Kantonsgericht von Graubünden Tribunale cantonale dei Grigioni Dretgira chantunala dal Grischun Ref.: Chur, 17./18. Februar 2003 Schriftlich mitgeteilt am: ZF 02 68 (Eine gegen diese Entscheidung erhobene Berufung hat das Bundesgericht mit Urteil vom 09. Dezember 2003 (5C.183/2003) abgewiesen.) Urteil Zivilkammer Vizepräsident Bochsler, Kantonsrichterinnen und Kantonsrichter Heinz-Bommer, Rehli, Sutter-Ambühl und Burtscher, Aktuar Engler. —————— In der zivilrechtlichen Berufung der Erbinnen Z . A . g e b . C . , nämlich Y. F.-E., und X. D.-E., Klägerinnen, Berufungsklägerinnen und Anschlussberufungsbeklagte, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Peter Beck, Via Tegiatscha 24, 7500 St. Moritz, sowie der Anschlussberufung des W. A., des V. A., der U. A., und des T. A., Beklagte, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungskläger, alle vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adolf Hörler, Plazza da Scoula 10, Postfach 223, 7500 St. Moritz, gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 29. Mai/20. August 2002, mitgeteilt am 28. August 2002, in Sachen der Parteien, betreffend Erbteilung,
2 hat sich ergeben: A. S. A. (*03.09.03) war in erster Ehe mit R. A. geb. B. (*11.11.04) verheiratet. Die Trauung fand am 11. Juni 1929 statt. Aus dieser Verbindung gingen drei Kinder hervor, die Söhne W. A. (*23.04.30), Q. A. (*23.04.30) und V. A. (*20.07.41). R. A. geb. B. starb am 14. März 1962. – Gestützt auf einen Ehe- und Erbvertrag vom 27. August 1957 lebte das Ehepaar zuletzt unter dem altrechtlichen Güterstand der Gütergemeinschaft (Art. 215 ff. aZGB). In der gleichen Urkunde war unter anderem auch vereinbart worden, dass nach dem Tod des einen Ehegatten dessen Anteil am Gesamtgut – soweit gesetzlich zulässig – ins Eigentum des überlebenden Ehegatten übergehen solle. Am 16. Dezember 1965 verheiratete sich S. A. in zweiter Ehe mit Z. A. geb. C. (*16.06.13). Diese Verbindung blieb kinderlos. Aus einer früheren Ehe von Z. A. geb. C. stammen hingegen die beiden Töchter Y. F.-E. (*20.06.46) und X. D.- E. (*22.01.48). Als S. A. am 23. Mai 1996 im Altersheim in P. starb, hinterliess er seine zweite Ehefrau, die beiden Söhne aus erster Ehe W. A. und V. A. sowie die Nachkommen des im Jahre 1992 verstorbenen dritten Sohnes aus erster Ehe Q. A. (die Enkelin U. A. [*03.12.63] und den Enkel T. A. [*17.08.65]). Vor dem Wechsel ins Altersheim in P. hatte S. A. offenbar den grössten Teil seines Lebens in O. verbracht. – In einer letztwilligen Verfügung vom 9. März 1983 war durch den Erblasser unter Vorbehalt der weiteren Bestimmungen grundsätzlich angeordnet worden, dass sein Nachlass gleichmässig unter seinen Erben, der überlebenden Ehegattin und den drei Söhnen aus erster Ehe, zu verteilen sei. Im gleichen Testament hatte S. A. einen Willensvollstrecker eingesetzt. Nach dessen Tod am 25. März 1997 ernannten die Erben Rechtsanwalt lic. iur. N., P., zum Erbschaftsverwalter. B. Am 10. März 2000 machte Z. A. geb. C. beim Vermittleramt des Kreises Oberengadin gegen W. A., V. A., U. A. und T. A. eine Erbteilungsklage anhängig. Laut dem Leitschein vom 12. Juli 2000 stellten die Parteien an der Sühneverhandlung vom 5. Mai 2000 die folgenden Anträge: Klägerisches Rechtsbegehren „1. Es sei der Nachlass des am 23. Mai 1996 in P. verstorbenen S. A. gerichtlich festzustellen und es sei der Nachlass rechnerisch zu teilen. 2. Es sei festzustellen, dass an der Liegenschaft Parzelle G., Grundbuch O., Miteigentum im Sinne von Art. 646 ff. ZGB zu begründen ist, und
3 dass der Klägerin daran eine Miteigentumshälfte zuzuweisen ist, mit ausschliesslichem Benützungsrecht an der unteren Wohnung (1. OG), der Garage, an den vom Gericht zu bestimmenden Räumen im Erdund Kellergeschoss, sowie Mitbenützungsrecht an den gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen samt Umschwung. 3. Es sei festzustellen, dass die Bankkonti, abstammend von Konto-Nr. AA. der damaligen Bank M., O., der Klägerin ohne Anrechnungspflicht als Vorerbschaft, belastet mit einer Nacherbschaft auf den Überrest, zusteht. 4. Es sei festzustellen, dass die Briefmarkensammlung des Erblassers den Beklagten zum Anrechnungswert von Fr. 33'653.– zuzuweisen sei. 5. Unter vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten der Beklagten in Solidarhaftung.“ Beklagtisches Rechtsbegehren „1. Richterliche Feststellung und Teilung des Nachlasses des am 23. Mai 1996 verstorbenen Erblassers S. A. unter die gesetzlichen Erben. 2. Richterliche Feststellung des ehelichen Reinvermögens zum Zeitpunkt des Todes der ersten Gattin des Erblassers, Frau R. A.-B., am 14. März 1962 und richterliche Festlegung des den dieser Ehe entsprossenen Nachkommen zustehenden Viertels des damaligen ehelichen Reinvermögens zufolge Ehevertrages auf allgemeine Gütergemeinschaft vom 27. August 1957 zwischen S. A. und R. A.. 3. Richterliche Feststellung, dass der den Nachkommen von S. A. und R. A.-B. zustehende Viertel des damaligen ehelichen Reinvermögens zufolge nie erfolgter Auszahlung einem Viertel des ehelichen Reinvermögens zum Zeitpunkt des Ablebens von S. A. am 23. Mai 1996 entspricht. 4. Richterliche Feststellung, dass dieser Viertel des ehelichen Reinvermögens per Todestag des Erblassers zu gleichen Teilen den Nachkommen von S. A. und R. A.-B. resp. den Rechtsnachfolgern deren verstorbenen Sohnes Q. A., also T. A. und U. A., zum Wert im Zeitpunkt der Erbteilung vorab auszuzahlen ist. 5. Richterliche Feststellung, dass sich der Nachlass des Erblassers S. A. demzufolge um diesen Viertel des ehelichen Reinvermögens per Todestag des Erblassers verringert, und zwar zum Wert im Zeitpunkt der Erbteilung. 6. Richterliche Feststellung, dass die Erbteile der Klägerin einerseits und pro Stamm der beklagten Nachkommen der ersten Parentel andererseits je ein Viertel des Nachlasses gemäss handschriftlichem Testament des Erblassers vom 09. März 1983 betragen. 7. Richterliche Feststellung des Wertes im Zeitpunkt der Erbteilung der gemäss genanntem Testament zu berücksichtigenden Vorbezüge der Nachkommen des Erblassers sowie des Anrechnungswertes der mit Vertrag vom 23.12.1983 abgetretenen Parzelle Nr. J., Grundbuch O., an den Sohn Q. A..
4 8. Richterliche Zuteilung des Hausgrundstückes Parzelle Nr. G., Grundbuch O., in das Gesamteigentum der Beklagten unter Einräumung eines lebenslangen und unentgeltlichen Wohnrechts zu Gunsten der Klägerin gemäss handschriftlichem Testament des Erblassers vom 09. März 1983 und unter Festsetzung der Anrechnungswerte der Liegenschaft und des Wohnrechtes sowie unter Anordnung der dafür notwendigen Eintragungen im Grundbuch O.. 9. Richterliche Festlegung der Grösse der vier Erbteile im Sinne der obigen Ziff. 6 mit richterlicher Anordnung an die Parteien, einen Teilungsvertrag hinsichtlich der Zuteilung der einzelnen Vermögenswerte an sie unter Berücksichtigung der nach den vorstehenden Anträgen geregelten Einzelfragen aufzusetzen und abzuschliessen. 10. Unter voller vermittleramtlicher, gerichtlicher und aussergerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge, letztere zuzüglich 7,5 % MWSt, zu Lasten der Klägerin.“ C. Mit Prozesseingabe vom 4. September 2000 unterbreitete Z. A. geb. C. die Streitsache dem Bezirksgericht Maloja, wobei sie an ihren Rechtsbegehren gemäss Leitschein festhielt. In ihrer Prozessantwort vom 17. Oktober 2000 erneuerten auch die Beklagten die an der Sühneverhandlung gestellten Anträge, mit der Besonderheit freilich, dass bei der Geltendmachung einer aussergerichtlichen Entschädigung nunmehr ein Mehrwertsteuersatz von 7,6 % eingesetzt wurde. Mit einer als Widerklageantwort bezeichneten Eingabe vom 5. Januar 2001, die vom Bezirksgerichtspräsidium Maloja als Replik entgegengenommen wurde, ergänzte die Klägerin ihre bisherigen Anträge wie folgt: „1. Abweisung des gegnerischen Rechtsbegehrens, mit den Gegenanträgen: – Zu Ziff. 6: richterliche Feststellung, dass der Klägerin die Hälfte am Nachlass des Erblassers zusteht. – Zu Ziff. 8: Gemäss Ziff. 2 des klägerischen Rechtsbegehrens, gemäss Prozesseingabe vom 04. September 2000. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihrer Duplik vom 9. März 2001 liessen die Beklagten ihre ursprünglichen Rechtsbegehren unverändert. Zusätzlich beantragten sie, es sei auf die Gegenanträge der Klägerin gemäss Replik nicht einzutreten. Nach dem Tod der Klägerin am 12. Juni 2001 gaben ihre Erbinnen, die beiden Töchter Y. F.-E. und X. D.-E., am 15. August 2001 die Erklärung ab, dass sie den Prozess weiterführen würden.
5 Gestützt auf eine entsprechende Verfügung des Bezirksgerichtspräsidiums Maloja vom 8. Mai 2001 gaben die Parteivertreter am 3. bzw. 5. September 2001 je eine Zusammenstellung zu den Akten, die Aufschluss geben sollen über die güterrechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes (14. März 1962) der ersten Ehefrau von S. A. (R. A. geb. B.). D. Mit Urteil vom 29.Mai/20. August 2002, mitgeteilt am 28. August 2002, erkannte das Bezirksgericht Maloja: „1. Es wird festgestellt, dass der Nachlass des Erblassers S. A. am 30. Juni 2001 CHF 3'380'252.– betrug. 2. Es wird festgestellt, dass der Erbanteil der Beklagten aus dem Nachlass von R. A.-B., gest. 14. März 1962, in Höhe von CHF 845'063.– per 30. Juni 2001 im Nachlassvermögen gemäss Ziffer 1 hiervor enthalten ist. 3. Es wird festgestellt, dass der Nachlass von R. A.-B. zu je einem Drittel den Beklagten 1 und 2 und zu je einem Sechstel den Beklagten 3 und 4 zusteht. 4. Es wird festgestellt, dass der nach Abzug des Nachlasses von R. A.- B. verbleibende Nachlass des Erblassers zu einem Viertel den Klägerinnen, zu je einem Viertel den Beklagten 1 und 2 sowie zu je einem Achtel den Beklagten 3 und 4 zusteht. 5. Es wird festgestellt, dass der Erblasser das AHV- und Rentenkonto seiner zweiten Ehefrau als Vermächtnis zugewendet hatte. Es wird weiter festgestellt, dass ihr dieses Vermächtnis bereits ausgerichtet wurde. 6. Es wird festgestellt, dass den Klägerinnen CHF 19'216.35, dem Beklagten 1 CHF 19'986.–, dem Beklagten 2 CHF 42'007.– und den Beklagten 3 und 4 CHF 94‘433.– als Vorbezüge an ihren jeweiligen Erbanteil anzurechnen sind. 7. Es wird festgestellt, dass das testamentarische Verkaufsverbot bezüglich der Liegenschaft L. in O. sowie die Anordnung, diese im Miteigentum der Erben zu behalten, durch den Tod der Ehefrau des Erblassers dahinfiel. 8. Es wird festgestellt, dass die Briefmarkensammlung den Söhnen des Erblassers resp. deren Rechtsnachfolgern zu gleichen Teilen zuzuweisen ist zu einem Anrechnungswert von CHF 33'653.–. 9. Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 12'000.–, einem Streitwertzuschlag von CHF 50'000.– und Schreibgebühren von CHF 1000.–, sowie die vermittleramtlichen Kosten von CHF 220.– werden zu vier Fünfteln den Klägerinnen und zu einem Fünftel den Beklagten auferlegt, unter solidarischer Haftung eines jeden für den jeweils gesamten Betrag. 10. Die Klägerinnen werden verpflichtet, die Beklagten mit CHF 49'094.40 ausseramtlich zu entschädigen. 11. (Rechtsmittelbelehrung).
6 12. Mitteilung an: ...“ E. Hiergegen liessen Y. F.-E. und X. D.-E. am 17. September 2002 Berufung an die Zivilkammer des Kantonsgerichtes erklären mit dem Begehren: „1. Ziff. 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei der Nachlass des am 23. Mai 1996 in P. verstorbenen S. A. rechnerisch zu teilen. 2. Ziff. 2 und 3 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben und es sei festzustellen, dass den Beklagten keine Forderungen aus dem Nachlass von R. A.-B., gest. 14. März 1962, zustehen. 3. Ziff. 4 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass den Klägerinnen eine Erbquote von je einem Viertel an dem in Ziff. 1 vorstehend erwähnten Nachlass von S. A. zusteht. 4. Ziff. 6 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass dem Beklagten 1 Fr. 19'986.–, dem Beklagten 2 Fr. 42'077.–, den Beklagten 3 und 4 je Fr. 77'591.– als Vorbezüge an ihrem Erbteil am Nachlass von S. A. anzurechnen sind. 5. Ziff. 9 und 10 des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. Die Vermittleramts- und Gerichtskosten seien den Beklagten aufzuerlegen, die zudem solidarisch zu verpflichten seien, die Klägerinnen ausseramtlich zu entschädigen. 6. Es sei festzustellen ev. anzuordnen, dass die Liegenschaften Parzelle G. und H., Grundbuch O., im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verkaufen sind und dass der Erlös unter den Parteien gemäss Erbquoten zu verteilen sei. 7. Es sei festzustellen ev. anzuordnen, dass die Jagdwaffen des Erblassers der Klägerin X. D.-E. ohne Anrechnungspreis zuzuteilen seien. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten in Solidarhaftung. 9. Prozessual: Es seien K. und I. als Zeugen einzuvernehmen.“ F. Am 26. September 2002 liessen die vier Beklagten Anschlussberufung einreichen mit dem Begehren: „1. Die Berufung der Erben Z. A. sei in vollem Umfang abzuweisen. 2. Die Ziffern 9 und 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils seien aufzuheben. 3. Die Verfahrenskosten des Bezirksgerichtes Maloja in der Höhe von CHF 63'200.– (inkl. LS) seien vollumfänglich den Klägerinnen und Berufungsklägerinnen aufzuerlegen, eventuell seien diese Kosten nach Ermessen der Berufungsinstanz zum überwiegenden Teil den Klägerinnen und Berufungsklägerinnen zu belasten.
7 4. Die Klägerinnen und Berufungsklägerinnen seien zu verpflichten, die Beklagten, Berufungsbeklagten und Berufungskläger mit CHF 114'067.30 zuzüglich Mehrwertsteuer (6,5 % auf CHF 2674.60, 7,5 % auf CHF 25'453.30, 7,6 % auf den Rest der geforderten Summe) zu entschädigen, eventuell seien die Klägerinnen und Berufungsklägerinnen zu verpflichten, die Beklagten, Berufungsbeklagten und Anschlussberufungskläger mit vier Fünfteln des Betrags von CHF 114'067.30 zuzüglich Mehrwertsteuer zu entschädigen, subeventuell mit einem Betrag nach Ermessen der Berufungsinstanz. 5. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Klägerinnen und Berufungsklägerinnen für beide Instanzen.“ G. Anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung vom 18. Februar 2003 vor der Zivilkammer änderte der Rechtsvertreter der beiden Klägerinnen die schriftlichen Berufungsbegehren wie folgt ab: „I. 1. Ziff. 1, 2, 3, 4, 6, 9 u. 10 des Dispositivs des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die verbleibende Streitsache sei an die Vorinstanz zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. 2. Die Berufungsinstanz möge folgende Teilfragen im Sinne von Art. 94 ZPO vorentscheiden: a) Es sei festzustellen, dass den Beklagten gegenüber den Klägerinnen keine Forderungen resultierend aus dem Ehe- und Erbvertrag S. A. / R. A.-B. vom 27.08.1957 zustehen (Ziff. 2 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). b) Es sei festzustellen, dass den Klägerinnen eine Erbquote von je einem Viertel am Nachlass von S. A. zustehe (Ziff. 4 des Dispositivs des angefochtenen Urteils). c) Es sei festzustellen, dass – dem Beklagten 1 Fr. 19'986.00 – dem Beklagten 2 Fr. 42'077.00 – den Beklagten 3 und 4 je Fr. 77'591.00 als Vorbezüge an ihrem Erbteil am Nachlass von S. A. anzurechnen sind. d) Es sei festzustellen, evtl. anzuordnen, dass die Liegenschaften Parz. G. und H., Grundbuch O., im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verkaufen sind und dass der Erlös unter den Parteien gemäss Erbquoten zu verteilen sei. II. Eventuell: Rechtsbegehren gemäss Berufungserklärung.
8 III. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge für alle Instanzen zulasten der Beklagtschaft in Solidarhaftung, letztere gemäss richterlichem Ermessen.“ Die Beklagten liessen demgegenüber beantragen, es sei die Berufung abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne; überdies sei die Anschlussberufung gutzuheissen und das angefochtene Urteil entsprechend zu ändern; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei. In prozessualer Hinsicht wurde dabei vor allem beanstandet, dass an der mündlichen Berufungsverhandlung neue Rechtsbegehren gestellt worden seien. Auf die weiteren Ausführungen der Parteivertreter zur Begründung ihrer Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen. – Rechtsanwalt Beck gab überdies eine schriftliche Ausfertigung seines mündlichen Vortrages zu den Akten.
9 Die Zivilkammer zieht in Erwägung: 1. Umstritten und gerichtlich zu beurteilen sind im vorliegenden Fall behauptete Ansprüche in Zusammenhang mit der Teilung des Nachlasses des am 23. Mai 1996 verstorbenen S. A.. Solche erbrechtlichen Klagen sind – wie im Übrigen auch die mit ihnen eng zusammenhängenden Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung beim Tod eines Ehegatten – gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG) – abweichende Parteivereinbarungen vorbehalten – beim Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers oder der Erblasserin anzuheben (vgl. Harold GRÜ- NINGER, Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz [Hrsg.: Thomas MÜLLER und Markus WIRTH], Zürich 2001, Art. 18 GestG N. 13, 21 und 25; LEUCH/MARBACH/KELLER- HALS/STERCHI, Die Zivilprozessordnung für den Kanton Bern, Bern 2000, Art. 30 ZPO Rz. 2.a, 2.b und 8). Zum Ort des letzten Wohnsitzes von S. A. finden sich im angefochtenen Urteil keine Hinweise, und auch die Akten erlauben hierüber keine abschliessende Meinungsbildung. In Frage kommt einmal O., wo der Erblasser offenbar den grössten Teil seines Lebens verbracht hat. Laut der Sachdarstellung in den Akten hielt er sich allerdings im Zeitpunkt seines Todes im Altersheim in P. auf. Damit fällt auch dieser Ort als letzter Wohnsitz in Betracht, kann doch mit der Übersiedlung vom bisherigen Lebensmittelpunkt in ein Altersheim ein Wohnsitzwechsel verbunden sein (vgl. zu diesem Problem die Ausführungen in BGE 127 V 237). Wie es sich hierbei im konkreten Fall verhielt, ist freilich nicht weiter von Belang. Da es sich sowohl bei O. wie bei P. um Gemeinden handelt, die beide zum Bezirk Maloja gehören, durfte die von der Rechtsvorgängerin der Klägerinnen angerufene Vorinstanz ihre örtliche Zuständigkeit zu Recht bejahen. Dies blieb denn auch von Seiten der Parteien völlig unbestritten. Vermögensrechtliche Klagen mit einem Streitwert über Fr. 8000.–, der im vorliegenden Fall angesichts eines Nachlasses in Millionenhöhe klar erreicht wird, fallen gemäss Art. 19 Ziff. 1 ZPO in die sachliche Zuständigkeit des jeweiligen Bezirksgerichts, hier also jenes von Maloja, so dass auch insoweit einem Eintreten auf die Streitangelegenheit durch die Vorinstanz nichts entgegenstand. Bezirksgerichtliche Urteile im Sinne von Art. 19 ZPO, seien sie in vermögensrechtlichen (Ziff. 1) oder nicht vermögensrechtlichen Streitsachen (Ziff. 2) ergangen, können gemäss Art. 218 Abs. 1 ZPO mit Berufung bei der Zivilkammer
10 des Kantonsgerichtes angefochten werden. Da dieses Rechtsmittel im vorliegenden Fall innert Frist ergriffen wurde (Art. 219 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und da die Weiterzugserklärung überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht (Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO), ist darauf grundsätzlich einzutreten. Die Mitteilung gemäss Art. 219 Abs. 2 ZPO vom 18. September 2002, wonach die Erbinnen der Z. A. geb. C. gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 29. Mai/20. August 2002 beim Vorsitzenden der ersten Instanz zuhanden der Zivilkammer des Kantonsgerichtes Berufung eingelegt hätten, ist dem Rechtsvertreter der Beklagten offenbar am 19. September 2002 zugegangen. Seine Anschlussberufungserklärung vom 26. September 2002 erfolgte damit innert der zehntägigen Frist des Art. 220 Abs. 1 ZPO. Da sie überdies den gesetzlichen Formerfordernissen entspricht, kann auch auf dieses Rechtsmittel grundsätzlich eingetreten werden. 2. In Ziffer 5 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs hielt das Bezirksgericht Maloja fest, dass der Erblasser seiner zweiten Ehefrau das AHV-Konto als Vermächtnis zugewiesen habe und dass ihr die betreffenden Guthaben bereits ausgerichtet worden seien. In Ziffer 7 ihres Urteilsdispositivs hielt die Vorinstanz überdies fest, es seien sowohl das testamentarische Verkaufsverbot bezüglich der Liegenschaft L. in O. wie die Anordnung, sie im Miteigentum der Erben zu behalten, durch den Tod der zweiten Ehefrau des Erblassers dahingefallen. In Ziffer 8 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs hielt das Bezirksgericht Maloja schliesslich noch fest, dass die Briefmarkensammlung des Erblassers seinen Söhnen bzw. ihren Rechtsnachfolgern zu gleichen Teilen zuzuweisen sei, und zwar zu einem Anrechnungswert von Fr. 33'653.–. Die gegen das Urteil des Bezirksgerichtes Maloja vom 29. Mai/20. August 2002 eingereichten Rechtsmittel (Berufung der Klägerinnen vom 17. September 2002, Anschlussberufung der Beklagten vom 26. September 2002) liessen die drei eben genannten Punkte unberührt. Dieser Bereich des vorinstanzlichen Erkenntnisses ist damit nicht Gegenstand des Weiterzugsverfahrens vor der Zivilkammer, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu von vornherein erübrigen. 3. In seinem Plädoyer anlässlich der mündlichen Berufungsverhandlung stellte der Rechtsvertreter der Klägerinnen das Begehren, es sei die Streitsache in jenen Punkten, die angefochten worden seien, zur Neubeurteilung an das Bezirksgericht Maloja zurückzuweisen; dadurch soll nach Meinung der Antragstel-
11 ler erreicht werden, dass der Nachlass noch einmal (nunmehr richtig, insbesondere gestützt auf die aktuellen Werte) aufgenommen werde. Nach Art. 219 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat indessen bereits die schriftliche Berufungserklärung die formulierten Anträge auf Abänderung des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs zu enthalten. Da im vorliegenden Fall in der betreffenden Eingabe eine Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung nicht verlangt wurde (weder ausdrücklich noch konkludent), ein solches Begehren vielmehr erst an der mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer gestellt wurde, kann darauf nicht eingetreten werden. Ohne weiteres hinfällig wird bei dieser Ausgangslage der weitere, an der Berufungsverhandlung neu vorgebrachte und damit ohnehin verspätete Antrag, es seien einzelne Streitpunkte trotz der Rückweisung der Sache an das Bezirksgericht Maloja vorab durch die Zivilkammer verbindlich zu entscheiden. Da es hierzu nach dem im vorangehenden Abschnitt Gesagten gerade nicht kommt, ist dem betreffenden Begehren die Grundlage entzogen, und es kann somit auch offen bleiben, ob das von den Klägerinnen angeregte Vorgehen, das sie auf Art. 94 ZPO abgestützt wissen wollen, prozessual überhaupt zulässig wäre. Gegenstand des Weiterzugsverfahrens bleiben hingegen nach wie vor jene klägerischen Rechtsbegehren, wie sie in der Berufungserklärung vom 17. September 2002 enthalten sind. Anlässlich der Verhandlung vor der Zivilkammer hielt der Rechtsvertreter der Klägerinnen an ihnen ausdrücklich fest, für den Fall nämlich, dass er sich mit seinen neuen Anträgen (Rückweisung in Kombination mit der Vorabentscheidung materiellrechtlicher Teilfragen) kein Gehör würde verschaffen können. Auf einzelne dieser ursprünglichen Rechtsbegehren kann nun freilich, wie gleich zu zeigen sein wird, wiederum (ganz oder teilweise) nicht eingetreten werden. 4. Für den Fall, dass sie mit ihrem Antrag, es sei die Vorinstanz zu verhalten, sich noch einmal der Angelegenheit anzunehmen, nicht durchdringen sollten, wollen die Klägerinnen mit ihrem Rechtsbegehren gemäss Ziffer 1 der Berufungserklärung erreichen, dass dann eben die Zivilkammer die erneute Feststellung des Nachlasses an die Hand nehme, wobei offenbar laut den Ausführungen im Plädoyer vor der Berufungsinstanz von ihr erwartet wird, dass sie die einzelnen Vermögensbestandteile zu den aktuellen Werten aufliste. Mit einem derart pauschal gehaltenen Antrag vermögen Y. F.-E. und X. D.-E. indessen ebenso wenig etwas zu erreichen wie es ein Kläger täte, der sich darauf beschränkt, die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gemäss Gesetz zu verlangen (vgl. PKG 1996 3 14). In solchen und
12 ähnlichen Fällen (vgl. PKG 1995 15 68) bedarf es vielmehr einer näheren, grundsätzlich zu beziffernden Umschreibung der beantragten Änderungen. Die Zivilkammer wird im Folgenden also (Erw. 5, 6 und 7) das angefochtene Urteil hinsichtlich der Ermittlung des Umfanges des Nachlasses und dessen rechnerischen Aufteilung auf die einzelnen Erben nur insoweit überprüfen können, als genügend substantiierte Rügen vorgebracht wurden. Gemäss Ziffer 6 der Rechtsbegehren in der Berufungserklärung soll gerichtlich festgestellt bzw. angeordnet werden, dass die Liegenschaften Parzelle Nr. G. und H. des Grundbuches der Gemeinde O. im Sinne von Art. 612 Abs. 2 ZGB zu verkaufen seien und dass der Erlös unter den Parteien im Verhältnis ihrer Erbquoten zu verteilen sei. Ob ein solches Nachlassobjekt körperlich geteilt oder als Ganzes einem Erben zugewiesen werden soll, ob es stattdessen freihändig zu verkaufen ist oder ob es unter den Erben bzw. öffentlich versteigert werden soll, haben grundsätzlich die Erben selber zu bestimmen. Vermögen sie sich nicht zu einigen, obliegt die reale Teilung des Nachlasses als Akt der Vollstreckung gemäss Art. 9 Ziff. 12-15 EG zum ZGB dem Kreispräsidenten und nicht etwa dem Bezirksgericht bzw. der Zivilkammer des Kantonsgerichts; sie haben sich im Erbteilungsprozess auf die Feststellung des Nachlasses und der Erbquoten zu beschränken (vgl. PKG 1988-61-194). Auf das Begehren um Veräusserung der genannten Grundstücke kann somit im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden. Gemäss Ziffer 7 der Rechtsbegehren in der Berufungserklärung soll gerichtlich festgestellt bzw. angeordnet werden, dass die Jagdwaffen des Erblassers S. A. einer der beiden Klägerinnen (X. D.-E.) ohne Anrechnungspreis zuzuteilen seien. Wie dem den Streitgegenstand umschreibenden Leitschein des Vermittleramtes Oberengadin vom 12. Juli 2000 zu entnehmen ist, wurde ein solcher Anspruch indessen offenkundig gar nie eingeklagt, und es machte die Rechtsvorgängerin der heutigen Klägerinnen (Z. A. geb. C.) im weiteren Verfahrensverlauf denn auch in keiner Weise geltend, dass sie an den Jagdwaffen ein besseres Recht besitze als die übrigen Erben. Sie beschränkte sich vielmehr in diesem Zusammenhang in ihrer Prozesseingabe vom 4. September 2000 auf Ausführungen zur künftigen Realteilung, die wie gesehen bei Uneinigkeit der Erben dem Kreisamt obliegt, wobei sie geltend machte (S. 29), dass die Jagdwaffen wie die übrigen Waffen zu veräussern seien und dass der Verwertungserlös den Aktiven des Nachlasses zuzuschlagen sei. Bei dieser Sachlage bestand für das Bezirksgericht Maloja von vornherein weder ein Anlass noch überhaupt eine rechtliche Möglichkeit, X. D.-E. an den genannten Erbschaftsgegenständen Eigentum einzuräumen.
13 Mangels eines entsprechenden Anfechtungsobjektes sowie angesichts des Umstandes, dass es unzulässig ist, ein solches Begehren erstmals im Weiterzugsverfahren vorzubringen, kann sich die Zivilkammer hiermit ebenso wenig befassen. An der Berufungsverhandlung wurde im Übrigen mit keinem Wort erläutert, aus welchem Rechtsgrund sich der angebliche Anspruch von X. D.-E. auf Zuweisung der Jagdwaffen herleiten soll, so dass auch deshalb auf diesen Antrag nicht eingetreten werden kann. Zu behandeln bleiben damit noch nebst der Anschlussberufung die klägerischen Begehren gemäss den Ziffern 2, 3, 4, 5, 8 und 9 der Berufungserklärung vom 17. September 2002, wobei der in Ziffer 9 enthaltene prozessuale Antrag, es seien K. und I. als Zeugen einzuvernehmen, gleich an dieser Stelle abgewiesen werden kann. Mit den beiden Zeugen soll belegt werden, in welch harmonischem Verhältnis der Erblasser S. A. mit seiner zweiten Gattin Z. A. geb. C. gelebt habe. In einem Beschwerdeentscheid vom 31. Januar 2002 gegen die Beweisverfügung des erstinstanzlichen Präsidenten hielt nun aber bereits der Bezirksgerichtsausschuss Maloja fest, dass die Qualität der Beziehung zwischen den genannten Eheleuten für die Beurteilung der in diesem Zusammenhang interessierenden, umstrittenen testamentarischen Anordnung (Gleichbehandlung des überlebenden Ehegatten und der Nachkommen aus erster Ehe) ohne jeden Belang sei. Da sich im Berufungsverfahren nichts ergeben hat, was diese Einschätzung als unzutreffend erscheinen lassen könnte (vgl. hierzu auch die Ausführungen unten in Erw. 6), muss von der beantragten Beweisergänzung nach wie vor abgesehen werden. 5. Der beim Tod von S. A. vorhandene Nachlass wurde vom Bezirksgericht Maloja nach Vornahme der güterrechtlichen Auseinandersetzung gestützt auf die durch den Erbschaftsverwalter erarbeiteten Zusammenstellungen per 30. Juni 2001 auf einen möglichst aktuellen Stand gebracht. Im weiteren Verlauf des Verfahrens sah es dann davon ab, einzelne Teile des Nachlasses (die Grundstücke etwa) neu schätzen zu lassen oder sonstwie zusätzliche Beweiserhebung anzuordnen (Art. 85 Abs. 3 EG zum ZGB). Dies wurde von den Parteien hingenommen und sie stellten denn auch in ihrer Berufung und Anschlussberufung in dieser Richtung keine Anträge, so dass es auch für die Zivilkammer beim gegebenen Beweisergebnis sein Bewenden haben konnte. – Gemäss den Feststellungen in Ziffer 1 des angefochtenen Urteilsdispositivs ergab die auf den genannten Zeitpunkt hin erfolgte Ermittlung und Bewertung des Nachlasses einen Betrag von Fr. 3'380'252.–. Hiervon ist im Folgenden unter den in Erw. 4 einleitend dargelegten Vorbehalten grundsätzlich auszugehen. Soweit im Plädoyer des Rechtsvertreters
14 der Klägerinnen vor der Zivilkammer (S. 2) ansatzweise Kritik am Vorgehen des Bezirksgerichtes Maloja zum Vorschein kommt, wären die Auswirkungen auf das rechnerische Gesamtergebnis aufzuzeigen gewesen, was dann seinerseits wieder seinen Niederschlag in der Berufungserklärung hätte finden müssen. Dies aber ist gerade nicht geschehen. Dass die Annahme, der Wertzuwachs bei den Immobilien etc. sei konjunkturbedingt gewesen und die Ersparnisse aus Einkommen hätten sich im Ergebnis durch unbezahlt gebliebene Kosten für Heim- und Spitalaufenthalte in entsprechender Höhe wieder verringert, unhaltbar sein soll, leuchtet im Übrigen nicht ein und wurde auch nicht näher dargetan. Das vom Bezirksgericht Maloja mit Fr. 3'380'252.– bezifferte Vermögen steht nun allerdings nicht in vollem Umfang den Erben des S. A. zu. Wie die Vorinstanz im angefochtenen Urteil zutreffend ausführt, hatten sich S. A. und seine erste Ehefrau (R. A. geb. B.) mit Vertrag vom 27. August 1957 dem Güterstand der Güterverbindung in der damaligen Ausgestaltung unterworfen und sich in diesem Zusammenhang darauf geeinigt, dass beim Tod des Gatten oder der Gattin das gesamte Vermögen – soweit gesetzlich zulässig – auf die Partnerin oder den Partner übergehen solle (bekl. Akt. 1). Als R. A. geb. B. am 14. März 1962 starb, galt es, was vom Bezirksgericht Maloja wiederum richtig festgehalten wird, die Bestimmung von Art. 226 Abs. 2 aZGB zu beachten, wonach den Nachkommen des verstorbenen Ehegatten ein Viertel des bei seinem Tode vorhandenen Gesamtvermögens nicht entzogen werden dürfe. Laut den weiteren nicht zu widerlegenden Feststellungen im vorinstanzlichen Erkenntnis gibt es in den Akten keine genügenden Anhaltspunkte, dass ihnen dieser Anteil je zugegangen ist. Er blieb vielmehr unausgeschieden bei den auf S. A. übergegangenen Gütern, nahm an deren Wertsteigerung teil, belief sich im Verhältnis zum oben genannten Gesamtergebnis (ein Viertel von Fr. 3'380'252.–) per 30. Juni 2001 auf Fr. 845'063.– (Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs) und ist nunmehr im Rahmen der jetzt anstehenden Erbteilung den Berechtigten vorab zuzuweisen, wobei sich jeder bzw. jede von ihnen bei der Liquidation dieses Gesamthandverhältnisses allfällige durch R. A. geb. B. gewährte Erbvorbezüge an seinen bzw. ihren Anteil wird anrechnen lassen müssen. Über deren genaues Ausmass war im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden, so dass auf die entsprechenden Ausführungen im Plädoyer des klägerischen Anwalts vor der Zivilkammer nicht weiter eingegangen zu werden braucht. Immerhin scheinen Empfänge von Fr. 12'011.– von W. A., von Fr. 12'054.– von V. A. und von Fr. 9507.– von Q. A. ausgewiesen und unbestritten zu sein. Überdies sei in diesem Zusammenhang noch angemerkt, dass jene Zuwendungen auf Anrechnung an den Erbanteil, die durch das Bezirksgericht Maloja (von den Klägerinnen unbeanstandet) als durch den Erblasser S. A. erfolgt behan-
15 delt wurden (vgl. hierzu unten Erw. 7), nicht gleichzeitig auch noch bei der Liquidation des den Nachkommen von R. A. geb. B. zustehenden Anteils an dem bei deren Tod vorhandenen Gesamtgut als Erbvorbezüge veranschlagt werden dürfen, wie dies offenbar durch die Klägerinnen laut den Ausführungen ihres Rechtsvertreters in seinem Vortrag vor der Zivilkammer bezweckt wird. Bei den Nachkommen der ersten Gattin des heutigen Erblassers handelt es sich, wie zu Recht von keiner Seite bestritten wurde, um die beiden noch lebenden Söhne sowie die beiden Kinder (Enkelin/Enkel) des bereits verstorbenen dritten Sohnes der Eheleute S. A. und R. A. geb. B.. Gemäss den ausdrücklichen Feststellungen in Ziffer 3 des angefochtenen Urteilsdispositivs in Verbindung mit dessen Ziffer 2, die unter der Voraussetzung, dass die Ausgangslage Bestand hat, wiederum nicht in Zweifel gezogen werden können und durch die dann die beiden Klägerinnen auch gar nicht beschwert sind, beläuft sich der Anspruch von W. A. und V. A. auf je einen Drittel des genannten Anteils am Gesamtnachlass, während U. A. und T. A. daran je ein Sechstel zusteht. Dem Gesagten darf nun nicht einfach entgegengehalten werden, dass die Feststellungen gemäss Ziffer 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs mangels entsprechender Rechtsbegehren von vornherein unzulässig seien. Um im vorliegenden Prozess über die Ansprüche der Erben des S. A. befinden zu können, musste das Bezirksgericht Maloja angesichts der Vereinbarung, den der Erblasser mit seiner ersten Ehefrau abgeschlossen hatte, näher prüfen, ob das heute vorhandene Vermögen in seiner Gesamtheit den eigentlichen Nachlass von S. A. bildet oder ob und allenfalls in welchem Umfang ein Anteil hiervon den Nachkommen von R. A. geb. B. zusteht (Art. 226 Abs. 2 aZGB). Das Ergebnis fand seinen Niederschlag in Ziffer 2 des angefochtenen Urteilsdispositivs. Ziffer 3 des Dispositivs ist dann lediglich eine präzisierende Ergänzung, die an sich nicht nötig gewesen wäre, die aber, da sie den Klägerinnen nicht zum Nachteil gereicht, auch nicht aufgehoben zu werden braucht. 6. Mit zutreffender Begründung, auf die im Sinne von Art. 229 Abs. 3 ZPO verwiesen werden kann, kam das Bezirksgericht Maloja gestützt auf entsprechende unmissverständliche Anordnungen von S. A. in seinem handschriftlichen Testament vom 9. März 1983 zum Schluss, dass nach dem Willen des Erblassers sein Nachlass – besondere Verfügungen betreffend einzelne Vermögenswerte vorbehalten – zu gleichen Teilen (zu je einem Viertel) der überlebenden Ehegattin (nunmehr deren Töchtern) sowie den drei Söhnen aus erster Ehe (beim einen nunmehr deren Kindern) zukommen soll. Diese auf die Ermittlung des tatsächlich Ge-
16 wollten gerichtete Auslegung der letztwilligen Verfügung und das dabei erzielte Ergebnis lassen sich nicht einfach mit dem Hinweis in Frage stellen, ein Viertel des Nachlasses entspreche nach der damaligen gesetzlichen Regelung bei Konkurrenz mit anderen gesetzlichen Erben dem Pflichtteilsanspruch der überlebenden Ehegattin und es gebe nichts, was für S. A. hätte ein Grund sein können, seine Ehefrau auf den Pflichtteil zu setzen. Abgesehen davon, dass bei der geschilderten Konstellation der Pflichtteil mit dem gesetzlichen Erbanspruch identisch war (Art. 462 Abs. 1 aZGB in Verbindung mit Art. 471 Ziff. 4 aZGB), wird durch eine solche Argumentation die erblasserische Anordnung, es sei der Nachlass gleichmässig unter den Erben zu verteilen, ihres wahren Sinnes beraubt. Zwar verbietet sich mangels entsprechender Anhaltspunkte die Annahme, dass es S. A. darum gegangen sei, seine zweite Gattin irgendwie zu benachteiligen. Auf der anderen Seite wollte er sie aber offenkundig auch nicht einfach begünstigen, sondern sie vielmehr schlicht gleich behandelt wissen wie seine Söhne aus erster Ehe. Die in Ziffer 4 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs enthaltene sinngemässe Feststellung, dass der Nachlass des S. A. – nach Abzug des den Nachkommen von R. A. geb. B. vorab zustehenden Anteils – zu je einem Achtel von den Klägerinnen Y. F.-E. und X. D.-E., zu je einem Viertel von den Beklagten W. A. und V. A. sowie zu je einem Achtel von den Beklagten U. A. und T. A. beansprucht werden könne, ist damit nicht zu beanstanden. 7. Gemäss Art. 626 Abs. 1 ZPO sind die gesetzlichen Erben verpflichtet, im Rahmen der Teilung all das zur Ausgleichung zu bringen, was ihnen der Erblasser bei Lebzeiten auf Anrechnung an ihren Erbanteil (unentgeltlich) zugewendet hat. In Beachtung dieses Grundsatzes der Gleichbehandlung der gesetzlichen Erben, der verhindern will, dass einzelne Erben, die zu Lebzeiten begünstigt werden, an der Verteilung des Nachlasses im gleichen Verhältnis wie die nicht begünstigten teilnehmen (vgl. Rolando FORNI/Giorgio PIATTI, Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch II, 2. Aufl., Basel/Genf/München 2003, Art. 626 N. 1), sowie unter zusätzlicher Berücksichtigung von Akontozahlungen, die der Erbschaftsverwalter einzelnen Erben hatte zukommen lassen, ermittelte das Bezirksgericht Maloja die folgenden als anrechenbar eingestuften Vorbezüge: – für Z. A. geb. C. bzw. die an ihre Stelle getretenen Klägerinnen (Art. 627 ZGB) Fr. 19'216.35, für W. A. Fr. 19'986.–, für V. A. Fr. 42'007.– sowie für Q. A. bzw. seine Nachkommen U. A. und T. A. Fr. 94'433.–.
17 Während die Vorinstanz gestützt auf die Angaben in der Jahresrechnung 2001 (Editionen Ordner III/6) davon ausging, dass der Erbschaftsverwalter Z. A. geb. C. Geldbeträge in der Höhe von Fr. 23'646.35 hatte zukommen lassen, und sie ihr anderseits in diesem Zusammenhang zugute hielt, eine Nachlassschuld in der Höhe von Fr. 4430.– beglichen zu haben, so dass noch ein als anrechenbar eingestufter Vorempfang von Fr. 19'216.35 verblieb, scheinen die Klägerinnen eine solche Verpflichtung offenbar gänzlich bestreiten zu wollen, beschäftigten sie sich doch in ihrer Berufungserklärung ausschliesslich mit den Abzügen der Beklagten, während sie die sie betreffende Position ausgeklammert liessen. Da es damit sein Bewenden hatte und sie sich (auch in der Folge) mit der vom Bezirksgericht Maloja getroffenen Lösung mit keinem Wort auseinandersetzten, sie insbesondere gar nicht erst behaupteten, dass die genannten Gelder nie geflossen seien oder dass sie jedenfalls (aus welchen Gründen auch immer) auf den ihnen zustehenden Erbanteil nicht angerechnet werden dürften, braucht die Zivilkammer darauf nicht näher einzugehen (vgl. PKG 2000-7-41 ff. Erw. 3, 5). In der vom Erbschaftsverwalter erstellten Übersicht Nachlass Gartmann vom 9. Februar 1999 (bekl. Akt. 2), die sich ihrerseits auf Anordnungen des Erblassers in dem sich nicht mehr bei den Akten befindlichen sogenannten schwarzen Büchlein stützt, werden anrechenbare Vorbezüge von W. A. für die Deckung von Ausbildungs- und Hochzeitskosten etc. in der Höhe von Fr. 19'986.– ausgewiesen. Dieser Betrag wurde von der Vorinstanz übernommen und blieb im Weiterzugsverfahren vor der Zivilkammer unbestritten. Was die anrechenbaren Vorbezüge von V. A. betrifft, die vom Bezirksgericht Maloja mit Fr. 42'007.– beziffert wurden, wird mit der Berufung lediglich eine Erhöhung auf Fr. 42'077.– verlangt, eine Korrektur, die wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers im angefochtenen Urteil ohnehin von Amtes wegen vorgenommen werden muss. Laut der genannten Übersicht beliefen sich nämlich die der Ausgleichung unterliegenden Vorempfänge von V. A. auf Fr. 32'077.–, was zusammen mit den durch den Erbschaftsverwalter nachträglich ausbezahlten Fr. 10'000.– (vgl. hierzu die Jahresrechnung 2001) den in der Berufungserklärung angeführten Betrag von Fr. 42'077.– ergibt. Dies führt zu einer entsprechenden Anpassung von Ziffer 6 des vorinstanzlichen Urteilsdispositivs. Von den Fr. 94'433.–, welche gemäss angefochtenem Urteil von den Nachkommen des Q. A. zur Ausgleichung zu bringen sind, blieben vorab einmal die Fr. 13'433.– unbestritten, wie sie in der durch den Erbschaftsverwalter erstellten Übersicht vom 9. Februar 1999 festgehalten sind (Beiträge an die Kosten von Studium,
18 Hochzeit und Reisen). Zur Abtretung eines Anteils an der Parzelle Nr. J. in O. durch den späteren Erblasser machen die Klägerinnen demgegenüber geltend, es könne nicht bei dem von der Vorinstanz berücksichtigten Teilbetrag von Fr. 81'000.– sein Bewenden haben, vielmehr müssten sich die beiden Nachkommen des Empfängers den im Abtretungsvertrag vom 23. Dezember 1983 genannten Preis von Fr. 141'750.– wie dort vorgesehen ungeschmälert anrechnen lassen. Gesamthaft würde dies einen Betrag von Fr. 155'183.– ergeben, die zweimal Fr. 77'591.– gemäss Berufungserklärung eben. Dem ist indessen in Übereinstimmung mit dem Bezirksgericht Maloja entgegenzuhalten, dass sich bei den Akten eine ausdrückliche, durch S. A. eigenhändig unterzeichnete Erklärung gleichen Datums befindet (bekl. Akt. 14), wonach Q. A. bei der Erbteilung für den vorzeitigen Erwerb des genannten Liegenschaftenanteils (lediglich) einen Betrag von Fr. 81'000.– auszugleichen haben werde. Zur Begründung führte der Erblasser an, er trage damit dem Umstand Rechnung, dass sein Bruder als Miteigentümer der Parzelle Nr. J. in O. seinen Anteil seinerzeit seinem Patenkind Q. A. habe schenken wollen. Dies spricht klar für eine Begünstigungsabsicht von S. A., wie sie im Abtretungsvertrag nicht zum Ausdruck kam, und durfte damit von der Vorinstanz nach der Lebenserfahrung unbesehen der tatsächlichen oder vermeintlichen Identität des Ausstellungsdatums als nachträglicher teilweiser Erlass der vollen Ausgleichungspflicht verstanden werden. Vom Bezirksgericht Maloja als unbewiesen verworfen wurde schliesslich noch die Behauptung der Klägerinnen, dass die drei Söhne des Erblassers in Anrechnung auf ihren Erbanteil über die behandelten Posten hinaus weitere Vorempfänge hätten tätigen können; insbesondere sei jedem von ihnen aus dem Verkauf von Wiesland ein Betrag von Fr. 20'000.– zugegangen. Soweit dies an der mündlichen Verhandlung vor der Zivilkammer wieder aufgegriffen wurde (ohne überzeugende Begründung freilich), setzen sich die Klägerinnen in Widerspruch zu den eigenen Anträgen in der Berufungserklärung, fanden doch darin diese angeblichen zusätzlichen Vorbezüge keinen Niederschlag. Darauf braucht also nicht mehr näher eingegangen zu werden. 8. Bei der Beantwortung der Frage, wie die Kosten der Vermittlung und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens zwischen den Klägerinnen und den Beklagten zu verteilen seien, ging das Bezirksgericht Maloja zutreffend davon aus, dass beide Parteien an sich ein gleichgerichtetes Interesse an der Feststellung des Nachlasses von S. A. besässen. Ebenso zu Recht hob die Vorinstanz auf der anderen Seite aber auch hervor, dass Y. F.-E. und X. D.-E. in den verschiedenen
19 Streitpunkten, die das Ergebnis der Nachlassermittlung zu beeinflussen vermögen, überwiegend unterlegen seien. Damit ist die Abwälzung der Kosten – je unter solidarischer Haftung – zu vier Fünfteln auf die Klägerinnen und zu einem Fünftel auf die Beklagten nicht zu beanstanden (Ziffer 9 des angefochtenen Urteilsdispositivs). Der Rechtsvertreter der Klägerinnen machte denn auch in seinem Plädoyer vor der Zivilkammer mit keinem Wort geltend, dass der erstinstanzliche Kostenspruch selbst dann geändert werden müsse, wenn es im Hauptpunkt beim angefochtenen Urteil sein Bewenden haben sollte. Insoweit führt dies zur Abweisung des Begehrens gemäss Ziffer 5 der Berufungserklärung. Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Kostentarifs im Zivilverfahren kann durch die erste Instanz ein Zuschlag zur Gerichtsgebühr von höchstens 2% des massgeblichen Streitwertes erhoben werden, während er sich im zweitinstanzlichen Verfahren auf höchstens 0.5% belaufen darf. Dabei dürfen insgesamt pro Fall nicht mehr als Fr. 50'000.– in Rechnung gestellt werden. Dass im laufenden Prozess der höchstmögliche Interessenwertzuschlag geschuldet ist, wurde zu Recht von keiner Seite beanstandet. Es besteht jedoch Anlass, von Amtes wegen korrigierend einzugreifen. Die Fr. 50'000.– dürfen nicht allein der Vorinstanz zugute kommen, sondern sie sind vielmehr in dem vom Kostentarif vorgesehenen Verhältnis zwischen ihr und der Weiterzugsbehörde zu verteilen (vgl. PKG 1988-7-50). – Dies hat zur Folge, dass in Abänderung von Ziffer 9 des angefochtenen Urteilsdispositivs der vom Bezirksgericht Maloja beanspruchte Interessenwertzuschlag von Fr. 50'000.– auf Fr. 40'000.– herabzusetzen ist. Die restlichen Fr. 10'000.– wird die Zivilkammer in Rechnung stellen (vgl. unten Erw. 9). Ausgehend von dem im Kostenpunkt verwendeten Verteilschlüssel von vier Fünfteln zu einem Fünftel, der gemäss Art. 122 Abs. 2 ZPO auch für die Abgeltung der Parteiaufwendungen heranzuziehen ist, steht den Beklagten nach Verrechnung der gegenseitigen Ansprüche zu Lasten der Klägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren eine aussergerichtliche Entschädigung in der Höhe von drei Fünfteln jenes Betrages zu, der ihnen bei vollständigem Obsiegen auszurichten gewesen wäre. Es gibt keinen hinreichenden Grund, sie auf zwei Fünftel herabzusetzen, wie es die Vorinstanz ohne nähere Begründung getan hat. Da der für eine sachgemässe Vertretung erforderliche Aufwand inklusive Mehrwertsteuer und Interessenwertzuschlag für die beiden Parteien mit je rund Fr. 120'000.– zu veranschlagen ist, hat das eben Gesagte zur Folge, dass die Klägerinnen zu verpflichten sind, den Beklagten für das Verfahren vor Vermittleramt Oberengadin und vor Bezirksgericht Maloja eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 72'000.– zu bezahlen. – In teilweiser Gutheissung der Anschlussberufung ist damit die Ziffer 10
20 des angefochtenen Urteilsdispositivs entsprechend zu ändern. Gleichzeitig bedeutet dies, dass das Rechtsbegehren gemäss Ziffer 5 der Berufungserklärung auch insoweit abgewiesen werden muss, als die Klägerinnen für das erstinstanzliche Verfahren zu Lasten der Beklagten eine Parteientschädigung zu erwirken trachteten. 9. Da Y. F.-E. und X. D.-E. mit ihrem Rechtsmittel in keinem der angefochtenen Punkte einen Erfolg zu erzielen vermochten, gehen die Kosten des Verfahrens vor der Zivilkammer, bestehend aus der auf Fr. 15'000.– festzusetzenden Gerichtsgebühr, dem bereits erwähnten Streitwertzuschlag von Fr. 10'000.– sowie der Schreibgebühr von Fr. 345.–, total somit Fr. 25'345.–, vollumfänglich zu Lasten der beiden Berufungsklägerinnen. Dies erscheint umso gerechtfertigter, als sich die Beklagten nicht nur gegen das fremde Rechtsmittel zur Wehr zu setzen wussten, sondern darüber hinaus mit ihrer Anschlussberufung gegenüber dem vorinstanzlichen Urteil noch eine Besserstellung erreichten. Unter diesen Umständen besitzen die Beklagten einen Anspruch darauf, für ihre Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer eine angemessene aussergerichtliche Entschädigung bezahlt zu erhalten. Sie wird dem als notwendig erachteten Aufwand entsprechend auf Fr. 4000.– festgesetzt. Die Klägerinnen scheitern also auch mit dem Begehren gemäss Ziffer 8 der Berufungserklärung, laut welchem die Beklagten im Berufungsverfahren kostenund entschädigungspflichtig hätten werden sollen.
21 Demnach erkennt die Zivilkammer: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. In Berichtigung eines offensichtlichen Versehens in Ziffer 6 des angefochtenen Urteilsdispositivs wird festgestellt, dass sich der Vorbezug, den sich der Beklagte 2 an seinen Erbanteil anrechnen lassen muss, auf Fr. 42'077.– beläuft. 3. Die Anschlussberufung wird teilweise gutgeheissen und es wird die Ziffer 10 des angefochtenen Urteilsdispositivs dahin abgeändert, dass die Klägerinnen den Beklagten eine aussergerichtliche Entschädigung von Fr. 72'000.– zu bezahlen haben. 4. Die Ziffer 9 des angefochtenen Urteilsdispositivs wird von Amtes wegen dahin abgeändert, dass der von der Vorinstanz erhobene Streitwertzuschlag von Fr. 50'000.– auf Fr. 40'000.– herabgesetzt wird. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 25'345.– (Gerichtsgebühr Fr. 15'000.–, Streitwertzuschlag Fr. 10'000.–, Schreibgebühr Fr. 345.–) gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Berufungsklägerinnen, welche überdies solidarisch verpflichtet werden, die Berufungsbeklagten für deren Umtriebe im Verfahren vor der Zivilkammer aussergerichtlich mit Fr. 4000.– zu entschädigen. 6. Mitteilung an: __________ Für die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden Der Vizepräsident Der Aktuar