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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.12.2019 SK2 2019 72

9. Dezember 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,973 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Rechtsverzögerung | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Verfügung vom 9. Dezember 2019 Referenz SK2 19 72 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Rechtsverzögerung Mitteilung 11. Dezember 2019

2 / 8 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am 10. Januar 2019 vom Vollzugszentrum A._____ in die B._____ (nachfolgend: B._____) verlegt. Bei der Sichtung der von X._____ mitgebrachten und der B._____ abgegeben Effekten wurde eine CD (CD 1) mit vermeintlich kinderpornografischem Inhalt entdeckt und am 24. Januar 2019 der Kantonspolizei Graubünden übergeben. Aus dem forensischen Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Graubünden (Dienststelle CYCD) vom 29. Januar 2019 wird ersichtlich, dass auf der CD strafrechtlich relevante Bild- und Videodateien gefunden wurden. Bei der Durchsuchung der Zelle von X._____ vom 15. Februar 2019 wurde der von der B._____ geliehene Computer sichergestellt. Gleichentags übergab die B._____ der Kantonspolizei Graubünden eine Sicherheitskopie (CD 2) des sichergestellten Computers und X._____ wurde polizeilich einvernommen. Der Kriminalrapport zu diesem Sachverhalt vom 13. März 2019 der Kantonspolizei Graubünden ging bei der Staatsanwaltschaft Graubünden am 29. März 2019 ein. B. Gestützt auf diesen Kriminalrapport und nach Prüfung der Akten eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Eröffnungsverfügung vom 13. Juni 2019 eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 4 StGB etc. (Verfahren VV.2019.930). Ebenfalls am 13. Juni 2019 fand die staatsanwaltschaftliche Einvernahme statt. C. Auf Nachfrage von X._____ hin (Schreiben vom 16. Juni 2019, 3. Juli 2019 und 10. Juli 2019 an die Kantonspolizei Graubünden) erklärte die Staatsanwaltschaft Graubünden diesem am 17. Juli 2019 den Sachverhalt betreffend den sichergestellten Computer und hielt fest, dass eine Aushändigung einer Kopie der Spiegelung des gesamten Datenmaterials, welches sich auf dem aus seiner Zelle sichergestellten Computer befand, aufgrund des laufenden Strafverfahrens wegen Pornographie ausgeschlossen sei. Das daraufhin von X._____ gestellte Siegelungsgesuch vom 20. Juli 2019 betreffend die Spiegelung der Daten von dem sichergestellten Computer wies die Staatsanwaltschaft Graubünden am 25. Juli 2019 ab. D. X._____ forderte die Staatsanwaltschaft Graubünden im Folgenden in diversen Schreiben (vgl. Schreiben vom 18. August 2019, 6. September 2019, 6. Oktober 2019, 8. Oktober 2019, 15. Oktober 2019) auf, Anklage zu erheben oder das Verfahren einzustellen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantwortete diese Schreiben am 16. Oktober 2019 dahingehend, dass X._____ mitgeteilt wurde, dass er zu gegebener Zeit über die nächsten Verfahrensschritte informiert werde.

3 / 8 Mit Schreiben vom 18. Oktober 2019 forderte X._____ erneut die Verfahrenseinstellung oder Anklageerhebung. E. Mit Eingabe vom 2. November 2019 erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt lic. iur. C._____ (sinngemäss) Beschwerde wegen Rechtsverzögerung beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Begründend führte er aus, dass der Staatsanwalt lic. iur. C._____ sich weigere, seinen Fall abzuschliessen und diesen seit Monaten entgegen Art. 5 StPO verschleppe. Die Beschwerde wurde am 5. November 2019 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weitergeleitet. F. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. G. Der Beschwerdeführer hielt in seiner unaufgefordert eingereichten Replik vom 21. November 2019 im Wesentlichen an seinen Ausführungen fest. H. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in den Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Eine Verfahrenshandlung kann sowohl in einem Tun als auch in einem Unterlassen bestehen, wobei Letzteres Fälle von Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung betrifft (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 26 vom 7. August 2014, E. 1; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 23 m.w.H.). Da sich die Rechtsverzögerungsbeschwerde lediglich gegen die verfahrensleitende Staatsanwaltschaft, nicht aber gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt persönlich richten kann, wird die gegen Staatsanwalt lic. iur. C._____ gerichtete Beschwerde als gegen die Staatsanwaltschaft Graubünden gerichtete Beschwerde entgegengenommen und behandelt. 1.2. Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO kann mit der Beschwerde unter anderem eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden. Beschwerden wegen Rechtsverweigerung der Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 22 des

4 / 8 Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]; Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). 1.3. Zur Beschwerde legitimiert ist zunächst jede Partei im Sinne von Art. 104 StPO, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 379 und 393 ff. StPO). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO Verfahrenspartei. Das für die Beschwerdelegitimation erforderliche rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers ergibt sich vorliegend aus einer möglichen Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) und ist daher zu bejahen. Er ist damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. 2.1. Die Strafbehörden nehmen die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss (Art. 5 Abs. 1 StPO). Diese Konkretisierung des in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Grundsatzes auf Beurteilung innert angemessener Frist ist für die Behörden der Strafverfolgung (Art. 12 und 15 ff. StPO) und die Gerichte (Art. 13 und 18 ff. StPO) gleichermassen verbindlich. Rechtsverzögerung durch Untätigkeit und damit eine formelle Rechtsverweigerung liegt vor, wenn die Behörde sich weigert, eine ihr nach Gesetz obliegende Amtshandlung vorzunehmen, wenn sie untätig bleibt, beispielweise auf einen Antrag zur Vornahme einer bestimmten Handlung einfach nicht reagiert oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 396 StPO; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 393 StPO). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen. Diese soll nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfah-

5 / 8 rens ausgesetzt sein. Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden. Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit. Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessenspielraum zustehen (Urteile des Bundesgerichts 1B_349/2019 vom 21. November 2019, E. 2.2; 1B_217/2019 vom 13. August 2019, E. 3.2; BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_55/2017 vom 24. Mai 2017, E. 3.4.). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts gilt als krasse Zeitlücke, welche eine Sanktion aufdrängt, etwa eine Untätigkeit von 13 oder 14 Monaten im Stadium der Untersuchung, eine Frist von vier Jahren für den Entscheid über eine Beschwerde gegen eine Anklagehandlung oder eine Frist von zehn oder elfeinhalb Monaten für die Weiterleitung eines Falles an die Beschwerdeinstanz (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_390/2012 vom 18. Februar 2013, E. 4.4 m.w.H.). 2.2. Im vorliegenden Fall wurde nach dem Eingang des Polizeirapports bei der Staatsanwaltschaft Graubünden am 29. März 2019 und nach Prüfung der Akten am 13. Juni 2019 die Strafuntersuchung eröffnet und gleichentags fand die Einvernahme des Beschuldigten statt. Die Nachfragen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Spiegelung der Daten auf dem sichergestellten Computer beantwortete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 17. Juli 2019. Das daraufhin am 20. Juli 2019 gestellte Siegelungsgesuch wurde am 25. Juli 2019 abgewiesen. Dies war gleichzeitig die letzte nach aussen ersichtliche Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft. Seit der Übergabe der CD 1 durch die B._____ an die Kantonspolizei Graubünden am 24. Januar 2019 und damit seit Beginn des polizeilichen Ermittlungsverfahrens bis zur Beschwerdeerhebung am 2. November 2019 sind gut neun Monate vergangen. Vom Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung bis zur Beschwerdeerhebung vergingen ungefähr viereinhalb Monate, vom Zeitpunkt der letzten nach aussen ersichtlichen Verfahrenshandlung bis zur Beschwerdeerhebung hingegen ungefähr drei Monate. Die Staatsanwaltschaft Graubünden bringt vor, dass nicht "seit Monaten nichts" passiere, sondern dass die anfallenden Sachverhalts- und Rechtsfragen der genauen Prüfung bedürfen würden, weshalb das Aktenstudium eine gewisse Zeit in Anspruch nehme.

6 / 8 Die gesamte Verfahrensdauer und dass zwischen Juli 2019 und Oktober 2019 keine nach aussen erkennbaren Verfahrenshandlungen vorgenommen wurden, lassen noch nicht auf eine rechtswidrige Untätigkeit der Staatsanwalt schliessen. Aus dem forensischen Ermittlungsbericht der Kantonspolizei Graubünden (und dem dazugehörigen "Investigation Protocol") vom 29. Januar 2019 geht hervor, dass sich auf der CD 1 gesamthaft über 17'000 Bilder und Videos befinden. 38 Bilder und 3 Videos wurden bei der Auswertung durch die Kantonspolizei Graubünden (Dienststelle CYCD) als Bild- und Videodateien mit kinderpornografischem Inhalt kategorisiert. Zudem wurden 17'019 Bilder und 34 Videos als "Präferenzindikatoren" katalogisiert. Darunter fallen gemäss dem forensischen Ermittlungsbericht Darstellungen, bei denen die Kriterien zur Einstufung in die Kategorien "Kinderpornografie" und "Kind" nicht abschliessend zutreffen, die aber Hinweise auf eine deliktsspezifische sexuelle Präferenz des Tatverdächtigen geben können. Eine Einzelfallabwägung, d.h. die genaue Beurteilung des Bild- und Videomaterials der Kategorie "Präferenzindikatoren" bezüglich Strafbarkeit (Erfüllung des Tatbestandes gemäss Art. 197 StGB), bleibe dem zuständigen Staatsanwalt überlassen. Bei diesem Bild- und Videomaterial sei das Alter der Darsteller schwer einzuschätzen. Aufgrund dessen ist nachvollziehbar, dass das Aktenstudium sowie die Prüfung der Sach- und Rechtsfragen eine gewisse Zeit in Anspruch nimmt bzw. genommen hat. Zudem ist zu berücksichtigen, dass von den Behörden und Gerichten nicht verlangt werden kann, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen, und Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, unumgänglich sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_348/2013 vom 12. Juli 2013, E. 2.1 mit Hinweisen). Angesichts der bisherigen Verfahrensdauer, des aufgezeigten aktenmässig ausgewiesenen Datenumfangs und der notwendigen Einzelfallabwägung kann unter den konkreten Umständen von einer unbegründeten Verzögerung seitens der Staatsanwaltschaft, welche einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt, keine Rede sein. Bei objektiver Betrachtung erscheint die Verfahrensdauer – unter Berücksichtigung der umfangreichen Bild- und Videodateien – bis zur Einreichung der Rechtsverzögerungsbeschwerde folglich nicht unangemessen lang. Allerdings ist nunmehr eine zügige Weiterführung der Strafuntersuchung im Interesse des Beschwerdeführers angezeigt. 2.3. Nach dem Gesagten ist vorliegend offensichtlich keine Rechtsverzögerung auszumachen und es liegt demzufolge auch kein Grund vor, der Staatsanwaltschaft Weisungen für die Fortführung des Verfahrens zu erteilen. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.

7 / 8 3. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, sodass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt.

8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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