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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 09.05.2018 SK2 2017 39

9. Mai 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,345 Wörter·~17 min·2

Zusammenfassung

Kostenbeitrag der Eltern an die Massnahmevollzugskosten | Jugendstrafrecht

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 9. Mai 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 39 14. Mai 2018 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Brunner Aktuar Nydegger des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Andrea Wieser, Chesa Wieser, 7524 Zuoz, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden, Jugendanwaltschaft, vom 19. September 2017, mitgeteilt am 20. September 2017, in Sachen des Y._____, betreffend Kostenbeitrag der Eltern an die Massnahmevollzugskosten, hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Mit Verfügung der Jugendanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Jugendanwaltschaft) vom 13. Juli 2015 wurde Y._____ im Zusammenhang mit strafbaren Handlungen zwecks stationärer Beobachtung und Abklärung in der Jugendinstitution A._____ in O.1_____ untergebracht. Ab dem 2. Dezember 2015 wurde Y._____ sodann vorsorglich in die Therapiegemeinschaft B._____ in O.2_____ versetzt. Seit dem 3. April 2016 ist Y._____ im Massnahmenzentrum C._____ in O.3_____untergebracht. B. Am 18. Februar 2016 unterschrieb X._____, der Vater von Y._____, eine von der Jugendanwaltschaft verfasste und unterzeichnete Vereinbarung, welche vorsah, dass ab Januar 2016 "die Eltern von Y._____ die Nebenkosten im Betrag von CHF 330.-- sowie einen zusätzlichen Beitrag an die Unterbringung von CHF 300.--, total somit CHF 630.-- zu entrichten" hätten. D._____, die Mutter von Y._____, unterschrieb die Vereinbarung nicht. C. Mit Schreiben vom 30. Mai 2017 ersuchte das Amt für Justizvollzug Graubünden X._____ zur Überprüfung des Elternbeitrages und um Zustellung der aktuellen und wesentlichen Unterlagen betreffend Einkommen und Vermögen bis am 22. Juni 2017. Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 15. Juni 2017 teilte X._____ der Jugendanwaltschaft mit, dass sich seine finanzielle Situation nicht verändert habe. Er beziehe lediglich einen Grundlohn von monatlich brutto CHF 2'000.00. Die finanzielle Situation von D._____ habe sich verschlechtert. Sie beziehe eher noch weniger IV-Rente als im Februar 2017. Schriftliche Unterlagen reichte X._____ innert Frist nicht ein. D. Am 10. August 2017 stellte der Rechtsvertreter von D._____ der Jugendanwaltschaft den Entscheid des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair vom 27. April 2017, mitgeteilt am 9. Mai 2017, sowie weitere Unterlagen betreffend die finanziellen Verhältnisse von D._____ zu. Der Einzelrichter verpflichtete X._____, die monatlichen Kinderzulagen von CHF 220.00 an D._____ zu überweisen. Zu weitergehenden Unterhaltsbeiträgen wurde er aufgrund der bei ihm festgestellten Unterdeckung nicht verpflichtet. D._____ erhob am 22. Mai 2017 gegen die fehlende Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden, welches diese mit Entscheid vom 16. August 2017, mitgeteilt am 21. August 2017, abwies.

Seite 3 — 11 E. Mit Schreiben vom 10. Juli 2017 teilte die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden der Jugendanwaltschaft mit, dass X._____ und D._____ im Jahr 2015 ein steuerbares Einkommen von CHF 32'700.00 (Kanton) sowie kein steuerbares Vermögen ausgewiesen hätten. F. Mit Verfügung vom 19. September 2017, mitgeteilt am 20. September 2017, entschied die Jugendanwaltschaft, was folgt: 1. X._____ wird verpflichtet, dem Kanton Graubünden die von Januar 2016 bis und mit September 2017 für seinen Sohn Y._____ angefallenen elterlichen Kostenbeiträge von total CHF 13'230.-- zu bezahlen. 2. X._____ und D._____ werden in Anwendung von Art. 45 Abs. 5 JStPO verpflichtet, dem Kanton Graubünden ab 1. Oktober 2017 einen elterlichen Unterhaltsbeitrag an die Kosten des stationären Massnahmevollzugs ihres Sohnes Y._____ in der Höhe von monatlich CHF 300.00 zu bezahlen. 3. Die Beiträge an die Massnahmevollzugskosten sind monatlich zu entrichten. Die Rechnungsstellung erfolgt durch das Amt für Justizvollzug. 4. Die Beitragshöhe wird jährlich überprüft und den konkreten Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Eltern angepasst. Die Eltern haben der Jugendanwaltschaft bzw. der zuständigen Fallverantwortlichen des Amtes für Justizvollzug Graubünden alle erheblichen Veränderungen der finanziellen Verhältnisse mitzuteilen. 5. (Rechtsmittelbelehrung) 6. (Mitteilung) G. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 28. September 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei er folgende Rechtsbegehren stellte: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei von der verfügten Kostentragung für die Massnahmevollzugskosten für seinen Sohn Y._____ vollständig zu befreien. 2. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. H. Mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2017 beantragte die Jugendanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. I. Am 18. Oktober 2017 replizierte der Beschwerdegegner, wobei er an seinen Rechtsbegehren festhielt. J. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 11 II. Erwägungen 1.1. Verfügungen der Jugendanwaltschaft können gemäss Art. 39 Abs. 1 JStPO i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO mit Beschwerde angefochten werden. Beschwerdeinstanz in Jugendstrafsachen ist das Kantonsgericht (Art. 7 Abs. 1 lit. c JStPO i.V.m. Art. 22 EGzStPO). Die Zulässigkeit der Beschwerde und die Beschwerdegründe richten sich nach Art. 393 StPO (Art. 39 Abs. 1 JStPO). Im Übrigen sind die Bestimmungen der StPO anwendbar, sofern die JStPO keine besondere Regelung enthält (Art. 3 Abs. 1 JStPO). Die Beschwerde ist demnach innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 382 Abs. 1 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch den angefochtenen Entscheid beschwert sind. 1.2. Der Beschwerdeführer ist durch den in der angefochtenen Verfügung zu seinen Lasten festgesetzten Kostenbeitrag an die Massnahmevollzugskosten seines Sohnes Y._____ offensichtlich beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde vom 28. September 2017 erweist sich überdies als rechtzeitig, sodass darauf einzutreten ist. 2.1. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass er sich in einer desolaten finanziellen Situation befinde, er auf Unterstützung seiner Eltern angewiesen sei und auch seinen weiteren Verpflichtungen in Form von Unterhaltsbeiträgen an seine Frau und seine Kinder nicht bzw. nur beschränkt nachkommen könne. Aus diesen Gründen sei ihm der in der angefochtenen Verfügung festgesetzte Kostenbeitrag zu erlassen (KG act. A.1, S. 3). 2.2. Gemäss Art. 391 Abs. 1 lit. a StPO ist die Beschwerdeinstanz an die Begründung der Parteien nicht gebunden. Die Bestimmung soll es dem Gericht er-

Seite 5 — 11 lauben, einen in sachlicher und rechtlicher Hinsicht möglichst richtigen Entscheid zu treffen (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, N 1 zu Art. 391 StPO). 3.1. Die angefochtene Verfügung verpflichtet den Beschwerdeführer zunächst zur Bezahlung von CHF 13'230.00 an den Kanton Graubünden (Dispositiv-Ziffer 1). Dabei handelt es sich um den Betrag, der von Januar 2016 bis und mit September 2017 als elterlicher Kostenbeitrag für die Massnahme von Y._____ angefallen sein soll. Die Jugendanwaltschaft stützt sich zur Begründung der Zahlungspflicht auf die Vereinbarung vom 3. Februar 2016 (StA act. 16), welche den Beschwerdeführer verpflichte, ab Januar 2016 monatlich einen Kostenbeitrag von total CHF 630.00 an die Unterbringung zu entrichten. Der Beschwerdeführer sei bis heute seiner Zahlungsverpflichtung nicht nachgekommen. Seit Januar 2016 habe es der Beschwerdeführer somit unterlassen, dem Kanton Graubünden total CHF 13'230.00 zu bezahlen (KG act. B.1, S. 1 f.). 3.2. Die Begründung der Jugendanwaltschaft geht fehl. Zwar hat der Beschwerdeführer die erwähnte Vereinbarung am 18. Februar 2016 unterzeichnet. Jedoch fehlt eine Unterschrift von D._____, der Muttter von Y._____. Darauf weist denn auch die Jugendanwaltschaft selbst hin (KG act. B.1, S. 2). Die Vereinbarung sieht vor, dass ab Januar 2016 "die Eltern von Y._____ die Nebenkosten im Betrag von CHF 330.-- sowie einen zusätzlichen Beitrag an die Unterbringung von CHF 300.-- , total somit CHF 630.-- zu entrichten" hätten. Damit wäre eine gemeinsame Verpflichtung der Eltern unter solidarischer Haftbarkeit statuiert worden. Unter diesen Umständen erlangt die Vereinbarung keine Gültigkeit, wenn diese nur von einem der solidarisch haftenden Schuldner unterzeichnet worden ist (vgl. Art. 143 Abs. 1 OR), zumal in der Vereinbarung eine Bestimmung fehlt, wonach sie auch nur gegenüber einem Elternteil Gültigkeit erlangen sollte, falls nicht sämtliche Parteien mit dem Entwurf einverstanden wären. 3.3. Da die Vereinbarung nicht von beiden Elternteilen unterzeichnet wurde bzw. eine von beiden Elternteilen unterzeichnete Vereinbarung in den Akten fehlt, kann die in der angefochtenen Verfügung statuierte Zahlungsverpflichtung über den Betrag von CHF 13'230.00 auch nicht auf die entsprechende Vereinbarung gestützt werden. Vielmehr hat die lediglich vom Beschwerdeführer unterzeichnete Vereinbarung grundsätzlich unbeachtlich zu bleiben. Da sich die Jugendanwaltschaft dennoch auf die Vereinbarung gestützt hat, fehlt im Übrigen auch eine Verfügung über die Festsetzung des Kostenbeitrages für den Zeitraum von Januar 2016 bis September 2017, wie sie anhand Dispositiv-Ziffer 2 für die Zeit ab dem 1.

Seite 6 — 11 Oktober 2017 vorliegt. Eine solche (erstmalige) Festsetzung des Kostenbeitrages für den Zeitraum von Januar 2016 bis September 2017 kann im Beschwerdeverfahren nicht vorgenommen werden, zumal der Beschwerdeinstanz hierfür auch die entsprechenden Angaben fehlen. 3.4. Selbst wenn die Vereinbarung von allen Beteiligten unterzeichnet worden wäre, gälte es Folgendes zu beachten: Zwar wird im einschlägigen Schrifttum die Wichtigkeit der Kooperationsbereitschaft der Eltern betont und darauf hingewiesen, dass sich nicht einvernehmlich gefundene Unterhaltsregelungen kontraproduktiv auf die Zusammenarbeit mit den Eltern auswirken könne, was letztlich negative Auswirkungen auf die Erfolgsaussichten der jugendstrafrechtlichen Massnahme selbst haben könne (vgl. Dieter Hebeisen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung und Jugendstrafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 8 f. zu Art. 45 JStPO; Daniel Jositsch et al., Schweizerische Jugendstrafprozessordnung, Kommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 9 zu Art. 45 JStPO). Daraus ist jedoch nicht zu schliessen, zwischen der Jugendanwaltschaft und den Eltern sei zwingend und in jedem Fall der Abschluss einer Vereinbarung über den Kostenbeitrag anzustreben. Eine einvernehmlich getroffene Lösung schliesst nicht aus, dass die Jugendanwaltschaft die Eltern anschliessend mit einer Verfügung zur Bezahlung ebendieses Betrages verpflichtet. So sieht denn auch das Merkblatt der Jugendanwaltschaft Graubünden zur Festsetzung des Elternbeitrages an die Kosten der Unterbringung vor, dass die Festlegung des Kostenbeitrages mittels Verfügung der Jugendanwaltschaft zu erfolgen habe (vgl. KG act. F.3, S. 3). Will die Jugendanwaltschaft stattdessen die in einer Vereinbarung getroffene Kostenbeitragspflicht durchsetzen, so wäre zu beachten, dass eine solche Vereinbarung einen öffentlichrechtlichen Vertrag darstellt. Ob ein solcher im vorliegenden Zusammenhang überhaupt zulässig wäre, kann hier dahingestellt bleiben (vgl. hierzu Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 1310 ff.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009; § 33 Rz. 20 ff.). Jedenfalls aber müsste zur Durchsetzung von Ansprüchen aus öffentlichrechtlichen Verträgen verwaltungsgerichtliche Klage erhoben werden (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. b des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden [VRG; BR 370.100]). Hierfür wäre nicht das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz, sondern das Verwaltungsgericht zuständig. Nach einer in der Lehre geäusserten Ansicht bleibt es der Behörde verwehrt, bei Streitigkeiten aus dem öffentlichrechtlichen Vertrag den entsprechenden Anspruch nachträglich zu verfügen, um ein Klageverfahren um-

Seite 7 — 11 gehen zu können (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 33 Rz. 7). Es wäre denn auch widersprüchlich, wenn eine Behörde zunächst einer einvernehmlichen Lösung in Form eines öffentlichrechtlichen Vertrages zustimmen, sich dann aber im Konfliktfall einer autoritativen Verfügung bedienen würde. Überdies würden auf diese Weise die Verbindlichkeit des öffentlichrechtlichen Vertrages und damit das Rechtsinstitut als solches erheblich in Frage gestellt. Daran zeigen sich denn auch die Vorteile für die Jugendanwaltschaft, wenn sie den Kostenbeitrag in einer Verfügung festsetzt. Wie gezeigt, schliesst dies eine einvernehmliche Lösung mit den Eltern nicht aus. 4.5. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung ist aus diesen Gründen aufzuheben und die Beschwerde entsprechend gutzuheissen. 5.1. Im Weiteren verpflichtet die angefochtene Verfügung den Beschwerdeführer (und - in solidarischer Haftbarkeit - auch D._____), dem Kanton Graubünden ab 1. Oktober 2017 einen elterlichen Unterhaltsbeitrag an die Kosten des stationären Massnahmevollzugs von Y._____ in der Höhe von monatlich CHF 300.00 zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 2). Begründend wird in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass gestützt auf die im Einzelrichterentscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren aufgeführte Unterdeckung sowie angesichts der Tatsache, dass bis anhin aufgrund von nicht näher bestimmbaren finanziellen Schwierigkeiten der Eltern X./D._____ kein Elternbeitrag bezahlt worden sei, ein auf den gemäss erwähntem Merkblatt der Jugendanwaltschaft vorgesehenen Grundbetrag reduzierter elterlicher Unterhaltsbeitrag in Höhe von CHF 300.00 pro Monat als angemessen erscheine. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er befinde sich in einer desolaten finanziellen Situation und sei auf Zuwendungen seiner Eltern angewiesen. Seine Bedürftigkeit sei aktenkundig, weshalb ihm der Kostenbeitrag gemäss angefochtener Verfügung zu erlassen sei. 5.2. Gemäss Art. 45 Abs. 5 JStPO beteiligen sich die Eltern im Rahmen ihrer zivilrechtlichen Unterhaltspflicht an den Kosten der Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Dies entspricht der Beitragspflicht der Eltern bei Kindesschutzmassnahmen gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB (Hebeisen, a.a.O., N 8 zu Art. 45 JSt- PO; Jositsch et al., a.a.O., N 8 zu Art. 45 JStPO). Die Unterhaltspflicht der Eltern dauert unter den Voraussetzungen von Art. 277 Abs. 2 ZGB über die Mündigkeit hinaus. Beim Begriff der zivilrechtlichen Unterhaltspflicht handelt es sich nicht um eine feste Grösse. Vielmehr hat der Unterhaltsbeitrag in einem vernünftigen Verhältnis zur Lebensstellung und zur Leistungsfähigkeit des Beitragspflichtigen zu stehen. Gestattet sich dieser eine hohe Lebenshaltung, so hat das Kind

Seite 8 — 11 grundsätzlich Anspruch darauf, dass auch seine Bedürfnisse höher veranschlagt werden und dass es seine Wünsche aufwendiger und auch in erweitertem Umfang befriedigen kann (BGE 120 II 285 E. 3b/bb). Bei knappen finanziellen Verhältnissen erscheint es geboten, die Beiträge der Eltern so zu bemessen, dass sie den mit einer Fremdplatzierung ihres Kindes effektiv erzielten Einsparungen entsprechen (Peter Aebersold, Schweizerisches Jugendstrafrecht, 3. Aufl., Bern 2017, Rz. 870; Jositsch et al., a.a.O., N 9 zu Art. 45 JStPO; Hebeisen, a.a.O., N 8 zu Art. 45 JStPO). Unangetastet bleiben muss aber grundsätzlich das Existenzminimum der Eltern (Aebersold, a.a.O., Rz. 870; Entscheid der Cour de Justice des Kantons Genf ATA/67/2012 vom 31. Januar 2012, E. 7; Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2011.00519 vom 27. Oktober 2011, E. 2.3; Richtlinie der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich über Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten vom 15. Januar 2010, Ziff. 18.4; vgl. ferner BGE 127 III 68 E. 2c mit Bezug auf die zivilrechtlichen Unterhaltspflichten). Das Existenzminimum ist nach dem Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts von Graubünden betreffend Änderung der Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG vom 18. August 2009 (KSK 09 39) zu bestimmen. Resultiert aus der Gegenüberstellung des so errechneten Existenzminimums mit dem Einkommen ein Überschuss, ist den Eltern die Entrichtung eines Beitrags an die Massnahmevollzugskosten ihres Kindes grundsätzlich möglich. 5.3. Die Jugendanwaltschaft stützt sich bei der Begründung der auf CHF 300.00 festgesetzten monatlichen Kostenbeiträge auf ihr Merkblatt zur Festsetzung des Elternbeitrages an die Kosten der Unterbringung (KG act. F.3). Darin wird festgehalten (vgl. S. 2), dass sich der Elternbeitrag aus einem Grundbetrag sowie einem einkommens- und vermögensabhängigen Anteil zusammensetze. Der Grundbetrag belaufe sich auf CHF 300.00 pro Monat. Dieser Betrag sei unabhängig von der Höhe des steuerbaren Einkommens in jedem Fall zu leisten. Nur wenn die Eltern fürsorgeabhängig seien, werde kein Elternbeitrag erhoben. Der einkommensabhängige Beitragsteil bestehe aus einem bestimmten Prozentsatz des steuerbaren Einkommens (gemäss Kantonssteuer). In Bezug auf den Beschwerdeführer hielt die Jugendanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung, wie erwähnt, fest, aufgrund der im Ehescheidungsverfahren festgestellten Unterdeckung bzw. den finanziellen Schwierigkeiten werde lediglich der Grundbetrag von CHF 300.00 erhoben. Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, sein Einkommen belaufe sich auf lediglich CHF 3'000.00 und seine Bedürftigkeit sei aktenkundig (KG act. A.1, S. 3).

Seite 9 — 11 5.4. Wie die Jugendanwaltschaft selbst anführt (KG act. A.2, S.3), stützt sich das von ihr verwendete Merkblatt auf die Richtlinie der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich über Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten vom 15. Januar 2010 (KG act. F.4). Insbesondere wird von dort auch die Höhe des zu leistenden Grundbetrages (CHF 300.00) übernommen. Dies ist insofern nicht unproblematisch, als nicht unbesehen auf Richtlinien anderer Kantone abgestellt werden kann, zumal die Lebenshaltungskosten im Kanton Zürich und im Kanton Graubünden nicht identisch sein dürften (vgl. hierzu auch Obergericht des Kantons Thurgau, RBOG 2012 Nr. 31, E. 3). Vielmehr gilt es, die Leistungsfähigkeit der Eltern im Einzelfall zu prüfen, wobei aus Praktikabilitätsgründen gewisse Pauschalisierungen zulässig sein müssen. So kommt denn auch dem Gericht bei der zivilrechtlichen Unterhaltsfestsetzung ein erhebliches Ermessen zu (vgl. BGE 134 III 577 E. 4). 5.5. Der von der Jugendanwaltschaft zitierte Entscheid betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen im Ehescheidungsverfahren des Einzelrichters am Regionalgericht Engiadina Bassa/Val Müstair (StA act. 25) geht beim Beschwerdeführer von einem Grundbedarf von CHF 3'552.00 und einem Einkommen von CHF 3'000.00 aus (vgl. Erwägung 4). Dies ergibt ein Manko bzw. eine Unterdeckung von CHF 552.00, sodass von einer Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Bezahlung von Unterhaltsbeiträgen sowohl an seine Ehefrau als auch an seine Söhne E._____ und F._____ abgesehen wurde. Auch die Jugendanwaltschaft anerkennt in der angefochtenen Verfügung die beim Beschwerdeführer bestehende Unterdeckung (vgl. Erwägung 7). In Anbetracht dieser Umstände stellt die Verpflichtung zur Bezahlung des von der Jugendanwaltschaft verfügten Grundbetrages von CHF 300.00 einen Eingriff in das Existenzminimum des Beschwerdeführers dar. Wie dargelegt, ist dies nicht zulässig. Es wäre denn auch widersprüchlich, wenn der Beschwerdeführer von Unterhaltszahlungen an seine Söhne E._____ und F._____ befreit wäre, gleichzeitig aber für Massnahmevollzugskosten seines Sohnes Y._____ belangt würde, zumal sich die Zahlungspflicht in beiden Fällen nach Art. 276 ZGB richtet. Entgegen dem, was die Staatsanwaltschaft anzunehmen scheint (vgl. KG act. A.2, S. 3), kann es unter diesen Umständen keine Rolle spielen, ob der Beschwerdeführer fürsorgeabhängig ist. Zwar sieht das Merkblatt der Jugendanwaltschaft diese Vorgehensweise vor bzw. enthält - im Unterschied zur Richtlinie der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich, an die es sich anlehnt - keine entsprechende Bestimmung, dass in das Existenzminimum der Eltern nicht eingegriffen werden dürfe. Jedoch ist dieses Merkblatt für das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz in keiner Weise verbindlich und es erweist

Seite 10 — 11 sich in der vorliegenden Streitfrage denn auch nicht als bundesrechtskonform. Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben und es ist (vorderhand) von einem Kostenbeitrag des Beschwerdeführers an die Massnahmevollzugskosten von Y._____ abzusehen. Dies schliesst eine Neubeurteilung bei veränderten Verhältnissen nicht aus. Wie sowohl der angefochtenen Verfügung als auch dem Merkblatt der Jugendanwaltschaft zu entnehmen ist, wird die Kostenbeitragspflicht jährlich überprüft. Sofern es die Umstände erfordern, kann die Kostenbeitragspflicht indes auch umgehend angepasst werden (in diesem Sinne auch die Richtlinie der Oberjugendanwaltschaft des Kantons Zürich über Bemessung, Auflage und Bezug der Beiträge an die Massnahmevollzugskosten vom 15. Januar 2010, Ziff. 16). 6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Bei diesem Verfahrensausgang wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (SK2 17 40) gegenstandslos. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren CHF 1'000.00 bis CHF 5'000.00, wobei in Strafverfahren gemäss JStPO der für den Erwachsenenstrafprozess geltende Gebührenrahmen um die Hälfte zu reduzieren ist (Art. 11 VGS). Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 800.00 als angemessen. Im Weiteren hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechtsschrift erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von CHF 600.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung der Jugendanwaltschaft Graubünden vom 19. September 2017 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit CHF 600.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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