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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 20.01.2020 SK2 2019 84

20. Januar 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·590 Wörter·~3 min·1

Zusammenfassung

Sachbeschädigung und Diebstahl | Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 4 Verfügung vom 20. Januar 2020 Referenz SK2 19 84 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegnerin Gegenstand Sachbeschädigung und Diebstahl Anfechtungsobj. Beschlagnahmebefehl Staatsanwaltschaft Graubünden vom 06.12.2019 (Proz. Nr. VV.2018.2429) Mitteilung 22. Januar 2020

2 / 4 In Erwägung, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 29. August 2018 gegen X._____, O.1_____, ein Strafverfahren wegen Diebstahl etc. eröffnete, an welchem Y._____ als Privatklägerin beteiligt ist, – dass die Staatsanwaltschaft im Rahmen der Untersuchung am 6. Dezember 2019 gestützt auf Art. 263 StPO einen Beschlagnahmebefehl erliess, – dass sich X._____ in der Folge mit einem Schreiben vom 16. Dezember 2019 (Poststempel 17. Dezember 2019), welches den Betreff "Beschlagnahmungsbefehl abgeholt am 14. 12. Post O.1_____" enthielt, an das Kantonsgericht wandte, – dass dem Schreiben nicht zu entnehmen war, mit welchem Anliegen X._____ an das Kantonsgericht gelangen wollte, zumal sein Schreiben weder einen Antrag, noch - mit Ausnahme der erwähnten Betreffzeile - einen Hinweis auf eine anfechtbare Verfügung und deren Inhalt enthielt, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer mit Schreiben vom 18. Dezember 2019 X._____ darum ersuchte, seine Eingabe entsprechend zu verdeutlichen und ein allfälliges Anfechtungsobjekt einzureichen, – dass X._____ dabei ausdrücklich auf die Begründungsanforderungen nach Art. 385 StPO aufmerksam gemacht wurde, – dass er ausserdem auf die Säumnisfolgen von Art. 385 Abs. 2 StPO hingewiesen wurde, wonach auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde, sofern innert Frist keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Eingabe eingereicht werde, – dass X._____ am 21. Dezember 2019 (Poststempel) ein inhaltlich identisches Schreiben wie jenes vom 16. Dezember 2019 einreichte unter Beilage des angefochtenen Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2019, – dass die Eingabe weder einen Antrag enthält - auch nicht sinngemäss -, noch sich auch nur ansatzweise mit dem angefochtenen Beschlagnahmebefehl auseinandersetzt, – dass X._____ namentlich nicht ausführt, inwieweit der angefochtene Beschlagnahmebefehl fehlerhaft sein soll,

3 / 4 – dass demzufolge mangels rechtsgenügender Begründung auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist (Art. 385 Abs. 2 StPO), – dass der Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass bei Erledigung des Rechtsmittels im Verfahren nach Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) die Gerichtsgebühr gestützt auf Art. 10 VGS nach Ermessen des Gerichts herabgesetzt werden kann, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, – dass demzufolge und angesichts des Umstands, dass dem Gericht im konkreten Fall kein grosser Aufwand entstanden ist, eine Gerichtsgebühr von CHF 400.00 als angemessen erscheint, – dass kein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht, zumal von der Beschwerdegegnerin keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und ihr somit durch das Verfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden ist,

4 / 4 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 400.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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