Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. Mai 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 17 1 24. Mai 2017 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Pritzi Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Andri Hotz, Goldgasse 11, 7001 Chur, gegen die Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 5. Januar 2017, mitgeteilt am 10. Januar 2017, in Sachen des Beschwerdeführers, betreffend Wiederherstellung der Berufungsfrist,
Seite 2 — 5 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 23. Januar 2017, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Urteil ohne schriftliche Begründung des Bezirksgerichts Plessur (seit 1. Januar 2017 Regionalgericht Plessur) vom 10. November 2016, mündlich eröffnet am 10. November 2016 bzw. mitgeteilt am 14. November 2016, wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln sowie wegen versuchter Nötigung mit einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Fr. 70.00, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 800.00 bestraft wurde, – dass der Beschwerdeführer mit Gesuch vom 16. Dezember 2016 beim Bezirksgericht Plessur die Wiederherstellung der Frist "zur Einreichung der Berufung" beantragte, – dass er gleichzeitig Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichts Plessur vom 10. November 2016 erhob, – dass das Regionalgericht Plessur mit Verfügung vom 5. Januar 2017, mitgeteilt am 10. Januar 2017, das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Berufungsfrist abwies, – dass der Beschwerdeführer dagegen mit Eingabe vom 23. Januar 2017 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhob, – dass sowohl die Staatsanwaltschaft als auch das Regionalgericht Plessur auf eine Stellungnahme verzichteten, – dass sich die Beschwerde unter Berücksichtigung von Art. 90 Abs. 2 StPO als rechtzeitig erweist, – dass sie sich im Übrigen auch als formgerecht erweist, sodass darauf einzutreten ist, – dass die Beschwerdeinstanz bei ihrem Entscheid weder an die Begründungen der Parteien noch an deren Anträge gebunden ist, sofern letztere nicht die Zivilklage betreffen (Art. 391 StPO),
Seite 3 — 5 – dass sich das Regionalgericht Plessur für die Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Berufungsfrist gestützt auf Art. 94 Abs. 4 (recte: Abs. 2) StPO als zuständig erachtete, – dass gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO das Gesuch um Wiederherstellung einer Frist bei derjenigen Behörde zu stellen ist, "bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen", – dass über die Gültigkeit der Berufung das Berufungsgericht entscheidet (Art. 403 Abs. 1 lit. a StPO), – dass nach dem Willen des Gesetzgebers die Rechtsmittelinstanzen über die Wiederherstellung der Rechtsmittelfristen zu entscheiden haben (vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006, S. 1158), – dass die Zuständigkeit für das Wiederherstellungsgesuch der Zuständigkeit für die Behandlung der Sache folgt, – dass somit das Berufungsgericht für die Behandlung von Gesuchen betreffend die Wiederherstellung der Berufungsfristen zuständig ist (Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 16 44 vom 2. Mai 2017, E. 1e), – dass das Regionalgericht Plessur dementsprechend nicht zuständig war, das Gesuch um Wiederherstellung der Berufungsfrist zu behandeln, sondern dieses an das Berufungsgericht hätte weiterleiten müssen (vgl. Art. 91 Abs. 4 Satz 2 StPO), – dass die angefochtene Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, – dass sodann sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Privatklägerschaft Gelegenheit zur Stellungnahme zum Wiederherstellungsgesuch hätte eingeräumt werden müssen (Art. 3 Abs. 2 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 10 zu Art. 94 StPO), – dass aus den Akten nicht ersichtlich ist, inwiefern das Regionalgericht Plessur diesen Vorgaben nachgekommen wäre, – dass schliesslich - angesichts des verfahrensabschliessenden Charakters des angefochtenen Entscheidung - das Kollegialgericht und nicht die Verfahrens-
Seite 4 — 5 leitung über das Wiederherstellungsgesuch hätte befinden müssen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK1 16 44 vom 2. Mai 2017, E. 1d/ee; Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 11 zu Art. 94 StPO; ferner Schmid, a.a.O., N 9 zu Art. 94 StPO), – dass über die Beschwerde im Weiteren nicht zu entscheiden und insbesondere nicht zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die beantragte Wiederherstellung vorliegend gegeben sind, – dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Berufungsfrist vom 16. Dezember 2016 an die als Berufungsgericht amtende I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden weiterzuleiten ist, – dass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird, – dass bei diesem Verfahrensausgang die Verfahrenskosten vor dem Regionalgericht Plessur in Höhe von Fr. 500.00 zu Lasten des Kantons Graubünden gehen, – dass für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben werden, – dass der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Kantons Graubünden ausseramtlich zu entschädigen ist, – dass die Entschädigung ermessensweise auf Fr. 500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) festzusetzen ist,
Seite 5 — 5 erkannt: 1. Die Beschwerde wird dahingehend entschieden, als dass die Verfügung des Regionalgerichts Plessur vom 5. Januar 2016, mitgeteilt am 10. Januar 2017, aufgehoben wird. 2. Das Gesuch von X._____ um Wiederherstellung der Berufungsfrist vom 16. Dezember 2016 wird an die I. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden überwiesen. 3. Die Verfahrenskosten vor dem Regionalgericht Plessur in Höhe von Fr. 500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 5. Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 6. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 7. Mitteilung an:
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