Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 8. April 2020 (Mit Urteil 6B_580/2020 und 6B_581/2020 vom 16. Juni 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz SK2 20 11 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Vorwürfe im Zusammenhang mit Konkurs Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17.02.2020, mitgeteilt am 17.02.2020 (Proz. Nr. EK.2019.7544) Mitteilung 20. April 2020
2 / 7 In Erwägung, – dass A._____ mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen den ehemaligen Präsidenten des Bezirksgerichts Landquart, B._____, gegen den Präsidenten des Regionalgerichts Landquart, C._____, gegen die aktuellen und ehemaligen Mitarbeiter des Betreibungs- und Konkursamts Landquart, D._____, E._____ und F._____ sowie gegen G._____, ehemaliger Leiter des Betreibungs- und Konkursamts der Region Plessur, einreichte, – dass er als Grund für die Strafanzeige diverse Rechtsverstösse im Zusammenhang mit dem Konkurs seiner ehemaligen Einzelfirma "A._____", O.1_____, anführte, – dass ihn die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 16. Dezember 2019 aufforderte, seine Eingabe zu begründen und konkrete Angaben zu den angeblichen Tätern, Tathandlungen, Tatzeit und Tatort zu machen und diese Vorwürfe mit Akten zu belegen, – dass der Anzeigeerstatter mit Schreiben vom 9. Januar 2020 seine in der Strafanzeige gemachten Ausführungen ergänzte und zudem 12 Bundesordner mit Akten einreichte, – dass die Staatsanwaltschaft am 17. Februar 2020 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, – dass sie zu deren Begründung anführte, weder die Strafanzeige noch die nachgereichten Akten würden auch nur ansatzweise Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der verzeigten oder anderer Personen liefern, und es seien keinerlei Hinweise auf die Erfüllung von gesetzlich geregelten Straftatbeständen vorhanden, – dass im Übrigen die vom Anzeigeerstatter aufgeworfenen Fragen, soweit überhaupt verständlich, zivil- oder konkursrechtlicher Natur sein dürften, jedenfalls aber nicht in einem Strafverfahren zu prüfen seien, – dass die Staatsanwaltschaft schliesslich darauf hinwies, dass sie bereits mit Verfügung vom 3. Oktober 2014 eine Strafuntersuchung eingestellt habe, welche sie gestützt auf eine Strafanzeige von A._____ gegen seine ehemalige Ehefrau und seinen Sohn geführt habe,
3 / 7 – dass die Kantonspolizei Graubünden im Rahmen dieser Strafuntersuchung die Buchhaltung der Einzelfirma "A._____" geprüft und dabei keine Ungereimtheiten festgestellt habe, – dass A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 27. Februar 2020 gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. Februar 2020 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass er sinngemäss beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Konkurs der Einzelfirma "A._____" sei zu überprüfen, da viele Fehler gemacht worden seien, so wörtlich: "Erbteilung ohne mich- Betrug - Lügen – viel zu hohe Kosten – Inventaraufnahme ohne mich", – dass gestützt Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Kantonsgericht erhoben werden kann, – dass die Beschwerde innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen ist, – dass die 10-tägigen Beschwerdefrist vorliegend eingehalten wurde, – dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Eingabe eine 18 Seiten umfassende Chronologie über diverse Ereignisse aufführt, die grösstenteils Jahre zurückliegen, – dass die Chronologie im Wesentlichen seinen Werdegang, namentlich die Gründung der Einzelfirma "A._____" sowie diverse rechtskräftig erledigte Gerichtsverfahren zivil- und konkursrechtlicher Natur, die letztlich - soweit nachvollziehbar - im Konkurs seiner Einzelfirma mündeten, umfasst, – dass der Beschwerdeführer in seiner Begründung hingegen mit keinem Wort auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung eingeht und nicht darlegt, inwieweit diese nicht zutreffen sollten, – dass er damit den in Art. 385 StPO statuierten Begründungsanforderungen nicht nachkommt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass im Übrigen weder den Ausführungen des Beschwerdeführers noch den Akten auch nur ansatzweise zu entnehmen ist, inwieweit ein strafbares Verhalten der verzeigten oder anderer Personen vorliegen soll,
4 / 7 – dass somit die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme zu Recht verfügte, und die Beschwerde ohnehin abzuweisen wäre, sofern darauf eingetreten werden könnte, – dass der Beschwerdeführer sodann eine Fristerstreckung verlangt, um seine Eingabe zu verbessern, – dass diesem Ersuchen nicht stattgegeben werden kann, zumal es sich bei den Rechtsmittelfristen um gesetzliche, nicht erstreckbare Fristen handelt (Art. 89 Abs. 1 StPO), – dass sich vorliegend auch die Ansetzung einer Nachfrist im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO nicht rechtfertigen lässt, – dass die in Art. 385 Abs. 2 StPO vorgesehene Möglichkeit zur Nachfristansetzung für die Verbesserung einer Rechtsmitteleingabe nämlich lediglich Fälle erfasst, in denen es überspitzt formalistisch wäre, wenn die Behörde eine Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können (Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 3 f. zu Art. 385 StPO), – dass diese Bestimmung indessen weder für die materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe noch für die Verbesserung von bewusst mangelhaften Rechtseingaben anwendbar ist (Patrick Guidon, a.a.O., N 9e zu Art. 396 StPO m.w.Hinw.; Martin Ziegler/Stefan Keller, a.a.O., N 3 f. zu Art. 385 StPO vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO), – dass es sich vorliegend um eine völlig ungenügende Rechtsmitteleingabe handelt, die nicht ohne umfassende materielle Ergänzung korrigiert werden könnte, – dass der Beschwerdeführer sodann sowohl um die Begründungsanforderungen (vgl. Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung) wie auch um den Umstand wusste, dass er selbst offenbar nicht in der Lage war, eine korrekte Eingabe zu verfassen, was er in seiner Eingabe an das Kantonsgericht im Zusammenhang mit dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ausdrücklich einräumt,
5 / 7 – dass er bei diesem Bewusstsein gehalten gewesen wäre, spätestens nach Erhalt der angefochtenen Verfügung - wenn nicht bereits bei der Einreichung der Strafanzeige - jedenfalls aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist zu reagieren und einen Rechtsbeistand beizuziehen, – dass er damit jedenfalls nicht bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zuwarten durfte, um dann mit der Beschwerde eine Fristerstreckung und die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für die Korrektur einer allenfalls nicht rechtsgenügenden Eingabe zu beantragen, – dass somit – wie bereits festgehalten – auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass der Beschwerdeführer aufgrund dieses Ausgangs des Verfahrens als unterliegende Partei kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal der mit der Beschwerde gestellte Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als unbegründet abgewiesen wurde (vgl. Verfügung SK2 20 12 vom 8. April 2020), – dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass aufgrund dessen und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, eine reduzierte Gerichtsgebühr von CHF 500.-- als angemessen erscheint,
6 / 7 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:
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