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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.06.2019 SK2 2019 43

21. Juni 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,946 Wörter·~10 min·1

Zusammenfassung

Verlängerung der Ausschaffungshaft | Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 8 Beschluss vom 21. Juni 2019 Referenz SK2 19 43 Instanz II. Strafkammer Besetzung Pritzi, Vorsitzender Thöny, Aktuarin Parteien X._____, Beschwerdeführer gegen Y._____ Beschwerdegegner Gegenstand Verlängerung der Ausschaffungshaft Anfechtungsobj. Entscheid Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden vom 11.06.2019, mitgeteilt am 11.06.2019 Mitteilung 21. Juni 2019

2 / 8 I. Sachverhalt A. X._____, L.1_____, reiste gemäss eigenen Angaben am _____ 2017 illegal in die Schweiz ein und reichte am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) des Staatssekretariats für Migration (SEM) in Chiasso ein Asylgesuch ein. Am 12. September 2017 wurde er für das weitere Asylverfahren dem Kanton Graubünden zugeteilt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 teilte ihm das SEM mit, dass aufgrund der bestehenden Aktenlage das Dublin-Verfahren beendet worden sei. Das SEM werde nun das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchführen. B. Mit Entscheid des SEM vom 15. November 2017 wurde das Asylgesuch abgewiesen und X._____ aus der Schweiz weggewiesen. Gleichzeitig wurde ihm unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall eine Ausreisefrist bis zum 10. Januar 2018 gewährt. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Graubünden beauftragt. Mit Erklärung vom 29. November 2017 verzichtete X._____ auf die Erhebung einer Beschwerde. Der Asylentscheid vom 15. November 2017 erwuchs damit unangefochten in Rechtskraft. C. Nachdem gegen X._____ wegen Taschendiebstahls ermittelt wurde, tauchte dieser unter. Am 11. Januar 2018 beantragte das Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden (AFM) seine Ausschreibung im automatisierten Fahndungssystem. D. Mit Schreiben vom 16. April 2018 teilte das SEM mit, dass die Schweiz gestützt auf das Dublin-Verfahren der Überstellung von X._____ in die Schweiz zugestimmt habe. Gemäss Mitteilung des Dublin Office Luxemburg solle dieser am 7. Mai 2018 von Luxemburg in die Schweiz überstellt werden. Mittels Verfügung des AFM vom 16. April 2018 wurde im Anschluss an die Überstellung aus Luxemburg die Zuführung in den Kanton Graubünden angeordnet. Die Rückübernahme wurde jedoch in der Folge annulliert, da X._____ offenbar nicht angetroffen werden konnte. Eine neue Überstellung wurde auf den 14. Mai 2018 angekündigt; diese konnte sodann erfolgreich durchgeführt werden. Direkt im Anschluss daran wurde X._____ gestützt auf den Haftbefehl des AFM in Ausschaffungshaft versetzt. E. Am 16. Mai 2018 wurde das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden um Überprüfung der Ausschaffungshaft ersucht.

3 / 8 F. Mit Entscheid vom 16. Mai 2018 qualifizierte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden die vom AFM bis zum 13. August 2018 angeordnete Ausschaffungshaft als rechtmässig und schützte sie. G. Am 6. August 2018 ersuchte das AFM beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden um Verlängerung der Ausschaffungshaft von X._____ bis zum 13. Januar 2019. H. Mit Entscheid vom 8. August 2018 stimmte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden der Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 13. Januar 2019 zu. I. Am 4. Januar 2019 ersuchte das AFM beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden um eine erneute Verlängerung der Ausschaffungshaft von X._____, diesmal bis zum 13. Juni 2019. J. Mit Entscheid vom 8. Januar 2019 stimmte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden der Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 13. Juni 2019 zu. K. In der Folge erhielt das SEM von den L.1_____ Behörden die Mitteilung, dass trotz Vorliegen einer Geburtsurkunde noch keine Identifizierung habe durchgeführt werden können. Das negative Resultat schliesse eine tunesische Herkunft von X._____ nicht aus, bedeute aber, dass neue Elemente benötigt würden, damit die Identifikationsabklärungen durch die zuständige Stelle in O.1_____ wiederaufgenommen werden könnten. Dabei seien sie besonders auf die Mitwirkung von X._____ angewiesen. Weitere Angaben zu dessen Identität sowie das Ausfüllen eines Personalienblattes könnten die Identifikation vorantreiben. X._____ verweigerte jedoch zunächst das Gespräch, später teilte er mit, dass er nicht mehr gewillt sei, nach L.1_____ zurückzukehren, weshalb er weder weitere Informationen zu seiner Person mache, noch das Personalienblatt ausfülle. Zu einem späteren Zeitpunkt erklärte er sich sodann bereit, nach Beendigung der Ausschaffungshaft ein Reisedokument zu besorgen, sofern ihm versprochen werde, dass er eine finanzielle Rückkehrhilfe in Höhe von CHF 5'000.00 bekomme. Für weniger als CHF 5'000.00 werde er gar nichts machen und seine Zeit in der Ausschaffungshaft einfach absitzen. L. Am 6. Juni 2019 ersuchte das AFM beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden um eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft von X._____, diesmal bis zum 13. September 2019.

4 / 8 M. Am 5. Juni 2019 wurde X._____ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Haftverlängerung gewährt. Dabei gab er zu Protokoll, dass er seine Forderung geändert habe. Er wolle nun gar nichts mehr, da er überhaupt kein Interesse habe, in sein Heimatland L.1_____ zurückzukehren. Er werde auch keine weiteren Angaben zu seiner Person machen und das vom SEM eingeforderte Blatt mit den ausführlichen Personalien werde er auch nicht ausfüllen. N. Nach Durchführung der mündlichen Verhandlung, an welcher X._____ persönlich teilnahm, erkannte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 11. Juni 2019, gleichentags mündlich eröffnet und schriftlich mitgeteilt, wie folgt: Der vom Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden betreffend X._____ beantragten Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 13.09.2019 wird zugestimmt. 1.a) X._____ hat die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 500.00 zu übernehmen. Da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind, gehen dieses Kosten – unter dem Vorbehalt der Rückforderung- zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. b) Die Kosten des Übersetzers in Höhe von CHF 150.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden und werden auf die Gerichtskasse genommen. 2. X._____ kann gemäss Art. 80 Abs. 5 AIG einen Monat nach der Haftüberprüfung ein Haftentlassungsgesuch beim Amt für Migration und Zivilrecht Graubünden einreichen. 3. (Rechtsmittelbelehrung). 4. (Eröffnung des Entscheids). 5. (Mitteilung). O. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2019 beantragte das AFM die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Schreiben vom 14. Juni 2019 auf die Einreichung einer Vernehmlassung. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie im angefochtenen Entscheid wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.

5 / 8 II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 21a des Einführungsgesetzes zur Ausländer- und Asylgesetzgebung des Bundes (EGzAAG; BR 618.100) in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. c StPO kann gegen Entscheide des Zwangsmassnahmengerichts beim Kantonsgericht Beschwerde geführt werden, wobei die Bestimmungen über die strafrechtliche Beschwerde sinngemäss gelten. 1.1. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Anforderungen an Form und Begründung der Beschwerdeschrift ergeben sich aus den Art. 385 und 390 StPO. Begründet heisst demnach, dass genau anzugeben ist, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (vgl. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2014, N 14 zu Art. 396). 1.2. Mit dem angefochtenen Entscheid wurde die bereits zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft verlängert, wodurch dieser offensichtlich beschwert ist. Dagegen bringt er (in französischer Sprache) lediglich vor, dass er seit dem 13. Mai 2018 im Gefängnis sei und die Verlängerung der Ausschaffungshaft von drei Monaten zu lange für ihn sei. Eine konkrete Auseinandersetzung mit dem Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts fehlt völlig. Es geht mithin aus der Eingabe nicht hervor, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht rechtmässig sein soll. Die Beschwerdebegründung vermag somit den Anforderungen von Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO nicht zu genügen. Da gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts die Ergänzung einer mangelhaften Beschwerdebegründung ausgeschlossen ist (vgl. hierzu das Urteil 1B_113/2017 vom 19. Juni 2017, E. 2.4.3.) und eine Nachfrist auch gestützt auf Art. 6 EMRK nicht geboten ist (der Beschwerdeführer verzichtete im erstinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf den Beizug eines Rechtsbeistands), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Doch selbst wenn darauf eingetreten werden könnte, wäre die Beschwerde – wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen – abzuweisen. 2. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG wird die Haft beendet, wenn der Haftgrund entfällt oder sich erweist, dass der Vollzug der Weg- oder Ausweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist.

6 / 8 2.1. Mit Entscheid vom 16. Mai 2018 (vgl. vorinstanzliche Akten act. 2.2) bestätigte das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden die vom AFM angeordnete Ausschaffungshaft. Bezüglich des Haftgrundes wurde dabei (rechtskräftig) festgestellt, dass der X._____ seine Mitwirkungspflicht zur Festlegung seiner Identität verletzt habe. Es sei zudem zu befürchten, dass er sich im Falle einer Freilassung wiederum durch Untertauchen der Ausschaffung entziehen würde. Sein bisheriges Verhalten lasse darauf schliessen, dass er behördlichen Anordnungen keine Folge leiste. Im Haftverlängerungsgesuch vom 6. Juni 2019 (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1) macht das AFM geltend, der Vollzug der Wegweisung habe bis jetzt nicht vollzogen werden können, da seitens der tunesischen Behörden noch keine Identifizierung erfolgt sei und X._____ bis anhin kein Reisedokument für die Rückreise nach L.1_____ erhalten habe. Er alleine könnte die Haftzeit seit langem entscheidend verkürzen, indem er entweder seine Botschaft in der Schweiz kontaktiere und seinen Ausreisewillen deklariere, oder indem er seine höchstwahrscheinlich vorhandenen Identitätsdokumente beschaffe und vorlege. Auch detaillierte Angaben zu seiner Person und seiner Familie verweigere er, obwohl er seit der Einreichung eines Asylgesuches wisse, dass er verpflichtet sei, den Behörden seine Identität anhand gültiger Identitätsdokumente zu beweisen. Bei der Gewährung des rechtlichen Gehörs habe er angegeben, unter keinen Bedingungen mehr zu einer Rückkehr in sein Heimatland bereit zu sein. An den im ersten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 16. Mai 2018 festgestellten Haftgründen ist demzufolge festzuhalten. Auch ist dem Zwangsmassnahmengericht darin beizupflichten, dass sich die unkooperative Haltung des Beschwerdeführers im Laufe des Ausschaffungsverfahrens akzentuiert hat, was insbesondere seine anlässlich der Befragung vom 5. Juni 2019 geäusserte Weigerung, in sein Heimatland L.1_____ zurückzukehren respektive Angaben zu seiner Person zu machen, zeigt (vgl. vorinstanzliche Akten act. 2.19). In diesem Zusammenhang ist denn auch mit einem Untertauchen des Beschwerdeführers zu rechnen, sollte er vor einer allfälligen Ausschaffung aus der Haft entlassen werden. Diese Vermutung drängt sich umso mehr auf, als der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit untergetaucht ist. 2.2. Erweist sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Vollzug der Wegweisung als unmöglich, entfällt die Haftvoraussetzung sofort. Für die Annahme der Undurchführbarkeit braucht es aber triftige Gründe. Solche sind in der Regel nur anzunehmen, wenn bei gesicherter Kenntnis der Identität oder der Nationalität des Betroffenen trotz seiner Mitwirkung bei der Papierbeschaffung die Ausschaffung mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (vgl. Andreas Zünd, in: OFK-Migrationsrecht, 4. Auflage, N 8 zu Art. 80). Im konkreten Fall geht aus

7 / 8 den Akten hervor (vgl. vorinstanzliche Akten act. 2.20), dass aus Sicht des SEM realistische Aussichten bestehen, innert nützlicher Frist ein Ersatzreisedokument für X._____ zu beschaffen, damit die Ausreise nach L.1_____ erfolgen könne. Anhaltspunkte für die Undurchführbarkeit der Ausschaffung bestehen damit nicht. Da die Verzögerungen insbesondere auf die fehlende Kooperation des Beschwerdeführers mit der zuständigen Behörde zurückzuführen sind, ist zudem eine Verlängerung der Ausschaffungshaft, welche maximal sechs Monate betragen darf, um weitere zwölf Monate zulässig (vgl. Art. 79 Abs. 2 lit. a AIG). Der Beschwerdeführer wurde am 14. Mai 2018 in Ausschaffungshaft genommen. Mit der von der Vorinstanz bestätigten Verlängerung bis zum 13. September 2019 ist die maximale Haftdauer von 18 Monaten demzufolge noch nicht überschritten. 3. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich unzulässig, weshalb der zuständige Vorsitzende der II. Strafkammer in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet. 4. Da auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 vollumfänglich zu Lasten des Beschwerdeführers. Parteientschädigungen sind keine zu sprechen.

8 / 8 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 82 ff. BGG Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 82 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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