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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.10.2019 SK2 2019 67

21. Oktober 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,380 Wörter·~22 min·1

Zusammenfassung

Verlängerung der Ausschaffungshaft | Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 14 Beschluss vom 21. Oktober 2019 Referenz SK2 19 67 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Hubert und Brunner Thöny, Aktuarin Parteien X._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli Langstrasse 4, 8004 Zürich gegen Amt für Migration und Zivilrecht des Kantons Graubünden Asyl und Rückkehr, Karlihof 4, 7001 Chur Beschwerdegegner Gegenstand Verlängerung der Ausschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 04.10.2019, mitgeteilt am 04.10.2019 (Proz. Nr. 645-2019-93) Mitteilung 22. Oktober 2019

2 / 14 I. Sachverhalt A. X._____ reiste gemäss eigenen Angaben am 3. Januar 2019 illegal in die Schweiz ein und reichte am 4. Januar 2019 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Staatssekretariats für Migration (SEM) in Kreuzlingen ein Asylgesuch ein. B. Mit Entscheid vom 27. Februar 2019 führte das SEM aus, ein Asylgesuch gemäss Art. 18 AsylG liege erst dann vor, wenn Ausländer in irgendeiner Weise zu erkennen geben würden, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung ersuchen würden. X._____ habe geltend gemacht, sein Heimatland ausschliesslich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen zu haben, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei. Gleichzeitig wurde er aus der Schweiz weggewiesen und unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall aufgefordert, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Graubünden beauftragt. Der Entscheid ist am 11. März 2019 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. C. In der Folge wurde X._____ durch das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM GR) zu einem Besprechungstermin auf 27. März 2019 vorgeladen. Dabei äusserte er sich dahingehend, dass er mit dem Entscheid des SEM nicht einverstanden sei. Er wolle in der Schweiz ein schönes Leben führen, eine Schule besuchen und arbeiten. Eine Rückkehr nach L.1_____ komme für ihn nicht in Frage. Es herrsche Armut in L.1_____, zudem habe er auch Probleme in der Familie. D. Am 1. April 2019 beantragte X._____ beim AFM GR Nothilfe. Die Zuweisung in die Nothilfeunterkunft A._____ erfolgte am gleichen Tag. E. Am 10. April 2019 wurde X._____ durch die Polizei in O.1_____ kontrolliert und vorläufig festgenommen, da er dem Täterbeschrieb bei einem Taschendiebstahl entsprach. Er wurde wegen illegalem Aufenthalt zur Anzeige gebracht; der Taschendiebstahl konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Nach den polizeilichen Ermittlungen wurde er wieder entlassen. F. Am 15. April 2019 lud das AFM GR X._____ zu einer Kurzbefragung auf 17. April 2019 vor. Dieser nahm jedoch den Termin ohne Angabe von Gründen oder eine Entschuldigung nicht wahr. G. Am 23. April 2019 meldete das AFM GR dem SEM das Untertauchen von X._____.

3 / 14 H. Am 8. Juli 2019 teilte das SEM dem AFM GR mit, dass X._____ am 14. Juni 2019 durch das algerische Generalkonsulat in O.1_____ unter diesem Namen anerkannt worden sei. In der Folge beantragte das AFM GR die Ausschreibung im automatisierten Fahndungssystem RIPOL. I. Am 14. Juli 2019 wurde X._____ in O.1_____ durch die Polizei kontrolliert und aufgrund der Ausschreibung im RIPOL vorläufig festgenommen. Im Anschluss an die polizeilichen Handlungen wurde er mittels Train-Street am 15. Juli 2019 zuständigkeitshalber in den Kanton Graubünden zurückgeführt. Tags darauf wurde er vom AFM GR in Ausschaffungshaft versetzt. J. Am 16. Juli 2019 gewährte das AFM GR X._____ das rechtliche Gehör zur angeordneten Ausschaffungshaft. Dabei gab dieser zu Protokoll, dass er nicht bereit sei, in sein Heimatland zurückzukehren. K. Am 17. Juli 2019 wurde das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden um Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht. Die mündliche Verhandlung wurde auf den 18. Juli 2019 angesetzt. L. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, an welcher X._____ persönlich teilnahm, erachtete das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 18. Juli 2019, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, dass die bis zum 13. Oktober 2019 angeordnete Ausschaffungshaft rechtmässig und angemessen sei und geschützt werde. Eine gegen diesen Entscheid von X._____ erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Beschluss vom 12. August 2019 (SK2 19 51) ab. M. Am 23. September 2019 teilte das SEM auf Anfrage des AFM GR mit, dass das obligatorische konsularische Ausreisegespräch auf den 16. Oktober 2019 geplant sei. Eine formelle Vorladung werde in den nächsten 14 Tagen zugestellt. N. Am 17. September 2019 wurde X._____ das rechtliche Gehör zu einer Verlängerung der Ausschaffungshaft gewährt. Wie bereits bei früheren Gesprächen antwortete er wiederum, dass er kein Interesse an einer Rückkehr nach L.1_____ habe, ohne dafür einen konkreten Grund anzugeben. Eine noch länger andauernde Ausschaffungshaft nehme er in Kauf, irgendwann werde er so oder so freikommen. O. Am 1. Oktober 2019 stellte das AFM GR beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden ein Gesuch um Verlängerung der Ausschaffungshaft.

4 / 14 P. Nach Durchführung einer mündlichen Hauptverhandlung, an welcher X._____ sowie dessen Rechtsvertreter teilnahmen, erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 4. Oktober 2019, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, was folgt: 1. Der Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 12. März 2020 durch das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden wird zugestimmt. 2.a) X._____ hat die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt sind, gehen diese Kosten – unter dem Vorbehalt der Rückforderung – zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Die Kosten des amtlichen Rechtsbeistands in Höhe von CHF 1'421.60 gehen zu Lasten von X._____. Sie werden – unter dem Vorbehalt der Rückerstattungspflicht – vom Kanton Graubünden getragen und aus der Gerichtskasse bezahlt. 3. X._____ kann gemäss Art. 80 Abs. 6 AIG einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden einreichen. 4. (Rechtsmittelbelehrung). 5. (Mündliche Eröffnung). 6. (Mitteilung). Q. Gegen diesen Entscheid vom 4. Oktober 2019 liess X._____ mit Eingabe vom 9. Oktober 2019 beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde erheben, wobei er das folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen und auf freien Fuss zu setzen. 2. Es sei der Beschwerdeführer für die übermässige Haft angemessen zu entschädigen. 3. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben, der Beschwerdeführer umgehend aus der Haft zu entlassen, auf freien Fuss zu setzen und mit einer Meldepflicht zu belegen. 4. Subeventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Ausschaffungshaft um einen Monat, in keinem Fall aber über die Regelhöchstdauer von insgesamt sechs Monaten zu verlängern.

5 / 14 5. Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und ihm in der Person des unterzeichnenden Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST zu Lasten des Beschwerdegegners. R. Mit Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019 beantragte das AFM GR die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. S. Das Zwangsmassnahmengericht von Graubünden reichte innert Frist keine Stellungnahme ein. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. Die Beschwerde ist somit innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft verlängert, wodurch er offensichtlich beschwert ist. Auf die im Übrigen frist- und formgereicht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Es richtet sich nach den Regeln der Art. 69 Abs. 3 lit. c und Art. 390 ff. StPO. Die Beschwerde stellt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO ein umfassendes ordentliches Rechtsmittel dar. Sie kann - wenn die entsprechende Verfahrenshandlung beschwerdefähig ist - ohne Einschränkung erhoben werden. Mit der Beschwerde können alle Mängel des angefochtenen Entscheids geltend gemacht werden. Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und ist befugt und verpflichtet, die ihr unterbreitete Sache frei und umfassend zu prüfen (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 393 StPO).

6 / 14 3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, welche gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung spätestens bei einer zweimonatigen behördlichen Untätigkeit anzunehmen sei. Am 18. Juli 2019 habe das AFM GR das SEM um Vollzugsunterstützung nach Art. 71 AIG ersucht. Erst am 23. September 2019 – mithin über zwei Monate nach der letzten relevanten Vollzugshandlung – habe das AFM GR beim SEM nach der Mitteilung des Counselling-Termins nachgefragt. Zwischen dem Gesuch um Vollzugsunterstützung und der Nachfrage nach dem Verfahrensstand würden mehr als zwei Monate liegen. Die zwischenzeitlich erfolgten Besuche in der Ausschaffungshaft seien offensichtlich nicht als beschleunigende Handlungen zu qualifizieren. Die Haft dauere im vorliegenden Fall offensichtlich länger als notwendig und der Beschwerdeführer sei daher umgehend aus der Haft zu entlassen. 3.1. Das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 76 Abs. 4 AIG verlangt, dass der Vollzug der Wegweisung mit dem nötigen Nachdruck verfolgt wird. Die für den Wegweisungsvollzug notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen. Das Beschleunigungsgebot gilt als verletzt, wenn während mehr als zwei Monaten keinerlei Vorkehren mehr im Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung getroffen wurden (Untätigkeit der Behörden), ohne dass die Verzögerung in erster Linie auf das Verhalten ausländischer Behörden oder des Betroffenen selbst zurückgeht. Die Behörden sind gestützt auf das Beschleunigungsgebot nicht gehalten, in jedem Fall schematisch bestimmte Handlungen vorzunehmen. Umgekehrt müssen die angerufenen Vorkehrungen zielgerichtet sein; sie haben darauf ausgelegt zu sein, die Ausschaffung voranzubringen (vgl. BGE 139 I 206 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen). Keine Verletzung liegt hingegen vor, wenn eine ausländische Behörde das Verfahren verzögert, sofern sich die Schweizer Behörden in vernünftigen Abständen nach dem Verfahrensstand erkundigen (vgl. Martin Businger, Ausländerrechtliche Haft, Zürich 2015, S. 56). 3.2. Das AFM GR weist in seiner Vernehmlassung vom 11. Oktober 2019 auf die speziell für L.1_____ geltenden Vollzugsregeln hin. Demnach müssten identifizierte Personen zusätzlich vor dem Abflug an einem konsularischen Ausreisegespräch, einem sogenannten Counselling, in Bern teilnehmen. Diese Gespräche mit Vertretern des L.1_____ Konsulats O.1_____ würden vom SEM organisiert und seien obligatorisch. Wie sich aus den Akten (vgl. act. C.1) ergibt, informierte das SEM das AFM GR bereits am 8. Juli 2019 über die positive Identifizierung des Beschwerdeführers und teilte mit, dass es zum gegebenen Zeitpunkt darüber informieren werde, per wann ein solches Counselling mit den Vertretern der L.1_____ Botschaft stattfinden könne, sofern sich der Beschwerdeführer bis dahin

7 / 14 wieder in den kantonalen Strukturen in Graubünden befinden würde. In der Folge wurde der zu diesem Zeitpunkt als untergetaucht geltende Beschwerdeführer im Fahndungssystem RIPOL ausgeschrieben und konnte am 14. Juli 2019 durch die Polizei in O.1_____ vorläufig festgenommen werden, was dem SEM auch gleichentags gemeldet wurde. Zu diesem Zeitpunkt waren gemäss Auskunft des SEM jedoch bereits sämtliche Counsellings für die Monate August und September ausgebucht, da pro Counselling nur 10 Personen durch die Vertreter der L.1_____ Botschaft angehört würden. Daher habe der Beschwerdeführer erst für das Counselling am 16. Oktober 2019 berücksichtigt werden können. Grund für die Verzögerung war somit nicht die Untätigkeit einer schweizerischen Behörde, sondern vielmehr der Umstand, dass die algerische Botschaft offensichtlich nicht genügend Vertreter entsendet respektive ausreichend Termine bereithält, um sämtliche der anstehenden obligatorischen Gespräche innerhalb nützlicher Frist durchführen zu können. Da die schweizerischen Behörden darauf keinen Einfluss nehmen können, kann dieser Umstand gemäss vorstehend beschriebener Lehre und Rechtsprechung auch nicht eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wegen behördlicher Untätigkeit begründen. Kommt im konkreten Fall hinzu, dass der Beschwerdeführer untergetaucht war und erst am 14. Juli 2019 wieder aufgegriffen werden konnte. Gemäss Ausführungen des SEM war es zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich, einen kurzfristigen Termin für ein konsularisches Gespräch festzulegen. Dass keine Gesprächstermine vereinbart werden, wenn der Aufenthaltsort der betroffenen Person nicht bekannt ist, erscheint insbesondere in Anbetracht der grossen Nachfrage nachvollziehbar. Insofern hat es der Beschwerdeführer auch selbst zu verantworten, dass es beim Vollzug zu Verzögerungen kam. Nach dem Gesagten liegt demzufolge keine Verletzung des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 76 Abs. 4 AIG vor. 4. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da er mehrfach um die Bestellung eines Dolmetschers für Arabisch ersucht habe, dies ihm aber nicht gewährt worden sei. Es ergebe sich aus den Akten, dass er des Französischen und Italienischen zu wenig mächtig sei, einer Verhandlung zu folgen und sich angemessen ausdrücken zu können. Das AFM GR habe zudem anerkannt, dass Arabisch seine Muttersprache sei. Er spreche nur ein bisschen italienisch, weil er sich ein Jahr in Italien aufgehalten habe. Da die Haftverhandlung als auch die Haftverlängerungsverhandlung die grundlegenden, verfassungsmässigen Verfahrensrechte des Beschwerdeführers missachtet hätten, müssten die ergangenen Entscheide als rechtswidrig angesehen und er aus der Haft entlassen werden.

8 / 14 4.1. Gemäss Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK hat der Angeschuldigte das Recht, die unentgeltliche Beiziehung eines Dolmetschers zu verlangen, wenn er die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder sich nicht darin ausdrücken kann. 4.2. Gemäss Akten führte das AFM GR am 27. März 2019 eine Befragung des Beschwerdeführers als Vorbereitung der Ausreise durch. Anlässlich dieses Gesprächs wurde der Beschwerdeführer gefragt, welche Sprachen er spreche und verstehe. Der Beschwerdeführer gab zur Antwort, dass er seine Muttersprache Arabisch und zudem Französisch, Italienisch und ein bisschen Englisch spreche. Auf die Frage hin, wie es komme, dass er so gut Italienisch spreche, gab er an, dass er ein Jahr in Salerno gelebt habe. Auch im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend Ausschaffungshaft vom 16. Juli 2019 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er Italienisch und Französisch spreche, jedoch vor dem Richter einen arabischen Dolmetscher möchte. In der Vorladung zur Hauptverhandlung wurde darauf hingewiesen, dass die Verhandlung in italienscher Sprache mit deutscher Übersetzung geführt werde. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 18. Juli 2019 sagte der Beschwerdeführer aus, er hätte eine Arabisch-Übersetzung bevorzugt. In der Folge wurde – ohne weitere Angabe von Gründen im entsprechenden Entscheid – die Verhandlung auf Französisch weitergeführt. In seiner Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden vom 22. Juli 2019 führte der Beschwerdeführer im Widerspruch zu seinen früheren Aussagen aus, dass die einzige Landessprache, die er verstehe, Französisch sei. Auch anlässlich der Hauptverhandlung betreffend Haftverlängerung wurde eine Übersetzung auf Französisch, Italienisch oder Englisch angeboten (vgl. act. B.2). 4.3. Wie bereits ausgeführt wurde, soll Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK gewährleisten, dass die an einem Verfahren beteiligte Person der Verhandlung folgen kann. Sie hat einen Anspruch darauf, dass ihr mindestens der wesentliche Inhalt der wichtigsten Verfahrenshandlungen in einer ihr verständlichen Sprache mündlich oder schriftlich zur Kenntnis gebracht wird. Ein Anspruch auf vollständige Übersetzung aller Verfahrenshandlungen sowie der Akten besteht ebenso wenig wie ein Anspruch auf Übersetzung in die eigene Muttersprache. Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des Verfahrens mehrfach angegeben, sowohl Italienisch wie auch Französisch zu sprechen und zu verstehen. Es bestand daher für das Zwangsmassnahmengericht kein Anlass, einen Dolmetscher für Arabisch beizuziehen. Dass der Beschwerdeführer eine Übersetzung in seine Muttersprache bevorzugt hätte, ist nachvollziehbar, jedoch bestand darauf nach dem Gesagten kein Anspruch. Da der Beschwerdeführer selbst im Rahmen verschiedener Befragungen erklärte, dass er sowohl Italienisch wie auch Französisch sprechen und verstehen

9 / 14 würde, die Befragung sowie der Entscheid im Haftverfahren in diesen beiden Sprachen durchgeführt wurde und eine entsprechende Übersetzung auch im Verfahren betreffend Haftverlängerung angeboten wurde, verstösst es nicht gegen Art. 6 Ziff. 3 lit. e EMRK, wenn die Vorinstanz eine Übersetzung ins Arabische ablehnte. Demzufolge liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. 5. Was die Verlängerung der Ausschaffungshaft betrifft, rügt der Beschwerdeführer, dass aus seinen Erklärungen, nicht ins Heimatland zurückreisen zu wollen, nicht auf eine Gefahr des Untertauchens geschlossen werden könne. Eine solche Erklärung sei nur dann ein rechtsgenügliches Indiz, wenn sie eine Renitenz gegen behördliche Anordnungen zum Ausdruck bringe, nicht hingegen, wenn sie aus Angst vor einer Rückkehr abgegeben werde. Er habe mehrmals zum Ausdruck gebracht, dass er nicht in sein Heimatland zurückwolle, weil er sich vor politischer Verfolgung fürchte und keine Perspektiven habe. Die Erklärung sei daher nicht als Renitenz, sondern als berechtigte Sorge zu qualifizieren. Ausserdem habe er praktisch durchgehend alle behördlichen Anordnungen befolgt, durchgehend die richtigen Personalien angegeben und stets kooperiert. Er habe es einzig unterlassen, dem AFM GR zu melden, dass er sich nicht mehr in O.2_____, sondern in O.1_____ aufhalte. Er habe nicht gewusst, dass eine diesbezügliche Pflicht bestand. Da keine Untertauchensgefahr bestehe und damit auch kein Haftgrund nach Art. 76 AIG mehr gegeben sei, sei er umgehend aus der Haft zu entlassen. 5.1. Die Ausschaffungshaft im Sinne von Art. 76 AIG ist der Freiheitsentzug zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids. Voraussetzungen für deren Anordnung bilden demzufolge ein erstinstanzlicher - nicht notwendigerweise rechtskräftiger - Wegweisungsentscheid, die Absehbarkeit des Wegweisungsvollzugs und das Vorliegen eines Haftgrundes. Der Vollzug der Wegweisung muss objektiv möglich und auch gegen den Willen der betroffenen Person durchsetzbar sein. Die Ausschaffungshaft soll den Vollzug der Entfernungsmassnahme sicherstellen und muss konkret geeignet sein, diesen Zweck zu erreichen, was nicht (mehr) der Fall ist, wenn die Weg- oder Ausweisung trotz der behördlichen Bemühungen nicht in einem dem konkreten Fall angemessenen Zeitraum vollzogen werden kann. Die Festhaltung hat, weil unverhältnismässig, dann als unzulässig zu gelten, wenn triftige Gründe für solche Verzögerungen sprechen oder praktisch feststeht, dass sich der Vollzug kaum innert vernünftiger Frist wird realisieren lassen (BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit weiteren Hinweisen). Die Ausschaffungshaft muss zweckbezogen auf die Sicherung des Wegweisungsverfahrens ausgerichtet sein; es ist jeweils aufgrund sämtlicher Umstände zu klären, ob sie (noch) geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen

10 / 14 das Übermassverbot, das heisst das sachgerechte und zumutbare Verhältnis von Mittel und Zweck, verstösst (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_334/2015 vom 19. Mai 2015, E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 133 II 1 E. 5.1 und BGE 126 II 439; Tarkan Göksu, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 2 zu Art. 76 AuG). 5.2. Mit Beschluss vom 12. August 2019 (SK2 19 51) bestätigte das Kantonsgericht von Graubünden die vom Zwangsmassnahmengericht gegen den Beschwerdeführer genehmigte Ausschaffungshaft. Bezüglich des Haftgrundes wurde dabei (rechtskräftig) festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich bis zu jenem Zeitpunkt wenig kooperativ gezeigt und im Verlaufe des Verfahrens mehrfach seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Er habe trotz mündlicher Zusage keine gültigen Identitätsdokumente vorgelegt und sich auch später geweigert, diese zu besorgen. Dies obwohl er dazu verpflichtet war und mehrfach dazu aufgefordert worden war. Ausserdem habe er die ihm zugewiesene Notunterkunft ohne entsprechende Benachrichtigung verlassen, um gemäss eigenen Aussagen nach Frankreich zu reisen und dort zu heiraten. Er sei dann jedoch in O.1_____ vorläufig festgenommen und wieder nach Graubünden zurückgeführt worden. Da er auch letztmals vor dem Zwangsmassnahmengericht betont habe, nicht nach L.1_____ zurückzukehren, sei mit einem Untertauchen zu rechnen, sollte er vor einer allfälligen Ausschaffung aus der Haft entlassen werden. Damit würden Haftgründe gemäss Art. 75 und 76 AG vorliegen, welche die Anordnung der Ausschaffungshaft rechtfertigen würden (vgl. E. 3.2.). Im Haftverlängerungsgesuch vom 1. Oktober 2019 (act. E.1.1) macht das AFM GR geltend, der Beschwerdeführer habe nie aktiv mit den Behörden bei der Papierbeschaffung zusammengearbeitet. Dies, obwohl er dazu verpflichtet gewesen und mehrfach dazu aufgefordert worden sei, seine Identität anhand heimatlicher Dokumente zu beweisen. Das AFM GR habe ihn wiederholt in der Ausschaffungshaft betreffend seiner pflichtgemässen Rückkehr nach L.1_____ angesprochen und ihn an seine Mitwirkungspflicht erinnert. Er habe sich bei jedem Gespräch geäussert, dass er unter keinen Umständen nach L.1_____ zurückkehren werde. Er möchte ein paar Stunden Zeit bekommen, um die Schweiz selbständig in Richtung Frankreich zu verlassen. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs zum beabsichtigten Gesuch um Verlängerung der Ausschaffungshaft habe er erneut angegeben, sich einer Rückführung zu verweigern. Es stehe daher fest, dass er nach wie vor alles versuchen würde, um den Vollzug der Wegweisung zu verhindern. Das Zwangsmassnahmengericht schloss sich dieser Einschätzung im Wesentlichen an, wobei es bezüglich der Haftgründe auf seinen Entscheid vom 18. Juli 2019 (betreffend Anordnung der Ausschaffungshaft) verwies. Ergänzend

11 / 14 könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführer unverändert offen erkläre, nicht nach L.1_____ zurückkehren zu wollen. Die Untertauchensgefahr bestehe unverändert. 5.3. An den im Beschluss vom 12. August 2019 (SK2 19 51) festgestellten Haftgründen ist festzuhalten. Die unkooperative Haltung des Beschwerdeführers hat sich im Verlaufe der Ausschaffungshaft akzentuiert, was sich insbesondere an seinen Aussagen anlässlich des Besuches vom 19. August 2019 zeigt (vgl. act. E. 1.2 Beilage 7). Dort gab er an, dass er nie und nimmer nach L.1_____ zurückkehren werde und er auch nicht in Erwägung ziehen werde, freiwillig nach L.1_____ zurückzukehren. Am 11. September 2019 verweigerte er zudem, heimatliche Dokumente aus L.1_____ zu beschaffen und lehnte eine Kontaktaufnahme mit den L.1_____ Behörden in der Schweiz ab (vgl. act. E. 1.2 Beilage 10). Dass ihm eine Rückkehr nicht zumutbar sei, weil er Angst habe, wie in der Beschwerde behauptet wird, machte der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt geltend. Abschliessend lässt sich festhalten, dass unter den genannten Umständen auch weiterhin die ernsthafte Gefahr besteht, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Freilassung untertauchen könnte. Diese Vermutung drängt sich umso mehr auf, als der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit untergetaucht ist. 6. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter die Verlängerung der Ausschaffungshaft über sechs Monate hinaus. L.1_____ habe den Beschwerdeführer bereits am 14. Juni 2019 als eigenen Staatsangehörigen anerkannt. Warum der Termin für das Counselling erst so spät festgelegt worden sei, wisse man nicht. Die Akten würden die Vermutung aufkommen lassen, der Fall sei liegengeblieben. Es liege keine Begründung für eine Verlängerung über die Regelhöchstdauer von sechs Monaten vor. Die Haft sei subeventualiter höchstens um einen Monat, in keinem Fall jedoch über die Regelhaftdauer von sechs Monaten zu verlängern. 6.1. Gemäss Art. 79 Abs. 1 AIG darf die Vorbereitungshaft die maximale Haftdauer von sechs Monaten nicht überschreiten. Die maximale Haftdauer kann jedoch mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um eine bestimmte Dauer, jedoch höchstens um zwölf Monate verlängert werden, namentlich dann, wenn die betroffene Person nicht mit der zuständigen Behörde kooperiert. Mit anderen Worten besteht eine Höchstdauer von insgesamt 18 Monaten. Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Ausschaffungshaft verhältnismässig sein. Es ist jeweils aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu prüfen, ob die ausländerrechtliche Festhaltung insgesamt noch geeignet bzw. erforderlich erscheint und nicht gegen das Übermassverbot verstösst (BGE 140 II 409 E. 2.1). Neben dem Verhalten der betroffenen Person bildet ihr erklärtes, konsequent unkooperatives Verhal-

12 / 14 ten diesbezüglich nur einen - allenfalls aber gewichtigen - Gesichtspunkt unter anderen (vgl. Urteil 2C_629/2019 vom 19. Juli 2019 E. 3.2). 6.2. Das Übermassverbot, das heisst, das Erfordernis eines sachgerechten, zumutbaren Verhältnisses von Mittel und Zweck als Teilgehalt der Verhältnismässigkeit, ist im konkreten Fall nicht verletzt. Der Beschwerdeführer befindet sich seit dem 16. Juli 2019, also erst seit drei Monaten, in Ausschaffungshaft. Wie bereits ausgeführt wurde, liegt der Grund dafür in seinem unkooperativen Verhalten. So verweigerte er von Beginn des Verfahrens an eine freiwillige Ausreise sowie jegliche Mitwirkung bei der Beschaffung von heimatlichen Dokumenten. Dies, obwohl der Wegweisungsentscheid des SEM bereits seit dem 11. März 2019 rechtskräftig ist. Zwischenzeitlich konnte trotz der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers eine Anerkennung durch das algerische Generalkonsulat eingeholt werden, weshalb einer Ausschaffung nach Durchführung des obligatorischen konsularischen Gesprächs nichts mehr im Wege steht. Dabei ist gemäss SEM eine Vorlaufzeit von mindestens 30 Arbeitstagen einzuhalten, zumal nach Erhalt der Flugbestätigung die L.1_____ Behörden um Ausstellung des Passersatzpapiers (Laissez-passer) ersucht werden müssen. Selbst wenn sich die Ausschaffung verzögern sollte, würde eine Ausschaffungshaft von rund 8 Monaten bis zum 12 März 2020 aufgrund der genannten Umstände noch als verhältnismässig gelten. 7. Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Aufrechterhaltung der Haft, weil auch mildere Massnahmen wie eine Meldepflicht ausreichen würden, um den Wegweisungsvollzug sicherzustellen. Nach dem Gesagten ist dies zu verneinen. Wie bereits dargelegt wurde, besteht beim Beschwerdeführer eine erhebliche Gefahr des Untertauchens. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann schlechthin nicht angenommen werden, dass er sich an eine entsprechende Auflage halten würde. Die Ausschaffungshaft erweist sich im konkreten Fall als erforderlich, um die Ausschaffung erfolgreich durchführen zu können. 8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gegen den Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts gerichtete Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist. Wird die Verlängerung der Ausschaffungshaft bestätigt, erübrigt es sich, über die beantragte Entschädigung wegen übermässiger Haft (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) zu befinden. 9. Der Beschwerdeführer stellt für das vorliegende Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Vorliegend ist die Bedürftigkeit des Be-

13 / 14 schwerdeführers ausgewiesen und der Rechtsstreit ist weder mutwillig noch aussichtslos. Zwar liegt der Haft ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid zugrunde, der dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet worden ist und auch die Ausschaffungshaft an sich wurde bereits höchstrichterlich überprüft und für rechtmässig befunden. Im vorliegenden Fall ging es jedoch um die Zulässigkeit der Verlängerung der Ausschaffungshaft unter Berücksichtigung des sog. Übermassverbots sowie um eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebots. Beide Einwände des Beschwerdeführers konnten nicht zum Vornherein als aussichtslos qualifiziert werden, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf unentgeltliche Prozessführung bewilligt wird. Die Kosten von CHF 1'500.00 werden demzufolge unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt. Überdies wird dem Beschwerdeführer im Sinne von Art. 19 Abs. 2 EGzAAG ein amtlicher Rechtsbeistand in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli bestellt. Gemäss Art. 16 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes (BR 310.100) setzt die mit der Sache befasste Instanz die Entschädigung des Anwaltes bei unentgeltlichen Rechtsvertretungen nach dem für eine sachgerechte Prozessführung notwendigen Zeitaufwand fest. Vorliegend wird die Entschädigung auf CHF 1'634.60 gemäss Honorarnote vom 17. Oktober 2019 (act. G.1) einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer festgelegt. Dieser Betrag wird ebenfalls dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse bezahlt.

14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und es wird X._____ in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. Valerio Priuli ein unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt. 3.2. Die X._____ auferlegten Verfahrenskosten werden unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 3.3. Die Entschädigung des Rechtsvertreters von CHF 1'634.60 einschliesslich Spesen und Mehrwertsteuer wird unter dem Vorbehalt der Rückforderung dem Kanton Graubünden in Rechnung gestellt und aus der Gerichtskasse des Kantonsgerichts bezahlt. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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