Skip to content

Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.12.2018 SK2 2018 40

3. Dezember 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·5,036 Wörter·~25 min·2

Zusammenfassung

Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 17 Ref.: Chur, 3. Dezember 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 40 05. Dezember 2018 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Brunner Aktuarin ad hoc Adank In der strafrechtlichen Beschwerde der X . _____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Theodor G. Seitz, Eichwiesenstrasse 2, 8645 Jona, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Juni 2018, mitgeteilt am 3. Juli 2018, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner, Masanserstrasse 40, 7000 Chur, betreffend Betrug, hat sich ergeben:

2 / 17 I. Sachverhalt A. Am 7. Februar 2018 erstattete die X._____, vertreten durch Theodor G. Seitz, Verwaltungsrat, gegen Y._____ schriftlich Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft Graubünden. Die Anzeigeerstatterin warf Y._____ Betrug und Veruntreuung vor. B. Die Staatsanwaltschaft Graubünden eröffnete darauf am 20. April 2018 gegen Y._____ eine Strafuntersuchung wegen Betrugs gemäss Art. 146 StGB (StA act. 1/1). C. Am 24. April 2018 lud die Staatsanwaltschaft Graubünden den Beschuldigten zur Einvernahme auf den 7. Juni 2018 vor (StA act. 1/2). Der Einvernahmetermin musste am 27. April 2018 auf den 15. Juni 2018 verschoben werden (StA act. 1/6). D. Am 16. Mai 2018 liess Y._____ durch seinen Vertreter, Rechtsanwalt MLaw Andreas Mutzner (nachfolgend: Rechtsanwalt Mutzner), mitteilen, dass die X._____ zuvor bereits im Kanton Zürich eine gleichlautende Strafanzeige erstattet habe. Diese Anzeige sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Zürich Limmat vom 6. April 2018 nicht anhand genommen worden. Zur Begründung habe die Staatsanwaltschaft Zürich Limmat aufgeführt, dass die Tatbestände des Betrugs und der Veruntreuung von vornherein nicht gegeben sein könnten (StA act. 1/8). E. Die in Frage stehende Nichtanhandnahmeverfügung wurde der Staatsanwaltschaft Graubünden mit Mitteilung derselben zu den Akten gegeben (StA act. 1/8.2). Die Abklärungen der Staatsanwaltschaft Graubünden haben in der Folge ergeben, dass gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat kein Rechtsmittel ergriffen worden ist. F. Am 26. Juni 2018, mitgeteilt am 3. Juli 2018, erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO. Begründend wurde ausgeführt, dass die X._____ bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat eine identische Strafanzeige eingereicht habe, gegen welche eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen worden sei. Aufgrund der Sperrwirkung des ne bis in idem-Grundsatzes bestehe für die Weiterverfolgung ein Verfahrenshindernis.

3 / 17 G. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob die X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 16. Juli 2018 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: 1. Es sei die hiermit angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Juni 2018 vollumfänglich aufzuheben; 2. Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, gegen den Beschuldigten eine Strafuntersuchung zu eröffnen, und es seien die sachdienlichen Untersuchungsmassnahmen einzuleiten; 3. Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, die Wohnung des Beschuldigten sowie alle weiteren Räumlichkeiten und Fahrzeuge, zu welchen der Beschuldigte Zutritt hat, zu durchsuchen; 4. Es sei die Staatsanwaltschaft Graubünden anzuweisen, sämtliche Beweismittel wie Aufzeichnungen (Schrift, Ton- Bildaufzeichnungen, Datenträger) Laptops, externe Datenträger, Mobiltelefone sowie sämtliche Unterlagen zu beschlagnahmen; 5. Es seien sämtliche Bankkonten des Beschuldigten zu sperren; 6. Es sei von der Erklärung Vormerk zu nehmen, dass sich die Beschwerdeführerin am Strafverfahren als Privatklägerin beteiligt und ihre Verfahrens- und Parteirechte wahrnimmt; 7. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MWST zu Lasten des Staates. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft Graubünden verkenne den Unterschied zwischen formeller und materieller Rechtskraft. Da die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat örtlich gar nicht zuständig gewesen sei, stelle die Nichtanhandnahmeverfügung kein Verfahrenshindernis dar. Weiter sei die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat inhaltlich nicht rechtmässig. Die Einstellungsverfügung sei daher aufzuheben. H. Mit Stellungnahme vom 30. Juli 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die kostenfällige Abweisung der Beschwerde und verwies auf die beigelegten Akten und die angefochtene Verfügung. Begründend führte sie einerseits aus, dass der Handlungsort in Zürich liege, weshalb die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat als örtlich zuständig angesehen werden könne. Andererseits seien die bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereichten Strafanzeigen identisch, weshalb keine neuen Beweismittel oder Tatsachen vorlägen, aufgrund welcher eine Wiederaufnahme der Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 323 StPO möglich wäre. I. Sodann teilte der Rechtsvertreter von Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner), Rechtsanwalt Mutzner, mit Schreiben vom 30. Juli 2018 mit, dass die

4 / 17 kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt werde. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Gaubünden werde als juristisch korrekt erachtet und für alles andere auf die Strafakten verwiesen. J. Im Rahmen ihres Replikrechts wiederholte die Beschwerdeführerin mit Stellungnahme vom 22. August 2018 im Wesentlichen ihre Standpunkte. Zusätzlich berief sie sich auf das Rechtsverweigerungsverbot und rügte einen überspitzten Formalismus und widersprüchliches Verhalten der Staatsanwaltschaft Graubünden. Zudem geniesse der Beschwerdegegner als Polizeiperson eine erhöhte Glaubwürdigkeit und deshalb habe sie ein erhöhtes Vertrauen in ihn als Amtsperson gehabt. Dieser Umstand sei von der Staatsanwaltschaft Graubünden komplett ausser Acht gelassen worden. K. Mit Duplik vom 7. September 2018 hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden an der beantragten kostenfälligen Abweisung der Beschwerde fest. Sie wies zudem darauf hin, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden erst aufgrund des Schreibens des Verteidigers des Beschwerdegegners vom 16. Mai 2018 (StA act. 1.8) von der Existenz der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erfahren habe. Das Verhalten der Staatsanwaltschaft Graubünden könne vor diesem Hintergrund keineswegs als widersprüchlich bezeichnet werden. L. Mit duplizierender Stellungnahme vom 7. September 2018 hielt der Beschwerdegegner ebenfalls an seinem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde fest und schloss sich der ergangenen Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 30. September 2018 an. In sachverhaltlicher Hinsicht brachte der Beschwerdegegner vor, dass er die Beschwerdeführerin nicht über seine Bonität getäuscht habe und er zudem das gewährte Darlehen als Privatperson und nicht in seiner Funktion als Amtsperson bezogen habe. Schliesslich habe er nie die Absicht geäussert, das Darlehen nicht zurückzahlen zu wollen und habe die Berufungsklägerin auch immer wieder mit Abschlagszahlungen bedient. M. Mit Schreiben vom 11. September 2018 räumte der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden der Beschwerdeführerin eine Frist bis zum 5. Oktober 2018 ein, um allfällige Bemerkungen zur Honorarnote von Rechtsanwalt Mutzner einzureichen. N. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2018 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie sei davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner nicht durch Rechtsanwalt Mutzner vertreten werde, da sich beide nach Verfahrensbeginn dahingehend geäussert hätten. Zudem dürfte der Beschwerdegegner wohl nicht über die finan-

5 / 17 ziellen Mittel verfügen, um sich einen Anwalt für einen solchen Fall leisten zu können. Die von Rechtsanwalt Mutzner eingereichte Honorarnote sei daher nicht gerechtfertigt und unnötig, weshalb beantragt werde, dass die in Frage stehende Honorarnote zu Lasten von Rechtsanwalt Mutzner gehe. O. Auf die weiteren Ausführungen in den Akten, in der angefochtenen Verfügung und in den Eingaben der Parteien wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Behandlung der Beschwerde innerhalb des Kantonsgerichts fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer (vgl. Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). 1.2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 und Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO können mit Beschwerde sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.3. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August

6 / 17 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). 1.4. Die Beschwerdeführerin hat gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige eingereicht (StA act. 3.6) und sich sodann als Privatklägerin konstituiert. Da sie durch die zur Anzeige gebrachten Delikte als potentiell geschädigte Person unmittelbar betroffen ist, hat sie offensichtlich ein rechtlich geschütztes Interesse am Fortgang des Strafverfahrens. Die Beschwerdeführerin ist damit ohne weiteres zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerdeinstanz prüft, wie dargelegt, nur hinreichend begründete Rügen. Es wird im entsprechenden Sachzusammenhang zu prüfen sein, ob diese Voraussetzungen vorliegend erfüllt sind. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 2.1. Gemäss Art. 11 StPO darf, wer in der Schweiz rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, wegen der gleichen Straftat nicht erneut verfolgt werden. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids entfaltet die Sperrwirkung des ne bis in idem-Grundsatzes und stellt für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein Verfahrenshindernis dar. Einstellungsverfügungen sind – unter Vorbehalt einer möglichen Wiederaufnahme – einem rechtskräftigen freisprechenden Endentscheid gleichgestellt (Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 11 Abs. 2 StPO) und bewirken Rechtskraft nach Art. 437 StPO. Gleiches gilt für Nichtanhandnahmeverfügungen, wobei an eine mögliche Wiederaufnahme geringere Anforderungen gestellt werden (Art. 310 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 320 Abs. 4 StPO, Art. 11 Abs. 2 StPO; vgl. zum Ganzen Brigitte Tag, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 11 zu Art. 11 StPO). 2.2. Vorliegend stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden das Strafverfahren gegen den Beschwerdegegner mit der Begründung ein, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat habe in der gleichen Strafsache bereits eine Nichtanhandnahme-

7 / 17 verfügung erlassen, die in Rechtskraft erwachsen sei. Sie führte aus, dass der Handlungsort in Zürich liege, da der massgebende Darlehensvertrag in Zürich abgeschlossen und zudem als Gerichtsstand Zürich festgelegt worden sei. Demzufolge läge der Handlungsort gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO in Zürich, weshalb sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat örtlich zuständig ansehen und eine Nichtanhandnahmeverfügung habe erlassen dürfen. Letztere sei in der Folge sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht in Rechtskraft erwachsen. Des Weiteren sei die in Zürich eingereichte Strafanzeige der Beschwerdeführerin identisch mit derjenigen, welche sie bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereicht habe, weshalb keine neuen Beweismittel oder Tatsachen ersichtlich seien und die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme der Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 323 StPO nicht vorlägen. Somit liege ein Verfahrenshindernis vor, weshalb das Verfahren gestützt auf Art 319 Abs. 1 lit. d StPO einzustellen sei. 2.3. In der bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereichten Strafanzeige vom 7. Februar 2018 machte die Beschwerdeführerin zunächst geltend, sie habe mit Y._____ am 24. Juni 2014 einen Darlehensvertrag abgeschlossen, wonach sie Y._____ ein Darlehen in der Höhe von CHF 55'000.00 gewährt und sich Letzterer dazu verpflichtet habe, ihr das ihm gewährte Darlehen, während einer Laufzeit von 55 Monaten, konkret vom 1. Juni 2014 bis zum 1. Februar 2019, in Raten à CHF 1'154.29 (Amortisation inkl. Zins) zurückzuzahlen. Als Darlehenszweck sei "CHF 55'000.00 zur kurzfristigen Finanzierung einer Investition" genannt worden, wobei Y._____ angegeben habe, dass er das Geld dafür brauche, um sich aus seiner Schuld gegenüber seiner Ehefrau auszukaufen. Weiter brachte die X._____ vor, dass sie die Bonität von Y._____ mittels Auszug aus dem Betreibungsregister vom 13. Juni 2014 überprüft habe und Y._____ mehrmals versichert habe, dass er mit seinem monatlichen Einkommen als Polizist in der Höhe von brutto CHF 8'500.00 beste Bonität besitze. Dabei habe Y._____ sie durch Vorspiegelung falscher Tatsachen arglistig getäuscht, indem er sie um seine tatsächliche wirtschaftliche Situation und seine Unterhaltsverpflichtung im Umfang von CHF 3'600.00 im Unwissen gelassen habe. Y._____ habe 14 Raten à CHF 1'154.30 (30. Juli 2014 bis 29. Januar 2016) sowie eine Rate à CHF 3'462.90 (08. Juni 2015) abbezahlt, wobei er ihr die weiteren Raten in Höhe von insgesamt CHF 41'183.33 schuldig geblieben sei. Es habe sich sodann herausgestellt, dass Y._____ das fragliche Darlehen nicht für die Bezahlung der Schuld gegenüber seiner Frau, sondern für seinen privaten Lebensunterhalt, insbesondere für die Bezahlung der monatlichen Unterhaltszahlungen, benötigt habe.

8 / 17 Gegen die in der Folge von der Staatsanwaltschaft Graubünden erlassene Einstellungsverfügung, welche – wie erwähnt – aufgrund der (unangefochtenen) Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erging, erhob die X._____ Beschwerde. Die Beschwerdeführerin moniert, die Staatsanwaltschaft Graubünden verkenne den Unterschied zwischen formeller und materieller Rechtskraft. Die Einreichung der Strafanzeige im Kanton Zürich sei auf einen Redaktionsfehler zurückzuführen. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen. Dabei hätte die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat im vorliegenden Fall angesichts des Wohnsitzes des Beschuldigten und aufgrund des Inhalts der Strafanzeige (mutmasslich deliktisches Handeln des Beschuldigten von seinem Zuhause in O.1_____ aus) erkennen müssen, dass sie für die Beurteilung der Strafanzeige örtlich unzuständig sei. Somit hätte sie die Sache von Amtes wegen an die zuständigen Behörden weiterleiten müssen. Sie habe keine Beurteilungskompetenz gehabt. Eine solche sei jedoch – neben der Identität der Person und der Identität der Tat – Voraussetzung für das Auslösen der Sperrwirkung der materiellen Rechtskraft. Da die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat materiell nicht in Rechtskraft erwachsen sei, stelle dies kein Verfahrenshindernis für die Durchführung einer Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft Graubünden dar. Die Einstellungsverfügung sei daher aufzuheben. 3.1. Ein Entscheid erwächst in formelle Rechtskraft, wenn die Rechtsmittelfrist unbenützt abgelaufen ist, wenn alle berechtigten Personen rechtsgültig auf ein Rechtsmittel verzichtet oder ein ergriffenes Rechtsmittel zurückgezogen haben oder die Rechtsmittelinstanz auf ein Rechtsmittel nicht eintritt oder es abweist (Art. 437 Abs. 1 StPO). Formelle Rechtskraft bewirkt die Unabänderlichkeit eines Entscheides und die Beendigung des Verfahrenslaufes in der betreffenden Angelegenheit. Die in der StPO nicht direkt normierte materielle Rechtskraft bedeutet, dass ein formell rechtskräftiger Entscheid über einen Deliktsvorwurf für spätere Verfahren gleicher Art verbindlich ist. Aus der materiellen Rechtskraft ergibt sich das Verbot der doppelten Strafverfolgung, d.h. der Grundsatz ne bis in idem (Thomas Sprenger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 3 zu Art. 437 StPO ff.; Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 242 ff.). Dieser stellt ein Verfahrenshindernis dar, das in jedem Verfahrensstadium von den Strafbehörden von Amtes wegen zu beachten ist. Voraussetzung der genannten Sperrwirkung sind einerseits die Identität der beschuldigten Person und andererseits die Identität der zur Beurteilung ste-

9 / 17 henden Handlung (Schmid, a.a.O., N 242 ff.; Tag, a.a.O., N 11 zu Art. 11 StPO; Wolfgang Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 13 zu Art. 11 StPO m.w.H.). Tatidentität liegt dann vor, wenn das zweite Strafverfahren denselben Lebenssachverhalt wie das erste zum Gegenstand hat. Ebenso bestimmt sich die materielle Rechtskraft nach dem beurteilten Lebenssachverhalt (vgl. hierzu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_653/2013 vom 20. März 2014, E. 3.1; Jürg-Beat Ackermann, Unzulässige Teileinstellung bei gleichem Lebenssachverhalt, forumpoenale 1/2017, S. 46 ff., S. 47 f.). Das Bundesgericht sowie ein Teil der Lehre verlangen überdies, dass der Richter für den Erlass des Entscheides zuständig und kompetent war. Ihm muss im ersten Verfahren die Möglichkeit zugestanden haben, den Sachverhalt unter allen tatbestandsmässigen Punkten zu würdigen (BGE 125 II 404; BGE 119 Ib 311 E. 3.c; Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Freiburg 2012, S. 697; Blätter für Zürcherische Rechtsprechung 105/2006, S. 250 ff.; Obergericht des Kantons Thurgau, RBOG 2006 Nr. 24, E. 4). 3.2. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen kein Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat eingereicht. Die Verfügung ist somit formell in Rechtskraft erwachsen. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass es sich bei der in den Kantonen Zürich und Graubünden zur Anzeige gebrachten Straftaten um ein und dieselbe Sache handelt. Es liegt somit die von Art. 11 StPO geforderte Identität der beschuldigten Person sowie der ihr vorgeworfenen Straftat vor. Dieser Umstand blieb von der Beschwerdeführerin unbestritten. Bestritten wird hingegen die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und damit zusammenhängend deren Beurteilungskompetenz. 4.1 Streitig ist im Vorliegenden, wie erwähnt, die örtliche Zuständigkeit der involvierten Staatsanwaltschaften Zürich-Limmat und Graubünden. In diesem Zusammenhang hielt die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2018 fest, der Beschuldigte habe den Darlehensvertrag in Zürich unterzeichnet. Somit sei die Tat in Zürich verübt worden, womit gemäss Art. 31 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat örtlich zuständig gewesen sei und eine Nichtanhandnahmeverfügung habe erlassen dürfen. 4.2. Ein unterzeichneter Vertrag liegt nicht bei den Akten. Dass der Vertrag in Zürich abgefasst und wohl auch unterzeichnet wurde, lässt sich allenfalls aus der von der Anzeigeerstatterin eingereichten (allerdings nicht unterzeichneten) Ver-

10 / 17 tragskopie ableiten, zumal dort als Unterzeichnungsort Zürich vorgesehen ist (StA Beilage zu act. 3.7). Die entsprechende Behauptung der Staatsanwaltschaft Graubünden blieb in der Replik vom 22. August 2018 unbestritten. Zudem leitet auch die Beschwerdeführerin eine örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft Graubünden lediglich davon ab, dass der Beschuldigte mutmasslich von Zuhause in O.1_____ aus deliktisch gehandelt habe. Letztlich lässt sich somit der Handlungsort anhand der Akten nicht abschliessend bestimmen. Für die hier interessierende Frage ist dies indessen auch nicht entscheidend, was sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt. 4.3. Zunächst ist festzuhalten, dass eine allenfalls fehlende örtliche Zuständigkeit – anders als eine fehlende funktionale oder sachliche Zuständigkeit – nicht die Nichtigkeit der Nichtanhandnahmeverfügung zur Folge hätte (vgl. hierzu BGE 139 II 243 E. 11.2 m.w.H.). Sodann erlaubt es Art. 38 Abs. 1 StPO den Staatsanwaltschaften, einen anderen als in Art. 31 – 37 StPO vorgesehenen Gerichtsstand zu vereinbaren, d.h. eine an sich unzuständige Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensführung zu betrauen, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Dabei kann auch durch konkludente Anerkennung vom gesetzlichen Gerichtsstand abgewichen werden. Eine solche fällt unter die Rubrik "andere triftige Gründe" im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO und liegt gemäss Lehre und Rechtsprechung dann vor, wenn ein Kanton das Verfahren durch bestimmte Prozesshandlungen konkludent übernommen hat. Von einer konkludenten Anerkennung ist u.a. beim Erlass eines Strafbefehls, einer Nichtanhandnahmeverfügung oder einer Einstellungsverfügung auszugehen (BGE 119 IV 102 E. 4; Andreas Baumgartner, Die Zuständigkeit im Strafverfahren, Die Bestimmung des Gerichtsstands und das Gerichtsstandsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2014, S. 385 ff., 616; Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 4. April 2016, BG 2015.49 E. 2.1; Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 16. September 2015, BG.2015.33 E. 2.5; Beschluss des Bundesstrafgerichts vom 9. April 2014, BG.2014.8 E. 2.1 m.w.H.). Nur wenn zum Kanton bzw. dessen Gebiet gar kein örtlicher Anknüpfungspunkt besteht, entfällt per se die Möglichkeit der konkludenten Anerkennung des Gerichtstands gemäss Art. 38 Abs. 1 StPO (Baumgartner, a.a.O., S. 452). Angesichts dessen, dass beim in Frage stehenden Darlehensvertrag Zürich als Unterzeichnungsort aufgeführt wurde, besteht ohne Weiteres ein örtlicher Anknüpfungspunkt. Selbst wenn somit eine örtliche Unzuständigkeit der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vorgelegen hätte, würde nach dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung durch diese Behörde eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstands und

11 / 17 damit eine gültige Abweichung vom gesetzlichen Gerichtsstand vorliegen. Wenn die Beschwerdeführerin damit nicht einverstanden gewesen wäre, hätte sie umgehend die Überweisung des Falles an die ihrer Meinung nach zuständige Strafbehörde verlangen müssen (Art. 41 Abs. 1 StPO). Dies hat sie nicht getan und in der Folge auch die Nichtanhandnahmeverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen lassen. Damit sind die Beurteilungskompetenz der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat und die Sperrwirkung nach dem ne bis in idem-Grundsatz zu bejahen. 4.4. Lediglich der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat den Fall nicht etwa ohne Veranlassung, sondern aufgrund der durch die Beschwerdeführerin selbst bei ihr eingereichten Strafanzeige behandelte. Ob die Eingabe, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, aufgrund eines Redaktionsfehlers erfolgte, ist dabei nicht von Belang. Dass die Behörde aufgrund des im Darlehensvertrag vorgesehenen Unterzeichnungsorts Zürich von ihrer Zuständigkeit ausgehen durfte, wurde bereits erwähnt. Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, wäre nach dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung von einer gültigen Anerkennung der Zuständigkeit auszugehen, die in der Folge unangefochten blieb. 5.1. Weiter beanstandet die Beschwerdeführerin die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat inhaltlich als nicht rechtmässig. Eine solche dürfe nur ergehen, wenn feststehe, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien oder Verfahrenshindernisse bestünden. Vorliegend könne nicht eindeutig vom Nichtbestand der angezeigten Taten ausgegangen werden. Es liege kein rechtlich klarer Fall vor, was sich schon daraus ergebe, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden ein Verfahren eröffnet und einen Einvernahmetermin angesetzt habe. 5.2. Gemäss Art. 310 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die in Frage stehenden Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhandnahmeverfügung darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (BGE 137 IV 285 E. 2.3; Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 310 StPO). Die Staatsanwaltschaft eröffnet

12 / 17 hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen jedoch erheblich und konkreter Natur sein. 5.3. Unabhängig von der Frage, ob die Nichtanhandnahmeverfügung aufgrund vorstehender Überlegungen ordnungsgemäss erfolgte, hätte die Beschwerdeführerin diese Einwände jedenfalls im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vorbringen müssen. Nachdem die Nichtanhandnahmeverfügung unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, ist deren Rechtsmässigkeit vorliegend nicht mehr zu überprüfen. Hierfür wäre selbstredend auch nicht das Kantonsgericht von Graubünden zuständig. 6.1. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Staatsanwaltschaft Graubünden habe in Kenntnis von der bereits im Kanton Zürich laufenden Untersuchung ein Strafverfahren eröffnet. Als Beleg verweist sie auf zwei Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 26. Januar 2018 und 22. Mai 2018 (StA act. 3.4 und 1.11). Aufgrund dessen sei sie davon ausgegangen, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat habe die Sache in Anwendung von Art. 39 StPO zuständigkeitshalber an die Staatsanwaltschaft Graubünden weitergeleitet und diese habe die Strafuntersuchung übernommen. Diese Umstände hätten sie dazu bewogen, kein Rechtsmittel gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat einzulegen, zumal sie ohnehin der Meinung gewesen sei, von allem Anfang an, die Strafanzeige in O.1_____ eingereicht zu haben. Die Einreichung in Zürich beruhe auf einem offensichtlichen Redaktionsfehler, der von der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat hätte bemerkt werden müssen. 6.2. Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 wies die Staatsanwaltschaft Graubünden die Beschwerdeführerin darauf hin, dass die bei ihr eingereichte Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat adressiert sei und darin ausgeführt werde, dass die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat örtlich zuständig sei. Im Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 7. Februar 2018 (StA act. 3.5) hielt diese fest, es handle sich dabei um ein Versehen. Es sei lediglich ein älterer und unvollständiger Entwurf der Strafanzeige zugestellt worden. Somit lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Staatsanwaltschaft Graubünden bei Eröffnung des Verfahrens Kenntnis davon hatte, dass bereits ein Verfahren in gleicher Sache bei der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat anhängig gemacht wor-

13 / 17 den ist. Gerade das Gegenteil ist der Fall. Mit ihrem Antwortschreiben vom 7. Februar 2018 (StA act. 3.5), namentlich mit dem Hinweis auf einen blossen Entwurf der Strafanzeige, liess die Beschwerdeführerin die Staatsanwaltschaft Graubünden im Glauben, die Anzeige sei in Zürich gar nicht eingereicht worden. Das zweite angeführte Schreiben der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 22. Mai 2018 datiert sodann nach der Eröffnung des Strafverfahrens und erfolgte, nachdem die Staatsanwaltschaft Graubünden von der Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat erfuhr. Die Beschwerdeführerin konnte somit aufgrund der von ihr angeführten Schreiben keineswegs davon ausgehen, die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat habe die Sache gestützt auf Art. 39 StPO an die Staatsanwaltschaft Graubünden überwiesen. Die Behauptung, dies habe sie dazu bewogen, auf eine Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung zu verzichten, erweist sich als reine Schutzbehauptung. Eine solche Annahme wäre im Übrigen aufgrund der Begründung der Nichtanhandnahmeverfügung völlig abwegig. Die Nichtanhandnahmeverfügung weist einen in allen Belangen klaren Wortlaut auf und konnte selbst von einem Laien nicht missverstanden werden, geschweige denn von der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin. 7. In ihrer Replik vom 22. August 2018 berief sich die Beschwerdeführerin sodann zusätzlich auf das Rechtsverweigerungsverbot im Sinne des überspitzten Formalismus und des widersprüchlichen Verhaltens der Staatsanwaltschaft Graubünden. Beide Vorwürfe zielen nach dem Gesagten ins Leere. Das von der Beschwerdeführerin angeführte Urteil des Bundesgerichts 1P.511/2002 vom 7. Januar 2003 betrifft eine völlig andere Konstellation. Insbesondere wurde in jenem Fall der Beschwerdeführer durch das Verhalten der kantonalen Behörden (informelle Vereinbarungen zwischen dem Beschwerdeführer und dem zuständigen Verhörrichter, widersprüchliches Verhalten der kantonalen Behörden) davon abgehalten, rechtzeitig einen Rekurs gegen die Nichtanhandnahmeverfügung einzureichen. Dass dies vorliegend eben gerade nicht der Fall war, wurde bereits in vorstehender Erwägung 6.2 dargelegt. 8. Auch die Ausführungen der Beschwerdeführerin bezüglich "erhöhtes Vertrauen in Polizeipersonen" (KG act. A.4, S. 4), wonach der Beschuldigte als Polizeiperson eine erhöhte Glaubwürdigkeit geniesse, weshalb sie ein erhöhtes Vertrauen in ihn als Amtsperson gehabt habe, helfen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Einstellung des Verfahrens nicht weiter, welche einzig infolge eines Verfahrenshindernisses erfolgte.

14 / 17 9. Der von der Beschwerdeführerin zudem gegenüber der Staatsanwaltschaft Graubünden erhobene Vorwurf der mutmasslichen Bevorzugung und der Begünstigung des Beschuldigten ist eine reine Unterstellung. Hierfür gibt es nicht die geringsten Anhaltspunkte. Nach vorstehend Gesagtem erweist sich das Vorgehen der Staatsanwaltschaft Graubünden als durchaus korrekt. 10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen der Beschwerdeführerin unbegründet sind. Durch konkludente Anerkennung des Gerichtsstands im Sinne von Art. 38 Abs. 1 StPO hatte sich die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat zu Recht mit der in Frage stehenden Strafanzeige befasst und aufgrund dessen eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen, welche in der Folge unangefochten blieb und in Rechtskraft erwachsen ist. Somit konnte und durfte die Staatsanwaltschaft Graubünden die bei ihr anschliessend eingereichte identische Strafanzeige aufgrund des ne bis in idem-Grundsatzes nicht nochmals beurteilen und hat daher korrekterweise eine Einstellungsverfügung erlassen. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 11. Die Beschwerdeführerin beantragt zudem (Anträge 2-5 der Beschwerde, KG act. A.1, S. 2), die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, eine Strafuntersuchung zu eröffnen, die Wohnung des Beschuldigten zu durchsuchen, sämtliche Beweismittel wie Aufzeichnungen, Laptops etc. zu beschlagnahmen sowie sämtliche Bankkonten zu sperren. Im Falle einer Rückweisung steht es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdeinstanz bei Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts SK2 15 6 vom 13. Mai 2015, E. 5). Vorliegend wird die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung abgewiesen, weshalb das Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft nicht weitergeführt wird. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, auf die vorgenannten Anträge bezüglich der Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft der Beschwerdeführerin einzugehen. 12.1. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verfügte in der angefochtenen Einstellungsverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Kanton Graubünden. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen. Weil vorliegend kein neuer Entscheid zu fällen ist, erübrigt es sich folglich, über die vorinstanzliche Kostenregelung neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO).

15 / 17 12.2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin vollständig unterlegen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, die in Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) auf CHF 2'000.00 festgelegt werden, werden folglich der Beschwerdeführerin auferlegt und im Umfang von CHF 1'500.00 mit der von ihr erbrachten Sicherheitsleistung verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird ihr separat in Rechnung gestellt. 12.3. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt im Vorliegenden, ausschliesslich von ihr initiierten Beschwerdeverfahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. die Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015 E. 7.b m.w.H. sowie SK2 17 3 vom 15. Dezember 2017 E. 5.2.). Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners legte mit Schreiben vom 14. September 2018 eine Honorarvereinbarung samt Honorarnote ins Recht und macht dabei einen Gesamtaufwand von CHF 924.42 (inkl. Spesen und MwSt.) geltend. Die Beschwerdeführerin wendete dagegen ein, dass sie davon ausgegangen sei, dass der Beschwerdegegner nicht durch Rechtsanwalt Mutzner vertreten werde, da sich diese nach Verfahrensbeginn dahingehend geäussert hätten. Zudem dürfte der Beschwerdegegner wohl nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um sich einen Anwalt für einen solchen Fall leisten zu können. Die eingereichte Honorarnote sei deshalb nicht gerechtfertigt und unnötig, weshalb beantragt werde, dass die in Frage stehende Honorarnote zu Lasten von Rechtsanwalt Mutzner gehe. Diese Einwände der Beschwerdeführerin sind offensichtlich haltlos und tragen in Bezug auf die Festsetzung der Parteientschädigung nichts zur Sache bei. Die Honorarnote von Rechtsanwalt Mutzner ist allerdings um die ersten beiden Positionen zu kürzen. Dabei handelt es sich um den Aufwand vom 18. Juni 2018 "Prüfung Schreiben STA Graubünden bzgl. Einstellungsverfügung" von 0.15 Stunden und den Aufwand vom 5. Juli 2018 "Prüfung Einstellungsverfügung STA GR" von 0.15 Stunden. Diese Aufwände gehören bereits vom Datum her nicht zum Beschwerdeverfahren und hätten im Rahmen der Einstellungsverfügung vor der Staatsanwaltschaft Graubünden geltend gemacht werden müssen. Die Beschwerdeführerin wird somit

16 / 17 verpflichtet, den Beschwerdegegner mit CHF 785.75 (inkl. Spesen und MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.

17 / 17 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 2'000.00 gehen zu Lasten der X._____ und werden im Umfang von CHF 1'500.00 mit dem von ihr erbrachten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag von CHF 500.00 wird separat in Rechnung gestellt. 3. Die X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 785.75 auszurichten. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2018 40 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.12.2018 SK2 2018 40 — Swissrulings