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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 24.09.2019 SK2 2019 33

24. September 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,125 Wörter·~21 min·1

Zusammenfassung

Missachtung von Auflagen gemäss Art. 8 Abs. 2 BewG i.V.m. Art. 30 Abs. 3 BewG etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 14 Beschluss vom 24. September 2019 Referenz SK2 19 33 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Brunner und Pritzi Mosca, Aktuarin Parteien X.1_____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Brandner Bayerische Strasse 12/13, D-07356 Bad Lobenstein X.2_____ Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Brandner Bayerische Strasse 12/13, D-07356 Bad Lobenstein gegen Y.1_____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Toni Russi Bahnhofstrasse 40, Postfach 538, 7001 Chur Y.2_____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Toni Russi Bahnhofstrasse 40, Postfach 538, 7001 Chur Y.3_____ Beschwerdegegner

2 / 14 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Toni Russi Bahnhofstrasse 40, Postfach 538, 7001 Chur Y.4_____ Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Toni Russi Bahnhofstrasse 40, Postfach 538, 7001 Chur Gegenstand Missachtung von Auflagen gemäss Art. 8 Abs. 2 BewG i.V.m. Art. 30 Abs. 3 BewG etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28.03.2019, mitgeteilt am 05.04.2019 (Proz. Nr. ÜB.2018.6543) Mitteilung 01. Oktober 2019

3 / 14 I. Sachverhalt A. Gestützt auf die Bewilligung Nr. _____ des Grundbuchinspektorats und Handelsregisters Graubünden (nachfolgend GIHA) vom _____ 2006 erwarb die A._____ mit Sitz in O.1_____ als eingesetzte Alleinerbin des am _____ 2004 verstorbenen B._____ das Grundstück Nr. _____ in der Gemeinde O.2_____. Als Legitimationsausweis diente eine Einantwortungsurkunde des D._____ Landesgerichts O.1_____ vom 10. Januar 2006, in welcher die Alleinerbenstellung amtlich versichert war. Die Bewilligung des GIHA wurde gestützt auf Art. 8 Abs. 2 erster Satz des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken über Personen im Ausland (BewG) mit der Auflage verbunden, das Grundstück innert zwei Jahren an eine nicht bewilligungspflichtige Person zu veräussern. Diese Auflage wurde nach mehrmaligem Mahnen im Jahr 2017 durch die Übertragung des Grundstücks auf Y.3_____, wohnhaft Via _____, O.2_____, erfüllt. Das zur Einhaltung der erwähnten Auflage gegen die A._____ eingeleitete Verfahren wurde vom GIHA mit Verfügung Nr. 175/17 vom 23. Februar 2017 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben (das in der Abschreibungsverfügung angegebene Datum dürfte allerdings nicht zutreffen, da in der Verfügung auf Ereignisse späteren Datums Bezug genommen wird und die Grundstückübertragung erst am 3. Juli 2017 stattfand; vgl. zum Ganzen Akten Staatsanwaltschaft, Dossier 3). B.a. Am 22. Februar 2017 reichten C._____, X.1_____ und X.2_____, alle vertreten durch Rechtsanwältin Barbara Brandner, Bad Lobenstein (D), bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen die Stiftungsräte der A._____, namentlich gegen Y.2_____, Y.4_____ und Y.1_____, sowie gegen Y.3_____ ein (Akten Staatsanwaltschaft, act. 2.01.). Eine Strafbarkeit der verzeigten Personen erachteten sie insbesondere aufgrund von Art. 29 und 30 BewG, aber auch aufgrund "aller möglichen Straftatbestände" als gegeben. Zur Begründung führten sie an, am 20. Juni 1973 habe das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement den Verkauf der Liegenschaft Nr. _____, Via _____, O.2_____ an B._____ unter der Auflage bewilligt, dass die Liegenschaft nur dem Aufenthalt des Gesuchstellers (Erwerbers) und dessen Familie diene. Bei den Anzeigeerstattern handle es sich um einen Teil der Familie B._____. Zumindest bei X.2_____ handle es sich zugleich um einen gesetzlichen Erben von B._____, welcher zur in der Schweiz bewilligungsmässig begünstigten Verwandtschaft des Erblassers gehöre. Als Familienangehörige des Erblassers würden die Anzeigeerstatter ausserdem zum Destinatärkreis der A._____ (Familienstiftung) gehören. Die Verantwortlichen der A._____ hätten die Existenz von bewilligungsbegünstigten Verwandten des Erblassers im Destinatärkreis gegenüber dem GIHA angeben müssen. Dies hätte

4 / 14 eine andere Einstufung durch das GIHA hinsichtlich eines Bewilligungsgrundes zum Erwerb zur Folge haben können, womit womöglich die gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BewG erlassene Verkaufsauflage vom _____ 2006 entfallen wäre. Die Verantwortlichen der A._____ hätten gegen diese Verkaufsauflage verstossen, da aktuell immer noch die A._____ als Eigentümerin des Grundstücks eingetragen sei. Darüber hinaus liege auch ein Auflagenverstoss von Y.3_____ vor, da dieser Dauerwohnsitz im Anwesen in O.2_____ genommen habe, obwohl gemäss der Bewilligungsurkunde aus dem Jahre 1973 lediglich gestattet gewesen sei, dass der Erwerber B._____ und dessen Familie das Grundstück nutzen dürften. Y.3_____ gehöre nicht zur Familie von B._____. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten liege sodann darin, dass Y.3_____ seinen Dauerwohnsitz in der Immobilie genommen habe, obwohl diese lediglich zur Nutzung als Ferienhaus und nicht als Dauerwohnsitz bewilligt worden sei. Diese zweckwidrige Nutzung sei von den Stiftungsräten des A._____ gebilligt worden (vgl. zum Ganzen Akten Staatsanwaltschaft, Dossier 2). B.b. Nach Übertragung des Grundstücks Nr. _____ in O.2_____ an Y.3_____ machte Rechtsanwältin Barbara Brandner mit Eingabe vom 26. September 2017 (Akten Staatsanwaltschaft, act. 4.4.) in Vertretung der Anzeigeerstatter geltend, aus dieser Übertragung sei nunmehr eine direkte Schädigung ihrer Mandantschaft erfolgt. Als Begünstigte der A._____ seien lediglich Familienangehörige des verstorbenen B._____ vorgesehen. Die Kenntnis dieser Tatsache sei der Familie des Erblassers durch die Beschuldigten vorenthalten worden. Wäre gemäss Bewilligungsgesetz vorgegangen worden, hätten die gesetzlichen Erben erfahren, dass das Haus in O.2_____ ausschliesslich zur Nutzung durch Familienangehörige als Ferienhaus bestimmt gewesen sei. Stattdessen habe dort der Testamentsvollstrecker Y.3_____ illegal seinen Hauptwohnsitz genommen. Mithin seien die gesetzlichen Erben geschädigt, da sie ihre Begünstigtenrechte nicht hätten geltend machen können. Zudem hätte die Übertragung der Immobilie an Y.3_____ der Bewilligung nach Bewilligungsgesetz bedurft, weil dieser als Deutscher seinen rechtmässigen Wohnsitz nicht in der Schweiz gehabt habe. Durch die unrechtmässige Wohnsitznahme im Anwesen in O.2_____ habe Y.3_____ das Bewilligungsgesetz umgangen. Er habe mangels erforderlicher Bewilligung ein nichtiges Rechtsgeschäft vollzogen und gegenüber dem Grundbuchamt unrichtige Angaben gemacht, weshalb eine Straftat nach Art. 28 und Art. 29 BewG vorliege. C. Mit Verfügung vom 13. Juni 2018 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen Y.3_____, Y.2_____, Y.1_____ und Y.4_____ eine Strafuntersuchung wegen Widerhandlung gegen das Bewilligungsgesetz. Nach Ab-

5 / 14 schluss der Untersuchung stellte sie am 28. März 2019 das Verfahren wegen Missachtung von Auflagen gemäss Art. 8 Abs. 2 BewG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 BewG etc. ein (Akten Staatsanwaltschaft, act. 1.4.). In den Erwägungen verneinte die Staatsanwaltschaft zudem das Vorliegen strafbarer Handlungen nach Art. 28 und 29 BewG. In der Begründung führte die Staatsanwaltschaft aus, wenn der Gesetzgeber eine Unterlassung mit Strafe bedrohe, handle es sich um ein Unterlassungsdelikt. Bei solchen Delikten beginne die Verfolgungsverjährung an dem Tage zu laufen, an welchem oder bis zu welchem der Täter hätte handeln können und sollen. Vorliegend hätte das Grundstück innert zweier Jahre ab Rechtskraft der Verfügung des GIHA vom _____ 2006, also bis ca. Mitte Mai 2008, an eine bewilligungspflichtige Person veräussert werden müssen. Die Verfolgungsverjährung habe somit ca. Mitte Mai 2008 zu laufen begonnen und nach fünf Jahren, d.h. ca. Mitte Mai 2013 geendet. Selbst wenn man davon ausgehe, dass der rechtswidrige Zustand bis am 3. Juli 2017 (Datum der Veräusserung des Grundstücks an Y.3_____) gedauert habe, sei das Strafverfahren wegen Missachtung einer Auflage nach Art. 8 Abs. 2 BewG i.V.m. Art. 30 Abs. 3 BewG infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einzustellen. Im Weiteren führte die Staatsanwaltschaft gestützt auf die Stellungnahme des GI- HA vom 21. Dezember 2017 aus, es bestünden ungenügende Anhaltspunkte, um anzunehmen, dass Y.3_____ zum Zeitpunkt des Erwerbs der Liegenschaft in O.2_____, nämlich am 3. Juli 2017, seinen Wohnsitz im Ausland gehabt und somit als bewilligungspflichtige Person gegolten und diesbezüglich gegenüber den Grundbuchbehörden falsche Angaben gemacht habe. Soweit den Stiftungsräten und Y.3_____ vorgeworfen werde, gegen die frühere Bewilligung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 20. Juni 1973, wonach die Liegenschaft nur dem Aufenthalt der Familie des verstorbenen B._____ vorbehalten sei, verstossen zu haben, sei festzuhalten, dass diese Auflage in der Verfügung des GIHA vom _____ 2006 betreffend den Eigentumserwerb durch die A._____ nicht erwähnt resp. erneuert worden und auch nicht im Grundbuch angemerkt worden sei. Ferner sei dem Auszug aus dem Öffentlichkeitsregister _____ betreffend die am 5. August 1993 errichtete A._____ zu entnehmen, dass diese nicht nur Familienangehörigen, sondern auch Personen "ausserhalb des Familienkreises" wirtschaftliche Vorteile gewähren könne. Die Nutzung der Liegenschaft in O.2_____ durch Y.3_____ sei deshalb auch unter diesem Aspekt erlaubt. Unter diesen Umständen lägen aufgrund der Aktenlage ungenügende Anhaltspunkte für das Vorliegen strafbarer Handlungen im Sinne von Art. 28 und Art. 29 BewG vor, um eine

6 / 14 Anklage zu begründen. Das hiesige Verfahren sei daher unter Vorbehalt der Wiederaufnahme aufgrund neuer Erkenntnisse einzustellen. D. Mit Eingabe vom 18. April 2019 (CH-Poststempel 23. April 2019) erhoben X.1_____ und X.2_____ beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung vom 28. März 2019. Sie rügen einerseits eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts. Die Staatsanwaltschaft habe die Auflage vom 20. Juni 1973 ausser Acht gelassen, wonach die Liegenschaft nur von Familienangehörigen des Dr. B._____ und nicht als Hauptwohnsitz genutzt werden dürfe. Diese Auflage ergebe sich aus dem Beleg Nr. 226/1973 des Grundbuchamts O.3_____. Die Auflage habe nach wie vor Gültigkeit wie sich aus einem Emailverkehr des GBHI ergebe. In der angefochtenen Verfügung werde sodann der Zweck der A._____ falsch wiedergegeben. Es werde ausgeführt, dass die Stiftung auch Personen ausserhalb des Familienkreises wirtschaftliche Vorteile gewähren könne. Dies sei hier nicht der Fall, da die A._____ keinem Familienmitglied jemals wirtschaftliche Vorteile gewährt habe und die Begünstigung von Familienangehörigen jedenfalls auch betragsmässig überwiegen müsse. Die Verfolgungsverjährung hindere nicht daran festzustellen, dass Y.3_____ als Testamentsvollstrecker und Generalbevollmächtigter, bzw. auch als Einzelzeichnungsberechtigter der A._____ bei seiner Wohnsitznahme im Jahre 2008 in O.2_____ infolge von Verstössen gegen das BewG keinen Wohnsitz hätte nehmen dürfen. Die Frist zur Erfüllung der Verkaufsauflage sei Mitte Mai 2008 abgelaufen. Als Y.3_____ Wohnsitz im Anwesen in O.2_____ genommen habe, sei die Auflage bereits in Verstoss geraten. Aufgrund seiner Mitwirkung am Verstoss hätte ihm gestützt auf das BewG kein Wohnsitz im Anwesen gewährt werden dürfen, zumal bereits der Versuch einer Umgehung des Bewilligungsgesetzes für die Versagung des Wohnsitzes ausreiche. Demnach hätte ihm auch die Bewilligung, das Anwesen übertragen zu bekommen, nicht erteilt werden dürfen. Im Übrigen möge es zutreffen, dass die Verfolgung der damals Verantwortlichen verjährt sei, aber die Stiftungsverantwortlichen, die nachgekommen seien, hätten dennoch die Auflage erfüllen müssen, da diese bis zum Verkauf fortbestanden habe. E. Mit Eingabe vom 24. Juni 2019 und somit ca. ein Monat nach Ablauf der 10tägigen Beschwerdefrist ergänzten die Beschwerdeführer nach erfolgter Akteneinsicht ihre Beschwerde. F. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. II. Erwägungen

7 / 14 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeinstanz ist gemäss Art. 22 des Einführungsgesetzes zur schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) das von den Beschwerdeführern angerufene Kantonsgericht von Graubünden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen nach Mitteilung der Einstellungsverfügung schriftlich und begründet einzureichen (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO). Vorliegend ging die angefochtene Einstellungsverfügung am 9. April 2019 beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführer ein. Unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Wochenenden und Feiertagen wurde die Beschwerde vom 23. April 2019 (CH-Poststempel) frist- und formgerecht erhoben. 1.2. Der Nachtrag zur Beschwerde wurde hingegen erst am 24. Juni 2019 und somit über einen Monat nach Ablauf der gesetzlichen Beschwerdefrist eingereicht. Demzufolge hat er unbeachtet zu bleiben (Art. 89 Abs. 1 StPO und Art. 93 StPO; Riedo, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 18 zu Art. 93 StPO). Daran vermag nichts zu ändern, dass die Ergänzung der Beschwerde mit der nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgten Akteneinsicht begründet wird. Die Akteneinsicht hat innert der 10-tägigen Beschwerdefrist zu erfolgen und rechtfertigt nicht deren Erstreckung (Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 396 StPO). Dass eine Akteneinsicht während laufender Rechtsmittelfrist nicht möglich gewesen oder verweigert worden wäre, wird seitens der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht. 2.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 StPO können Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft von den Parteien angefochten werden. Die Legitimation für die Beschwerde richtet sich nach Art. 382 StPO (Landshut/Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 8 zu Art. 322 StPO). Art. 382 Abs. 1 StPO bezieht sich dem Wortlaut nach ebenfalls auf die Parteien und erklärt diese als beschwerdelegitimiert, sofern sie ein rechtlich geschütztes Interesse haben. Soweit dies nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, haben die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe darzulegen, inwieweit sie sich zur Beschwerde legitimiert erachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2011, 1B_230/2011, E. 1.3.2; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, S. 91 Rz 216). Vorliegend haben sie dies trotz anwaltlicher

8 / 14 Vertretung unterlassen. Bereits aus diesem Grund wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich zudem, dass die Legitimation ohnehin zu verneinen ist. 2.2. In der Literatur wird – unter Verweis auf die Botschaft (Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 zur StPO, BBl 2006, 1085 ff., 1308) – einhellig die Auffassung vertreten, dass der Parteibegriff im Sinne von 382 StPO in einem weiten Sinne zu verstehen sei (Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 3 zu Art. 382 StPO; Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Auflage, Zürich 2014, N 2 zu Art. 382 StPO). Neben den Parteien gemäss Art. 104 StPO können auch andere Verfahrensbeteiligte im Sinne von Art. 105 StPO zur Beschwerde legitimiert sein, jedoch nur dann, wenn sie in ihren Rechten unmittelbar betroffen sind und die Ergreifung eines Rechtsmittels ein zur Wahrung ihrer Interessen erforderliches Verfahrensrecht ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 StPO). 2.3. Als andere Verfahrensbeteiligte nennt Art. 105 StPO u.a. die Person, die geschädigt ist (lit. a), sowie die Person, die Anzeige erstattet (lit. b). X.1_____ und X.2_____ haben am 22. Februar 2017 Strafanzeige gegen die Stiftungsräte der A._____ sowie gegen Y.3_____ erstattet. Aus der Stellung als Anzeigeerstatter alleine lässt sich jedoch keine Beschwerdelegitimation ableiten. Den Anzeigeerstattern kommt lediglich ein Auskunfts- bzw. Informationsrecht über den weiteren Verfahrensverlauf zu. Darüber hinaus stehen ihnen keine weiteren Verfahrensrechte zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO). Die Anzeigeerstatter werden durch die Einstellung des Strafverfahrens nicht beschwert und haben folglich kein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung. Gleiches gilt für geschädigte Personen, welche sich nicht als Privatkläger konstituiert haben. Will die geschädigte Person von ihrem Recht auf Zivil- und/oder Strafklage Gebrauch machen, so hat sie sich bis zum Abschluss des Vorverfahrens als Privatklägerschaft zu konstituieren. Ansonsten kann auch sie die Einstellungsverfügung nicht mit Beschwerde anfechten (Grädel/Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO). Somit kann – unabhängig von der Frage der Geschädigtenstellung – festgehalten werden, dass sich aus Art. 105 StPO (in Verbindung mit Art. 382 StPO) eine Beschwerdelegitimation von X.1_____ und X.2_____ nicht ableiten lässt. 2.4. Zur Beschwerde legitimiert wären X.1_____ und X.2_____ allenfalls dann, wenn sie sich rechtmässig als Privatklägerschaft konstituiert hätten und folglich Partei im Sinne von Art. 104 StPO wären. Als Privatklägerschaft gilt gemäss Art. 118 Abs. 1 StPO die geschädigte Partei, welche ausdrücklich erklärt, sich am

9 / 14 Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin beteiligen zu wollen. Vorausgesetzt wird somit einerseits eine ausdrückliche Konstituierungserklärung gemäss Art. 118 und 119 StPO (dazu nachfolgend Erwägung 2.4.1.) und andererseits eine Geschädigtenstellung gemäss Art. 115 StPO (dazu nachfolgend Erwägungen 2.4.2. f.). 2.4.1. Nach Art. 118 Abs. 1 und Abs. 3 StPO muss die geschädigte Person gegenüber der Strafverfolgungsbehörde bis spätestens zum Abschluss des Vorverfahrens ausdrücklich erklären, sich im Strafverfahren als Strafklägerin (oder Zivilklägerin) beteiligen zu wollen. Die Erklärung kann schriftlich oder mündlich zu Protokoll gegeben werden (Art. 119 Abs. 1 StPO). Der Erklärung gleichgestellt ist bei Antragsdelikten der Strafantrag (Art. 118 Abs. 2 StPO). Nicht voraussetzungslos als gleichgestellte Erklärung gilt dagegen die Strafanzeige gemäss Art. 301 f. StPO. Mit Letzterer konstituiert sich die geschädigte Person nur dann als Privatklägerschaft, wenn mit ihr eine Erklärung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 119 StPO einhergeht und damit zum Ausdruck kommt, dass sie im Strafverfahren die Parteirechte beanspruchen will (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Auflage, Basel 2014, N 5 und N 7 zu Art. 118 StPO). Vorliegend äussern sich die Beschwerdeführer nicht zur Frage ihrer Parteistellung. Aufgrund der Strafanzeige, der dortigen Anträge und der angeführten Begründung ist indessen davon auszugehen, dass sie sich bereits von Beginn weg am Strafverfahren beteiligen wollten. Zudem haben die Beschwerdeführer am 29. August 2017 bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht verlangt (Akten Staatsanwaltschaft, act. 4.2.), woraus ebenfalls hervorgeht, dass sie Parteirechte beanspruchen wollen. Gesamthaft betrachtet kann festgehalten werden, dass die Beschwerdeführer in genügender Weise zum Ausdruck gebracht haben, dass sie sich als Privatkläger am Verfahren beteiligen wollen. Dies hat auch deshalb zu gelten, weil den Akten nicht zu entnehmen ist, dass die Strafverfolgungsbehörden ihrer Rückfrage- und Abklärungspflicht nachgekommen sind. Damit scheitert die Konstituierung als Privatklägerin jedenfalls nicht an einer fehlenden Willenserklärung. 2.4.2. Wie eingangs erwähnt, kann sich nur die geschädigte Person als Privatkläger konstituieren (Art. 118 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 115 StPO gilt als geschädigte Person, wer durch eine Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt ist. Dies ist in erster Linie der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsgutes (der sog. "tatbestandlich Verletzte"). Die Unmittelbarkeit setzt die Trägerschaft des durch die Straftat angegriffenen geschützten Rechtsgutes voraus (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 21, 42 zu Art. 115 StPO mit zahlreichen Hinweisen; Lieber, a.a.O., N 4a zu Art. 115 StPO; Schmid, Schweizerische Strafprozess-

10 / 14 ordnung [StPO], Praxiskommentar, Zürich 2009, N 2 zu Art. 115 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2; BGE 129 IV 95 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2011, 1B_230/2011, E. 1.3.2). Schützt die verletzte Strafnorm ausschliesslich kollektive Interessen, fehlt es an einer geschädigten Person. Eine solche liegt aber vor, wenn neben kollektiven auch individuelle Rechtsgüter – zumindest nachrangig – mitgeschützt sind und darüber hinaus ihre Verletzung eine unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 21, 42 und 68 zu Art. 115 StPO mit zahlreichen Hinweisen; Lieber, a.a.O., N 1 ff. zu Art. 115 StPO; BGE 138 IV 258 E. 2.3; BGE 129 IV 95 E.3.1; Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2011, 1B_230/2011, E. 1.3.2). Die Anknüpfung an den Rechtsgutbegriff hat zur Folge, dass im Einzelfall auf das materielle Strafrecht zurückgegriffen werden muss, um feststellen zu können, wer als geschädigte Person i.S.v. Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten ist. Der Träger des angegriffenen Rechtsgutes ergibt sich aus der Auslegung des betreffenden Straftatbestandes. In diesem Zusammenhang ist vorerst darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand der Beschwerde durch die angefochtene Verfügung begrenzt wird. Durch die Beschwerdeinstanz kann – abgesehen von Fällen der Rechtsverweigerung oder -verzögerung – grundsätzlich nur überprüft werden, was von der Vorinstanz entschieden wurde. Gegenstand der Beschwerde bilden einzig die von der Vorinstanz untersuchten Straftatbestände (vgl. Andreas J. Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 12a zu Art. 393 StPO; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., Bern 2012, Rz. 1597; vgl. auch Beschluss SK2 18 8 des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. Juli 2019 E. 1.2.). Vorliegend wurde mit Einstellungsverfügung vom 28. März 2019 das Strafverfahren gegen Y.3_____, Y.2_____, Y.1_____ und Y.4_____ wegen Missachtung von Auflagen gemäss Art. 8 Abs. 2 BewG in Verbindung mit Art. 30 Abs. 3 BewG eingestellt (Dispositiv Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung). In Erwägung 5 – 8 der angefochtenen Verfügung überprüfte die Vorinstanz sodann auch das Vorliegen von strafbaren Handlungen im Sinne von Art. 28 und Art. 29 BewG. Weshalb Letzteres im Dispositiv der angefochtenen Verfügung nicht Ausdruck kommt, erschliesst sich der Beschwerdeinstanz nicht, ist aber für die hier zu beantwortende Frage nicht weiter von Relevanz. Massgebend ist, dass die Vorinstanz einzig Straftatbestände aus dem Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland untersuchte und einzig in Bezug auf die Straftatbestände von Art. 28 – 30 BewG eine Einstellungsverfügung erliess. Das Bewilligungsgesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen eine "Person im Ausland" ein Grundstück in der Schweiz erwerben kann. Es beschränkt den Erwerb von Grund-

11 / 14 stücken durch Personen im Ausland, um die Überfremdung des einheimischen Bodens zu verhindern (Art. 1 BewG). Das Gesetz schützt somit nicht Individualrechtsgüter, sondern ausschliesslich Interessen der Allgemeinheit (vgl. dazu Adrian Urwyler, Bewilligungsgesetz und Privatrecht, Fragen zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Diss. Zürich 1990, S. 15; Rainer Schumacher, Vertragsgestaltung, Systemtechnik für die Praxis, Zürich 2004, S. 100). Demzufolge ist eine Geschädigtenstellung der Beschwerdeführer zu verneinen, womit sie sich nicht als Privatkläger konstituieren können und auf die Beschwerde mangels Rechtsmittellegitimation nicht einzutreten ist. 2.4.3. Die Beschwerdeführer haben sich – wie bereits festgehalten – in ihrer Beschwerde nicht zur Frage der Legitimation geäussert. Aus einem bei den Akten der Staatsanwaltschaft liegenden Schreiben von Rechtsanwältin Brandner vom 26. September 2017 (Akten Staatsanwaltschaft, act. 4.4.) ist indessen zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführer offenbar als Geschädigte erachten. Begründend führen sie an, dass durch das Vorgehen der Beschuldigten ihre Begünstigtenrechte aus der A._____ verletzt worden seien. Allerdings führen die Beschwerdeführer auch in diesem Schreiben nicht weiter aus, inwieweit diese Rechte durch die Strafnormen des BewG – zumindest nachrangig - mitgeschützt sein sollen. Dies ist denn auch nicht erkennbar, zumal das Bewilligungsgesetz rein öffentliche Interessen verfolgt. Soweit die im Übrigen unbewiesen gebliebenen Ansprüche der Beschwerdeführer tatsächlich verletzt worden wären, stünden allenfalls die Vermögensdelikte nach dem Strafgesetzbuch zur Disposition, nicht aber Strafhandlungen nach dem Bewilligungsgesetz. Dementsprechend haben die Beschwerdeführer am 27. März 2019 eine neuerliche Strafanzeige wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung etc. eingereicht (vgl. Akten Beschwerdeverfahren, act. B. 3). Selbst wenn aber die Strafbestimmungen des Bewilligungsgesetzes nebst kollektiven Interessen auch individuelle Rechtsgüter – zumindest nachrangig - mitschützen würden, wäre vorliegend eine Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 StPO zu verneinen. In solchen Fällen wird als Geschädigter nämlich nur derjenige betrachtet, dessen individuellen Rechtsgüter durch die tatbestandsmässige Handlung unmittelbar (mit-)beeinträchtigt werden. Diese Beeinträchtigung muss mithin unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sein (BGE 120 Ia 220 E. 3b S. 223). Diese Voraussetzung wäre vorliegend zu verneinen, stützen sich doch die Beschwerdeführer auf Begünstigtenrechte und Anwartschaften in Bezug auf die A._____ und das zum fraglichen Zeitpunkt in deren Eigentum liegende Grundstück in O.2_____. Derartige Ansprüche genügen nicht, um eine Geschädigtenstellung i.S.v. Art. 115 StPO zu begründen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 22. Juli 2011, 1B_230/2011, E. 1.3.3.).

12 / 14 2.5. Zusammenfassend ist somit festhalten, dass die Beschwerdeführer nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO sind und sich folglich nicht als Privatklägerin konstituieren konnten. Im Ergebnis ist ihre Beschwerdelegitimation deshalb zu verneinen und auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Damit braucht nicht weiter auf die inhaltliche Begründetheit der Beschwerde eingegangen zu werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren wegen Missachtung einer Auflage nach Art. 8 Abs. 2 BewG i.V.m. Art. 30 Abs. 3 BewG infolge Eintritts der Verfolgungsverjährung einstellte. Die Beschwerdeführer bringen diesbezüglich vor, die Verfolgungsverjährung hindere nicht daran festzustellen, dass Y.3_____ als Testamentsvollstrecker und Generalbevollmächtigter, bzw. auch Einzelzeichungsberechtigter der A._____ bei seiner Wohnsitznahme im Jahr 2008 in O.2_____ durch Verstösse gegen das BewG keinen Wohnsitz hätte nehmen dürfen. Abgesehen davon, dass die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer damit die Begründungsanforderungen nach Art. 385 StPO nicht erfüllen und sich in keiner Weise mit den entsprechenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzen, verkennen sie Sinn und Zweck des Strafverfahrens. Im Strafverfahren geht es um die Verfolgung von Straftaten und nicht um die Feststellung von irgendwelchen Verstössen zu verfahrensfremden Zwecken wie beispielsweise für die zivilrechtliche Durchsetzung von Forderungen. Art. 319 Abs. 1 lit. d StPO sieht daher u.a. vor, dass bei Vorliegen von Prozesshindernissen das Verfahren einzustellen ist. Zu Verfahrenshindernissen i.S. dieser Bestimmung gehört u.a. der Verjährungseintritt. Auch in Bezug auf die Erwägungen der Vorinstanz zu den Strafbestimmungen von Art. 28 und 29 BewG gehen die Beschwerdeführer nicht ansatzweise auf die ausführlichen und im Übrigen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz ein. Namentlich setzen sie sich – abgesehen von einer blossen Bestreitung – nicht mit der Erwägung der Vorinstanz auseinander, wonach die Auflage vom 20. Juni 1973 in der Verfügung des GIHA vom _____ 2006 betreffend den Eigentumserwerb durch die A._____ nicht erwähnt resp. erneuert worden und auch nicht im Grundbuch angemerkt gewesen sei. Damit wäre auch bei Vorliegen der Beschwerdelegitimation mangels rechtsgenügender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten. 4. Bei diesem Ausgang sind die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 428 Abs. 1 StPO den Beschwerdeführern aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) erhebt das Gericht im Beschwerdeverfahren eine Gebühr von CHF 1'000.00 bis 5'000.00. In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 2'000.00 zu

13 / 14 erheben. Diese wird im Umfang von CHF 1'000.00 mit der erbrachten Sicherheitsleistung verrechnet. Der Restbetrag von ebenfalls CHF 1'000.00 wird den Beschwerdeführern separat in Rechnung gestellt. Von der Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegner ist abzusehen, zumal keine Beschwerdeantworten eingeholt wurden.

14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen unter solidarischer Haftung zu Lasten der Beschwerdeführer. Die Kosten werden im Umfang von CHF 1'000.00 mit der erbrachten Sicherheitsleistung verrechnet. der Restbetrag von CHF 1'000.00 wird den Beschwerdeführern separat in Rechnung gestellt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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