Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 11. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 02 82 Urteil Zivilkammer Präsident Brunner, Kantonsrichter Jegen, Riesen-Benz, Tomaschett-Murer und Burtscher, Aktuar ad hoc Berti. —————— In der zivilrechtlichen Berufung des A. B., Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz, Postfach 18, Talstrasse 42 D, 7270 Davos Platz, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2002, mitgeteilt am 13. November 2002, in Sachen der M. B., Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill, Postfach 74, Reichsgasse 71, 7002 Chur, gegen den Beklagten und Berufungskläger, betreffend Ehescheidung und Regelung der Nebenfolgen, hat sich ergeben:
2 A. Die Parteien heirateten am 21. Juli 2000 vor dem Zivilstandsamt der Landschaft Davos Gemeinde/GR. Die Parteien sind die Eltern der Tochter L. B., geboren am X. in Y.. B. Mit Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2002, mitgeteilt am 13. November 2002, wurde die Ehe der Parteien auf Klage der Ehefrau gestützt auf Art. 115 ZGB geschieden. Ziff. 4. des Urteilsdispositivs lautet wie folgt: „4. A. B. wird verpflichtet, an den Unterhalt seiner Tochter L. B. im voraus und auf den Ersten eines jeden Monats (bestimmter Verfalltag im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR) Fr. 650.-- zu bezahlen. Die Unterhaltspflicht beginnt mit Rechtskraft dieses Urteils und dauert bis zur Mündigkeit bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung L. B.s. Art. 277 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten. Gesetzliche und/oder vertragliche Kinderzulagen sind von A. B. zusätzlich zu bezahlen, soweit und solange sie nicht von der Kindsmutter bezogen werden. Art. 285 Abs. 2 ZGB bleibt vorbehalten, wie auch Art. 285 Abs. 2bis ZGB.“ C. A. B. liess am 4. Dezember 2002 gegen das Urteil des Bezirksgerichts Prättigau/Davos Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären und die folgenden Anträge stellen: „1. Ziffer 4, erster und zweiter Absatz, des angefochtenen Urteils sei aufzuheben. 2. Der Kindesvater A. B. sei zu verpflichten, an seine Tochter L. B., geboren am X., einen Unterhaltsbeitrag von monatlich - CHF 500.00 bis zum erfüllten 6. Altersjahr, - CHF 550.00 vom 7. bis zum erfüllten 12. Altersjahr, sowie - CHF 600.00 vom 13. [Altersjahr] bis zur Mündigkeit des Kindes, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB, zu bezahlen. 3. A. B. sei für das Berufungsverfahren vor Kantonsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. 4. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerin und Berufungsbeklagten.“ D. Zur Hauptverhandlung am 11. Februar 2003 sind erschienen die Parteien persönlich sowie der Rechtsvertreter des Berufungsklägers, Rechtsanwalt lic. iur. Patrick Benz, und der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten, Rechtsanwalt lic. iur. Luzi Bardill. Auf das Verlesen des vorinstanzlichen Urteils und der Beru-
3 fungsanträge wurde verzichtet, da die Parteien und das Gericht diese Dokumente bereits zur Kenntnis genommen hatten. Der Vorsitzende stellte fest, dass die Vollmachten der Parteivertreter bei den Akten lägen und dass die Vertröstungen rechtzeitig geleistet worden seien. Gegen die Zusammensetzung des Gerichts wurden keine Einwände erhoben. Beide Rechtsvertreter gaben schriftliche Erklärungen zu den Akten im Sinne von Art. 51 Abs. 1 lit. b OG. Rechtsanwalt Bardill beantragte namens der Berufungsbeklagten, die Berufung sei abzuweisen. Rechtsanwalt Benz reichte unter Hinweis auf die Untersuchungsmaxime eine Prämienabrechnung der KK Concordia mit Datum vom 15.1.2003 zu den Akten. E. Zur Begründung seiner Berufung liess der Berufungskläger vortragen, die Vorinstanz habe sich stillschweigend über einen von den Parteien abgeschlossenen und von der zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhaltsvertrag hinweggesetzt. Ferner liess er die von der Vorinstanz vorgenommene Berechnung seines Existenzminimums bemängeln. Auf die Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Anträge und auf die Erwägungen der Vorinstanz wird, soweit erforderlich, im Folgenden eingegangen. Die Zivilkammer zieht in Erwägung : 1. Gegen Urteile der Bezirksgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von über Fr. 8'000.-- ist Berufung gegeben (Art. 218 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Sie ist innert der peremptorischen Frist von 20 Tagen seit der schriftlichen Mitteilung des Urteils zu erklären und hat die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteils und der Beiurteile sowie neue Einreden, soweit solche noch zulässig sind, zu enthalten (Art. 219 Abs. 1 ZPO). Die Berufung beschränkt sich im vorliegenden Falle auf vermögensrechtliche Folgen der Scheidung; im Scheidungspunkt wird das vorinstanzliche Urteil nicht angefochten. Im Hinblick auf von Art. 51 Abs. 1 lit. a OG darf festgestellt werden, dass die Berufung den Streitwert von mindestens Fr. 8'000.-- gemäss Art. 46 OG erreicht, weshalb auch die sachliche Zuständigkeit des Kantonsgerichts als Berufungsinstanz gegeben ist (Art. 218 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Ziff. 1 ZPO). Die Berufung wurde form- und fristgerecht erklärt, und der Berufungskläger ist beschwert. Es ist deshalb auf die Berufung einzutreten. 2. Zur Begründung seiner Berufung liess der Berufungskläger vortragen, die Vorinstanz habe sich stillschweigend über einen von den Parteien abgeschlossenen und von der zuständigen Vormundschaftsbehörde genehmigten Unterhalts-
4 vertrag hinweggesetzt. Der Vertrag beruhe auf den damals wie heute in etwa gleich bescheidenen Einkommensverhältnissen des Berufungsklägers. Die Voraussetzung einer „erheblichen Veränderung der Verhältnisse“ gemäss Ziff. 5 des Vertrages, welche für eine richterliche Anpassung des Unterhaltsvertrages notwendig wäre, sei nicht eingetroffen. Die damals getroffene Abmachung unter den Parteien hätte berücksichtigt werden müssen, da diese faktisch einer Teileinigung über die finanziellen Nebenfolgen der Scheidung entspreche. a. Die Parteien haben mit Datum vom 21. Oktober / 22. November 1999 - also vor der Geburt der gemeinsamen Tochter am X. - einen Unterhaltsvertrag abgeschlossen (kB 1). Dieser wurde am 23. März 2000 von der Vormundschaftsbehörde des Kreises Davos genehmigt (ibid. S. 4). Unter Ziff. 2 der Vereinbarung verpflichtet sich der Berufungskläger „an den Unterhalt des Kindes, unter Vorbehalt von Art. 286 ZGB (Änderung der Verhältnisse), folgende monatliche Beiträge zu bezahlen: - CHF 500.-- (Franken fünfhundert 0/00) für das Kind, seit Geburt bis zum erfüllten 6. Lebensjahr; - CHF 550.-- (Franken fünfhundertfünfzig 0/00) für das Kind, vom 7. Altersjahr bis zum erfüllten 12. Altersjahr; - CHF 600.-- (Franken sechshundert 0/00) für das Kind, vom 13. Altersjahr bis zur Mündigkeit des Kindes und allenfalls darüber hinaus bis seine erste Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, das heisst bis zur wirtschaftlichen Selbstständigkeit (Art. 277 Abs. 2 ZGB).“ b. Vorab fragt sich, ob der vor der Eheschliessung der Parteien abgeschlossene Unterhaltsvertrag nicht mit ihrer Heirat hinfällig geworden sei. Denn der Unterhaltsvertrag wird mit einem Elternteil geschlossen, dem die elterliche Sorge nicht zugesteht (vgl. Berner Kommentar Hegnauer, N 1 zu Art. 287/288 ZGB: „Elter, der das Kind nicht in seiner Obhut hat“), wohingegen die Parteien während ihrer am 21. Juli 2001 geschlossenen und durch das (im Scheidungspunkt nicht angefochtene) Urteil der Vorinstanz geschiedene Ehe als Eltern L. B.s die elterliche Sorge gemeinsam ausübten (Art. 297 Abs. 1 ZGB). In dieser Situation ist für einen Unterhaltsvertrag kein Raum, und dieser lebt bei Beendigung des Zusammenlebens auch nicht wieder auf. Vielmehr ist die Unterhaltspflicht dannzumal von der zuständigen Instanz neu zu regeln. c. Zum selben Ergebnis kommt man auch aufgrund folgender Überlegungen. Das Gericht hat nämlich im Rahmen eines Scheidungsverfahrens nach
5 Massgabe von Art. 133 Abs. 1 ZGB u.a. den Unterhaltsbeitrag des anderen Elternteils zu regeln. Es gilt dabei die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime (Art. 145 Abs. 1 ZGB; Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, Art. 145 ZGB N 8). Vertraglich festgelegte Unterhaltsbeiträge können bei Vorliegen veränderter Verhältnisse von Amtes wegen geändert werden, soweit dies nicht mit Genehmigung der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde ausgeschlossen worden ist (Art. 287 Abs. 2 i.V.m. Art. 133 Abs. 1 und Art. 145 Abs. 1 ZGB). Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor (kB 1 e contrario). Obwohl die Vorinstanz nicht ausdrücklich auf den Unterhaltsvertrag Bezug nahm, hat sie indessen sehr wohl den Umstand berücksichtigt, dass seit dem Abschluss des Unterhaltsvertrags das Kind zur Welt gekommen ist, die Parteien in der Folge heirateten und nunmehr insofern veränderte Verhältnisse eingetreten sind, als nach dem Scheitern der Ehe die Kindesmutter fortan voraussichtlich in eigener Verantwortung ihr und ihrer Tochter Leben zu meistern haben wird (angefochtenes Urteil, S. 18 sub c am Ende). Dabei gelangte die Vorinstanz nach einer Würdigung der wirtschaftlichen Leistungskraft des Berufungsklägers zur Auffassung, dass dieser zwar der Berufungsbeklagten wohl keinen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu leisten imstande sei, doch aber der Tochter einen gegenüber dem Unterhaltsvertrag leicht erhöhten monatlichen Betrag entrichten könne und müsse (angefochtenes Urteil, S. 18 sub d). Dabei hat sie die soeben zitierten, massgeblichen bundesrechtlichen Normen richtig angewendet. Die Rüge der Missachtung des von den Parteien geschlossenen Unterhaltsvertrags ist mithin unbegründet. 3. Der Berufungskläger lässt im Weiteren die von der Vorinstanz (angefochtenes Urteil, S. 18 sub d) vorgenommene Festsetzung seines Existenzminimums auf Fr. 1'630.-- (Fr. 1'100.-- Grundbedarf + Fr. 350.-- Miete + Fr. 180.-- Krankenkasse) bemängeln. a. aa. Der Berufungskläger macht geltend, er müsse damit rechnen, jederzeit kurzfristig aus seiner jetzigen Wohnung ausziehen zu müssen; für eine Ersatzwohnung müsse mit einem Mietzins von mindestens Fr. 500.-- gerechnet werden. Es handelt sich hierbei indes um eine bloss mögliche und zukünftige Eventualität, weshalb die Vorinstanz zu Recht den gegenwärtigen tatsächlichen Mietzins von Fr. 350.-- berücksichtigt hat. bb. Der Berufungskläger macht sodann geltend, seine Krankenkassenprämie betrage neuerdings Fr. 202.20, ohne die Erhöhung allerdings zu belegen. Der an-
6 lässlich der Berufungsverhandlung eingereichten Prämienabrechnung lässt sich nämlich keine Aufgliederung nach KVG/VVG entnehmen. Anzurechnen sind nur die Beiträge an die obligatorische Krankenversicherung. cc. Der Berufungskläger macht ferner geltend, die Vorinstanz habe es unterlassen, ihm Fr. 100.-- pauschal für Telefon und Versicherungen anzurechnen. Hiefür fehlt es aber nach den massgeblichen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG gemäss dem Kreisschreiben des Kantonsgerichts von Graubünden vom 17. Januar 2001 an einer Grundlage. Mithin hat die Vorinstanz das Existenzminimum des Klägers und Berufungsklägers richtigerweise auf Fr. 1'630.-- (Fr. 1'100.-- Grundbedarf + Fr. 350.-- Miete + Fr. 180.-- Krankenkasse) festgesetzt. b. Die Vorinstanz stützte ihre Berechnung des anrechenbaren Nettoeinkommens des Berufungsklägers auf die Lohnabrechnung für August 2002 (bekl. Act. 4). Diese weist einen Bruttolohn von 3'150.-- inklusive 150.-- Kinderzulage aus. Nach Vornahme diverser Abzüge ergibt sich ein Nettolohn von Fr. 2'232.90. Indessen betraf der Abzug von Fr. 197.-- „Quellensteuernachzahlungen für Mai, Juni, Juli [2002]. Dieser Betrag ist demnach aufzurechnen. Ferner ist dem Berufungskläger zumindest ein Teil des Betrages von Fr. 252.--, den ihm seine Arbeitgeberin für Verpflegung im Betrieb abzieht, aufzurechnen, nämlich Fr. 102.--, zumal die Verpflegungskosten grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu decken sind. Nach Vornahme dieser beiden Aufrechnungen ergibt sich ein Nettolohn von Fr. 2'531.90. Der Berufungskläger liess anlässlich der Berufungsverhandlung vom 17. Februar 2003 ausführen, er habe vorerst Anspruch auf 25% eines 13. Monatslohnes. Seit Mai 2003 befindet er sich indes im zweiten Anstellungsjahr und hat Anspruch auf 50% eines 13. Monatslohnes, weshalb seine anrechenbaren Monatsbezüge seit Mai 2003 Fr. 2'531.90 + 105.50 [50%iger Anteil 13. Monatslohn] = insgesamt Fr. 2'637.40 betragen. Damit bleiben dem Berufungskläger monatlich Fr. 2'637.40 ./. Fr. 1'630.-- = Fr. 1'007.40 zur freien Verfügung. Bei dieser Sachlage erweist sich die Rüge, die Vorinstanz habe das Existenzminimum des Berufungsklägers falsch berechnet bzw. verletzt, als unbegründet. 4. Mit seinem ersten Berufungsantrag lässt der Berufungskläger auch die Aufhebung des zweiten Absatzes von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils beantragen. Darin hielt die Vorinstanz fest, die Unterhaltspflicht dauere bis zur Mündigkeit
7 bzw. bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung L. B.s, unter Vorbehalt von Art. 277 Abs. 2 ZGB. Der Berufungskläger hat diesen Antrag nicht näher begründet. Sollte damit beanstandet werden, die urteilsmässige Verpflichtung zur Unterhaltspflicht dauere über die Mündigkeit hinaus, stiesse die Rüge ins Leere. Zwar gestattet Art. 133 Abs. 1, 2. Satz ZGB die Festlegung einer Unterhaltspflicht im Scheidungsurteil über die Mündigkeit hinaus. Indes bringt mit der getroffenen Formulierung die Vorinstanz nur zum Ausdruck, was sich aus der gesetzlichen Regelung des Kindesrechtes ergibt: Nach Art. 277 Abs. 1 ZGB dauert die Unterhaltspflicht der Eltern bis zur Mündigkeit des Kindes. Art. 277 Abs. 2 ZGB gewährt sodann dem Kind, sofern es bei Eintritt der Mündigkeit noch keine angemessene Ausbildung hat, einen Unterhaltsanspruch gegen die Eltern für die Zeit, bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf. Nichts anderes ergibt sich aus dem zweiten Absatz von Ziffer 4 des angefochtenen Urteils. Mithin ist die Berufung vollumfänglich abzuweisen. 5. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Berufungskläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 122 Abs. 1 ZPO). Die Berufungsbeklagten hat er mit Fr. 1'200.-- ausseramtlich zu entschädigen (Art. 122 Abs.2 ZPO). Die auf den Berufungskläger fallenden Gerichtskosten werden unter Vorbehalt der Rückforderung gemäss Art. 45 Abs. 2 ZPO gestützt auf die erteilte Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beim Kanton Graubünden erhoben. Die der Berufungsbeklagten zugesprochene Entschädigung basiert auf dem in Art. 3 der Honorarsätze des Anwaltsverbandes empfohlenen Stundentarif von Fr. 200.--. Im Falle der Uneinbringlichkeit der zugesprochenen Parteientschädigung hat die Stadt Chur den beklagtischen Rechtsvertreter nach dem Armenrechtstarif gemäss Art. 7 der Honorarsätze zu entschädigen, wobei die entsprechende Honorarnote zunächst dem Kantonsgerichtspräsidium zur Genehmigung einzureichen ist (Art. 47 Abs. 4 ZPO).
8 Demnach erkennt die Zivilkammer : 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 120.--, total somit Fr. 2'120.- -, gehen zulasten des Berufungsklägers. Dieser Betrag wird gestützt auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 3. Februar 2003 über die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege direkt beim Kanton Graubünden erhoben. 3. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte ausseramtlich mit Fr. 1'200.- - einschliesslich Mwst zu entschädigen. 4. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident Der Aktuar ad hoc