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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 11.09.2019 SK2 2019 50

11. September 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,207 Wörter·~16 min·1

Zusammenfassung

Auferlegung von Verfahrenskosten | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 11 Beschluss vom 11. September 2019 (Mit Urteil 6B_1066/2019 vom 04. Dezember 2019 hat das Bundesgericht die gegen diesen Beschluss erhoben Beschwerde gutgeheissen.) Referenz SK2 19 50 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Pritzi und Brunner Guetg, Aktuar Parteien X._____ Beschwerdeführer gegen Staatsanwaltschaft Graubünden Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Beschwerdegegnerin Gegenstand Auferlegung von Verfahrenskosten Anfechtungsobj. Beschluss Regionalgericht Imboden vom 26.03.2019, mitgeteilt am 08.07.2019 (Proz. Nr. 515-2018-11) Mitteilung 16. September 2019

2 / 11 I. Sachverhalt A. Am _____ 2018, um 11:24 Uhr, wurde mit dem auf X._____ eingelösten Personenwagen der Marke Audi, _____, auf der Autostrasse A_____ im Südportal des Tunnels "A._____", Gemeindegebiet O.1_____, Fahrtrichtung O.2_____, die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h nach Abzug der Toleranz von 6 km/h um 17 km/h überschritten. B. In der Folge stellte die Kantonspolizei Graubünden mit Schreiben vom 14. Mai 2018 X._____ eine Busse in Höhe von CHF 240.00 in Rechnung, zahlbar innert 30 Tagen. Trotz Erinnerungsschreiben vom 25. Juni 2018 wurde die Busse auch innert der erstreckten Frist nicht beglichen, weshalb die Kantonspolizei den Sachverhalt mit Rapport vom 6. August 2018 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden zur Anzeige brachte. C. Mit Valuta vom 27. August 2018 beglich X._____ die Busse im Betrag von CHF 240.00. D. Mit Strafbefehl vom 3. September 2018, mitgeteilt am 10. September 2018, erkannte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 240.00. Ausserdem wurden X._____ Barauslagen und Gebühren von CHF 205.00 auferlegt. In der Begründung wurde u.a. angeführt, das verspätete Begleichen der Busse vermöge den ordentlichen Abschluss des nach Ablauf der Zahlungsfrist gesetzeskonform eröffneten Verfahrens nicht zu hemmen (Art. 6 Abs. 3 OBG). E. X._____ erhob gegen den Strafbefehl mit Eingabe vom 11. September 2018 fristgerecht Einsprache bei der Staatsanwaltschaft. Darin bestritt er, den Bussbescheid erhalten zu haben. Auch die Zahlungserinnerung habe er erst viel später erhalten und dann die Busse sofort bezahlt. Die Schreiben seien nicht mit eingeschriebener Post versandt worden. Nach weiteren Abklärungen teilte die Staatsanwaltschaft X._____ mit Schreiben vom 3. Oktober 2018 den Abschluss der Untersuchung mit und stellte in Aussicht, den Strafbefehl an das zuständige Gericht zu überweisen. F. Mit Verfügung vom 29. November 2018, mitgeteilt am 30. November 2018, hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden gestützt auf Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO am Strafbefehl fest und überwies diesen gestützt auf Art. 356 Abs. 1 StPO an das Regionalgericht Imboden, welches auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Durchführung des schriftlichen Verfahrens anordnete.

3 / 11 G. Die Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht Imboden fand am 26. März 2019 ohne Parteivortritt statt. H. Mit Beschluss vom 26. März 2019, mitgeteilt am 8. Juli 2019, fällte das Regionalgericht Imboden folgenden Entscheid: 1. Das Regionalgericht Imboden stellt fest, dass der Strafbefehl vom 3. September 2018 im Schuld- und Strafpunkt rechtskräftig geworden ist. 2. Die Einsprache vom 11. September 2019 [recte: 2018] betreffend die Auferlegung der Verfahrenskosten wird abgewiesen und der Strafbefehl ist in diesem Punkt gültig. 3. a. Die Kosten des Verfahrens von CHF 5'255.00 (Untersuchungsgebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden CHF 755.00, Gerichtsgebühren CHF 4'500.00) gehen zu Lasten von X._____. b. X._____ schuldet dem Regionalgericht Imboden folglich: Busse CHF 240.00 Verfahrenskosten CHF 5'255.00 abzgl. Zahlung vom 27.08.2018 CHF -240.00 Total CHF 5'255.00 4. (Rechtsmittelbelehrung) 5. (Mitteilung) I. Mit Schreiben vom 9. Juli 2019 (Poststempel gleichentags) erhob X._____ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Begründend führte er aus, die Staatsanwaltschaft habe bis heute nicht bewiesen, dass ihm der Bussbescheid zugestellt worden sei. Er habe die von der Kantonspolizei Graubünden zugestellte Ordnungsbussenrechnung nicht und die entsprechende Mahnung erst mit Verspätung erhalten, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Busse rechtzeitig zu bezahlen. Des Weiteren erachtet der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Verfahrenskosten in Anbetracht des Streitgegenstandes als unverhältnismässig hoch. J. Mit ebenfalls vom 9. Juli 2019 datierender Eingabe (Poststempel 12. Juli 2019) reichte X._____ auf Ersuchen des Instruktionsrichters ein Exemplar des angefochtenen Entscheides nach.

4 / 11 K. Die Staatsanwaltschaft Graubünden beantragte in ihrer Stellungnahme vom 29. Juli 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde zu Lasten des Beschwerdeführers. II. Erwägungen 1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Eingabe vom 9. Juli 2019 gegen einen Kostenbeschluss des Regionalgerichts Imboden vom 26. März 2019, mitgeteilt am 8. Juli 2019. Hiergegen steht einzig das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO offen (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2003-2318, S. 1292). Zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist die II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden zuständig (vgl. Art. 22 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts [KGV; BR 173.100]). Weil vorliegend die wirtschaftlichen Nebenfolgen den Betrag von CHF 5'000.00 übersteigen, fällt die sachliche Zuständigkeit dem Kollegialgericht und nicht der Verfahrensleitung zu (vgl. Art. 395 lit. b StPO). Als beschuldigte Person ist der Beschwerdeführer Partei (Art. 111 Abs. StPO i.V.m. Art. 104 StPO) und – bei Vorliegen eines geschützten Interesses (Art. 382 Abs. 1 StPO) – zur Ergreifung eines Rechtsmittels legitimiert. Mit dem angefochtenen Beschluss wurden dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten auferlegt. Damit besitzt er offenkundig ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung. Die Beschwerde vom 9. Juli 2019 gegen den Beschluss vom 26. März 2019, mitgeteilt am 8. Juli 2019, erfolgte überdies innert der Beschwerdefrist von Art. 396 Abs. 1 StPO. 1.2. Die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt. Heisst die Behörde die Beschwerde gut, so fällt sie einen neuen Entscheid oder hebt den angefochtenen Entscheid auf und weist ihn zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück (Art. 397 Abs. 1 und 2 StPO). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes (lit. b) sowie Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Rechtsverletzungen liegen insbesondere in Verstössen gegen Bundes- und kantonales Recht (Andreas Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 38 zu Art. 393 StPO). Die Rechtsmittelinstanz verfügt über eine volle Kognition und kann

5 / 11 die angefochtene Verfügung vollständig in allen Rechts- und Tatfragen überprüfen (vgl. Patrick Guidon, a.a.O., N 15 f. zu Art. 393 StPO). 2.1. Die Vorinstanz hielt in ihrem Beschluss vom 26. März 2019 zunächst fest, dass einzig noch über die Zulässigkeit der erhobenen Kosten zu befinden sei, während der Strafbefehl im Schuld- und Strafpunkt unangefochten in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter führte sie aus, dass der nicht eingeschriebene Versand von Bussbescheiden für Übertretungen und deren Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren zulässig und praxisüblich sei. Die Beweislast für deren Zustellung obliege allerdings den Behörden. Der Nachweis könne nicht nur durch eingeschriebene Post, sondern auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden. Massgeblich sei eine Einzelfallbeurteilung. Dass zwei zu unterschiedlichen Zeiten an eine korrekte und funktionsfähige Adresse versandte Schreiben nicht angekommen sein sollen, sei nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ausgeschlossen. Ausnahmefälle seien aber vorbehalten. Vorliegend sei sowohl der Bussbescheid als auch das Erinnerungsschreiben mittels B-Post an den Beschwerdeführer versandt worden. Es erscheine unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer den Bussbescheid gar nicht und das Erinnerungsschreiben erst zwei Monate nach Versand offen im Briefkasten erhalten habe, zumal der Strafbefehl, welcher an die exakt gleiche Adresse zugestellt worden sei, offenkundig ohne Probleme in Empfang habe genommen werden können. Auch sei das erste Schreiben vom 14. Mai 2018 nicht an den Absender retourniert worden. Der Verurteilte habe weder bewiesen noch glaubhaft gemacht, dass seine Adresse nicht funktionsfähig sei, und dass er diesen Umstand der Post gemeldet habe. Der Beschwerdeführer habe sich zudem mit seiner Stellungnahme vom 7. März 2019 widersprochen, wonach er von der Busse erst mit Erhalt des Strafbefehls vom 3. September 2018 erfahren haben wolle, obwohl er diese unbestrittenermassen bereits am 27. August 2018 beglichen habe. Die Indizien sprächen dafür, dass sowohl der Bussbescheid als auch das Erinnerungsschreiben korrekt zugestellt worden seien, womit auch das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet worden sei (vgl. angefochtener Beschluss, E. 2.2.1. f.). 2.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auch im Beschwerdeverfahren auf den Standpunkt, er habe die von der Kantonspolizei Graubünden zugestellte Ordnungsbussenrechnung vom 14. Mai 2018 nicht und die entsprechende Zahlungserinnerung vom 25. Juni 2018 erst mit Verspätung erhalten, so dass es ihm nicht möglich gewesen sei, die Busse rechtzeitig zu bezahlen. Somit habe er die angefallenen Kosten für das Strafbefehlsverfahren nicht zu verantworten (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3. und E. 2.4.). Des Weiteren erachtet der Beschwerdeführer die

6 / 11 ihm auferlegten Verfahrenskosten (Untersuchungskosten und Auslagen Staatsanwaltschaft wie auch die Gerichtsgebühr des Regionalgerichts Imboden) in Anbetracht des Streitgegenstandes als unverhältnismässig hoch (vgl. dazu nachfolgend E. 3.1. ff.). 2.3. Die Beschwerde hat begründet zu erfolgen (vgl. Art. 385 StPO i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Konkret bedeutet dies, dass insbesondere genau anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (vgl. Art. 385 Abs. 2 StPO). Ein Vergleich der Beschwerdeschrift mit der im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Stellungnahme vom 7. März 2018 (vgl. vorinstanzliche Korrespondenz) zeigt, dass sich der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Eingabe hinsichtlich der Frage der Zustellung des Bussbescheides sowie der Zahlungserinnerung damit begnügt, seine bereits vor Vorinstanz erhobenen Einwände gegen die Kostenauferlegung zu wiederholen. Eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen findet nicht ansatzweise statt. Welche Gründe einen von der Vorinstanz abweichenden Entscheid nahe legen würden, geht aus der Beschwerde nicht hervor. Damit kommt er seiner Begründungspflicht gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO nicht nach. Eine Nachfristansetzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO erübrigt sich in casu, zumal eine solche lediglich für Fälle vorgesehen ist, in denen es überspritzt formalistisch wäre, wenn die Behörde die Verfahrenshandlung als fehlerhaft bezeichnet, obwohl die Unregelmässigkeit sofort erkennbar war und durch einen entsprechenden Hinweis an die betreffende Partei hätte verbessert werden können. Hingegen ist diese Bestimmung nicht für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe anwendbar. Dies nicht zuletzt auch daher, weil Art. 385 Abs. 2 StPO nicht dazu dienen darf, die Bestimmung von Art. 89 Abs. 1 StPO, welche das Erstrecken gerichtlicher Fristen verbietet, zu umgehen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017 E. 2.4.3; 6B_120/2016 vom 20. Juni 2016 E. 3.1 f.; 6B_207/2014 vom 2. Februar 2015 E. 5.3; 1B_363/2014 vom 7. Januar 2015 E. 2.1; 1B_183/2012 vom 20. November 2012 E. 2; je mit Hinweisen; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1309 Ziff. 2.9.1). Sodann kann auch von einem Laien wie dem Beschwerdeführer eine fristgerechte und rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift erwartet werden, zumal sich dieser gemäss Bundesgericht die Mühe zu nehmen hat, in der Beschwerde wenigstens kurz anzugeben, was an der angefochtenen Verfügung seiner Ansicht nach falsch ist. Aus den Eingaben des Beschwerdeführers

7 / 11 geht hervor, dass er der deutschen Sprache genügend mächtig ist, um sie zu verstehen und sich darin verständlich auszudrücken kann. Er kann sich also auch nicht darauf berufen, er habe die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden. Aus dieser geht ausdrücklich hervor, dass die Beschwerde begründet zu erfolgen hat (vgl. den angefochtenen Beschluss, Dispositivziffer 4.). Jedenfalls wäre er bei dieser Ausgangslage verpflichtet gewesen, sich unverzüglich und vor Ablauf der Frist in Bezug auf die Begründungsanforderungen zu erkundigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_130/2013 vom 3. Juni 2013 E. 3.2; vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Bd. II, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO). Somit ist auf die Beschwerde in diesem Punkt nicht einzutreten. 2.4. Selbst wenn auf die Vorbringen hinsichtlich der Zustellung des Bussbescheides und der Zahlungserinnerung einzugehen wäre, wären sie unbegründet und daher abzuweisen. Der angefochtene Beschluss entspricht der bundesgerichtlichen und kantonalen Rechtsprechung (vgl. namentlich die Urteile des Bundesgerichts 6B_855/2018 vom 15. Mai 2019 sowie 6B_618/2019 vom 27. Juni 2019; Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt BES.2016.156 vom 17. September 2016 mit beinahe identischem Sachverhalt wie dem vorliegend zu beurteilenden). Die Erwägungen der Vorinstanz zur Frage, ob im konkreten Fall vom Nachweis einer rechtzeitigen Zustellung der Bussenrechnung sowie der Mahnung auszugehen sei, sind zutreffend. Weil der Beschwerdeführer diese Erwägungen weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht in Abrede stellt, ist mit Blick auf die Prozessökonomie und in Anwendung von Art. 82 Abs. 4 StPO vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen (vgl. angefochtener Beschluss E. 2.2.1 f.; vgl. auch vorne E. 2.1.). 3.1. Der Beschwerdeführer führt weiter aus, die ihm auferlegten Gebühren von CHF 5'255.00 und CHF 755.00 seien angesichts eines Bussenbetrages von CHF 240.00 nicht verhältnismässig (vgl. act. A.1, S. 2). Vorweg sei klargestellt, dass die Gebühren und Auslagen der Staatsanwaltschaft Graubünden in Höhe von CHF 755.00 bereits in den von der Vorinstanz dem Beschwerdeführer auferlegten Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 5'255.00 mitenthalten sind (vgl. den angefochtenen Beschluss, Dispositivziffer 3.a). Sodann ist auch in diesem Punkt fraglich, ob die pauschale, appellatorische Kritik des Beschwerdeführers den strafprozessualen Begründungsanforderungen entspricht und ob diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten ist. Allerdings hat es auch die Vorinstanz unterlassen, ihren Kostenentscheid zu begründen, so dass eine Auseinandersetzung mit Erwägungen der Vorinstanz nicht möglich war. Letztlich braucht die Frage der genü-

8 / 11 genden Begründung indessen nicht abschliessend beantwortet zu werden, zumal die Beschwerde auch in diesem Punkt ohnehin abzuweisen ist, wie nachfolgend aufzuzeigen ist. 3.2. Die beschuldigte Person trägt gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall (Art. 422 Abs. 1 StPO). Auslagen sind nach Art. 422 Abs. 2 StPO namentlich Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung (lit. a), Kosten für Übersetzungen (lit. b), Kosten für Gutachten (lit. c), Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden (lit. d) und Post-, Telefon- und ähnliche Spesen (lit. e). Bund und Kantone regeln die Berechnung der Verfahrenskosten und legen die Gebühren fest (Art. 424 Abs. 1 StPO). Sie können für einfache Fälle Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen abgelten (Art. 424 Abs. 2 StPO). 3.3. Art. 422 Abs. 1 StPO unterscheidet zwischen Gebühren und Auslagen, die zusammen die Verfahrenskosten bilden. Die Gebühren werden vom Staat für die Inanspruchnahme einer staatlichen Leistung erhoben. Sie stellen eine öffentlichrechtliche Gegenleistung für das Tätigwerden der Behörden dar (vgl. BGE 124 I 241 E. 4a; Yvona Griesser, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. Auflage, Zürich 2014, N 4 zu Art. 422 StPO). Die Gebühren gemäss Art. 422 Abs. 1 StPO müssen die Grundsätze der Kostendeckung und der Äquivalenz beachten und dürfen daher nicht höher sein als die Kosten, die der Staat zur Erbringung der entsprechenden Leistung aufgewendet hat. Die Gebühren müssen mit dem objektiven Wert der Leistung vereinbar sein und sich in einem vernünftigen Rahmen halten (siehe auch BGE 132 I 117 E. 4.2 m.w.H.). Art. 424 StPO verpflichtet Bund und Kantone, für ihren Bereich die erforderlichen Vorschriften für die Festlegung und Bemessung der Gebühren zu erlassen. Die StPO selber enthält keine Vorschriften, wie die Gebühren (Art und Höhe) festzusetzen sind (Niklaus Schmid, in: Schmid/Jositsch [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung [StPO], Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1 zu Art. 424 StPO). Bei deren Festsetzung im Einzelfall verfügen die Behörden über ein gewisses Ermessen (vgl. BGE 141 IV 465 E. 9.5.6.). Die Auslagen erfassen demgegenüber die im konkreten Strafverfahren entstandenen notwendigen finanziellen Aufwendungen des Staates (Yvona Griesser, a.a.O., N 6 zu Art. 422 StPO). Die Auflistung der Auslagen ist in Art. 422 Abs. 2 StPO nur beispielhaft ("namentlich") zu verstehen (Yvona Griesser, a.a.O., N 7 zu Art. 422 StPO).

9 / 11 3.4. Der Zusammenstellung der Staatsanwaltschaft kann entnommen werden, dass sich ihre Kosten einerseits aus einer Untersuchungsgebühr in Höhe von CHF 675.00 sowie Auslagen in Höhe von CHF 80 zusammensetzen. Der kantonale Gebührentarif für Untersuchungen der Staatsanwaltschaft reicht von CHF 200.00 bis CHF 20'000.00 (vgl. 11 Abs. 1 lit. d der Verordnung zum Einführungsgesetz zur Schweizerischen Strafprozessordnung [BR 350.110; RVzEGzStPO]). Angesichts dieses weiten Kostenrahmens und der Tatsache, dass die erhobene Gebühr im untersten Bereich des Gebührenrahmens liegt, ist sie nicht zu beanstanden. Sie entspricht ohne weiteres dem tatsächlich angefallenen Aufwand. Gleiches ist hinsichtlich des erhobenen Auslagenbetrages festzustellen. Die Kosten der Staatsanwaltschaft Graubünden entsprechen folglich den angeführten gesetzlichen Grundlagen und erweisen sich zweifellos als angemessen. 3.5. Was die Kosten des Regionalgerichts anbelangt, so bedürfen diese einer eingehenderen Betrachtung. Die Kosten erweisen sich als relativ hoch, zumal lediglich über die Kosten des Strafbefehls zu entscheiden war. Kommt hinzu, dass die Vorinstanz kein Wort zur Begründung vorbringt und nicht einmal die relevanten rechtlichen Grundlagen aufführt. Massgebend für den Kostenrahmen ist in concreto Art. 2 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (BR 350.210; VGS). Der in Art. 3 Abs. 1 VGS vorgesehene Kostenrahmen bezieht sich demgegenüber lediglich auf die – vorliegend nicht einschlägigen – Entscheide über Strafbefehle im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO und gelangt nicht zur Anwendung. Gemäss Art. 2 VGS wird für erstinstanzliche Hauptverfahren eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 20'000.00 erhoben. Die festgelegten Gerichtsgebühren von CHF 4'500.00 liegen damit im untersten Viertel des erwähnten Kostenrahmens. Zu berücksichtigen ist, dass eigens eine Verhandlung samt Beratung in Dreierbesetzung zuzüglich Aktuarin durchgeführt werden musste, was mit entsprechenden Vorbereitungsarbeiten sämtlicher Gerichtspersonen verbunden war. Im Vorfeld der Hauptverhandlung ergab sich sodann ein zusätzlicher Instruktionsaufwand der vorsitzenden Richterin. Das Verfahren mündete schliesslich in einem mehrere Seiten umfassenden Beschluss. Immerhin ist zu beachten, dass lediglich über die mit dem Strafbefehl auferlegten Kosten zu befinden war, so dass in einem schriftlichen Verfahren entschieden und die Hauptverhandlung ohne Parteivortritt durchgeführt werden konnte. Soweit der Beschwerdeführer die Unverhältnismässigkeit der Gebühr mit dem Verhältnis zwischen der Gebühr und dem Bussenbetrag begründen möchte, geht er fehl. Diesbezüglich ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass gerade für derartige Fälle das kostengünstige Ordnungsbussen- und Strafbefehlsverfahren vorgesehen ist. Dass vorliegend letztlich das teure ordentliche Strafverfahren zur Anwendung gelangte, hat der Beschwerdefüh-

10 / 11 rer selbst veranlasst. Entsprechend den bestätigten vorinstanzlichen Feststellungen wäre es ihm möglich gewesen, den von ihm offensichtlich anerkannten Bussenbetrag zumindest innert der Erinnerungsfrist einzubezahlen. Unter Berücksichtigung des soeben Ausgeführten ist festzuhalten, dass die von der Vorinstanz erhobene Gerichtsgebühr von CHF 4'500.00 zwar hoch aber noch im vertretbaren Rahmen ausfällt. Weil der Vorinstanz in Kostenentscheiden überdies ein gewisser Ermessenspielraum zuzugestehen ist, der vorliegend nicht offensichtlich überschritten wurde, ist der angefochtene Beschluss letztlich auch in diesem Punkt zu bestätigen. 4. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 1'500.00 festgelegt werden, zu Lasten Beschwerdeführers (vgl. Art. 428 Abs. StPO).

11 / 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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