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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 25.11.2019 SK2 2019 69

25. November 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,399 Wörter·~17 min·1

Zusammenfassung

Anordnung einer Blut- und Urinprobe | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 12 Beschluss vom 25. November 2019 Referenz SK2 19 69 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Pritzi und Brunner Mehli, Aktuarin ad hoc Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers Gäuggelistrasse 1, Postfach 341, 7001 Chur Gegenstand Anordnung einer Blut- und Urinprobe Anfechtungsobj. Verfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30.09.2019, mitgeteilt gleichentags (Proz. Nr. VV.2019.2094) Mitteilung 27. November 2019

2 / 12 I. Sachverhalt A. X._____ wurde am _____ 2019 als Lenkerin des Personenwagens A._____ mit dem Kontrollschild GR _____ in Chur von der Polizei angehalten und kontrolliert. Sie wurde durch die Polizei als fahrunfähig beurteilt (u.a. mittels MEF- Beurteilungsbogen), weswegen der Pikettstaatsanwalt MLaw B._____ um 01.31 Uhr telefonisch eine Blut- und Urinprobe anordnete. Die durch den anordnenden Staatsanwalt unterzeichnete Dokumentation der getroffenen Pikett-Anordnung befindet sich in den Verfahrensakten. Gemäss dem forensisch-toxikologischen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin St. Gallen vom _____ 2019 betrug der Blutalkoholgehalt von X._____ für die rechtlich relevante Zeit mindestens 2.09 Gewichtspromille. B. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden am 9. August 2019, gleichentags mitgeteilt, einen Strafbefehl, in welchem was folgt erkannt wurde: 1. X._____ ist schuldig des Fahrens in fahrunfähigem Zustand gemäss Art. 91 Abs. 2 lit. a SVG. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je CHF 110.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von 2 Jahren. 3. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 1'300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 13 Tagen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt. 5. (Zusammenstellung der Kosten). 6. (Mitteilung und Rechtsbehelf). C. Am 16. August 2019 liess X._____ Einsprache gegen diesen Strafbefehl erheben und Akteneinsicht beantragen. Mit Schreiben vom 6. September 2019 liess sie mitteilen, dass an der Einsprache festgehalten werde. Beantragt wurde die Einstellung des Verfahrens. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die "Dokumentation der getroffenen Pikett-Anordnung" den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge und dass X._____ die Anordnung der Blutprobe nicht schriftlich eröffnet worden sei, womit die Anordnung nicht rechtmässig erfolgt und deren Ergebnis folglich nicht verwertbar sei. D. Daraufhin eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 25. September 2019 die Strafuntersuchung gegen X._____.

3 / 12 E. Mit Verfügung vom 30. September 2019 bestätigte der anordnende Staatsanwalt gegenüber dem Rechtsvertreter von X._____ die Anordnung der Blut- und Urinprobe schriftlich und begründet. F. Gegen diese Verfügung erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Ronny Pers, mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden und beantragte was folgt: 1. Es sei die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. September 2019 aufzuheben und es sei festzustellen, dass die von der Staatsanwaltschaft Graubünden am 9. Juni 2019 mündlich angeordnete und am 30. September 2019 nachträglich schriftlich bestätigte Anordnung einer Blut- und Urinprobe rechtswidrig erfolgt ist und die daraus gewonnenen Blutalkoholwerte demzufolge unverwertbar sind. 2. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die aus der Blutund Urinprobe gewonnenen Ergebnisse aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. 3. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückzuweisen und diese sei anzuweisen, gemäss Art. 355 Abs. 3 StPO über den weiteren Fortgang des gegen die Beschwerdeführerin geführten Strafverfahrens zu entscheiden. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Kantons Graubünden. G. In ihrer Stellungnahme vom 23. Oktober 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. H. Mit Schreiben vom 24. Oktober 2019 teilte der Vorsitzende der II. Strafkammer mit, dass ein weiterer Schriftenwechsel nicht vorgesehen sei und überliess dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ein Doppel der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden. Diese Sendung an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wurde am 2. November 2019 mit dem postalischen Vermerk "nicht abgeholt" an das Kantonsgericht von Graubünden zurückgesandt. I. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

4 / 12 II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, der Staatsanwaltschaft und der Übertretungsstrafbehörden Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz ergibt sich im vorliegenden Fall gestützt auf Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) und Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; BR 173.110). Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen die nachträgliche schriftliche Bestätigung der Anordnung der Blut- und Urinprobe durch die Staatsanwaltschaft Graubünden und damit gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft. Ohnehin ist unabhängig davon, ob die Blut- und Urinprobe zunächst nur mündlich angeordnet und anschliessend schriftlich bestätigt oder direkt schriftlich angeordnet wird, (einzig) der schriftliche Entscheid bzw. die schriftliche Bestätigung der Zwangsmassnahme fristauslösend (Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 393 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 1471 [Fn. 86]; ferner Felix Bommer/Peter Goldschmid, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 61, 68 zu Art. 263 StPO [insb. Fn. 123]). Die angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2019 zugestellt, womit sich die Beschwerde vom 14. Oktober 2019 unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden als rechtzeitig erweist (Art. 90 StPO). 1.2. Wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, muss grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3 m.w.H.). Grundsätzlich fällt das Rechtsschutzinteresse mit der Beendigung der Zwangsmassnahme dahin. Das Rechtsschutzinteresse kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch dann über die Beendigung einer Zwangsmassnahme hinaus Bestand haben, wenn diese später nicht mehr überprüft werden kann oder sich die gerügte Anordnung für den Betroffenen auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirken könnte, etwa, weil die Zwangsmassnahme oder damit verbundene Ermittlungen geeignet sind, zu einem für den Betroffe-

5 / 12 nen nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis zu führen. Im Weiteren kann gemäss konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung ansonsten im Einzelfall kaum je möglich wäre (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3.; BGE 138 II 42 E. 1.3.; Entscheid des Bundesstrafgerichts BV.2010.69 vom 14. Dezember 2010, E. 2.3.1.). Aufgrund der in Art. 29a BV statuierten Rechtsweggarantie ist zudem jeweils zu prüfen, ob die verlangte Überprüfung der Rechtmässigkeit der Zwangsmassnahme in einem anderen Verfahren erfolgen kann (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 37 vom 2. Juni 2017, E. 1.d.cc). Für Beschuldigte, gegenüber denen eine Zwangsmassnahme rechtswidrig angewandt wurde, wird die Rechtsweggarantie durch Art. 431 Abs. 1 StPO gewahrt. Die entsprechenden Rügen bzw. die damit verbundenen Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche sind indessen bei Abschluss des Strafverfahrens zu erheben (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3.2 m.w.H.; ferner Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12 zu Art. 431 StPO; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, a.a.O., Rz. 1825; Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3b zu Art. 431 StPO). 1.2.1. Vorliegend wurde die mit der angefochtenen Verfügung angeordnete Blutund Urinprobe bereits durchgeführt. An der Aufhebung der angeordneten Massnahme und der Rückweisung an die Staatsanwaltschaft Graubünden ist demnach kein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse gegeben, da die Massnahme bereits erfolgt ist und naturgemäss nachträglich nicht mehr aufgehoben oder abgeändert werden kann. In Widerspruch zu Ziff. 1 ihres Rechtsbegehrens bestätigt dies die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe (vgl. KG act. A.1, S. 5 Rz. 9). Inwieweit die Rechtslage in Bezug auf die verlangte Aufhebung der nachträglichen schriftlichen Bestätigung der Anordnung eine andere sein soll, wie die Beschwerdeführerin an besagter Stelle in ihrer Rechtsschrift ausführt, erschliesst sich dem Gericht nicht. Des Weiteren ist kein Fall gegeben, in dem, wie obenstehend erläutert, ausnahmsweise vom Erfordernis eines aktuellen Rechtsschutzinteresses abgesehen werden kann. Zudem ist die Rechtsweggarantie gewährleistet. Nach dem Gesagten ist auf diesen Punkt der Beschwerde nicht einzutreten.

6 / 12 1.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Blut- und Urinprobe beantragt, ist ihr aktuelles Rechtsschutzinteresse hingegen trotz Beendigung der Massnahme zu bejahen, da sich die gerügte Anordnung für die Beschwerdeführerin auf den materiellen Ausgang des Strafverfahrens nachteilig auswirken kann. Die Staatsanwaltschaft hat gestützt auf das, auf der angeordneten Blut- und Urinprobe beruhende, forensisch-toxikologische Gutachten den Strafbefehl wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand erlassen. Somit ist das Ergebnis der angeordneten Massnahme dazu geeignet, zu einem für die Beschwerdeführerin nachteiligen strafrechtlichen Beweisergebnis zu führen (Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3.1; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 37 vom 2. Juni 2017, E. 1.d.bb. m.w.H.). Demzufolge ist vorliegend ein aktuelles Rechtsschutzinteresse in Bezug auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Massnahme zu bejahen. 1.3. Sofern die Beschwerdeführerin schliesslich beantragt, es sei festzustellen, dass die aus der fraglichen Blut- und Urinprobe gewonnenen Blutalkoholwerte unverwertbar seien, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Denn die Frage der Verwertbarkeit eines allenfalls unrechtmässig beschafften Beweismittels ist im Strafverfahren vom zuständigen Sachgericht zu entscheiden und nicht von der Beschwerdeinstanz (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 10a zu Art. 141 StPO; Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel- Stadt BES.2017.55 vom 31. Juli 2017, E. 2.4 m.w.H.; Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 2 vom 2. August 2018, S. 4 f.; vgl. auch BGE 141 IV 289 E. 1.2 f.). 1.4. In Ziff. 2 des Rechtsbegehrens wurde zudem beantragt, die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die aus der Blut- und Urinprobe gewonnenen Ergebnisse aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens unter Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Ist ein Verfahrensbeteiligter der Auffassung, ein Beweismittel unterliege einem Beweisverwertungsverbot, muss er bei der Verfahrensleitung dessen Siegelung und Entfernung beantragen. Wird dies verweigert, kann besagter Entscheid mit Beschwerde nach Art. 393 StPO angefochten werden. Wie obenstehend erläutert ist die Frage der Verwertbarkeit von Beweismitteln und damit auch die Frage der Entfernung von Beweismitteln aus den Akten erst vom zuständigen Sachrichter zu entscheiden (Wolfgang Wohlers, a.a.O., N 10a zu Art. 141 StPO; Sabine Gless, Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel

7 / 12 2014, N 110 zu Art. 141 StPO). Dies gilt in der Folge auch für die (weitergehende) Frage der Vernichtung von Beweismitteln. Vorliegend wurde bei der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft bislang kein Antrag auf Siegelung gestellt. Diesbezüglich liegt kein anfechtbarer Entscheid der Staatsanwaltschaft Graubünden vor, sodass die Beschwerdeinstanz weder zuständig ist noch Anlass hat, irgendwelche Anweisungen an die Staatsanwaltschaft zu erlassen. Die Beschwerdeinstanz ist nach der gesetzlichen Konzeption nicht eine Art "Ersatzuntersuchungsbehörde", welche – über die, Gegenstand einer Beschwerde bildenden Entscheide oder Verfahrenshandlungen hinaus – auf die Untersuchung oder die Modalitäten der Untersuchungsführung gestaltend Einfluss nimmt (Patrick Guidon, a.a.O., N 6b zu Art. 397 StPO). Schon gar nicht ist die Beschwerdeinstanz dafür zuständig, Anordnungen in Bezug auf das definitive Schicksal der aus der Blut- und Urinprobe gewonnenen Ergebnisse, beispielsweise in Bezug auf deren Vernichtung, zu treffen. Hierzu ist – wie bereits dargelegt – das Sachgericht zuständig. Somit ist auch auf dieses Begehren nicht einzutreten. 1.5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass bezüglich des Begehrens auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung der Blut- und Urinprobe ein Rechtsschutzinteresse besteht und darauf einzutreten ist. Im Übrigen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Soweit Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit aufgrund des Verdachts einer Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz oder andere Gesetze durchzuführen sind, handelt es sich um Beweisabnahmen im Sinne der StPO. Diese regelt auch die Zuständigkeit für die Durchführung und Anordnung solcher Massnahmen. Für die Anordnung einer Blut- und Urinprobe ist gemäss Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO die Staatsanwaltschaft zuständig. Eine solche Anordnung kann gemäss Art. 241 Abs. 1 StPO auch zunächst mündlich, mithin telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgen (BGE 143 IV 323 E. 5.2). 2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Staatsanwaltschaft Graubünden habe gegen die Gültigkeitsvorschrift von Art. 241 Abs. 1 StPO verstossen, indem sie es unterlassen habe, die mündlich angeordnete Blut- und Urinprobe nachträglich schriftlich zu bestätigen. Dass sie dies erst nach erhobener Einsprache und rund vier Monate nach dem betreffenden Vorfall nachgeholt habe, vermöge diesen schwerwiegenden Verstoss nicht zu heilen. Zudem habe die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Art. 80 Abs. 2 und Art. 199 StPO verstossen, indem sie es unterlassen habe, der Beschuldigten und Beschwerdeführerin die Anordnung der

8 / 12 Blut- und Urinprobe in Form einer schriftlichen Verfügung zu eröffnen und kurz zu begründen. 2.2. Die Beschwerdeführerin bringt unter Hinweis auf Diego R. Gfeller zunächst vor, dass es sich bei dem im Art. 241 Abs. 1 StPO statuierten Schrifterfordernis um eine Gültigkeitsvorschrift handle (Diego R. Gfeller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 f. zu Art. 241 StPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Frage, ob eine Gültigkeits- oder eine Ordnungsvorschrift vorliegt, mittels einer einzelfallbezogenen Abwägung zu entscheiden. Es bestimmt sich (sofern das Gesetz die Norm nicht selber als Gültigkeitsvorschrift bezeichnet) primär nach dem Schutzzweck der Norm: Hat die Verfahrensvorschrift für die Wahrung der zu schützenden Interessen der betreffenden Person eine derart erhebliche Bedeutung, dass sie ihr Ziel nur erreichen kann, wenn bei Nichtbeachtung die Verfahrenshandlung ungültig ist, liegt eine Gültigkeitsvorschrift vor (BGE 139 IV 128 E. 1.6; vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1183 f.). In Bezug auf die Anordnung einer Blutprobe hat das Bundesgericht ohne weitere Begründung und ebenfalls mit Hinweis auf Diego R. Gfeller festgehalten, dass vom Erfordernis der Schriftlichkeit der Anordnung nicht abgewichen werden könne und dass die Schriftlichkeit Gültigkeitsvoraussetzung sei (Urteil des Bundesgerichts 6B_307/2017 vom 19. Februar 2018, E. 1.2.2). Demnach ist auch vorliegend davon auszugehen. 2.3. Für den vorliegenden Fall braucht die Frage allerdings nicht abschliessend beurteilt zu werden. Aufgrund der Akten ergibt sich nämlich, dass die mündliche Anordnung zur Abnahme einer Blut- und Urinprobe unbestritten telefonisch durch den Pikettstaatsanwalt erfolgte, mittels (allerdings unbegründeter, undatierter und nicht eröffneter) "Dokumentation der getroffenen Pikett-Anordnung" durch den Staatsanwalt festgehalten sowie nachträglich mit Verfügung vom 30. September 2019 schriftlich durch den Staatsanwalt bestätigt, kurz begründet und der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Somit sind die Schrift-, Begründungs- und Mitteilungserfordernisse an sich eingehalten worden und die Staatsanwaltschaft Graubünden ist ihrer Aktenführungs- und Dokumentationspflicht im Ergebnis nachgekommen. Zu prüfen ist hingegen, ob die begründete und der Beschwerdeführerin eröffnete schriftliche Bestätigung rechtzeitig erfolgt ist. 2.3.1. Im Gesetz wird nicht geregelt, innert welcher Frist die schriftliche Bestätigung einer mündlich angeordneten Untersuchung zu erfolgen hat. Auch in der

9 / 12 Lehre und Rechtsprechung wird diese Frage nicht abgehandelt. Die Beschwerdeführerin äussert sich ihrerseits diesbezüglich nicht substantiiert. Sie begnügt sich mit der blossen Behauptung, dass die schriftliche Bestätigung freilich unmittelbar nach der durchgeführten Zwangsmassnahme erfolgen müsse. Die Staatsanwaltschaft könne nicht mehrere Monate zuwarten und die Bestätigung zudem noch davon abhängig machen, ob die beschuldigte Person Einsprache erhebe. Ein solches Vorgehen verstosse gegen Treu und Glauben und sei schlichtweg willkürlich. 2.3.2. Sinn und Zweck der Formvorschrift der schriftlichen Anordnung ist, die durch die Zwangsmassnahmen erfolgenden Grundrechtseingriffe mess- und kontrollierbar zu machen. Der schriftliche Anordnungsbefehl hat eine Begrenzungsund Überprüfungsfunktion. Es soll den Betroffenen ermöglicht werden, die Durchführung der Massnahmen zu überprüfen und gegebenenfalls rechtzeitig Einwände zu erheben. Insbesondere soll darin der Umfang der Zwangsmassnahme definiert werden und somit die Beweisausforschung (sog. "Fishing Expedition") ohne hinreichenden Tatverdacht verhindert werden (Hans Vest, Probleme der "freiwilligen" Hausdurchsuchung, in: Jositsch/Schwarzenegger/Wohler [Hrsg.], Festschrift für Andreas Donatsch, Zürich 2017, S. 462 f.; Diego R. Gfeller, a.a.O., N 8 zu Art. 241 StPO). Erst die schriftliche Begründung der Anordnung ermöglicht eine sinnvolle Überprüfung der Zulässigkeit der angeordneten Massnahme im Hinblick auf ein allfälliges Rechtsmittel. Der Betroffene muss über die Tragweite der angeordneten Massnahme informiert werden und er muss gestützt darauf die Möglichkeit haben, den Entscheid weiterzuziehen. Dieser Schutzzweck ist auch bei einer nicht zeitnah erfolgenden schriftlichen Bestätigung gewährleistet, zumal die Rechtsmittelfrist erst mit der schriftlichen Eröffnung der Anordnung zu laufen beginnt und eine vorerst mündlich angeordnete Massnahme im Zeitpunkt der schriftlichen Bestätigung ohnehin regelmässig schon durchgeführt sein wird. Somit ist – jedenfalls im vorliegenden Fall – kein Rechtsnachteil ersichtlich, welcher der Beschwerdeführerin infolge der erst einige Monate nach der Anordnung erfolgten begründeten und ihr eröffneten schriftlichen Bestätigung der Anordnung, aus welcher sich im Zusammenhang mit den eingesehenen Verfahrensakten alle notwendigen Informationen ergeben, erwachsen ist (in diesem Sinne auch Urteil des Bundesgerichts 1B_193/2018, E. 2.3 in Bezug auf die unterlassene Eröffnung der schriftlichen Bestätigung der Anordnung von Kontosperren). Ein solcher Rechtsnachteil wurde im Übrigen auch nicht dargelegt – in der Beschwerde wird lediglich das Fehlen der unmittelbaren schriftlichen Bestätigung der Anordnung bzw. deren Eröffnung kritisiert, nicht aber der Rechtsnachteil der daraus erwachsen sein soll und auch nicht, inwiefern die Anordnung der Blut- und Urinprobe an sich unrechtmässig gewesen sein soll.

10 / 12 2.3.3. Klar ist, dass die Bestätigung spätestens bis zum Abschluss des Vorverfahrens (Art. 299 StPO) zu erfolgen hat, das heisst solange die Verfahrensleitung noch bei der Staatsanwaltschaft liegt. Da ein Strafbefehl ein blosser Urteilsvorschlag und die Einsprache bloss ein Rechtsbehelf darstellt, bleibt die Verfahrensherrschaft nach Einspracheerhebung bei der Staatsanwaltschaft (Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 4 zu Art. 354 StPO). Auch unter diesem Gesichtspunkt erscheint eine nachträgliche schriftliche Bestätigung der Anordnung einer Blut- und Urinprobe nach erfolgtem Erlass eines Strafbefehls nicht als unzulässig. 2.4. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die nachträgliche schriftliche Bestätigung der Anordnung der Blut- und Urinprobe durch die Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. September 2019 den Anforderungen von Art. 241 Abs. 1 StPO, Art. 80 Abs. 2 StPO und Art. 199 StPO genügt. 3.1. Weiter rügt die Beschwerdeführerin, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO verstossen habe, indem sie nach erhobener Einsprache einen formellen Verfahrensfehler habe korrigieren wollen, anstatt nach den Bestimmungen vorzugehen, welche das Gesetz ihr nach erhobener Einsprache einräume. Für die von der Staatsanwaltschaft Graubünden gewählte Vorgehensweise bestehe keine gesetzliche Grundlage, so dass diese als geradezu willkürlich bezeichnet werden müsse. 3.2. Im Falle einer Einsprache behält die Staatsanwaltschaft die Verfahrensherrschaft und nimmt nötigenfalls weitere Beweise ab (Franz Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 355 StPO). Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, das Vorverfahren zu vervollständigen (Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 1, 1a zu Art. 355 StPO). Sinn und Zweck von Art. 355 Abs. 1 StPO ist, dass das vor Erlass des Strafbefehls meist nur lückenhaft durchgeführte Vorverfahren und vor allem die erforderlichen Beweisabnahmen nachgeholt werden (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2018, N 1 zu Art. 355 StPO). Demzufolge muss die Staatsanwaltschaft auch bereits erfolgte Beweiserhebungen ergänzen können, wie beispielsweise durch eine schriftliche Bestätigung einer mündlich angeordneten Blut- und Urinprobe. Dadurch wird für den Beschuldigten die Rechtsmittelmöglichkeit zur Anfechtung dieser Massnahme eröffnet und die Beweiserhebung vervollständigt. Eine solche Korrektur der Beweiserhebungen ist umso mehr als zulässig zu erachten, als auch das Verbot der reformatio in peius nach Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl nicht

11 / 12 zur Anwendung gelangt (Franz Riklin, a.a.O., N 4 zu Art. 355 StPO; Christian Schwarzenegger, a.a.O., N 5 zu Art. 355 StPO). 3.3. Demzufolge ist vorliegend kein Verstoss der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Art. 355 Abs. 1 und 3 StPO ersichtlich, so dass sich auch diese Rüge als unbegründet erweist. 4. Nach dem Gesagten erweist sich die nachträgliche schriftliche Bestätigung der Anordnung einer Blut- und Urinprobe der Staatsanwaltschaft von Graubünden vom 30. September 2019 als rechtmässig. Die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl. Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Ausseramtliche Entschädigungen sind keine zu sprechen.

12 / 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: