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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 26.04.2019 SK2 2019 14

26. April 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,233 Wörter·~6 min·1

Zusammenfassung

Akteneinsicht | Beschwerde gegen StA, Übrige Fälle

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 6 Verfügung vom 26. April 2019 Referenz SK2 19 14 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien X._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner Business Center, Badenerstrasse 414, 8004 Zürich gegen Staatsanwaltschaft Graubünden, Sennhofstrasse 17, 7001 Chur Gegenstand Akteneinsicht Mitteilung 01. Mai 2019

2 / 6 In Erwägung, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden gegen X._____ eine Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB etc. führt (Pr.Nr. _____), – dass die Staatsanwaltschaft aufgrund der X._____ vorgeworfenen Sachverhalte und der angeordneten psychiatrischen Begutachtung eine anwaltliche Verteidigung als notwendig erachtete, – dass sie aus diesem Grunde X._____ aufforderte, einen Wahlverteidiger zu bestimmen (Akten Staatsanwaltschaft, act. 6.4), – dass X._____ in der Folge Rechtsanwalt Dr. iur. Peter Hübner mit der Wahrung seiner Interessen beauftragte, – dass X._____ am 1. Februar 2019 durch seinen Rechtsanwalt eine als "Beschwerde ev. disziplinarische Aufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe beim Kantonsgericht von Graubünden einreichte, – dass die Eingabe einerseits eine Beschwerde wegen angeblicher Verweigerung der Akteneinsicht sowie ein Ausstandsbegehren gegen Staatsanwalt A._____ im Verfahren Pr.Nr. _____, andererseits eine Rechtsverweigerungs- /Rechtsverzögerungsbeschwerde im Zusammenhang mit einer von X._____ und X.1_____ erstatteten Strafanzeige (Verfahren Pr.Nr. _____) enthält, – dass die entsprechenden Begehren in getrennten Verfahren zu beurteilen sind, zumal sie unterschiedliche Gegenstände und Verfahren betreffen sowie sich gegen unterschiedliche Parteien richten, – dass im vorliegenden Verfahren SK2 19 14 über die gerügte Verletzung des Akteneinsichtsrechts zu entscheiden ist, – dass X._____ in diesem Zusammenhang in Ziff. 1 seines Begehrens beantragt: "Es sei vom Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz in Strafsachen festzustellen, dass die Weigerung der Staatsanwaltschaft Graubünden, dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers Einsicht in die Strafuntersuchungsakten zu gewähren, einer Verweigerung des rechtlichen Gehörs gleichkommt (Art. 101 Abs. 1; Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO).

3 / 6 Demgemäss sei die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, die vom Beschwerdeführer bzw. seinem Verteidiger mehrfach beantragte Akteneinsichtsnahme unverzüglich zu gewähren." – dass Feststellungsbegehren abgesehen von vorliegend nicht gegebenen Ausnahmefällen nicht zulässig sind, soweit das Interesse an der betreffenden Feststellung durch einen rechtsgestaltenden Entscheid gewahrt werden kann (BGE 136 II 101 E. 1.1.; BGE 135 II 60 E. 3.3.2.; BGer 2C_737/2010 E. 4.6.), – dass demnach der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit vor dem Antrag auf Aufhebung bzw. Änderung der betroffenen Verfügung zurückzutreten hat, – dass vorliegend die Staatsanwaltschaft gemäss Darstellung des Beschwerdeführers offenbar einer mehrfach beantragten Akteneinsichtnahme nicht stattgegeben haben soll, – dass der Beschwerdeführer sich indessen nicht gegen eine konkrete Verfügung wendet, mit welcher die beantragte Akteneinsicht verweigert wurde, – dass er mit seinem Rechtsbegehren namentlich auch nicht die Aufhebung in der Beschwerde erwähnten Verfügung vom 28. Januar 2019 verlangt, – dass er vielmehr in allgemeiner Weise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verweigerung und die Erteilung von Weisungen verlangt, was gemäss der vorstehend aufgeführten Rechtsprechung nicht zulässig ist, – dass von einer anwaltlich vertretenen Partei aber ein korrektes Rechtsbegehren zu erwarten und zu verlangen ist, weshalb im vorliegenden Fall auch nicht von einem sinngemäss gestellten Begehren auszugehen ist, – dass demzufolge auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist, – dass sodann die Beschwerdeinstanz der vorinstanzlichen Strafbehörde keine Weisungen im Hinblick auf die weitere Gestaltung der Untersuchung zu erteilen hat, die in keinem direkten Zusammenhang mit einem konkreten Anfechtungsobjekt stehen, weshalb auf den entsprechenden Antrag ebenfalls nicht einzutreten ist (vgl. Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 397 N 6b m.w.Hinw.), – dass sich die Beschwerde im Übrigen auch als unbegründet erweist,

4 / 6 – dass nämlich gemäss Art. 101 Abs. 1 StPO den Parteien spätestens dann Akteneinsicht zu gewähren ist, wenn die Staatsanwaltschaft die erste Einvernahme der beschuldigten Person durchgeführt und die übrigen wichtigsten Beweise erhoben hat, – dass im vorliegenden Verfahren bislang noch keine staatsanwaltschaftlichen und noch nicht einmal zu allen Vorwürfen polizeiliche Einvernahmen stattgefunden haben, – dass sich dies aus den Akten ergibt und vom Beschwerdeführer selbst bestätigt wird, wenn er sich darüber beschwert, selbst noch nie zum Sachverhalt befragt worden zu sein (Beschwerde S. 9, Ziff. 12), – dass der Beschwerdeführer diesen Umstand auch in der unaufgefordert eingereichten Replik vom 11. März 2019 nicht bestreitet, jedoch geltend macht, es dürfte dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz widersprechen, die Akteneinsicht mit dem Hinweis, es hätten noch keine staatsanwaltschaftliche Einvernahmen stattgefunden respektive es seien noch nicht alle wichtigen Beweismittel erhoben worden, vollumfänglich zu verweigern, – dass in solchen Fällen die Bewilligung der Einsicht in einen Teil der Akten, insbesondere in diejenigen, welche bereits vorgehalten worden seien, zu prüfen sei, – dass namentlich keine Gründe vorgebracht worden seien, weshalb dem Beschuldigten keine Einsichtnahme in den Polizeirapport gewährt werden könne, – dass die Staatsanwaltschaft offensichtlich mit allen Mitteln zu verhindern versuche, dem Beschuldigten und seinem Verteidiger die Namen der Polizisten, die an der Verhaftung des Angeschuldigten beteiligt gewesen seien, bekannt zu geben, um diese vor einer Strafverfolgung zu schützen, – dass die Staatsanwaltschaft entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers sehr wohl geprüft hat, inwieweit der Verfahrensstand eine Akteneinsicht zulässt, – dass dem Beschwerdeführer aufgrund dessen am 15. Januar 2019 eine DVD mit einer Videoaufnahme des gegenständlichen Vorfalls und einer Dokumentation des Kantonsspitals Graubünden über die vom Beschwerdeführer erlittenen Verletzungen sowie ein Gutachtensauftrag zugestellt wurden (Akten Staatsanwaltschaft, act. 2.4),

5 / 6 – dass schliesslich auch in der vom Beschwerdeführer erwähnten Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. Januar 2019 ausdrücklich erwähnt wird, dass eine vollständige Akteneinsicht gestützt auf Art. 101 StPO derzeit nicht möglich sei, womit eine teilweise Einsicht nicht ausgeschlossen und wie soeben dargetan auch bereits gewährt wurde, – dass somit der Vorwurf, die Staatsanwaltschaft habe die Akteneinsicht ohne weitere Prüfung vollumfänglich verwehrt und damit gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz verstossen, nicht zutrifft, – dass sich damit auch die Unterstellung, die Staatsanwaltschaft habe die Akteneinsicht verwehrt, um die an der Verhaftung beteiligten Polizisten vor einer Strafverfolgung zu schützen, als völlig haltlos erweist, zumal es hierfür nicht die geringsten Anhaltspunkte gibt und eine entsprechende Strafanzeige durch den Beschwerdeführer bereits eingereicht wurde, – dass sich die Beschwerde somit auch als unbegründet erweist und abzuweisen wäre, soweit darauf einzutreten wäre, – dass der Beschwerdeführer schliesslich eine Akteneinsicht im Hinblick auf die psychiatrische Begutachtung für erforderlich erachtet, – dass er nicht geltend macht, ein entsprechend begründetes Begehren vergeblich bei der Staatsanwaltschaft gestellt zu haben, – dass somit die zuständige Verfahrensleitung über diesen Punkt noch nicht zu entscheiden hatte, womit ein entsprechendes Anfechtungsobjekt fehlt und auch insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die verursachten Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 StPO), – dass gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) für Entscheide im Beschwerdeverfahren eine Gerichtsgebühr zwischen CHF 1'000.00 und CHF 5'000.00 zu erheben ist, – dass vorliegend in Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts eine Gebühr von CHF 1'000.00 als angemessen erscheint, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

6 / 6 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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