Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Verfügung vom 20. Mai 2020 Referenz SK2 20 16 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Hartmann, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Gesuchsteller vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christian Bärlocher Rüfegasse 12A, 7208 Malans GR gegen B._____ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand Mitteilung 24. Juni 2020
2 / 7 I. Sachverhalt A. Am 20. Oktober 2018 reichte A._____ bei der Kantonspolizei von Graubünden Strafanzeige gegen C._____ wegen Nötigung, ungetreuer Geschäftsführung etc. ein. B. Am 1. Mai 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen C._____ wegen Nötigung gemäss Art. 181 StGB etc. C. Mit Eingabe vom 30. November 2019 verlangte A._____ (nachfolgend: Gesuchsteller) bei der Staatsanwaltschaft die Einsetzung eines unabhängigen Staatsanwalts. D. In der Folge teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden am 19. Dezember 2019 mit, sie erachte die Neuzuteilung der Strafuntersuchung nicht für angezeigt und wies A._____ auf die Möglichkeit hin, beim Kantonsgericht von Graubünden ein Ausstandsbegehren zu stellen. E. Mit Verfügung vom 16. März 2020, mitgeteilt am 27. März 2020, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen C._____ ein. F. Mit Schreiben vom 26. März 2020 – somit nach Erlass der Einstellungsverfügung, aber noch vor deren Mitteilung - reichte A._____ beim Kantonsgericht von Graubünden ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt B._____ ein. G. Mit Stellungnahme vom 9. April 2020 beantragte Staatsanwalt B._____, auf das Begehren sei nicht einzutreten, allenfalls sei es kostenfällig abzuweisen. H. Mit unaufgefordert eingereichter Stellungnahme vom 8. Mai 2020 bestritt C._____ das Vorliegen von Ausstandsgründen. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Trifft einer der in Art. 56 lit. a - f StPO ausgeführten Ausstandsgründe auf eine in einer Strafbehörde tätige Person zu, tritt sie entweder selbst in den Ausstand oder sie kann auf Gesuch einer Partei hin von der gemäss Art. 59 Abs. 1 StPO zuständigen Behörde in den Ausstand versetzt werden. Im vorliegenden Fall, in dem die Staatsanwaltschaft betroffen ist, ist die Beschwerdeinstanz für den Entscheid über das Ausstandsgesuch zuständig (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO;
3 / 7 Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N. 7 zu Art. 59 StPO [zit. Basler Kommentar zur StPO]). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden ergibt sich aus Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100). Die Beschwerdeinstanz entscheidet über das Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StPO ohne weiteres Beweisverfahren und endgültig. 2. Das Ausstandsgesuch muss begründet werden und der Gesuchsteller hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Im Ausstandsbegehren sind deshalb die konkreten Umstände, auf welche sich die Ablehnung stützt, darzulegen. Allgemeine Äusserungen bzw. die blosse Behauptung eines Ausstandsgrundes oder pauschale, vage Andeutungen genügen nicht (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar StPO, 2. Auflage, Zürich 2014, N 9 f. zu Art. 58 StPO; Markus Boog, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], a.a.O., N. 4 zu Art. 58 StPO). Nach dem Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 StPO kann ein Ausstandsgesuch stellen, wer Partei ist. Da der Gesuchsteller im Verfahren gegen C._____ Privatkläger gemäss Art. 118 ff. StPO ist, ist er legitimiert, ein Ausstandsgesuch in dem ihn betreffenden Verfahren zu stellen (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). 3. Will eine Partei den Ausstand einer in der Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gestützt auf Art. 58 StPO i.V.m. Art. 61 lit. a StPO bei der Verfahrensleitung, vorliegend somit bei der Staatsanwaltschaft und nicht beim Kantonsgericht ein Ausstandsgesuch einzureichen. Im vorliegenden Fall konnte indessen trotz direkter Einreichung beim Kantonsgericht auf eine Rückweisung verzichtet werden, da bei einem gegen die Staatsanwaltschaft gestellten Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO - auf welchen sich der Gesuchsteller u.a. stützt - in jedem Fall die Beschwerdeinstanz zu entscheiden hat (vgl. Art. 59 Abs. 1 lit. b StPO). Das Kantonsgericht eröffnete aufgrund dessen ein Verfahren und holte beim vom Ausstandsgesuch betroffenen Staatsanwalt eine Stellungnahme ein. 4.1. Sobald eine Partei von einem Ausstandsgrund Kenntnis hat, hat sie bei der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Folglich ist der Ausstand so früh wie möglich, mithin in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme der ausstandsbegründenden Umstände, geltend zu machen (vgl. Markus Boog, in: Basler Kommentar zur StPO, a.a.O., N. 5 zu Art. 58
4 / 7 StPO; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_754/2012 vom 23. Mai 2013 E. 3.1 unter Verweis auf BGE 138 I 1 E. 2.2 und 134 I 20 E. 4.3.1). Nach der Praxis des Bundesgerichts sind Ausstandsgründe in der Regel innert etwa einer Woche geltend zu machen. Ein Zuwarten während mehrerer Wochen ist hingegen nicht zulässig. Ein verspätetes Ausstandsgesuch führt zum Nichteintreten auf das Gesuch (Urteil 1B_22/2020 vom 18. März 2020 E. 3.3; Urteil 1B_149/2019 vom 3. September 2019 E. 2.3 mit Hinweisen; Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, StPO Komm., 2. Auflage, Zürich 2014, Art. 58 N 4). 4.2. Vorliegend verlangte der Gesuchsteller bereits am 30. November 2019 bei der Staatsanwaltschaft die Einsetzung eines unabhängigen Staatsanwalts. Er begründete dies unter anderem damit, dass Staatsanwalt B._____ mit D._____, dem ehemaligen Sekretär des Departements für F._____ sowie Mitglied des Vorstandes und Stellvertreter des Präsidenten des E._____ verwandt sei. Als enger Verwandter des ehemaligen Departementssekretärs sei Staatsanwalt B._____ befangen und nicht neutral (Akten Stawa, act. 1.12). Mit Schreiben vom 19. Dezember 2019 teilte die Staatsanwaltschaft dem Gesuchsteller mit, sie erachte eine Neuzuteilung der Strafuntersuchung für nicht angezeigt. Das E._____ sei in der Strafuntersuchung gegen C._____ nicht Partei im Sinne von Art. 104 StPO. Daher liege insbesondere kein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. d StPO vor. Gleichzeitig wurde dem Gesuchsteller mitgeteilt, dass es ihm offen stünde, bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts von Graubünden ein Ausstandsgesuch zu stellen (Akten Stawa, act. 1.13). 4.3. Im vorliegenden Verfahren stützt sich der Gesuchsteller auf exakt dieselben Umstände, die einen Ausstand begründen sollen. Damit steht fest, dass der Gesuchsteller vom geltend gemachten Ausstandsgrund spätestens am 30. November 2019 Kenntnis hatte. Das Ausstandsbegehren vom 26. März 2020 erfolgte damit offensichtlich verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich das Gesuch im Übrigen auch als unbegründet erweist. 5.1. Der Gesuchsteller sieht einen Ausstandsgrund in der verwandtschaftlichen Beziehung des Staatsanwalts B._____ zu seinem Onkel D._____. Dieser sei Vorstandsmitglied des E._____. Die Beschuldigte C._____ arbeite als Geschäftsführerin beim E._____ und sei somit dessen Organen weisungsunterstellt. Der Gesuchsteller behalte sich rechtliche Schritte gegen das E._____ vor, die wesentlich durch den Ausgang des Strafverfahrens beeinflusst würden. Darum bestehe ein
5 / 7 direktes Interesse von D._____ am Ausgang des Strafverfahrens. Zudem sei D._____ früher Departementssekretär "F._____" gewesen. Dieses Departement sei der Staatsanwaltschaft administrativ übergeordnet. Das Umschriebene erwecke zumindest den Anschein einer Befangenheit. 5.2. Die verwandtschaftlichen Ausstandsgründe sind in Art. 56 lit. d und e StPO geregelt. Dabei werden verwandtschaftliche Beziehungen von in einer Strafbehörde tätigen Person zu drei Personenkategorien erfasst, nämlich zu einer Partei, zum Rechtsbeistand einer Partei und zu Personen, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig waren. Vorliegend steht keine dieser Personenkategorien in Frage. Beanstandet wird nur die verwandtschaftliche Beziehung des zuständigen Staatsanwalts zu einem Vorstandsmitglied des Arbeitgebers der Beschuldigten. Der Gesuchsteller beruft sich denn auch auf den Allgemeinen Ausstandsgrund von Art. 56 lit. f StPO. Dieser umfasst unterschiedliche Konstellationen. Soweit ein gesetzlich geregelter Ausstandsgrund wie jener der Verwandtschaft in Frage steht, ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber diesen abschliessend geregelt hat und dieser nicht über die Auffangbestimmung von Art. 56 lit. f StPO verschärft werden soll. Da das verwandtschaftliche Verhältnis einer in einer Strafbehörde tätigen Person zu einem Vorstandsmitglied des Arbeitgebers einer Partei nicht unter den gesetzlich geregelten verwandtschaftlichen Ausstandsgrund fällt, bräuchte es daher zusätzliche Anhaltspunkte, die den Anschein einer Befangenheit erwecken, um gestützt auf Art. 56 lit. f StPO einen Ausstandsgrund zu bejahen. 5.3. Der Gesuchsteller sieht solche Umstände offenbar darin, dass sich der Ausgang des vorliegenden Strafverfahrens seiner Darstellung zufolge auf die Rechtsstellung des E._____ auswirken könne. Damit habe der Onkel des Staatsanwalts ein direktes Interesse am Ausgang des Strafverfahrens. Zunächst ist festzuhalten, dass die behaupteten Auswirkungen auf die Rechtsstellung des E._____ nicht näher konkretisiert werden. Es handelt sich überwiegend um blosse Behauptungen. Wie sodann der Gesuchsgegner zu Recht festhält, ist das E._____ nicht Partei des vorliegenden Strafverfahrens und gehört auch ansonsten nicht zu den von Art. 56 lit. d und e StPO gesetzlich erfassten Personenkategorien. Im Strafverfahren geht es sodann allein um die Prüfung einer allfälligen Strafbarkeit der Beschuldigten C._____ und nicht um sich daraus allenfalls ergebende Haftungsfolgen für Dritte. Darüber wäre in einem separaten Verfahren zu entscheiden, auf welches das vorliegende Strafverfahren keinen Einfluss hat. Der Zivilrichter wäre in einem solchen Haftungsprozess nicht an die Entscheidungen der Strafbehörden gebunden. Ebenso wenig ist der Hinweis auf die frühere
6 / 7 Tätigkeit von D._____ von Belang. Abgesehen davon, dass es sich um eine frühere und damit keine aktuelle Tätigkeit handelt, war D._____ im Departement für F._____ als Departementssekretär für den Bereich "G._____" und nicht für jenen der "F._____" zuständig. Hinzu kommt, dass die Staatsanwaltschaft ohnehin nur in administrativer Hinsicht dem Departement untersteht und in der Rechtsanwendung unabhängig ist. Was die behauptete Beziehung des Departements Bereich "G._____" zum E._____ anbelangt, sei darauf hingewiesen, dass es sich beim E._____ um einen unabhängigen privatrechtlichen Verein handelt. Ausserdem ist nicht ersichtlich, inwieweit der Gesuchsteller mit dieser Behauptung den Anschein einer Befangenheit begründen will, nachdem er dies bereits mit der Vorstandsmitgliedschaft von D._____ beim E._____ nicht zu tun vermochte. 6. Da das vorliegende Ausstandsgesuch offensichtlich zu spät erfolgte und überdies unbegründet ist, hat der Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz zu entscheiden. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO dem Gesuchsteller aufzuerlegen. Gemäss Art. 12 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwischenentscheide Gerichtsgebühren, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 1'000.00 zu erheben. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung wird verzichtet, zumal keine Stellungnahme von der Beschuldigten eingeholt wurde. 8. Gemäss Art. 92 BGG ist gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren die Beschwerde an das Bundesgericht zulässig.
7 / 7 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf das Gesuch wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Gesuchstellers. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an: