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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2017 SK2 2017 41

6. Oktober 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·876 Wörter·~4 min·6

Zusammenfassung

vorläufige Festnahme / Anordnung der Untersuchungshaft im schriftlichen Verfahren | Beschwerde gegen Polizei

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 6. Oktober 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 41 6. Oktober 2017 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli, Quaderstrasse 8, 7000 Chur, gegen den Festnahmebefehl der Kantonspolizei Graubünden vom 27. September 2017, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend vorläufige Festnahme / Anordnung der Untersuchungshaft im schriftlichen Verfahren,

Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 28. September 2017, der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) vom 3. Oktober 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Betrug führt, – dass der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Graubünden am 27. September 2017 vorläufig festgenommen wurde, – dass mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 28. September 2017 Rechtsanwalt MLaw Tobias Brändli per 28. September 2017 als amtlicher Verteidiger des Beschwerdeführers eingesetzt wurde, – dass der Beschwerdeführer am 28. September 2017 in Anwesenheit seines amtlichen Verteidigers durch die Staatsanwaltschaft einvernommen wurde, – dass die Staatsanwaltschaft am 28. September 2017 beim Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden die Anordnung der Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer beantragte, – dass der Beschwerdeführer am 28. September 2017 eine eigene Beschwerde verfasste, in welcher er sich gegen seine Verhaftung am 27. September 2017 und gegen die seitens der Staatsanwaltschaft gewünschte Untersuchungshaft wendete und seine sofortige Freilassung beantragte, – dass das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 28. September, mitgeteilt am 29. September 2017, die beantragte Untersuchungshaft für den Beschwerdeführer bis längstens am 26. Dezember 2017 anordnete, – dass die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 3. Oktober 2017 beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten bzw. eventualiter sei sie abzuweisen, – dass die Staatsanwaltschaft begründend im Wesentlichen ausführte, die Beschwerde richte sich nicht gegen den im Zeitpunkt der Beschwerde noch gar nicht mitgeteilten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts, sondern gegen die eigentliche Festnahme bzw. gegen den Haftantrag der Staatsanwaltschaft,

Seite 3 — 5 – dass der amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 6. Oktober 2017 mitteilte, die Beschwerde vom 28. September 2017 werde in Absprache mit dem Beschwerdeführer zurückgezogen, – dass folglich die Beschwerde als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben werden kann, – dass lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen ist, dass eine gewissermassen vorsorgliche Beschwerde gegen die von der Staatsanwaltschaft "gewünschte" Untersuchungshaft bzw. gegen ihren Haftantrag beim Zwangsmassnahmengericht unzulässig ist, da sie letztlich ein bedingtes Rechtsmittel darstellt, für den Fall, dass das Gericht entgegen den Interessen des Rechtsmitteleinlegers entschiede (vgl. hierzu auch BGE 134 III 332; ferner Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 379 StPO; Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 387), – dass sich die Beschwerde im Weiteren auch gegen die vorläufige Festnahme des Beschwerdeführers am 27. September 2017 durch die Kantonspolizei Graubünden richtet, – dass der Begriff der vorläufigen Festnahme weit auszulegen ist und auch der Freiheitsentzug für die Zeit zwischen der Zustellung an die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 219 Abs. 3 Satz 2 StPO und dem Haftentscheid des Zwangsmassnahmengerichts gemäss Art. 226 StPO darunter fällt (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, S. 1226; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 2 zu Art. 217 StPO; Ulrich Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 217 StPO), – dass die vorläufige Festnahme infolge der Anordnung der Untersuchungshaft durch das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Graubünden hinfällig geworden ist (vgl. auch Art. 220 Abs. 1 StPO), – dass, wer ein Rechtsmittel im Sinne von Art. 379 ff. StPO ergreift, grundsätzlich ein aktuelles praktisches Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides haben muss (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3 m.w.H.),

Seite 4 — 5 – dass ein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung einer Zwangsmassnahme grundsätzlich entfällt, wenn diese beendet wurde, – dass der Beschwerdeführer vorliegend nicht beantragte, es sei die Unrechtmässigkeit der vorläufigen Festnahme festzustellen, – dass vorliegend ein solches Feststellungsinteresse nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohnehin zu verneinen gewesen wäre (vgl. hierzu Urteil des Bundesgerichts 1B_351/2012 vom 20. September 2012, E. 2.3), – dass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird, – dass für den vorliegenden Entscheid keine Kosten erhoben werden, – dass sich die Zusprechung einer Entschädigung für den amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers mangels nennenswerten Aufwandes erübrigt,

Seite 5 — 5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird als durch Rückzug erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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