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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 22.10.2020 SK2 2020 4

22. Oktober 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·6,328 Wörter·~32 min·2

Zusammenfassung

versuchte Erpressung, Hausfriedensbruch und unrechtmässige Aneignung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 22. Oktober 2020 Referenz SK2 20 4 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Nydegger und Brunner Gustin, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini Plazza da Scoula 12, 7500 St. Moritz gegen C._____ Beschwerdegegner Gegenstand versuchte Erpressung, Hausfriedensbruch und unrechtmässige Aneignung Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24.01.2020, mitgeteilt am 28.01.2020 (Proz. Nr. VV.2017.1757) Mitteilung 26. Oktober 2020

2 / 19 I. Sachverhalt A. Die A._____ und die B.________, letztere vertreten durch den Verwaltungsrat C._____, schlossen am 12. Juni 2014 einen Werkvertrag (vorläufige Vereinbarung) für den Umbau der Hotelliegenschaft D.________. Dieser Vertrag wurde mit Zusatzvereinbarung vom 3. Dezember 2015 ergänzt. In Ziff. 22 des Werkvertrags (vorläufige Vereinbarung) vom 12. Juni 2014 vereinbarten die Parteien eine Kündigungsmöglichkeit. Demnach war die Bauherrschaft berechtigt, bei Versäumnissen in der Umsetzung der Vertragsbedingungen die Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien zu beenden und den Unternehmer anzuhalten, innerhalb von 3 Tagen die Baustelle zu verlassen. B. Mit Schreiben vom 19. Mai 2016 kündigte die A._____ den Werkvertrag mit der Begründung, die B.________ habe den Vertrag nicht vereinbarungsgemäss erfüllen können. Sie forderte die B.________ auf, die Arbeiten bis spätestens am 25. Mai 2016 einzustellen, sowie die Baustelle zu räumen und zu verlassen. Im Kündigungsschreiben beanstandete die A._____, dass die Hotelliegenschaft absprache- und rechtswidrig von Mitarbeitern der B.________ als Baukantine und Unterkunft benutzt werde, namentlich auch von Bauarbeitern, die auf anderen Baustellen, das heisst nicht auf der Hotelliegenschaft eingesetzt würden. C. Die B.________ bestritt mit Schreiben vom 1. Juni 2016 die Rechtmässigkeit der Kündigung. Sie stellte Forderungen im Umfang von CHF 973'295.68 für bis anhin erbrachte Leistungen, entgangenen Gewinn und für den durch die vorzeitige Kündigung entstandenen Schaden und machte die Räumung der Liegenschaft von der Zahlung dieser Forderungen abhängig. Weiter machte die B.________ geltend, es bestehe eine mietvertragliche Vereinbarung über das Nutzungsrecht an der Liegenschaft für Büroräumlichkeiten sowie für die Unterbringung der Bauarbeiter. D. Mit Schreiben vom 2. Juni 2016 bestritt die A._____ den Bestand einer mietvertraglichen Vereinbarung. Sie wies die B.________ darauf hin, dass sich C._____ sowie dessen Mitarbeiter rechtswidrig in der Hotelliegenschaft aufhielten und dass ein Strafantrag wegen Hausfriedensbruch, allenfalls wegen Nötigung, in Vorbereitung sei. E. Am 20. Juli 2016 stellte die A._____ Strafanzeige/Strafantrag gegen C._____ und die Mitarbeiter der B.________ wegen Hausfriedensbruch und Erpressung. Begründend führte die A._____ aus, dass sich C._____ und seine Mitarbeiter unberechtigterweise auf der Hotelliegenschaft aufhalten und eine Räumung verweigern würden. Eine solche mache die B.________ vielmehr von der

3 / 19 Bezahlung einer unberechtigten Forderung im Umfang von CHF 973'295.68 abhängig, was den Tatbestand der Erpressung erfülle. F. Am 3. Oktober 2016 stellte die A._____ eine weitere Strafanzeige wegen Diebstahl. Die A._____ warf C._____ in der Strafanzeige vor, dass er eine Lieferung von Marmorplatten auf einem naheliegenden, fremden Grundstück abgeladen und mit Planen versteckt habe. Zudem habe C._____ in den Monaten Juni/Juli 2016 unberechtigterweise verschiedene Baumaterialien wie Kloschüsseln, Lavabos, Spülkasten, Elektronikmaterialien und Farben aus dem Hotelgebäude in sein eigenes Lager in E.________ abtransportiert. Mit Nachtrag vom 17. November 2016 informierte die A._____ schliesslich die Staatsanwaltschaft darüber, dass einige Tage zuvor zwei elektronische Steuerungen der Heizanlagen und mehrere Brandmeldeanlagen aus der Hotelliegenschaft entwendet worden seien. G. Mit Verfügung vom 12. März 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen C._____ wegen versuchter Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB etc. H. Mit Verfügung vom 24. Januar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen C._____ wegen versuchter Erpressung gemäss Art. 156 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, Hausfriedensbruch gemäss Art. 186 StGB sowie unrechtmässiger Aneignung gemäss Art. 137 Ziff. 1 StGB ein. I. Mit Eingabe vom 7. Februar 2020 erhob die A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung. Die Beschwerdeführerin verlangt die Aufhebung der Einstellungsverfügung und rügt unter anderem, die Staatsanwaltschaft habe diverse zur Anzeige gebrachte Sachverhalte gar nicht untersucht. So habe sie namentlich die Fragen der Unterbringung von Bauarbeitern der B.________ in der Hotelliegenschaft der Beschwerdeführerin ohne deren Zustimmung, die Frage des Bestehens mietvertraglicher Abreden für die Benutzung der Hotelliegenschaft sowie den Umstand der unrechtmässigen Aneignung von Baumaterialien nicht näher geprüft. J. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen

4 / 19 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Zur Anfechtung einer Einstellungsverfügung bei der Beschwerdeinstanz sind namentlich die Parteien legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides haben (Art. 322 Abs. 2 StPO, Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger (im Strafpunkt) konstituiert haben, können − abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen − eine Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 380 E. 2.2; PKG 2013 Nr. 19 E. 2.a). Unabhängig der Parteistellung im Verfahren wird für die Begründung der Rechtsmittellegitimation ein genügendes Rechtsschutzinteresse verlangt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Recht auf Verfolgung sowie Verurteilung des Straftäters gemäss Art. 119 Abs. 2 lit. a StPO begründet, unabhängig von jeglichen Zivilansprüchen und von einem aktuellen Nachteil, im Rahmen einer Berufung das rechtliche Interesse der Privatklägerschaft im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO (vgl. BGE 139 IV 78 E. 3.3.3 [= Pra 2013 Nr. 58 E. 3.3.3]; BGE 141 IV 231 E. 2.5). Dies hat auch im Beschwerdeverfahren gegen eine Einstellungsverfügung zu gelten. 1.2. Zur Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist gemäss den vorstehenden Erwägungen entscheidend, ob die Beschwerdeführerin unmittelbar geschädigt ist und sich als Privatklägerin konstituiert hat. Dies ist vorliegend zu bejahen: Die Beschwerdeführerin macht verschiedene mutmassliche Straftaten geltend, welche sich gegen sie als Gesellschaft richteten und namentlich ihr Eigentum beeinträch-

5 / 19 tigten (versuchte Erpressung, Hausfriedensbruch, unrechtmässige Aneignung); insofern ist die Beschwerdeführerin als (potentiell) Geschädigte zu betrachten. In ihrer Stellungnahme vom 14. Januar 2020 hat sie sich schliesslich als Privatklägerin im Sinne von Art. 118 StPO konstituiert (act. B.26), womit sie auch zur Beschwerde legitimiert ist. Da die erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2020 (Datum Poststempel) gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 24. Januar 2020 (mitgeteilt am 28. Januar 2020) zudem fristund formgerecht eingereicht wurde und die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist darauf einzutreten. 2.1. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Heisst sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gut, so kann sie der Staatsanwaltschaft oder der Übertretungsstrafbehörde für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). 2.2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Rechtsverletzungen liegen insbesondere in Verstössen gegen Bundesund kantonales Recht (Andreas Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 38 zu Art. 393 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 f. zu Art. 393 StPO). 2.3.1. Vorliegend haben die Parteien verschiedene Stellungnahmen zur Hauptsache erst nach dem bereits abgeschlossenen Schriftenwechsel eingereicht. Es ist deshalb vorab zu beurteilen, ob diese Eingaben durch das Gericht zu beachten sind. 2.3.2. Ist das Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittel-

6 / 19 schrift zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 StPO). Die Partei ist in Anwendung von Art. 93 StPO säumig, wenn sie die angesetzte Frist zur Stellungnahme nicht einhält. Das Verpassen einer richterlichen Eingabefrist hat den Rechtsverlust in diesem Verfahrensstadium zur Folge (Christof Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 23 zu Art. 93 StPO). Vorliegend hat der verfahrensleitende Richter die Beschwerdeschrift mit Verfügung vom 12. Februar 2020 der Staatsanwaltschaft und dem Beschwerdegegner zugestellt und diesen eine Frist zur Stellungnahme bis zum 24. Februar 2020 angesetzt (act. D.2). Mit Verfügung vom 21. Februar 2020 wurde die Frist auf Ersuchen des damaligen Rechtsvertreters des Beschwerdegegners bis am 5. März 2020 erstreckt (act. D.4). In den Eingaben vom 27. Februar 2020 (Staatsanwaltschaft; act. A.2) und 2. März 2020 (Beschwerdegegner; act. A.3) verzichteten beide auf eine Stellungnahme. Damit war der Schriftenwechsel in der Hauptsache geschlossen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2020 stellte der verfahrensleitende Richter der Staatsanwaltschaft und der Beschwerdegegnerin die inzwischen eingereichte Honorarnote des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zu (act. D.7). In der Folge äusserten sich der Beschwerdegegner (act. A.5, A.7) und im Anschluss daran die Beschwerdeführerin (act. A. 6) abermals und vornehmlich zur Hauptsache. Diese Äusserungen erfolgten allerdings verspätet, da der Schriftenwechsel in Bezug auf die Hauptsache bereits im Februar/März 2020 abgeschlossen war. Die entsprechenden Eingaben der Parteien und die damit eingereichten Urkunden sind daher, soweit sie sich nicht auf die Honorarnote beziehen, für das vorliegende Verfahren unbeachtlich. 3. In der Hauptsache beantragt die Beschwerdeführerin die vollumfängliche Aufhebung der Einstellungsverfügung, die Anweisung der Staatsanwaltschaft zur Weiterführung der Strafuntersuchung sowie die Anweisung derselben zur späteren Anklageerhebung. Die Staatsanwaltschaft prüfte in der angefochtenen Verfügung die Tatbestände der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB), des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) und der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 StGB). Sie begründet die Einstellung des Strafverfahrens im Wesentlichen mit dem Fehlen verschiedener Tatbestandsvoraussetzungen. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Verfahrenseinstellungen hinsichtlich dieser Tatbestände erfüllt sind. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter

7 / 19 einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einer verurteilenden Erkenntnis des Gerichts gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 3 vom 15. Dezember 2017 E. 2.2 m.w.H.). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, das heisst wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn eine Anzeige einen nur zivil- oder verwaltungsrechtlich relevanten Sachverhalt betrifft (vgl. Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1252; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 9 zu Art. 319 StPO). Gerade dieser Einstellungsgrund führt zu vielen Abgrenzungsproblemen, da die Grenze zwischen strafbarem und straflosem Verhalten oft nur durch schwer fassbare Gesetzesbegriffe bestimmt wird. Zu Recht wird denn auch gefordert, dass eine Einstellung nur dann erfolgen kann, wenn ein Tatbestandselement ganz offensichtlich nicht gegeben ist (vgl. Rolf Grädel/Matthias Heiniger, a.a.O., N 9 zu Art. 319 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 19 zu Art. 319 StPO). Schliesslich ist eine Verfahrenseinstellung zu verfügen, wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Art. 319 Abs. 1 lit. c StPO). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu richten. Dieser Grundsatz ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_89/2018 vom 1. Februar 2019 E. 3.1.1). Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (Urteil des Bundesgerichts 6B_43/2017 vom 23. Juni 2017 E. 2.2).

8 / 19 5.1. Die Staatsanwaltschaft prüfte in der angefochtenen Einstellungsverfügung das Vorliegen einer Erpressung. Eine Erpressung im Sinne von Art. 156 Ziff. 1 StGB begeht, wer in der Absicht, sich oder einen andern unrechtmässig zu bereichern, jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selber oder einen andern am Vermögen schädigt. Die genannten Nötigungsmittel stimmen wörtlich mit jenen des Tatbestands der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB überein. Bei der Androhung ernstlicher Nachteile im Sinne von Art. 156 StGB und Art. 181 StGB stellt der Täter dem Opfer die Zufügung eines Übels in Aussicht, dessen Eintritt er als von seinem Willen abhängig erscheinen lässt. Ernstlich sind die Nachteile, wenn ihre Androhung nach einem objektiven Massstab geeignet ist, auch eine besonnene Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen und so seine freie Willensbildung und -betätigung zu beschränken. Anders als beim Tatbestand der Nötigung nach Art. 181 StGB ergibt sich bei Art. 156 StGB die Rechtswidrigkeit grundsätzlich bereits aus dem Zweck der Nötigung, da die erpresserische Handlung darauf gerichtet ist, das Opfer zu einer schädigenden Vermögensdisposition zu motivieren, um dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu erlangen. Erweist sich bereits die angestrebte Vermögensverschiebung als unrechtmässig, erübrigt es sich, die nötigende Handlung weiter auf ihre Rechtswidrigkeit zu prüfen. Daraus folgt zugleich, dass eine Erpressung auch bei Drohung mit rechtmässigen Mitteln vorliegen kann. Das trifft etwa zu, wenn der Täter zur Durchsetzung einer Forderung ein an sich erlaubtes, freigestelltes Verhalten androht − wie zum Beispiel eine Klage einzureichen −, der erhobene Anspruch aber überhaupt nicht besteht, rechtlich nicht durchsetzbar oder übersetzt ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_47/2010 vom 30. März 2010 E. 2.2 mit Hinweisen; Philippe Weissenberger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 21 zu Art. 156 StGB). Besteht in diesem Fall hingegen ein rechtlich begründeter Anspruch auf den Vermögensvorteil, liegt zwar keine Erpressung vor, doch kann allenfalls eine Nötigung infolge eines rechtswidrigen Mittels oder einer rechtsmissbräuchlichen/sittenwidrigen Zweck-Mittel-Relation erfüllt sein (Philippe Weissenberger, a.a.O., N 22 zu Art. 156 StGB). 5.2. In der angefochtenen Einstellungsverfügung hat die Staatsanwaltschaft die Voraussetzungen der versuchten Erpressung (Art. 156 Ziff. 1 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) verneint. Die Staatsanwaltschaft begründet dies zunächst damit, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt hätte, den vom Beschuldigten gestellten Forderungen auf zivilrechtlichem Weg zu begegnen. Aus diesem Grund entfalle die Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile. Das Schreiben vom 1. Juni 2016 erreiche deshalb auch nicht die von Art. 156 Ziff. 1 StGB bzw. Art. 181 StGB

9 / 19 geforderte Zwangsintensität hinsichtlich der Beschränkung der Willens- und Handlungsfreiheit (angefochtene Verfügung, act. B.1, E. 2.b). Davon abgesehen sei auch die Rechtswidrigkeit der beschwerdegegnerischen Handlungen zu verneinen, da der Unternehmer grundsätzlich berechtigt sei, für die geleisteten Werkarbeiten den Werklohn einzufordern. Es handle sich demnach vielmehr um eine zivilrechtliche Streitigkeit. Inwiefern durch die Ankündigung des Verbleibens auf der Baustelle ein unerlaubter Zweck verfolgt werde, sei nicht ersichtlich. Dies gelte umso mehr, weil das Bezirksgericht Inn (heute Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair) das Vorliegen eines Mietvertrags auf der erwähnten Baustelle nicht ausgeschlossen habe (angefochtene Verfügung, act. B.1, E. 2.c). Im Übrigen erscheine auch der geltend gemachte Betrag von CHF 973'295.68 nicht von vornherein als übersetzt. Der Beschuldigte habe seine Rechte wahrgenommen und versucht, die behauptete Forderung gerichtlich durchzusetzen, was noch keine Erpressung darstellen könne (angefochtene Verfügung, act. B.1, E. 2.d). 5.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Schlussfolgerungen der Staatsanwaltschaft. Durch das rechtswidrige Verweilen in der Hotelliegenschaft sei sie als Liegenschaftseigentümerin vom 25. Mai 2016 bis Ende November 2016 daran gehindert worden, über die Räumlichkeiten der Hotelliegenschaft zu verfügen und die Bauarbeiten weiterzuführen. Dies habe zu einem Baustillstand von etwa acht Monaten und einem Vermögensschaden von CHF 441'661.94. geführt. So gehe denn auch die Begründung der Staatsanwaltschaft völlig an der Sache vorbei, wonach die Beschwerdeführerin nicht in ihrer Willensbildung- und betätigung eingeschränkt worden sei. Die nötige Zwangsintensität sei durch die Schreiben von Rechtsanwalt F.________ vom 25. Mai 2016 und 1. Juni 2016 eindeutig erreicht worden (Beschwerde, act. A.1, S. 9 f.). Weiter verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass die B.________ nicht über einen Mietvertrag oder über einen anderen Rechtstitel verfügt habe, der ihr einen Verbleib in der Hotelliegeschaft erlaubt hätte. Bei der Berufung auf ein angebliches Mietverhältnis handle es sich um eine reine Schutzbehauptung des Beschuldigten ohne entsprechenden Nachweis (Beschwerde, act. A.1, S. 10). In Bezug auf die Forderung von CHF 973'295.68 masse sich der Staatsanwalt zudem die Beurteilung an, dass die Forderung begründet sei. Eine solche Beurteilung stehe gewiss nicht dem Staatsanwalt im Rahmen einer Einstellungsverfügung zu. Der Forderungsprozess der B.________ sei durch das Regionalgericht Engadina Bassa/Val Müstair mit Entscheid vom 20.11.2019 abgeschrieben worden, nachdem im Konkursverfahren der B.________ sowohl Konkursverwaltung als auch die Gläu-

10 / 19 biger auf eine Weiterführung des Prozesses wegen Aussichtslosigkeit verzichtet hätten. Die Forderungsklage über CHF 1'224'228.52 könne mit den Worten des Staatsanwalts tatsächlich als "gescheitert" betrachtet werden, allerdings zum Nachteil und Schaden der B.________ als Klägerin (Beschwerde, act. A.1, S. 11). Schliesslich sei kein Zusammenhang zwischen Werklohnforderung und dem Verbleib von C._____ in der Hotelliegenschaft erkennbar. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft gehe es vorliegend nicht darum, die B.________ mit dem Einwand der Erpressung an der Geltendmachung ihrer Forderung zu hindern. Vielmehr sei relevant, dass der Wegzug aus der Hotelliegenschaft von der Bezahlung des Werklohns abhängig gemacht worden sei, ohne über einen entsprechenden Rechtstitel zu verfügen (Beschwerde, act. A.1, S. 12 f.). 5.4.1. Die Begründung der Staatsanwaltschaft greift zu kurz. Die Ernstlichkeit der angedrohten Nachteile entfällt zunächst nicht bereits mit der Möglichkeit, ihnen zivilrechtlich zu begegnen (vgl. BGE 122 IV 322 E. 1.a). Die Durchsetzung der Ansprüche auf zivilrechtlichem Weg ist mit erheblichem Aufwand verbunden und zieht erfahrungsgemäss einen grossen Zeitaufwand nach sich. Ausserdem verkennt die Staatsanwaltschaft offenbar, dass die im vorliegenden Fall angedrohten Nachteile nicht in den von der B.________ gestellten Forderungen bestehen. Diese sind vielmehr die Vermögensdispositionen, die mit dem in Aussicht gestellten Nachteil erreicht werden sollten. Der angedrohte Nachteil bestand hingegen im Unterlassen der Räumung der Baustelle und im Verbleib auf der Hotelliegenschaft. Diese Nachteile waren insbesondere aufgrund der gegebenen Situation (laufende Bauarbeiten, einzuhaltender Zeitplan für deren Fertigstellung) nicht zu verharmlosen und durchaus dazu geeignet, die Beschwerdeführerin dazu zu bringen, zumindest teilweise den gestellten Forderungen nachzukommen, da ansonsten erhebliche Bauverzögerungen zu erwarten waren. In Fällen mit ähnlicher Zwangsintensität hat das Bundesgericht zudem bereits ernstliche Nachteile bejaht (Verweigerung der Rückgabe einer Wärmepumpe, solange eine Forderung nicht bezahlt werde [BGE 115 IV 207 E. 2a]; implizite Androhung einer Beschwerde gegen eine Baubewilligung, sofern ein hoher Geldbetrag nicht bezahlt werde [Urteil des Bundesgerichts 6P.5/2006 vom 12. Juni 2006 E. 6]). Entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft kann somit nicht zum Vorneherein verneint werden, dass das von Rechtsanwalt F.________ verfasste Schreiben vom 1. Juni 2016 nicht die von Art. 156 Ziff. 1 StGB beziehungsweise Art. 181 StGB geforderte Zwangsintensität hinsichtlich der Beschränkung der Willens- und Handlungsfreiheit erreicht. 5.4.2. Auch in Bezug auf die Rechtswidrigkeit begründet die Staatsanwaltschaft die Einstellung zu summarisch. Von Relevanz ist zunächst die Frage, ob das für

11 / 19 den Fall des Nichtbegleichens der geltend gemachten Forderungen angedrohte Verbleiben der B.________ auf der Baustelle (Nötigungsmittel) rechtmässig war. Dies erscheint alles andere als eindeutig, namentlich, weil der Werkvertrag vom 12. Juni 2014 unter bestimmten Voraussetzungen eine Räumung der Baustelle innert drei Tagen ab Beendigung des Vertrages vorsah (vgl. Ziff. 22 des Werkvertrags [act. B.4]). Die Staatsanwaltschaft begnügte sich diesbezüglich mit der Feststellung, das Bezirksgericht Inn habe das Vorliegen eines Mietvertrages betreffend Räumlichkeit auf der erwähnten Baustelle nicht ausgeschlossen (vgl. StA act. 4/11, S. 7). Diese Feststellung erfolgte indessen in einem summarischen Verfahren ohne umfassende Prüfung der Sachlage (superprovisorischen Verfügung). Zusätzlich führt die Staatsanwaltschaft aus, die Beschwerdeführerin habe selbst eine mietrechtliche Streitigkeit eingeleitet (vgl. StA act. 4/30). Dazu sah sich die Beschwerdeführerin offenbar veranlasst, nachdem sich die B.________ weigerte, die Liegenschaft zu räumen und sich auf eine mietrechtliche Verabredung berief. Ein Zugeständnis einer mietrechtlichen Vereinbarung kann darin angesichts der wiederholt klar geäusserten Bestreitung nicht gesehen werden. Die Beschwerdeführerin bestritt den Bestand einer solchen Vereinbarung strikte, wie sich aus den Akten ergibt (vgl. etwa act. B.7, B.10, B.12). Eine eingehendere Auseinandersetzung der Staatsanwaltschaft mit den vorhandenen Akten fehlt. Auf eigene Abklärungen und Untersuchungen wird in der Einstellungsverfügung nicht verwiesen. Solche wurden, soweit ersichtlich, denn auch unterlassen. Die Verneinung der Rechtswidrigkeit des Verbleibs auf der Hotelliegenschaft lässt sich jedenfalls mit der angeführten Begründung nicht halten. Allein die Formulierung der Staatsanwaltschaft, das Bezirksgericht Inn habe das Vorliegen eines Mietvertrages nicht ausgeschlossen, lässt an der Rechtmässigkeit der Einstellung zweifeln, zumal der Grundsatz in dubio pro duriore zur Anwendung gelangt. Wenn etwas nicht ausgeschlossen werden kann, kann ebenso gut das Gegenteil der Fall sein. Damit wäre aber der Verbleib auf der Hotelliegenschaft ohne gültigen Rechtsgrund und damit unrechtmässig gewesen. Zudem ist auch nicht erkennbar, inwieweit ein Zusammenhang zwischen der behaupteten Werklohnforderung und dem Verbleib in der Hotelliegenschaft bestehen soll. Insofern stellt sich gegebenenfalls die Frage, ob die Verbindung von Mittel und Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig war. Auch dies hat die Staatsanwaltschaft nicht näher geprüft. 5.4.3. Was die Rechtmässigkeit der verlangten Forderung der B.________ anbelangt, erweisen sich die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung ebenfalls als spärlich. Die geltend gemachte Forderung wurde seitens der Beschwerdeführerin vollumfänglich bestritten. Die Staatsanwaltschaft hat soweit ersichtlich auch diesbezüglich keine weitere Prüfung vorgenommen und

12 / 19 sich mit dem vorhandenen Aktenmaterial nicht weiter auseinandergesetzt. Die Frage der Rechtmässigkeit der verlangten Forderung ist ohnehin nur für die Qualifikation des angezeigten Verhaltens als Erpressung oder Nötigung massgebend. Selbst bei einer Bejahung der Rechtmässigkeit der behaupteten Forderung wäre somit eine Einstellung der Strafuntersuchung noch nicht ohne weiteres gerechtfertigt. 5.5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass bei den untersuchten Straftatbeständen der Erpressung und Nötigung die Sach- und Rechtslage weder hinsichtlich der Zwangsintensität noch der Rechtswidrigkeit so klar ist, dass eine Verfahrenseinstellung gerechtfertigt wäre. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen. 6.1. Weiter untersuchte die Staatsanwaltschaft den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB). Hausfriedensbruch im Sinne von Art. 186 StGB begeht, wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, eine Wohnung, einen umfriedeten Garten etc. unrechtmässig eindringt oder, trotz Aufforderung des Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt. Geschütztes Rechtsgut ist das Hausrecht, das heisst die Befugnis, über bestimmte Räume ungestört zu herrschen und darin den eigenen Willen frei zu betätigen. Träger dieses Rechts ist diejenige Person, welcher die Verfügungsgewalt über die fraglichen Räume zusteht, unabhängig davon, ob jene auf einem obligatorischen oder dinglichen Recht oder auf einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis beruht (BGE 112 IV 31 E. 3 m.w.H.). 6.2. Die Staatanwaltschaft stellte das Strafverfahren mit der angefochtenen Verfügung auch hinsichtlich dem Tatbestand des Hausfriedensbruchs ein. Begründend führte sie aus, dass eine mietvertragliche Nebenabrede nicht auszuschliessen sei. Darauf sei jedoch nicht näher einzugehen, da der nötige Vorsatz bereits aufgrund der Annahme des Beschuldigten, dass eine mietvertragliche Vereinbarung vorgelegen habe, ausscheide (angefochtene Verfügung, act. B.1, E. 3.b). 6.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass eine mietvertragliche Vereinbarung bestanden habe. Die Staatsanwaltschaft habe bei ihrer Verfahrenseinstellung einseitig auf die Schutzbehauptung des Beklagten abgestellt, ohne auf ihre Argumente einzugehen. Zudem habe der Staatsanwalt seine Amtspflichten verletzt, indem er Rechtsanwalt F.________ nie zur Beibringung eines entsprechenden Belegs aufgefordert habe. Völlig abwegig sei schliesslich die Bemerkung hinsichtlich des Vorsatzes. Die beschuldigte Person sei einziger Verwaltungsrat der B.________ gewesen und hätte deshalb zwangsläufig Kenntnis von einer solchen Vereinbarung gehabt. Zudem sei ab dem 19. Mai 2016 in der Korrespondenz zwischen den

13 / 19 Parteien mehrfach von einem illegalen Aufenthalt die Rede gewesen. Mit Schreiben vom 27. Mai 2016 habe man die beschuldigte Person nochmals auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs hingewiesen (Beschwerde, act. A.1, S. 15 f.). 6.4. Soweit die Staatsanwaltschaft auch in diesem Zusammenhang auf eine mögliche mietvertragliche Regelung hinweist, kann auf E. 5.4.2. verwiesen werden. Die Staatsanwaltschaft hält auch in Bezug auf den Tatbestand des Hausfriedensbruchs fest, dass eine mietvertragliche Nebeneinrede nicht auszuschliessen sei, was unter Berücksichtigung des Grundsatzes in dubio pro duriore eine Einstellung eben gerade ausschliessen dürfte. Die Staatsanwaltschaft hätte der Sache genauer auf den Grund gehen müssen. Was den Hinweis auf den fehlenden Vorsatz anbelangt, so macht es sich die Staatsanwaltschaft ebenfalls zu einfach. Die Beschwerdeführerin bestritt das Vorliegen einer mietvertraglichen Abrede von Anfang an. Eine solche ist auch dem Werkvertrag nicht zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin machte den Beschuldigten ausdrücklich darauf aufmerksam, dass sein Verhalten Hausfriedensbruch darstelle. Inwieweit der Beschuldigte trotzdem in guten Treuen von einer mietvertraglichen Vereinbarung hätte ausgehen dürfen, legt die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung nicht dar. Namentlich Ziff. 22 des Werkvertrags vom 12. Juni 2014 scheint der Version des Beschuldigten zu widersprechen. Darin haben die Parteien vereinbart, dass die Baustelle innert drei Tagen ab Kündigung des Werkvertrags zu räumen sei. Der Entscheid des Bezirksgerichts Inn vom 1. Juni 2016 kann keine Rechtfertigung bieten, um den Vorsatz per se auszuschliessen. Einerseits ist dieser Entscheid zeitlich erst nach den hier zu untersuchenden Vorfällen gefällt worden und konnte so noch keinen Einfluss auf den Willen des Beschuldigten haben. Andererseits ist er nur im summarischen Verfahren ergangen, in welchem keine definitive Bewertung der Sach- und Rechtslage getroffen wurde. Angesichts dieser Umstände genügt die vorliegende Aktenlage nicht, um Vorsatz auszuschliessen. Die Beschwerde ist auch in dieser Hinsicht gutzuheissen. 7.1. Schliesslich prüfte die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der unrechtmässigen Aneignung (Art. 137 Ziff. 1 ZGB). Der unrechtmässigen Aneignung im Sinne von Art. 137 Ziff. 1 StGB macht sich strafbar, wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern. Aneignung bedeutet, dass der Täter die fremde Sache oder den Sachwert wirtschaftlich seinem eigenen Vermögen einverleibt, um sie zu behalten, zu verbrauchen oder einem anderen zu veräussern. Der Täter muss mit dem Willen zur dauernden Enteignung des Berechtigten und zur Zueignung handeln. Der Aneig-

14 / 19 nungswille muss sich in einem bestimmten äusseren Verhalten des Täters manifestieren. Sodann ist in subjektiver Hinsicht neben der Bereicherungsabsicht Vorsatz erforderlich (vgl. Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar Schweizerisches Strafgesetzbuch, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 6, 10 vor Art. 127 StGB; Marcel Alexander Niggli/Christof Riedo, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 26, 39 zu Art. 137 StGB; BGE 129 IV 223 E. 6.2.1). Hat der Täter die Sache gefunden oder ist sie ihm ohne seinen Willen zugekommen oder handelt der Täter ohne Bereicherungsabsicht, so wird die Tat nur auf Antrag verfolgt (Ziff. 2). 7.2. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren auch in Bezug auf Art. 137 StGB eingestellt. Sie begründete die Verfahrenseinstellung damit, dass die Mitnahme beziehungsweise Rückgabeverweigerung des Baumaterials unabhängig von den Eigentumsverhältnissen höchstens gegen eine vertragliche Rückgabepflicht verstosse, zumal das Untergangsrisiko vollumfänglich vom Unternehmer getragen worden sei. Die Verletzung vertraglicher Pflichten sei gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung strafrechtlich irrelevant (angefochtene Verfügung, act. B.1, E. 3.a). 7.3. Gemäss der Beschwerdeführerin ist nicht klar, auf welche vertragliche Beziehung sich die Staatsanwaltschaft beziehe, oder gestützt auf was die beschuldigte Person berechtigt gewesen sein solle, die Gegenstände im Eigentum der Beschwerdeführerin zu entwenden und sich anzueignen. Vielmehr sei darauf hinzuweisen, dass im Zeitpunkt des Abtransports bereits eine Vielzahl der Badezimmer in der Hotelliegenschaft mit den gleichen Apparaturen ausgestattet gewesen sei, welche der Beschuldigte weggeschafft habe. Dies stelle ein eindeutiges Indiz bezüglich der Eigentumsverhältnisse zu ihren Gunsten dar. Der Beschuldigte habe ausserdem ausgesagt, dass er die Materialien nur gegen Bezahlung der Provision zurückgebe, was ein eindeutiges Zugeständnis des Beschuldigten darstelle und auf ein rechtswidriges Vorgehen schliessen lasse. Die Staatsanwaltschaft übersehe ausserdem, dass der vom Beschuldigten angehobene Forderungsprozess zu dessen Nachteil abgeschrieben worden sei. Bei diesem Prozessausgang hätte die B.________ ihr die Baumaterialien herausgeben müssen; diese seien jedoch nicht mehr auffindbar. Auch diesbezüglich habe die Staatsanwaltschaft pflichtgemäss die nötigen Abklärungen unterlassen (Beschwerde, act. A.1, S. 13 ff.). 7.4.1. Auch in Bezug auf die unrechtmässige Aneignung sind die Ausführungen der Staatsanwaltschaft nicht überzeugend. Die Mitnahme von bauseits zur Verfügung gestelltem Baumaterial durch den Unternehmer bzw. deren Rückgabeverweigerung können mitnichten als blosse Verletzung einer vertraglichen Rückga-

15 / 19 bepflicht gewertet werden. Eine Strafbarkeit wäre nur dann auszuschliessen, wenn die Mitnahme im Rahmen der Vertragserfüllung erfolgt wäre oder damit in Zusammenhang gestanden hätte, wofür es zumindest für die Baumaterialien keine Anhaltspunkte gibt. Was die Entwendung von Baumaterialien im vorliegenden Kontext schliesslich mit dem von der Staatsanwaltschaft angeführten Untergangsrisiko zu tun hat, ist nicht nachvollziehbar, da dieses nur bei Zufall greift (vgl. dazu beispielsweise Art. 376 Abs. 1 OR). Das Untergangsrisiko wäre höchstens dann von Belang, wenn ein Diebstahl durch unbekannte Drittpersonen zur Debatte stünde, und auch dann nur bezüglich allfälliger Haftungsfragen. 7.4.2. Der Beschuldigte hat anlässlich einer Einvernahme ausgesagt, dass er verschiedene Baumaterialien abtransportiert habe, weil seine Provision nicht bezahlt worden sei. Die Materialien würden deshalb ihm gehören (StA act. 12/8, S. 4 f.). In seiner Zivilklage vom 4. Oktober 2016 hingegen forderte der Beschuldigte für verschiedene in Rechnung gestellte Baumaterialien, welche noch nicht vollständig bezahlt worden seien, eine Summe von CHF 75'465.63 (StA act. 4/26, N 21). Es stellt sich die Frage, ob er damit doch davon ausging, dass die Baumaterialien im Eigentum der Beschwerdeführerin lagen, obwohl diese noch nicht vollständig bezahlt waren. Insofern erscheint es zumindest als fraglich, ob der Beschuldigte tatsächlich gutgläubig war, als er die genannten Gegenstände abtransportierte. Vorliegend wäre es angemessen gewesen, die Eigentumsverhältnisse und falls notwendig die Zahlungsströme (bspw. hinsichtlich Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) zwischen den Parteien genauer abzuklären, um so eine mögliche Strafbarkeit gemäss Art. 137 ff. StGB festzustellen oder auszuschliessen. Das vorliegende Untersuchungsergebnis reicht nicht aus, um das Verfahren einzustellen. 7.4.3. Die genannten Argumente gelten in besonderem Masse für die elektronischen Steuerungen der Heizungsanlagen (vgl. StA act. 9/9). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin wurden diese erst nach Inbetriebnahme der Heizung entwendet. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrachte vertragliche Rückgabepflicht ist hier nicht denkbar. Zudem wurde das Eigentum an den Steuerungen nicht geklärt. Die Staatsanwaltschaft hat betreffend diesen Aspekt soweit ersichtlich keine Untersuchungshandlungen – auch keine Einvernahmen – durchgeführt. Weshalb eine Strafbarkeit ausgeschlossen werden kann, ist nicht ersichtlich. Die Beschwerde ist damit auch in diesem Punkt gutzuheissen. 8.1. Die Beschwerdeführerin rügt im Übrigen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots nach Art. 5 StPO, des Untersuchungsgrundsatzes nach Art. 6 StPO und des Verfolgungszwanges gemäss Art. 7 StPO. Zudem bringt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, indem die Staatsanwaltschaft auf ihre Beweiser-

16 / 19 gänzungsbegehren ohne nähere Begründung nicht eingegangen sei (Beschwerde, act. A. 1, S. 18). 8.2. Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO hat ein Beschwerdeführer anzugeben, welche Punkte einer hoheitlichen Verfahrenshandlung er anficht. Antrag und Begründung sind jeweils auseinanderzuhalten, gerade bei juristischen Laien genügt es jedoch, wenn eine sich als Antrag aufzufassende Willensmeinung durch Auslegung gewinnen lässt. Er hat dabei seinen Beschwerdewillen hinsichtlich der angefochtenen Verfahrenshandlung deutlich zum Ausdruck zu bringen. (Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 387 ff.; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1a f. zu Art. 385 StPO). 8.3. Vorliegend stellt die Beschwerdeführerin in Bezug auf die genannten Rügen keine eigenen Rechtsbegehren. Vielmehr führt sie in der Begründung aus, dass die genannten prozessualen Unzulänglichkeiten eine Aufhebung der Einstellungsverfügung rechtfertigen würden (Beschwerde, act. A.1, S. 18). Der Beschwerdewille bezieht sich damit einzig auf die Aufhebung der Einstellungsverfügung; weder aus den Begehren noch aus der Begründung ist ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise eine Feststellung einer Rechtsverzögerung oder eine bestimmte Beweisabnahme verlangt (vgl. Beschwerde, act. A.1 S. 18). Vorliegend ist die Beschwerde wie festgestellt bereits aufgrund einer Verletzung von Art. 319 StPO gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben. Eine weitere Prüfung der genannten Rügen erübrigt sich damit. 9. Die Beschwerdeführerin stellt schliesslich das Begehren, die Staatsanwaltschaft sei richterlich anzuweisen, das Strafverfahren weiterzuführen beziehungsweise zu vervollständigen und den Straffall nach dessen Abschluss dem Sachrichter zur Beurteilung zu unterbreiten (vgl. act. A.1, Begehren Ziff. 2.). Nach einer Rückweisung steht es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO kann die Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens zwar Weisungen erteilen, wenn sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gutheisst. Aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Beschlüsse des Kantonsgerichts SK2 16 16 vom 19. Juli 2016 E. 6a und SK2 15 6 vom 13. Mai 2015 E. 5). Namentlich liegt die Beurteilung darüber, ob eine Anklageerhebung erfolgen soll, im Ermessen der Untersuchungsbehörde. Der Antrag um eine Anweisung der Staatsanwaltschaft zur An-

17 / 19 klageerhebung ist damit abzuweisen. Praxisgemäss wird die Staatsanwaltschaft lediglich aufgefordert, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 10.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 2'000.00 festgesetzt. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Sicherheit von CHF 3'000.00 wird dieser zurückerstattet. 10.2 Im Weiteren hat der Kanton Graubünden die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO − welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet − für ihre Aufwendungen angemessen zu entschädigen (vgl. Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO). Die Entschädigung für die Privatklägerschaft richtet sich im Rechtsmittelverfahren (im Sinne einer lex specialis) nach Art. 436 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 433 Abs. 2 StPO. Daraus folgt, dass ein Privatkläger eine Entschädigung zu beantragen und zu beziffern hat, was der Beschwerdeführer vorliegend auch getan hat (vgl. act. G.1). Bei der Festsetzung der angemessenen Entschädigung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin durch Rechtsanwalt Dr. iur. Guido Lazzarini vertreten wird, welcher gleichzeitig als Direktor der Zweigniederlassung der Beschwerdeführerin auftritt. Gemäss der Praxis für in eigener Sache prozessierende Anwälte – und analog auch für die Vertretung einer Partei durch ein als Rechtsanwalt tätiges Organ – sind daher lediglich 50 Prozent des nach den Ansätzen des Bündnerischen Anwaltsverbands berechneten üblichen Honorars zuzusprechen (vgl. Entscheid des Kantonsgerichts KSK 14 64 vom 30. September 2014 E. 4.g m.w.H.; für die StPO hierzu Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch, a.a.O., S. 810 Fn. 134). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) gilt dabei ein Stundenansatz zwischen CHF 210.00 und CHF 270.00 als üblich. Sofern keine Honorarvereinbarung nachgewiesen wird, ist die Entschädigung praxisgemäss auf Basis des mittleren Stundenansatzes von CHF 240.00 zu berechnen (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 16 21 vom 2. November 2016 E. 6.b und SK1 14 18 vom 12. November 2014 E. 20b m.w.H.). Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Honorarvereinbarung eingereicht. Dem-

18 / 19 entsprechend ist der verrechnete Stundenansatz auf CHF 240.00 zu kürzen, wobei gemäss den vorstehenden Ausführungen lediglich die Hälfte des berechneten Honorars zu entschädigen ist. 10.3. Die vorliegend geltend gemachten Aufwendungen von 21 Stunden erscheinen als angemessen. Damit resultiert ein Honorar nach Zeitaufwand in Höhe von CHF 2'520.00 ([21 x CHF 240.00] x 50%). Hinzu kommt eine Spesenentschädigung, welche praxisgemäss als Pauschale in Höhe von 3% des Honorars nach Zeitaufwand festgesetzt wird (vgl. Urteile des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 17 44 vom 18. Oktober 2018 E. 14.3 und ZK1 18 30 / ZK1 18 172 vom 21. Juni 2019 E. 15.1). Die geltend gemachte Entschädigung von CHF 894.00 für 894 Fotokopien ist überrissen. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern für das vorliegende Verfahren die Erstellung von Kopien in dieser Anzahl notwendig gewesen sein soll. Die ohnehin zu den Verfahrensakten der Vorinstanz gehörenden Unterlagen hätten nicht in Kopie beim Gericht eingereicht werden müssen; ein einfacher Aktenverweis hätte genügt. Schliesslich ist auch der verrechnete Preis von CHF 1.00 pro Kopie nicht berechtigt. Aus diesem Grund ist die Spesenentschädigung praxisgemäss als Pauschale im Umfang von 3 % auf das ungekürzte Honorar festzusetzen, konkret auf CHF 151.20. Zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% ergibt dies eine Entschädigung in Höhe von CHF 2'876.90 ([CHF 2'520.00 + CHF 151.20] x 107.7%).

19 / 19 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. Die von der A._____ geleistete Sicherheitsleistung von CHF 3'000.00 wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Beschlusses durch das Kantonsgericht erstattet. 3. Der Kanton Graubünden hat die A._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 2'876.90 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2020 4 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 22.10.2020 SK2 2020 4 — Swissrulings