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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 21.02.2018 SK2 2017 23

21. Februar 2018·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,137 Wörter·~21 min·3

Zusammenfassung

Amtsmissbrauch etc. | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 21. Februar 2018 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 23 23. Februar 2018 (Mit Urteil 6B_368/2018 vom 29. Juni 2018 ist das Bundesgericht auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde nicht eingetreten.) Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuarin Lenz In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Dr. med. D._____, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 31. Mai 2017, gleichentags mitgeteilt, in Sachen des Beschwerdeführers gegen das Amt für Justizvollzug Graubünden, Gäuggelistrasse 16, 7001 Chur, Beschwerdegegner, betreffend Amtsmissbrauch etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 14 I. Sachverhalt A. Mit Urteil vom 24. August 2011 (SK1 10 61 und SK1 11 1) bestrafte das Kantonsgericht von Graubünden X._____ wegen Vermögensdelikten, Urkundenfälschung und eines SVG-Vergehens als Zusatzstrafe zu einem Urteil des Kreisgerichts O.1_____ mit einer Freiheitsstrafe, die im Umfang von 18 Monaten als vollziehbar erklärt wurde. Dieses Urteil erwuchs am 16. Juli 2013 in Rechtskraft. B. Am 12. November 2013 forderte das Amt für Justizvollzug Graubünden (nachfolgend Amt für Justizvollzug) X._____ auf, den Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt A._____ per 7. Januar 2014 anzutreten, woraufhin dieser geltend machte, er sei hafterstehungsunfähig. Das Amt für Justizvollzug setzte nach weiteren Abklärungen mit Schreiben vom 16. Juni 2014 den Strafantritt auf den 24. Juni 2014 fest und forderte X._____ auf, sich zu diesem Zeitpunkt in der Justizvollzugsanstalt A._____ einzufinden. Da X._____ dieser Aufforderung nicht nachkam, wurde er am 26. Juni 2014 an seinem Wohnort in O.1_____ festgenommen. Unterbrochen durch Flucht und Strafaufschub verbüsste X._____ die ihm durch das Kantonsgericht von Graubünden auferlegte Freiheitsstrafe sowie aus anderen Verurteilungen resultierende Ersatzfreiheitsstrafen bis Februar 2016 in den Justizvollzugsanstalten A._____ in O.2_____ und B.____ in O.3_____ sowie der Strafanstalt C._____ in O.4_____. C. Mit Schreiben vom 15. Januar 2016 reichte X._____ Strafanzeige gegen das Amt für Justizvollzug ein wegen Amtsmissbrauch, unterlassener Hilfeleistung und vorsätzlicher Körperverletzung und forderte eine Entschädigung für gesundheitliche Schädigungen und eine Genugtuungsleistung. Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 teilte ihm die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend Staatsanwaltschaft) mit, dass sich den von ihm eingereichten Unterlagen nicht konkret entnehmen liesse, worin das angeblich strafbare Verhalten liegen soll. Die Ausführungen seien zu pauschal, um einer bestimmten Person konkret ein strafrechtlich relevantes Verhalten anzulasten und die Einleitung von Ermittlungen zu rechtfertigen. Nach weiteren Fristerstreckungen begründete X._____ seine Strafanzeige im Schreiben vom 29. Februar 2016 im Wesentlichen damit, dass der Zeitpunkt und die Art seiner Festnahme willkürlich erfolgt seien. Auch sei systematisch gegen die "Richtlinien über die Ausübung der ärztlichen Tätigkeit bei inhaftierten Personen" verstossen und es sei ihm ärztliche Hilfe in einer lebensbedrohlichen Situation verweigert worden. Einem beigelegten Bericht ist in chronologischer Reihenfolge zu entnehmen, welche strafrechtlich relevanten Ereignisse sich während des Strafvollzugs zugetragen haben sollen.

Seite 3 — 14 D. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Mai 2017, gleichentags mitgeteilt, verfügte die Staatsanwaltschaft, dass kein Strafverfahren an die Hand genommen werde. Aus den vorliegenden Akten ergebe sich, dass eine medizinische Betreuung von X._____ durch den Gesundheitsdienst der Justizvollzugsanstalten sowie die regelmässigen Arztvisiten gewährleistet gewesen sei. Seit seinem Eintritt in die Justizvollzugsanstalt A._____ seien ihm über 130 ärztliche Behandlungen gewährt worden und seine Hafterstehungsunfähigkeit sei wiederholt geprüft und verneint worden. Dass X._____ anderer Ansicht sei, genüge nicht, um einen Anfangsverdacht hinsichtlich des Amtsmissbrauches gegen die für den Strafvollzug verantwortlichen Personen zu begründen. Dasselbe gelte bezüglich der behaupteten Körperverletzung und Unterlassung der Hilfeleistung, wobei es diesbezüglich auch an einem Kausalzusammenhang fehle. Schliesslich sei nicht ersichtlich, dass X._____ die notwendigen Medikamente verweigert worden seien. Unter diesen Umständen werde die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt. Es würden keine Kosten erhoben. E. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 8. Juni 2017 Beschwerde an die Staatsanwaltschaft, welche am 12. Juni 2017 zuständigkeitshalber dem Kantonsgericht weitergeleitet wurde. Der Beschwerdeführer verlangt darin sinngemäss die Eröffnung einer Strafuntersuchung. Im Weiteren bat er um Fristerstreckung bis Ende Juni 2017 für eine weitergehende Begründung. Mit Schreiben vom 15. Juni 2017 teilte ihm der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden mit, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle, welche nicht erstreckt werden könne. F. Mit Stellungnahme vom 19. Juni 2017 beantragte die Staatsanwaltschaft unter Hinweis auf die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung und die Akten die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben gleichentags verzichtete das Amt für Justizvollzug (nachfolgend Beschwerdegegner) auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. G. Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 stellte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht von Graubünden weitere Unterlagen zu und vertiefte seinen Standpunkt. Am 1. August 2017 zeigte Dr. iur. Dr. med. D._____ dem Kantonsgericht von Graubünden an, dass der Beschwerdeführer ihn mit der Wahrung seiner Interessen beauftragt habe und ersuchte um Einräumung einer Frist von vier Wochen zwecks Beschaffung fehlender Unterlagen und deren Bearbeitung. Der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden teilte Rechts-

Seite 4 — 14 anwalt D._____ am 8. August 2017 mit, dass es sich bei der zehntägigen Beschwerdefrist um eine gesetzliche und damit nicht erstreckbare Frist handle, weshalb dem Beschwerdeführer keine Nachfrist gewährt werde, um seine Beschwerde vom 8. Juni 2017 zu ergänzen. H. Mit Eingabe vom 26. Juli (recte: September) 2017 teilte der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht von Graubünden unter anderem mit, dass er ärztliche Gutachten vorlegen werde, welche das ganze Ausmass der begangenen Verbrechen dokumentierten. Am 19. Oktober 2017 forderte er erneut eine gründliche, unabhängige und exakte Untersuchung der Vorgänge im Justizvollzug. I. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a, Art. 322 Abs. 2 und Art. 310 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312) in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.2 Die Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Mai 2017 wurde dem Beschwerdeführer am gleichen Tag mitgeteilt. Mit Einreichen der Beschwerde am 8. Juni 2017 ist die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt.

Seite 5 — 14 2.1 Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Nichtanhandnahmeverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Nichtanhandnahmeverfügung grundsätzlich nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). 2.2 Mit Strafanzeige vom 15. Januar 2016 (StA act. 3) erhob der Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner Strafanzeige wegen Amtsmissbrauch/Willkür, unterlassener Hilfeleistung, vorsätzlicher Körperverletzung und forderte die Leistung von Kosten für gesundheitliche/psychische Schädigungen und eine Genugtuung. Die Staatsanwaltschaft nahm daraufhin kein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB etc. an die Hand. Was den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB betrifft, so schützt dieser neben den Interessen des Staates direkt auch den Bürger vor dem missbräuchlichen Einsatz der Staatsgewalt durch Amtsträger (BGE 127 IV 209 E. 2c). Der betroffene Bürger ist deshalb regelmässig geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (vgl. Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., N 84 zu Art. 115 StPO m.w.H.). Dies kann vorliegend nicht anders sein, macht doch der Beschwerdeführer geltend, er selbst sei durch den Beschwerdegegner während der Zeit des Strafvollzugs in ungerechtfertigter Weise behandelt worden. Im Übrigen ist ohne Weiteres klar, dass er, was den Vorwurf der einfachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB betrifft, als geschädigte Person zu gelten hat. Der Beschwerdeführer ist somit als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO zu betrachten und – da er sich im Laufe des Vorverfahrens als Privatkläger konstituiert hat (StA

Seite 6 — 14 act. 8) – zur Beschwerdeerhebung gegen die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung legitimiert. 3.1 Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Sie hat sich insbesondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. 3.2 Der Beschwerdeführer erläutert in seiner Beschwerdeschrift, weshalb die von ihm angeführten Tatbestände – insbesondere Amtsmissbrauch und unterlassene Hilfeleistung – erfüllt sein sollen. Ausserdem setzt er sich mit der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft auseinander, womit den Anforderungen an die Begründetheit der Beschwerdeschrift Genüge getan ist. Nach dem Gesagten sind die Eintretensvoraussetzungen – insbesondere Beschwerdelegitimation, Einhaltung der zehntägigen Beschwerdefrist und Begründetheit – erfüllt und es kann auf die Beschwerde eingetreten werden. 4. Im Zusammenhang mit der Strafanzeige, welche der Beschwerdeführer am 15. Januar 2016 gegen den Beschwerdeführer u.a. wegen Amtsmissbrauchs und Körperverletzung erhob, liess er der Staatsanwaltschaft weitere Eingaben zukommen, welche das aus seiner Sicht strafrechtlich relevante Verhalten des Beschwerdegegners beschreiben (vgl. StA act. 5-12; vgl. insbesondere die chronologische Aufzählung in StA act. 8). Auf die Beschwerde vom 8. Juni 2017 folgten weitere Eingaben des Beschwerdeführers (Schreiben vom 26. Juli, 26. Juli [recte: 26. September] und 19. Oktober 2017 sowie Schreiben von Dr. iur. Dr. med. D._____ vom 1. August 2017). In prozessualer Hinsicht sind diese – da im Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO keine Beschränkung des Novenrechts gilt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013 E. 2.1) – zulässig und damit vom Kantonsgericht von Graubünden ebenfalls zu berücksichtigen.

Seite 7 — 14 5. Im Hinblick auf die materielle Begründetheit der Beschwerde ist zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügte. 5.1 Gemäss Art. 310 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die in Frage stehenden Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Eine Nichtanhandnahme darf nur verfügt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist (vgl. BGE 137 IV 285 E. 2.3; Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 310 StPO). Eine Nichtanhandnahmeverfügung kann auch bei Fehlen eines zureichenden Verdachts erlassen werden. Die fraglichen Tatbestände können als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall bei einer unglaubhaften Strafanzeige, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen liessen oder wenn das Opfer seine belastende Aussage im Laufe des Ermittlungsverfahrens glaubhaft widerrief. Die Staatsanwaltschaft eröffnet hingegen eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1). 5.2 Mit Bezug auf den Vorwurf des Amtsmissbrauchs (Art. 312 StGB) lehnte die Staatsanwaltschaft die Eröffnung einer Strafuntersuchung mit der Begründung ab, dass eine Verschiebung oder ein Unterbruch des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe nur ausnahmsweise infrage komme, sowie wenn mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen sei, dass der Strafvollzug das Leben oder die Gesundheit des Verurteilten gefährde. Aus den vorliegenden Akten ergebe sich, dass eine medizinische Betreuung des Beschwerdeführers durch den Gesundheitsdienst der Justizvollzugsanstalten sowie regelmässige Arztvisiten gewährleistet gewesen seien. Auch sei seine Hafterstehungsunfähigkeit wiederholt geprüft und

Seite 8 — 14 verneint worden. Es könne damit nicht angenommen werden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen eines Strafvollzuges die möglichen und erforderlichen Behandlungen vorenthalten worden seien. Dass der Beschwerdeführer anderer Ansicht sei, genüge nicht, um einen Anfangsverdacht auf Amtsmissbrauch gegen die für den Strafvollzug verantwortlichen Personen zu begründen. Dasselbe gelte bezüglich der vom Beschwerdeführer behaupteten Körperverletzung und Unterlassung von Hilfeleistung. Auch werde ein Kausalzusammenhang zwischen dem Strafvollzug und den behaupteten körperlichen Beeinträchtigungen weder vom Beschwerdeführer kenntlich gemacht noch ergebe sich ein solcher aus den Akten. 6.1 Der Beschwerdeführer moniert zunächst, dass das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden vom 24. August 2011 (SK1 10 61 und SK1 11 1) in weiten Teilen nur auf Vermutungen und falschen Annahme basiere. Dabei verkennt der Beschwerdeführer, dass das Urteil rechtskräftig ist und damit nicht mehr angefochten oder geltend gemacht werden kann, es sei zu Unrecht ergangen. 6.2.1 Der Beschwerdeführer argumentiert sodann, die erstmals ergangene Aufforderung zum Strafantritt am 12. November 2013 per 7. Januar 2014 sei zu einem Zeitpunkt erfolgt, als das Urteil noch gar nicht rechtskräftig gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass das erwähnte Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden (SK1 10 61 und SK1 11 1) am 16. Juli 2013 rechtskräftig wurde (vgl. AJV act. 74) und die erstmals ergangene Aufforderung zum Strafantritt damit rechtmässig war. 6.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, der zweite Termin zum Strafantritt per 24. Juni 2014 sei mit einer Frist von nur acht Tagen erfolgt, was als willkürlich zu betrachten sei, zumal er hafterstehungsunfähig gewesen sei. Auch dies ist entgegen der beschwerdeführerischen Ansicht nicht zu beanstanden: Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer nach der erstmaligen Aufforderung zum Strafantritt im November 2013 mehrmals aufforderte, ihm mitzuteilen, mit welchem Kardiologen des Spitals O.1_____ der Amtsarzt Dr. E._____ Kontakt aufnehmen könne, um sich ein genaues Bild des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers zu machen. Ebenso wurde der Beschwerdeführer mehrmals aufgefordert, die Arztberichte, gemäss welchen er nach seinen eigenen Aussagen hafterstehungsunfähig sei, einzureichen (vgl. AJV act. 40-60). Auch der Termin für eine ärztliche Untersuchung beim Amtsarzt Dr. E._____ am 6. Juni 2014 wurde auf Gesuch des Beschwerdeführers um eine Woche verschoben (vgl. AJV act. 50). Aus Gesagtem folgt, dass der Beschwerdegegner in zahlreichen Fällen Rücksicht auf den Beschwerdeführer nahm und den Strafvollzug

Seite 9 — 14 hinausschob. Vor diesem Hintergrund musste sich der Beschwerdeführer umso mehr darüber im Klaren sein, dass er nicht auf unbestimmte Zeit den Aufschub des Strafvollzuges erwirken könne. Damit ist auch die vom Beschwerdeführer bemängelte achttägige Frist nicht zu beanstanden. 6.3 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, er sei sowohl zum Zeitpunkt seiner Festnahme am 25. Juni 2014 als auch während des Strafvollzuges hafterstehungsunfähig gewesen. Hinsichtlich der Hafterstehungsfähigkeit ist vorab festzuhalten, dass diese zum Zeitpunkt der Festnahme am 25. Juni 2014 gegeben war und durch den zuständigen Amtsarzt bestätigt wurde (vgl. AJV act. 62 S. 2). Im Weiteren ergibt sich aus dem Bericht von Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____, P._____, über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Jahr 2005, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden am ehesten einer Angststörung im Sinne einer phobischen Störung entsprächen. Für eine Einweisung in eine Klinik sahen die Ärzte indessen keinen Grund, da die therapeutischen Möglichkeiten nur geringfügig besser wären. Der Beschwerdeführer würde sich in einer Klinik zwar sicherer fühlen, da dort das Personal nachts verfügbar sei, doch sei dies auch in der Strafanstalt B.____ gewährleistet (vgl. AJV act. 39). Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichts, in welchem ihm das Spital O.1_____ eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 23.-24. Juni 2014 attestierte (vgl. AJV act. 55), ist festzuhalten, dass dieser keine Hafterstehungsunfähigkeit zu beweisen vermag. Eine zweitägige Arbeitsunfähigkeit ist nicht mit einer Hafterstehungsunfähigkeit gleichzusetzen. Dr. E._____ kam in seinem Bericht vom 3. Juli 2014 zweifelsohne zum Ergebnis, dass die ärztliche Betreuung in der Justizvollzugsanstalt A._____ adäquat sei und der Beschwerdeführer hafterstehungsfähig sei (vgl. AJV act. 63). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers spricht auch der Aufenthalt im Q._____ vom 18.-23. Juli 2014 (vgl. AJV act. 66) nicht gegen seine Hafterstehungsfähigkeit, sondern für eine adäquate und sorgfältige Betreuung des Beschwerdeführers durch die Justizvollzugsanstalt A._____. Die Hafterstehungsfähigkeit wurde, nachdem der Beschwerdeführer am 31. August 2014 geflüchtet war bzw. nicht mehr in die Justizvollzugsanstalt A._____ zurückkehrte, an seiner Festnahme am 16. Oktober 2014 vom aufgebotenen SOS-Arzt Dr. R._____ erneut bestätigt (vgl. AJV act. 82). Aus dem Bericht des S._____ in L._____, in welchem sich der Beschwerdeführer vom 21.- 22. September 2014 zur stationären Behandlung aufhielt, ergibt sich ebenso keine Hafterstehungsunfähigkeit des Beschwerdeführers (vgl. AJV act. 76). Die Hafterstehungsfähigkeit wurde vielmehr erneut von den Psychiatrischen Dienste

Seite 10 — 14 Graubünden am 25. Oktober 2015 (vgl. AJV act. 227) und von Dr. med. H._____ und Dr. med. I._____, P._____, am 21. November 2014 (vgl. AJV act. 101) bejaht. Auch nach der Hospitalisierung des Beschwerdeführers vom 16.-23. September 2015 im Q._____ hielten Dr. med. J._____ und Dr. med. K._____ fest, dass die arterielle Hypertonie bei konsequenter Medikamenteneinnahme suffizient behandelt werden könne (vgl. AJV act. 232). Die zahlreichen Behandlungen des Beschwerdeführers sprechen jedoch entgegen seiner Auffassung nicht gegen seine Hafterstehungsfähigkeit, sondern lassen lediglich den Schluss zu, dass er gesundheitliche Probleme hat, was im Übrigen auch gar nicht bestritten wird. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers konnten in zahlreichen Fällen ambulant behandelt werden. Beispielsweise ergab eine Untersuchung durch Dr. med. L._____ und Dr. M._____ des Spitals O.1_____ am 29. Januar 2014, dass der Beschwerdeführer untersucht und gleichentags wieder entlassen wurde (vgl. AJV act. 40). Auch die Ärzte des T._____ hielten in ihrem Bericht vom 16. April 2015 fest, dass der Beschwerdeführer sich zur ambulanten Behandlung einfand, eine Hospitalisierung aber nicht notwendig gewesen sei (vgl. AJV act. 163). Aus Gesagtem folgt, dass die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers gegeben war. 6.4.1. Der Beschwerdeführer bezieht sich in seiner Beschwerde sodann auf eine Untersuchung bei der Kardiologin des Q._____ Dr. med. N._____ am 15. Juli 2014 (vgl. Bericht vom 31. Juli 2014 in AJV act. 68) und gibt an, diese habe ihm gegenüber mündlich einen "sofortige[n] Haftunterbruch und Wiederaufnahme der Behandlung im Spital O.1_____" angeordnet, was der Wachmann O._____ bestätigen könne. Diese beschwerdeführerische Behauptung ist jedoch aktenwidrig. Dr. med. N._____ kommt vielmehr zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer gemessenen Blutdruckspitzen hauptsächlich auf eine emotionale Belastungssituation zurückzuführen seien, weshalb sie eine psychische Evaluation empfehle. Um diesen Blutdruckspitzen entgegenzuwirken, empfahl sie ausserdem die Einnahme eines Medikamentes, was vom Beschwerdeführer indessen abgelehnt wurde. Abschliessend hält Dr. med. N._____ fest, dass aus kardiologischer Sicht die Hafterstehungsfähigkeit gegeben sei. 6.4.2. Im Zusammenhang mit der Untersuchung durch Dr. med. N._____ beantragt der Beschwerdeführer die Einvernahme des Wachmanns O._____ als Zeugen. Weshalb Dr. med. N._____ dem Beschwerdeführer von ihrem Bericht vom 31. Juli 2014 Abweichendes gesagt haben soll, ist nicht ersichtlich und ergibt sich auch nicht ansatzweise aus den übrigen Akten. Wie soeben aufgezeigt, zeigen die

Seite 11 — 14 Akten vielmehr, dass die Hafterstehungsfähigkeit gegeben war. Der Antrag des Beschwerdeführers, O._____ als Zeugen zu befragen, ist somit abzuweisen. 6.5.1. Der Beschwerdeführer macht sodann sinngemäss geltend, seine Festnahme in O.1_____ am 25. Juni 2014 sei willkürlich erfolgt und erfülle den Tatbestand des Amtsmissbrauchs im Sinne von Art. 312 StGB. Auch habe der Beschwerdegegner eine vorsätzliche Körperverletzung und Unterlassung der Hilfeleistung begangen, indem es nach seinem Zusammenbruch am 18. Juli 2014 rund 18 Stunden zugewartet habe, ehe er in das Spital O.3_____ überführt worden sei. Im Weiteren sei die dringend notwendige Pulmonalvenenisolation durch den Beschwerdegegner vehement verhindert worden, wodurch er einer ständigen Lebensgefahr und vorsätzlichen Körperverletzung ausgesetzt worden sei. Mit diesen Ausführungen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde sinngemäss zum Ausdruck, dass ihm während des Strafvollzuges keine adäquate Betreuung gewährt worden sei. Dies ist jedoch, wie soeben aufgezeigt, nicht der Fall: Es lässt sich im Gegenteil Dr. med. N._____s Bericht vom 31. Juli 2014 (vgl. AJV act. 68) entnehmen, dass sich Dr. med. G._____ der Justizvollzugsanstalt A._____ erkundigte, wie man dem Beschwerdeführer am besten weiterhelfen könne und welche Massnahmen zu ergreifen seien. Sie veranlasste ausserdem, dass der Beschwerdeführer ein Blutdruckmessgerät in der Zelle hat, um Kontrollmessungen durchzuführen und sich gegebenenfalls bei erhöhten Werten zu melden und ein blutdrucksenkendes Medikament zu erhalten. 6.5.2. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner vehement die Behandlung des Beschwerdeführers verhindert haben soll. Im Gegenteil lässt sich dem Bericht von Dr. med. N._____ entnehmen, dass der Beschwerdeführer selber die Einnahme gewisser Medikamente ablehnt (AJV act. 68 S. 2; vgl. auch AJV act. 104), obwohl ihm unter anderem Dr. med. U._____ dringendst riet, die blutdrucksenkenden Medikamente regelmässig einzunehmen (vgl. AJV act. 239). Dass der Beschwerdeführer die Einnahme der Medikamente mit der Begründung ablehnt, diese Medikamente seien entgegen aller ärztlichen Weisung nicht notwendig (vgl. act. A.1 S. 4) fällt in seine eigene Verantwortlichkeit und hat nichts mit einem strafrechtlich relevanten Verhalten der Ärzte bzw. des Beschwerdegegners zu tun. Im Weiteren ergibt sich aus den Akten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 25. Juni 2014 bis zum 27. November 2014 – wobei er davon über 40 Tage lang auf der Flucht war – insgesamt 137 Mal ärztlich untersucht und behandelt wurde (vgl. AJV act. 104). Aus dieser Auflistung ergibt sich ebenfalls, dass sich sein

Seite 12 — 14 Blutdruck anlässlich mehrerer Messungen im Normalbereich bewegte (vgl. beispielsweise die Blutdruckmessungen vom 1.-13. August 2014 in AJV act. 104 S. 4). Von einer ungenügenden Behandlung während seines Strafvollzuges kann damit keine Rede sein und der Beschwerdeführer ist mit seinen Rügen nicht zu hören. 6.5.3. Auch sind die Behauptungen des Beschwerdeführers, auf einzelne Ärzte – darunter insbesondere Dr. med. N._____ – sei Druck ausgeübt worden und sie hätten deshalb in ihren Berichten die Hafterstehungsfähigkeit bejaht, obwohl sie ihm mündlich das Gegenteil mitgeteilt hätten, von der Hand zu weisen. Aus den zahlreichen Aktenstücken ergibt sich nichts Derartiges. Vielmehr zeigt sich, dass sich die zahlreichen Berichte der Ärzte decken und allesamt die Hafterstehungsfähigkeit des Beschwerdeführers bejahen. 6.6. Der Beschwerdeführer verlangt im Weiteren "Einsicht in diese Unterlagen" (act. A.1 S. 3), wobei er sich auf die Vollzugsakten des Beschwerdegegners bezieht. Akteneinsicht wurde ihm am 21. Juni 2014 in Chur gewährt (vgl. act. A.4b). 6.7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die ärztliche Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers während des Strafvollzuges jederzeit sichergestellt war und sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Auch ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass Beamte oder Behördenmitglieder nicht schon deswegen einer Straftat verdächtig sind, weil sie aus Sicht des Beschwerdeführers ungünstige Entscheide fällten oder nicht im von ihm gewünschten Sinne aktiv geworden sind. Der Entscheid der Staatsanwaltschaft ist damit nicht zu beanstanden. Die Nichtanhandnahme erfolgte somit zu Recht, was zur Abweisung der Beschwerde führt. 7. Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, entscheidet der Vorsitzende in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.000]; Art. 11 Abs. 2 KGV). 8. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Nichtanhandnahmeverfügung die Kostentragung ihrer Aufwendungen durch den Staat. Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des

Seite 13 — 14 Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

Seite 14 — 14 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten von X._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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