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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.04.2020 SK2 2020 18

16. April 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,300 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Anordnung Ausschaffungshaft | Beschwerde gegen Zwangsmassnahmengericht, Strafrecht, U-Haft etc.

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 14 Beschluss vom 16. April 2020 Referenz SK2 20 18 Instanz II. Strafkammer Besetzung Nydegger, Vorsitzender Hubert und Brunner Thöny, Aktuarin Parteien A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher Bahnhofstrasse 11, 7302 Landquart gegen Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden Asyl und Rückkehr, Karlihof 4, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Anordnung Ausschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 30.03.2020, mitgeteilt am 30.03.2020 (Proz. Nr. 645-2020-28) Mitteilung 16. April 2020

2 / 14 I. Sachverhalt A. A._____ ist gemäss Akten am _____ 1995 in O.1_____ (L.1_____) geboren und wuchs dort zusammen mit seiner Schwester bei beiden Elternteilen auf. Seine Eltern sind mittlerweile geschieden. Er lebte danach mit seinem Vater zusammen in O.1_____, wobei er zu allen Familienangehörigen ein sehr gutes Verhältnis pflegt. In L.1_____ besuchte er 9 Jahre die Primarschule und absolvierte danach eine zweijährige Ausbildung zum Maschinisten. Weil er in L.1_____ keine Arbeit fand, ging er im Jahr 2017 nach O.2_____, wo er als Gerüstbauer arbeitete. B. Aufgrund des dringenden Verdachts, zusammen mit anderen Personen im Raum O.3_____ und Umgebung Einbruch-, Einschleich- und Fahrzeugdiebstähle sowie Vergehen gegen das Strassenverkehrsgesetz begangen zu haben, wurde gegen A._____ mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden am 31. Dezember 2018 Untersuchungshaft bis längstens 27. März 2019 angeordnet. Am 4. März 2019 wurde er aus der Untersuchungshaft entlassen und unverzüglich in den vorzeitigen Strafvollzug versetzt. C. Mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 29. August 2019 wurde A._____ des gewerbs- und bandenmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB, der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, des mehrfachen Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB sowie der mehrfachen Entwendung eines Fahrzeuges zum Gebrauch gemäss Art. 94 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gesprochen. Dafür wurde er mit einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten bestraft. Für die Hälfte dieser Strafe, das heisst für 15 Monate, wurde der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben. D. Mit Vollzugsauftrag für Strafen des Amtes für Justizvollzug Graubünden wurde das Vollzugsende auf den 27. März 2020 festgelegt. E. Nachdem ihm das rechtliche Gehör gewährt worden war, wurde A._____ am 30. Januar 2020 gemäss Art. 64 des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG; SR 142.20) aus der Schweiz weggewiesen. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (nachfolgend: AFM GR) verfügte, dass die Wegweisung zwangsweise vollzogen werde. Ebenfalls am 30. Januar 2020 wurde A._____ ein Einreiseverbot für die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein mit einer Gültigkeit bis zum 27. März 2023 eröffnet. F. Der bei der zuständigen Flugbuchungsstelle des Bundes, swissREPAT, gebuchte Flug nach L.1_____ wurde auf den 27. März 2020 bestätigt. Aufgrund

3 / 14 der Kürzungen der Flüge infolge des Corona-Virus wurde dieser Flug jedoch gestrichen. Der Ersatzflug wurde auf den 30. März 2020 verschoben. G. Mit Verfügung vom 11. März 2020 ordnete das AFM GR an, dass A._____ am 27. März 2020 aus dem Strafvollzug direkt in die Ausschaffungshaft im Flughafengefängnis in Zürich zu versetzen sei. Am 16. März 2020 informierte swissRE- PAT das AFM GR dahingehend, dass der Flug vom 30. März 2020 erneut verschoben werden müsse. Das nächstmögliche Datum sei der 1. April 2020. Daraufhin stornierte das AFM GR seine Verfügung vom 11. März 2020. Kurz darauf teilte swissREPAT mit, dass auch am 1. April 2020 kein Flug stattfinden und noch kein Ersatzdatum genannt werden könne. H. Am 24. März 2020 erliess das AFM GR gegen A._____ einen Haftbefehl und versetzte ihn in Ausschaffungshaft. Als Haftgrund wurde einerseits Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG (Verurteilung wegen eines Verbrechens) und andererseits Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG (Rückschluss aufgrund des bisherigen Verhaltens, dass sich die Person behördlichen Anordnungen widersetzt) angegeben. I. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs und nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, an welcher auch A._____ zusammen mit seiner Rechtsvertreterin teilnahm, erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 30. März 2020, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, was folgt: 1. Die vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden bis zum 27. Mai 2020 angeordnete Ausschaffungshaft ist rechtmässig sowie angemessen und wird geschützt. 2.a) A._____ hat die Verfahrenskosten von CHF 500.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind, gehen diese Kosten – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Die Kosten des Übersetzers von CHF 180.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. c) Die Kosten des amtlichen Rechtsbeistands von CHF 1'881.73 gehen zu Lasten von A._____. Sie werden – unter dem Vorbehalt der Rückerstattung – vom Kanton Graubünden getragen und aus der Gerichtskasse bezahlt.

4 / 14 3. A._____ kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden einreichen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Eröffnung des Entscheids). 6. (Schriftliche Mitteilung). J. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 1. April 2020 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er die folgenden Anträge stellte: 1. Ziff. 1 des Entscheids des Zwangsmassnahmengerichts des Kantons Graubünden vom 30. März 2020 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. Das Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden (AFM GR) sei anzuhalten, den Beschwerdeführer unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 3. A._____ sei zu verpflichten, sich alle zwei Tage, mithin jeweils am Montag, Mittwoch und Freitag, erstmals an dem auf den Entscheid des Kantonsgerichts folgenden Tages, beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden, Karlihof 4, 7001 O.3_____, jeweils bis spätestens um 16 Uhr zu melden. 4. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm in der Person der Unterzeichnenden eine amtliche Anwältin zu bestellen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolge sei die gesetzliche. K. Mit Schreiben vom 6. April 2020 verzichtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden auf die Einreichung einer Stellungnahme. Das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden beantragte mit Stellungnahme vom 6. April 2020 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Entscheid sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit.

5 / 14 c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft bestätigt, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 1. April 2020 kann demzufolge eingetreten werden. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann – wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist – ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). 3. Die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) ist der Freiheitsentzug zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufolge ein erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Wegweisungsentscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes. Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Wegoder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht ge-

6 / 14 gen das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 II 1 E. 5.1 und BGE 126 II 439 ff.; Tarkan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 2 zu Art. 76 AuG). 4. Gemäss Art. 76 Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige Behörde nach Eröffnung eines erstinstanzlichen, nicht notwendigerweise rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheids die davon betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs der Massnahme in Haft nehmen, wenn ein gesetzlicher Haftgrund vorliegt und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen (namentlich Art. 79 - 81 AIG) gegeben sind. Im vorliegenden Fall begründete das Zwangsmassnahmengericht die Rechtsmässigkeit der Anordnung der Ausschaffungshaft mit dem Haftgrund von Art. 76a Abs. 2 lit. h AIG. Dabei handelt es sich offensichtlich um ein Versehen, zumal das AFM GR den Haftbefehl auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG stützte (vgl. vorinstanzliche Akten act. 3 Beilage 15) und es vorliegend augenscheinlich nicht um eine Haftanordnung im Rahmen des Dublin-Verfahrens geht. Dieses gelangt nur dann zur Anwendung, wenn eine Person aus einem Drittstaat in der Schweiz ein Asylgesuch stellt, was beim Beschwerdeführer jedoch nicht der Fall ist. Dies ändert jedoch nichts daran, dass – wie die nachfolgenden Erwägungen aufzeigen – ein gültiger Haftgrund vorliegt. 4.1. Das AFM GR stützt den Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer zunächst auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 AIG in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG. Danach kann ein Ausländer zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn er wegen eines Verbrechens verurteilt worden ist. Als Verbrechen gelten Straftaten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (Art. 10 Abs. 2 StGB). Der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 in Verbindung mit Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG ist vorliegend offensichtlich erfüllt: Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Regionalgerichts Plessur vom 29. August 2019 unter anderem wegen eines Verbrechens im Sinne von Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 Abs. 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt (vgl. vorinstanzliche Akten act. 3 Beilage 4). Die qualifizierte Widerhandlung wird gemäss Art. 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bestraft. Die Qualifizierung eines Delikts als Verbrechen hängt gemäss Art. 10 Abs. 2 StGB (Taten, die mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind) nicht von der im Einzelfall verhängten Strafe ab, sondern von der Strafandrohung in der anwendbaren Strafnorm. Die qualifizierten Diebstahlsdelikte gemäss Art.

7 / 14 139 Ziff. 2 und Ziff. 3 StGB sind mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht. Es handelt sich demnach um Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im konkreten Fall zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, also weniger als drei Jahren, verurteilt wurde (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_260/2018 vom 9. April 2018 E. 4.3). 4.2. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die Schlussfolgerung, sein bisheriges Verhalten lasse darauf schliessen, dass er sich an keinerlei Gesetze oder Anordnungen halte. Zwischen den Verstössen gegen die Rechtsordnung und dem Befolgen von behördlichen Anordnungen müsse nicht zwingend ein Zusammenhang bestehen. Der Vorwurf, er habe gegen die Schweizer Rechtsordnung verstossen und biete daher keine Gewähr dafür, ordnungsgemäss ausreisen zu wollen, sei pauschal, undifferenziert und sachfremd. Der Zusammenhang sei eine reine Mutmassung. Anhaltspunkte dafür, dass er sich nicht an behördliche Anordnungen halten werde, gebe es keine. Im Gegenteil, während des Untersuchungsverfahrens sowie auch im Straffvollzug habe er mit den Behörden kooperiert, von Beginn weg ein Geständnis abgelegt und aufrichtige Reue in seine Taten gezeigt. 4.3. Mit dem erwähnten Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG wurde die Möglichkeit geschaffen, Ausländer ohne gültigen Aufenthaltstitel, die schwer gegen die Rechtsordnung verstossen haben und deswegen verurteilt worden sind, während der Vorbereitung des Entscheids über die Aufenthaltsberechtigung und während des Wegweisungsverfahrens in Vorbereitungs- beziehungsweise Ausschaffungshaft zu nehmen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist bei diesem Haftgrund – im Gegensatz zu dem in Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG geregelten Haftgrund der Untertauchensgefahr – keine Prognose darüber anzustellen, ob sich der Ausländer dem Vollzug der Wegweisung tatsächlich entziehen will. Das Gesetz vermutet dies aufgrund der schweren Straffälligkeit: Wer die Rechtsordnung im Rahmen eines Verbrechens missachtet hat, ist nach der gesetzlichen Vorgabe auch bereit, sich behördlichen Anordnungen im Zusammenhang mit seiner Ausschaffung zu entziehen (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichts 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Andreas Zünd, in: Spescha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht Kommentar, 5. Auflage, Zürich 2019, N 11 zu Art. 75 AIG). Insofern geht die Rüge des Beschwerdeführers, wonach vom Verstoss auf die Rechtsordnung nicht zwingend auf ein Widersetzen gegen behördliche Anordnungen geschlossen werden könne, fehl. Für die Zulässigkeit der Ausschaffungshaft genügt in diesem Fall, dass neben dem Haftgrund der Verurteilung wegen eines Verbrechens ein Aus- oder Wegweisungsverfahren hängig ist (vgl. dazu das Urteil

8 / 14 des Bundesgerichts 2C_312/2018 vom 11. Mai 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Andreas Zünd, a.a.O., N 11 zu Art. 75 AIG). Im konkreten Fall sind diese Voraussetzungen offensichtlich erfüllt (vgl. vorinstanzliche Akten act. 3 Beilagen 4 und 7). 4.4. Erweist sich bereits der Haftgrund von Art. 75 Abs. 1 lit. h AIG als erfüllt, kann offengelassen werden, ob zusätzlich ein weiterer Haftgrund – das AFM GR stützt die Ausschaffungshaft ausserdem auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG (Rückschluss aufgrund des bisherigen Verhaltens, dass sich die Person behördlichen Anordnungen widersetzt) – vorliegt. Insbesondere erübrigt es sich auch, auf die Untertauchensgefahr, deren Vorliegen vom Beschwerdeführer ausdrücklich bestritten wird, näher einzugehen. Dies umso mehr, als das AFM GR die Ausschaffungshaft gemäss Haftbefehl vom 24. März 2020 gar nicht auf diesen Haftgrund stützt (vgl. vorinstanzliche Akten act. 3 Beilage 15). 5. Selbst wenn ein Haftgrund im Sinne von Art. 76 AIG gegeben ist, muss die Anordnung von Ausschaffungshaft in jedem Fall verhältnismässig sein (vgl. Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 80 Abs. 2, Abs. 4 und Abs. 6 AIG; BGE 142 I 135 E. 4.1; 130 II 377 E. 3.1). Zur Verhältnismässigkeit zählt die Erforderlichkeit der angeordneten Massnahme. Demnach ist das in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personeller Hinsicht mildeste Mittel zu ergreifen, mit dem der gesetzliche Zweck gerade noch erreicht werden kann (vgl. BGE 142 I 49 E. 9.1; 140 I 2 E. 9.2.2). Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs (Art. 76 Abs. 1 AIG; BGE 140 II 74 E. 2.1). Als milderes Mittel zur Ausschaffungshaft sieht Art. 64e AIG namentlich vor, dass die zuständige Behörde die ausländische Person nach der Eröffnung der Wegweisungsverfügung verpflichten kann, sich regelmässig bei einer Behörde zu melden, Sicherheiten zu leisten oder ihre Reisepapiere zu hinterlegen. Denkbar ist auch eine Eingrenzung auf ein bestimmtes Gebiet, falls ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt und eine Person die ihr angesetzte Ausreisefrist nicht eingehalten hat (Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG). 5.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, es gebe bei ihm keine Anhaltspunkte für ein Untertauchen oder ein gegen behördliche Anordnungen verstossendes Verhalten. Somit komme als milderes Mittel die Meldepflicht in Frage. Er wäre bereit, sich jeden anderen Tag, mithin Montag, Mittwoch und Freitag, beim AFM GR zu melden. In der Zeit, bis er die Heimreise antreten könne, habe er die Zusage, bei einem ehemaligen Kollegen, welchen er im Strafvollzug kennengelernt habe, unterzukommen.

9 / 14 5.2. Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit der Haftanordnung ist insbesondere auch dem Interesse der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gebührend Rechnung zu tragen. Im vorliegenden Fall fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer wegen zahlreicher Delikte, die er über einen Zeitraum von rund 1 ½ Monaten begangen hat, verurteilt worden ist. Es handelt sich somit nicht um eine einmalige Verfehlung, sondern um regelmässiges Delinquieren. Die in der Beschwerde beantragte Meldepflicht stellt daher keine taugliche mildere Ersatzmassnahme dar. Sie vermag weitere Straftaten nicht zu verhindern. Zudem verfügt der Beschwerdeführer in der Schweiz über kein festes Beziehungsnetz. So hat er weder Familie noch Verwandte hier. Als Kontaktadresse gibt er lediglich einen "ehemaligen Kollegen" an, den er im Strafvollzug kennengelernt habe und dessen Adresse er aber nicht kenne (vgl. angefochtener Entscheid, S. 3). Dadurch ist zunächst nicht sichergestellt, dass er jederzeit für die Behörden erreichbar sein würde. Ausserdem liegt keine (schriftliche) Zusage dieses angeblichen Kollegen, den Beschwerdeführer bei sich wohnen zu lassen, in den Akten. Schliesslich sind gegen diese Ersatzmassnahme auch deshalb ernsthafte Bedenken anzumelden, weil dadurch ein regelmässiger Kontakt des Beschwerdeführers mit einer straffällig gewordenen Person (die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe lässt auf entsprechend schwere Delikte schliessen) in Kauf genommen würde, was im Hinblick auf seine Resozialisierung kaum förderlich sein dürfte. Die vom Beschwerdeführer vorgeschlagene Wohnsituation böte jedenfalls nicht hinreichend Gewähr für künftiges Wohlverhalten. Die Ausschaffungshaft erweist sich demzufolge im konkreten Fall als erforderlich, um die Ausschaffung erfolgreich durchführen zu können. 6. Sodann erachtet der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug als undurchführbar. Der Grund dafür, dass er nicht ausreise, liege nicht in seiner Machtsphäre, da der vom AFM GR gebuchte Flug aus Gründen, welche er nicht zu verantworten habe, nicht durchgeführt werde. Wann sich in absehbarer Zeit eine Rückflugmöglichkeit ergebe, allenfalls eine vom moldawischen Aussenministerium organisierte, könne zum heutigen Zeitpunkt nicht gesagt werden. Die moldawische konsularische Vertretung in der Schweiz habe ihn bereits auf eine Meldeliste gesetzt, so dass er kontaktiert werde, sobald eine Rückflugmöglichkeit organisiert werde. Damit habe er alles Notwendige unternommen, um aus der Schweiz auszureisen. Der Vollzug der Wegweisung sei zum jetzigen Zeitpunkt tatsächlich nicht möglich, weshalb die Anordnung der Ausschaffungshaft unzulässig sei. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG), lässt sich die Ausschaffungshaft nicht

10 / 14 mehr mit einem hängigen Wegweisungsverfahren rechtfertigen. Wie es sich mit der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs im Einzelnen verhält, bildet Gegenstand einer nach pflichtgemässem Ermessen vorzunehmenden Prognose. Massgebend ist, ob die Ausschaffung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit innert absehbarer Zeit möglich erscheint oder nicht. Die Haft verstösst gegen Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG und ist zugleich unverhältnismässig, wenn triftige Gründe dafürsprechen, dass die Wegweisung innert vernünftiger Frist nicht vollzogen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_268/2018 vom 11. April 2018, E. 2.3.1, mit weiteren Hinweisen). Nur falls keine oder bloss eine höchst unwahrscheinliche, rein theoretische Möglichkeit besteht, die Wegweisung zu vollziehen, ist die Haft aufzuheben, nicht indessen bei einer ernsthaften, wenn auch allenfalls (noch) geringen Aussicht hierauf (BGE 130 II 56 E. 4.1.3). 5.2. Dem Beschwerdeführer ist insofern zuzustimmen, dass eine Rückführung nach L.1_____ im heutigen Zeitpunkt wegen der aktuell geltenden Einreiserestriktionen und des stark eingeschränkten Flugverkehrs nicht möglich ist. Dennoch sollen gemäss Beschluss des Bundesrats vom 1. April 2020 die Kernfunktionen des Asylsystems aufrechterhalten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren weiterhin durchgeführt werden (siehe www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/ 2020/ref_2020-04-01.html). Es ist daher davon auszugehen, dass Ausschaffungen in absehbarer Zeit wieder möglich sein werden. Gemäss Art. 79 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 3 AIG darf die Dauer von Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft im Sinne von Art. 75-78 AIG die Haftdauer von sechs Monaten zusammen nicht überschreiten. Im konkreten Fall wurde der Beschwerdeführer am 24. März 2020 in Haft genommen. Mit anderen Worten besteht aktuell keine Gefahr, dass die maximale Haftdauer überschritten oder das Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) verletzt wird. Sobald der Flugverkehr wieder aufgenommen wird, wird die Ausschaffung des Beschwerdeführers unverzüglich vollzogen werden können, zumal sämtliche notwendigen Papiere vorliegen. Angesichts dieser Sachlage erweist sich eine Rückschaffung nach wie vor als tatsächlich durchführbar im Sinne von Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG. 6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Anordnung der Ausschaffungshaft als rechtmässig und verhältnismässig erweist. Der Vollzug der Wegweisung ist zwar aktuell nicht möglich, erscheint aber absehbar. Zudem ist unter den konkreten Umständen nicht ersichtlich, welches mildere Mittel geeignet sein könnte, den Vollzug der Wegweisung sicherzustellen. Damit ist die Genehmigung der Ausschaffungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden für die Dauer von zwei Monaten gerechtfertigt und die vorliegende

11 / 14 Beschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als klarerweise unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist. 7. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde – ohne nähere Begründung – den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person von Rechtsanwältin MLaw HSG Barbara Steinbacher eine amtliche Verteidigung zu bestellen. 7.1. Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 76 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG; BR 370.100) kann das Gericht einer Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, die unentgeltliche Prozessführung bewilligen, sofern ihr Rechtsstreit nicht offensichtlich mutwillig oder von vornherein aussichtslos ist. Als aussichtslos gelten Verfahren, bei denen die Gewinnchancen beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahr und daher kaum mehr als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahr ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht allein deshalb anstrengen können, weil er nichts kostet (vgl. BGE 122 I 267 E. 2b). Vorliegend erscheint zwar die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers als ausgewiesen. Die Beschwerde erweist sich jedoch von vornherein als aussichtslos, zumal der Beschwerdeführer trotz klarer Lehre und Rechtsprechung verkennt, dass es im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens keiner Prognose darüber bedarf, ob sich der verurteilte Ausländer dem Vollzug der Wegweisung entziehen würde und der Haftgrund der Untertauchensgefahr gar nicht angerufen wurde. Auch seine Rügen betreffend die Verhältnismässigkeit der Ausschaffungshaft erweisen sich aufgrund seiner Vorgeschichte und des Umstands, dass er sich erst seit weniger als einem Monat in Ausschaffungshaft befindet, als offensichtlich unbegründet. Die unentgeltliche Prozessführung wird deshalb nicht gewährt. 7.2. Gemäss Art. 19 Abs. 2 EGzAAG wird der inhaftierten Person von der richterlichen Behörde ein amtlicher Rechtsbeistand bestellt, wenn sie mittellos ist, rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten bestehen, die tatsächliche oder beantragte Haftdauer drei Monate übersteigt und das Begehren nach einem Rechtsbeistand geäussert wird. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Mit diesem Artikel wurde die bisherige in der kantonalen Vollziehungsverordnung zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes enthaltene Regelung verschärft

12 / 14 und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung angepasst. Die neue Regelung führt dazu, dass in Zukunft unnötige und kostenintensive Verbeiständungen nicht mehr gewährt werden. Sofern eine Rechtsverbeiständung aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalles als geboten erscheint, kann sie durch die richterliche Behörde auch weiterhin gewährt werden (vgl. Botschaft der Regierung an den Grossen Rat zum Einführungsgesetz zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes [EGzAAG] vom 26. August 2008, Heft Nr. 11/2008-2009, S. 616 f.). Im Gegensatz zu Art. 76 Abs. 1 VRG enthält Art. 19 Abs. 2 EGzAAG das Kriterium fehlender Aussichtslosigkeit nicht als Voraussetzung für die Gewährung einer amtlichen bzw. unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Wie der Systematik des EGzAAG zu entnehmen ist, gilt die Bestimmung von Art. 19 Abs. 2 EGzAAG indes nur für die Haftüberprüfungsverhandlung, wofür die Einzelrichterin oder der Einzelrichter des kantonalen Zwangsmassnahmengerichts zuständig ist (Art. 2 Abs. 1 EGzAAG). Das Kriterium der fehlenden Aussichtslosigkeit macht keinen Sinn, wenn und soweit ein Haftüberprüfungsverfahren von Gesetzes wegen zwingend vorgenommen werden muss. Für den Weiterzug an das Kantonsgericht gelten gemäss Art. 21a Abs. 2 EGzAAG die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO sinngemäss. Nach der (auch unter der Geltung der StPO weiterhin geltenden) bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bei Beschwerden gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft von der Nichtaussichtslosigkeit der Beschwerde abhängig gemacht werden, und zwar auch dann, wenn die beschuldigte Person im Hauptverfahren die Voraussetzungen der notwendigen Verteidigung erfüllt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_732/2011 vom 19. Januar 2012, E. 7.1 f. mit weiteren Hinweisen). Auch Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) garantiert einen unentgeltlichen Rechtspflegeanspruch nur bei nicht zum Vornherein aussichtslosen Rechtsmitteln. Insofern ist nicht einzusehen, warum beim Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Rahmen einer Beschwerde gegen die Anordnung bzw. Verlängerung von Ausschaffungs- oder Durchsetzungshaft das Kriterium der Nichtaussichtslosigkeit keine Beachtung finden sollte. Nichts Anderes ergibt sich im Übrigen, wenn im Hinblick auf Art. 27 Abs. 1 EGzAAG die Bestimmung von Art. 76 VRG angewendet würde. Somit ist die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht zu gewähren, wenn sich die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erweist. Vorliegend erweist sich, wie dargelegt, die Beschwerde als von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um amtliche Verteidigung bzw. um unentgeltliche Rechtsverbeiständung und damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insgesamt abzuweisen ist. Da die Beschwerde abgewiesen wird, gehen die Kosten des Be-

13 / 14 schwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers.

14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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