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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 07.05.2020 SK2 2019 70

7. Mai 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,622 Wörter·~18 min·1

Zusammenfassung

unentgeltliche Rechtspflege | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Beschluss vom 7. Mai 2020 (Mit Urteil 1B_322/2020 vom 07. August 2020 ist das Bundesgericht auf die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Referenz SK2 19 70 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Brunner und Nydegger Gustin, Aktuar Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand unentgeltliche Rechtspflege Anfechtungsobj. Verfügung Regionalgericht Albula vom 23.10.2019, mitgeteilt am 23.10.2019 (Proz. Nr. 515-2019-5) Mitteilung 11. Mai 2020

2 / 12 I. Sachverhalt A. Mit Strafbefehl vom 13. Juni 2018, mitgeteilt am 15. Juni 2018, sprach die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) A.________ wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 Abs. 1 StGB sowie Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB schuldig. Die Bestrafung lautete auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 30.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren, und auf eine Busse von CHF 700.00. B. A.________ erhob gegen den Strafbefehl mit Schreiben vom 22. Juni 2018 Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Daraufhin eröffnete diese am 25. Juni 2018 eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB sowie Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB. Nach Ergänzung der Untersuchung überwies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. April 2019 die Strafsache an das Regionalgericht Albula, hielt dabei am Strafbefehl fest, beantragte jedoch, die Tagessatzhöhe von CHF 30.00 auf CHF 50.00 zu erhöhen. C. Mit Eingabe vom 8. Oktober 2019 an das Regionalgericht Albula stellte A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und beantragte, Rechtsanwalt Dieter R. Marty als Rechtsbeistand einzusetzen. D. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2019 trat der verfahrensleitende Richter des Regionalgerichts Albula auf das Gesuch nicht ein, soweit es ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Privatklägerschaft (Art. 136 ff. StPO) darstelle. Soweit das Gesuch als solches um amtliche Verteidigung entgegengenommen werden könne, werde es abgewiesen. E. Gegen diese Verfügung erhob A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 4. November 2019 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde, wobei er die folgenden Anträge stellte: Ich beantrage, 1. die o.g. Verfügung [Verfügung des Regionalgerichts Albula vom 23. Oktober 2019] aufzuheben 2. mir unentgeltliche Rechtspflege für das Einspracheverfahren vor dem Regionalgericht Albula zuzusprechen 3. mir Herrn Rechtsanwalt Marty in Chur als Rechtsbeistand im Rechtsmittelverfahren vor dem Regionalgericht Albula zuzuordnen 4. mir Herrn Rechtsanwalt Marty in Chur als Rechtsbeistand zuzuordnen 5. Kostenfolge nach Gesetz

3 / 12 F. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 396 StPO kann gegen Verfügungen der erstinstanzlichen Gerichte, ausgenommen verfahrensleitende Entscheide, innert 10 Tagen strafrechtliche Beschwerde geführt werden. Die angefochtene Verfügung des Regionalgerichts Albula wurde dem Beschwerdeführer am 24. Oktober 2019 zugestellt. Unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen erfolgte damit die Beschwerde rechtzeitig (Art. 90 StPO). Im Kanton Graubünden ist das Kantonsgericht Beschwerdeinstanz (Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.100) liegt die Zuständigkeit im vorliegenden Beschwerdeverfahren bei der II. Strafkammer des Kantonsgerichts. 2. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer für das Strafverfahren betreffend übler Nachrede und Tätlichkeiten vor dem Regionalgericht Albula die unentgeltliche Prozessführung und/oder amtliche Verteidigung zu gewähren ist. Die Strafprozessordnung regelt in Bezug auf die beschuldigte Person nur die Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung; eine unentgeltliche Prozessführung im Sinne eines (einstweiligen) Kostenerlasses ist für die beschuldigte Person hingegen nicht vorgesehen. Ein solcher Anspruch ergibt sich jedoch gegebenenfalls aus dem verfassungsmässigen Recht auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV). 3.1. Zunächst ist auf das Gesuch um amtliche Verteidigung einzugehen. Diesbezüglich führt der Regionalgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung aus, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 132 StPO nicht erfüllt seien, da ein Bagatellfall vorliege und der Straffall zudem keine tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten biete. Aus diesem Grunde sei der Antrag um amtliche Verteidigung abzulehnen (act. B.1, lit. d). 3.2. Der Beschwerdeführer anerkennt in seiner Beschwerdeschrift, dass es sich vorliegend um einen Bagatellfall handelt (act. A.1, S. 1, S. 4), macht jedoch geltend, dass der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten biete und deshalb die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung geboten sei. Dabei bringt er sinngemäss vor, es liege ein Straffall vor, der sich insbesondere durch

4 / 12 die willkürliche und fehlerhafte Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft und nunmehr auch des Regionalgerichts dahin entwickelt habe, dass er in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweise, denen er ohne Rechtsbeistand nicht gewachsen sei (act. A.1, S. 2 ff.). 3.3.1. Nach Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO wird eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn bei notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) die beschuldigte Person trotz Aufforderung der Verfahrensleitung keine Wahlverteidigung bestimmt, oder der Wahlverteidigung das Mandat entzogen wurde, oder sie es niedergelegt hat und die beschuldigte Person nicht innert Frist eine neue Wahlverteidigung bestimmt. Ein Fall notwendiger Verteidigung liegt namentlich vor, wenn der beschuldigten Person eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr oder eine freiheitsentziehende Massnahme droht (Art. 130 lit. b StPO), oder wenn sie wegen ihres körperlichen oder geistigen Zustands oder aus anderen Gründen ihre Verfahrensinteressen nicht ausreichend wahren kann (Art. 130 lit. c StPO). Vorliegend droht dem Beschwerdeführer ausgehend von den Anträgen der Staatsanwaltschaft eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie eine Busse von CHF 700.00; die Grenze gemäss Art. 130 lit. b StPO wird damit bei weitem nicht erreicht. In Bezug auf Art. 130 lit. c StPO bestehen zudem keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer dauerhaft körperliche Gebrechen oder irgendeine Form von geistiger Behinderung aufweist, die ihn an einer ausreichenden Wahrung seiner Verfahrensinteressen hindert. Fraglich ist damit einzig, ob "andere Gründe" im Sinne der genannten Bestimmung vorliegen. Dieser Tatbestand ist in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bisher ohne Konturen geblieben. In der Lehre wird etwa die Fremdsprachigkeit genannt, sofern eine Übersetzung zur effektiven Wahrnehmung der Interessen der beschuldigten Person nicht ausreicht. Ebenso darunter fallen können körperliche oder geistige Beeinträchtigungen, die üblicherweise nicht zu einer notwendigen Verteidigung führen, nach den konkreten Umständen aber die genügende Interessenwahrung beeinträchtigen (Niklaus Ruckstuhl, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 32 zu Art. 130 StPO). Ein anderer Grund i.S.v. Art. 130 lit. c StPO ist – sofern kein Zweifelsfall betreffend notwendiger Verteidigung vorliegt – nur mit Zurückhaltung anzunehmen und müsste objektiv betrachtet derart gewichtig erscheinen, dass es unerträglich wäre, bereits erfolgte Beweiserhebungen nicht zu wiederholen (BGE 143 I 164 E. 2.4.4). Solch gewichtige Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Rechtsmitteleingabe wie auch in der Eingabe vom 3. Oktober 2019 an das Regio-

5 / 12 nalgericht zeigen vielmehr, dass er durchaus in der Lage ist, seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Soweit sich der Beschwerdeführer auf besondere Schwierigkeiten in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht beruft, so ist dies allenfalls im Rahmen der Voraussetzungen einer amtlichen Verteidigung nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO zu prüfen (vgl. hierzu nachfolgend E. 3.3.2; Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N 34 zu Art. 130 StPO). Die Notwendigkeit einer Verteidigung im Sinne von Art. 130 lit. c StPO ist damit nicht gegeben und auch sonstige Gründe für eine notwendige Verteidigung sind nicht ersichtlich. Die Gewährung einer amtlichen Verteidigung gestützt auf Art. 132 Abs. 1 lit. a StPO ist damit nicht ausgewiesen. 3.3.2. Weiter wird eine amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Zur Wahrung der Interessen der beschuldigten Person ist die Verteidigung namentlich geboten, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und (kumulativ) der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre (Art. 132 Abs. 2 StPO; vgl. BGE 143 I 164 E. 3.4 f.). Ein Bagatellfall liegt jedenfalls dann nicht mehr vor, wenn konkret eine Freiheitsstrafe von mehr als 4 Monaten, eine Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen oder gemeinnützige Arbeit von mehr als 480 Stunden zu erwarten ist (Art. 132 Abs. 3 StPO; vgl. dazu BGE 143 I 164 E. 3.3 f.). Bei offensichtlichen Bagatellfällen (nur Busse oder geringfügige Freiheitsstrafe) besteht nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis kein unmittelbarer verfassungsmässiger Anspruch auf unentgeltliche Verteidigung (BGE 143 I 164 E. 3.5; BGE 128 I 225 E. 2.5.2 m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 1B_500/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 2.2; Niklaus Ruckstuhl, a.a.O., N 34, 42 zu Art. 132 StPO). Liegt die Strafandrohung höher als bei einem offensichtlichen Bagatellfall, ohne dass jedoch ein besonders schwerer Eingriff in die Rechte des Beschuldigten vorliegt, spricht das Bundesgericht von einem sogenannten relativ schweren Fall. Bei einem solchen ist eine amtliche Verteidigung nur geboten, wenn zusätzlich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Beschuldigte nicht gewachsen wäre (BGE 143 I 164 E. 3.5). Wie bereits erwähnt, droht dem Beschwerdeführer eine bedingte Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je CHF 50.00 sowie eine Busse von CHF 700.00; für die Busse ist im Falle eines schuldhaften Nichtbezahlens eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen beantragt. Eine (wesentlich) höhere Bestrafung hat der Beschwerdeführer nicht zu befürchten. Die angedrohte Strafe ist damit bedeutend tiefer als die

6 / 12 Schwellenwerte gemäss Art. 132 Abs. 3 StPO. Es handelt sich vorliegend – wie dies der Beschwerdeführer auch anerkannt hat (act. A.1, S. 1, 4) – um einen offensichtlichen Bagatellfall im Sinne der oben genannten bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Selbst wenn vorliegend nicht von einem offensichtlichen Bagatellfall, sondern von einem relativ schweren Fall ausgegangen wird, ist eine amtliche Verteidigung nicht geboten. Dies wäre allenfalls zu bejahen, wenn die Interessen des Beschwerdeführers zwar nicht wegen der zu erwartenden strafrechtlichen Sanktion, aber aus anderen Gründen in schwerwiegender Weise unmittelbar betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_500/2012 vom 3. Dezember 2012 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_372/2011 vom 29. August 2011 E. 2.2.3). Derartige Umstände sind vorliegend nicht auszumachen. Wie bereits erwähnt, beruft sich der Beschwerdeführer zwar auf besondere Schwierigkeiten tatsächlicher und rechtlicher Natur und macht geltend, es sei deshalb die Einsetzung einer amtlichen Verteidigung geboten. Dabei stützt er sich auf eine ganze Liste von angeblichen Verfahrensfehlern der Staatsanwaltschaft und des Regionalgerichts (act. A.1, S. 2 ff.). Es liege ein Straffall vor, der sich durch die willkürliche und fehlerhafte Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft und nunmehr auch des Regionalgerichts dahin entwickelt habe, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufzuweisen, denen er allein ohne Rechtsbeistand nicht gewachsen sei. Mit der blossen Auflistung von angeblichen Verfahrensfehlern legt der Beschwerdeführer indessen nicht dar, inwieweit die Klärung der sich in diesem Zusammenhang stellenden Fragen besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur bieten sollten. Dies ist auch nicht ersichtlich. Gegenstand des Strafverfahrens bildet der Vorwurf der üblen Nachrede und von Tätlichkeiten. Dabei ist weder über komplizierte Sachverhalte noch über komplexe Straftatbestände zu urteilen; das Aktenmaterial ist überschaubar. Eine besondere Schwierigkeit kann sich nicht daraus ergeben, dass die zuständige Behörde Anträge des Beschwerdeführers abgelehnt oder anders beurteilt hat als von diesem gewünscht, und dass das Ergebnis der Strafuntersuchung nicht seinen Vorstellungen entspricht. Im Übrigen war der Beschwerdeführer durchaus in der Lage, seine Einwände zu formulieren und seine Verfahrensinteressen ausreichend zu wahren. Dies bestätigen seine Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe und in der Eingabe vom 3. Oktober 2019 an das Regionalgericht. 3.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer amtlichen Verteidigung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 lit a. und b StPO nicht erfüllt sind, da es sich einerseits nicht um einen Fall notwendiger Ver-

7 / 12 teidigung handelt und andererseits ein offensichtlicher Bagatellfall vorliegt. Ebenso liegen keine weiteren besonderen Umstände vor, die den Beizug eines unentgeltlichen Rechtsbeistands rechtfertigen würden, und die Strafsache bietet keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Natur, denen der Beschwerdeführer allein nicht gewachsen wäre. 4.1. Im Zusammenhang mit der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne einer (vorläufigen) Befreiung von Gerichtskosten hat die Vorinstanz festgehalten, dass die StPO eine solche nur für die Durchsetzung von Zivilansprüchen durch einen Privatkläger vorsehe (Art. 136 ff. StPO). Die Grundvoraussetzung einer Privatklägerschaft sei bei A.________ als beschuldigter Person nicht gegeben, weshalb auf das Gesuch nicht einzutreten sei (act. B.1, lit. b). 4.2. Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang, der Vorrichter habe die Prüfung des unentgeltlichen Rechtsschutzes unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 3 BV unterlassen. Zu berücksichtigen sei sodann, dass der Straffall mit dem Strafbefehl bereits in erster Instanz abgeschlossen sei und es sich nun beim Verfahren vor dem Regionalgericht Albula um ein Rechtsmittelverfahren handle, bei dem der Beschuldigte abschätzen können müsse, welches Kostenrisiko er eingehe. Zudem könne er sich im Falle einer Verurteilung durch das Regionalgericht Albula eine Begründung des Urteils nicht leisten, womit er in einem solchen Fall gar nicht mehr die Möglichkeit zur Berufung an das Kantonsgericht habe. Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, dass es unverhältnismässig sei, die unentgeltliche Rechtspflege ohne Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse und der Erfolgsaussichten abzulehnen (act. A.1, S. 7 f.). 4.3. Die Schweizerische Strafprozessordnung regelt – wie bereits erwähnt und geprüft – die Ansprüche der beschuldigten Person auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand in den Art. 132 ff. StPO. Das Gesetz sieht jedoch keinen Anspruch der beschuldigten Person auf unentgeltliche Prozessführung vor, soweit sie sich auf die (vorläufige) Befreiung von Gerichtskosten bezieht. Ein solcher ist einzig für die Privatklägerschaft normiert (Art. 136 Abs. 2 lit. a. und b. StPO). In diesem Sinne ist dem Vorrichter zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer gemäss StPO keinen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hat, da er als beschuldigte Person die Voraussetzungen von Art. 136 StPO naturgemäss nicht erfüllt. 4.4. Neben dem prozessrechtlichen Anspruch gewährt Art. 29 Abs. 3 BV ein verfassungsmässiges Recht auf unentgeltliche Prozessführung. Diese Verfassungsbestimmung gewährt einer Partei, welche nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt, unter anderem einen Anspruch auf Erlass der Vorschuss-

8 / 12 und Kautionspflicht und der Verfahrenskosten, sofern das Verfahren nicht aussichtslos erscheint. Als Konkretisierung der Verfahrensfairness, soll das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege den Zugang zum Verfahren gewährleisten, unabhängig davon, wie es um die finanziellen Verhältnisse einer Partei steht (Stefan Meichssner, Das Grundrecht auf unentgeltliche Rechtspflege, Basel 2008, S. 3). Dabei fällt die Garantie grundsätzlich für jedes staatliche Verfahren in Betracht, d.h. unter anderem für streitige oder nichtstreitige Verfahren und für Zivil-, Verwaltungs- und Strafverfahren (Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, Grundrechte, 3. Auflage, Bern 2018, S. 525 N 90). Trotz der umfassenden Geltung gilt das Grundrecht jedoch nicht absolut. Nach der Ratio der unentgeltlichen Rechtspflege muss eine staatliche finanzielle Unterstützung nur dann erfolgen, wenn ansonsten der Verlust eines Rechts oder ein unzulässiger Eingriff in ein Recht droht (Urteil des Bundesgerichts 1C_378/2012 vom 7. Februar 2013 E. 2.2; Regina Kiener/Walter Kälin/Judith Wyttenbach, a.a.O., S. 525 N 90; Stefan Meichssner, a.a.O., S. 62 f.). Ist dies nicht der Fall, besteht demzufolge keine Grundlage, weshalb einer Partei die unentgeltliche Prozessführung zugestanden werden sollte. 4.5. Vorliegend stellt sich die Frage, ob und inwieweit Art. 29 Abs. 3 BV auch in einem strafrechtlichen Verfahren Anwendung findet. Diesbezüglich hat sich das Bundesgericht bisher verschiedentlich (teilweise auch widersprüchlich) geäussert. In einigen Entscheiden spricht es davon, dass der Anspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV für jegliche staatliche Verfahren gelte, in welche der Betroffene einbezogen werde und das Grundrecht demnach als Minimalgarantie auch neben der StPO anwendbar sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_1144/2016 vom 15. Juni 2016 E. 1.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_103/2017 vom 27. April 2017 E. 4.3 m.w.H.; vgl. auch Urteil des Bundesstrafgerichts BP.2018.1 vom 17. Januar 2018 E 6.3). In anderen Entscheiden verweist das Bundesgericht wiederum auf Art. 190 BV, wonach die rechtsanwendenden Behörden an Bundesgesetze  und damit auch an die StPO  gebunden seien. Die StPO statuiere keine Kostenfreiheit für den bedürftigen Beschuldigten. In diesen Urteilen geht das Bundesgericht im Bereich der StPO damit offenbar von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers im Hinblick auf die unentgeltliche Prozessführung für die beschuldigte Person aus (Urteil des Bundesgerichts 1B_328/2019 vom 17. Juli 2019 E. 4.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_758/2013 vom 11. November 2013 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_380/2013 vom 16. Januar 2014 E. 5.4; vgl. auch Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 48 vom 5. März 2013 E. 6b). Aus den aufgeführten Entscheiden und aus der Literatur ergibt sich, dass Art. 29 Abs. 3 BV zumindest für das (erstinstanzliche) strafrechtliche Hauptverfahren und wohl auch für das

9 / 12 Berufungsverfahren keine Kostenfreiheit für den bedürftigen Beschuldigten gewährleistet. Dies würde auch dem gesetzgeberischen Willen widersprechen. Die Bestimmung betreffend die unentgeltliche amtliche Verteidigung in Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO sieht im Gegensatz zur Regelung in Art. 136 StPO (unentgeltliche Rechtspflege der Privatklägerschaft) keine (einstweilige) Befreiung von den Verfahrenskosten vor. Lediglich die amtliche Verteidigung wollte der Gesetzgeber, schon um des grundlegenden Instituts der wirksamen Verteidigung willen, gewährleistet haben. Einen weitergehenden Anspruch auf Kostenerlass für bedürftige beschuldigte beziehungsweise verurteilte Personen sah er nicht vor. Dies steht in Übereinstimmung mit der oben genannten Ratio von Art. 29 Abs. 3 BV (Gewährleistung des Zugangs zum Gerichtsverfahren, vgl. vorstehend E. 4.4. und nachstehend E. 4.7.), da sich das Problem des Zugangs zu einem Strafverfahren für eine beschuldigte Person aufgrund der Offizialmaxime naturgemäss gar nicht stellt. Im Übrigen hat der Gesetzgeber die Möglichkeit eines Kostenerlasses nach Rechtskraft eines Urteils vorgesehen (Art. 425 StPO; vgl. zum Ganzen Jonas Achermann, Verfassungsmässiger Anspruch auf "Gratisentscheide" für die bedürftige beschuldigte Person im Strafverfahren?, in: dRSK, publiziert am 17. August 2017, Ziff. 3 ff.; implizit: Stefan Christen, Kostenfolge im kantonalen Beschwerdeverfahren in Strafsachen, in: ZStrR 131/2013, S. 177 ff., S. 191 f.). Jedenfalls für das strafrechtliche Hauptverfahren ist somit von einem qualifizierten Schweigen des Gesetzgebers in Bezug auf die unentgeltliche Prozessführung im Sinne einer (vorläufigen) Befreiung von Gerichtskosten auszugehen, womit eine solche auch nicht gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV gegeben ist. 4.6. Der Beschwerdeführer moniert, der Straffall sei mit dem Strafbefehl bereits in erster Instanz abgeschlossen und es handle sich beim Verfahren vor dem Regionalgericht Albula um ein Rechtsmittelverfahren, bei dem der Beschuldigte abschätzen können müsse, welches Kostenrisiko er eingehe. Dabei verkennt er, dass es sich beim Verfahren vor dem Regionalgericht Albula um ein erstinstanzliches Hauptverfahren handelt. Der Strafbefehl stellt lediglich einen Urteilsvorschlag der Staatsanwaltschaft dar, wobei die Einsprache dagegen als einfacher Rechtsbehelf gilt (Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, StPO, Zürich 2014, N 1 zu Art. 354). Insofern ist der Strafbefehl als ein Angebot der Staatsanwaltschaft an die beschuldigte Person anzusehen, das Strafverfahren – im Vergleich zum ordentlichen Gerichtsprozess – vereinfacht und damit kostengünstig zu erledigen (Christian Schwarzenegger, a.a.O., N 1 zu Art. 352 m.w.H.; Beat Schnell/Simone Steffen, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, Bern 2019, S. 367). Wenn die beschuldigte Person den Strafbefehl ablehnt, verzichtet sie auf dieses

10 / 12 Angebot und es kommt zum ordentlichen Gerichtsprozess mit den gesetzlich dafür vorgesehenen Kostenfolgen. Wie festgestellt, ergibt sich aus Art. 29 Abs. 3 StPO im strafrechtlichen Hauptverfahren jedoch kein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Aus diesen Gründen ist die Anwendbarkeit von Art. 29 Abs. 3 BV für das vor Regionalgericht Albula hängige Strafverfahren und damit ein gestützt darauf bestehender Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege abzulehnen. 4.7. Selbst unter der Annahme, dass Art. 29 Abs. 3 BV auch im Hauptverfahren anwendbar wäre, müsste die unentgeltliche Prozessführung abgewiesen werden. Für das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Rechtsmittelinstanz hat das Bundesgericht mehrfach bestätigt, dass sich die (einstweilige) Befreiung gestützt auf Art. 29 Abs. 3 BV nur auf Kosten beziehe, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren, wobei dazu in erster Linie die Verpflichtung zur Leistung von Kostenvorschüssen oder anderer Sicherheitsleistungen gelten (Urteil des Bundesgerichts 1B_203/2015 vom 1. Juli 2015 E. 6.2; Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 6b_847/2017 vom 7. Februar 2017 E. 5; Urteil des Bundesgerichts 1B_230/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 4.2; Beat Schnell/Simone Steffen, a.a.O., S. 149 f.; vgl. aber auch BGE 135 I 91 E. 2.4.3 i.f.). Eine solche Vorschusspflicht ist vorliegend nicht vorgesehen, weshalb auch aus diesem Grunde Art. 29 Abs. 3 BV nicht einschlägig ist. Dasselbe gilt schliesslich für den Einwand des Beschwerdeführers, dass er im Falle einer erstinstanzlichen Verurteilung nicht die Mittel habe, eine Urteilsbegründung zu bezahlen und deshalb keine Berufung beim Kantonsgericht einlegen könnte. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers können vom Beschuldigten weder für die Ausstellung einer schriftlichen Urteilsbegründung noch für das Rechtsmittelverfahren Kostenvorschüsse eingefordert werden (vgl. für das Rechtsmittelverfahren Art. 383 Abs. 1 StPO e contrario; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 1 zu Art. 383 StPO). Der Zugang zur Rechtsmittelinstanz ist damit auch nicht im Sinne der oben zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 3 BV eingeschränkt. 5. Es verbleibt zusammenfassend festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Regionalgericht Albula weder die amtliche Verteidigung noch die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Der mit der Beschwerde gestellte Antrag um unentgeltliche Rechtsverbeiständung (Rechtsbegehren 4) und das am 4. November separat eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vorliegende Beschwer-

11 / 12 deverfahren wurden zuständigkeitshalber vom Vorsitzenden der II. Strafkammer mit Verfügung vom 7. Mai 2020 (Verfahren SK2 19 71) abgewiesen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 428 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 8 der kantonalen Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) ist für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00 zu erheben. Für das vorliegende Verfahren erscheint aufgrund der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 als angemessen.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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