Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 10. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 02 75 Urteil Zivilkammer Vizepräsident Schlenker, Kantonsrichterin und Kantonsrichter Jegen, Riesen-Bienz, Burtscher und Vital, Aktuar Engler. —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Eheleute A. u. H. Z., Beschwerdeführer und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Andrea Schmid Kistler, Promenade 132 A, 7260 Davos Dorf, gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau / Davos vom 31. Oktober 2002, mitgeteilt am 11. November 2002, in Sachen der Vormund schaftsbehörde d e s Kreises X , Beschwerdegegnerin und Berufungsbeklagte, gegen die Beschwerdeführer und Berufungskläger, betreffend Anordnung von Kindesschutzmassnahmen, hat sich ergeben:
2 A. Die am D. geborene S. Z., Tochter der Eheleute A. u. H. Z., wurde am 14. Juni 2002 durch Dr. med. C. F., X., wegen der Einnahme einer hohen Dosis von Schmerzmitteln – in der Folge als schwerwiegender Suizidversuch interpretiert – in die Klinik für Kinder und Jugendliche des Kantonsspitals in C. eingeliefert. Unterstützt wurde die bis zum 27. Juni 2002 dauernde stationäre Behandlung durch Dr. med. W. S. vom Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden, der die Patientin auch nach der Entlassung weiter betreute. Beigezogen worden war überdies die Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals C.. Ihr Leiter, Dr. med. E. K., wandte sich mit Schreiben vom 28. Juni 2002 an die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. und beantragte die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft, wobei empfohlen wurde, hiermit eine der Familie vertraute Person zu betrauen, beispielsweise den Gemeindepfarrer, der auf Veranlassung der Eltern bereits an einer Besprechung in der Klinik teilgenommen habe. Anlass für dieses Vorgehen war vor allem die Behauptung des Mädchens nach dem Aufwachen, dass sie von ihrem Vater geschlagen worden sei, dann aber auch der Umstand, dass sie sich in der Schule in X. offenbar nicht ausreichend habe integrieren können. B. Anlässlich einer Besprechung vom 16. Juli 2002 unterzeichneten S. Z., ihre Eltern A. u. H. Z., Pfarrer J. H. sowie R. L., Präsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises X., eine Erklärung folgenden Inhalts: „Herr und Frau Z. sind strikte gegen eine Erziehungsbeistandschaft. Mit einer Erziehungshilfe in der Person von Pfarrer H. wären sie einverstanden. S. ist auch damit einverstanden.“ C. Am 18. Juli 2002 erliess die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. den folgenden Beschluss, der am 25. Juli 2002 mitgeteilt wurde: „1. Für S. Z., geb. V., von Y., wird im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB durch Herrn J. H., Pfarrer, X., eine Erziehungshilfe angeordnet. 2. Herr Pfarrer H. wird ersucht, die Erziehungshilfe im Sinne der Erwägungen auszuüben und der Vormundschaftsbehörde von jeder Unregelmässigkeit, mindestens aber alle sechs Monate, Bericht zu erstatten. 3. Die Amtskosten (Fr. 200.–) sind von den Eltern innert 30 Tagen der Vormundschaftsbehörde einzubezahlen. 4. Mitteilung an ...“
3 In Anlehnung an entsprechende Ratschläge der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals wurde Pfarrer H. beauftragt, in erster Linie darauf hinzuwirken, dass weiterhin eine regelmässige Betreuung von S. Z. und ihrer Eltern durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden gewährleistet sei. Ausserdem sollte er die Eltern beim Entscheid darüber unterstützen, ob die Interessen ihrer Tochter einen Schulwechsel nahe legen würden. D. Hiergegen reichten A. u. H. Z. am 5. August 2002 beim Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos Beschwerde ein, wobei sie sinngemäss geltend machten, sie sähen ein, dass ihre Tochter noch der Behandlung bedürfe, und sie würden dies denn auch aktiv fördern; sie seien insbesondere bereit, selber an Therapiesitzung teilzunehmen; für all dies benötigten sie aber keine Unterstützung durch eine Drittperson. In ihrer Vernehmlassung vom 15. August 2002 beantragte die Vormundschaftsbehörde des Kreises X., es sei die Beschwerde abzuweisen, unter Kostenfolge zu Lasten der Eheleute Z.. Am 26. August 2002 stellte die Rechtsvertreterin von A. u. H. Z. beim Bezirksgerichtspräsidium Prättigau/Davos das Begehren, es sei beim behandelnden Arzt, Dr. med. W. S., eine schriftliche Auskunft einzuholen, allenfalls sei er als Zeuge zu befragen. Überdies sei der langjährige Hausarzt der Familie, Dr. med. U. B., zur Familiensituation zu befragen. Auf entsprechende Aufforderung hin nahmen die beiden Ärzte mit Schreiben vom 25. September bzw. 8. Oktober 2002 zu den ihnen unterbreiteten Fragen Stellung. E. Nachdem A. u. H. Z. sowie die Präsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. an der mündlichen Hauptverhandlung angehört worden waren, erkannte der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos mit Entscheid vom 31. Oktober 2002, mitgeteilt am 11. November 2002: „1. Die Beschwerde der A. Z. und des H. Z. gegen den Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vom 18. Juli 2002, mitgeteilt am 25. Juli 2002, betreffend S. Z. (Anordnung einer
4 Erziehungshilfe im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB) wird abgewiesen. 2. Die Kosten in Höhe von total Fr. 720.00 (Gerichtsgebühr Fr. 300.00, Schreibgebühren Fr. 260.00, Barauslagen Fr. 160.00) gehen zu solidarischen Lasten von A. Z. und H. Z.. Sie sind innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Entscheides mittels beigeschlossenem Einzahlungsschein der Bezirksgerichtskasse, PC 70-3922-1, zu überweisen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. Mitteilung an: ...“ F. Hiergegen liessen A. u. H. Z. am 2. Dezember 2002 bei der Zivilkammer des Kantonsgerichtes Berufung einlegen mit dem Begehren: „1. Der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 11. November 2002, mitgeteilt am 12. November 2002 (Z 104/02), sei aufzuheben und von einer Massnahme gänzlich abzusehen. 2. Eventualiter sei der Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 11. November 2002, mitgeteilt am 12. November 2002 (Z 104/02), aufzuheben und statt dessen eine Massnahme in Form der Ermahnung zu erlassen mit folgendem oder gemäss richterlichem Ermessen festzulegendem Inhalt: Die Berufungskläger werden ermahnt, für einen regelmässigen Besuch der Tochter S. bei einem Psychologen/einer Psychologin besorgt zu sein. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten der Vormundschaftsbehörde X.. 4. Es sei den Berufungsklägern die unentgeltliche Prozessführung und der unentgeltliche Rechtsbeistand für die Berufungsinstanz zu gewähren. Es sei die unterzeichnende Rechtsanwältin als Rechtsbeistand der Berufungskläger zu bewilligen.“ G. Der Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos verzichtete mit Schreiben vom 23. Dezember 2002 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. beantragte demgegenüber in ihrer Eingabe vom 4. Januar 2003 die Abweisung der Berufung. Sie ist offenkundig
5 der Meinung, dass die seinerzeit angeordnete Erziehungsbeihilfe nach wie vor ihren Zweck erfülle. Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Angefochten wurde im vorliegenden Fall ein gestützt auf Art. 63 EGz- ZGB ergangener Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/ Davos. Darin wurde eine Beschwerde nach Art. 61 EGzZGB abgewiesen, mit der sich die Eltern A. u. H. Z. dagegen zur Wehr setzten, dass gemäss einem Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. für die bei ihnen in X. wohnende minderjährige Tochter S. Z. Kindesschutzmassnahmen im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB angeordnet worden waren. Gegen solche Erkenntnisse der Bezirksgerichtsausschüsse steht nach Art. 64 EGzZGB die Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes zur Verfügung, wie sie denn auch von A. u. H. Z. fristund formgerecht ergriffen wurde. Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten. 2. Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie hierzu gar nicht imstande, trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Schutzmassnahmen (Art. 307 Abs. 1 ZGB). Sie ist insbesondere befugt, die Eltern, aber auch das Kind zu ermahnen, ihnen Weisungen hinsichtlich Pflege, Erziehung oder Ausbildung zu erteilen und eine geeignete Person oder Stelle zu bestimmen, der Einblick und Auskunft zu geben ist (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Vermögen also die Eltern ihre umfassende Verantwortung für ihr Kind in Gefährdung dessen Wohl nicht mehr oder zumindest nicht in allen Belangen wahrzunehmen, sei es zeitweise oder dauernd, und ergibt sich nach ersten Gesprächen mit den Betroffenen sowie allfälligen weiteren Abklärungen förmlicher Handlungsbedarf, soll die in Art. 307 ZGB enthaltene Regelung der Vormundschaftsbehörde ermöglichen, in einem frühen Zeitpunkt mit möglichst milden, aber dennoch (soweit prognostizierbar) Erfolg versprechenden Massnahmen einzugreifen, vor allem, wie in Abs. 3 der genannten Bestimmung denn auch näher ausgeführt wird, durch Ermahnungen (Empfehlungen an Personen, die guten Willens und zur Anpassung ihres Verhaltens fähig sind), durch verbindlich formulierte Wei-
6 sungen (hinsichtlich der Durchführung einer Therapie etwa) oder durch eine eigentliche Überwachung als sogenannte Erziehungsaufsicht, die zwar der Vormundschaftsbehörde eine regelmässige Kontrolle gestattet, ohne dass aber die Eltern daran gehindert werden, ihre Rechte und Pflichten weiterhin autonom auszuüben (vgl. Peter BREITSCHMID, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. Auflage, Basel/Genf/München 2002, Art. 307 ZGB N.1, 4 ff. und 15 ff.). Ist hingegen von Anfang an absehbar oder zeigt sich mit der Zeit, dass mit Anordnungen nach Art. 307 ZGB, der untersten Interventionsstufe im Bereich Kindesschutz, die gebotene Wirkung nicht erreicht werden kann, sei es wegen der Intensität der Gefährdung oder wegen ungenügender Kooperationsbereitschaft der Angesprochenen, sind die schärferen Behelfe gemäss Art. 308, 310 bzw. 311 ZGB zu ergreifen; es ist also entweder eine Beistandschaft zu errichten, die elterliche Obhut aufzuheben oder gar die elterliche Sorge zu entziehen (vgl. BREIT- SCHMID, a. a. O., Art. 307 ZGB N. 2, 14 und 24). Entsprechend schreibt Art. 313 Abs. 1 ZGB in Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes vor, dass Kindesschutzmassnahmen bei Veränderung der massgeblichen Umstände der neuen Lage anzupassen seien. Sie können also – wie eben gesehen – durch griffigere ersetzt werden, wenn sich die ersten (milderen) Vorkehren als zu wenig effizient erweisen; zum Teil vermag aber bereits die Verbindung von zwei milden Massnahmen zu genügen; ebenso können auf der anderen Seite schärfere Massnahmen bei günstiger Entwicklung stufenweise abgebaut werden (vgl. BREITSCHMID, a. a. O., Art. 313 ZGB N. 1). Dabei erscheint es als selbstverständlich, dass solche Anpassungen nicht nur im Verhältnis der die elterliche Autonomie kaum berührenden Vorkehren gemäss Art. 307 ZGB zu den wesentlich einschneidenderen Eingriffen nach Art. 308, 310 und 311 ZGB möglich sein müssen, sondern bereits innerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 307 Abs. 3 ZGB, indem etwa eine Erziehungsaufsicht durch blosse Weisungen ersetzt wird (vgl. BREITSCHMID, a. a. O., N. 5 und 20). Je nach den Umständen sind schliesslich Massnahmen auch gänzlich aufzuheben, dann nämlich, wenn der mit ihnen verfolgte Zweck erreicht wurde, die Gefährdung also weggefallen ist, aber auch dann, wenn sich herausstellt, dass die Eltern wiederum in der Lage sind, selber das dem Kindeswohl Dienliche zu ergreifen bzw. zu veranlassen (vgl. BREITSCHMID, a. a. O., Art. 307 ZGB N. 6 f. und 20, Art. 313 ZGB N. 1).
7 3. Als die Vormundschaftsbehörde des Kreises X. am 18. Juli 2002 die inzwischen nicht mehr genehme Erziehungsaufsicht anordnete, stand sie noch unter dem Eindruck des Suizidversuches von S. Z. vom 14. Juni 2002, der von den Ärzten der Klinik für Kinder und Jugendliche des Kantonsspitals C. sowie jenen des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden als schwerwiegend eingestuft wurde, auch wenn nicht mit absoluter Sicherheit gesagt werden könne, ob das Mädchen tatsächlich habe sterben wollen. Hinzu kam, dass S. Z. nach dem Aufwachen behauptet hatte, sie sei von ihrem Vater geschlagen worden, was zum Beizug der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals führte, die nach der Entlassung des Mädchens aus der stationären Behandlung am 27. Juni 2002 – eine akute Selbstgefährdung bestand nicht mehr – eindringlich die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft empfahl mit dem Ziel, die weitere Betreuung von A. u. H. Z. und ihrer Tochter durch den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden sicherzustellen und die Eltern bei der Lösung der Frage zu unterstützen, wie der ungenügenden Integration des Mädchens in der Schule X. zu begegnen sei (vgl. das Schreiben von Dr. med. E. K. vom 28. Juni 2002). Diesen von Fachleuten abgegebenen Empfehlungen konnte und wollte sich die Vormundschaftsbehörde nicht einfach verschliessen. In Beachtung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes sah sie zwar von der Errichtung einer eigentlichen Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 ZGB ab und begnügte sich mit einer Erziehungsaufsicht nach Art. 307 Abs. 3 ZGB durch den der Familie Z. vertrauten evangelischen Pfarrer J. H., in der richtigen Erkenntnis, dass dies unter günstigen Umständen ausreichen müsste, um die genannten Ziele zu erreichen. Auf der anderen Seite wäre es aber nicht zu verantworten gewesen, auf noch schwächere Behelfe – blosse Ermahnungen oder Weisungen – zurückzugreifen, vermochte doch die Vormundschaftsbehörde in jenem Zeitpunkt gar nicht verlässlich abzuschätzen, wie die Eltern mit dem Suizidversuch ihrer Tochter umgehen würden, ob sie insbesondere auf Dauer willens und in der Lage sein würden, sie in Kontakt mit dem Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden zu motivieren, eine regelmässige ambulante Betreuung anzunehmen. Die Vormundschaftsbehörde sah sich deshalb zur Anordnung einer leicht griffigeren Massnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB gezwungen, die einmal sicherstellte, dass ein Vertrauensmann zugegen war, der den Eltern als Ansprechperson dienen konnte, und die gleichzeitig der Behörde Gewähr bot, über wesentliche Veränderungen im Befinden von S. Z. frühzeitig unterrichtet zu werden.
8 Dies bedeutet allerdings nicht, dass die Erziehungsaufsicht gegen den aufkommenden Widerstand von A. u. H. Z. beliebig lange fortgeführt werden durfte. Es mag zwar etwas befremdlich erscheinen, dass sie sich gegen die Anordnung einer Massnahme zur Wehr setzten, der sie eben erst ausdrücklich zugestimmt hatten. Dies vermochte jedoch den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos, der sich dreieinhalb Monate nach Erlass des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde mit der Angelegenheit zu befassen hatte, in keiner Weise von der Verpflichtung zu befreien, einlässlich und unvoreingenommen zu prüfen, ob tatsächlich Anlass bestanden hatte, zum Mittel einer Erziehungsaufsicht zu greifen, vor allem aber darüber zu befinden, ob die Voraussetzungen, an ihr festzuhalten, nach wie vor erfüllt seien. Dass Ersteres mit hinreichendem Grund bejaht werden durfte, wurde bereits ausgeführt. Ebenso klar ist nun aber Letzteres zu verneinen. Laut den Ausführungen im Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vom 18. Juli 2002, die sich an die Empfehlungen der Kinderschutzgruppe des Kantonsspitals im Schreiben ihres Leiters vom 28. Juni 2002 anlehnten, sollte mit der Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB in erster Linie erreicht werden, dass die stationäre Behandlung nahtlos von einer regelmässigen ambulanten Nachbetreuung durch Fachleute des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden abgelöst werde. Dass bei der Umsetzung dieses Konzeptes nennenswerte Schwierigkeiten aufgetaucht seien, indem etwa Therapiebemühungen am Widerstand der Eltern zu scheitern drohten, wird von keiner Seite behauptet. Vielmehr hielt Dr. med. W. S. in seinem Schreiben vom 25. September 2002, in welchem er auf einen Fragenkatalog von Rechtsanwältin Schmid Kistler einging, den ihm das Bezirksgerichtspräsidium zur Beantwortung vorgelegt hatte, ausdrücklich fest, dass die vorgesehenen Gespräche tatsächlich stattfänden, wobei Terminkollisionen jeweils in gegenseitiger Absprache bereinigt würden. Ebenso wenig gibt es Hinweise, dass die Weiterbetreuung von S. Z. nur dank des vermittelnden Einflusses des für die Erziehungsaufsicht zuständigen J. H. gelungen sei. Er scheint vielmehr nie Anlass zu irgendwelchen Beanstandungen gehabt zu haben; Gegenteiliges behauptet nicht einmal die Vormundschaftsbehörde. Ins gleiche Bild passt die Einschätzung von Dr. med. U. B., Chefarzt Chirurgie am Regionalspital Prättigau in Schiers, der die Familie Z. seit Jahren kennt. In seiner schriftlichen Stellungnahme vom 8. Oktober 2002 betonte er gegenüber den erstinstanzlichen Richtern sinngemäss, dass die Eltern von S. Z. die Betreuungsanstrengungen von Dr. med. W. S. zu schätzen wüssten und aus dieser Haltung heraus ohne zusätzlichen Druck aus freien Stücken zum Zusammenwirken bereit seien. Unter diesen Umständen seien behördliche Massnahmen, die in die Eltern-
9 rechte eingriffen, kaum vertrauensbildend; vielmehr sei zu befürchten, dass sie auf die Dauer der gedeihlichen Entwicklung des Mädchens eher abträglich sein könnten. Aus all dem muss geschlossen werden, dass spätestens ab Herbst 2002 eine genügende Verbindung zu den Fachleuten des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes Graubünden auch ohne Erziehungsaufsicht gewährleistet erschien. Was schliesslich die ursprünglich ins Auge gefasste Möglichkeit eines Schulwechsels betrifft, war der Entscheid im Zeitpunkt, als das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos erging, längst gefallen, und zwar dahingehend, dass S. Z. das letzte Schuljahr doch noch in X. absolviere. Für Pfarrer J. H. bestand damit in dieser Hinsicht wiederum kein Handlungsbedarf mehr, was denn auch im angefochtenen Urteil (Seite 6) ausdrücklich anerkannt wurde. – Bei dieser Sachlage hätte die umstrittene Kindesschutzmassnahme bereits durch den Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos aufgehoben werden sollen. Seit Erlass des erstinstanzlichen Urteils Ende Oktober 2002 sind keine Umstände hinzu gekommen, welche die Einschätzung, dass für das Wohl von S. Z. auch ohne Erziehungsaufsicht genügend gesorgt werde, als zu optimistisch erscheinen liessen und die zu Befürchtungen Anlass geben könnten, dass sich ihr Zustand in naher Zukunft wieder verschlechtern dürfte, und dass sich somit das Festhalten des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos an der Erziehungsaufsicht rückblickend wenigstens im Ergebnis doch noch als gerechtfertigt herausstellen würde. Ganz im Gegenteil. So bestätigte etwa Dr. med. C. F., der seinerzeit die Einlieferung von S. Z. in die Kinderklinik des Kantonsspitals veranlasst hatte, in einem ärztlichen Zeugnis vom 7. Dezember 2002 gegenüber der Präsidentin der Vormundschaftsbehörde des Kreises X., dass sich das Mädchen seiner Einschätzung nach zur Zeit in einem psychisch stabilen Zustand befinde. Gegenüber der gleichen Adressatin betonte überdies der behandelnde Arzt, Dr. med. W. S., mit Schreiben vom 23. Dezember 2002, dass sich S. Z. durchwegs positive entwickle (insbesondere auch hinsichtlich ihres Verhaltens innerhalb des Klassenverbandes), und in den Tagen vor der Berufungsverhandlung konnte schliesslich auf telefonische Anfrage hin von Dr. med. M. W., Chefarzt beim Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst Graubünden, in Erfahrung gebracht werden, dass die psychologische Betreuung des Mädchens trotz eines Bildungsurlaubes von Dr. med. W. S. weiterhin (wenn auch anderweitig) sichergestellt sei. Aus dem Gesagten erhellt, dass die Voraussetzungen, A. u. H. Z. in der von ihnen bekämpften Weise Unterstützung bei der Betreuung ihrer Tochter S.
10 zukommen zu lassen, nicht mehr erfüllt sind. Dies führt zur Gutheissung der Berufung. 4. Wie eben dargelegt wurde, lässt sich der Beschluss der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vom 18. Juli 2002 insoweit nicht länger aufrechterhalten, als gestützt darauf in Sachen S. Z. immer noch eine Kindesschutzmassnahme im Sinne von Art. 307 Abs. 3 ZGB besteht. Da damals indessen nach den obigen Erwägungen berechtigte Gründe zur Anordnung einer Erziehungsaufsicht gegeben waren, ist nicht zu bemängeln, dass die Vormundschaftsbehörde für ihre Bemühungen eine bescheidene Gebühr von Fr. 200.– in Rechnung stellte (Art. 46 Abs. 1 EGzZGB in Verbindung mit Art. 25 der Verordnung über die Geschäftsführung und Entschädigung der vormundschaftlichen Organe). Im Berufungsverfahren wurden hiergegen denn auch keinerlei Rügen erhoben. A. u. H. Z. haben mit ihrem Weiterzug an die Zivilkammer überdies die Aufhebung des am 31. Oktober 2002 ergangenen Entscheides des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos erreicht. Da der Vorinstanz, wie sich ebenfalls aus dem bereits Gesagten ergibt, nicht zugute gehalten werden kann, dass sie in jenem Zeitpunkt die Beschwerde noch mit vertretbaren Gründen habe abweisen dürfen, gehen die bei ihr aufgelaufenen Verfahrenskosten gemäss Art. 63 Abs. 2 EGzZGB zu Lasten der Bezirksgerichtskasse. Überdies ist den durch eine Anwältin vertretenen Beschwerdeführern aus der Bezirksgerichtskasse eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 58 Abs. 3 und 4 EGzZGB). Sie ist dem für eine sachgerechte Interessenwahrung erforderlichen Aufwand entsprechend, wie von ihnen geltend gemacht, auf Fr. 2501.70.– festzulegen. Angesichts dieses Ergebnisses rechtfertigt es sich, für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erheben. Überdies ist den Eheleuten Z., denen die gleiche Anwältin wie vor erster Instanz zur Seite stand, für ihre Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine zu Lasten des Kantons Graubünden gehende, ungekürzte, auf Fr. 1000.– festzulegende Parteientschädigung auszurichten (vgl. PKG 1995 6 42 f.). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird unter diesen Umständen gegenstandslos. Die das Begehren grundsätzlich gutheissende Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 16. Dezember 2002 wird aufgehoben.
11 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird gutgeheissen und es werden das angefochtene Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Prättigau/Davos vom 31. Oktober 2002 sowie die Ziffern 1 und 2 des Beschlusses der Vormundschaftsbehörde des Kreises X. vom 18. Juli 2002 aufgehoben. 2. Die in Sachen S. Z. angeordnete Kindesschutzmassnahme nach Art. 307 Abs. 3 ZGB fällt damit dahin. 3. Die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgerichtsausschuss Prättigau/Davos von Fr. 720.– gehen zu Lasten der Bezirksgerichtskasse. A. u. H. Z. ist überdies aus der Bezirksgerichtskasse eine Umtriebsentschädigung von Fr. 2501.70 zu bezahlen. 4. Für das Berufungsverfahren werden keine Kosten erhoben. Der Kanton Graubünden wird verpflichtet, A. u. H. Z. für das Verfahren vor der Zivilkammer eine Umtriebsentschädigung von Fr. 1000.– zu entrichten. 5. Die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidiums Graubünden vom 16. Dezember 2002 wird aufgehoben und es wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 6. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar