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Graubünden Kantonsgericht I. Zivilkammer 21.09.2004 ZF 2002 8

21. September 2004·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht I. Zivilkammer·PDF·2,306 Wörter·~12 min·2

Zusammenfassung

Anfechtung Kollokationsplan (aussergerichtliche Entschädigung) | Zivilrecht anderes Bundesgesetz

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 21. September 2004 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 02 8 Urteil Zivilkammer Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Heinz-Bommer, Lazzarini, Rehli und Riesen-Bienz Aktuar ad hoc Walder —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Konkursmasse A . X . , Beklagte und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. F., gegen das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Dezember 2001, mitgeteilt am 21. Dezember 2001, in Sachen der B. X., Klägerin und Berufungsbeklagte, beziehungsweise ihrer Erben, nämlich: C. X., vertreten durch Rechtanwältin M. Kohler, Rue Marignac 9, Genf, D. X., vertreten durch lic.iur. M. Gorfer, c/o Advokaturbüro Zinsli & Nater, Via Maistra 5, St. Moritz, und E. X. , vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Christian Clopath, Bahnhofstrasse 6, Klosters,

2 gegen die Beklagte und Berufungsklägerin, betreffend Anfechtung des Kollokationsplans (aussergerichtliche Entschädigung), hat sich ergeben: A. Die französischen Staatsangehörigen A. X., geboren 1915, und B. X., geboren 1923, verheirateten sich am 7. Januar 1950; ihrer Ehe entsprossen die drei Söhne E. X., C. X. und D. X.. Im Jahre 1990 wurde in Paris ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet, in welchem am 13. Juni 1991 das Tribunal de Grande Instance auf Scheidung der Ehe erkannte und der Ehefrau im Sinne einer „prestation compensatoire“ eine monatliche Rente von 5'000 französischen Franken zusprach. Die Ehefrau focht dieses Urteil beim Cour d’Appel von Paris an. Während hängigen Scheidungsverfahrens wurde über A. X., der unterdessen in Celerina Wohnsitz genommen hatte, der Konkurs eröffnet und im Rahmen dieses Verfahrens am 27. April 2000 der Kollokationsplan aufgelegt. Am 18. Mai 2000 meldete B. X. beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin eine Klage an, welche sie nach erfolglos verlaufener Sühneverhandlung vom 30. Juni 2000 durch Prozesseingabe vom 19. Juni 2001 mit folgendem Rechtsbegehren an das Bezirksgericht Maloja prosequierte: „1. Der Kollaktionsplan (recte Kollokationsplan) betreffend das Konkursverfahren über A. X. vom 27. April 2000 sei wie folgt abzuändern: a) Die von der Klägerin im Ehescheidungsverfahren vor den französischen Gerichten geltend gemachten Forderungen in der Höhe von Fr. 4'862'873.-- (prestation compensatoire) sowie von Fr. 5'164'734.-- (Liquidation du régime matrimonial) seien als bedingte Forderungen zuzulassen. b Die Verrechnung der Ansprüche der Klägerin betreffend Alimente (Forderungen von Fr. 125'125.60, von Fr. 141'630.10 und von Fr. 7’671.65) mit Forderungen des Gemeinschuldners sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Am 30. August 2001 reichte Rechtsanwalt Dr. F. namens der Konkursmasse A. X. die Prozessantwort ein, in welcher er die Abweisung der Klage unter Kostenund Entschädigungsfolge zu Lasten der Klägerin beantragte. B. Mit Urteil vom 11. Dezember 2001 wies das Bezirksgericht Maloja die Kollokationsklage vollumfänglich ab. Die Kosten des Bezirksgerichts von 12'500 Franken wurden der Klägerin auferlegt, welche zudem verpflichtet wurde, die Beklagte aussergerichtlich mit 15'000 Franken zu entschädigen. B. X. focht dieses Ur-

2 teil mit Berufung vom 8. Januar 2002 beim Kantonsgericht von Graubünden an. Am 14. Januar 2002 liess auch die Konkursmasse A. X. die Berufung an das Kantonsgericht von Graubünden erklären mit dem Antrag, die Klägerin sei zur Zahlung einer ausseramtlichen Entschädigung von 200'000 Franken zuzüglich Mehrwertsteuer zu verpflichten. C. Am 17. Juli 2002 orientierte Rechtsanwalt Dr. F. das Kantonsgericht, dass der Gemeinschuldner am 25. Mai 2002 verstorben sei, womit die von der Ehefrau im Scheidungsverfahren geltend gemachten scheidungsrechtlichen Ansprüche gegenstandslos geworden seien. Mit Verfügung vom 22. Juli 2003 verfügte der Kantonsgerichtspräsident, die beiden Berufungsverfahren würden vereinigt, und er ordnete gleichzeitig das schriftliche Berufungsverfahren gemäss Art. 224 Abs. 2 ZPO an. Rechtsanwalt Dr. F. reichte darauf am 18. August 2003 seine schriftliche Berufungsbegründung ein. Während des Berufungsverfahrens verstarb in Paris auch B. X., worüber Rechtsanwalt Clopath das Kantonsgericht am 2. September 2003 orientierte. Während in der Folge zwei der drei Erben, nämlich C. X. und D. X., das erstinstanzliche Urteil anerkannten, erklärte E. X., er wolle den Prozess weiterführen. Der Kantonsgerichtspräsident schrieb darauf die von B. X. erklärte Berufung durch Verfügung vom 26. März 2003 mangels einstimmiger Erklärung zur Weiterführung des Verfahrens als erledigt ab. Das Schweizerische Bundesgericht trat auf eine von E. X. gegen diese Verfügung erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit Urteil vom 18. August 2004 nicht ein. D. Neben der Abschreibung der Berufung der B. X. vom 8. Januar 2002 forderte der Kantonsgerichtspräsident deren Erben in seiner Verfügung vom 26. März 2003 auch auf, sich gemäss Art. 35 Abs. 1 ZPO dazu zu äussern, ob sie den Prozess gemäss Berufung der Konkursmasse A. X. vom 14. Januar 2002 fortführen wollten oder nicht. Innert der angesetzten Frist gingen keine Erbenerklärungen ein und es wurde seitens der Erbengemeinschaft auch kein Gerichtskostenvorschuss geleistet. Der Kantonsgerichtspräsident stellte daher in einer Verfügung vom 22. April 2004 fest, es gehe aus den Akten nicht hervor, dass einer der Erben die Erbschaft ausgeschlagen hätte und ebenso wenig habe einer der Erben den Abstand vom Prozess erklärt. Die Erben träten somit von Gesetzes wegen in den Prozess ein, so dass das Berufungsverfahren weiterzuführen sei. Sobald der Kostenvorschuss von 12'000 Franken für das Berufungsverfahren bezahlt sei, würden die Erben zur Einreichung der Berufungsantwort aufgefordert. Gehe der Kostenvorschuss auch nach Ansetzung der Nachfrist nicht ein, würden sie vom Verfahren ausgeschlossen. - Mit Schreiben vom 7. Mai 2004 teilte lic.iur. Martina Gorfer im Auftrage

2 von D. X. dem Kantonsgericht mit, ihr Mandant werde den Kostenvorschuss nicht leisten und somit auf die Einreichung einer Berufungsantwort verzichten. Wie bereits am 14. November 2003 mitgeteilt worden sei, anerkenne D. X. das Urteil des Bezirksgerichts Maloja vom 11. Dezember 2001, und er erachte demnach auch dessen Entscheid über die aussergerichtliche Entschädigung als angemessen. Rechtsanwältin Monica Kohler teilte am 10. Juni 2004 lediglich mit, dass sie auf Grund einer Vollmacht vom 3. Februar 2004 den Berufungsbeklagten C. X. vertrete. Seitens des Rechtsvertreters von E. X. erfolgte keine Reaktion auf die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 22. April 2004. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: I. Nachdem die Rechtsvertreterin von D. X. ausdrücklich erklärt hat, dass ihr Mandant keinen Kostenvorschuss leisten werde und folglich auf die Einreichung einer Prozessantwort verzichtet werde, und da auch von seiten der Berufungsbeklagten C. X. und E. X. kein Kostenvorschuss einging, sind alle drei Erben der B. X. entsprechend der Androhung in der Verfügung vom 22. April 2004 gestützt auf Art. 39 Abs. 2 ZPO vom Verfahren auszuschliessen und es ist über die Berufung auf Grund der schriftlichen Ausführungen des Vertreters der Konkursmasse A. X. vom 18. August 2003 zu entscheiden. Ein zusätzliches, nach erfolgter Urteilsberatung eingegangenes Schreiben Rechtsanwalt Dr. F.s vom 5. Oktober 2004 ist hingegen als verspätet aus dem Recht zu weisen. II. Der Rechtsvertreter der Konkursmasse A. X. hat bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung eine aussergerichtliche Entschädigung von 200'000 Franken geltend gemacht. Zur Begründung dieses ungewöhnlichen Anspruchs hat er in seinem Plädoyer damit argumentiert, dass der vorliegende Fall einen enormen Aufwand erfordert habe. Es hätten ganze Ringordner voll von Akten, teils sogar in französischer Sprache, studiert werden müssen, und es hätten sich auch aussergewöhnliche Schwierigkeiten durch die Überprüfung des französischen Rechts und die Einarbeitung in ausgesprochene Spezialgebiete des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts geboten. Eine Kostennote, aus der sich der immense Aufwand ergeben hätte, reichte Rechtsanwalt Dr. F. allerdings nicht ein. Das Bezirksgericht stellte denn auch fest, die geforderte Entschädigung werde allein mit dem Hinweis auf den Streitwertzuschlag als gerechtfertigt bezeichnet, wogegen Angaben über den Aufwand fehlten. Nach Art. 5 Abs. 3 der Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes habe aber der Interessenwertzuschlag in einem ange-

2 messenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand zu stehen. Der Vertreter der Beklagten habe nach der Ausarbeitung der Prozessantwort einen Kostenvorschuss von 10'000 Franken verlangt, also mit einem Honorar in dieser Grössenordnung gerechnet. Der knappe Umfang seiner Rechtsschrift bestätige diese Einschätzung, so dass eine Entschädigung von 15'000 Franken angemessen erscheine. Der Rechtsvertreter der Berufungsklägerin hält dem in seiner schriftlichen Berufungsbegründung entgegen, die Konklusion der Vorinstanz würde zum paradoxen Ergebnis führen, dass – wenn überhaupt kein Kostenvorschuss verlangt worden wäre – anzunehmen wäre, es werde auf jede Honorierung verzichtet. Der Einwand des Bezirksgerichts, wonach der Streitwertzuschlag in einem angemessenen Verhältnis zum Honorar nach Zeitaufwand stehen müsse, sei im vorliegenden Fall nicht angebracht, sondern nur auf Fälle mit normalem Streitwert zugeschnitten; bei ausgesprochen hohen Streitwerten reduziere sich nämlich die angestrebte Proportionalität auf einen derart kleinen Nenner, dass sie praktisch unbedeutend werde. Es treffe zwar zu, dass für die Prozessantwort ein eher bescheidener Aufwand nötig gewesen sei, hingegen übersehe die Vorinstanz, dass die Prozessvorbereitung einen enormen Aufwand erfordert habe, und das vorinstanzliche Plädoyer habe denn auch rund zwanzig Seiten umfasst. Gesamthaft habe sich vor erster Instanz ein Aufwand von 61 Stunden, also ein offensichtlich über der Norm liegender Zeitaufwand ergeben. Auf die Einreichung einer Kostennote sei verzichtet worden, weil sich die Höhe der ausseramtlichen Entschädigung ohnehin im Wesentlichen nur nach der Höhe des Streitwertzuschlages gerichtet habe. Die Argumentation des Vertreters der Berufungsklägerin hält vor den von der Honorarordnung des bündnerischen Anwaltsverbandes aufgestellten Grundsätzen nicht stand. Diese hält in ihrem Artikel 2 fest, Grundlage für die Bemessung des Honorars bildeten der nach den Umständen gebotene Zeitaufwand, die Schwierigkeiten und Bedeutung der Sache, die mit der Sache verbundene Verantwortung sowie die eigene Kostenstruktur des Anwalts. Die Honorarordnung bringt damit zum Ausdruck, dass die Honorarberechnung nicht auf der Grundlage des Streit- oder Interessenwerts steht. Zwar kann ein von diesem abhängiger Zuschlag erhoben werden, doch muss dieser nach den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz gemäss Art. 5 Abs. 3, erster Satz, der Honorarordnung in einem angemessenen Verhältnis zum Zeitaufwand stehen. Die Honorarordnung hält diesen Grundsatz ganz generell fest; für die in der Berufung geltend gemachte Relativierung in Fällen von besonders hohen Streitwerten kann also keine Rede sein, ja die entsprechende Bestimmung würde überhaupt keinen Sinn machen, wollte man der Argumentation des Rechtsvertreters der Beklagten folgen. Mit dem Grundsatz der zu beachtenden

2 Proportionalität soll gerade ein übermässiges und mit den in Art. 2 aufgeführten Grundlagen in offenkundigem Widerspruch stehendes Auseinanderklaffen von Honorar nach Zeitaufwand und Streitwertzuschlag vermieden werden, das in keiner Art und Weise mehr zu rechtfertigen wäre. Zwar ist dem Vertreter der Berufungsklägerin zuzustimmen, dass Art. 5 Abs. 3 Satz 2 der Honorarordnung, wonach der Interessenwertzuschlag ein nach Zeitaufwand berechnetes Honorar von nicht mehr als 3'000 Franken nicht um mehr als 100 % übersteigen darf, nicht im Verhältnis von 1:1 auf Fälle anzuwenden ist, bei denen das nach Stunden berechnete Honorar die erwähnte Grenze übersteigt, doch will die fragliche Bestimmung doch eine Richtlinie geben, die bei der Festsetzung des Streitwertzuschlages zu beachten ist. So hat der Kantonsgerichtsausschuss in einem Urteil vom 16. März 2004 (ZB 04 7) entschieden, dass bei einem Streitwert von 18'000'000 Franken und einem Honorar nach Zeitaufwand von 8'000 Franken ein Streitwertzuschlag von 90'000 Franken unverhältnismässig hoch und mit den Grundsätzen der Honorarordnung unvereinbar sei, und es wurde der von der Vorinstanz zugestandene Zuschlag von 18'000 Franken als angemessen bezeichnet. Im vorliegenden Fall hat der Vertreter der Berufungsklägerin der Vorinstanz keine Angaben über die von ihm aufgewendete Arbeitszeit geliefert. Er ist offenbar davon ausgegangen, das Honorar nach Zeitaufwand sei im Vergleich zum Interessenwertzuschlag so unbedeutend, dass es vernachlässigbar sei. Er hat damit verkannt, dass bei der Bemessung des Interessenwertzuschlags eben auch das Stundenhonorar von wesentlicher Bedeutung ist. Im Berufungsverfahren wird nun der Zeitaufwand mit 61 Stunden beziffert, wegen fremdsprachigen Aktenmaterials, Anwendung ausländischen Recht und wegen des Erfordernisses von Spezialkenntnissen im SchKG ein erhöhter Stundenansatz von 300 Franken beansprucht und damit ein Honorar nach Zeitaufwand von 18'300 Franken errechnet. Ausgehend von einem Streitwert von rund 10’302'000 Franken wird sodann ein Zuschlag von Fr. 206'040.— erhoben, was gesamthaft ein Honorar von Fr. 224'340.— ergibt, das sodann auf pauschal 200'000 Franken reduziert wird. Setzt man das Honorar nach Zeitaufwand dem Interessenwertzuschlag gegenüber, ergibt dies ausgehend von dem in der Berufung erwähnten Arbeitsaufwand von 61 Stunden genau wie im oben zitierten Fall ZB 04 7 einen unanständig hohen Streitwertzuschlag, der 1125 % des Stundenhonorars entspricht! Nun kommt aber hinzu, dass nach Auffassung des Kantonsgerichts der behauptete Zeitaufwand wesentlich übersetzt erscheint. Was die Prozessantwort betrifft, gesteht auch Dr. F. zu, dass sich der Aufwand in Grenzen hielt. Die materiellen Ausführungen in dieser Rechtsschrift erschöpfen sich denn auch tatsächlich in bescheidenen vier Seiten, welche im Wesentlichen in einer kurzen, sich vorwiegend auf in- und ausländische Urteile stützenden Zusammenfassung der weitgehend unbestrittenen Tatsachen besteht.

2 Der hauptsächliche Zeitaufwand des Rechtsvertreters der Beklagten bestand damit in der Vorbereitung der Hauptverhandlung, welcher im rund zwanzigseiten Plädoyer seinen Niederschlag fand. Die Ausarbeitung dieses Vortrags erforderte sicher im Vergleich mit der Prozessantwort wesentlich mehr Zeit, doch erscheinen die erst im Berufungsverfahren erwähnten 61 Stunden, was für die gesamte Prozedur einer Arbeitszeit von rund anderthalb Wochen entspricht, doch erheblich übertrieben. Das Aktenmaterial hielt sich in Grenzen und der Tatsache, dass teilweise französischsprachige Dokumente zu bearbeiten waren und es sich um ein nicht ganz alltägliches Rechtsgebiet handelte, wurde dadurch sehr grosszügig Rechnung getragen, dass ein gegenüber dem seinerzeit gültigen normalen Stundenansatz von 200 Franken um 50 % erhöhter Ansatz von 300 Franken zur Anwendung gebracht wurde. Gesamthaft betrachtet ist das Kantonsgericht auf Grund dieser Überlegungen der Auffassung, dass ein Honorar nach Zeitaufwand von 7'500 Franken den im Rahmen der aussergerichtlichen Entschädigung zu vergütenden notwendigen Zeitaufwand reichlich abgilt. Offenbar hat auch das Bezirksgericht den Aufwand in dieser Grössenordnung gesehen, ohne dass es sich auf Zeitangaben des Vertreters der Beklagten stützen konnte. Ausgehend von dem für gerechtfertigt erscheinenden Honorar nach Zeitaufwand von 7'500 Franken erscheint ein gesamter Honoraranspruch von 15'000 Franken, der somit einen Streitwertzuschlag von 100 % beinhaltet, als durchaus angemessen. Indem es die aussergerichtliche Entschädigung auf diesen Betrag festsetzte, hat das Bezirksgericht jedenfalls das ihm zustehende Ermessen nicht überschritten, so dass sein Entscheid zu bestätigen und die Berufung als unbegründet abzuweisen ist. III. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Kantonsgerichts zu Lasten der Berufungsklägerin. Da sich die Berufungsbeklagten am Berufungsverfahren nicht beteiligten, entfällt eine aussergerichtliche Entschädigung für dieses Verfahren.

2 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- und einer Schreibgebühr von Fr. 120.--, total somit Fr. 3'120.- -, gehen zu Lasten der Berufungsklägerin. 3. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Präsident: Der Aktuar ad hoc:

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