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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 28.12.2017 SK2 2017 47

28. Dezember 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·718 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 28. Dezember 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 47 28. Dezember 2017 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen den Nichteintretensentscheid des Regionalgerichts Prättigau/Davos vom 18. Oktober 2017, mitgeteilt am 24. Oktober 2017, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

Seite 2 — 4 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. November 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ mit Strafbefehl vom 25. November 2016, mitgeteilt am 2. Dezember 2016, der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 30 Abs. 1 SSV und Art. 30 Abs. 2 SVG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG, des Führens eines nicht vorschriftsgemässen Fahrzeuges gemäss Art. 29 SVG in Verbindung mit Art. 93 Abs. 2 lit. a SVG und der Widerhandlung gegen Art. 26 Abs. 2 VZV in Verbindung mit Art. 143 Ziff. 3 Abs. 1 VZV schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.00 bestraft wurde, – dass X._____ am 23. Januar 2017 gegen den Strafbefehl Einsprache erhob, – dass das Regionalgericht Prättigau/Davos mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 aufgrund fehlender Prozessvoraussetzung (Ungültigkeit infolge Fristversäumnis) auf die Einsprache nicht eintrat, – dass X._____ am 3. November 2017 gegen den Nichteintretensentscheid beim Regionalgericht Prättigau/Davos "Einsprache" erhob, – dass das Regionalgericht Prättigau/Davos am 6. November 2017 die Eingabe als Berufungsanmeldung samt Akten an das Kantonsgericht von Graubünden weiterleitete, – dass es sich bei dem angefochtenen Nichteintretensentscheid um einen prozesserledigenden Beschluss nach Art. 356 Abs. 2 StPO und nicht um ein materielles Urteil handelt (Art. 80 Abs. 2 StPO), – dass derartige Entscheide nicht mit Berufung, sondern mit Beschwerde anfechtbar sind (Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO), – dass sich die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid, in diesem Punkt als fehlerhaft erweist, – dass einem Rechtssuchenden aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung kein Nachteil erwachsen darf (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV sowie Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO; BGE 134 I 199 E. 1.3.1.) und zumindest für einen Laien der Fehler nicht offensichtlich erkennbar war,

Seite 3 — 4 – dass infolgedessen das Kantonsgericht die von X._____ erhobene Berufung als Beschwerde entgegen nahm, – dass eine Beschwerde, anders als eine Berufungsanmeldung, schriftlich begründet einzureichen ist (Art. 396 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 385 StPO), – dass die Eingabe des X._____ den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht entspricht, – dass er indessen infolge der fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid von der Vorinstanz nicht auf das Begründungserfordernis hingewiesen wurde, – dass aufgrund dessen der Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 28. November 2017 unter Benennung der einzelnen, in Art. 385 StPO aufgeführten Anforderungen auf die Begründungspflicht hinwies, – dass X._____ gleichzeitig eine der gesetzlichen Beschwerdefrist entsprechende, nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen ab Zustellung der Verfügung angesetzt wurde, um seine Eingabe nachträglich zu begründen, – dass er gleichzeitig auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 385 Abs. 2 StPO hingewiesen wurde, wonach das Kantonsgericht auf eine Beschwerde nicht eintritt, wenn innert Frist keine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Eingabe erfolgt, – dass X._____ innert der angesetzten Frist keine begründete Eingabe einreichte, – dass demzufolge auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, – dass bei diesem Ausgang die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass für das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) eine reduzierte Gebühr von Fr. 500.00 erhoben wird, – dass der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 395 StPO sowie Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.00) in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,

Seite 4 — 4 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Beschwerdeführers. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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