Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 29. April 2020 (Mit Urteil 6B_906/2020 vom 10. August 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz SK2 20 24 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Parteien A._____, Beschwerdeführer gegen B._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Amtspflichtverletzung gegen StGB, Art. 74 und 75 etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 07.04.2020 (Proz. Nr. EK.2020.1985) Mitteilung 05. Mai 2020
2 / 7 In Erwägung, – dass A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 31. Juli 2019 Strafanzeige gegen B._____ wegen "Widerrechtliches akzeptieren und dulden von illegalen Disziplinarmassnahmen" sowie "Nötigung zu einem inakzeptablen Vollzugsplanes u.a." erstattete und eine Bestrafung wegen "Amtspflichtverletzung gegen StGB, Art. 74 und 75, Rechtsbeugung, Verleumdung, Nötigung (allenfalls Erpressung), Üble Nachrede (Beleidigung von Bezugspersonen), Willkür" verlangte, – dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen darauf hinwies, dass B._____ als Stellvertreterin des Leiters der Justizvollzugsanstalt C._____ die Mitverantwortung für alle Anordnungen in der JVA trage, – dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung vom 21. November 2019 zudem Folgendes geltend machte: o B._____ habe ihn in seiner Handlungsfreiheit eingeschränkt, indem sie seine Urlaube nicht gewährt habe, o Sie habe ihn dazu nötigen wollen, unterschriftlich auf die Unterstützung der sozialen Dienste der JVA C._____ zu verzichten, o Im Vollzugsplan seien ehrverletzende Äusserungen enthalten, indem ihm Defizite und fehlendes Interesse an Freizeitangeboten unterstellt würden, o B._____ sei nicht für sein Wohlergehen als Gefangener da gewesen, was als einfache Körperverletzung anzusehen sei, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 7. April 2020 (EK.2020.1985) verfügte, es werde in dieser Angelegenheit kein Strafverfahren an die Hand genommen, – dass die Staatsanwaltschaft zur Begründung im Wesentlichen ausführte, in den Akten fände sich kein Entscheid betreffend Urlaubsgewährung, welcher von B._____ statte bzw. von ihr unterschrieben worden sei, weshalb bereits angesichts dieses Umstandes der Vorwurf des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar sei, – dass, selbst wenn B._____ an den betreffenden Entscheiden mitgewirkt hätte, kein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich sei, zumal in den vom Beschwerdeführer gerügten Urlaubsentscheiden sich keine Anhaltspunkte für die von ihm geltend gemachten Straftatbestände fänden, sondern sich diese an
3 / 7 den massgebenden Vorgaben, insbesondere an den Richtlinien über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung der Ostschweizer Strafvollzugskommission vom 7. April 2006, zu orientieren scheinen würden, – dass – was die Ausführungen im Vollzugsplan betreffe – nicht ersichtlich sei, inwiefern die darin getroffene Zielsetzung ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB sein solle, und gerade beim Beschwerdeführer, der wegen gewerbsmässigen Betrugs zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt werde, ein Defizit nicht a priori ausgeschlossen werden könne, – dass im Weiteren nicht erkennbar sei, inwiefern die Aussage, der Beschwerdeführer habe "kein Interesse", am Freizeitangebot der JVA C._____ teilzunehmen, ehrverletzend sein solle, – dass der Vorwurf des Beschwerdeführers, B._____ habe ihn zur Unterzeichnung eines Schreibens genötigt, nicht ansatzweise belegt sei, – dass – was den Vorwurf der einfachen Körperverletzung betreffe – B._____ die Entscheide betreffend Urlaubsverweigerung nicht unterzeichnet habe und sich diese Entscheide zudem an den Richtlinien der Ostschweizerischen Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung orientieren würden, weshalb im Verhalten von B._____ keine Verletzung ihrer Fürsorgepflicht und schon gar keine einfache Körperverletzung erkannt werden könne, – dass somit gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung eines Strafverfahrens abgelehnt werde, – dass keine Kosten erhoben würden, – dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. April 2020 Beschwerde unter anderem gegen die Nichtanhandnahmeverfügung im Verfahren EK.2020.1985 erhob, wobei er folgende Anträge stellte: o Die erwähnten Verfügungen seien allesamt für nichtig zu erklären o Das Kantonsgericht bestelle einen ausserkantonalen, neutralen Untersuchungsrichter o Mir sei ein unabhängiger Sachverständiger/Anwalt, meiner Wahl, zur Seite zu stellen – dass eine strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu begründen ist (Art. 396 StPO),
4 / 7 – dass in der Begründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), – dass bei mehreren selbständigen Begründungen im angefochtenen Entscheid, die je für sich den Ausgang des Rechtsstreits besiegeln, sich die Beschwerde mit jeder einzelnen Begründung hinreichend auseinanderzusetzen hat, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (vgl. BGE 133 IV 119 E. 6.3), – dass auch von einem Laien eine fristgerechte und rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013, E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO), – dass die Beschwerde – soweit sie sich gegen die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung richtet – nicht ansatzweise den dargelegten Begründungsanforderungen genügt, was sich schon nur daran zeigt, dass der Beschwerdeführer in einer Eingabe Beschwerde gegen fünf Nichtanhandnahmeverfügungen erhebt, ohne sich dabei je einzeln zu den jeweiligen Anfechtungsobjekten bzw. deren Inhalt zu äussern, – dass aufgrund einer derart pauschal gehaltenen Kritik die Beschwerdeinstanz nicht in der Lage ist, die Beschwerde anhand konkreter Rügen zu beurteilen, zumal nicht angegeben wird, welche Argumente in der angefochtenen Verfügung "hahnebüchen" bzw. welche Gesetzesbestimmungen durch das Vorgehen der Staatsanwaltschaft verletzt worden sein sollen, – dass der Beschwerdeführer umso weniger aufzuzeigen vermag, aus welchen Gründen die angefochtene Verfügung nichtig sein soll, und dies auch nicht erkennbar wäre, – dass somit auf die Beschwerde – soweit sie die erwähnte Nichtanhandnahmeverfügung betrifft – mangels rechtsgenüglicher Begründung nicht einzutreten ist, weshalb sich auch eine Nichtigkeitsprüfung erübrigt,
5 / 7 – dass der Beschwerdeführer ausserdem die Einsetzung eines ausserkantonalen, neutralen Untersuchungsrichters (gemeint wohl: Staatsanwalts) verlangt, – dass aus den Ausführungen in der Beschwerde zwar hervorgeht, dass sich die durch das entsprechende Begehren zum Ausdruck kommende Kritik gegen den _____, Dr. iur. D._____, wendet, jedoch nicht ansatzweise dargetan wird, welche seiner Verhaltensweisen aus welchen Gründen zu beanstanden wären, – dass nur am Rande darauf hinzuweisen ist, dass die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung durch den _____ Dr. iur. D._____ erlassen wurde (wobei eine Genehmigung durch den Ersten Staatsanwalt erfolgte), aber auch in Bezug auf diesen nicht ersichtlich ist, inwiefern die Fallführung im Allgemeinen bzw. die angefochtene Verfügung im Besonderen nicht gesetzeskonform sein sollte, – dass der Beschwerdeführer schliesslich beantragt, ihm sei ein "unabhängiger Sachverständiger/Anwalt" seiner Wahl zur Seite zu stellen, – dass ihm die Bestellung eines Wahlverteidigers grundsätzlich unbenommen bleibt (vgl. Art. 127 Abs. 1 StPO), was auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegolten hätte, – dass indes – sofern der Beschwerdeführer um Bestellung eines amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsvertreters ersucht – diesem Begehren zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht zu entsprechen wäre, – dass somit insgesamt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass auf die Ansetzung einer Nachfrist i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO verzichtet werden konnte, da eine solche nicht der inhaltlichen Überarbeitung einer mangelhaft begründeten Beschwerde dienen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2013 vom 28. Oktober 2013, E. 4.2; Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO), – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass der Beschwerdeführer mangels Eintreten auf die Beschwerde als unterliegend gilt und daher kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO),
6 / 7 – dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass vorliegend – unter Berücksichtigung von Art. 10 VGS – eine Gerichtsgebühr von CHF 300.00 als angemessen erscheint, – dass mangels Einholen von Stellungnahmen keine Parteientschädigungen zu sprechen sind,
7 / 7 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: