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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 30.09.2020 SK2 2020 36

30. September 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,798 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 30. September 2020 Referenz SK2 20 36 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Nydegger und Brunner Gustin, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Sascha M. Duff Via dil Parc 2b, 7018 Flims Waldhaus gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsverzögerung/Rechtsverweigerung Mitteilung 06. Oktober 2020

2 / 13 I. Sachverhalt A. A._____ reichte mit Schreiben vom 27. November 2014 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden einen Strafantrag gegen drei Angestellte des D.________ und gegen weitere unbekannte Beteiligte ein. Er warf Dr. med. B.________ (nachfolgend Beschuldigte 1) und Dr. med. C.________ (nachfolgend Beschuldigter 2) vor, ihn während eines Spitalaufenthalts am _____ 2014 wahrheitswidrig vor anderen Patienten und Spitalmitarbeitenden der sexuellen Belästigung beschuldigt zu haben. Der ebenfalls am D.________ angestellte und damalige Verlobte von Dr. med. B.________, E.________ (nachfolgend Beschuldigter 3), habe ihn zudem am Abend des 28. August 2014 in seinem Patientenzimmer aufgesucht, und ihn bedroht und herabgewürdigt. In der Strafanzeige warf A._____ den genannten Personen und weiteren unbekannten Beteiligten verschiedene strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- und Privatbereich im Sinne der Art. 173 ff. StGB sowie die Verletzung des Berufsgeheimnisses im Sinne von Art. 321 StGB vor. E.________ beschuldigte er zudem einer Drohung im Sinne von Art. 180 StGB. A._____ konstituierte sich als Privatkläger im Strafverfahren und machte gleichzeitig im Rahmen einer adhäsionsweisen Zivilklage Schadenersatz und Genugtuung im Betrag von CHF 30'000.00, unter Nachklagevorbehalt, geltend. B. Nach Eingang der Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graubünden am 28. November 2014 führte diese zusammen mit der Kantonspolizei Graubünden im Wesentlichen die folgenden Untersuchungshandlungen durch: 02. Dezember 2014 Ermittlungsauftrag an Kantonspolizei Graubünden 04. Mai 2015 Einvernahme A._____ 14. August 2015 Vorladung der Beschuldigten 1 zur Einvernahme als beschuldigte Person 10. Dezember 2015 Einvernahme der Beschuldigten 1 30. Mai 2016 Kriminalrapport der Kantonspolizei Graubünden zuhanden der Staatsanwaltschaft 27./30. Juni 2016 Bestellung Strafregister- und Steuerauszüge der beschuldigten Personen 17. März 2017 Schreiben der Staatsanwaltschaft an das Advokatur- und Notariatsbüro Lüthi & Lazarrini betreffend Entbindung der beschuldigten Personen durch A._____ von ärztlicher Schweigepflicht 23. März 2017 Interne Aktennotiz: Neu Staatsanwalt F.________ für das

3 / 13 Strafverfahren zuständig 22. September 2017 Eröffnung Strafuntersuchung 22. September 2017 Ermittlungsauftrag an Kantonspolizei Graubünden zur Einvernahme der Beschuldigten 2 und 3 03. Oktober 2017 Ergänzung des Ermittlungsauftrags 04. September 2018 Schriftliche Nachfrage der Staatsanwaltschaft bei der Kantonspolizei betreffend Verfahrensstand 13. November 2018 Telefonat zwischen Staatsanwaltschaft und Kantonspolizei betreffend Weiterführung der Untersuchung 11. Januar 2019 Einvernahme des Beschuldigten 2 04. Februar 2019 Einvernahme des Beschuldigten 3 17. Juli 2019 Nachtragsbericht der Kantonspolizei Graubünden zuhanden der Staatsanwaltschaft 02. November 2019 Vorladung von A._____ und den beschuldigten Personen zu Konfrontationseinvernahmen 06. Dezember 2019 Verschiedene Konfrontationseinvernahmen 22. Januar 2020 Vorladung von G.________ zur Einvernahme als Zeugin 05. März 2020 Absage Zeugeneinvernahme aufgrund Coronavirus 03. Juni 2020 2. Vorladung von G.________ zur Einvernahme als Zeugin am 19. Juni 2020 C. Mit Eingabe vom 9. Juni 2020 an das Kantonsgericht von Graubünden erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde gegen die Staatsanwaltschaft Graubünden wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung. Er stellte die folgenden Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das Recht im laufenden Strafverfahren Pr. VV.2016.1832 infolge Strafantrags vom 27. November 2014 unangemessen verzögert und verweigert. 2. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sämtliche Akten im Zusammenhang mit allfälligen Administrativverfahren (Disziplinarverfahren oder dergleichen) bzgl. die Beschuldigten 1, 2 und 3 gemäss Strafantrag vom 27. November 2014 betreffend die Vorfälle vom 27. und 28. August 2014 aus Händen des D.________ unverzüglich herauszuverlangen und den Parteien betreffend diese Akten das rechtliche Gehör zu gewähren. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, nach Aktenedition gemäss Ziffer 2 die relevanten Zeugen im Zusammenhang mit dem Strafantrag vom 27. November 2014 unverzüglich einzuvernehmen, insbesondere H.________, Frau Dr. iur. I.________ sowie Frau Dr. med. J.________ und evtl. Herr Dr. K.________.

4 / 13 4. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, das Strafverfahren Pr. VV.2016.1832 nach den Massnahmen gemäss den Ziffern 2. und 3. unverzüglich einem Entscheid zuzuführen. 5. Unter gerichtlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST. D. Mit Stellungnahme vom 24. Juni 2020 beantragte die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten des Beschwerdeführers. E. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Eine Verfahrenshandlung kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen, wobei Letzteres Fälle von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung betrifft (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 26 vom 7. August 2014 E. 1; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 23 m.w.H.). 1.2. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO kann mit der Beschwerde unter anderem eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]; Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). 1.3. Zur Beschwerde legitimiert ist zunächst jede Partei im Sinne von Art. 104 StPO, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 379 und 393 ff. StPO). Die Privatklägerschaft nimmt am Strafverfahren als Partei teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Vorliegend hat sich der Beschwerdeführer in seinem Strafantrag vom 27. November 2014 als Privatkläger konstituiert (StA act. 5/2, S. 3). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass aber auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatkläger-

5 / 13 schaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1 m.H.). Insofern ist vorliegend auch ein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers zu bejahen. Da die erhobene Beschwerde vom 7. Februar 2020 (Poststempel) frist- und formgerecht eingereicht wurde und die übrigen Prozessvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2.1. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Stellt sie eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, so kann sie der betreffenden Behörde Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen (Art. 397 Abs. 4 StPO). 2.2. Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Rechtsverletzungen liegen insbesondere in Verstössen gegen Bundesund kantonales Recht (Andreas Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 38 zu Art. 393 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen. Die Beschwerdeinstanz ist weder an die Begründung der Parteien noch – ausser bei der Beurteilung von Zivilklagen – an deren Anträge gebunden (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 f. zu Art. 393 StPO). 3.1. Vorliegend beantragt der Beschwerdeführer einerseits die Feststellung einer Rechtsverzögerung und einer Rechtsverweigerung durch die Staatsanwaltschaft. Andererseits verlangt er die gerichtliche Anweisung der Staatsanwaltschaft zu verschiedenen Untersuchungshandlungen und zum Abschluss des Strafverfahrens. Im Folgenden ist in einem ersten Schritt zu prüfen, inwiefern eine Rechtsverzögerung vorliegt. 3.2. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche

6 / 13 Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Verletzungen des Beschleunigungsgebots manifestieren sich nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung in einer zu langen Dauer entweder der Gesamtheit des Verfahrens oder einzelner Verfahrensabschnitte (Urteil des Bundesgerichts 6B_605/2014 vom 22. Dezember 2014 E. 2.2). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln; vielmehr ist jeweils eine Gesamtwürdigung der fallspezifischen Umstände vorzunehmen. Neben dem Verhalten der Strafverfolgungsbehörde sind auch weitere Faktoren, wie der Umfang und die Komplexität des Falles, das Verhalten der in die Untersuchung involvierten Personen und die Schwere der zu untersuchenden Delikte, zu berücksichtigen (Sarah Summers, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 7 zu Art. 5 StPO). Insbesondere kann von den Strafbehörden nicht verlangt werden, dass sie sich ständig mit einem Fall beschäftigen. Es ist unvermeidlich, dass ein Verfahren Zeiten aufweist, während denen nichts unternommen wurde. Dabei können Perioden intensiver Untersuchungshandlungen die Tatsache aufwiegen, dass das Dossier wegen anderer Fälle zeitweise zurückgestellt wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_785/2009 vom 23. Februar 2010 E. 5.3). Eine Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Strafverfolgungsbehörde bei objektiver Betrachtung des Einzelfalls in der Lage gewesen wäre oder dies hätte sein müssen, das Verfahren oder den Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit abzuschliessen. Dies ist insbesondere in Fällen zu bejahen, in denen die Behörde über mehrere Monate untätig geblieben ist oder durch unnötige Massnahmen Zeit verschwendet hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N 9 zu Art. 5 StPO). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013 E. 4.4 m.w.H.; vgl. auch Beispiele in Beat Schnell/Simone Steffen, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, Bern 2019, S. 27). Mit Urteil 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017 beurteilte das Bundesgericht allerdings auch bereits eine Verzögerung von sechs Monaten ohne jegliche

7 / 13 Verfahrenshandlung in einem einfachen Straffall als Verletzung des Beschleunigungsgebots. 3.3. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag auf Rechtsverzögerung mit der schleppenden Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft. Weder der Sachverhalt noch die damit verbundenen Rechtsfragen seien umfangreich oder komplex, was eine beförderliche Behandlung nahelegen würde. Die lange Verfahrensdauer von bisher über fünfeinhalb Jahren sei auf einzelne längere Perioden von nicht zu erklärender Untätigkeit der Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen. In seiner Beschwerdeschrift listet der Beschwerdeführer die verschiedenen Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft ab Einreichung des Strafantrags auf (Beschwerde, act. A.1, S. 6 ff.). Darauf, und auf die jeweilige Begründung der Staatsanwaltschaft ist im Folgenden einzugehen. 3.4.1. Die vorliegende Beschwerde wurde am 11. Juni 2020 am Kantonsgericht von Graubünden anhängig gemacht, also rund fünfeinhalb Jahre nach Einreichung der Strafanzeige. In dieser Zeit hat die Staatsanwaltschaft verschiedene Untersuchungshandlungen durchgeführt, das Strafverfahren jedoch offenbar noch nicht der Entscheidreife zugeführt. In Übereinstimmung mit dem Beschwerdeführer erscheint diese Verfahrensdauer auf den ersten Blick als eher lange, namentlich weil sich die Verfahrensdauer nicht durch besondere Schwierigkeiten des Strafverfahrens erklären lässt. Alleine eine lange Verfahrensdauer stellt jedoch nicht zwangsläufig eine Rechtsverzögerung dar (vgl. Entscheid des Bundesstrafgerichts SK.2010.15 vom 27. Juli 2010 E. 2.4; Sarah Summers, a.a.O. N, 8 zu Art. 5 StPO). Inwiefern tatsächlich eine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorliegt, ist angesichts der spezifischen Umstände zu prüfen. Einzelne Lücken von wenigen Monaten zwischen Untersuchungshandlungen stellen unter gewöhnlichen Umständen nicht bereits eine Verletzung des Beschleunigungsgebots dar, zumal der Staatsanwaltschaft grundsätzlich ein weites Ermessen hinsichtlich der Verfahrensführung zusteht. 3.4.2. Vorliegend sind – wie auch der Beschwerdeführer geltend macht – verschiedene längere Zeiträume vorhanden, in welchen die Strafbehörden die Strafsache nur langsam vorangetrieben haben. Bereits die erste Untersuchungshandlung (Einvernahme des Beschwerdeführers) fand erst am 4. Mai 2015 und damit sechs Monate nach der Einreichung des Strafantrags statt (StA act. 5/10). Die Einvernahme der Beschuldigten 1 als zweite Untersuchungshandlung fand am 10. Dezember 2015 und damit wiederum erst sieben Monate nach der ersten Einvernahme statt (StA act. 5/11). Wie die Staatsanwaltschaft zurecht einwendet, lag der

8 / 13 Hauptgrund für die Verzögerungen allerdings bei den Parteien (act. A.2, N 1). Der Beschwerdeführer konnte aufgrund seines stationären Rehabilitationsaufenthalts in Valens und Nottwil erst im Mai 2015 einvernommen werden (vgl. StA act. 5/1, S. 3; 5/10, Frage 2). Die Einvernahme der Beschuldigten 1 fand schliesslich erst im Dezember statt, weil ihr Rechtsbeistand längere Zeit ferienabwesend war und sie zuerst vom Berufsgeheimnis entbunden werden musste (vgl. StA act. 1/3, 1/5). Den Strafverfolgungsbehörden kann deshalb bis zu diesem Zeitpunkt keine Verletzung des Beschleunigungsgebots vorgeworfen werden. 3.4.3. Anders ist die Situation nach der Einvernahme der Beschuldigten 1 am 10. Dezember 2015 zu beurteilen. Die nächste Untersuchungshandlung, welche die Sachverhaltsabklärung wirklich vorantrieb, fand mit der Einvernahme des Beschuldigten 2 erst am 11. Januar 2019 – also rund 37 Monate später – statt. In den ersten 22 Monaten dieser Zeit erstellten die Untersuchungsbehörden einen Kriminalrapport (30. Mai 2016, StA act. 5/1), bestellten Strafregister- und Steuerauszüge (27./30. Juni 2016, StA act. 2, 3, 4) und erliessen eine Eröffnungsverfügung (22. September 2017; StA act. 1/1). Weitere Sachverhaltsabklärungen fanden nicht statt. Die Begründung der Staatsanwaltschaft für die schleppende Verfahrensführung bis zur Eröffnung der Strafuntersuchung vermag dabei nur bedingt zu überzeugen. Sie bringt vor, dass der Beschwerdeführer seine Zustimmung zur Entbindung der Beschuldigten 2 und 3 von ihrer Schweigepflicht erst am 6. April 2017 erteilt habe, und das Verfahren deshalb erst dann weitergeführt werden konnte (act. A.2, N 1). Zwar hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Januar 2016 das Verfahren tatsächlich verlangsamt, indem er die Entbindung der Beschuldigten 2 und 3 von ihrer beruflichen Schweigepflicht zunächst ablehnte (StA act. 1/16). Die Staatsanwaltschaft hat anschliessend jedoch nichts unternommen, um eine Entbindung auf anderem Wege zu erreichen. Dies wäre durchaus möglich gewesen. In einem Schreiben vom 12. Juli 2016 boten die Beschuldigten 2 und 3 an, die Entbindung unter Umständen selbst beim zuständigen Amt zu beantragen, was gemäss Art. 321 Ziff. 2 StGB auch ohne Zustimmung der betroffenen Person möglich ist (vgl. StA act. 1/18). Eine Antwort auf dieses Schreiben blieb die Staatsanwaltschaft jedoch schuldig. Erst acht Monate später, am 30. März 2017, versuchte sie, die Entbindung vom Berufsgeheimnis direkt beim Beschwerdeführer zu erlangen (vgl. StA act. 1/19). Dieser entband die Beschuldigten 2 und 3 schliesslich mit Schreiben vom 6. April 2017 von ihrem Berufsgeheimnis (StA act. 1/22), woraufhin das Strafverfahren am 22. September 2017 eröffnet werden konnte. Insgesamt vermag das Verhalten des Beschwerdeführers die schleppende Verfahrensführung der Untersuchungsbehörden deshalb nur bedingt zu rechtfertigen.

9 / 13 3.4.4. Auch nach der Eröffnung der Strafuntersuchung verbesserte sich die Verfahrensgeschwindigkeit nicht. Die Staatsanwaltschaft beauftragte am 22. September 2017 zwar die Kantonspolizei mit ergänzenden Ermittlungen, namentlich der Einvernahme der Beschuldigten 2 und 3 (StA act. 5/12). Danach blieben die Strafverfolgungsbehörden jedoch abermals für längere Zeit – dieses Mal 11 Monate – untätig. Erst, als der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 31. August 2018 auf den Verfahrensstillstand hinwies, erhielt er mit Schreiben vom 15. November 2018 die Antwort, dass das Verfahren nun umgehend weitergeführt werde (StA act. 1/27, 1/30). Die Einvernahmen der Beschuldigten 2 und 3 fanden schliesslich am 11. Januar 2019 und am 4. Februar 2019 statt (StA act. 5/15, 5/16), also mehr als 15 Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Als Grund für diese Verzögerung geben die Strafuntersuchungsbehörden Probleme bei der Terminvereinbarung mit den Beschuldigten 2 und 3 an (act. A.2, N 2 [vgl. StA act. 5/14]). Das vermag angesichts der langen Zeitdauer nicht zu überzeugen und ist aus den Akten auch nicht ersichtlich. Bleibt darauf hinzuweisen, dass die Kantonspolizei die Beschuldigten auch im Sinne von Art. 206 Abs. 2 StPO hätte vorladen können. 3.4.5. Es ist damit festzuhalten, dass angesichts der schleppenden Verfahrensführung im Zeitraum vom 10. Dezember 2015 bis zum 22. September 2017 und der anschliessenden Untätigkeit von über 11 Monaten ohne eine ersichtliche Verfahrenshandlung das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 5 StPO verletzt ist. Weder das Verhalten des Beschwerdeführers hinsichtlich der Entbindung vom Berufsgeheimnis noch das sonstige Verhalten der Parteien vermögen die Verfahrensverzögerung vollständig zu rechtfertigen. Das gleiche gilt auch für den erfolgten Wechsel des zuständigen Staatsanwaltes aufgrund einer Pensionierung und der daraufhin benötigten Einarbeitungszeit (act. A.2 N 2 [vgl. StA act. 1/20]). Verzögerungen werden durch Arbeitsüberlastung oder sonstige Probleme der Verfahrensorganisation nicht gerechtfertigt (Sarah Summers, a.a.O., N 14 zu Art. 5 StPO). Es ist Sache der zuständigen politischen Instanzen, die Strafbehörde mit genügend Personal und Mitteln auszustatten, so dass die Strafverfahren in angemessener Frist erledigt werden können. 3.4.6. Im Weiteren sind abgesehen von der Zeitlücke von fünf Monaten zwischen der Einvernahme des Beschuldigten 3 am 4. Februar 2019 (StA act. 5/16) und dem Nachtragsbericht der Kantonspolizei am 17. Juli 2019 (StA act. 5/14) keine unbegründeten Verzögerungen ersichtlich. Die Konfrontationseinvernahmen fanden erst im Dezember 2019 statt, weil sich die Terminfindung zwischen den vier involvierten Parteien nachweislich als schwierig gestaltete (vgl. StA act. 1/46 ff.). Die Verschiebung der ursprünglich am 11. März 2020 angesetzten Zeugeneinver-

10 / 13 nahme aufgrund der Corona-Pandemie erscheint angesichts der zu diesem Zeitpunkt unklaren Pandemiesituation schliesslich als angemessen (vgl. StA act. 1/59, 1/66, 1/74). 3.5. Zusammenfassend erweist sich die Kritik des Beschwerdeführers als begründet. Mit der insgesamt sehr langen Verfahrensdauer von fünfeinhalb Jahren und den mehrfachen Perioden von etlichen Monaten ohne Verfahrenshandlung verletzten die Strafuntersuchungsbehörden das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 5 StPO. 4.1. Stellt die Beschwerdeinstanz eine Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung fest, kann sie gestützt auf Art. 397 Abs. 4 StPO der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen. Aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen. Die Beschwerdeinstanz ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht eine Art Ersatzuntersuchungsbehörde, welche über den Gegenstand der Beschwerde bildenden Entscheide oder Verfahrenshandlungen hinaus auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend Einfluss nimmt (Patrick Guidon, Basler Kommentar, a.a.O., N 6b zu Art. 397 StPO; Beschlüsse des Kantonsgerichts SK2 16 16 vom 19. Juli 2016 E. 6.a und SK2 15 6 vom 13. Mai 2015 E. 5). Entgegen dem Wortlaut von Art. 397 Abs. 4 StPO kann nicht jede Form der Rechtsverweigerung das Weisungsrecht auslösen. Dies ist vielmehr nur dann der Fall, wenn der betreffenden Behörde ein Unterlassen im Sinne einer formellen Rechtsverweigerung i.e.S. oder einer Rechtsverzögerung vorzuwerfen ist. Von einer solchen Unterlassung ist dann zu sprechen, wenn eine Strafbehörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung vorzunehmen, ohne dies ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen, oder nicht innerhalb der angemessen erscheinenden Zeit tätig wird (Patrick Guidon, Basler Kommentar, a.a.O., N 9 zu Art. 397 StPO; ders., Beschwerde, a.a.O., N 558). 4.2. Der Beschwerdeführer beantragt zunächst die Anweisung der Staatsanwaltschaft, Akten des D.________ einzuverlangen, ihm im Anschluss daran hierzu das rechtliche Gehör zu gewähren sowie Zeugen einzuvernehmen (Beschwerde, act. A.1 Anträge Ziff. 2, 3). Der Inhalt von Weisungen nach Art. 397 Abs. 4 StPO kann zwar darin bestehen, dass die betreffende Behörde gewisse Beweismittel abzunehmen hat (Patrick Guidon, Basler Kommentar, a.a.O., N 10 zu Art. 397 StPO). Vorliegend hat aber die Staatsanwaltschaft ebendiese Beweisanträge mit Verfügung vom 9. April 2020 behandelt und abgewiesen (StA act. 1/76). Somit

11 / 13 liegt keine Unterlassung der Staatsanwaltschaft vor, womit die Voraussetzungen für die Erteilung von Weisungen nicht gegeben sind. Ein Rechtsmittel gegen die Abweisung der Beweisanträge ist im Übrigen nicht gegeben, zumal der Beschwerdeführer keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bei einem Zuwarten mit einer allfälligen Beweisabnahme bis zum erstinstanzlichen Hauptverfahren substantiierte (Art. 318 Abs. 3 und Art. 394 lit. b StPO; vgl. Patrick Guidon, Basler Kommentar, a.a.O., N 5 f. zu Art. 394 StPO). Eine Aufhebung der Abweisungsverfügung kann selbstredend auch nicht auf dem Weg über die Rechtsverweigerungs-/-verzögerungsbeschwerde erlangt werden. Die beschwerdeführerischen Anträge in Ziffer 2 und 3 sind deshalb abzuweisen. 4.3. Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich die Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Strafverfahren VV.2016.1832 unverzüglich einem Entscheid zuzuführen (Beschwerde, act. A.1, Antrag Ziff. 4). Nach der festgestellten Rechtsverzögerung ist diesem Antrag stattzugeben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren unverzüglich weiterzubearbeiten und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. 5.1. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend dringt der Beschwerdeführer in der Hauptsache durch, unterliegt jedoch in zwei Nebenpunkten. Es erscheint deshalb als angemessen, dass der Beschwerdeführer 1/5 der Gerichtsgebühren zu tragen hat. Gestützt auf den geltenden Gebührenrahmen von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 (Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren [VGS; BR 350.210]) erscheint vorliegend eine Gebühr von CHF 1'500.00 als angemessen. Der Kanton Graubünden trägt die Kosten zu 4/5 und damit im Umfang von CHF 1'200.00. Dem Beschwerdeführer sind 1/5 der Kosten und damit CHF 300.00 aufzuerlegen. 5.2.1. Wird von der beschwerdeführenden Partei keine Honorarnote eingereicht oder ist diese nicht ausreichend detailliert, wird der anwaltliche Aufwand grundsätzlich nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt. Vorliegend ist jedoch – im Sinne einer lex specialis – Art. 433 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach die Privatklägerschaft ihre Entschädigungsforderung bei der Strafbehörde zu beantragen, zu beziffern und zu belegen hat. Kommt sie dieser Pflicht nicht nach, so tritt die Strafbehörde auf den Antrag nicht ein. Diese Bestimmung gilt auch im Rechtsmittelverfahren (vgl. Art. 436 Abs. 1 StPO; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 7 zu Art. 436 StPO; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 11 vom 18. Juni 2020 E. 6.3; Be-

12 / 13 schluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 19 66 vom 23. April 2020 E. 6.2 m.w.H.; ZR 2/2014 Nr. 12 E. 5.2). Die Privatklägerschaft muss dementsprechend von sich aus aktiv werden und zunächst überhaupt einen Antrag stellen und diesen sodann beziffern und belegen. Der Untersuchungsgrundsatz gilt hierbei nicht (Urteil des Bundesgerichts 1B_475/2011 vom 11. Januar 2012 E. 2.2; Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 22 zu Art. 433 StPO; Yvonna Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 433 StPO). 5.2.2. Der Beschwerdeführer hat vorliegend zwar eine ausseramtliche Entschädigung beantragt, den entsprechenden Anspruch jedoch weder beziffert noch belegt. Praxisgemäss ist ihm deshalb keine ausseramtliche Entschädigung zuzusprechen.

13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubündens wird angewiesen, das Strafverfahren VV.2016.1832 unverzüglich weiterzubearbeiten und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Sie werden im Betrag von CHF 1'200.00 dem Kanton Graubünden und im Betrag von CHF 300.00 A._____ auferlegt. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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