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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.08.2019 SK2 2019 44

6. August 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,322 Wörter·~7 min·1

Zusammenfassung

Nötigung | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 7 Verfügung vom 6. August 2019 (Mit Urteil 6B_1116/2019 vom 22. Oktober 2019 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten). Referenz SK2 19 44 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien X._____ Beschwerdeführer und Y._____ Beschwerdeführer vertreten durch X._____ Knonauerstrasse 106, 6330 Cham Gegenstand Nötigung etc. Anfechtungsobj. Nichtanhandnahmeverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22.05.2019, mitgeteilt am 23.05.2019 (Proz. Nr. EK.2017.5493) Mitteilung 12. August 2019

2 / 7 In Erwägung, – dass X._____ und Y._____ mit Eingabe vom 21. September 2017 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden gegen die Kantonale Steuerverwaltung Graubünden und die Kantonale Finanzverwaltung Graubünden eine Strafanzeige "zufolge versuchter Nötigung und Erpressung" einreichten (Akten Staatsanwaltschaft, act. 1), – dass sie den genannten Behörden im Wesentlichen vorwarfen, sie hätten am 23. Januar 2017 Y._____ im Zusammenhang mit einer Grundstückgewinnsteuer in ungerechtfertigter Weise bzw. in falschem Umfang betrieben, – dass die Strafanzeige sowohl von Y._____ wie auch von X._____ unterzeichnet wurde und Y._____ zudem seinen Vater X._____ schriftlich bevollmächtigte, ihn in dieser Sache zu vertreten (Akten Staatsanwaltschaft, Anhang zu act. 1), – dass X._____ am 2. Oktober 2017 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eine weitere Strafanzeige gegen die Kantonale Steuerverwaltung sowie namentlich gegen deren Mitarbeiter A._____ einreichte (Akten Staatsanwaltschaft, act. 2), – dass er Letzterem vorwarf, ihm am 26. September 2017 im Zusammenhang mit der strittigen Grundstückgewinnsteuer einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreitet zu haben, der nicht dem zuvor mündlich Vereinbarten entsprochen habe, – dass der Vergleichsvorschlag überdies einen Rechtsmittelverzicht für einen in Aussicht gestellten Revisionsentscheid enthalten habe, was einer Nötigung und Erpressung gleichkomme, – dass die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 9. Oktober 2017 X._____ aufforderte, seine Vorwürfe zu konkretisieren und zu belegen, – dass X._____ mit Schreiben vom 24. Oktober 2017 seine in den beiden Anzeigen erhobenen Vorwürfe wiederholte und namentlich die Berechnung der Grundstückgewinnsteuer beanstandete, – dass er zudem ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 26. September 2017 mit der bemängelten Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer und dem strittigen Vergleichsvorschlag einreichte (Akten Staatsanwaltschaft, act. 4),

3 / 7 – dass X._____ mit Schreiben vom 19. Februar 2019 gegenüber dem Ersten Staatsanwalt von Graubünden seinen Unmut über die Behandlung seiner Beschwerde vom 28. November 2018 an die Steuerverwaltung Graubünden äusserte und gleichzeitig drei Departementsvorsteher, den Ersten Staatsanwalt, die Finanzverwaltung, die Steuerverwaltung sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden als beschuldigt bezeichnete, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden am 22. Mai 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung erliess, – dass sie in der Begründung ausführte, die von den Anzeigeerstattern erhobenen Vorwürfe brächten mehr eine Unzufriedenheit mit der Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer zum Ausdruck, als dass sie auch nur minimale Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der beschuldigten Behörden und Personen zu liefern vermöchten, – dass es die Anzeigeerstatter auch auf die Aufforderung der Staatsanwaltschaft hin unterlassen hätten, ihre strafrechtlichen Vorwürfe zu konkretisieren, – dass daher gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung eines Strafverfahrens abgelehnt werde, – dass X._____ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung mit Eingabe vom 6. Juni 2019 "Einspruch" (recte Beschwerde) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob, – dass er zur Begründung auf eine von ihm in Vertretung seines Sohnes Y._____ gleichentags beim Verwaltungsgericht Graubünden eingereichte Beschwerde gegen einen Entscheid des Departements für Finanzen und Gemeinden Graubünden vom 16. Mai 2019 verwies, – dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerde am 11. Juni 2019 zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete (Akten Kantonsgericht, act. D.1, A.1 und B.1), – dass der Eingabe nicht eindeutig zu entnehmen ist, ob X._____ sie in eigenem Namen, im Namen seines Sohnes Y._____ oder in beider Namen eingereicht hatte, – dass er nämlich die Eingabe selbst in eigenem Namen formulierte, gleichzeitig aber zur Begründung auf Beilagen verwies, die er in Vertretung seines Sohnes

4 / 7 abgefasst hatte, und die die Annahme nahelegen, dass er wohl (auch) im Namen seines Sohnes Beschwerde erheben wollte, – dass X._____ aufgrund dessen zu einer Klarstellung aufgefordert wurde, – dass Y._____ durch Unterzeichnung eines von X._____ aufgesetzten Schreibens vom 27. Juli 2019 bestätigte, dass sein Vater bevollmächtigt sei, ihn in dieser Sache zu vertreten, womit er als Beschwerdeführer zu betrachten ist (Akten Kantonsgericht, act. D.6; vgl. auch Vollmacht vom 21. September 2017, Akten Staatsanwaltschaft, Anhang zu act. 1), – dass X._____ ebenfalls als Beschwerdeführer aufzuführen ist, zumal er seine Eingaben immer auch in eigenem Namen abfasste und die dem vorliegenden Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Strafanzeigen sowohl von X._____ wie auch von Y._____ eingereicht wurden und beide in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung als Anzeigeerstatter aufgeführt wurden, – dass eine strafrechtliche Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO zu begründen ist (Art. 396 StPO), – dass in der Begründung genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheids angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO), – dass sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen hat (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3), – dass auch von einem Laien eine fristgerechte und rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift erwartet werden kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_872/2013 vom 17. Oktober 2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 9e zu Art. 396 StPO), – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juni 2019 auf die Begründungsanforderungen nach Art. 385 Abs. 1 StPO hinwies und festhielt, dass ihre Eingabe diesen Anforderungen nicht entspreche, – dass er den Beschwerdeführern gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer Eingabe ansetzte,

5 / 7 – dass die Beschwerdeführer dabei ausdrücklich auf die Säumnisfolgen nach Art. 385 Abs. 2 StPO hingewiesen wurden, wonach die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht eintritt, wenn die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht genügt (Akten Kantonsgericht, act. D.2), – dass die Beschwerdeführer innert der angesetzten Nachfrist am 21. Juni 2019 eine überarbeitete Beschwerde beim Kantonsgericht einreichten, – dass die Beschwerdeführer auch in dieser Eingabe weder in den Anträgen noch in der Begründung auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung eingehen, geschweige denn sich mit deren Erwägungen auseinandersetzen, – dass sich die Beschwerdeführer vielmehr ausschliesslich auf den ihnen offenbar nicht genehmen Entscheid des Departements für Finanzen und Gemeinden Graubünden vom 16. Mai 2019 beziehen, – dass einzig auf S. 4 der Eingabe ein strafrechtlicher Hinweis zu finden ist, wonach die Beschwerdeführer den von der Steuerverwaltung unterbreiteten Vergleichsvorschlag offenbar nach wie vor als Nötigung und Erpressung einstufen, – dass sie indessen auch in der Beschwerde nicht weiter substantiieren, inwieweit das den angeschuldigten Behörden und Personen vorgeworfene Verhalten entgegen den Erwägungen der Staatsanwaltschaft einen dieser Straftatbestände erfüllen soll, – dass damit die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, weshalb darauf nicht einzutreten ist, – dass im Übrigen nicht ansatzweise erkennbar ist, inwieweit durch das den verzeigten Behörden und Personen vorgeworfene Verhalten ein Straftatbestand erfüllt sein soll, womit die Beschwerde bei einem Eintreten ohnehin abzuweisen wäre, – dass die Beschwerdeführer demzufolge als unterliegende Parteien kostenpflichtig werden (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass nach Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist,

6 / 7 – dass vorliegend eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 als angemessen erscheint, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

7 / 7 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten von Blasius und Y._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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