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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.03.2020 SK2 2019 73

26. März 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·2,802 Wörter·~14 min·1

Zusammenfassung

Drohung etc. | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 10 Beschluss vom 26. März 2020 Referenz SK2 19 73 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Brunner und Nydegger Mosca, Aktuarin Parteien A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B._____ gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Drohung etc. Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Landquart vom 28.08.2019, mitgeteilt am 01.11.2019 (Proz. Nr. 515-2019-14) Mitteilung 01. April 2020

2 / 10 I. Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 26. April 2019, mitgeteilt am 29. April 2019, erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden: 1. A._____ ist schuldig - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB, - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, - der mehrfachen versuchten Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB, - des Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, - des geringfügigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 1 StGB in Verbindung mit Art. 172ter Abs. 1 StGB, - der mehrfachen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG sowie - der mehrfachen Übertretung gegen das Polizeigesetz des Kantons Graubünden gemäss Art. 36f Abs. 1 PolG. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft – als Zusatzstrafe zum Strafbefehl vom _____ 2019 der Staatsanwaltschaft Graubünden, Zweigstelle O.1_____ – mit einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je CHF 90.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 3 Jahren. 3. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 3000.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 32 Tagen. 4. Die von der Kantonspolizei Graubünden am 2. November 2018 (GR _____) sichergestellte Hanfmühle Hulk Gold wird gestützt auf Art. 69 Abs. 1 StGB eingezogen und vernichtet. 5. Das von der Kantonspolizei Graubünden am 2. November 2018 (GR _____) sichergestellte Sackmesser Victorinox (rot) wird – nach Rechtskraft dieses Strafbefehls – der beschuldigten Person ausgehändigt. 6. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt. 7. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen: - Busse CHF 3'000.00 - Barauslagen CHF 1'690.00

3 / 10 - Gebühren CHF 1'350.00 Rechnungsbetrag CHF 6'040.00 8. (Mitteilung) (Rechtsbehelf) B. Gegen den Strafbefehl erhob A._____ am 21. Mai 2019 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden (elektronische Übermittlung). Die Sendung ging am 22. Mai 2019 bei der Staatsanwaltschaft ein. C. Mit Verfügung vom 22. Mai 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft nach Prüfung der Akten und in Anwendung von Art. 309 StPO gegen A._____ eine Strafuntersuchung wegen Drohung etc. D. Mit Verfügung vom 12. Juni 2019, mitgeteilt am 18. Juni 2019, überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a und Art. 356 Abs. 1 und 2 StPO an das Regionalgericht Landquart. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und beantragte, die Einsprache für ungültig zu erklären, da die Einsprache verspätet erfolgt sei (Art. 356 Abs. 2 SPO), und einen Nichteintretensentscheid zu fällen. E. Mit Schreiben vom 1. Juli 2019 wurde A._____ eine Frist von 20 Tagen zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme angesetzt mit dem Hinweis, dass das Gericht nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme beziehungsweise nach unbenütztem Ablauf dieser Frist über die Gültigkeit (Rechtzeitigkeit) der Einsprache befinden werde, wobei die Durchführung einer Hauptverhandlung nicht vorgesehen sei. Die Stellungnahme ging am 22. Juli 2019 elektronisch übermittelt beim Gericht ein. F. Mit Beschluss vom 28. August 2019, mitgeteilt am 1. November 2019, erkannte das erstinstanzliche Strafgericht des Regionalgerichts Landquart ohne Parteivortritt was folgt: 1. Die von A._____ erhobene Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21. Mai 2019 ist infolge Verspätung ungültig. Auf das vorliegende Verfahren ist somit nicht einzutreten. Der erwähnte Strafbefehl bleibt weiterhin wirksam. 2. Die Kosten des Verfahrens werden A._____ auferlegt. 3. Demgemäss hat A._____ zu bezahlen: - Busse CHF 3'000.00 - Untersuchungsgebühr Staatsanwaltschaft CHF 1'725.00 - Auslagen Staatsanwaltschaft CHF 1'690.00 - Kosten des Regionalgerichts Landquart CHF 1'000.00 Total CHF 7'415.00

4 / 10 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung) G. Dagegen erhob A._____ am 14. November 2019 strafrechtliche Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden, mit folgenden Anträgen: 1. Es sei der Beschluss vom 28. August 2019, mitgeteilt am 1. November 2019, des Erstinstanzlichen Strafgerichts, Regionalgericht Landquart, in der Strafsache des A._____, von O.2_____, geb. am _____ 1990 in O.1_____, des B._____ und der C._____, ledig, Metallbauer, c/o C._____, O.1_____ (beschuldigte Person) aufzuheben. 2. Es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein ordentliches Verfahren durchzuführen. 3. Der Unterzeichnende sei als amtlicher Verteidiger für den Beschuldigten einzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. Mehrwertsteuer bezüglich aller drei Instanzen zu Lasten des Staates. H. Mit Schreiben vom 27. November 2019 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde. I. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften, im angefochtenen Beschluss und in den Akten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO ist die Beschwerde zulässig gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der angefochtene Beschluss des Regionalgerichts Landquart vom 28. August 2019 wurde am 1. November 2019 mitgeteilt und am 4. November 2019 Rechtsanwalt lic. iur. Fortunat L. Schmid zugestellt. Die 10-tägige Frist zur Ergreifung der Beschwerde endete somit am 14. November 2019. Die Beschwerde von A._____ datiert vom 14. November 2019 (Poststempel). Somit wurde die Frist gewahrt. 2. Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechts-

5 / 10 verweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Sie stellt somit ein umfassendes, also ordentliches und vollkommenes Rechtsmittel dar. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196 - 457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO). 3. Die Vorinstanz erwog, dass der Strafbefehl dem Rechtsvertreter des Beschuldigten am 6. Mai 2019 - nach Ablauf der siebentägigen postalischen Abholfrist - als zugestellt zu gelten habe. Dabei stützte sie sich auf die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO. Die zehntägige Einsprachefrist sei demnach am 16. Mai 2019 abgelaufen (Art. 90 Abs. 1 und 2 StPO). Die am 21. Mai 2019 elektronisch übermittelte Einsprache von Rechtsanwalt lic. iur. B._____ sei somit verspätet erfolgt, weshalb diese ungültig und darauf nicht einzutreten sei. Der besagte Strafbefehl gegenüber A._____ bleibe weiterhin wirksam. 4.1. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Zustellfiktion sei vorliegend nicht anwendbar. Es sei nicht so, dass der Adressat des Strafbefehls während der siebentägigen Abholfrist nichts unternommen habe. Er habe während der Abholzeit von der postreglementarischen Möglichkeit Gebrauch gemacht, eine erneute Zustellung zu verlangen. Wenn der Adressat innert der siebentägigen Abholfrist bei der Post ein zweites Zustellprozedere verlange, zeige er gegenüber der eingeschriebenen Postsendung eine dem Postreglement entsprechende Reaktion, die die zustellende Behörde (hier Staatsanwaltschaft) nicht im Ungewissen über die Zustellung lasse. In diesem Fall könne eine Zustellfiktion nicht zum Tragen kommen. Grundsätzlich sei in einem fairen Verfahren nur dann von einer eine Rechtsmittelfrist auslösenden Zustellung auszugehen, wenn die Zustellung auch tatsächlich, d.h. ohne Fiktion, erfolgt sei. Vorliegend sei der Strafbefehl am 26. April 2019 erlassen und am 29. April 2019 mitgeteilt worden. Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 30. April 2019 die Sendung nicht habe entgegennehmen können, habe die Post eine Abholungseinladung in den Briefkasten gelegt. Darauf habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert der siebentägigen Frist die Post um ein erneutes Zustellverfahren ersucht. Am 13. Mai 2019 sei der Strafbefehl zugestellt worden. Die 10-tägige Einsprachefrist beginne mit der Zustellung des Strafbefehls. Die am 21. Mai 2019 übermittelte Einsprache sei somit rechtzeitig erfolgt.

6 / 10 4.2. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Entscheiden der Strafbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Bei einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Diese Zustellfiktion regelt in allgemeiner und verbindlicher Weise die Frage, in welchem Zeitpunkt Verfügungen und Entscheide, die mit eingeschriebener Post oder als Gerichtsurkunden spediert werden, als zugestellt zu gelten haben. Sie ergänzt die Pflicht der Behörde, ihre Verfügungen und Entscheide zu eröffnen, indem sie der Behörde erlaubt, auch bei Unzustellbarkeit der Verfügung oder des Entscheides ab einem bestimmten Zeitpunkt ein fingiertes Zustelldatum anzunehmen. Die Zustell- und Eröffnungspflicht der Behörde findet ihr Korrelat in der Empfangspflicht des Adressaten. Dieser kann sich nicht darauf berufen, er habe die Sendung nicht entgegengenommen. Sowohl die Zustellpflicht der Behörde wie auch die Empfangspflicht des Verfahrensbeteiligten sind Pflichten prozessualer Natur. Für die Anwendung der Zustellfiktion verlangt die Rechtsprechung, dass der Adressat mit einer "gewissen Wahrscheinlichkeit" annehmen kann beziehungsweise damit "rechnen muss" dass ihm ein behördlicher Akt zugestellt wird. Unter dieser Voraussetzung rechtfertigt es sich, vom Betroffenen zu verlangen, dass er seine Post regelmässig kontrolliert und allenfalls längere Ortsabwesenheiten der Behörde mitteilt oder einen Stellvertreter ernennt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4; BGE 130 III 396 E. 1.2.3; 119 V 89 E. 4.b/aa). Bei der Zustellung einer Sendung mit eingeschriebenem Brief ist es gemäss den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post möglich, die Abholfrist zu verlängern. Die Systeme der StPO und der Post sind in diesem Bereich nicht aufeinander abgestimmt, was zu einem Auseinanderklaffen von Abholfrist und Zustellfiktion führen kann. Die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, hat grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion. Abmachungen mit der Post können den Eintritt der Zustellfiktion nicht hinausschieben (vgl. BGE 127 I 31 E. 2.b; BGE 141 II 429 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2C_1020/2018 vom 3. Dezember 2018 E. 3.2.4.). Mit anderen Worten ist eine Zurückbehaltung durch die Post über sieben Tage hinaus zwar möglich, geht aber auf Kosten der Rechtsmittelfrist. Diese kann als gesetzliche Frist durch den Richter nicht verlängert, sondern nur bei entschuldbarer Verhinderung an der Einhaltung der Frist gegebenenfalls wiederhergestellt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.120/2005 vom 23. März 2006 E. 4). Diese Recht-

7 / 10 sprechung wird dadurch eingeschränkt, dass selbst bei einem Juristen, der nicht Anwalt und auch nicht anwaltlich vertreten ist, nicht verlangt werden kann, dass er die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion kennen muss. Gibt die Post - als Hilfsperson des Gerichts - einem juristischen Laien die Erlaubnis, die Abholfrist einer eingeschriebenen Postsendung zu verlängern, darf diesem unter Vertrauensschutzgesichtspunkten aus dem Auseinanderklaffen des Datums der Zustellfiktion und des letzten Tages der postalischen Abholfrist kein Nachteil erwachsen (Urteil des Bundesgerichts 2C_990/2015 vom 19. Februar 2016 E. 3.4.; Urteil des Bundesgerichts 5A_211/2012 vom 25. Juni 2012 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen; Beschluss der II. Zivilkammer des Zürcher Obergerichts PS190081-O/U vom 17. Juni 2019 E. 4.3.). 4.3. Wie bereits ausgeführt, wurde vorliegend der fragliche Strafbefehl am 26. April 2019 erlassen und am 29. April 2019 mitgeteilt. Die Zustellung des Strafbefehls mit eingeschriebener Postsendung ist nicht zu beanstanden. Da die Postsendung vom Empfänger, Rechtsanwalt lic. iur. B._____, am 30. April nicht entgegengenommen werden konnte, wurde ihm am selben Tag die Sendung zur Abholung mit Frist bis zum 7. Mai 2019 gemeldet (Abholungseinladung). Am 7. Mai 2019 erteilte Rechtsanwalt lic. iur. B._____ der Post den Auftrag, die Abholfrist zu verlängern und eine zweite Zustellung zu veranlassen. Am Montag, den 13. Mai 2019, wurde schliesslich die Sendung dem Adressaten zugestellt (vgl. zum Ganzen: Akten Staatsanwaltschaft, act. 1.11). Wie zuvor dargelegt, hat die Frage, wie lange eine Sendung bei der Post abgeholt werden kann, grundsätzlich keinen Einfluss auf den Zeitpunkt des Eintritts der gesetzlichen Zustellfiktion (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Da es sich bei lic. iur. B._____ um einen als Anwalt tätigen Juristen handelt, musste er die Unterscheidung zwischen dem Ende der postalischen Abholfrist und dem Ende der Legalfrist betreffend Zustellfiktion kennen, zumal die Berechnung und Einhaltung von Rechtsmittelfristen zu den primären Sorgfaltspflichten eines forensisch tätigen Rechtsanwalts gehören. Demzufolge hat vorliegend der Strafbefehl gemäss Zustellfiktion am 7. Mai 2019, nach Ablauf der siebentägigen postalischen Abholfrist, dem Rechtsvertreter des Beschuldigten als zugestellt zu gelten. Der Umstand, dass Rechtsanwalt lic. iur. B._____ der Post am 7. Mai 2019 den Auftrag erteilt hat, eine zweite Zustellung zu veranlassen, ändert daran nichts. Die 10-tägige Einsprachefrist endete somit am 17. Mai 2019. Die elektronisch übermittelte Einsprache des A._____ erfolgte hingegen erst am 21. Mai 2019 und somit verspätet.

8 / 10 4.4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zustellfiktion wirke gegenüber dem Adressaten aggressiv und formalistisch; sie dürfe nur dann zum Zuge kommen, wenn einer verfahrenslähmenden Untätigkeit begegnet werden müsse, nicht aber, wenn der Adressat bei der Post rechtzeitig um eine zweite Abholeinladung ersucht habe. Grundsätzlich sei in einer fairen Verfahrensregelung nur dann von einer Rechtsmittelfrist auslösenden Zustellung auszugehen, wenn eine solche Zustellung auch tatsächlich erfolgt sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits ausgeführt, hat sich der Gesetzgeber für eine andere Lösung entschieden. Ein forensisch tätiger Anwalt muss diese Regelung und die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung hierzu kennen, namentlich auch, dass eine Verlängerung der Abholfrist mittels Abmachungen mit der Post nichts an der gesetzlich geregelten Zustellfiktion zu ändern vermag (vgl. E. 4.2.). Dabei geht es nicht um die Sanktionierung einer verfahrenslähmenden Untätigkeit, sondern letztlich um die Einhaltung gesetzlich normierter Rechtsmittelfristen. 4.5. Der Beschwerdeführer vertritt sodann die Ansicht, es sei in einem Strafverfahren nicht abträglich, wenn die rechtsmittelauslösende Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung im Rahmen der durch die Post offerierten Zustellungsmöglichkeiten einige Tage später erfolge. Während sich die hoheitlichen Adressaten mit der Zustellung der von ihnen gefällten Entscheide (Strafbefehl Staatsanwaltschaft und Beschluss Regionalgericht) recht viel Zeit gelassen hätten und willkürlich handeln würden, werde dem Adressaten nicht zugebilligt, von der postreglementarischen Möglichkeit Gebrauch zu machen und ein zweites Zustellprozedere zu verlangen. Auch hier verkennt der Beschwerdeführer die Bedeutung von gesetzlich normierten Rechtsmittelfristen. Rechtsmittelfristen und deren Berechnung sind gesetzlich verbindlich geregelt und unabänderlich. Soweit hingegen zeitliche Vorgaben für die Verfassung von Entscheiden bestehen, handelt es sich dabei um blosse Ordnungsvorschriften. Dies ist von der Sache her ohne weiteres gerechtfertigt und hat nichts mit Willkür zu tun, zumal Behörden die Anzahl von eingehenden und zu bearbeitenden Fällen - im Gegensatz zu Anwälten - nicht steuern respektive beschränken können. Im Übrigen wurden von den zuständigen Behörden vorliegend keine Ordnungsvorschriften verletzt. 4.6. Der Beschwerdeführer stellt sich schliesslich auf den Standpunkt, ein Rückbehaltungs- respektive Postlagerungsauftrag einerseits und ein postreglementarisches Ersuchen um eine Zweitzustellung während der siebentägigen Ab-

9 / 10 holfrist andererseits seien zu unterscheiden. Bei Letzterem sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte beziehungsweise sein Rechtsvertreter zeitgerecht mit der Entgegennahme der Sendung befasst habe und so die erforderliche Verfahrenssicherheit gewährleistet sei. In diesem Fall würde die Annahme einer Zustellfiktion gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen. Auch bei dieser Argumentation übersieht der Beschwerdeführer, dass der Gesetzgeber und die bundesgerichtliche Rechtsprechung eine solche Unterscheidung eben gerade nicht vornehmen. Das Bundesgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, die Zustellfiktion - unabhängig von einer allenfalls durch die Post gewährten Abholfrist und auch unabhängig von anderen Abmachungen mit der Post - sieben Tage nach dem erfolglosen Zustellversuch eintreten zu lassen (vgl. oben E. 4.2.). Dabei hat das Gericht ausdrücklich festgehalten, dass dies nicht nur bei Zurückbehaltungsaufträgen, sondern auch bei anderen Abmachungen mit der Post gilt (BGE 127 I 31 E. 2.b). 5. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, dass A._____ die 10-tägige Einsprachefrist verpasst habe. Die Beschwerde ist mithin unbegründet und abzuweisen. 6. Über das mit Ziff. 3 der Beschwerde gestellte Gesuch um Einsetzung des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers als amtlichen Verteidiger wurde zuständigkeitshalber durch den Vorsitzenden der II. Strafkammer mit separater Verfügung vom 26. März 2020 (Verfahren SK2 19 74) entschieden. Das Gesuch wurde abgewiesen. 7. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 1'500.00 zu erheben.

10 / 10 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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