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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 23.03.2020 SK2 2019 60

23. März 2020·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,994 Wörter·~20 min·1

Zusammenfassung

fahrlässige Körperverletzung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 13 Beschluss vom 23. März 2020 Referenz SK2 19 60 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Brunner und Nydegger Aktuarin ad hoc, Valär Parteien A._____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Werner Jörger Kornplatz 12, 7000 Chur gegen B._____ Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur Gegenstand fahrlässige Körperverletzung Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 05.09.2019, mitgeteilt am 05.09.2019 (Proz. Nr. VV.2018.3815) Mitteilung 31. März 2020

2 / 13 I. Sachverhalt A. Am _____ 2018, um ca. 09:45 Uhr, ereignete sich auf der Piste _____ im Skigebiet O.1_____, Gemeindegebiet O.2_____, eine Kollision zwischen zwei Skifahrern. Dabei erlitten die Beteiligten B._____ und A._____ diverse Verletzungen. B. B._____ stellte am 1. Juni 2018 Strafantrag gegen A._____ wegen Körperverletzung. Am 9. Juni 2018 stellte A._____ seinerseits Strafantrag gegen B._____ wegen desselben Delikts. C. Am 26. März 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen A._____ und gegen B._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. D. Mit Parteimitteilung vom 30. Juli 2019 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung gegen B._____ abgeschlossen sei, und stellte die Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Zudem setzte sie eine Frist von 10 Tagen zur Geltendmachung allfälliger Beweisanträge an. E. Mit Schreiben vom 23. August 2019 stellte A._____ innert erstreckter Frist mehrere Beweisergänzungsanträge des Inhalts, C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ seien von der Staatsanwaltschaft zum Unfallhergang zu befragen. F. Mit Entscheid vom 3. September 2019 lehnte die Staatsanwaltschaft die von A._____ gestellten Beweisanträge ab. G. Mit Einstellungsverfügung vom 5. September 2019, mitgeteilt am gleichen Tag, entschied die Staatsanwaltschaft, was folgt: 1. Das Strafverfahren gegen B._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. a) B._____ wird mit CHF 2'374.80 (inkl. MWST) entschädigt. b) Die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung, Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur, die Entschädigung gemäss Ziff. 3.a) im Gesamtbetrag von CHF 2'374.80 auf sein Konto (_____) zu überweisen.

3 / 13 H. Gegen diese Einstellungsverfügung liess A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 16. September 2019 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragte, was folgt: 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an diese zurückzuweisen. 2. Es sei der Staatsanwaltschaft Graubünden die Weisung zu erteilen, ergänzend C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ staatsanwaltlich zu befragen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten des Staates. I. In ihrer Stellungnahme vom 27. September 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. J. Mit Schreiben vom 7. Oktober 2019 verzichtete B._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf eine Stellungnahme. K. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.

4 / 13 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichtes 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mari Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). 1.3. In Bezug auf den zur Diskussion stehenden Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB ist der Beschwerdeführer vorliegend ohne Weiteres als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO anzusehen (vgl. StA act. 4.6). Er hat wegen der am 10. März 2018 stattgefundenen Kollision zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin am 9. Juni 2018 Strafantrag gegen dieselbe gestellt (vgl. StA act. 4.3) und sich damit als Privatkläger konstituiert (vgl. Art. 118 Abs. 2 StPO). Durch die Einstellung des Verfahrens ist der Beschwerdeführer offensichtlich beschwert, sodass er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Da sich die von ihm am 16. September 2019 erhobene Beschwerde als frist- und formgerecht erweist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015 E. 2, mit Hinweis auf PKG 1997 Nr. 36 E. 5). Im Wei-

5 / 13 teren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes in dubio pro duriore – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, a.a.O., N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerisches Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 f. zu Art. 319 StPO). 3.1. Die Staatsanwaltschaft stellte die gegen die Beschwerdegegnerin geführte Strafuntersuchung mit der Begründung ein, dass in Anbetracht der vorhandenen Aussagen und Verletzungsbilder kein Zweifel daran bestehe, dass sich der Beschwerdeführer vor der Kollision der Beschwerdegegnerin von hinten bzw. hintenrechts genähert habe. Insofern könne der Beschwerdegegnerin gestützt auf die in den Verhaltensregeln der Fédération Internationale de Ski (FIS-Regeln) statuierten Sorgfaltspflichten kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie eine Fahrspur gewählt habe, welche von links nach rechts auf der Piste Nr. _____ verlaufen sei, um dann weiter zur Piste Nr. _____ zu gelangen, ohne den sich von hinten nähernden Beschwerdeführer zu bemerken. Es seien auch keine weiteren Beweismittel ersichtlich, welche eine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin durch ihre Fahrweise vor dem Unfall indizieren würden. Insgesamt fehle es bei ihr an einer vorwerfbaren Handlung, welche für eine Strafbarkeit vorausgesetzt wäre (StA act. 1.42, E. 6.h). 3.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass er sich vor der Kollision auf der gleichen Höhe mit der Beschwerdegegnerin befunden habe und diese dann unmittelbar vor der Kollision eine Rechtskurve gemacht habe, weshalb es im Zuge dieser Änderung der Fahrtrichtung durch die Beschwerdegegnerin zum Zusammenstoss der beiden Skifahrer gekommen sei. Dieser Unfallhergang würde sich auch aus der linksseitigen Verletzung des Beschwerdeführers und der rechts-

6 / 13 seitigen Verletzung der Beschwerdegegnerin ergeben. Unter Berücksichtigung der Aussagen der beiden Unfallbeteiligten und der als Auskunftspersonen Befragten, könne entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft der Beschwerdegegnerin in Beachtung der einschlägigen FIS-Regel 1 und/oder FIS-Regel 2 durchaus ein Vorwurf gemacht werden (act. A.1). 4.1. Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Der Begriff der Fahrlässigkeit richtet sich nach Art. 12 Abs. 3 StGB, demzufolge derjenige fahrlässig eine Straftat begeht, der die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. 4.2. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 34 E. 2a m.w.H.). Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Dies ist für den Bereich des Skisports von der Rechtsprechung für die an Skifahrer gerichteten FIS- Regeln (BGE 118 IV 130 E. 3a; 106 IV 350 E. 3a m.w.H.) und in Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht von Skipisten für die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS; BGE 115 IV 189 E. 3b) bejaht worden. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6P.31/2005 und 6S.107/2005 vom 3. Juli 2005 E. 5.1). 4.3. Die FIS-Regeln sind, wie erwähnt, keine Rechtsnormen, sondern Verhaltensempfehlungen, die sich an Skifahrer und Snowboarder richten. Da sie vom internationalen Fachverband erlassen worden sind, steht grundsätzlich nichts im Wege, sie als Massstab für die im Skisport üblicherweise zu beachtende Sorgfalt heranzuziehen (vgl. BGE 106 IV 350 E. 3a m.w.H.). Gemäss FIS-Regel 1 muss sich jeder Skifahrer und Snowboarder so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet (FIS-Regel 3). Diese FIS-Verhaltensregel räumt dem vorausfahrenden Skifahrer oder Snowboarder den Vorrang ein. Dieser Vorrang gilt

7 / 13 uneingeschränkt für alle Bewegungen des vorderen bzw. geländemässig gesehen unteren Skifahrers oder Snowboarders, ob dieser nun geradeaus fährt, in weiten Bögen abschwingt, rutscht oder, was für den oberen Skifahrer oder Snowboarder besonders überraschend sein kann, plötzlich stürzt. Der hintere Fahrer muss auch damit rechnen, dass der vordere nicht die erwartete Richtung einschlägt. Der Grundsatz, dass dem vorderen Skifahrer oder Snowboarder für alle seine Bewegungen der Vorrang zukomme, erfährt durch die FIS-Regel 5 eine einzige Ausnahme. Danach muss sich jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann. Der hintere Skifahrer oder Snowboarder braucht demnach nicht damit zu rechnen, dass ihm der vordere plötzlich entgegenkommt, indem er hangaufwärts fährt oder schwingt (Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, S. 24 N 83 f., N 98 ff.; PKG 2001 Nr. 26). 5.1. Der Beschwerdeführer rügt, es sei aktenwidrig, wenn die Staatsanwaltschaft festhalte, die Beschwerdegegnerin habe vor der Kantonspolizei ausgeführt, sie habe "den von hinten kommenden" Beschwerdeführer nicht bemerkt. Dass der Beschwerdeführer von hinten gekommen sein solle, habe sie eben gerade nicht sagen können. Sie habe vielmehr zu Protokoll gegeben, sie habe "niemanden kommen sehen". Damit sei dokumentiert, dass es die Beschwerdegegnerin an der nötigen Aufmerksamkeit einer (carvenden) Skifahrerin habe mangeln lassen. Ansonsten hätte sie den Beschwerdeführer sehen oder zumindest wahrnehmen müssen, da dieser unbestrittenermassen in ihrer Nähe gefahren sein müsse (act. A.1, S. 3). Die Staatsanwaltschaft hält in der vom Beschwerdeführer beanstandeten Erwägung zunächst fest, welche zwei Unfallhergänge aufgrund der Parteiangaben denkbar seien und führt aus, dass die Beantwortung der Frage, ob von einer Sorgfaltspflichtverletzung und damit von einer Strafbarkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen sei, davon abhänge, welcher Sachverhaltsdarstellung gefolgt werde (vgl. StA act. 1.42, E. 5.d). In den nachfolgenden Erwägungen setzt sich die Staatsanwaltschaft mit dem Untersuchungsergebnis im Einzelnen auseinander (StA act. 1.42, E. 6.a - g). Dabei berücksichtigt sie auch die vom Beschwerdeführer angeführten Aussagen der Beschwerdegegnerin, wonach es plötzlich heftig geknallt habe, ohne dass sie jemanden habe kommen sehen, und wonach sie nicht habe sehen können, woher der Beschwerdeführer vor dem Zusammenstoss gekommen sei (vgl. StA act. 1.42, E. 2.a und E. 6.b). In ihren Antworten zu den Fragen 52-53 der Konfrontationseinvernahme löst die Beschwerdegegnerin den

8 / 13 vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang monierten Widerspruch auf. Auf die Frage, was sie zur Aussage von D._____ sage, wonach der Beschwerdeführer von hinten in sie hineingefahren sei, sagte sie, das sei so. Sie habe dies zwar nicht gesehen, aber genau so gespürt (vgl. StA act. 4.26). Gleich anschliessend (Antworten zu Frage 54 und 55) bestätigte sie sodann die Aussage von C._____, der ebenfalls angab, dass der Beschwerdeführer von der Seite respektive von hinten in die Beschwerdegegnerin gefahren sei. Ergänzend zu den Erwägungen der Vorinstanz ist in diesem Zusammenhang auf die Einvernahme der Beschwerdegegnerin vom 16. Juni 2018 hinzuweisen (vgl. StA act. 4.16, Frage 3). Dort gab diese zu Protokoll, sie habe den Beschwerdeführer während der ganzen Strecke/Abfahrt zu keinem Zeitpunkt gesehen. Wenn er neben ihr auf gleicher Höhe gefahren wäre, hätte sie ihn gesehen. Daraus ergeht, dass die Beschwerdegegnerin offensichtlich den Standpunkt vertrat, der Beschwerdeführer sei nicht auf gleicher Höhe, sondern hinter ihr gefahren. Die Staatsanwaltschaft hielt in den Erwägungen auch fest, dass der Beschwerdeführer der Ansicht sei, er habe sich vor dem Zusammenstoss für einen Augenblick auf gleicher Höhe wie die Beschwerdegegnerin befunden (vgl. StA act. 1.42, E. 6.c). Sie hat somit auch dessen Standpunkt vollumfänglich mitberücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, der als Auskunftsperson befragte G._____ habe bestätigt, die beiden Unfallbeteiligten seien ungefähr gleich schnell und auf gleicher Höhe gefahren, ist ihm eine selektive Wahrnehmung der Aussagen vorzuwerfen. In Beantwortung von Frage 2 seiner Einvernahme (vgl. StA act. 4.17) sagte G._____ aus, die Beschwerdegegnerin sei zuerst losgefahren. Er sei als Zweiter hinter ihr losgefahren. Dort, wo die Piste von der Alp Nova in die alte FIS-Piste münde, habe ihn der Beschwerdeführer überholt. Die Beschwerdegegnerin sei immer noch vor ihnen gecarvt. Folglich muss der Beschwerdeführer nach Aussage von G._____ offensichtlich von hinten gekommen sein. Wie der Beschwerdeführer zu Recht einräumt, bestätigen sodann die Aussagen der unbeteiligten Auskunftspersonen D._____ und C._____, dass der Beschwerdeführer von hinten gekommen sei (vgl. StA act. 4.21, Fragen 7 und 8; StA act. 4.23, Frage 8). Schliesslich hat gar der Beschwerdeführer selbst zu Protokoll gegeben, dass er hinter der Beschwerdegegnerin gefahren sei (vgl. StA act. 4.26, Fragen 12 und 13). In Anbetracht sämtlicher aufgeführten Aussagen und unter Berücksichtigung der Verletzungsbilder gelangte die Staatsanwaltschaft schliesslich zur Überzeugung, dass kein Zweifel darüber bestehen könne, dass sich der Beschwerdeführer vor der Kollision der Beschwerdegegnerin von hinten genähert habe (vgl. StA act.

9 / 13 1.42, E. 6.h) und dass dieser vor dem Hintergrund der aus den FIS-Regeln umschriebenen Sorgfaltspflichten nicht vorgeworfen werden könne, sie habe es an der nötigen Aufmerksamkeit mangeln lassen, wenn sie den sich von hinten nähernden Beschwerdeführer nicht bemerkt habe. Diese Schlussfolgerung ist angesichts der vorstehenden Ausführungen nicht zu beanstanden. Von einer aktenwidrigen Sachverhaltsfeststellung der Staatsanwaltschaft kann unter den dargelegten Umständen keine Rede sein. 5.2. Der Beschwerdeführer bemängelt, die Staatsanwaltschaft habe den Umstand unberücksichtigt gelassen, dass die Beschwerdegegnerin unmittelbar vor der Kollision eine Rechtskurve gemacht habe und es im Zuge dieser Änderung der Fahrrichtung zum Zusammenstoss gekommen sei (act. A.1, S. 4). Die Staatsanwaltschaft ging gestützt auf das gesamte Beweisergebnis - wie gesehen zu Recht - davon aus, dass sich der Beschwerdeführer vor der Kollision von hinten bzw. hinten-rechts der Beschwerdegegnerin genähert habe. Geht man von diesem Sachverhalt aus, steht dem vorderen bzw. geländemässig gesehen unteren Skifahrer ein uneingeschränkter Vorrang zu (Hans-Kaspar Stiffler, a.a.O., S. 24 N 83; PKG 2001 Nr. 26). Der hintere Fahrer muss namentlich auch damit rechnen, dass der vordere nicht die erwartete Richtung einschlägt (vgl. dazu vorstehend E. 4.3). Der Vorwurf des Beschwerdeführers geht somit ins Leere. Selbst wenn man die Ansicht der Staatsanwaltschaft nicht teilt, wonach kein Zweifel bestehe, dass der Beschwerdeführer sich der Beschwerdegegnerin von hinten resp. hinten-rechts genähert habe, liesse sich aufgrund der bei den Akten befindlichen protokollierten Aussagen jedenfalls nicht das Gegenteil nachweisen. Damit kann der Beschwerdegegnerin keine Sorgfaltspflichtverletzung nachgewiesen werden, womit es an einer Voraussetzung für die Strafbarkeit fehlt. 5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft müsse aus der linksseitigen Verletzung des Beschwerdeführers und der rechtsseitigen Verletzung der Beschwerdegegnerin – zusammen mit den Aussagen aller Verfahrensbeteiligten – ohne Weiteres geschlossen werden, dass es sich um ein Zusammentreffen zweier Skifahrer auf gleicher Höhe und nicht um ein Solches eines hinteren mit einem vorderen Skifahrer handeln müsse (act. A.1, S. 4). Auch dieser Schlussfolgerung kann nicht beigepflichtet werden. Je nach konkreter Fahrrichtung respektive Winkel zum Hang sind die seitlichen Verletzungen sehr wohl auch bei einem Überholvorgang, bei welchem sich ein Skifahrer von hinten bzw. hinten-rechts einem anderen nähert, ohne Weiteres denkbar. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, erfolgt ein solcher Überholvor-

10 / 13 gang in der Regel seitlich versetzt, womit sich die Fahrer unmittelbar vor oder bei der Kollision auf gleicher Höhe befinden. Dies liegt in der Natur der Sache, zumal der überholende Skifahrer, der von hinten kommt, ja kaum jemals frontal von hinten auf den vorderen auffährt. Jedenfalls ist die Schlussfolgerung der Staatsanwaltschaft, wonach allein aufgrund der medizinischen Befunde nicht abschliessend gesagt werden könne, ob sich der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin tatsächlich von hinten genähert habe beziehungsweise, welches die genaue Fahrrichtung der beiden Beteiligten gewesen sei, nicht zu beanstanden. Auch anhand der Verletzungsbilder lässt sich somit keine Sorgfaltspflichtverletzung der Beschwerdegegnerin nachweisen, auch nicht in Kombination mit den Aussagen der Verfahrensbeteiligten. 5.4. Der Beschwerdeführer hält entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft dafür, der Beschwerdegegnerin könne angesichts des Beweisergebnisses sehr wohl ein Vorwurf gemacht werden. Sie sei auf gleicher Höhe wie der Beschwerdeführer gefahren und habe ihre Fahrrichtung nach rechts geändert, um in die rechtsseitige Pistenmündung zu gelangen. Sie habe eine Pistenkreuzung vorgenommen und habe es offensichtlich an der entsprechenden Rücksichtnahme gegenüber dem Beschwerdeführer mangeln lassen. Eine Verletzung der FIS Regeln 1 und/oder 2 sei wahrscheinlich. Nach dem Grundsatz in dubio pro duriore sei daher im Zweifel Anklage zu erheben (act. A.1, S. 4 ff.). Diese Ausführungen entsprechen nicht dem Beweisergebnis (vgl. vorne E. 5.1). Die Aussagen der direkt am Unfall beteiligten Personen widersprechen sich bis zu einem gewissen Punkt. Immerhin räumte der Beschwerdeführer selbst ein, vom letzten Besammlungspunkt aus nach der Beschwerdegegnerin losgefahren zu sein. Erst unmittelbar vor der Kollision sei er auf gleicher Höhe wie die Beschwerdegegnerin gefahren (vgl. StA act. 4.26, Frage 12, 13 und 26). Die Aussagen von G._____ bestätigen, dass die Beschwerdegegnerin als Erste vom Besammlungspunkt weggefahren sei. Er sei als Zweiter losgefahren. In der Folge sei er vom Beschwerdeführer überholt worden (vgl. StA act. 4.17, Frage 2). Somit ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von hinten herangefahren kam. Die einzigen Einvernommenen, die nicht zur Gruppe der Parteien gehörten, waren D._____ und C._____. Beide gaben zu Protokoll, dass der Beschwerdeführer von hinten in die Beschwerdegegnerin hineingefahren sei (vgl. StA act. 4.21, Fragen 7 und 8; StA act. 4.23, Frage 8). Unter diesen Umständen ist die Staatsanwaltschaft zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdegegnerin gestützt auf die in den FIS-Regeln umschriebenen Sorgfaltspflichten kein Vorwurf gemacht werden könne, wenn sie eine Fahrspur gewählt habe, die von links nach rechts auf der

11 / 13 Piste Nummer _____ verlief, um dann weiter zur Piste Nummer _____ zu gelangen. Der Vorrang des vorderen Skifahrers gilt, wie dargelegt, uneingeschränkt für alle Bewegungen des vorderen bzw. geländemässig gesehen unteren Skifahrers, namentlich auch dann, wenn dieser in weiten Bögen abschwingt. Der hintere Fahrer muss damit rechnen, dass der vordere nicht die erwartete Richtung einschlägt (Hans-Kaspar Stiffler, a.a.O., S. 24 N 83; PKG 2001 Nr. 26). 5.5. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe beantragt, C._____, D._____, E._____, F._____ und G._____ durch die Staatsanwaltschaft Graubünden zu befragen. Die ersten beiden Personen und G._____ seien zwar bereits von der Kantonspolizei Zürich resp. Graubünden als Auskunftspersonen befragt worden. Die Aussagen der Ersteren seien aber zum einen teilweise widersprüchlich und – angesichts einer Mehrzahl von handschriftlichen Korrekturen – geradezu verwirrend. Zum anderen erfordere es der Grundsatz des rechtlichen Gehörs, dass der Beschwerdeführer als Geschädigter in diesem Verfahren und als Beschuldigter im Parallelverfahren vom Recht auf Ergänzungsfragen an diese Personen Gebrauch machen könne (act. A.1, S. 5 f.). Zunächst ist nicht einzusehen, inwieweit die Aussagen der Auskunftspersonen C._____ und D._____ widersprüchlich und verwirrend sein sollen. Die Aussagen sind klar und konzis. Die handschriftlichen Korrekturen sind keineswegs verwirrend. Namentlich in Bezug auf die entscheidende Frage des Unfallhergangs sind die Aussagen eindeutig und unmissverständlich. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, sind Befragungen Dritter im polizeilichen Ermittlungsverfahren nicht parteiöffentlich. Die Aussagen sind jedoch verwertbar, solange sie nicht zum Nachteil der beschuldigten Personen lauten (Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich, 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 147 StPO). Somit liegt auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Angesichts der klaren Aussagen zum Unfallhergang ist nicht einzusehen, inwieweit eine erneute Einvernahme unter Zulassung von Ergänzungsfragen zu weiteren sachdienlichen Erkenntnissen führen oder etwas am Ergebnis ändern könnte. Was die Befragung von F._____ anbelangt, so hat diese unbestrittenermassen die eigentliche Kollision nicht gesehen (vgl. StA act. 4.14, Frage 23; StA act. 1.40). Welche sachdienlichen Angaben sie sonst machen könnte, ist weder nachvollziehbar noch wird dies vom Beschwerdeführer substantiiert. Auch bei E._____ ist nicht erkennbar, inwieweit deren Einvernahme am Beweisergebnis noch etwas ändern könnte. Selbst wenn sie die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers bestätigen sollte, würde dies ange-

12 / 13 sichts der Anzahl abweichender Aussagen nicht ausreichen, um der Beschwerdegegnerin eine Sorgfaltspflichtverletzung nachzuweisen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass beiden Parteien die Aussagen der Auskunftspersonen während der Konfrontationseinvernahme vom 18. Juli 2019 vorgehalten wurden und sie somit die Möglichkeit hatten, dazu Stellung zu nehmen (vgl. StA act. 4.26, Fragen 47-50, 52-59). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen des Beschwerdeführers unbegründet sind. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 7. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer vollständig unterlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS, BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist abzusehen, zumal Letztere auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet hat.

13 / 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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