zeitlichen Umfang Mehrarbeit zu leisten, sofern sich dies als notwendig erweist, der Arbeitnehmer dazu in der Lage ist und ihm dies zugemutet werden kann. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart oder durch einen Gesamtarbeitsvertrag oder einen Normalarbeitsvertrag bestimmt wird, ist für diese Überstunden Lohn zu entrichten, der sich nach dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel bemisst (Art. 321c Abs. 3 OR). In gegenseitigem Einverständnis können die Überstunden anstatt durch Bezahlung durch Bezug von Freizeit in mindestens gleichem Umfang abgegolten werden (Art. 321c Abs. 2 OR). b) B. war als Tourismusdirektor leitender Angestellter (vgl. BGE 126 III 337 mit Hinweisen). Gemäss Ziff. 3 seines Arbeitsvertrages (KB 6) hatte er in Absprache mit dem Arbeitgeber wöchentlich 42,5 Arbeitsstunden zu leisten. Aus-

5 nahmsweise angeordnete Mehrarbeit sollte vom Arbeitnehmer soweit zumutbar geleistet und die entsprechenden Überstunden sollten über das ganze Jahr hin kompensiert werden. Da die Arbeitszeit vertraglich ausdrücklich verabredet war, hat der Beklagte tatsächlich geleistete und notwendige Überstunden gemäss Art. 321c Abs. 3 OR nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zu entschädigen, soweit sie nicht durch Freizeit ausgeglichen sind. Dies hat das Bundesgericht im Urteil 4.C.342/2002 vom 8. Januar 2003 bestätigt (E.2.1). Es wird auch von den Parteien anerkannt. Aufgrund des Urteils des Bundesgerichts steht weiter fest, dass die Ansprüche nicht verwirkt sind. Das oberste Gericht erwog, dass beide Parteien damit rechneten, dass während der Wintersaison Überstunden zu leisten sind. Der Kläger war unter diesen Umständen nicht verpflichtet, den konkreten Umfang seiner Mehrarbeit während der Saison anzuzeigen. Dem Beklagten wäre zuzumuten gewesen, den Kläger zur konkreten Abrechnung seiner Überstunden aufzufordern, wenn er an deren Kenntnis interessiert gewesen wäre (E.2.4). Zu prüfen bleibt damit, ob die übrigen Voraussetzungen für die Bezahlung der geltend gemachten Überstunden erfüllt sind. 3. a) Für die Abgeltung von Überstunden ist unerheblich, ob sie vom Arbeitgeber ausdrücklich angeordnet oder auf eigene Initiative des Arbeitgebers geleistet wurden; entscheidend ist, dass sie für den Arbeitgeber objektiv notwendig waren (Bundesgerichtsurteil 4.C.342/2002 vom 8. Januar 2003, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 116 II 69 E. 4b, S. 71; 86 II 155 E. 2, S. 157). Die Beweislast trägt der Arbeitnehmer. Er hat zu beweisen, dass er eine bestimmte Zahl Überstunden geleistet hat und dass diese Überstunden betrieblich notwendig waren. Steht fest, dass der Arbeitnehmer regelmässig weit über die ordentliche Arbeitszeit tätig war, braucht er indessen nicht jede Stunde konkret nachzuweisen. Die Zahl der Überstunden ist diesfalls in analoger Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzen (Manfred Rehbinder, Berner Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Bd. VI, 2. Abt., 2 Teilbd., 1 Abschnitt, Bern 1985, N. 3 zu Art. 321 c OR; Heinz Hausheer, Berner Kommentar Update 2002, N. 3 zu Art. 321 c OR mit Hinweis auf JAR 1989, S. 115f., JAR 1991, S. 129 ff., JAR 1997, S. 122f. und JAR 1998, S. 133; Rehbinder/Portmann, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, OR I, 3. Aufl., Basel 2003, N. 3 zu Art. 321 c OR; Streiff/von Kaenel, Arbeitsvertrag, 5. Aufl., Zürich 1993, N. 10 zu Art. 321c OR). b) A. wusste aus Erfahrung, dass ihr Tourismusdirektor während der Saison Überstunden leisten muss. So hatte es sich jedenfalls bereits beim Vorgänger des Klägers, C., verhalten (vgl. die Aussage der Zeugin D., Einvernahme vom 19. No-

6 vember 2001, S. 7, wonach dieser dermassen viele Überstunden geleistet habe, dass er sie gar nicht habe kompensieren können). Auch beim neuen Direktor ging der Verein davon aus, dass zeitweise Überstunden notwendig sein würden. Dies ergibt sich aus dem Protokoll der Vorstandssitzung von A. vom 29. Dezember 1997 (KB 1). Darin wird festgehalten, dass B. mit dem Vertragsentwurf grundsätzlich einverstanden sei. Der Vorstand beschloss, dass der neue Direktor für die Arbeitszeit selbst verantwortlich sein solle und dass die Überstunden kompensiert werden sollten. Der Beschluss des Arbeitgebers findet seinen Niederschlag in Ziff. 3 des wenige Tage später, nämlich am 31. Dezember 1997, von beiden Parteien unterzeichneten Arbeitsvertrages (KB 6). Die wöchentliche Arbeitszeit wurde darin auf 42.5 Stunden festgelegt; es wurde festgehalten, dass der Arbeitnehmer Mehrarbeit zu leisten habe, wenn diese ausnahmsweise angeordnet würde und schliesslich wurde ausdrücklich vereinbart, dass "Überzeit", falls vorhanden, über das ganze Jahr hin kompensiert werden solle. Aus den Vertragsverhandlungen und dem Vertrag selbst ergibt sich also, dass beide Parteien davon ausgingen, dass B. jeweils während der Saison werde Überstunden leisten müssen. Dies ist, wie bereits die Vorinstanz erkannt hat, für einen Tourismusdirektor in einem Winterkurort durchaus üblich. Grundsätzlich kann somit gesagt werden, dass es betriebsnotwendig war, dass der Direktor während der Hochsaison Überstunden leistete. c) Den Protokollen der Vorstandssitzungen lässt sich entnehmen, dass in der Wintersaison 1997/1998 zahlreiche Aktivitäten stattfanden, an denen der Verein A. beteiligt war (z.B. Protokoll vom 27. Januar 1988, KB 5: Anlass 1, Anlass 2). Als neue wöchentliche "Events" im Winter, welche vom Direktor durchgeführt wurden, werden ein Ski-Anlass und eine Skitour erwähnt (Protokoll vom 13. Januar 1998: KB 4, S. 2; Zeuge E., S. 4). B. hatte verschiedene Ideen, welche er umsetzen wollte (Protokoll vom 13. Januar 1998, KB 4, S. 2, vgl. auch Zeuge E., S. 3; vgl. Pressebericht vom Neujahrs-Apéro in H., KB 3; Protokoll vom 16. Februar 1988, KB 7). Der Direktor vertrat den Verein gegen aussen (Protokoll vom 16. Februar 1988, KB 7). Er nahm in der Zeit seiner Anstellung an zahlreichen Sitzungen, Gästeehrungen und an weiteren Anlässen in F., in Graubünden, in der Schweiz und im nahen Ausland teil. Seine Zusammenstellung (KB 13) gibt darüber im Einzelnen Auskunft. Die Zeugin D., welche mit B. während drei bis vier Monaten zusammenarbeitete und unter anderem für die Gästebetreuung zuständig war, sagte in der Einvernahme vom 19. November 2002 (S. 6) aus, dass der Direktor während ihrer eigenen Arbeitszeit mehr oder weniger anwesend gewesen sei. B. habe sich viel gezeigt und den Verein A. gut repräsentiert. Im Bereich Öffentlichkeitsarbeit für den Verein A. sei er ein Perfektionist gewesen, für Büroarbeiten sei er "eher nicht so der Typ"

7 gewesen. Zeuge E. spricht von einem sehr starken Arbeitseinsatz des Klägers, welcher sich persönlich um die Gäste gekümmert und vielfältige Ideen gehabt habe (Einvernahme vom 20. Dezember 2001, S.4). Damit lassen sich die langen Arbeitstage mit häufig zwischen vierzehn Arbeitsstunden und einem Arbeitsende um 20.00 oder noch später gemäss der von B. selbst erstellten Arbeitszeittabelle (KB 14) ohne weiteres nachvollziehen. Wenn der Beklagte dagegen einwendet, einzelne Tätigkeiten seien nicht notwendig gewesen (Teilnahme am Neujahrsapéro) oder hätten zu lange gedauert (Gästeehrungen; vgl. S. 7 der Prozessantwort); keine der auf der Liste verzeichneten Überstunden seien zwingend notwendig gewesen (Zeuge G., Einvernahme vom 12. November 2001, S. 2) ist ihm entgegenzuhalten, dass die Tätigkeit des Tourismus-Direktors gemäss Arbeitsvertrag unter anderem Repräsentationspflichten nach innen und nach aussen umfasste (KB 6, S. 1). Die in KB 13 aufgelisteten Arbeiten fallen somit allesamt in seinen Aufgabenbereich. Für die Einteilung seiner Arbeitszeit war der Direktor auch nach der Auffassung des Vorstandes selbst verantwortlich (Protokoll vom 29. Dezember 1997, KB 1, S. 3; vgl. auch Zeuge G. S. 2, ad. 11.). Damit er den Arbeitsvertrag einhalten konnte, musste er einzig dafür sorgen, dass er die in der Hauptsaison erbrachten Überstunden während der Zwischensaison hätte kompensieren können. Wie dies zu geschehen hatte und an welchen Anlässen er wie lange teilnehmen wollte, hatte er aufgrund seiner Stellung in erster Linie selbst zu entscheiden. Es wäre weder zumutbar noch praktikabel gewesen, vor jeder Veranstaltung die Genehmigung des Arbeitgebers einzuholen. Abgesehen vom Protokoll vom 20. April 1998, in welchem der Beschluss, das Arbeitsverhältnis mit B. aufzulösen, erläutert wird (KB 12) findet sich in den Protokollen im übrigen keinerlei Kritik des Vorstandes an der Arbeit des Direktors (vgl. KB 4,5, 7-9; BB 6). Das Kantonsgericht gelangt aufgrund dieser Überlegungen und der zitierten Akten zum Schluss, dass B. der Nachweis gelungen ist, dass er in der Wintersaison, in der er in F. als Tourismusdirektor arbeitete, regelmässig Überstunden leistete und dass diese Überstunden als betriebsnotwendig anzusehen sind. Zwischen den Parteien war vertraglich vereinbart, dass Überstunden über das ganze Jahr hin kompensiert werden sollten (Ziff. 3 des Arbeitsvertrages, KB 6). Da B. nur vom 1. Januar bis zum 30. April 1998 in F. tätig war, der Arbeitsvertrag also bereits nach der ersten Wintersaison in gegenseitigem Einvernehmen aufgelöst wurde, war die vorgesehene Kompensation nicht mehr möglich. Die im Interesse des Arbeitgebers geleisteten Überstunden sind daher zu entschädigen, und zwar mangels einer anderen vertraglichen Abrede gemäss Art. 321 c Abs. 3 OR mit dem Normallohn samt einem Zuschlag von mindestens einem Viertel.

8 d) Wie aus den Zeugenaussagen ersichtlich ist, gab es beim Verein A. keine für alle verbindlichen Weisungen zur Arbeitszeitkontrolle. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter schrieben ihre Zeit jeweils selbst auf und kontrollierten sie teilweise auch selbst (Zeugin D., S. 8; Zeuge E., S. 5). Der Vorgänger von B., C., war nach der Darstellung von D. ein "Arbeitstier", der dermassen viele Überstunden hatte, dass er diese gar nicht hätte kompensieren können (Zeugin D., S. 7). Auch E. hatte eigenen Angaben zufolge nach Beendigung des Praktikums sehr viele Überstunden, welche ihm die Geschäftsleitung "aus Goodwill" ausbezahlte (Zeuge E., S. 5). Unter diesen Umständen erscheint es nicht aussergewöhnlich, dass auch B. eine beträchtliche Anzahl von Überstunden ausweist und diese mit einer von ihm erstellten Arbeitszeittabelle belegt (KB 14). Der Arbeitgeber beschränkt sich im Wesentlichen auf die pauschale Feststellung, die geleisteten Überstunden seien nicht notwendig gewesen. Inwieweit die Arbeitszeiterfassung in den Tabellen im Detail unrichtig sein soll, wird nicht näher dargelegt; in den Akten finden sich keine Anhaltspunkte dafür. Nach der Auffassung des Gerichts kann für die Bestimmung der Anzahl der geleisteten Überstunden auf diese Tabellen abgestellt werden, wie dies auch die Vorinstanz getan hat. Wie oben (E. 3a) ausgeführt braucht B. nicht mehr jede einzelne Stunde konkret nachzuweisen, da er rechtsgenüglich bewiesen hat (oben E. 3c)), dass er in der Wintersaison 1998 regelmässig weit über die ordentliche Arbeitszeit tätig war. 4.a) Die Vorinstanz hat die geschuldete Überstundenentschädigung gestützt auf den Arbeitsvertrag (KB 6) und die von B. gemachte Arbeitszeittabelle (KB 14) errechnet (vgl. Urteil des Bezirksgerichtes Inn vom 19. Februar 2002, E. 5, f; vgl. zur Berechnungsmethode Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 12 zu Art. 321 c OR; Christoph Senti, Überstunden, in: AJP 4/2003, S. 389 ff.). Das Kantonsgericht kann sich dieser Berechnung weitgehend anschliessen. Gemäss Ziff. 3 des Arbeitsvertrages haben die Parteien eine Arbeitszeit von 42.5 Stunden pro Woche oder 8.5 Stunden pro Tag vereinbart. Bei einer 5-Tage- Woche entfallen durchschnittlich 21.75 Arbeitstage auf den Monat (261 Werktage/Jahr geteilt durch zwölf Monate, vgl. Senti, a.a.O., S. 389 mit Hinweisen). Dies ergibt für B. eine Soll-Arbeitszeit von 184.87 Stunden pro Monat, für die gesamte Anstellungszeit von Januar bis April 1998 eine Soll-Arbeitszeit 739.48 Stunden. Von dieser Soll-Arbeitszeit abgezogen wird der Ferienanspruch von 4 Wochen pro Jahr (KB 6 Ziff. 7), was umgerechnet auf die vier Monate von Januar bis April 1998 einem Ferienanspruch von 6.66 Tagen oder (multipliziert mit 8.5) 56.6 Stunden entspricht. In die Zeit der Anstellung fielen drei Feiertage, also 25.51 Arbeitsstunden. Unter

9 Berücksichtigung der Ferien- und Feiertage hätte B. mithin 657.37 Stunden arbeiten müssen (739.48 Stunden abzüglich 56.6 Stunden Ferien und abzüglich 25.51 Stunden Feiertage; vgl. zur Berücksichtigung von Ferien- und Feiertagen Senti, a.a.O., S. 389 Ziff. 9.2)). Gemäss Tabelle arbeitete er effektiv 912.25 Stunden (Januar 289.5 Stunden, Februar 226.33 Stunden, März 278.67 Stunden, April 117.75 Stunden). Er leistete insgesamt also 254.88 Überstunden (912.25 effektive Arbeitsstunden Stunden abzüglich 657.37 Stunden Soll-Arbeitszeit). In diesen Überstunden enthalten ist indessen die Zeit, die B. am 13. Januar 1998 an einem Mitarbeiternachtessen verbrachte und welche gemäss dem in diesem Punkt unangefochten gebliebenen Urteil des Bezirksgerichtes Inn vom 19. Februar 2002 nicht zu entschädigen ist (E. 5 d, S. 9). Zieht man für dieses Nachtessen drei Stunden ab, ergibt dies einen Saldo zu Gunsten von B. von 251.88 Stunden, welche nach Art. 321 c Abs. 3 OR vom Arbeitgeber zu bezahlen sind. b) Gemäss Arbeitsvertrag erzielte B. ein Jahresgehalt von brutto Fr. 104'000.-- , nämlich Fr. 8'000.-- pro Monat zuzüglich einem 13. Monatslohn, welcher bei der Berechnung des Stundenlohns zu berücksichtigen ist (KB 6, Ziff. 5; vgl. zur Berücksichtigung des 13. Monatslohns Senti, a.a.O., S. 390, Ziff. 9.5.3 mit Hinweisen; Streiff/von Kaenel, a.a.O., N. 12 zu Art. 321c OR ; N. 11 zu Art. 322d OR). Ausgehend von einem Bruttolohn inklusive 13. Monatslohn von 8'666.66 pro Monat und 21.75 Arbeitstagen pro Monat ergibt dies einen Tageslohn von Fr. 398.46; bei 8.5 Arbeitsstunden pro Tag mithin einen Stundenlohn von 46.88, wie bereits das Bezirksgericht Inn ermittelt hat. Multipliziert man diesen Stundenlohn mit der Anzahl der errechneten Überstunden von 251.88, ergibt dies ein Guthaben von Fr. 11'808.15. Dieser Betrag ist gemäss Art. 321c Abs. 3 OR um einen Viertel, mithin um Fr. 2'952.05, zu erhöhen. Dem Kläger wird somit eine Entschädigung für geleistete Überstunden von brutto Fr. 14'760.20 zugesprochen. Überstundenentschädigungen gelten als Lohn, weshalb sowohl vom ausbezahlten Stundenlohn als auch vom Zuschlag die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen sind (Senti, a.a.O., S. 391, Ziff. 9.7). Der Beklagte wird demnach in teilweiser Gutheissung der Klage verpflichtet, dem Kläger Fr. 14'760.20 abzüglich die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. 5. Gemäss Art. 343 Abs. 3 OR dürfen den Parteien bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- weder Gebühren noch Auslagen des Gerichts auferlegt werden. Die Gerichtskosten sind somit auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beklagte und Berufungskläger ist mit seinem Rechtsmittel sowohl bezüglich des Arbeitszeugnisses als auch bezüglich der von der Vor-

10 instanz zugesprochenen Überstundenentschädigung praktisch vollumfänglich unterlegen. Er hat den Kläger und Berufungsbeklagten daher für das Berufungsverfahren ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen (Art. 223 ZPO i.V.m. Art. 122 Abs. 2 und 1 ZPO).

11 Demnach erkennt das Kantonsgericht : 1. Die Berufung wird teilweise gutgeheissen und Ziff. 1 des angefochtenen Urteils aufgehoben. In teilweiser Gutheissung der Klage wird der Beklagte verpflichtet, dem Kläger Fr. 14'760.20 abzüglich die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen. 2. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 165.--, total somit Fr. 2'165.- -, werden auf die Gerichtskasse genommen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen. 5. Mitteilung an: —————— Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Die Aktuarin ad hoc

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