Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.09.2019 SK2 2019 58

24. September 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,103 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 5 Verfügung vom 24. September 2019 Referenz SK2 19 58 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Nydegger, Aktuar Parteien X._____, Beschwerdeführer Gegenstand Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 21.08.2019, mitgeteilt am 29.08.2019 (Proz. Nr. VV.2019.633) Mitteilung 30. September 2019

2 / 5 I. Sachverhalt A. Gestützt auf zwei Kriminalrapporte der Stadtpolizei Chur führte die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gegen X._____ ein Strafverfahren wegen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 des Tierschutzgesetzes (TSchG; SR 455). B. Mit Verfügung vom 21. August 2019, mitgeteilt am 29. August 2019, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen X._____ wegen Tierquälerei gemäss Art. 26 Abs. 1 TSchG ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen; Entschädigungen wurden keine gesprochen. C. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 9. September 2019, überbracht am 11. September 2019, Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden. D. Die Staatsanwaltschaft verzichtete auf eine Stellungnahme. E. Auf die weitere Begründung in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzu-reichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden.

3 / 5 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie vorliegend durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Definitive Verfahrenseinstellungen haben die rechtlichen Wirkungen eines gerichtlichen Freispruches (Art. 320 Abs. 4 StPO). Die Einstellung (oder der Freispruch) "mangels Beweisen" oder auch wegen eines materiellen gesetzlichen Strafbefreiungsgrundes führt nicht zu einem "Freispruch zweiter Klasse". Die Verfahrenserledigung zieht grundsätzlich die gleichen Rechtskraftwirkungen nach sich wie die Einstellung (oder der Freispruch) mangels Tatbestandes oder wegen positiven Nachweises der Unschuld. Gleiches gilt, wenn die beschuldigte Person mangels Schuldfähigkeit freigesprochen oder das Verfahren eingestellt wird. Die beschuldigte Person ist grundsätzlich nicht legitimiert, mittels Beschwerde eine zu ihren Gunsten erfolgte Verfahrenseinstellung anzufechten, mit dem Ziel, eine positive Feststellung der Schuldlosigkeit zu erwirken. Ein Anspruch auf gerichtliche Feststellung der Schuldlosigkeit lässt sich auch aus der Unschuldsvermutung nicht ableiten. Die Beschwer ergibt sich allein aus dem Dispositiv des angefochtenen Entscheids. Die Begründung kann daher grundsätzlich nicht angefochten werden. Eine Ausnahme gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nur insofern, als Begründung und Dispositiv der Einstellungsverfügung sinngemäss einem Schuldvorwurf gleichkommen, ohne dass zuvor der gesetzliche Beweis der Schuld erbracht worden wäre und die beschuldigte Person Gelegenheit zur Wahrnehmung ihrer Verteidigungsrechte erhalten hätte (vgl. zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 6B_237/2017 vom 20. März 2017, E. 2, 1B_3/2011 vom 20. April 2011, E. 2, und 6B_155/2014 vom 21. Juli 2014, E. 1.1; Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 16 10 vom 19. April 2016, E. 1b/aa). 1.3. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer mit der Begründung ein, ein rechtsgenüglicher Hinweis für eine Tierquälerei lasse sich nicht erbringen. Ebenso wenig lasse sich die als Korrekturmassnahme eingestufte Handlung des Beschwerdeführers abschliessend beurteilen, wobei die Intensität zur Annahme einer Tierquälerei tendenziell nicht erreicht worden sei (angefochtene Verfügung, S. 3 f.). Mit seiner als Beschwerde entgegenzunehmenden "Einsprache" (vgl. Art. 385 Abs. 3 StPO) wehrt sich der Beschwerdeführer gegen diese Begründung und verlangt, dass sein "Freispruch aus Mangel an Beweisen ein Freispruch wird mit Beweisen" (KG act. A. 1, S. 1). Nach dem zuvor Ausgeführten hat der Beschwerdeführer indes keinen Anspruch auf positive Feststellung seiner Unschuld. Dementsprechend ist auch von der Einvernahme weite-

4 / 5 rer Zeugen, welche nach Angaben des Beschwerdeführers dessen Unschuld bestätigen könnten, abzusehen. Unter den gegebenen Umständen fehlt dem Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an einer Abänderung der Begründung, zumal weder dem Dispositiv noch den Erwägungen der angefochtenen Einstellungsverfügung sinngemäss ein Schuldvorwurf entnommen werden kann. Vielmehr wurde von einem solchen - mangels Beweisen - gerade abgesehen. Da dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Einstellungsverfügung keine Kosten auferlegt wurden, ist er auch insofern - und damit insgesamt - nicht beschwert. Auf die Beschwerde ist daher nicht einzutreten. 1.4. In der Beschwerde werden "zwei weitere Fälle" der Anzeigeerstatter thematisiert, welche der Beschwerdeführer der Polizei gemeldet haben will (vgl. KG act. A.1, S. 1). Diese bilden nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung, weshalb im Beschwerdeverfahren darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017, E. 2.4.2; Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 8 vom 29. Juli 2019, E. 1.2 m.w.H.). 2. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, wird die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 500.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Parteientschädigungen sind keine zu sprechen.

5 / 5 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von CHF 500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

SK2 2019 58 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.09.2019 SK2 2019 58 — Swissrulings