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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 03.01.2017 SK2 2016 33

3. Januar 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·1,641 Wörter·~8 min·6

Zusammenfassung

Vermögensdelikte | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 03. Januar 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 33 04. Januar 2017 Verfügung II. Strafkammer Vorsitz Hubert Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des A._____, Beschwerdeführer, des B._____, Beschwerdeführer, des C._____, Beschwerdeführer, und der D . _____ , Beschwerdeführerin, gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 17. August 2016, mitgeteilt am 18. August 2016, in Sachen des E._____, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michel Hopf, Lautengartenstrasse 7, 4052 Basel, betreffend Vermögensdelikte,

Seite 2 — 7 hat der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden nach Kenntnisnahme der Beschwerde vom 1. September 2016, der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 7. September 2016, der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 16. November 2016, nach Einsicht in die Verfahrensakten sowie aufgrund der Feststellungen und Erwägungen, – dass A._____, B._____, F._____ und die D._____ am 2. Juni 2015 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Strafanzeige gegen E._____ "betreffend Vermögensdelikte" erstatteten, – dass E._____ darin im Wesentlichen vorgeworfen wird, er habe diverse Vermögensdelikte (Betrug, Veruntreuung etc.) begangen, indem er Investoren so unter anderem auch die Anzeigeerstatter - getäuscht und betrogen und das von diesen investierte Kapital zweckentfremdet habe, – dass er zudem einzelne Investoren und Gläubiger bevorzugt haben soll, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. August 2016, mitgeteilt am 18. August 2016, entschied, es werde diesbezüglich kein Strafverfahren an die Hand genommen, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden ihren Entscheid damit begründete, dass sie für die Verfolgung und Beurteilung der angezeigten Delikte örtlich nicht zuständig sei und es damit an einer Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO fehle, – dass dagegen im Namen von B._____, C._____, G._____ sowie der D._____ am 1. September 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erhoben wurde, – dass weder aus der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung noch aus der Beschwerde ersichtlich ist, inwiefern C._____ in der vorliegenden Angelegenheit Geschädigter sein sollte, – dass er demzufolge nicht als Geschädigter angesehen werden kann, – dass weder ersichtlich ist noch dargelegt wird, inwiefern C._____ ein anderer Verfahrensbeteiligter im Sinne von Art. 105 StPO wäre, – dass die Beschwerde im Übrigen weder von C._____ unterzeichnet wurde noch dass ihr eine entsprechende Vollmacht beiliegen würde,

Seite 3 — 7 – dass C._____ demzufolge zur Beschwerdeerhebung nicht legitimiert und auf die Beschwerde - sofern sie ihn betrifft - nicht einzutreten ist, – dass die Beschwerde sodann zwar nicht im Namen von F._____ erhoben wurde, in der Beschwerde jedoch dargelegt wird, inwiefern dieser Geschädigter sei und von ihm auch eine Vollmacht zur Ergreifung von Rechtsmitteln durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans-Martin Allemann unterzeichnet und eingereicht wurde (KG act. B.2) und auf diese Vollmacht in der Beschwerde Bezug genommen wird, – dass somit davon auszugehen ist, dass F._____ in der Beschwerde versehentlich nicht als Beschwerdeführer aufgeführt wurde, – dass er - mit den übrigen Anzeigeerstattern - als Geschädigter anzusehen ist, zumal die Geschädigtenstellung hier nur hypothetisch, nämlich gestützt auf die erhobenen Vorwürfe, beurteilt zu werden braucht, – dass gemäss Praxis des Bundesgerichts ein gültiger Strafantrag im Sinne von Art. 30 StGB vorliegt, wenn der Antragsberechtigte seinen bedingungslosen Willen zur Strafverfolgung des Täters so erklärt, dass das Strafverfahren ohne weitere Willenserklärung weiterläuft (BGE 131 IV 97 E. 3.1 m.w.H.), – dass sich der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille in der Regel bereits aus der Strafanzeige ergibt, weil derjenige, der sich an eine Behörde wendet und diese über eine begangene Straftat in Kenntnis setzt, üblicherweise auch wollen wird, dass die angezeigte Person strafrechtlich belangt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_972/2009 vom 16. Februar 2010, E. 3.5), – dass keine Umstände ersichtlich wären, um von diesem Grundsatz vorliegend abzuweichen, – dass ein entsprechender Strafantrag damit vorliegt und dieser der Konstituierung als Privatklägerschaft gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 2 StPO), – dass B._____, A._____, F._____ und die D._____ mithin zur Beschwerdeerhebung legitimiert sind, – dass sich die von ihnen erhobene Beschwerde als frist- und formgerecht erweist, sodass darauf einzutreten ist,

Seite 4 — 7 – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens damit begründete, dass sich keine Anhaltspunkte dafür ergäben, dass E._____ allfällige Betrugshandlungen im Kanton Graubünden gesetzt bzw. in der Schweiz aufgenommene Investitionen zweckentfremdet hätte, – dass sich aus den diversen Unterlagen vielmehr ergebe, dass sich der Veruntreuungsverdacht auf in L.1_____ begangene Handlungen richten müsste und dementsprechend die Behörden jenes Landes für die Strafverfolgung zuständig wären, – dass bei dieser Sach- und Rechtslage der Kanton Graubünden für die Verfolgung und Beurteilung von E._____ örtlich nicht zuständig sei, – dass es somit an einer wesentlichen Prozessvoraussetzung fehle, weshalb gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO die Eröffnung einer Strafuntersuchung abgelehnt werde, – dass keine Kosten erhoben würden, – dass mit Beschwerde vorgebracht wird, E._____ sei bis am 3. Februar 2014 Geschäftsführer und Delegierter des Verwaltungsrates der in Graubünden domizilierten D._____ gewesen und habe diese Gesellschaft als Mittel benutzt, um die angezeigten Vermögensdelikte zu realisieren, – dass E._____ somit deliktische Handlungen in Graubünden begangen habe und die Zuständigkeit der Staatanwaltschaft Graubünden damit gegeben sei, – dass die Staatsanwaltschaft Graubünden und E._____ jeweils die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragten, – dass die Beschwerdeinstanz bei ihrem Entscheid weder an die Begründungen der Parteien noch an deren Anträge gebunden ist, sofern letztere nicht die Zivilklage betreffen (Art. 391 StPO), – dass die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen (Art. 310 Abs. 1 StPO), – dass dem schweizerischen Strafgesetzbuch unterworfen ist, wer in der Schweiz eine Straftat begeht (Art. 3 Abs. 1 StGB),

Seite 5 — 7 – dass eine Straftat da als begangen gilt, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist (Art. 8 Abs. 1 StGB), – dass Handlungs- und Erfolgsort insofern als gleichrangig erachtet werden (sog. Ubiquitätsprinzip), – dass "Erfolg" gemäss der (auch hier geltenden) allgemeinen Definition als Veränderung der Aussenwelt zu verstehen ist, die dem Täter zuzurechnen ist und zu den Tatbestandsmerkmalen gehört (vgl. Peter Popp/Tornike Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl., Basel 2013, N 9 zu Art. 8 StGB, mit Hinweis auf BGE 118 Ia 137 E. 2a), – dass die Staatsanwaltschaft davon ausgeht, E._____ könnte namentlich die Tatbestände der Veruntreuung (Art. 138 StGB) und des Betruges (Art. 146 StGB) begangen haben, – dass es sich zumindest beim Betrug gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung um ein Erfolgsdelikt mit einem doppelten Erfolg (kupiertes Erfolgsdelikt) handelt und der Erfolg sowohl am Ort der Entreicherung als auch am Ort, an dem die beabsichtigte Bereicherung eingetreten ist bzw. eintreten sollte, liegt (vgl. BGE 125 IV 177 E. 2a m.w.H.), – dass die Staatsanwaltschaft zwar darlegt, warum gemäss ihrer Auffassung der Handlungsort der E._____ vorgeworfenen Straftaten nicht in der Schweiz liege, – dass sie sich jedoch mit keinem Wort dazu äussert, warum sich ihrer Ansicht nach der entsprechende Erfolgsort nicht in der Schweiz bzw. Graubünden befindet, obgleich sie von einem Distanzdelikt ausgeht und festhält, der Erfolg wäre nicht am gleichen Ort eingetreten, wie die Handlungen vorgenommen worden seien, – dass die Prüfung des Erfolgsortes in Graubünden umso angebrachter gewesen wäre, als ein Teil der Anzeigeerstatter seinen (Wohn-)Sitz in Graubünden hat, – dass die Nichtanhandnahme damit unvollständig begründet und die angefochtene Verfügung somit bereits aus diesem Grund aufzuheben ist, – dass der vorliegende Entscheid lediglich kassatorischer Natur sein kann, zumal in der Nichtanhandnahmeverfügung wesentliche Angaben zur Thematik

Seite 6 — 7 des (allenfalls nicht gegebenen) Erfolgsortes in der Schweiz bzw. Graubünden fehlen, – dass die Beschwerde damit - soweit darauf einzutreten ist - gutzuheissen, die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist, – dass die Staatsanwaltschaft sodann gestützt auf die Erwägungen neu darüber zu entscheiden hat, ob sie ein Verfahren gegen E._____ eröffnen oder erneut - jedoch mit vollständiger Begründung - die Nichtanhandnahme verfügen will, – dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang auch zu beachten hat, dass bei (innerstaatlicher) örtlicher wie sachlicher Unzuständigkeit nicht eine Nichtanhandnahme, sondern eine Weiterleitung an die zuständige Stelle im Sinne von Art. 39 Abs. 2 StPO zu erfolgen hat (vgl. Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9 zu Art. 310 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 4 zu Art. 310 StPO), – dass die vorliegende Angelegenheit gestützt auf Art. 18 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) und Art. 11 Abs. 2 der Verordnung über die Organisation des Kantonsgerichts (KGV; BR 173.100) durch den Vorsitzenden in einzelrichterlicher Kompetenz erledigt wird, – dass bei diesem Ausgang des Verfahrens nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat, – dass die Kosten in Anwendung von Art. 8 und 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühr in Strafsachen (VGS; BR 350.210) auf Fr. 1'000.00 festgelegt werden, – dass den (bis zum Abschluss des Schriftenwechsels) anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern entsprechend des Verfahrensausgangs antragsgemäss eine Entschädigung zuzusprechen ist und diese - mangels Einreichen einer Honorarnote - nach gerichtlichem Ermessen auf Fr. 800.00 (inkl. MWSt.) festzusetzen ist,

Seite 7 — 7 erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 800.00 (inkl. MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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