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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 18.02.2019 SK2 2018 21

18. Februar 2019·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,524 Wörter·~23 min·1

Zusammenfassung

Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB | Jugendstrafrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni 1 / 14 Beschluss vom 18. Februar 2019 Referenz SK2 18 21 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Pritzi und Brunner Thöny, Aktuarin Parteien X._____ Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Christoph Hohler Stauffacher, Badenerstrasse 75, 8004 Zürich gegen Y._____, Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andrea-Franco Stöhr Crappun 8, 7503 Samedan Gegenstand Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 14.05.2018, mitgeteilt am 15.05.2018 (Proz. Nr. VV.2017.3395) Mitteilung 20. Februar 2019

2 / 14 I. Sachverhalt A. Am _____ 2017 meldete der A._____ der Kantonspolizei Graubünden, es bestehe der Verdacht, dass es am Wochenende vom _____ 2017 anlässlich einer Party im Elternhaus einer Schülerin an der Via _____ in O.1_____ zu einem sexuellen Übergriff durch den 17-jährigen L.1_____ Internatsschüler Y._____ gegenüber der 15-jährigen L.2_____ Mitschülerin X._____ gekommen sei. B. Am 24. November 2017 stellte X._____ gegen Y._____ Strafantrag wegen Tätlichkeiten und erklärte durch ihren Rechtsbeistand, am Verfahren als Straf- und Zivilklägerin teilnehmen zu wollen. C. Nach verschiedenen Einvernahmen und Ermittlungshandlungen der Kantonspolizei Graubünden eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 24. November 2017 gegen Y._____ ein Jugendstrafverfahren wegen Vergewaltigung. D. Wie sich aus den Untersuchungen ergab, kam es am 18./19. November 2017 zwischen Y._____ und X._____ zu sexuellen Handlungen. Während Y._____ angab, diese Handlungen seien in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt, machte X._____ geltend, die sexuellen Handlungen seien gegen ihren Willen und unter Zwang geschehen. E. Am 28. März 2018 teilte die Staatsanwaltschaft Graubünden den Parteien mit, dass die Strafuntersuchung gegen Y._____ abgeschlossen sei und sie beabsichtige, eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO zu erlassen. F. Da die Parteien keine weiteren Beweisanträge stellten, stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 14. Mai 2018, mitgeteilt am 15. Mai 2018, das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Y._____ wurde für den Aufwand seines Rechtsvertreters mit CHF 8'209.95 entschädigt. G. Dagegen liess X._____ mit Eingabe vom 28. Mai 2018 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben, wobei sie die das folgende Rechtsbegehren stellte: Die angefochtene Einstellungsverfügung vom 14. Mai 2018 sei aufzuheben; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. H. Mit Stellungnahme vom 11. Juni 2018 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

3 / 14 I. In seiner Stellungnahme vom 23. Juli 2018 beantragte Y._____ die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 39 Abs. 1 der Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) in Verbindung mit Art. 393 StPO ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Jugendstaatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 39 Abs. 3 JStPO und Art. 10 Abs. 2 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV; 173.100). Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich gestützt auf Art. 39 JStPO nach Art. 393 StPO. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). 1.1. Nachdem die angefochtene Verfügung der Jugendstaatsanwaltschaft am 15. Mai 2018 mitgeteilt wurde und die dagegen erhobene Beschwerde am 28. Mai 2018 (Poststempel) schriftlich und begründet zuhanden der Beschwerdeinstanz eingereicht wurde, erfolgte diese unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO form- und fristgerecht. 1.2. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 38 Abs. 3 JStPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar

4 / 14 verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). X._____ macht geltend, dass die zu beurteilenden sexuellen Handlungen gegen ihren Willen stattgefunden hätten. Demzufolge ist sie als geschädigte Person anzusehen. Sodann hat sie sich rechtzeitig und formgültig als Privatklägerschaft sowohl im Straf- wie auch im Zivilpunkt konstituiert (vgl. vorinstanzliche Akten act. 4.10). Durch die Einstellung des Verfahrens ist sie offensichtlich beschwert, sodass sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten. 2. Das Beschwerdeverfahren ist unter Vorbehalt von Art. 390 Abs. 5 StPO ein schriftliches und nicht öffentliches Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Mit der Beschwerde können alle Mängel der angefochtenen Verfügung oder Verfahrenshandlung geltend gemacht werden (Art. 393 Abs. 2 StPO). Insbesondere lässt die Beschwerde die Rüge der Sachverhaltsermittlung, der Rechtsanwendung wie auch der Ermessensausübung zu. Demnach können Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch oder -überschreitung, Rechtsverweigerung und verzögerung wie auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden. Damit sind auch neue Tatsachenbehauptungen und Beweise zulässig (vgl. Jositsch et al., Kommentar Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, 2. Auflage, Zürich/St. Gallen 2018, N 3 zu Art. 39). 3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Aufhebung der angefochtenen Einstellungsverfügung. Sie rügt insbesondere eine Verletzung von Art. 319 StPO in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 JStPO, indem die Staatsanwaltschaft trotz Fehlen der gesetzlichen Einstellungsvoraussetzungen das Verfahren in Missachtung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" eingestellt und nicht mittels Anklage dem Jugendgericht zur Beurteilung überwiesen habe (vgl. act. A.1). Es liege eine Aussage gegen Aussage-Situation vor. Soweit es in solchen Fällen nicht möglich sei, einzelne Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, sei nach dem Grundsatz in dubio pro duriore Anklage zu erheben. Dies gelte insbesondere bei typischen Vier-Augen-Delikten, bei denen keine objektiven Beweise vorlägen. Auf eine Anklageerhebung könne in solchen Fällen nur verzichtet werden, wenn entweder das Opfer widersprüchliches Aussageverhalten offenbare und seine Aussagen wenig glaubhaft seien, oder wenn eine Verurteilung als zum Vornherein unwahrscheinlich erscheine. Die Staatsanwaltschaft hält gemäss Stellungnahme vom 11. Juni 2018 an der verfügten Einstellung des Strafverfahrens fest und beantragt im Beschwerdeverfahren die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (act. A.2). Der Beschwerdegegner beantragt ebenfalls die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers (vgl. act. A.3).

5 / 14 4. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO, welcher auch im Jugendstrafprozess Anwendung findet, unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (vgl. zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2.1. mit weiteren Hinweisen). 4.1. Ein Fall von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO liegt vor, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt, d.h. wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 17 42 vom 23. Februar 2018, E. 2.4 mit weiteren Hinweisen). Die Sachverhaltsfeststellung obliegt indes grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen "klar" bzw. "zweifelsfrei" feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen. Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaften sind im Rahmen von Art. 319 Abs.1 lit. b und c StPO in der Regel gar notwendig.

6 / 14 Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt "in dubio pro duriore", d.h. der klar erstellte Sachverhalt zugrunde gelegt werden muss (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2.). 4.2. Die Jugendstaatsanwaltschaft führte gegen den Beschwerdegegner ein Strafverfahren wegen Vergewaltigung gemäss Art. 190 Abs. 1 StGB. Danach wird bestraft, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz, gerichtet auf die objektiven Tatbestandselemente. Dabei muss der Täter zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass der Wille des Opfers dem (erzwungenen) Geschlechtsverkehr entgegensteht, und der Täter muss diesen Umstand zumindest in Kauf nehmen. Die irrige Annahme eines Einverständnisses führt nach Art. 13 (Sachverhaltsirrtum) immer zum Ausschluss der Strafbarkeit (vgl. Philipp Maier, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht II, 4. Auflage, Basel 2019, N 17 zu Art. 190; Ulrich Weder in: Andreas Donatsch [Hrsg.], Orell Füssli Kommentar StGB/JStG, 20. Auflage 2018, N 8 zu Art. 190). Im konkreten Fall steht ausser Frage, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und dem Beschwerdegegner zu sexuellen Handlungen gekommen ist. Jedoch ist strittig, ob diese Handlungen, wie der Beschwerdegegner geltend macht, in gegenseitigem Einvernehmen oder, wie die Beschwerdeführerin darlegt, gegen deren Willen und unter Zwang erfolgt sind. Die Jugendstaatsanwaltschaft stellte in der angefochtenen Verfügung die Aussagen aller Beteiligten gegenüber und gelangte zum Ergebnis, es lasse sich der Nachweis, dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin gegen deren Willen und unter Gewaltanwendung zum Geschlechtsverkehr genötigt habe, nicht rechtsgenüglich erbringen. 4.3. Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, es liege eine klassische "Vier- Augen-Situation" vor, da ausser den beiden Beteiligten keinerlei Drittperson Angaben zu den erfolgten sexuellen Handlungen und insbesondere zur Frage, ob diese gegen ihren Willen und unter Zwang geschehen seien, habe machen können. Bei dieser Konstellation könne auf eine Anklageerhebung nur verzichtet werden, wenn entweder das Opfer widersprüchliche Aussagen offenbare und seine Aussagen wenig glaubhaft seien oder wenn eine Verurteilung als zum Vorherein unwahrscheinlich erscheine. Beides sei vorliegend nicht der Fall. Die Jugendanwaltschaft mache in keiner Weise geltend, ihre Aussagen seien wenig glaubhaft oder gar widersprüchlich gewesen. Vielmehr werde nur argumentiert, ihre Aussagen seien bezüglich der konkreten Vorgänge "vage und unbestimmt" und es verbleibe eine

7 / 14 grosse Unsicherheit darüber, was sich in der fraglichen Nacht wirklich ereignet habe. 4.3.1. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin anzunehmen scheint, ist die Staatsanwaltschaft auch bei sich widersprechenden Aussagen nicht zwingend zur Anklageerhebung oder zum Erlass eines Strafbefehls verpflichtet, sondern nur, wenn sie den Tatvorwurf als erstellt erachtet. Kommt die Staatsanwaltschaft nach erschöpfender Beweiserhebung bei objektiver Betrachtung zur Ansicht, der strafrechtliche Vorwurf sei nicht erstellt und eine Verurteilung komme nicht in Frage, hat sie die Einstellung des Verfahrens zu verfügen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2.). Stehen sich dabei gegensätzliche Aussagen gegenüber und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz in "in dubio pro duriore" in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn keine objektiven Beweise vorliegen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1027/2017 vom 19. Februar 2018 E. 3.4.1.). 4.3.2. Die Jugendanwaltschaft gelangte in der angefochtenen Einstellungsverfügung nach zutreffender Wiedergabe der Aussagen der unmittelbar Beteiligten und weiteren Auskunftspersonen zum Ergebnis, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin im Einzelnen zu vage und unbestimmt seien, als dass mit ausreichender Gewissheit gesagt werden könne, es habe sich effektiv so verhalten, wie von ihr behauptet. Es bestehe somit grosse Unklarheit darüber, was sich in der fraglichen Nacht wirklich ereignet habe. Auch die anlässlich des medizinischen Untersuchs festgestellten Verletzungsspuren liessen keine weiteren Schlüsse auf die Ereignisse zu. Es bestünden sodann auch grosse Zweifel darüber, ob der Beschuldigte aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin hätte wissen müssen, dass ihr Wille seinem Ansinnen entgegengestanden habe. Gemäss ihren Aussagen solle sich die Beschwerdeführerin zwar vom Beschwerdegegner weggedreht haben; dass sie sich darüber hinaus gewehrt oder "nein" gesagt hätte, mache sie indessen selbst nicht geltend. 4.3.3. Anlässlich der Videobefragung vom 24. November 2017 (vgl. vorinstanzliche Akten act. 5.3) führte die Beschwerdeführerin zum Kerngeschehen aus, sie sei ins Zimmer gegangen, habe das Licht ausgemacht und sich auf das Bett gelegt. Wie die anderen Personen erzählt hätten, soll der Beschwerdegegner in ihr Zimmer hineingekommen sein. Aufgrund ihres Zustandes habe sie nicht mehr richtig reagieren können. Der Beschwerdegegner sei zu ihr gekommen und habe begonnen, sie zu küssen. Als sie wieder zu sich gekommen sei, habe sie gesehen, dass sie ohne Unterwäsche gewesen sei und der Beschwerdeführer auf ihr

8 / 14 gelegen habe. Zu dieser Zeit sei schon alles passiert gewesen. Sie habe geschrien, aber im Zimmer nebenan sei laute Musik gespielt worden. Sie sei einfach ruhig geblieben und habe die Augen geschlossen. Nachdem alles beendet gewesen sei, habe sie ihn von sich geschoben und sei aus dem Zimmer gerannt (S. 3 oben). In einem späteren Zeitpunkt der Einvernahme schilderte sie sodann, sie erinnere sich daran, dass sie im Bett mit dem Gesicht nach oben gelegen habe. Sie habe nicht realisiert, dass noch jemand ins Zimmer gekommen sei. Der Beschwerdegegner sei zu ihr gekommen und habe sich über sie gebeugt. Er habe begonnen, sie zu küssen. Sie habe sich weggedreht und sie habe sich sehr schlecht gefühlt. Ihr sei übel gewesen. Der Beschwerdegegner habe begonnen, seine Hose zu öffnen. Ab diesem Moment habe sie einen Blackout. Als sie ihre Augen wieder geöffnet habe, sei er auf ihr gewesen und sie habe ihn nicht wegschieben können. Sie habe versucht, ihm mit ihren Nägeln am Rücken zu kratzen, aber er habe dies nicht gespürt. Er habe sie zwangsmässig vaginal penetriert. Sie habe geschrien, aber im Nebenzimmer sei laute Musik gespielt worden. Sie wisse nicht, ob sie von jemandem gehört worden sei. Sie habe einfach die Augen zugemacht und abgewartet, bis es fertig gewesen sei (S. 5). Schliesslich führte sie aus, sie sei fast ohnmächtig auf dem Bett gelegen. Sie habe den Beschwerdegegner nicht wegschieben können. Der Akt sei schon passiert gewesen, als ihr bewusst geworden sei, was geschehen sei. Sie wisse, dass der Akt geschehen sei, weil sie am nächsten Tag Schmerzen gehabt habe. Sie sei dann auch beim Gynäkologen gewesen. Der Beschwerdegegner habe es mit einer Geschwindigkeit gemacht, sie habe versucht, ihn zu kratzen, aber er habe nicht aufgehört. Er habe ihr, als sie zu schreien begonnen habe, den Mund zugehalten. Sie habe einfach aufgehört zu kämpfen. Die Leute im Nebenzimmer hätten nichts gehört. Sie habe gewartet, bis es aufgehört habe. Sie wisse nicht mehr, was er gesagt habe, sie könne sich nicht daran erinnern. Sie habe ihm erklären wollen, dass er das nicht machen solle. Sie habe ihm das so gesagt (S. 6). 4.3.4. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2018 (act. A.2) zutreffend darlegt, konnte sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihres alkoholisierten Zustands nicht mehr oder nur noch bruchstückhaft an die Ereignisse erinnern. So konnte sie weder den Geschehensablauf genau beschreiben noch sich an etwaige Einzelheiten erinnern. Der Detaillierungsgrad ihrer Aussagen ist unter Berücksichtigung, dass zwischen dem Vorfall und der Einvernahme nur wenige Tage lagen, sehr gering. So sprach sie selbst davon, ein Blackout gehabt zu haben und erst wieder zu sich gekommen zu sein, als alles schon passiert gewesen sei. Demzufolge ist es korrekt, dass die Jugendstaatsanwaltschaft ihre Äusserungen als "vage und unbestimmt" und nicht – wie die Beschwerdeführerin als Vor-

9 / 14 aussetzung für eine Einstellung verlangt – als "wenig glaubhaft oder gar widersprüchlich" bezeichnet hat. Insofern liegt - wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt - auch keine klassische Vier-Augen-Situation vor, zumal die Beschwerdeführerin selbst keine konkreten, belastenden Angaben machen konnte. Ihre Aussagen sind zu wenig spezifisch, als dass daraus Rückschlüsse auf das tatsächlich Vorgefallene und damit auch auf deren Glaubhaftigkeit gezogen werden könnten. Dementsprechend ist die Schlussfolgerung der Jugendstaatsanwaltschaft, wonach grosse Unklarheit darüber bestehe, was sich tatsächlich ereignet habe, nicht zu beanstanden. Die lückenhaften Schilderungen vermögen nichts zur Klärung des Sachverhalts, welche jedoch Voraussetzung für eine Anklageerhebung im Jugendstrafrecht bildet (vgl. Art. 33 Abs. 1 JStPO), beizutragen. 4.3.5. Selbst wenn auf die Darstellung der Beschwerdeführerin, wonach der Beischlaf gegen ihren Willen vollzogen worden sei, abgestellt würde, ergäben sich aus ihren Aussagen keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in vollem Wissen um ihr fehlendes Einverständnis vorgegangen wäre. Vielmehr äusserte sie sich dahingehend, dass sie ein Blackout gehabt habe und erst wieder zu sich gekommen sei, als alles schon passiert gewesen sei. Zwar sagte sie anlässlich der Einvernahme aus, sie habe sich durch Kratzen mit den Fingernägeln am Rücken des Beschwerdegegners zur Wehr gesetzt, diese Äusserung wurde jedoch durch den Bericht des Spitals B._____ nicht bestätigt (vgl. vorinstanzliche Akten act. 3.3). Auch ihre Äusserung, sie habe dem Beschwerdegegner erklären wollen, dass er das nicht machen solle und sie habe ihm das so gesagt, ist zu unspezifisch, um daraus schliessen zu können, dass sie ihm ihr Nichtwollen hinreichend zu erkennen gegeben hätte. Mit anderen Worten liegen zu wenig klare Hinweise dafür vor, dass sich der Beschwerdegegner wissentlich dem Willen der Beschwerdeführerin widersetzt und sie zum Beischlaf genötigt hätte. Dies bringt mit sich, dass (mindestens) der subjektive Tatbestand der Vergewaltigung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erstellt werden könnte. Auch unter diesem Aspekt ist die angefochtene Einstellungsverfügung nicht zu beanstanden. 4.3.6. Des Weiteren kommt hinzu, dass auch die Würdigung der Aussagen der Auskunftspersonen – wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend darlegt – zu keinem anderen Ergebnis führt. So wird etwa durch zwei Auskunftspersonen, welche sich zum Zeitpunkt des Vorfalls in der selben Wohnung aufgehalten hatten, bestätigt, dass sich die Parteien gemeinsam ins Schlafzimmer begeben haben sollen und nicht, wie die Beschwerdeführerin schilderte, der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin dort aufgesucht habe (vgl. vorinstanzli-

10 / 14 che Akten act. 5.6 Frage 8 und act. 5.7 Frage 8). Auch die Aussage der Auskunftsperson C._____ vermag die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach der Beischlaf gegen ihren Willen erfolgt sei, nicht zu erhärten. So gab diese an, sie habe etwas aus dem Zimmer holen wollen und sodann festgestellt, dass die Türe geschlossen sei. Sie habe geklopft und die Beschwerdeführerin habe ihr die Türe geöffnet. Sie habe nichts Spezielles festgestellt. Sie habe sie gefragt, ob etwas passiert sei, worauf diese ihr geantwortet habe, dass der Beschwerdegegner einfach etwas mit ihr habe besprechen wollen. Die beiden seien danach weiter für einige Minuten in diesem Zimmer geblieben und gemeinsam wieder herausgekommen. Nachdem die Beschwerdegegnerin aus dem Zimmer gekommen sei, habe diese zur ihr gesagt, dass sie und der Beschwerdegegner sich geküsst hätten, mehr sei nicht passiert (vgl. vorinstanzliche Akten act. 5.9 Fragen 14 bis 20). Auch aus dem von den Auskunftspersonen geschilderten Verhalten der Beschwerdeführerin am Tag nach dem Vorfall lassen sich keine Hinweise auf eine Straftat entnehmen. So sagte D._____ aus, die Beschwerdeführerin habe ihr am nächsten Morgen erzählt, dass sie sich wieder an die letzte Nacht erinnern könne. Sie habe gesagt, dass der Beschwerdegegner und sie sich geküsst hätten, vielleicht auch etwas anderes, sei aber nicht in Details gegangen. Sie habe sich bei E._____ entschuldigt, weil E._____ eine gute Kollegin sei und den Beschwerdegegner möge. Die Beschwerdeführerin habe dann auch gesagt, dass sie zusammen mit dem Beschwerdegegner Sex gehabt habe (vorinstanzliche Akten act. 5.4 Fragen 14 und 15). Die Aussage von C._____ zielt in dieselbe Richtung. Auch sie sagte aus, die Beschwerdeführerin habe am Tag nach dem Vorfall nichts von Vergewaltigung gesagt, sie habe jedoch gesagt, dass sie und der Beschwerdegegner Sex gehabt hätten. Auch habe sie gesagt, dass sie ein Kondom benutzt hätten (vgl. vorinstanzliche Akten act. 5.9 Fragen 27 und 28). E._____ gab diesbezüglich zu Protokoll, der Beschwerdegegner habe ihr gesagt, dass die Initiative von der Beschwerdeführerin ausgegangen sei. Als sie die Beschwerdeführerin darauf angesprochen habe, habe diese sarkastisch zu ihr gesagt, "jaja, es war mein Fehler, es ist passiert". Erst ab Dienstag, 21. November 2017 habe sie bemerkt, dass es für die Beschwerdeführerin plötzlich ein grosses Problem gewesen sei (vgl. vorinstanzliche Akten act. 5.10 Fragen 15 und 16). Auch aus den Aussagen der Auskunftspersonen ergeben sich somit keine Hinweise darauf, dass die sexuellen Handlungen nicht in gegenseitigem Einvernehmen erfolgt sein könnten. Vielmehr lassen sie eher den Schluss zu, dass sich das subjektive Empfinden der Beschwerdeführerin erst im Nachhinein eingestellt haben dürfte, was ebenfalls gegen eine Erfüllung des subjektiven Tatbestands sprechen würde.

11 / 14 4.3.7. Schliesslich gilt es festzuhalten, dass die Jugendstaatsanwaltschaft aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin auch den Tatbestand der Schändung gemäss Art. 191 StGB prüfte. Gemäss dieser Bestimmung wird bestraft, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht. Schändung ist ein Vorsatzdelikt, wobei der Täter die Widerstands- beziehungsweise Urteilsunfähigkeit des Opfers wahrgenommen haben muss. Dabei muss der Täter zumindest für möglich halten, dass das Opfer aufgrund seines physischen oder psychischen Zustandes nicht in der Lage ist, sich gegen das sexuelle Ansinnen zu wehren und es trotzdem zu sexuellen Handlungen bestimmt (vgl. Philipp Maier, a.a.O., N 16 zu Art. 191; Ulrich Weder a.a.O., N 11 zu Art. 191). Im konkreten Fall ergeben sich jedoch – wie die Jugendstaatsanwaltschaft zutreffend darlegte – aus den Aussagen der Beteiligten sowie der Auskunftspersonen Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin durchaus noch in der Lage gewesen sein dürfte, sich einen eigenen Willen über sexuelle Handlungen zu bilden. Ausserdem muss auch bezüglich des Vorwurfs der Schändung aufgrund der Sachlage davon ausgegangen werden, dass der Nachweis des subjektiven Tatbestands mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht erbracht werden könnte. Aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführerin liegen nämlich keine hinreichend klaren Hinweise vor, dass der Beschwerdegegner, welcher im Übrigen selbst unter Alkoholeinfluss stand, eine allfällige Widerstands- beziehungsweise Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin auch tatsächlich wahrgenommen hätte. Auch diese Erwägung der Jugendanwaltschaft ist somit nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend ist nach dem Gesagten weder bezüglich des Vorwurfs der Vergewaltigung noch desjenigen der Schändung mit einer Verurteilung des Beschwerdegegners zu rechnen. Dass weitere Untersuchungshandlungen den Sachverhalt in belastender Weise verdichten könnten, ist nicht erkennbar. In der Beschwerdeschrift wurde in diesem Zusammenhang denn auch nichts vorgebracht. Ein Freispruch erscheint unter den genannten Umständen erheblich wahrscheinlicher als eine Verurteilung. Das Verfahren wurde seitens der Jugendstaatsanwaltschaft Graubünden daher zu Recht eingestellt und die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 11 in Verbindung mit Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) werden die Kosten des Beschwerde-

12 / 14 verfahrens vorliegend auf CHF 1'000.00 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 7. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen (Art. 429 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihr initiierten Beschwerdeverfahren vollständig und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts von Graubünden deshalb in analoger Anwendung von Art. 432 Abs. 1 StPO zu verpflichten, eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 18 40 vom 5. Dezember 2018 E. 12.3. mit weiteren Hinweisen). 7.1. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners legte mit Schreiben vom 2. August 2018 eine Honorarvereinbarung samt Honorarnote in englischer Sprache ins Recht, was nicht der Verfahrenssprache entspricht. Auf entsprechenden Hinweis hin reichte er sodann am 13. August 2018 eine Honorarnote in deutscher Sprache nach und machte darin einen Gesamtaufwand von CHF 24'257.20 (inkl. Spesen und MwSt.) geltend. 7.2. Gemäss Art. 2 der Honorarverordnung (HV; BR 310.250) setzt die urteilende Instanz die Parteientschädigung der obsiegenden Partei nach Ermessen fest (Abs. 1). Sie geht gemäss Abs. 2 vom Betrag aus, welcher der entschädigungsberechtigten Partei für die anwaltliche Vertretung in Rechnung gestellt wird, soweit der vereinbarte Stundenansatz zuzüglich allfälligem vereinbartem Interessenwertzuschlag üblich ist und keine Erfolgszuschläge enthält (lit. a), der geltend gemachte Aufwand angemessen und für die Prozessführung erforderlich ist (lit. b), die geforderte Entschädigung nicht eine von der Sache beziehungsweise von den legitimen Rechtsschutzbedürfnissen her nicht gerechtfertigte Belastung der unterliegenden Partei zur Folge hat (lit. c). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. In der eingereichten Honorarnote führt der Rechtsvertreter seinen Aufwand für den Beschwerdegegner seit dem 22. November 2017 auf. Dies, obwohl sein Mandant gemäss Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung (act. B.1) für die Strafuntersuchung, das heisst für die Zeitspanne vom Vorfall bis zum Erlass der Einstellungsverfügung, bereits mit CHF 8'209.95 entschädigt worden ist. Der geltend gemachte Aufwand ist damit weder angemessen noch für die Prozessführung im massgeblichen Verfahrensabschnitt erforderlich. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus einer Gesamthonorarnote die für den zu beurteilenden Verfahrensabschnitt massgeblichen Positionen zu eruieren und daraus das entsprechende Honorar zu berechnen. Bereits aus diesem Grund rechtfertigt es sich, den Aufwand

13 / 14 für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 HV nach Ermessen festzusetzen. Überdies erweisen sich die für das Beschwerdeverfahren relevanten Rechnungspositionen als offensichtlich übersetzt. Das Beweisthema war im Wesentlichen auf eine einzige Frage beschränkt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners war zudem im gesamten Vorverfahren involviert und hatte dementsprechend bereits Kenntnis vom gesamten Prozessstoff. Ausserdem bestand seine Aufgabe einzig im Verfassen der Beschwerdeantwort. Darin hatte er sich als Passivpartei lediglich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin, welche sich auf überschaubare 7 Seiten erstreckten, zu äussern. Mit seiner Beschwerdeantwort von 27 Seiten hat er die Schranken des für die Prozessführung angemessenen und erforderlichen Aufwands weit überschritten. 7.3. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren lässt sich in Anbetracht der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie unter Berücksichtigung der sich daraus ergebenden notwendigen zeitlichen Belastung höchstens ein Honorar von pauschal CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) rechtfertigen, was bei einem Stundenansatz von CHF 270.00 einem notwendigen Aufwand von rund 10 Stunden entspricht. 7.4 Im Hinblick auf künftige Fälle wird der Rechtsvertreter des Beschwerdegegners darauf hingewiesen, dass eine Honorarüberforderung disziplinarrechtlich relevant wird, wenn sie krass übersetzt ist, was nach der Praxis etwa dann der Fall ist, wenn der Anwalt das Dreifache des angemessenen Betrags fordert (vgl. Walter Fellmann, Anwaltsrecht, 2. Auflage, Bern 2017, § 2 N 243).

14 / 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 3'000.00 (inkl. Spesen und Mehrwertsteuer) zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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