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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.02.2017 SK2 2017 4

16. Februar 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,391 Wörter·~7 min·5

Zusammenfassung

Verletzung von Verkehrsregeln | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. Februar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 4 07. März 2017 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin ad hoc Janka In der strafrechtlichen Beschwerde der X . _____ , Beschwerdeführerin, gegen den Nichteintretensentscheid des Bezirksgerichts Landquart vom 7. Dezember 2016, mitgeteilt am 9. Dezember 2016, in Sachen der Beschwerdeführerin, betreffend Verletzung von Verkehrsregeln,

Seite 2 — 6 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 29. Januar 2017 (Poststempel 6. Februar 2017), nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass die X._____ mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 15. April 2016, mitgeteilt am 22. April 2016, der Verletzung der Verkehrsregeln verurteilt und mit Busse von CHF 120.-- bestraft wurde und ihr die Verfahrenskosten von CHF 325.-- auferlegt wurden (act. 7 STA), – dass dieser Strafbefehl der in O.1_____ ansässigen X._____ am 26. April 2016 zugestellt wurde (act. 8 STA), – dass die X._____ gegen diesen Strafbefehl am 12. August 2016 (Poststempel 17. August 2016, act. 10 STA) bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Einsprache erhob und beantragte, der Strafbefehl sei aufzuheben und das Strafverfahren sei einzustellen (act. 9 STA), – dass der Staatsanwalt in der Parteimitteilung vom 2. September 2016 (act. 11 STA), gleichentags mitgeteilt, die Einsprache für ungültig erklärte, zumal sie erst am 17. August 2016 − und damit nach Ablauf der Rechtsmittelfrist − erhoben worden sei, – dass der Staatsanwalt die Verfahrensakten mit dem als Anklageschrift geltenden Strafbefehl sowie das Kostenverzeichnis dem Bezirksgericht Landquart (seit dem 1. Januar 2017 Regionalgericht Landquart) überwies (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO und Art. 356 StPO) und beantragte, die gegen den Strafbefehl erhobene Einsprache als ungültig zu erklären und einen Nichteintretensentscheid zu fällen (act. 15 STA), – dass das Bezirksgericht Landquart mit Nicheintretensentscheid (recte Beschluss) vom 7. Dezember 2016, mitgeteilt am 9. Dezember 2016, die gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden erhobene Einsprache vom 15. April 2016 als ungültig erklärte, auf das Verfahren nicht eintrat und feststellte, dass der erwähnte Strafbefehl weiterhin wirksam bleibe (act. E.3), – dass die Vorinstanz ihren Entscheid hauptsächlich damit begründete, dass die Einsprache des Beschuldigten erst dreieinhalb Monate nach Fristablauf der Post übergeben worden sei und dass diese Eingabe verspätet erfolgt sei, zu-

Seite 3 — 6 mal für die Rechtsmittelfristauslösung nicht die Kenntnisnahme sondern die Zustellung massgeblich sei, – dass falls der Beschwerdeführer in seiner Einsprache sinngemäss um Wiederherstellung einer Frist gemäss Art. 94 StPO begehre, die Voraussetzungen um diesem Antrag statt zu geben, nicht erfüllt seien, – dass die X._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen diesen ihr am 12. Dezember 2016 zur Abholung gemeldeten und am 15. Dezember 2016 zugestellten (act. E.4) Beschluss am 29. Januar 2017 (Eingang beim Kantonsgericht von Graubünden am 7. Februar 2017) Beschwerde erhob und die Aufhebung der Rechtskraft des Strafbefehls verlangte, – dass gegen den angefochtenen Beschluss des Bezirksgerichts Landquart vom 7. Dezember 2016, mitgeteilt am 9. Dezember 2016, innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO geführt werden kann, – dass es im Strafverfahren keine Gerichtsferien gibt (Art. 89 Abs. 2 StPO), – dass die Beschwerdeführerin durch ihren CEO handelnd ausführte, sie habe von dem am 12. Dezember 2016 beim Postamt O.1_____ hinterlegten Beschluss erst "jetzt" Kenntnis erlangt und sei erst "jetzt" in der Lage, innert den 10 Tagen Beschwerde zu erheben, – dass wann das "jetzt" der Kenntnisnahme sein sollte, sich aus der Beschwerde nicht entnehmen lässt, dass dies jedoch grundsätzlich offen bleiben kann, zumal die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen die fristauslösende Zustellung des angefochtenen Beschlusses ohnehin unterschlägt, – dass die Beschwerdeführerin wiederholt verkennt, dass nicht (erst) durch die Kenntnisnahme seitens des Empfängers, sondern durch das Datum der Zustellung die Rechtsmittelfrist ausgelöst wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_837/2016 vom 13. September 2016 E. 3), – dass bereits die Staatsanwaltschaft Graubünden in der Parteimitteilung resp. Überweisung des Strafbefehls und die Vorinstanz in ihrem Beschluss die soeben zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung berücksichtigten und in Erwägung zogen (act. 11 und 15 STA, act. E.3),

Seite 4 — 6 – dass die Zustellung des Beschlusses am 15. Dezember 2016 erfolgte (act. E.4) und in Anwendung der soeben zitierten bundesgerichtlichen Praxis dieser Zeitpunkt auch im konkreten Fall die Rechtsmittelfrist auslöste, – dass die zehntägige Beschwerdefrist demnach am 16. Dezember 2016 zu laufen begann und am 27. Dezember 2016 endete (Art. 90 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 StPO), – dass eine Frist gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO dann als gewahrt gilt, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird, – dass das Bundesgericht schon mehrfach bestätigt hat, dass die Aufgabe einer Sendung an eine ausländische Post nicht fristwahrend ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 bezüglich des vom Wortlaut her identischen Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110] mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Entscheid der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 9 vom 13. März 2014), – dass für die Fristenwahrung demzufolge nicht das Datum der Aufgabe bei der Österreichischen, sondern jenes der Abfertigung bei der Schweizerischen Post massgebend ist, – dass die eingereichte Beschwerde vom 29. Januar 2017 am 3. Februar 2017 der Österreichischen Post sowie am 6. Februar 2017 der Schweizerischen Post übergeben wurde (act. A1 sowie Track and Trace Auszug der Schweizerischen Post), – dass die Eingabe am 6. Februar 2016 damit offensichtlich nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Schweizerische Post übergeben wurde, – dass selbst wenn die Ausführungen der Beschwerdeführerin sinngemäss als Wiederherstellungsantrag zu qualifizieren wären – wie dies bereits die Vorinstanz bei verspäteter Eingabe geprüft hat – dieser abzulehnen wäre, – dass gemäss Art. 94 Abs. 1 StPO eine Partei die Wiederherstellung der Frist verlangen kann, wenn sie eine Frist versäumt und ihr daraus ein erheblicher und unersetzlicher Rechtsverlust erwachsen würde; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie am Versäumnis kein Verschulden trifft,

Seite 5 — 6 – dass eine Wiederherstellung nur in Betracht fällt, wenn der säumigen Person kein Vorwurf gemacht werden kann; wenn sie mit anderen Worten aus hinreichenden objektiven oder subjektiven Gründen davon abgehalten worden ist, fristgerecht zu handeln oder eine Vertretung zu bestellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_125/2011 vom 7. Juli 2011 E. 1), – dass bei der Wiederherstellung versäumter Fristen bereits eine leichte Fahrlässigkeit für deren Verweigerung genügt (Daniela Brüschweiler, in Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2014, N 2 zu Art. 94 StPO), – dass in der Prozesseingabe von der Beschwerdeführerin keine Gründe geltend gemacht werden resp. aus den Akten keine Hinweise hervorgehen, dass die Kenntnisnahme durch Dritte verunmöglicht worden ist, – dass die Beschwerdeführerin lediglich geltend macht, Landesabwesenheiten und krankheitsbedingte Ausfälle hätten die verspätete Kenntnisnahme bedingt, – dass somit feststeht, dass die beschwerdeführerische Säumnis auf organisatorische Mängel – wie insbesondere fehlende Stellvertretung des CEO und Instruktionen etc. – zurückzuführen ist, – dass es der Beschwerdeführerin dementsprechend nicht gelingt aufzuzeigen, dass sie an der Säumnis kein Verschulden trifft und dass damit eine Wiederherstellung der Frist im Sinne von Art. 94 Abs. 1 StPO ausser Betracht fällt, – dass die Beschwerde sich nach dem Gesagten als offensichtlich unbegründet erweist und folglich auf diese nicht einzutreten ist, – dass der Vorsitzende der II. Strafkammer aufgrund der offensichtlichen Unbegründetheit der vorliegenden Beschwerde in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) in einzelrichterlicher Kompetenz entscheidet, – dass die unterliegende Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig wird (Art. 428 Abs. 1 StPO), – dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 8 in Verbindung mit Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf CHF 500.-- festgesetzt werden,

Seite 6 — 6 erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von CHF 500.-- gehen zu Lasten der X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. des Bundesgesetzes vom 17.Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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