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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.10.2020 SK2 2020 43

19. Oktober 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·8,208 Wörter·~41 min·2

Zusammenfassung

amtliche Verteidigung | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 23 Beschluss vom 19. Oktober 2020 Referenz SK2 20 43 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Hubert und Brunner Richter, Aktuarin Parteien A._____, Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Schlegel Lutherstrasse 36, 8004 Zürich Gegenstand amtliche Verteidigung Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 03. August 2020, mitgeteilt am gleichen Tag (Proz. Nr. VV.2020.1839) Mitteilung 20. Oktober 2020

2 / 23 I. Sachverhalt A. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (fortan Staatsanwaltschaft) führt gegen A._____ eine Strafuntersuchung (VV.2020.1839) wegen des Verdachts auf Vergehen gegen das Bundesgesetz über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; SR 812.121) gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG. B. Am 16. Juli 2020 hielt die Kantonspolizei Graubünden A._____ zusammen mit ihrem Freund B._____ im Fahrzeug an und unterzog sie einer Kontrolle. Dabei stellte die Kantonspolizei Graubünden bei A._____ mehrere Stromkabel, Abzweigdosen, 285.8 Gramm Marihuana, ein Mobiltelefon sowie CHF 26'440.00 in bar sicher. Gleichentags ordnete der Pikettstaatsanwalt eine Hausdurchsuchung bei A._____ an. Im Zuge der Hausdurchsuchung stellte die Kantonspolizei Graubünden insbesondere 484.1 Gramm Marihuana, 87.9 Gramm Haschisch und Komponenten einer Indoor-Hanfanlage sicher. C. Am 23. Juli 2020 fand eine delegierte polizeiliche Einvernahme von A._____ statt. Anlässlich der Einvernahme verlangte A._____ die Siegelung ihres sichergestellten Mobiltelefons. Im Nachgang zur Einvernahme beantragte A._____ mit Eingabe vom 24. Juli 2020 bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht sowie die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Schlegel als amtlicher Verteidiger. D. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch um Akteneinsicht ab und forderte A._____ auf, ihren Antrag auf Bestellung einer amtlichen Verteidigung zu begründen und mit den notwendigen Unterlagen zu belegen. Gleichtags stellte die Staatsanwaltschaft zudem ein Entsiegelungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden in Bezug auf das sichergestellte Mobiltelefon von A._____. E. Am 30. Juli 2020 liess sich A._____ gegenüber der Staatsanwaltschaft erneut zu ihren gestellten Anträgen auf Akteneinsicht und Bestellung einer amtlichen Verteidigung vernehmen. F. Mit Verfügung vom 3. August 2020, gleichentags mitgeteilt, wies die Staatsanwaltschaft das Gesuch von A._____ um Bestellung eines amtlichen Verteidigers in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Schlegel ohne Kostenfolge ab. G. Dagegen erhob A._____ (fortan Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 14. August 2020 (Datum Poststempel) Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte, was folgt:

3 / 23 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 3. August 2020 aufzuheben und der Unterzeichnende sei als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin zu bestellen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Kanton aufzuerlegen. Als Entschädigung für die Kosten der Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren sei der Beschwerdeführerin eine Entschädigung von CHF 1'500 zzgl. MWST von 8% zulasten der Kantonskasse zu zahlen. Überdies stellte die Beschwerdeführerin folgenden Verfahrensantrag: Die Akten der Vorinstanz seien beizuziehen und dem Unterzeichnenden im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen. H. Mit Stellungnahme vom 21. August 2020 schloss die Staatsanwaltschaft auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. I. In der Folge machte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 4. September 2020 (unaufgefordert) von ihrem Replikrecht Gebrauch. Die Staatsanwaltschaft erhielt die Replik am 7. September 2020 zur Kenntnis zugestellt. J. Die Akten der Staatsanwaltschaft sind beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung ist, soweit zur Entscheidfindung notwendig, in den nachstehenden Erwägungen einzugehen. II. Erwägungen 1. Angefochten ist eine Verfügung der Staatsanwaltschaft, mit welcher das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung einer amtlichen Verteidigung abgewiesen wurde. Dagegen ist die Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO; Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die am 14. August 2020 zur Post gegebene Beschwerde (KG act. A.1) erfolgte ohne weiteres innert der zehntägigen Beschwerdefrist (Art. 396 Abs. 1, Art. 90 f. StPO) und ist rechtzeitig. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Deren Beurteilung fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 22 EGzStPO; Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]), zumal keine Ausnahme im Sinne von Art. 395 StPO vorliegt.

4 / 23 2. Die Staatsanwaltschaft lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bestellung eines amtlichen Verteidigers ab. Zur Begründung führte sie zunächst aus, es liege kein Fall der notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor (Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO). Dies insbesondere nicht, weil Gegenstand des Strafverfahrens (lediglich) ein Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG bilde (act. B.1, E. 3). Sodann seien auch die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. a [recte: lit. b] StPO nicht erfüllt. Zum einen werfe der gegenüber der Beschwerdeführerin erhobene Vorwurf, sie habe eine Indoor- Hanfanlage betrieben, keine schwierigen rechtlichen oder tatsächlichen Fragen auf. Auch sonst erreiche der Fall kein Ausmass, welches von der Beschwerdeführerin – die von Beruf her Bauleiterin sei – nicht bewältigt werden könnte. Zum anderen sei auch die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin zu verneinen, zumal weder die Beschwerdeführerin noch ihr Verteidiger hierzu Unterlagen eingereicht hätten (act. B.1, E. 4). 3. Mit Beschwerde rügt die Beschwerdeführerin als Rechtsverletzung (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO), dass ihr die Bestellung eines amtlichen Verteidigers trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen verweigert worden sei. Zudem rügt sie eine Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht als Teilgehalt ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO), indem die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung auf Akten abstelle, deren Einsicht der Beschwerdeführerin zu Unrecht verweigert worden sei (KG act. A.1). 4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt im Sinne eines Verfahrensantrags im Beschwerdeverfahren, die Akten seien ihr (bzw. ihrem Rechtsvertreter) im Wege der Akteneinsicht zugänglich zu machen (KG act. A.1, S. 2). Zur Begründung führt sie hierzu aus, sie habe, nachdem am 23. Juli 2020 eine delegierte polizeiliche Einvernahme mit ihr stattgefunden habe, mit Eingabe vom 24. Juli 2020 bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht verlangt. Dieses Gesuch sei von der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 29. Juli 2020 formlos abgelehnt worden. Die Staatsanwaltschaft habe sich darauf berufen, dass noch keine staatsanwaltschaftliche Einvernahme stattgefunden habe und sich das Verfahren noch im polizeilichen Ermittlungsstadium befinden würde. Zu diesem Zeitpunkt habe ihr als einziges Aktenstück lediglich ein ihr anlässlich einer Hausdurchsuchung vom 16. Juli 2020 ausgehändigter Durchsuchungsbefehl vorgelegen. Weitere Schriftlichkeiten habe sie nicht besessen. Sie habe die Staatsanwaltschaft daher nur auf die klare bundesgerichtliche Rechtsprechung hinweisen können, nach der das Verfahren aufgrund der Hausdurchsuchung mitnichten mehr im Stadium der polizeilichen Ermittlungen sei, bereits eine delegierte Einvernahme stattgefunden habe, die Aktenein-

5 / 23 sicht nur aus sachlichen Gründen verweigert werden könne und solche nicht angegeben seien. Akten habe sie aber gleichwohl nicht erhalten. Parallel zu diesen Vorgängen habe die Staatsanwaltschaft am 29. Juli 2020 ein Entsiegelungsgesuch gestellt, da sie, die Beschwerdeführerin, in der polizeilichen Einvernahme die Siegelung ihres sichergestellten Telefons verlangt habe. Über das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden habe sie sodann zumindest einige Akten aus dem gegen sie geführten Verfahren erhalten, nämlich den Hausdurchsuchungsbefehl vom 16. Juli 2020, das anlässlich der Hausdurchsuchung erstellte Sicherstellungsverzeichnis sowie das Einvernahmeprotokoll der delegierten Einvernahme vom 23. Juli 2020 (KG act. A.1, S. 4 f.; KG act. B.2 bis B.9). Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, da die Einvernahme vom 23. Juli 2020 delegiert im Auftrag der Staatsanwaltschaft erfolgt sei, sei die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 StPO nicht rechtmässig, zumal auch keine sachlichen Gründe für eine Einschränkung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht worden seien. Trotz Verweigerung des Akteneinsichtsrechts verweise die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung wiederholt auf die Akten. Auch wenn mittlerweile Teile der Akten im Wege des Entsiegelungsverfahrens hätten erhältlich gemacht werden können, seien beispielsweise die Eröffnungsverfügung oder die Aussagen des Partners der Beschwerdeführerin bis heute der Verteidigung nicht zugänglich gemacht worden. Indem die Staatsanwaltschaft sich auf Akten berufe, deren Einsicht sie dem Verteidiger zu Unrecht verweigere, verunmögliche sie den Nachvollzug und die Überprüfung der Erwägungen und damit die sachgerechte Anfechtung ihres Entscheids, womit eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliege. Bereits diese Gehörsverletzung müsse zwingend zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen (KG act. A.1, S. 9 f.). 4.2. Die Staatsanwaltschaft wendet dagegen zunächst ein, die verweigerte Akteneinsicht sei im vorliegenden Verfahren gar nicht Thema (KG act. A.2, S. 3). Dem ist zwar grundsätzlich beizupflichten. Wie die Beschwerdeführerin selbst zu erkennen gibt, hat sie die durch die Staatsanwaltschaft verweigerte Akteneinsicht nicht angefochten. Letztere ist denn auch nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung, weshalb im Beschwerdeverfahren darauf grundsätzlich nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017, E. 2.4.2; Beschluss des Kantonsgerichts SK2 18 8 vom 29. Juli 2019, E. 1.2 m.w.H.). Da die Beschwerdeführerin jedoch im Beschwerdeverfahren (erneut) den Antrag auf Akteneinsicht stellt und eine allfällige, strafprozessual vorgesehene Einschränkung des Akteneinsichtsrechts nicht durch Anhebung einer Beschwerde

6 / 23 ausgehebelt werden könnte (vgl. hierzu Beschluss des Kantonsgerichts SK2 17 52 vom 11. Juni 2018, E. 4.2; Beschluss des Obergerichts Zürich UH150363 vom 22. April 2016, E. II.3.2), ist gleichwohl – im Sinne einer Vorfrage – zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 101 Abs. 1 StPO ein Akteneinsichtsrecht zusteht. Im Bejahungsfall ist der Beschwerdeführerin dieses Recht im vorliegenden Beschwerdeverfahren (ebenfalls) zu gewähren. 4.3. Die gesetzliche Grundlage für die Gewährung der Akteneinsicht während hängigem Strafverfahren findet sich – wie bereits erwähnt – in Art. 101 Abs. 1 StPO. Danach ist den Parteien spätestens nach der ersten Einvernahme der beschuldigten Person und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft Akteneinsicht zu gewähren. Die Erfordernisse müssen kumulativ erfüllt sein. Der Beschuldigte hat demzufolge vor der ersten Einvernahme und der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise grundsätzlich keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Die Formulierung von Art. 101 Abs. 1 StPO ("spätestens") lässt indessen vom Wortlaut her eine Akteneinsicht zu einem früheren Zeitpunkt zu und formuliert insofern (lediglich) eine Minimalgarantie. Eine frühere Akteneinsicht liegt im pflichtgemässen Ermessen der Verfahrensleitung (vgl. zum Ganzen BGE 137 IV 172 E. 2.3; 137 IV 280 E. 2.3; Beschluss des Obergerichts Zürich UH120181 vom 11. September 2012, E. III.3.1 f.; Felix Bommer, Parteirechte der beschuldigten Person bei Beweiserhebungen in der Untersuchung, recht 2010, S. 196 ff., S. 206; Daniela Brüschweiler/Christa Grünig, in: Donatsch/Lieber/Summers/ Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 3 zu Art. 101 StPO; Miriam Hans, Einsicht der Parteien in die Akten eines hängigen Straf-verfahrens, forumpoenale 4/2014, S. 233 ff., S. 233; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 2 zu Art. 101 StPO; Markus Schmutz, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 13 zu Art. 101 StPO). Als erste Einvernahme im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO gilt jene der Staatsanwaltschaft bzw. die von der Staatsanwaltschaft an die Polizei delegierte, anlässlich welcher die beschuldigte Person zu sämtlichen zu untersuchenden Sachverhalten erstmals befragt wird. Diese Einvernahme kann sich über mehrere Einvernahmetermine erstrecken (Hans, a.a.O., S. 233 f.; Schmutz, a.a.O., N 14 zu Art. 101 StPO; Beschluss des Obergerichts Zürich UH120181 vom 11. September 2012, E. III.4.1). Irrelevant dabei ist, ob die erste Einvernahme des Beschuldigten aus Sicht der Staatsanwaltschaft ergiebig verlief oder ob der Beschuldigte die Aussage verweigerte (BGE 137 IV 172 E. 2.4; Bommer, a.a.O., S. 206; Brüschwei-

7 / 23 ler/Grünig, a.a.O., N 4 zu Art. 101 StPO; Hans, a.a.O., S. 233; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 3 zu Art. 101 StPO; Schmutz, a.a.O., N 14 zu Art. 101 StPO). Das Aussageverhalten des Beschuldigten kann jedoch Auswirkungen auf die zweite Voraussetzung des Einsichtsrechts haben: Die Verweigerung der Aussage kann weitere Beweiserhebungen notwendig machen und dadurch den Zeitraum für die Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise ausdehnen, währenddem ein (vollumfängliches) Geständnis diesen Zeitraum allenfalls verkürzen kann (vgl. zum Ganzen Bommer, a.a.O., S. 206; Hans, a.a.O., S. 233; Beschluss des Obergerichts Zürich UH120181 vom 11. September 2012, E. III.4.2). Unter die Erhebung der wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO fallen beispielsweise die Einvernahme der Hauptbelastungszeugen, die Edition von relevanten Bankunterlagen, das Einholen kriminaltechnischer Berichte oder rechtsmedizinischer Gutachten über entscheidwesentliche Tatfragen oder die Durchführung einer Fotokonfrontation. Sofern Beweisabnahmen neue, für die Frage der Täterschaft relevante Sachverhaltselemente an den Tag fördern, muss es möglich sein, die beschuldigte Person hierzu zu befragen, bevor sie vom Inhalt der entsprechenden Aktenteile Kenntnis erhält. Zur Erhebung der wichtigsten Beweise gehören daher auch weitere Einvernahmen der beschuldigten Person zu den neuen Beweismitteln (vgl. zum Ganzen Hans, a.a.O., S. 233 f.; Schmid/Jositsch, N 4 zu Art. 101 StPO; Schmutz, a.a.O., N 15 zu Art. 101 StPO). Ob in einem Verfahren die wichtigsten Beweise bereits erhoben worden sind, hängt vom Einzelfall und unter Zubilligung eines gewissen Ermessens an die Verfahrensleitung ab (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 4 zu Art. 101 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_597/2011 vom 7. Februar 2012, E. 1.2). Die Gewährung einer früheren Einsichtnahme liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft. In der Ausübung dieses Ermessens sind die Rechtsanwendungsbehörden nicht völlig frei; es ist verfassungs- und gesetzeskonform sowie angemessen wahrzunehmen (vgl. Jean-Pierre Greter, Die Akteneinsicht im Schweizerischen Strafverfahren, Zürich 2012, S. 123 f.). So erscheint es unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit unter Umständen angezeigt, Einsicht in zumindest einen Teil der Akten zu gewähren (vgl. Brüschweiler/Grünig, a.a.O., N 6 zu Art. 101 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 4 zu Art. 101 StPO; Schmutz, a.a.O., N 15 zu Art. 101 StPO). Beim diesbezüglichen Entscheid sind namentlich das Einsichtsinteresse der Partei und das Strafverfolgungsinteresse gegeneinander abzuwägen. Konkret stellt sich die Frage, ob und inwieweit die anbegehrte Akteneinsicht die Wahrheitsfindung beeinträchtigen könnte, etwa – aber nicht nur – durch Kollusions- bzw. Verdunkelungshandlungen (vgl. Greter, a.a.O., S. 124;

8 / 23 ähnlich auch Bommer, a.a.O., S. 206; Brüschweiler/Grünig, a.a.O., N 6 zu Art. 101 StPO). Zu berücksichtigen ist ferner auch die Frage, ob einer Partei durch die verweigerte Akteneinsicht ein nicht (leicht) wiedergutzumachender Nachteil entsteht (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts SK2 17 49 vom 11. Juni 2018, E. 3.9). 4.4. Während im (selbständigen) polizeilichen Ermittlungsverfahren kein Akteneinsichtsrecht besteht (vgl. Schmutz, a.a.O., N 14 zu Art. 101 StPO), ist ein solches im staatsanwaltschaftlichen Untersuchungsverfahren nach Massgabe von Art. 101 Abs. 1 StPO zu gewähren. Als erste Einvernahme im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO gilt jene der Staatsanwaltschaft bzw. die von der Staatsanwaltschaft gestützt auf Art. 312 Abs. 2 StPO an die Polizei delegierte (Schmutz, a.a.O., N 14 zu Art. 101 StPO). Dem Protokoll der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2020 ist diesbezüglich (lediglich) zu entnehmen, dass es sich um eine delegierte Einvernahme handelt. Daraus lässt sich nicht zwingend ableiten, dass sich die Delegation auf Art. 312 Abs. 2 StPO stützt, zumal Ermittlungsaufträge auch gestützt auf Art. 307 Abs. 2 StPO erteilt werden können. Die unterschiedliche Rechtsgrundlage für die Delegation ist vorliegend insofern von Bedeutung, als ein Ermittlungsauftrag im Sinne von Art. 307 Abs. 2 StPO nichts daran zu ändern vermag, dass entsprechende Einvernahmen noch im Rahmen des polizeilichen Ermittlungsverfahrens stattfinden, wo von vornherein kein Anspruch auf Akteneinsicht besteht, währenddem eine Delegation gestützt auf Art. 312 Abs. 2 StPO erst nach Eröffnung der Untersuchung im Sinne von Art. 309 StPO in Frage kommt (vgl. zum Ganzen Beschluss des Kantonsgerichts SK2 20 1 vom 10. Juni 2020, E. 3.2; Franz Riklin, StPO Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2014, N 3 zu Art. 307 StPO; ferner Peter Rüegger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 zu Art. 307 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 5 zu Art. 307 StPO). Bei den Akten befindet sich alsdann kein (schriftlicher) Delegationsauftrag zur Einvernahme der Beschwerdeführerin. Namentlich lässt sich ein solcher auch nicht dem Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl vom 16. Juli 2020 (StA act. 1.13) entnehmen. Im Rahmen einer Delegation gestützt auf Art. 312 Abs. 2 StPO hätte ein solcher Auftrag grundsätzlich schriftlich zu ergehen (vgl. Art. 312 Abs. 1 StPO). Selbst wenn die Delegation – etwa aufgrund zeitlicher Dringlichkeit – zunächst mündlich erfolgt wäre, hätte es einer nachträglichen Aktennotiz bedurft, damit die Delegation aktenkundig ist (vgl. Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 7 zu Art. 312 StPO). Auch solches ist nicht geschehen. Diese Umstände legen deshalb nahe, dass sich die Delegation der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2020 nicht auf Art.

9 / 23 312 Abs. 2 StPO stützt, zumal bei einem Ermittlungsauftrag gestützt auf Art. 307 Abs. 2 StPO eine schriftliche Abfassung der Anweisungen nicht nötig sein dürfte (vgl. hierzu Beschluss des Kantonsgerichts SK2 20 1 vom 10. Juni 2020, E. 3.2; a.M. Landshut/Bosshard, a.a.O., N 21a zu Art. 307 StPO). Dem steht indes entgegen, dass bei der Beschwerdeführerin am 16. Juli 2020 eine Hausdurchsuchung stattgefunden hat. Werden nämlich Zwangsmassnahmen angeordnet – worunter auch eine Hausdurchsuchung fällt –, so hat die Staatsanwaltschaft ein Verfahren zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 lit. b StPO). Die entsprechende Eröffnungsverfügung datiert zwar erst vom 29. Juli 2020 (vgl. StA act. 1.1), doch ist dies insofern nicht von Belang, als der Eröffnungsverfügung lediglich deklaratorische Bedeutung zukommt und von einem materiellen Eröffnungsbegriff auszugehen ist (vgl. BGE 141 IV 20 E. 1.1.4; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 2 zu Art. 309 StPO). Die Strafuntersuchung galt daher spätestens am 16. Juli 2020 (Datum der Hausdurchsuchung) als eröffnet. Damit erweist sich zum einen die mit Schreiben vom 29. Juli 2020 kundgetane Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach sich das Verfahren noch im polizeilichen Ermittlungsstadium befinde (vgl. KG act. B.3 bzw. StA act. 1.16), als klar falsch. Zum anderen erscheint fraglich, ob die Polizei vorliegend nach durchgeführter Hausdurchsuchung befugt war, ohne entsprechenden (expliziten) Delegationsauftrag im Sinne von Art. 312 StPO Einvernahmen durchzuführen (vgl. BGE 143 IV 397 E. 3.3.2; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 1 zu Art. 312 StPO). Die Frage braucht jedoch, wie nachfolgend ersichtlich ist, nicht abschliessend geklärt zu werden. Jedenfalls im heutigen Zeitpunkt befindet sich die Angelegenheit nicht mehr im polizeilichen Ermittlungsverfahren. Davon scheint offenbar (mittlerweile) auch die Staatsanwaltschaft auszugehen, hat sie doch – wie erwähnt – mit Verfügung vom 29. Juli 2020 formell ein Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin eröffnet. 4.5. Die Staatsanwaltschaft trägt in ihrer Stellungnahme vom 21. August 2020 vor, selbst wenn es sich bei der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2020 um eine "erste Einvernahme" durch die Staatsanwaltschaft im Sinne von Art. 101 Abs. 1 StPO handeln sollte, so würde es an der kumulativen Voraussetzung der Erhebung der übrigen wichtigsten Beweise durch die Staatsanwaltschaft fehlen. Die wichtigsten Beweise, wie etwa auch die Ermittlung und Einvernahme von allfälligen Drogenabnehmern, hätten noch nicht abgenommen werden können. Zurzeit sei noch das Entsiegelungsverfahren beim Zwangsmassnahmengericht Graubünden hängig. Somit habe die Beschwerdeführerin (noch) keinen Anspruch auf Akteneinsicht. Zudem sei festzuhalten, dass der Verteidiger der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht Graubünden Akteneinsicht erhalten habe (KG act. A.2, S. 3).

10 / 23 4.6. Wie den Ausführungen der Staatsanwaltschaft entnommen werden kann, dürfte es sich bei den erwähnten Drogenabnehmern um Hauptbelastungszeugen handeln. Damit kann mit der Staatsanwaltschaft festgehalten werden, dass die Erhebung der wichtigsten Beweise noch nicht (vollständig) stattgefunden hat. Kommt hinzu, dass durch die von der Beschwerdeführerin verlangte Siegelung ihres Mobiltelefons (vgl. StA act. 3.3) die sich darauf befindlichen Daten (noch) nicht ausgewertet werden konnten, was – jedenfalls in der vorliegenden Konstellation – ebenfalls zur Erhebung der wichtigsten Beweise zu zählen ist (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 1B_4/2017 vom 3. März 2017, E. 4.3). Jedenfalls ist in das der Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht zuzubilligende Ermessen nicht einzugreifen, was zur Folge hat, dass auch bezüglich der Frage nach dem Anspruch auf Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren davon auszugehen ist, dass noch nicht sämtliche der wichtigsten Beweise erhoben worden sind. Damit bleibt zu prüfen, ob ausnahmsweise eine frühere Einsichtnahme in die Verfahrensakten zu gewähren ist. Dabei ist indes zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zumindest teilweise Aktenkenntnis hat. So erhielt sie namentlich den Hausdurchsuchungsbefehl vom 16. Juli 2020, das anlässlich der Hausdurchsuchung erstellte Sicherstellungsverzeichnis sowie das Einvernahmeprotokoll der delegierten Einvernahme vom 23. Juli 2020 (vgl. KG act. A.1, S. 5). Sie moniert jedoch, beispielsweise die Eröffnungsverfügung und die Aussagen des Partners der Beschwerdeführerin seien ihr bis heute nicht zugänglich gemacht worden (vgl. KG act. A.1, S. 10). Es ist jedoch nicht ersichtlich, inwiefern ohne diese Verfahrensakten eine sachgemässe Anfechtung der verweigerten Bestellung als amtlicher Verteidiger nicht hätte möglich sein sollen. Denn im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist nicht die Begründetheit der von der Staatsanwaltschaft erhobenen Vorwürfe zu prüfen, sondern lediglich, welche Art bzw. Schwere diese Vorwürfe aufweisen. Dafür reichen der Beschwerdeführerin die ihr vorliegenden Akten aus, sodass auch nicht ersichtlich wäre, inwiefern die Verweigerung einer (vorzeitigen) Akteneinsicht ihr einen nicht (leicht) wiedergutzumachenden Nachteil zufügen sollte. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es an der Beschwerdeführerin ist, ihre Mittellosigkeit darzulegen, wofür sie ohnehin nicht auf Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft angewiesen ist. Der – im vorliegenden Zusammenhang prozessuale – Antrag um Akteneinsicht ist deshalb abzuweisen. 5. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn bei notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde, oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung be-

11 / 23 stimmt. Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt namentlich vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO), oder wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO). 5.1. Für die notwendige Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO genügt, dass eine entsprechende Sanktion droht. Dies ist dann der Fall, wenn sie im Bereich des Möglichen liegt (vgl. Schmid/Jositsch, a.a.O., N 7 zu Art. 130 StPO; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 3. Aufl., Zürich 2020, N 16 zu Art. 130 StPO). Massgeblich ist nicht die abstrakte Strafdrohung des in Frage kommenden Straftatbestandes; abzustellen ist vielmehr auf das konkret zu erwartende Strafmass (BGE 143 I 164 E. 2.4.3; 120 Ia 43 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2011 vom 20. September 2011, E. 1.4.1; Lieber, a.a.O., N 16 zu Art. 130 StPO; Schmid/Jositsch, a.a.O., N 7 zu Art. 130 StPO). Die drohende Strafe bzw. deren Höhe sind nach objektiver und ausgewogener Beurteilung zu bestimmen (vgl. die Hinweise bei Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 18 zu Art. 130 StPO). Mit Blick auf die Wirkungen von Art. 131 Abs. 3 StPO empfiehlt sich dabei jedoch eine vorsichtige Prognosestellung in dem Sinne, dass in Zweifelsfällen die notwendige Verteidigung anzunehmen ist (Schmid/Jositsch, a.a.O., N 7 zu Art. 130 StPO). 5.1.1. Die Staatsanwaltschaft führte in der angefochtenen Verfügung aus, dem Hausdurchsuchungsbefehl sei klar zu entnehmen, dass sich dieser auf Art. 19 Abs. 1 BetmG – mithin auf ein Vergehen – stütze. Im Übrigen laute auch die Eröffnungsverfügung auf "Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG". Demzufolge liege in casu kein Fall einer notwendigen Verteidigung im Sinne von Art. 130 StPO vor (act. B.1, E. 3). 5.1.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, im ihr anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Juli 2020 ausgehändigten Durchsuchungsbefehl sei als einschlägiger Straftatbestand "Verbrechen [!] gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG" aufgeführt. Bemerkenswerterweise befinde sich bei den Akten des Zwangsmassnahmengerichts ein ähnlich aussehender und auf den gleichen Tag datierter Hausdurchsuchungsbefehl, der als Straftatbestand "Vergehen [!] gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG" angebe. Von einem Verbrechen bzw. einem Verstoss gegen Art. 19 Abs. 2 BetmG sei in diesem Hausdurchsuchungsbefehl keine Rede mehr, ansons-

12 / 23 ten entspreche er dem ihr ausgehändigten Dokument. Der Unterschied sei insofern von Bedeutung, als ihr im Falle von Art. 19 Abs. 2 BetmG unzweifelhaft eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr drohe, womit ein Fall notwendiger Verteidigung vorliege (KG act. A.1, S. 6 f.). 5.1.3. Es trifft zu, dass der Beschwerdeführerin anlässlich der Hausdurchsuchung vom 16. Juli 2020 ein Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl ausgehändigt wurde, welcher als einschlägigen Tatbestand "Verbrechen [!] gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG" nennt (vgl. KG act. B.4). Die Staatsanwaltschaft liess sich zu den unterschiedlichen Befehlen wie folgt vernehmen: Der damals zuständige Pikettstaatsanwalt habe dem polizeilichen Sachbearbeiter am 16. Juli 2020 vorab per E-Mail den Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl zukommen lassen. Darin sei fälschlicherweise Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG als Straftatbestand vermerkt gewesen. Nachdem dieser Fehler bemerkt worden sei, habe der zuständige Pikettstaatsanwalt dem polizeilichen Sachbearbeiter einen korrigierten Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl zugestellt, in dem als Straftatbestand Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG vermerkt worden sei. Ansonsten sei der Befehl unverändert gewesen. Der Beschwerdeführerin sei dann aber offenbar irrtümlicherweise die erste Version des "falschen" Befehls ausgehändigt worden, wo noch von "Verbrechen" die Rede sei (vgl. KG act. A.2). Dies ist zwar unschön – bzw. aus Sicht der Beschwerdeführerin – zunächst irritierend; dass es sich dabei indes um ein blosses Versehen der Staatsanwaltschaft bzw. der Polizei gehandelt haben dürfte, erscheint aufgrund ihrer soeben wiedergegebenen Schilderungen glaubhaft. Letztere wurden von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten (vgl. KG act. A.3). Der Fehler hat letztlich aber keine Auswirkungen auf die Frage der notwendigen Verteidigung. Wie dargelegt, bemisst sich nach objektiver Beurteilung, ob die in Art. 130 lit. b StPO vorgesehene Strafe droht. Der Staatsanwaltschaft ist in diesem Zusammenhang darin beizupflichten, dass bei einer Indoor-Hanfanlage – wie sie vorliegend zur Diskussion steht – von vornherein kein schwerer Fall im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG in Betracht fällt, da gemäss mehrfach bestätigter bundesgerichtlicher Rechtsprechung Cannabis bzw. Marihuana nicht dazu geeignet ist, die Gesundheit einer Vielzahl von Menschen in Gefahr zu bringen (vgl. statt vieler BGE 120 IV 256 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1B_538/2011 vom 17. Oktober 2011, E. 3.4). Wie der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin selbst angibt, sei ihm "natürlich klar gewesen, dass ein Fall von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht vorliegen konnte" (KG act. A.3). Es ist zwar mit ihm einig zu gehen, dass es grundsätzlich nicht an den Parteien ist, darüber zu spekulieren, unter welchen Tatbeständen die Staats-

13 / 23 anwaltschaft ermittelt oder nicht. Dafür bestand vorliegend indes aber auch kein Anlass. Denn die Staatsanwaltschaft wies nach der Hausdurchsuchung vom 16. Juli 2020 fortan konsequent und einheitlich Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG (bzw. "Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz") als einschlägigen Straftatbestand aus (vgl. etwa StA act. 1.1; StA act. 1.19; StA act. 3.1). Davon hatte die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung immerhin insofern Kenntnis, als die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung darauf hinwies, dass die Eröffnungsverfügung auf "Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG" laute (KG act. B.1, E. 3). Im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens vor dem Zwangsmassnahmengericht erlangte die Beschwerdeführerin ausserdem bereits Kenntnis vom "korrigierten" Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl, welcher als einschlägigen Tatbestand ebenfalls lediglich "Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG" auswies. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch Zweifel über den einschlägigen Tatbestand bestanden. Nur am Rande bleibt dabei zu erwähnen, dass von der Beschwerdeführerin bzw. – insbesondere – ihrem Rechtsvertreter im Falle nach wie vor bestehender Zweifel hätte erwartet werden können, dass er sich bei der Staatsanwaltschaft um entsprechende Klärung bemüht hätte. Dies ist offenbar nicht geschehen, was darauf schliessen lässt, dass sich die Beschwerdeführerin im Klaren darüber war, dass gegen sie wegen Art. 19 Abs. 1 lit. a BetmG ermittelt wird. Jedenfalls aber kann zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht mehr davon gesprochen werden, dass ein Fall notwendiger Verteidigung gemäss Art. 130 lit. b StPO vorliegt. 5.2.1. Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt – wie erwähnt – auch dann vor, wenn die beschuldigte Person wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustandes oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann und die gesetzliche Vertretung dazu nicht in der Lage ist (Art. 130 lit. c StPO). Der entsprechende Zustand der beschuldigten Person muss eine zumindest eingeschränkte Verhandlungsfähigkeit zur Folge haben; massgebend ist, ob sich eine allfällige Beeinträchtigung auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte bzw. auf die Fähigkeit zur Selbstverteidigung auswirkt (vgl. Lieber, a.a.O., N 18 zu Art. 130 StPO; ferner auch Schmid/Jositsch, a.a.O., N 9 zu Art. 130 StPO). Nicht erforderlich ist dabei, dass eine vorhandene Behinderung einer eigentlichen Geisteskrankheit im psychiatrischen Sinne entspricht; eine geistige Beeinträchtigung kann sich schon aus einer Abhängigkeit (Alkohol, Betäubungsmittel, Medikamente) oder aus einem Verhalten ergeben, welches belegt, dass die beschuldigte Person ausserhalb der allgemein anerkannten Wert- und Tatsachenvorstel-

14 / 23 lungen lebt, sodass Zweifel bestehen, ob sie das Wesen eines Strafverfahrens überhaupt zu erkennen vermag (vgl. BGE 143 I 164 E. 2.3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_318/2014 vom 27. Oktober 2014, E. 2.1; Lieber, a.a.O., N 19 zu Art. 130 StPO). Die Verfahrensleitung verfügt bei der Beurteilung, ob die beschuldigte Person fähig ist, ihre Verfahrensinteressen zu wahren, über einen Ermessensspielraum. Von Prozessunfähigkeit aufgrund psychischer Leiden ist nur ausnahmsweise gestützt auf entsprechende Indizien auszugehen; etwa wenn eine beschuldigte Person nicht in der Lage ist, der Verhandlung zu folgen, die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu verstehen und zu diesen vernunftgemäss Stellung zu nehmen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_245/2020 vom 23. Juli 2020, E. 2.3; 1B_314/2015 vom 23. Oktober 2015, E. 2.2 und 1B_318/2014 vom 27. Oktober 2014, E. 2.1). Der Tatbestand der "anderen Gründe" im Sinne von Art. 130 lit. c StPO ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher ohne Konturen geblieben (vgl. hierzu auch Beschluss des Kantonsgerichts SK2 19 70 vom 7. Mai 2020, E. 3.3.1). In der Lehre wird etwa die Fremdsprachigkeit genannt, sofern eine Übersetzung zur effektiven Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person nicht ausreicht. Ebenso darunter fallen können körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, die üblicherweise nicht zu einer notwendigen Verteidigung führen, nach den konkreten Umständen aber die genügende Interessenwahrung beeinträchtigen (Ruckstuhl, a.a.O., N 32 zu Art. 130 StPO). Ein anderer Grund im Sinne von Art. 130 lit. c StPO ist – sofern kein Zweifelsfall betreffend notwendiger Verteidigung vorliegt – nur mit Zurückhaltung anzunehmen und müsste objektiv betrachtet derart gewichtig erscheinen, dass es unerträglich wäre, bereits erfolgte Beweiserhebungen nicht zu wiederholen (BGE 143 I 164 E. 2.4.4). 5.2.2. Gemäss dem Bericht von Dr. med. C._____ vom 5. Juli 2020 (StA act. 2.8) leidet die Beschwerdeführerin am Asperger-Syndrom (ICD-10 F.84.5). Damit einher gehen unbestrittenermassen gewisse Einschränkungen, welche die Bewältigung des täglichen Lebens erschweren. Die entsprechende Beeinträchtigung dürfte jedoch nicht derart schwer wiegen, dass von einer (immerhin) eingeschränkten Verhandlungsfähigkeit im Sinne von Art. 130 lit. c StPO gesprochen werden könnte. Dies zeigt sich zunächst daran, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. med. C._____ zwar seit ihrer Geburt am besagten Syndrom leidet, dies sie aber nicht davor abhalten konnte, eine Ausbildung als Bauleiterin erfolgreich zu absolvieren. Sodann vermag auch das übrige Verhalten der Beschwerdeführerin im laufenden Strafverfahren keine Anhaltspunkte dafür zu liefern, dass die Beschwerdeführerin das Wesen eines Strafverfahrens überhaupt nicht zu erkennen in der Lage wäre. Schliesslich werden auch "andere Gründe" weder geltend ge-

15 / 23 macht noch wären solche ersichtlich, die es gebieten würden, von einem Fall notwendiger Verteidigung auszugehen. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht beruft, so ist dies allenfalls im Rahmen der Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen (vgl. nachstehend E. 6.3; Ruckstuhl, a.a.O., N 34 zu Art. 130 StPO). 5.3. Nach dem Gesagten ist die Notwendigkeit einer Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. b oder lit. c StPO nicht gegeben und auch sonstige Gründe für eine notwendige Verteidigung sind nicht ersichtlich. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ist damit nicht ausgewiesen. 6.1. Im Weiteren wird eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 143 I 164 E. 3.4 f.). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn konkret eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGE 143 I 164 E. 3.3 f.). Bei offensichtlichen Bagatellfällen (nur Busse oder geringfügige Freiheitsstrafe) besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein unmittelbarer verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung (BGE 143 I 164 E. 3.5; 128 I 225 E. 2.5.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_500/2012 vom 3. Dezember 2012, E. 2.2; Ruckstuhl, a.a.O., N 34, 42 zu Art. 132 StPO). Liegt die Strafandrohung höher als bei einem offensichtlichen Bagatellfall, ohne dass jedoch ein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Beschuldigten vorliegt, spricht das Bundesgericht von einem sogenannten relativ schweren Fall. Bei einem solchen ist eine amtliche Verteidigung nur geboten, wenn zusätzlich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Beschuldigte nicht gewachsen wäre. Das Bundesgericht hat einen relativ schweren Fall etwa bei einer Strafdrohung von drei Monaten Gefängnis unbedingt, bei einer "empfindlichen Strafe von jedenfalls mehreren Monaten Gefängnis" oder bei der Einsprache gegen einen Strafbefehl von 40 Tagen Gefängnis bedingt angenommen (vgl. die Nachweise in BGE 143 I 164 E. 3.5).

16 / 23 Nach dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 2 StPO, wonach die amtliche Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person "namentlich" unter den Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO geboten ist, ist nicht ausgeschlossen, dass die Gewährung der amtlichen Verteidigung zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person aus anderen als den in dieser Bestimmung genannten Gründen geboten sein kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_555/2012 vom 6. Dezember 2012, E. 2.1 und 1B_477/2011 vom 4. Januar 2012, E. 2.2; ferner auch BGE 143 I 164 E. 3.6). Massgebend ist stets die Gesamtheit der konkreten Umstände, was eine strenge Schematisierung verbietet (vgl. BGE 143 I 164 E. 3.6; Urteil des Bundesgerichts 1B_210/2019 vom 29. Juli 2019, E. 2.1). Besondere Schwierigkeiten können sowohl im Ablauf des Verfahrens als auch in der materiellrechtlichen Beurteilung der Tatvorwürfe begründet sein (vgl. hierzu die Übersicht bei Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132 StPO). Sodann sind auch persönliche Umstände bzw. Eigenschaft der beschuldigten Person selbst (z.B. Intelligenz, Alter, Schulbildung, gesundheitliche Aspekte etc.) zu berücksichtigen (vgl. Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132 StPO; ferner auch Ruckstuhl, a.a.O., N 36 zu Art. 132 StPO, welcher von "schwierige[n] persönliche[n] Verhältnisse[n]" spricht). Entscheidend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchstellung (vgl. Lieber, a.a.O., N 14 zu Art. 132 StPO m.w.H.). 6.2. Mit Blick auf die erste Voraussetzung für die Bestellung einer amtlichen Verteidigung – die Mittellosigkeit – ist vorauszuschicken, dass bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist (BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Bedürftig ist eine Partei, welche die Leistung der erforderlichen Prozess- und Parteikosten nur erbringen kann, wenn sie die Mittel angreift, die sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie benötigt. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 1 E. 2a). Dabei obliegt es der Antrag stellenden Partei, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend aufzuzeigen und ihre finanziellen Verpflichtungen zu belegen. Kommt sie dieser Obliegenheit nicht nach, ist der Antrag abzuweisen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_332/2012 vom 15. August 2012, E. 2.5 m.w.H.). Aufgrund des Gesuchs um öffentliche Unterstützung des Regionalen Sozialdienstes Prättigau/Herrschaft/Fünf Dörfer vom 5. August 2020 (KG act. B.11) bzw. der darin gemachten Angaben zur finanziellen Situation der Beschwerdeführerin kann Mit-

17 / 23 tellosigkeit angenommen werden. Dass diese Unterlagen erst vor dem Kantonsgericht eingereicht worden sind, schadet grundsätzlich insofern nicht, als im strafprozessualen Beschwerdeverfahren kein Novenverbot besteht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013, E. 2.1 m.w.H.; Beschluss des Kantonsgerichts SK2 16 6 vom 21. Juni 2016, E. 2a). Zudem ist die Beschwerdeführerin schwanger, weshalb eine Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit in absehbarer Zeit kaum möglich sein dürfte. Nicht gefolgt werden kann der Staatsanwaltschaft, wenn sie Mittellosigkeit verneint mit dem Argument, die Beschwerdeführerin habe anlässlich einer Polizeikontrolle rund CHF 25'000.00 Bargeld in ihrer Handtasche getragen, wobei es sich um eigenes Erspartes gehandelt haben soll (vgl. KG act. A.2, S. 2 f.). Dieses Geld wurde anschliessend sichergestellt (vgl. StA act. 3.3), sodass die Beschwerdeführerin keine Verfügungsmacht mehr darüber hat. Die Staatsanwaltschaft kündigte denn auch nicht an, der Beschwerdeführerin das sichergestellte Geld in absehbarer Zeit zurückzugeben. Im Gegenteil: Im Antrag auf Entsiegelung und Durchsuchung vom 29. Juli 2020 wird angedeutet, dass das sichergestellte Geld beschlagnahmt werden soll (vgl. StA act. 3.1, S. 2 ["[…] weitere zu beschlagnahmende Gegenstände […]"]). Selbst wenn die Staatsanwaltschaft davon absehen würde, änderte dies nichts daran, dass der Beschwerdeführerin das Geld derzeit nicht zur Verfügung steht. Bei einer Rückgabe das Geldes während des Verfahrens könnte die Verfahrensleitung immer noch entscheiden, ob und inwieweit die staatlich bevorschussten Verteidigungskosten an die Beschwerdeführerin zu überwälzen wären (vgl. Art. 135 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO; Beschluss des Kantonsgerichts SK2 17 37 vom 9. Januar 2018, E. 4.3). Denn weder das Gesetz noch die Bundesgerichtspraxis sehen vor, dass eine amtliche Verteidigung ohne weiteres zur definitiven Befreiung der beschuldigten Person von staatlich bevorschussten Anwaltskosten führen müsste (vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 113 E. 4.1 f.). Mit anderen Worten vermag eine allfällige spätere Aushändigung des Geldes an der momentanen finanziellen Situation nichts zu ändern. Somit ist von Mittellosigkeit im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO auszugehen. 6.3. Die Staatsanwaltschaft bezeichnet das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren als "Standard-Fall" einer vorgefundenen Indoor-Hanfanlage (vgl. KG act. A.2, S. 2). Dies mag aus der Sicht der Staatsanwaltschaft so sein, mit Bezug auf die Beschwerdeführerin ist jedoch zu berücksichtigen, dass diese bislang – abgesehen von einer Übertretung nach Art. 19a BetmG – nie wegen schwerwiegenderer Betäubungsmitteldelikte verantwortlich gemacht wurde (vgl. StA act. 2.1). Vorliegend dürfte es sich um einen sogenannt relativ schweren Fall handeln; die Gebotenheit einer amtlichen Verteidigung ist daher nicht von vorn-

18 / 23 herein ausgeschlossen. Im (für die Frage der Gebotenheit massgebenden) Zeitpunkt der Gesuchstellung stand das Entsiegelungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht (noch) bevor; zudem zieht die Staatsanwaltschaft eine rückwirkende Teilnehmeridentifikation in Erwägung (vgl. StA act. 3.1, S. 4). Zur Diskussion standen bzw. stehen somit eine ganze Reihe von Zwangsmassnahmen (Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, rückwirkende Teilnehmeridentifikation). Damit einher gehen zum einen nicht unerhebliche Eingriffe in die Rechtstellung der Beschwerdeführerin. Zum anderen machen diese Umstände auch das Verfahren bzw. die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin anspruchsvoller (vgl. hierzu auch Ruckstuhl, a.a.O., N 36 zu Art. 132 StPO, welcher das Verfahren vor dem Haftrichter als zu berücksichtigender Umstand ansieht). Kommt hinzu, dass die Staatsanwaltschaft offenbar gegen den Partner der Beschwerdeführerin den Verdacht hegt, dieser sei in den mutmasslichen Betäubungsmittelhandel involviert gewesen (vgl. etwa StA act. 3.6; StA act. 1.18). Somit stehen Fragen der Beteiligung (Täterschaft oder Teilnahme) im Raum, die den Fall rechtlich und tatsächlich komplizierter machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_195/2012 vom 7. Mai 2012, E. 2.4; Lieber, a.a.O., N 15 zu Art. 132 StPO; Ruckstuhl, a.a.O., N 38 zu Art. 132 StPO). Die Beschwerdeführerin leidet zudem am Asperger-Syndrom, wobei sie gemäss Bericht von Dr. med. C._____ vom 5. Juli 2020 in ihrer sozialen Kommunikation eingeschränkt ist und nicht immer die Aussagen von anderen Menschen nachvollziehen kann. Auch das Gesuch um öffentliche Unterstützung des Regionalen Sozialdienstes Prättigau/Herrschaft/Fünf Dörfer vom 5. August 2020 (KG act. B.11) hält diesbezüglich fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Asperger-Syndroms in der Alltagsbewältigung immer wieder vor grosse Herausforderungen gestellt sei und sie sich vor allem in administrativen Angelegenheiten überfordert zeige und Unterstützung benötige. Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin schwanger ist (voraussichtlicher Geburtstermin 19. Dezember 2020; vgl. KG act. B.11), weshalb das gegen sie geführte Strafverfahren unter gesundheitlichen Aspekten eine zusätzliche Belastung darstellt. Unter all diesen Umständen scheint es nach Ansicht der erkennenden Kammer zur Wahrung der Interessen der Beschwerdeführerin geboten, dass diese im gegen sie geführten Strafverfahren durch einen Rechtsvertreter verteidigt wird. Nur am Rande zu erwähnen bleibt, dass die Beschwerdeführerin bereits im von der Staatsanwaltschaft des Kantons O.1_____ geführten Verfahren SA.2013.00515, welches mit Strafbefehl vom 9. Oktober 2017 abgeschlossen wurde, amtlich verteidigt war (vgl. StA act. 2.4). 7. Demnach ist die Beschwerde in der Sache gutzuheissen. Ziffer 1 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben. Rechtsanwalt Dr. iur. Ste-

19 / 23 phan Schlegel ist (rückwirkend) ab dem Zeitpunkt der Gesuchstellung, das heisst mit Wirkung auf den 24. Juli 2020, für das hängige Strafverfahren VV.2020.1839 gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO als amtlicher Verteidiger der Beschwerdeführerin zu bestellen. Abzuweisen ist hingegen der Antrag der Beschwerdeführerin auf Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren. 8. Mit Bezug auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen rechtfertigen sich zunächst folgende Vorbemerkungen: Die Beschwerdeführerin beantragte mittels Beschwerde, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Schlegel sei als amtlicher Verteidiger zu bestellen. Durch die Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung, welche die Bestellung einer amtlichen Verteidigung im Vorverfahren verweigerte, beschränkt sich der Antrag der Beschwerdeführerin streng betrachtet auf das Vorverfahren. Demgegenüber fehlt ein expliziter Antrag, wonach die unentgeltliche Verteidigung auch im Beschwerdeverfahren zu gewähren sei. Dies schadet der Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht, da die Voraussetzungen von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO, d.h. die Mittellosigkeit und die Gebotenheit der Vertretung, bereits im Hinblick auf die angefochtene Verfügung zu prüfen waren und rückwirkend bereits ab Zeitpunkt der Gesuchstellung bejaht wurden. Unter diesen Umständen ein separates Gesuch um Bestellung der unentgeltlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren zu verlangen, käme überspitztem Formalismus gleich und würde widersprüchliche Entscheide mit Bezug auf Vor- und Beschwerdeverfahren provozieren (in diesem Sinne auch Beschluss des Obergerichts Zug vom 20. Juli 2017, GVP 2017, S. 182 ff.). Dagegen liesse sich zwar einwenden, dass die unentgeltliche Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO im Beschwerdeverfahren nur unter der zusätzlichen Voraussetzung gewährt werden könne, dass sich das Rechtsmittel als nicht aussichtslos erweise (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 4.2 m.w.H.). Die beschwerdeführende Partei wird sich jedoch naturgemäss auf den Standpunkt stellen, dass ihr Rechtsmittel nicht aussichtslos sei, und sie wird hierzu als Beleg in der Regel nicht mehr vorbringen können, als sie bereits zur Begründung ihrer Beschwerde angeführt hat. Insoweit bedarf es im Beschwerdeverfahren auch nicht eines (namentlich mit Blick auf die Frage der Nicht-Aussichtslosigkeit) gesondert begründeten Antrages um Gewährung der unentgeltlichen Verteidigung, zumal die Erfolgschancen des Rechtsmittels durch das Gericht zu beurteilen sind, wofür es keiner zusätzlichen Beweismittel bedürfte, welche von der beschwerdeführenden Partei beizubringen wären. Was den Umfang der Prozesskostenbefreiung betrifft, so gilt zu beachten, dass die StPO keinen Anspruch der beschuldigten Person auf unentgeltliche Prozess-

20 / 23 führung vorsieht, soweit sie sich auf die (vorläufige) Befreiung von Gerichtskosten bezieht. Ein solcher ist einzig für die Privatklägerschaft normiert (Art. 136 Abs. 2 lit. a und b StPO). Sodann bezieht sich auch der aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitete Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege von vornherein nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Dazu zählt in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen, die vom Gesetz im Hinblick auf die weitere Durchführung des Verfahrens vorgesehen sind. Ist das Verfahren bzw. das Rechtsmittelverfahren indessen abgeschlossen, steht Art. 29 Abs. 3 BV einer Kostenauflage nicht entgegen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_847/2017 vom 7. Februar 2018, E. 5; 6B_923/2017 vom 27. Februar 2018, E. 2.4.2; ferner auch die Hinweise im Beschluss des Kantonsgerichts SK2 19 70 vom 7. Mai 2020, E. 4). Dies gilt umso mehr dann, wenn die Höhe der auferlegten Gerichtskosten (eher) gering ist (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 6B_380/2013 vom 16. Januar 2014, E. 5.4). 8.1. Für die angefochtene Verfügung wurden keine Kosten erhoben. Mit Blick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens erübrigt sich eine diesbezügliche Neuregelung der Kostenfolge. 8.2. Bei vorliegendem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend rechtfertigt es sich, ihr die Gerichtskosten im Umfang von einem Drittel aufzuerlegen. Die übrigen zwei Drittel werden auf die Staatskasse genommen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt, wovon die Beschwerdeführerin nach dem unter Erwägung 8 Ausgeführten CHF 500.00 zu bezahlen hat. 8.3. Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_876/2014 vom 5. Februar 2015, E. 1.3 m.w.H.). Im Rahmen ihres Obsiegens von zwei Dritteln ist die Beschwerdeführerin für ihre Aufwendungen angemessen zu entschädigen. Der Anspruch der beschuldigten Person ist von Amtes wegen zu prüfen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin reichte im Beschwerdeverfahren keine Honorarnote ein, beantragte in seiner Beschwerdeschrift jedoch eine Entschädigung von CHF 1'500.00 zuzüglich 8 % MwSt. Ausgehend vom in Graubünden bei Nichtvorliegen einer Honorarvereinbarung geltenden Stundenansatz in Höhe von CHF 240.00 (vgl. statt vieler Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 14 18 vom 12. November 2014, E. 20b m.w.H.), entspräche die beantragte Entschädigung einem Zeitauf-

21 / 23 wand von gut sechs Stunden. Angesichts der sich stellenden Tat- und Rechtsfragen scheint dies angemessen. Der Einfachheit halber – und zumal es sich mangels eingereichter Honorarnote um eine ermessensweise Festlegung handelt – ist im Betrag von CHF 1'500.00 die Mehrwertsteuer bereits mitberücksichtigt. Die Entschädigung geht zu einem Drittel, somit im Umfang von CHF 500.00, zulasten der Beschwerdeführerin und zu zwei Dritteln, somit im Umfang von CHF 1'000.00, zulasten des Kantons Graubünden. 8.4. Die Kosten der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ersuchte im Beschwerdeverfahren zwar – wie unter Erwägung 8 ausgeführt – nicht ausdrücklich um Gewährung der amtlichen bzw. unentgeltlichen Verteidigung, sondern lediglich um Auferlegung der Verfahrenskosten an den Staat und um Entrichtung einer Parteientschädigung. Dies schadet ihr jedoch nicht; der Antrag auf Kostenbefreiung muss zumindest sinngemäss als solcher um unentgeltliche Verteidigung (auch) im Beschwerdeverfahren verstanden werden. Alsdann erweist sich die Beschwerde als nicht aussichtslos. Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Schlegel ist daher für seine angemessenen und notwendigen Bemühungen im Beschwerdeverfahren insgesamt mit CHF 1'500.00 zu entschädigen. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO für die ihr auferlegten Kosten im Umfang von einem Drittel. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin die ihr im Umfang von einem Drittel auferlegten Gerichtskosten zu bezahlen (vgl. hierzu Erwägung 8), zumal auch die Voraussetzungen von Art. 425 StPO für eine Stundung bzw. einen Erlass der Verfahrenskosten nicht erfüllt sind. So ist weder dargetan noch anderweitig ersichtlich, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin derart angespannt wären, dass selbst eine (teilweise) Kostenauflage eine unzumutbare Härte darstellen bzw. unbillig erscheinen würde. Dies gilt umso mehr, als beim Kostenerlass im Gegensatz zur amtlichen Verteidigung keine Möglichkeit einer späteren Nachforderung besteht. Ein Erlass der Kostenforderung führt zum endgültigen Untergang der Forderung. Damit kann diese auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Beschwerdeführerin in der Folgezeit in günstige finanzielle Verhältnisse gelangen würde. Aufgrund dieser weitreichenden Bedeutung sind beim Erlass von Verfahrenskosten für die Mittellosigkeit in zeitlicher und qualitativer Hinsicht strengere Massstäbe anzulegen als für die Mittellosigkeit im Rahmen der amtlichen Verteidigung. Ein Erlass der geschuldeten Kosten ist nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen bei ausgewiesener sog. dauernder Mittellosigkeit zulässig. Allein die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zurzeit im Sinne von

22 / 23 Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO mittellos ist, vermag keine dauernde Mittellosigkeit zu begründen. Vielmehr würde eine solche voraussetzen, dass die Beschwerdeführerin selbst unter Berücksichtigung der künftigen Einkommens- und Vermögensentwicklung nicht fähig wäre, die Schuld zu begleichen (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts Zürich VU160005 vom 21. April 2016, E. II.5.1 ff.). Die Beschwerdeführerin hat eine abgeschlossene Ausbildung als Bauleiterin und ist erst 26 Jahre alt. Es ist daher zu erwarten, dass sie durch eigenen Arbeitserwerb in günstige(re) finanzielle Verhältnisse kommen wird. Ebenso ist nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin in den Genuss eines Vermögensanfalls sonstiger Art, beispielsweise aus ehe- oder erbrechtlichen Ansprüchen, kommen könnte. Es kann daher nicht gesagt werden, es sei ausgeschlossen, dass sie in absehbarer Zeit in eine günstigere wirtschaftliche Situation kommen wird. Die Beschwerdeführerin im jetzigen Zeitpunkt von der Tragung der Verfahrenskosten definitiv zu entbinden, wäre daher nicht gerechtfertigt.

23 / 23 III. Demnach wird erkannt: 1. Der Verfahrensantrag von A._____ auf Gewährung von Akteneinsicht im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Ziffer 1 des Dispositivs der Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 3. August 2020 (VV.2020.1839) wird aufgehoben. Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Schlegel wird gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO als amtlicher Verteidiger von A._____ mit Wirkung auf den 24. Juli 2020 (Datum Gesuchstellung) für das Strafverfahren VV.2020.1839 bestellt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu einem Drittel, das heisst im Umfang von CHF 500.00, zulasten von A._____ und zu zwei Dritteln, das heisst im Umfang von CHF 1'000.00, zulasten des Kantons Graubünden. 4. a) Rechtsanwalt Dr. iur. Stephan Schlegel wird als amtlicher Verteidiger von A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'500.00 (inkl. MwSt.) entschädigt. Diese Entschädigung der amtlichen Verteidigung geht zu einem Drittel, das heisst im Umfang von CHF 500.00, zulasten von A._____ und zu zwei Dritteln, das heisst im Umfang von CHF 1'000.00, zulasten des Kantons Graubünden. b) Die Kosten der amtlichen Verteidigung im Beschwerdeverfahren von CHF 1'500.00 werden einstweilen aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts von Graubünden bezahlt. Vorbehalten bleibt die Rückerstattungspflicht von A._____ gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO für die ihr auferlegten Kosten im Umfang von CHF 500.00. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

SK2 2020 43 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.10.2020 SK2 2020 43 — Swissrulings