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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 31.08.2018 SK2 2018 22

31. August 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,576 Wörter·~23 min·3

Zusammenfassung

Sachbeschädigung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 31. August 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 18 22 19. September 2019 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Adank In der strafrechtlichen Beschwerde der X . _____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic iur. Olivier Vuillaume, Bahnhofstrasse 28a / Paradeplatz, 8022 Zürich, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14. Mai 2018, mitgeteilt am 17. Mai 2018, in Sachen Y._____, Beschwerdegegner, und Z._____, Beschwerdegegnerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Markus Lienert, Forchstrasse 5, 8032 Zürich, betreffend Sachbeschädigung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 15 I. Sachverhalt A. Die Parzelle Nr. _____ in O.1_____, welche Z._____ und Y._____ gehört, ist mit einem Fuss- und Fahrwegrecht zugunsten der Parzellen Nr. _____ und _____ belastet, welches sich auf den _____.weg bezieht. Die Parzelle Nr. _____ gehört der X._____, die ein Parkplatzbenutzungsrecht auf der Parzelle Nr. _____ hat, welche im Eigentum der Baugesellschaft B._____ steht. B. Im Herbst 2015 liessen Z._____ und Y._____ drei Pfosten (A, B und C) entlang der Parzelle Nr. _____ angrenzend an die Parzelle Nr. _____ setzen, welche die Zufahrt zu den auf Parzelle Nr. _____ stehenden drei Parkplätzen verengen. C. Mit Schreiben vom 13. Januar 2016 erstatte die X._____" Strafanzeige gegen Y._____ und / oder Z._____ und stellte Strafantrag wegen Sachbeschädigung. Begründend führten sie aus, die Parzelle Nr. _____ in O.1_____ gehöre der X._____", welche ein Parkplatzbenutzungsrecht auf der Parzelle Nr. _____ habe. Z._____ und Y._____ hätten auf ihre Parzelle Nr. _____ – welche mit einem unbeschränkten Fuss und Fahrwegrecht zugunsten der X._____" belastet sei – drei Pfosten gesetzt, damit die Benutzung der Zufahrtsstrasse bzw. der Parkplätze auf Parzelle Nr. _____ erschwert werde. Zwei dieser Pfosten seien aus Holz. Der Dritte aus Eisen/Metall. Dieser sei am 20. November 2015 in eine in den Boden eingelassene Hülse gesetzt worden. D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) erliess am 17. Mai 2016, mitgeteilt am 23. Mai 2016, deswegen einen Strafbefehl wegen Sachbeschädigung gegen Y._____ und gegen Z._____. E. Z._____ und Y._____ erhoben dagegen mit Schreiben vom 1. Juni 2016 fristgerecht Einsprache. F. Am 11. November 2016 konstituierte sich die X._____" als Privatklägerschaft nach Art. 118 ff. StPO. G. Mit Verfügung vom 23. November 2016, mitgeteilt am 28. November 2016, wurde das Verfahren gestützt auf Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO sistiert. Dies wurde damit begründet, dass Z._____ und Y._____ am 17. März 2016 beim Bezirksgericht Plessur Klage gegen die X._____" einreichten. In diesem Zivilverfahren sei zu entscheiden, ob den Beklagten verboten werde, den _____.weg als Zufahrt zur Parzelle _____ zu benützen, mithin ob ein entsprechendes Gebrauchsrecht bestehe.

Seite 3 — 15 H. Am 12. Januar 2017 erliess die Staatsanwaltschaft sodann eine Wiederanhandnahmeverfügung. I. Mit Parteimitteilung vom 16. Januar 2017, mitgeteilt am selben Tag, teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung abgeschlossen sei und stellte den Erlass einer Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB in Aussicht. J. Dagegen opponierte der Rechtsvertreter der X._____" mit Mail vom 27. Januar 2017 und stellte sich auf den Standpunkt, dass ganz offensichtlich kein Einstellungsgrund gemäss Art. 319 ff. StPO ersichtlich sei. Vielmehr sei vorsätzlich eine Strasse beschädigt worden, an welcher ein Wegrecht bestehe, womit Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt sei. K. Am 14. Mai 2018, mitgeteilt am 17. Mai 2018, erliess die Staatsanwaltschaft eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO. Im Wesentlichen begründete sie dies damit, dass die Kantonspolizei die Zufahrtssituation am 5. Juli 2016 fotografiert und vermessen habe und dieser Dokumentation entnommen werden könne, dass die Zufahrt zu den Parkplätzen auf Parzelle Nr. _____ trotz der Pfosten weiterhin möglich sei. Die Erheblichkeit der Beeinträchtigung des Zufahrtsrechts sei deshalb zu verneinen. Damit sei der Straftatbestand der Sachbeschädigung in objektiver Hinsicht nicht erfüllt, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei. L. Gegen die Einstellungsverfügung erhob die X._____" (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 1. Juni 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die Beschuldigten fortzuführen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschuldigten (unter solidarischer Haftung), eventualiter zu Lasten der Staatskasse, zuzüglich der gesetzlichen MWST. Sie machte in der Hauptsache geltend, der Tatbestand der Sachbeschädigung sei einerseits durch den Substanzeingriff und andererseits durch die erhebliche Beeinträchtigung im bestimmungsgemässen Gebrauch erfüllt. Die subjektiven Tatbestandvoraussetzungen sei ebenfalls gegeben, da die Pfosten vorsätzlich in schikanöser Weise angebracht worden seien, zumal es keinerlei vernünftigen Grund gäbe, an den fraglichen Standorten solche Pfosten aufzustellen.

Seite 4 — 15 M. Am 26. Juni 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Sie stellte zudem in Frage, ob die Beschwerdeführerin als Stockwerkeigentümergemeinschaft überhaupt zur Beschwerdelegitimiert sei und damit auf die Beschwerde eingetreten werden könne. N. In der Beschwerdeantwort vom 2. Juli 2018 stellten Z._____ und Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) folgende Anträge: 1. Es sei die Beschwerde der X._____" vollumfänglich abzuweisen. 2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich der gesetzlichen MWST zulasten der X._____" bzw. der Staatskasse. Sie trugen im Wesentlichen vor, es fehle der Beschwerdeführerin die Klageermächtigung, zumal eine Zufahrt über den _____.weg nie vorgesehen worden sei. Sollte überhaupt ein Zufahrtsrecht der X._____" bestehen, was bestritten werde, führe das Setzten der Pfosten zu keiner Einschränkung. Zur Anzeige der Strassenführung und zur Abwehr von Sachbeschädigungen sei die Setzung der Pfosten erfolgt, da permanent seitens der Stockwerkeigentümer die Einfahrt, das Land und die Strasse der Beschwerdegegner für Wendemanöver missbraucht und sogar zum Parkieren in Anspruch genommen worden sei. O. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 12. Juli 2018 erwiderte sie, dass sie als Privatklägerin beschwerdelegitimiert sei. Die Strafanzeige sei von der gesamten Stockwerkeigentümergemeinschaft erstattet worden, weil das strafbare Verhalten der Beschwerdegegner nicht nur einzelne ihrer Mitglieder, sondern sie alle betreffe. In Bezug auf den Stand ihrer Rechte verweise sie auf das ergangene Urteil des Bundesgerichts 1C_244/2014 vom 11. November 2014 sowie auf den laufenden Zivilprozess vor dem Kantonsgericht von Graubünden. Dass die Ausübung dieser Rechte durch die Pfosten behindert werde, habe sie detailliert mit Fotos und Skizzen belegt. P. Auf die weiteren Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung und in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwalt-

Seite 5 — 15 schaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2.1. Die Staatsanwaltschaft wirft in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2018 die Frage auf, ob die Beschwerdeführerin überhaupt beschwerdelegitimiert sei, ohne sich weiter dazu zu äussern. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Eine Beschwer, das heisst ein rechtlich geschütztes Interesse, ist nur dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. zum Ganzen PKG 2013 Nr. 19; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 4 zu Art. 382 StPO [zit. Basler Kommentar StPO]; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). 1.2.2. Grundlage für die Beantwortung der Frage der Rechtsmittellegitimation bildet demnach die Geschädigteneigenschaft der Beschwerdeführerin. Geschädigte können die Einstellungsverfügung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abge-

Seite 6 — 15 sehen - wie gesagt nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Die Umschreibung der unmittelbaren Verletzung in eigenen Rechten geht vom Begriff des Rechtsgutes aus. Unmittelbar verletzt und geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO ist deshalb prima vista, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm im Zeitpunkt der Tat geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist (vgl. BGE 141 IV 454 E. 2.3.1). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). 1.3.1. Vorliegend gilt es zwei Punkte auseinander zu halten, nämlich einerseits das Anbringen der Pfosten und damit den Eingriff in die Substanz des Eigentums an der Strasse und andererseits die Nutzung des Fahrwegrechts und die damit verbundene Frage deren unverhältnismässigen Einschränkung. Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Substanzeingriff beruft, ist sie nicht zu hören, zumal sich die eingelassenen Pfosten auf dem Grundstück der Eigentümer (Beschwerdegegner) befinden. Somit erhellt, dass bei einer Beschränkung der Beschwerde auf die Beeinträchtigung der Substanz der Strasse, der Beschwerdeführerin die Legitimation abzusprechen wäre. Anders verhält es sich jedoch im Zusammenhang mit dem Nutzungsrecht am _____.weg, um zu der in Frage stehenden Parkplätzen zu gelangen. Soweit aus den bisher ergangenen Entscheiden ersichtlich (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_244/2014 vom 11. November 2014), ist das Fahrwegrecht der Beschwerdeführerin bestätigt worden. Selbst die Beschwerdegegner schienen anfangs der Streitigkeiten dieser Ansicht zu sein (vgl. StA act. 4.9). Bei Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) gilt der Eigentümer wie auch der dinglich Berechtigte als unmittelbar Verletzter (Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger[Hrsg.], Balser Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 55 zu Art. 115 StPO). Wird eine Person durch eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und

Seite 7 — 15 schuldhafte Straftat (in casu Sachbeschädigung) verletzt, so gilt sie als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Ob tatsächlich eine solche Straftat vorliegt, bleibt – wie bereits erwähnt – bis zum Endentscheid eine blosse Hypothese und bildet Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 1.3.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Sachbeschädigung im Zusammenhang mit einem Fuss- und Fahrwegrecht, welches zu ihren Gunsten besteht, womit sie als dinglich Berechtigte in ihren eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist. Die Beschwerdeführerin ist damit geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO. In der Folge konstituierte sich die Beschwerdeführerin zudem als Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt, wodurch sie die Beschwerdelegitimation auf ihre Stellung als Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zu stützen vermag (vgl. StA act. 6.16). Durch die Einstellung des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin offensichtlich beschwert, sodass sie grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. 1.4.1. Im vorliegenden Fall handelt es sich bei der Beschwerdeführerin allerdings um eine Stockwerkeigentümergemeinschaft, weshalb weiter zu prüfen ist, ob die X._____" überhaupt als Geschädigte im Sinne von Art. 115 StPO gelten und sich damit als Privatklägerschaft konstituieren kann. Die Geschädigteneigenschaft setzt Rechtsfähigkeit voraus (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 N 32). Die Rechtsfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft beschränkt sich auf das Gebiet der Verwaltung. In diesem Bereich kann die Stockwerkeigentümergemeinschaft Rechte- und Pflichten erwerben. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist ein eigenständiges körperschaftliches Gebilde, welches den juristischen Personen "sehr stark" ähnelt (Bundesblatt Nr. 51 von 20. Dezember 1962, S. 1495). Eine eigentliche juristische Person ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht, weil ihre Rechtsfähigkeit erheblich beschränkt ist, die grundsätzlich unbeschränkte Rechtsfähigkeit aber zum Wesen der juristischen Person gehört (Art. 53 ZGB) (Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, N 5 zu Art. 712l ZGB). Die Beschränkung der Rechtsfähigkeit hängt damit zusammen, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft anders als die Gesellschaften des Handelsrechts sowie die Kollektiv- und Kommanditgesellschaft nicht dazu bestimmt ist, einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen (vgl. 125 II 348 E. 2; zum Ganzen auch Alfred Koller, Wesen und Strukturen des schweizerischen Stockwerkeigentums, in: AJP 8/2004, S. 941). Auch wenn die Stockwerkeigentümergemeinschaft in diesem Sinne nur beschränkt rechtsfähig ist, wird ihr die Rechtsfähigkeit in Bezug auf die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 StPO zugesprochen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, S, 98 N 227). Gleiches muss sodann für die Geschädigtenstellung

Seite 8 — 15 nach Art. 115 StPO gelten, zumal die Beschwerdelegitimation einer Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO nur dann vorliegt, wenn sich diese als Privatklägerschaft konstituiert hat, was immer Geschädigtenstellung voraussetzt. 1.4.2. Nachdem der X._____" die Rechtsfähigkeit nach vorstehend Gesagtem zugesprochen werden kann (E. 1.3.3; vgl. auch Guidon, a.a.O., S. 98 N 227) und sie offensichtlich durch die Einstellungsverfügung beschwert ist (E. 1.3.2), ist sodann zu prüfen, ob sie im vorliegenden Verfahren auch prozessfähig ist, zumal die Abgabe der Erklärung sich am Strafverfahren als Straf- und/oder Zivilkläger zu beteiligen, auch Handlungsfähigkeit bzw. Prozessfähigkeit der geschädigten Person voraussetzt (Art. 106 Abs. 1 StPO; Guidon, a.a.O., S. 110 N 261). 1.5.1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft ist im Rahmen ihrer Verwaltungsfähigkeit handlungs- und prozessfähig (Art. 712l Abs. 2 ZGB). In diesem Zusammenhang geht es um die Frage, ob die strafrechtliche Verfolgung der Beeinträchtigung der zugunsten des Grundstücks eingetragene Dienstbarkeit in den Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltungstätigkeit fallt oder nicht, zumal die Stockwerkeigentümergemeinschaft im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeit beschränkt prozessfähig ist (Art. 712l Abs. 2 ZGB; BGE 142 III 551 E. 2.3). Will die Stockwerkeigentümergemeinschaft in eigenem Namen Klagen, ist nebst der prozessual erforderlichen Prozessfähigkeit in materieller Hinsicht ihre Sach- bzw. Aktivlegitimation, d.h. ihre Rechtszuständigkeit für den betreffenden Streitgegenstand erforderlich (BGE 142 III 551 E. 2.2; Wermelinger, das Stockwerkeigentum, a.a.O., N 164 zu Art. 712l ZGB). Die Sachlegitimation besteht im Bereich der gemeinschaftlichen Verwaltung. Welche Handlungen im Zusammenhang mit nachbarschaftlichen Belangen im Allgemeinen und mit Grunddienstbarkeiten im Besonderen unter die gemeinschaftliche Verwaltung fallen, wird weder von der Lehre noch durch die Rechtsprechung einheitlich beantwortet. Die Beantwortung der Frage, ob die Gemeinschaft prozessfähig und aktivlegitimiert ist, wenn es um Grunddienstbarkeiten am Stammgrundstück geht, wird in der Literatur als schwierig bezeichnet (Amédéo Wermelinger, in: Schmid [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Das Stockwerkeigentum, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2010, N 149 zu Art. 712l ZGB). Es ist stets auf den Einzelfall beispielsweise darauf abzustellen, ob es um die Errichtung, die Durchsetzung oder die Ausübung einer Grunddienstbarkeit geht, was für ein Dienstbarkeitsinhalt zur Debatte steht und wie die konkrete Interessenlage aussieht (zum Ganzen BGE 142 III 551 E. 2.3 m.w.H.). So ist das Bundesgericht davon ausgegangen, dass die Stockwerkeigentümergemeinschaft passivlegitimiert ist, wenn es um die Eintragung einer Dienstbarkeit am Stammgrundstück geht, welches bereits im Reglement verankert ist (BGE 4A_364/2007 E. 4). Ebenso wurde die Prozess-

Seite 9 — 15 fähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft im Rechtsstreit über die Auslegung einer Dienstbarkeit bejaht (BGE 5A_212/2008) sowie in einem Fall, in welchem die Stockwerkeigentümergemeinschaft das Nichtbestehen einer Dienstbarkeit zulasten des Stammgrundstücks einklagte (BGE 5A_309/2008; vgl. zum Ganzen Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, a.a.O., N 183 zu Art. 712l ZGB). Auch im Zusammenhang mit der vorliegenden Streitigkeit hatte das Bundesgericht die betreffende Dienstbarkeit bereits einmal auszulegen, nämlich bezüglich einer Baueinsprache der hier interessierenden Parkplätze und deren Erschliessung. Die Prozessfähigkeit wurde der Stockwerkeigentümergemeinschaft in diesem Verfahren zugesprochen (Urteil des Bundesgerichts 1C_244/2014 vom 11. November 2014). Im hier zu beurteilenden Strafverfahren geht es im Wesentlichen um dieselbe Streitigkeit, nämlich um das bestehende Fuss- und Fahrwegrecht – zwischenzeitlich erweitert um die Auseinandersetzungen bezüglich der gesetzten Pfosten entlang des _____weg durch die Beschwerdegegner. Nach vorstehend Gesagtem kann es sich für das vorliegende Strafverfahren nicht anders verhalten, als dass der Stockwerkeigentümergemeinschaft die Prozessfähigkeit und Sachlegitimation zugesprochen wird, zumal die Geltendmachung der Sachbeschädigung am Fuss- und Fahrwegrecht die gemeinschaftliche Verwaltungstätigkeit betrifft (hierzu nachfolgend). 1.5.2. Zwar steht das Grundstück nicht im Eigentum der Gemeinschaft und ist diese folglich auch nicht Dienstbarkeitsberechtigte (vgl. hierzu Wermelinger, Zürcher Kommentar, a.a.O., N 59 zu Art. 712l ZGB; derselbe, Das Stockwerkeigentum, a.a.O., N 76 zu Art. 712l ZGB); indes ändert dies nichts an ihrer Handlungszuständigkeit bzw. Prozessfähigkeit soweit es um gemeinschaftliche Verwaltungstätigkeit geht. Bei der vorliegenden Angelegenheit geht es um Geltendmachung einer Sachbeschädigung aus der Grunddienstbarkeit abgeleitet. In diesem Zusammenhang ist eine gemeinschaftliche Verwaltung zu bejahen, da es dabei offensichtlich um die Gewährung der Zufahrt zu den Parkplätzen der Liegenschaft "C._____" zugunsten des dienstbarkeitsberechtigten Grundstück geht. Davon profitieren die Stockwerkeigentümer des berechtigten Grundstücks insgesamt, zumal die Parkplätze nicht einem bestimmten Stockwerkeigentümer zugewiesen sind und von allen gemeinsam benützt werden können. Insofern liegt die Strafanzeige wegen Sachbeschädigung, mithin die Anfechtung der Einstellungsverfügung im Interesse der gesamten Gemeinschaft. Vor diesem Hintergrund lässt sich ohne Weiteres ein Konnex zwischen der eingeklagten Sachbeschädigung am Fuss- und Fahrwegrecht und der gemeinschaftlichen Verwaltung herstellen.

Seite 10 — 15 1.5.3. Demnach vermag X._____" die Beschwerdelegitimation auf ihre Stellung als Geschädigte bzw. Partei i.S.v. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO zu stützen. 1.6. Da sich die von der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2018 erhobene Beschwerde als frist- und formgerecht erweist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist somit auf die Beschwerde einzutreten. 2.1. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Teil- Einstellungsverfügung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren fortzuführen (Beschwerde, S. 2). 2.2. Die Staatsanwaltschaft stellte das gegen die Beschwerdegegner geführte Strafverfahren mit der Begründung ein, aufgrund der Fotografien und Vermessungen der Kantonspolizei Graubünden ergäbe sich, dass die Zufahrt zu den Parkplätzen auf Parzelle Nr. _____ trotz dem eingelassenen Metallpfosten möglich sei. Auch wenn der zweite Holzpfosten zu diesem Zeitpunkt gefehlt habe, sei festzustellen, dass die Zufahrt mit einem Personenwagen über die Parzelle Nr. _____ zur Parzelle Nr. _____ auch möglich war, als beide Holzpfosten eingesetzt waren. Weil die Zufahrt weiterhin möglich sei, sei die geforderte Erheblichkeit der Beeinträchtigung des (bestrittenen) Zufahrtsrechts zu verneinen. Der Straftatbestand der Sachbeschädigung sei daher in objektiver Hinsicht nicht erfüllt, weshalb das Strafverfahren einzustellen sei (angefochtene Verfügung, S. 3 Ziff. 3). 2.3. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Vernehmlassung am 26. Juni 2018 sodann an der verfügten Einstellung des Strafverfahrens fest und beantragt im Beschwerdeverfahren die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (KG act. A.2). Die Beschwerdegegner beantragten ebenfalls die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG act. A.3). 2.4. Vorliegend ist deshalb zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft das gegen die Beschwerdegegner geführte Strafverfahren gestützt auf Art. 319 Abs. 1 lit a StPO zu Recht eingestellt hat. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledi-

Seite 11 — 15 gung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweisoder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1. m.w.H.). Indessen verfügt die Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage über einen gewissen Spielraum (vgl. zum Ganzen die Urteile des Bundesgerichts 6B_718/2013 vom 27. Februar 2014, E. 2.3.1, sowie 1B_170/2012 vom 19. Juni 2012, E. 3.1). 2.5. Die Staatsanwaltschaft führte gegen die Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB durch. Demnach wird auf Antrag bestraft, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. In subjektiver Hinsicht ist Vorsatz erforderlich, wobei Eventualvorsatz genügt. Wo einem anderen ein Gebraus- oder Nutzniessungsrechts zusteht, kommt auch der Eigentümer der Sache als Täter in Frage (Andreas Donatsch, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Orellfüssli Kommentar-StGB, 20. Aufl., Zürich 2018, N 3 zu Art. 144 StGB). Die Minderung der Funktionsfähigkeit einer Sache stellt eine Beschädigung im Sinne von Art. 144 StGB dar. Die Einwirkung muss bewirken, dass die betroffene Sache mit Ausnahme von kurzen Zeitspannen nicht mehr bestimmungsgemäss eingesetzt werden kann (Philippe Weissenberger, in: [Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht II, 3. Aufl., Basel 2013, N 38 zu Art. 144 StGB). Die Funktionsbeeinträchtigung muss eine gewisse Erheblichkeit erreichen. Bloss unbedeutende oder leicht behebbare Eingriffe werden grundsätzlich nicht erfasst. (Weissenberger, a.a.O., N 41 zu Art. 144 StGB). 2.6. Ausser Frage steht, dass durch die Setzung der Pfosten die Zufahrt zu den Parkplätzen erschwert wurde. Dies lässt sich sodann der Fotodokumentation der Kantonspolizei Graubünden zweifelsohne entnehmen (vgl. StA act. 7.6). Dabei stellt sich die Frage, ob der bestimmungsgemässe der Sache noch möglich ist, d.h. ob eine gewisse Erheblichkeit der Funktionsbeeinträchtigung vorliegt. 2.6.1. Dass durch das Anbringen der Pfosten die Zufahrt zum rechten Parkplatz, aus Sicht von der Zufahrtsstrasse zu den Parkfeldern her, insofern erschwert wird (bei Belegung der zwei weiteren Parkplätzen), als ein "gerades" Einparkieren nicht

Seite 12 — 15 möglich ist, ergibt sich ohne Weiteres aus den Fotoaufnahmen der Kantonspolizei Graubünden (vgl. StA act. 7.6). Daraus wird ebenfalls ersichtlich, dass ein "gerades" Einparkieren bei den anderen beiden Parkfeldern trotz der Pfosten nach wie vor möglich ist. 2.6.2. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, dass die Darstellungen der Polizei nicht korrekt seien, zumal bei der Erstellung der Fotoaufnahmen keine Fahrzeuge die beiden Parkfelder links belegt hätten, so dass von einer verzehrten, da nicht vollständigen, Beweisaufnahme auszugehen sei. Dem Fotoblatt der Kantonspolizei Graubünden (StA act. 7.6) lassen sich die Platzverhältnisse bei den fraglichen Parkplätzen entnehmen. Auf Foto Nr. 1 (StA act. 7.6, S. 1) sind zwei Fahrzeuge zu sehen, welche bis an die Hauswand parkiert sind, wie dies auch die Polizei gemacht hat (vgl. StA act. 7.6, S. 2, Foto Nr. 2), was von der Beschwerdeführerin zu Unrecht moniert worden ist. Die Messungen der Polizei sind durch die Beschwerdeführerin nicht in Frage gestellt worden, weshalb von deren Richtigkeit auszugehen ist. 2.6.3. Werden sämtliche Bilder des Fotoblattes der Kantonspolizei Graubünden betrachtet, unter Berücksichtigung der Abmessungen (StA act. 7.6), so sind die Ausführungen der Kantonspolizei Graubünden, wonach bei korrekt parkierten Fahrzeugen die Zufahrt zu sämtlichen Parkfeldern gegeben, respektive möglich ist, nachvollziehbar. 2.6.4. Ist die Zufahrt möglich – auch wenn mit ein wenig mehr Aufwand beim Einparkieren verbunden – so ist auch das entsprechende Zufahrtsrecht nicht im Sinne einer erheblichen Einschränkung gemäss Art. 144 StGB verletzt, respektive geschädigt. Das vertragsgemässe Benutzen der Zufahrtsstrasse zwecks Parkieren ist nach wie vor gegeben. Damit ist auch die Erkenntnis der Staatsanwaltschaft nicht zu beanstanden, das Verfahren gegen die Beschwerdegegner einzustellen. 2.7. Dass die Staatsanwaltschaft nach Prüfung, Ausmessung und Einschätzung der Verhältnisse durch die Kantonspolizei Graubünden neue Erkenntnisse erlangt hat, welche zu einer neuen Beurteilung gegenüber dem Strafbefehlsverfahren geführt haben, ist nicht aussergewöhnlich. Die Beschuldigten haben gegen den Strafbefehl am 1. Juni 2016 Einsprache erhoben. Gemäss Art. 355 Abs. 1 StPO nimmt die Staatsanwaltschaft im Falle einer Einsprache die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind. Daraufhin erteilte die Staatsanwaltschaft der Polizei am 4. Juli 2016 gestützt auf Art. 312 StPO einen weiteren Ermittlungsauftrag. Demnach kann die

Seite 13 — 15 Staatsanwaltschaft die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. In der Folge sistierte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 314 StPO aufgrund dessen, dass die Beschwerdegegner eine Klage beim Bezirksgericht Plessur hängig machten, mit welcher sie beantragten, die Zufahrt über den _____.weg zur Parzelle _____ zu verbieten. Nachdem am 11. Juli 2017 das Urteil des Bezirksgerichts Plessur erging nahm die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 315 StPO wieder auf und stellte schliesslich das Verfahren am 14. Mai 2018, mitgeteilt am 17. Mai 2018, gestützt auf Art. 319 ff. StPO ein. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Einstellungsverfügung zutreffend festgehalten, dass die Minderung der Funktionsfähigkeit einer Sache ein Beschädigen im Sinne von Art. 144 StGB darstelle, wobei die Einwirkung dazu führen müsse, dass die betroffene Sache mit Ausnahme von kurzen Zeitspannen nicht mehr bestimmungsgemäss eingesetzt werden kann. Wie vorstehend aufgezeigt (E. 2.6 ff.), hat sich aufgrund der Vermessungen und Dokumentationen ergeben, dass die Zufahrt zu den Parkplätzen – wenn auch erschwert – trotz der gesetzten Pfosten weiterhin möglich ist. Insofern erübrigt es sich auf die appellatorische Kritik der Beschwerdeführerin an das Verhalten der Staatsanwaltschaft weiter einzugehen. 3. Da es bei der Einstellung des Strafverfahrens bleibt, braucht über die von der Beschwerdeführerin beantragten Weisungen an die Staatsanwaltschaft betreffend die Fortführung des Strafverfahrens nicht entschieden zu werden. Die entsprechenden Anträge sind abzuweisen. 4. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Angesichts des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens bleibt es bei dieser Kostenregelung. Über eine Entschädigung der Beschwerdegegner wird in einem separaten Verfahren (SK2 18 23) entschieden. 5. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist und demzufolge abzuweisen ist, entscheidet der zuständige Vorsitzende in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetztes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz. 6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt.

Seite 14 — 15 6.2. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihr initiierten Beschwerdeverfahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, dem Beschwerdegegner für seine anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 7b m.w.H.). Mangels eingereichter Honorarnote ist die beantragte Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. Unter Berücksichtigung der eingereichten Stellungnahme (KG act. A.3) erscheint eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'000.00 einschliesslich Mehrwertsteuer als angemessen. Die Beschwerdeführerin wird daher verpflichtet, den Beschwerdegegner mit CHF 1'000.00 (inkl. MwSt.) ausseramtlich zu entschädigen.

Seite 15 — 15 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten der X._____". 3. Die X._____ hat Z._____ und Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 1'000.00 (inkl. MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2018 22 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 31.08.2018 SK2 2018 22 — Swissrulings