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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 27.10.2016 SK2 2016 36

27. Oktober 2016·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,219 Wörter·~6 min·7

Zusammenfassung

Durchsuchung und Beschlagnahme | Beschwerde gegen StA, Andere Untersuchungsmassnahme

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. Oktober 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 36 14. November 2016 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuar Pers In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. September 2016, in Sachen gegen die Beschwerdeführerin, betreffend Durchsuchung und Beschlagnahme, hat sich ergeben:

Seite 2 — 6 I. Sachverhalt A. Am 2. September 2016 wurde A._____ von der Polizei wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz angehalten und anschliessend im Auftrag der Staatsanwaltschaft Graubünden festgenommen. In diesem Zusammenhang ordnete die Staatsanwaltschaft Graubünden gleichentags telefonisch eine Hausdurchsuchung der von A._____ genutzten Räumlichkeiten an der _____ in O.1_____, welche von X._____ und ihrer Tochter bewohnt werden, nach Betäubungsmitteln etc. an. Die Kantonspolizei Graubünden führte die Hausdurchsuchung, anlässlich welcher gemäss Protokoll 47 Gegenstände sichergestellt wurden, am 2. September 2016 durch. Mit Schreiben vom 5. September 2016 erfolgte seitens der Staatsanwaltschaft Graubünden die schriftliche Bestätigung der Hausdurchsuchung. B. Nach mehreren Einvernahmen von X._____ durch die Kantonspolizei Graubünden im Zeitraum vom 2. bis 4. September 2016 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden am 12. September 2016 eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen möglicher Vergehen gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG etc. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden zuhanden der Kantonspolizei Graubünden, Spezialdienst 4, einen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl gemäss Art. 241 ff. StPO mit X._____ als beschuldigter Person. Darin wurde angeordnet, die bei der Hausdurchsuchung sichergestellten Gegenstände und Geräte (Festplatte iomega, 4 USB Sticks, 1 Speicherkarte, 1 Mobiltelefon Huawi, 1 Mobiltelefon) zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a, b und d StPO) und die Aufzeichnungen gemäss diesen Geräten und Gegenständen auszuwerten (Art. 246 ff. StPO). In der Kurzbegründung wurde ausgeführt, X._____ werde verdächtigt, Betäubungsmittel an Drittpersonen abgegeben und konsumiert zu haben. C. Gegen diesen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden erhob X._____ mit Eingabe vom 27. September 2016, persönlich überbracht am 28. September 2016, beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde. Darin beantragt sie nachgängig die Siegelung der beschlagnahmten Gegenstände, sofern dies nicht bereits erfolgt sei, sowie die Vernichtung allfälliger Kopien. Zur Begründung rügt sie im Wesentlichen eine unterbliebene bzw. unvollständige Rechtsmittelbelehrung während des Beschlagnahmeverfahrens. Namentlich sei sie nicht darauf hingewiesen worden, dass persönliche Telekommunikationsgeräte nach Art. 248 Abs. 1 StPO ebenfalls dem Zeugnisverweigerungsrecht unterlägen.

Seite 3 — 6 D. Mit Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden die Abweisung der Beschwerde. Auf die weitergehenden Ausführungen in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet beim Kantonsgericht von Graubünden einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung [EGzStPO; BR 350.100]). Die Staatsanwaltschaft Graubünden teilte in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 mit, dass der Beschwerdeführerin die angefochtene Verfügung am 12. September 2016 versehentlich nicht per Einschreiben, sondern per A-Post zugestellt worden sei (act. A.3 Ziff. 1). In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft ist deshalb zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung auszugehen, sodass unter dem Aspekt der Fristwahrung einem Eintreten auf die Beschwerde nichts im Wege steht. 2. Die Beschwerdeführerin beantragt, soweit dies nicht bereits erfolgt sein sollte, die Siegelung der gemäss Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 12. September 2016 sichergestellten Gegenstände sowie die Vernichtung allfälliger Kopien. In der Begründung macht sie geltend, die "während dem Beschlagnahmeverfahren erteilte Rechtsmittelbelehrung" sei unterblieben beziehungsweise nicht vollständig gewesen und ihr sei nicht mitgeteilt worden, dass persönliche Telekommunikationsgeräte nach Art. 248 Abs. 1 StPO ebenfalls dem Zeugnisverweigerungsrecht unterlägen. a. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 zu Recht ausführt, wurde die Rechtsmittelbelehrung – sofern sie nicht bereits anlässlich der Hausdurchsuchung vom 2. September 2016 vollständig gewesen sein sollte – jedenfalls mit der angefochtenen Verfügung vom 12. September 2016 umfassend nachgeholt. Namentlich ist darin auch der Hinweis auf die Siegelungsmöglichkeit nach Art. 248 Abs. 1 StPO enthalten (vgl. act. 8). Insofern erwiese sich die Rüge der unterbliebenen bzw. nicht vollständigen

Seite 4 — 6 Rechtsmittelbelehrung – selbst wenn auf die Beschwerde einzutreten wäre, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. nachfolgend E. 2.b) – als unbegründet. b. Art. 248 Abs. 1 StPO sieht vor, dass Aufzeichnungen und Gegenstände, die nach Angaben der Inhaber oder des Inhabers wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden dürfen, zu versiegeln sind und von den Strafbehörden weder eingesehen noch verwendet werden dürfen. Bei der Siegelung handelt es sich nicht um ein klassisches Rechtsmittel, sondern um einen Rechtsbehelf sui generis. Sie gewährleistet der Inhaberin oder dem Inhaber einen vorläufigen Rechtsschutz dahingehend, dass die Strafbehörde keine Kenntnis vom Inhalt versiegelter Aufzeichnungen oder Gegenstände erhält (Olivier Thormann/Beat Brechbühl, in: Niggli/Heer/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 1 zu Art. 248 StPO). Die Siegelung geht der Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO vor (Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 6 zu Art. 248 StPO; Thormann/Brechbühl, a.a.O., N 61 ff. zu Art. 248 StPO). Das Siegelungsgesuch ist bei der zuständigen Strafverfolgungsbehörde – vorliegend bei der Staatsanwaltschaft Graubünden – einzureichen. Diese hat sodann innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht zu stellen, ansonsten die versiegelten Gegenstände der berechtigten Person zurückzugeben sind (Art. 248 Abs. 2 StPO und Art. 248 Abs. 3 lit. a StPO). Daraus erhellt, dass die Behandlung des Gesuchs um Siegelung nicht in die Zuständigkeit des Kantonsgerichts von Graubünden als Beschwerdeinstanz fällt, sondern in diejenige der Staatsanwaltschaft Graubünden, sodass auf die vorliegende Beschwerde nicht einzutreten ist. Wie die Staatsanwaltschaft Graubünden in ihrer Stellungnahme vom 24. Oktober 2016 ausführt, hat sie von dem mit der Beschwerde gestellten Gesuch um Siegelung Vormerk genommen und ein entsprechendes Entsiegelungsgesuch beim zuständigen Zwangsmassnahmengericht in Aussicht gestellt (act. A. 3 Ziff. 9). Insofern wurde dem Begehren der Beschwerdeführerin um Siegelung der sichergestellten Gegenstände ohnehin bereits entsprochen. 3. Infolge offensichtlicher Unzulässigkeit der vorliegenden Beschwerde entscheidet der Vorsitzende der II. Strafkammer in einzelrichterlicher Kompetenz (Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG; BR 173.00]). 4. Bei diesem Ausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Indessen handelt es sich vorliegendenfalls um eine Laienbeschwerde und aus den Ak-

Seite 5 — 6 ten geht nicht hervor, ob die Beschwerdeführerin auf die für die Behandlung des Siegelungsgesuchs zuständige Stelle hingewiesen wurde. Überdies hat sie anlässlich der polizeilichen Einvernahmen vom 2., 3. und 4. September 2016 auf entsprechende Frage hin erklärt, mit der Auswertung der elektronischen Geräte nicht einverstanden zu sein (vgl. act. 5 S. 9, act. 6 S. 5 und act. 7 S. 2), worin sinngemäss ein Antrag um Siegelung der betreffenden Gegenstände erblickt werden kann. Angesichts dessen rechtfertigt es sich, im konkreten Fall auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

Seite 6 — 6 III. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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