Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 23. August 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 30 28. August 2017 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert Richter Brunner und Pritzi Aktuar Hitz In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Privatklägerin und Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 9. August 2016, mitgeteilt am 10. August 2016, in Sachen der Privatklägerin und Beschwerdeführerin gegen Y._____, Beschwerdegegner und Z._____, Beschwerdegegnerin, betreffend einfache Körperverletzung etc., hat sich ergeben:
Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 17. Juli 2015 reichte X.1_____ eine Strafanzeige gegen Y._____, Z._____, A._____, B._____ und C._____ ein. Zur Begründung machte er geltend, dass Y._____ ihn am _____ 2015, zwischen 12.00 Uhr und 12.15 Uhr, am _____weg 16 in O.1_____ fotografiert habe, als er seinen Garten bewässert habe. Als er Y._____ ebenfalls gefilmt habe, sei es zu einer verbalen Auseinandersetzung gekommen, in deren Folge er zu Boden geworfen worden sei. Dadurch sei die Spritzdüse des Gartenschlauchs kaputt gegangen. In der Folge habe Y._____ ihm mit den Knien gegen seinen Rippenbereich gedrückt. Auf dem beigelegten Arztbericht des Kantonsspitals Graubünden seien die verursachten Körperverletzungen dokumentiert. Y._____ und Z._____ hätten zudem an der Filmkamera von X.1_____ gezogen, so dass diese kaputt gegangen sei. B. X._____ reichte ebenfalls mit Eingabe vom 17. Juli 2015 Strafanzeige wegen des oben beschriebenen Vorfalls vom _____ 2015 ein. Sie machte zudem geltend, dass Y._____, nachdem sie ihm einen Klapps auf die Wange gegeben habe, ihr einen Tritt ans Gesäss verpasst habe. C. Mit Verfügung vom 3. November 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) gemäss Art. 309 StPO eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB etc. Ebenfalls mit Verfügung vom 3. November 2015 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen Z._____ wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB. D. Y._____ und Z._____ machten in den polizeilichen Einvernahmen vom 16. März 2016 vom Aussageverweigerungsrecht Gebrauch und reichten dafür ein Schreiben sowie eine CD mit zwei Filmen ein. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 29. Juni 2016 führte Y._____ aus, dass am Tattag die Schwägerin von Z._____ zu ihnen auf Besuch gekommen sei. Sie habe ihn angerufen und gesagt, dass X.1_____ die Strasse versperre und sie mit dem Auto deshalb nicht bis vor das Haus fahren könne. Er habe dann die Kamera genommen und sei rausgegangen. Er habe jeglichen Kontakt mit X.1_____ vermeiden und nur das Geschehen festhalten wollen. X.1_____ sei neben dem Auto gestanden und habe den Boden mit Wasser bewässert. Mit der rechten Hand habe er die Kamera gehalten und gefilmt. Als er sich wieder auf den Rückweg in Richtung seines Hauses gemacht habe, habe X.1_____ mit dem Wasserschlauch nicht mehr auf die Hecken, sondern auf seine Hand gespritzt. Er habe sich durch das Verhal-
Seite 3 — 13 ten von X.1_____ provoziert gefühlt und ihm seine Kamera wegnehmen wollen. Irgendwann sei Z._____ hinzugekommen und sie beide hätten versucht, X.1_____ die Kamera wegzunehmen. Als sie ihm die Kamera weggenommen hätten, habe X.1_____ ihm die Faust aufs rechte Auge geschlagen. Daraufhin habe er X.1_____ einen Schupf gegeben, so dass dieser hingefallen sei. Er habe ihm sicher nicht extra auf die Rippen gedrückt. Als er dann zu seinem Haus gegangen sei, sei X._____ wie eine Furie dahergekommen und habe die Filmkamera zurückverlangt. Die Schwägerin habe X._____ die Filmkamera herausgegeben. Als er ihr die Kamera wieder habe wegnehmen wollen, habe X._____ ihm eine Ohrfeige gegeben. Er habe sich dagegen gewehrt, indem er sie gehalten habe. Er könne sich nicht erinnern, dass er ihr einen Fusstritt ans Gesäss verpasst habe. Dann sei X.1_____ mit einem langen Stock gekommen, was sehr bedrohlich gewirkt habe. Zum Glück habe sich das Ganze dann aufgelöst und X.1_____ habe den Stock nicht eingesetzt. E. Am 14. Juli 2016 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien mit, dass die Strafuntersuchung wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB etc. und Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB abgeschlossen sei. Auf Grund der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse werde eine Einstellungsverfügung gemäss Art. 319 ff. StPO in Aussicht gestellt. Allfällige Beweisanträge seien innert einer Frist von zehn Tagen seit Erhalt dieser Mitteilung geltend zu machen. F. Mit Schreiben vom 26. Juli 2016 reichten X._____ und X.1_____ zwei CD's mit Videoaufnahmen vom Vorfall vom _____ 2015 ein. Im selben Schreiben stellten sie den Antrag, den von B._____ am _____ 2015 gemachten Film während der gesamten Zeit ab Angriff bis zum Schlussgespräch mit B._____ als Beweismittel einzuholen. Am 4. August 2017 teilte die Staatsanwaltschaft X._____ und X.1_____ mit, dass die eingereichten Videoaufnahmen zu den Akten genommen würden. Der Antrag, den von B._____ gemachten Film vom _____ 2016 einzuholen, wurde abgelehnt. In der polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2016 habe B._____ verneint, den Vorfall vom _____ 2015 gefilmt zu haben. G. Mit Einstellungsverfügung vom 9. August 2016, mitgeteilt am 10. August 2016, erkannte die Staatsanwaltschaft wie folgt: 1. a) Das Strafverfahren gegen Y._____ wegen einfacher Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 1 StGB, Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB, mehrfacher Sachbeschä-
Seite 4 — 13 digung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB sowie Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB wird eingestellt. b) Das Strafverfahren gegen Z._____ wegen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten trägt der Kanton. 3. Eine Entschädigung wird nicht zugesprochen. H. Gegen diese Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. August 2016 erhob X._____ am 16. August 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Zur Begründung führte sie aus, dass sie in der Strafanzeige unter anderem gefordert habe, den Film von B._____ als "Beweis zur gesamten Situation" während des Vorfalls einzuholen. Der geforderten Beweissicherung sei die Staatsanwaltschaft aber nie nachgekommen, obwohl dieses Beweismittel das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnte. Die Einstellung des Verfahrens sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. Y._____ habe klar bestätigt, ihren Mann geschlagen und auf den Boden gedrückt zu haben. Der ganze Vorfall habe sich zudem auf dem Privatgrundstück von X.1_____ zugetragen, was die Staatsanwaltschaft falsch gesehen habe. Die zu den Akten genommenen Videos würden die Staatsanwaltschaft zwingen, ihre Feststellung zu revidieren, denn Y._____ sei der Angreifer gewesen. Er habe X.1_____ grundlos auf seinem Privatgrundstück gefilmt. Die Feststellung der Staatsanwaltschaft, X.1_____ habe mit dem Angriff begonnen, sei falsch. Y._____ habe den Angriff vorbereitet, als er zu filmen begonnen habe. Die Sachbeschädigung sei das Ziel gewesen, diese sei vorsätzlich in Kauf genommen worden. Y._____ habe nicht in Notwehr gehandelt. Für den Fusstritt, den sie von Y._____ erhalten habe, weil sie ihn mit dem Klapps auf den Boden der Realität zurückgeholt habe, müsse Y._____ nicht verurteilt werden. Er sei gestraft genug gewesen als er bemerkt habe, wie massiv er sich gegenüber einer Frau verhalten habe. Im Übrigen müsse die gesamte Untersuchung aber unter Einbezug aller Beweismittel neu beurteilt werden. I. Die Staatsanwaltschaft führte in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2016 aus, X._____ könne insofern selber geschädigt worden sein, als sie geltend gemacht habe, von Y._____ einen Fusstritt ans Gesäss erhalten zu haben. In ihrer Beschwerde führe sie dazu aus, dass Y._____ dafür nicht bestraft werden müsse. Unabhängig von der Frage, ob dies als Strafantragsrückzug zu betrachten sei, habe X._____ damit zum Ausdruck gebracht, dass sie die Einstellungsverfügung hinsichtlich der sie betreffenden Rechte nicht geändert haben wolle. Unter Hinweis
Seite 5 — 13 auf die angefochtene Verfügung und die Akten werde daher beantragt, auf die Beschwerde nicht einzutreten. J. Auf die weiteren Ausführungen und die Begründung in der angefochtenen Einstellungsverfügung sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1.1. Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110)]. 1.2. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. 1.3. Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (Art. 382 Abs. 1 StPO). Parteien sind im Haupt- und Rechtsmittelverfahren neben der Staatsanwaltschaft der Beschuldigte sowie der Privatkläger (Art. 104 Abs. 1 StPO). Als Privatkläger gilt der Geschädigte, der ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen, wobei der Strafantrag dieser Erklärung gleichgestellt ist (Art. 118 Abs. 1 und 2 StPO). Eine Beschwer, das heisst ein rechtlich geschütztes Interesse, ist nur
Seite 6 — 13 dann zu bejahen, wenn die Beschwerdeführerin selbst in ihren eigenen Rechten unmittelbar und direkt betroffen ist (vgl. zum Ganzen PKG 2013 Nr. 19; Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N. 4 zu Art. 382 StPO [zit. Basler Kommentar StPO]; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N. 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N. 9 zu Art. 322 StPO). Die Beschwerdeführerin hat vorliegend Strafantrag wegen Tätlichkeiten etc. erhoben und sich sodann als Privatklägerin sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt konstituiert (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 4.2 und 4.8). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Tatvorgänge beruft, durch die sie in ihren eigenen Rechten unmittelbar betroffen ist, ist sie somit zur Beschwerde legitimiert. Im Einzelnen wird dies bei der Behandlung der jeweiligen Rügen zu prüfen sein. 2.1. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Sie hat sich insbesondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, N. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. In der Beschwerdeschrift muss die beschwerdeführende Partei sodann bedingungslos und deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie die in Frage stehende hoheitliche Verfahrenshandlung anfechten will (sog. Beschwerdewille). Eine Erklärung, aus der lediglich abzuleiten ist, dass der Betroffene mit dem Entscheid nicht zufrieden ist oder er diesen kritisiert, genügt somit nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Erklärung ausdrücklich formuliert wird. Der Beschwerdewille kann auch aus Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgehen (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N. 9a zu Art. 396 StPO). 2.2. Die Beschwerde vom 16. August 2016 (vgl. act. A.1) genügt den Begründungsanforderungen zu grossen Teilen nicht. In diversen Punkten begnügt sich die Beschwerdeführerin auf eine Wiederholung ihrer Ausführungen vor der Vorinstanz, ohne auf die entsprechenden Erwägungen in der angefochtenen Einstel-
Seite 7 — 13 lungsverfügung der Staatsanwaltschaft einzugehen. Dies genügt den Begründungsanforderungen ebenso wenig wie der pauschale Verweis auf die Ausführungen in der Strafanzeige. Auch darauf wird im Detail bei der Behandlung der einzelnen Rügen einzugehen sein. 2.3. Soweit die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht genügt, erübrigt sich vorliegend eine Rückweisung zur Verbesserung im Sinne von Art. 385 Abs. 2 StPO, zumal die Beschwerdeführerin aufgrund der Rechtsmittelbelehrung und der diversen Strafverfahren, in die sie bereits involviert war (vgl. ihre entsprechenden Hinweise in der Beschwerde und eingereichten Beilagen), um das Begründungserfordernis wusste. Ausserdem ist in Fällen, in denen von mehreren selbständigen Begründungen lediglich einzelne angefochtenen werden, davon auszugehen, dass der Rechtssuchende die übrigen Begründungen akzeptiert. In einem solchen Fall, der in casu vorliegt, erübrigt sich eine Nachfristansetzung ebenfalls (vgl. Martin Ziegler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N. 4 zu Art. 385 StPO). 3. Die Beschwerdeführerin rügt, ihrem Antrag, eine von B._____ gemachte Filmaufnahme beizuziehen, sei von der Staatsanwaltschaft zu Unrecht nicht stattgegeben worden. Dieser Einwand ist unbegründet. Der Antrag wurde von der Staatsanwaltschaft mit zutreffender Begründung abgewiesen. B._____ gab anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 16. März 2016 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.8) an, vom fraglichen Ereignis keine Aufnahmen gemacht zu haben. Lediglich als X.1_____ am Schluss, nach dem zur Debatte stehenden Vorfall, mit einem Knüppel in der Hand von seinem Grundstück her über das Grundstück Seitz bis auf ihr Grundstück gekommen sei, habe sie von dieser Situation Aufnahmen mit dem Handy gemacht. Die Aufnahmen seien längst gelöscht worden und das Handy habe sie auch nicht mehr. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussagen nicht zutreffen würden. Die Beschwerdeführerin wendet in ihrer Beschwerde selbst ein, dass zum Zeitpunkt der polizeilichen Einvernahme höchstwahrscheinlich keine Aufnahmen mehr existiert hätten (vgl. Beschwerde S. 2 oben). Was nicht existiert, kann nicht sichergestellt werden. Somit konnte dem Antrag nicht stattgegeben werden. 4. Angefochten wird mit der vorliegenden Beschwerde die durch die Staatsanwaltschaft verfügte Einstellung des Strafverfahrens. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet wer-
Seite 8 — 13 den konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (PKG 1997 Nr. 36 E. 5 m.w.H.). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeiten eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Basler Kommentar StPO, a.a.O., N. 8 zu Art. 319 StPO; Nathan Landshut, a.a.O., N. 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich 2013, N. 5 f. zu Art. 319 StPO). 5.1. Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Hausfriedensbruchs mit der Begründung ein, dass ein Verstoss gegen Art. 186 StGB in Ermangelung eines geschützten Angriffsobjektes nicht gegeben sei, da sich den Videoaufnahmen entnehmen lasse, dass sich der Filmende, in der Person von Y._____, sowie X.1_____ auf dem _____weg befunden hätten. Damit liege auch keine Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte gemäss Art. 179quater StGB vor, da lediglich Vorgänge auf dem _____weg gefilmt worden seien, die weder den Geheim- oder Privatbereich tangieren würden. Die Beschwerdeführerin stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, die Filmaufnahmen seien nicht auf dem _____weg, sondern auf dem Privatgrundstück von X.1_____ und X._____ aufgenommen worden (vgl. act. A.1, S. 2 f.). 5.2. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhält, ist auf der ersten von Y._____ und Z._____ eingereichten Videoaufnahme (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.4) zu sehen, wie X.1_____ mit der Kamera in der einen und dem Gartenschlauch in der anderen Hand seine Hecke bewässert. Der Personenwagen Mer-
Seite 9 — 13 cedes-Benz mit dem Kontrollschild _____ befindet sich auf der Zufahrtsstrasse zur Liegenschaft D._____, _____weg 18, O.1_____, neben dem Personenwagen von X.1_____. Am Steuer sitzt eine weibliche Lenkerin, welche weiter fährt. X.1_____ sagt mehrfach, dass es verboten sei, ihn zu fotografieren. Auf einmal dreht X.1_____ den Gartenschlauch in Richtung von Y._____ und bespritzt dessen Aufnahmegerät. Dann endet die Aufnahme. Die von X._____ und X.1_____ eingereichten Videoaufnahmen zeigen dasselbe aus der Perspektive von X.1_____ (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 1.16). Bei der filmenden Person handelt es sich um Y._____, der nach dem Bespritzen durch X.1_____ auf diesen zugeht. Aus den Aufnahmen ergeht, dass diese auf der Zufahrtsstrasse zur Liegenschaft D._____ erfolgten. Weiter steht aufgrund der Aufnahmen fest, dass X.1_____ und Y._____ sich gegenseitig filmten und unmittelbarer Anlass für die spätere Eskalation das Bespritzen des Aufnahmegeräts von Y._____ durch X.1_____ war. 5.3. Der Einwand der Beschwerdeführerin, die Filmaufnahmen seien nicht auf dem _____weg erfolgt, wie die Staatsanwaltschaft behaupte, ist vorliegend irrelevant. Entscheidend ist im Zusammenhang mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs und der Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, dass Y._____ nach dem geltenden Rechtsstand berechtigt ist, die Zufahrt, auf der gefilmt wurde, zu benutzen. Die Aufnahmen erfolgten auf der vom _____weg abgehenden Zufahrt zur Liegenschaft D._____. Sie betreffen somit weder den Geheim- noch Privatbereich der Beschwerdeführerin. Ebenso fehlt es an einem durch Art. 186 StGB geschützten Objekt, wie die Staatsanwaltschaft zu Recht festhielt. Dass die Beschwerdeführerin die massgebenden Grenzen und Rechte nicht anerkennen will und von einer – ihrer Ansicht nach – rechtswidrigen und erpressten Zufahrt spricht, ist dabei nicht massgebend. Darüber ist auch nicht im vorliegenden Verfahren zu entscheiden (vgl. zum Ganzen die eingereichte Chronologie in act. B.3, S. 2 in SK2 16 31). Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen. 6.1. Das Strafverfahren gegen Y._____ wegen einfacher Körperverletzung wurde von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung eingestellt, dass es sich gemäss den Aussagen von Y._____ um eine Notwehrhandlung gehandelt habe, als Reaktion auf die Handlungen von X.1_____, nämlich den Faustschlag aufs Auge sowie das Bespritzen des Aufnahmegerätes mit Wasser. Indem Y._____ X.1_____ zu Boden gestossen habe, habe er eine den Umständen entsprechende Abwehrhandlung gewählt, um sich vor weiteren Angriffen zu schützen. Dazu sei er gestützt auf Art. 15 StGB berechtigt gewesen. Zumindest sei sein Verhalten entschuldbar im Sinne von Art. 16 StGB gewesen, weshalb das Verfahren auch in
Seite 10 — 13 diesem Punkt einzustellen sei. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde vor, dass Y._____ bezeugt habe, X.1_____ gestossen und auf den Boden gedrückt zu haben. Dabei habe X.1_____ eine Rippenfraktur erlitten. Dafür sei Y._____ zu bestrafen. 6.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich auf Vorgänge, die sich hauptsächlich zwischen ihrem Mann X.1_____ und dem Beschuldigten Y._____ ereignet haben. Die verzeigte Körperverletzung betrifft ihren Ehemann und nicht sie selbst. Die Beschwerdeführerin ist daher in diesem Punkt nicht zur Beschwerde legitimiert, da sie in ihren eigenen Rechten nicht unmittelbar und direkt betroffen ist. Auf die Beschwerde ist daher in diesem Punkt nicht einzutreten. Zudem erfüllt die Beschwerde die Begründungsanforderungen nicht. Die Staatsanwaltschaft stützt sich in ihrer Begründung auf Art. 15 und Art. 16 StGB. Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander, womit auf die Beschwerde auch aus diesem Grund nicht eingetreten werden könnte. Soweit die Beschwerdeführerin Angaben zur tätlichen Auseinandersetzung zwischen ihrem Mann und Y._____ macht, kann sie diese nicht auf eigene Wahrnehmungen stützen. Anlässlich ihrer polizeilichen Einvernahme vom 10. Februar 2016 (vgl. Akten der Staatsanwaltschaft, act. 5.6, Frage 3) sagte sie aus, sich erst zum Garagenvorplatz begeben zu haben, nachdem ihr Mann ihren Namen gerufen habe. Dort habe sie ihren Mann bereits am Boden liegend gesehen. Somit kann die Beschwerdeführerin namentlich über Beginn und Anlass der tätlichen Auseinandersetzung nichts aus eigener Wahrnehmung bestätigen. Ihre Sachdarstellung wird auch durch das übrige Beweisergebnis nicht bestätigt. Somit könnte der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, selbst wenn auf die fragliche Rüge einzutreten wäre. 7.1. Das Strafverfahren wegen den angezeigten Sachbeschädigungen (Gartenschlauch und Kamera) wurde von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung eingestellt, dass es Y._____ und Z._____ darum gegangen sei, sich vor den Angriffen von X.1_____ zu schützen, nachdem dieser das Aufnahmegerät von Y._____ mit Wasser bespritzt und ihm einen Faustschlag ins Gesicht verpasst habe. Y._____ habe die Absicht gehabt, X.1_____ die Kamera wegzunehmen und einen erneuten Angriff zu verhindern, indem er ihn zu Boden gestossen habe, und nicht, um ihm einen Sachschaden zuzufügen. Z._____ habe Y._____ geholfen. Unter diesen Umständen könne weder Y._____ noch Z._____ nachgewiesen werden, eine Sachbeschädigung auch nur in Kauf genommen, geschweige denn, eine solche beabsichtigt zu haben. Somit fehle es bereits am subjektiven Tatbestand, weshalb das Verfahren auch in diesem Punkt einzustellen sei. Selbst wenn man einen Eventualvorsatz bejahen würde, wäre auch hier die Rechtswidrigkeit nicht
Seite 11 — 13 gegeben, da Y._____ in begründeter Notwehr oder zumindest in entschuldbarem Notwehrexzess und Z._____ in begründeter Notwehrhilfe oder zumindest in entschuldbarem Notwehrhilfeexzess gemäss Art. 15 StGB und Art. 16 StGB gehandelt hätten. Dies hätte zur Folge, dass der Straftatbestand unanwendbar wäre. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass es zum beschädigten Gartenschlauch bei den Akten einen Film gebe, ebenso wie zum Hick am Autolack. Das abgerissene Kameraband sei ebenso Tatsache wie das durch Ziehen und Drücken und Reissen leicht abgewinkelte Objektiv, das sich kaum mehr oder nur sehr schwierig einschrauben lasse. Wenn Y._____ vorsätzlich die Kamera entreissen wolle, dann wisse er, dass er sie dabei auch beschädige oder aber er nehme eine Beschädigung derselben in Kauf. 7.2. Die von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Begründung in Bezug auf das, ihrer Meinung nach zu Unrecht, eingestellte Strafverfahren wegen Sachbeschädigungen vermag den oben in Erwägung 2.1. dargelegten Begründungsanforderungen nicht zu genügen, was zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde in diesem Punkt führt. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den Ausführungen der Staatsanwaltschaft in Ziffer 9. e) der angefochtenen Einstellungsverfügung nicht ansatzweise auseinander. Ihr Einwand, wenn Y._____ vorsätzlich die Kamera entreissen wolle, dann wisse er, dass er sie dabei auch beschädige oder aber er nehme eine Beschädigung in Kauf, genügt den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht, da ihr Vorbringen eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der Einstellung des Verfahrens wegen Sachbeschädigung gänzlich vermissen lässt. Namentlich bringt sie nicht vor, weshalb die Staatsanwaltschaft zu Unrecht zum Schluss gekommen sein soll, dass es bereits am subjektiven Tatbestand fehle oder eine Rechtswidrigkeit gestützt auf Art. 15 StGB und Art. 16 Abs. 2 StGB zu verneinen sei, selbst wenn man einen Eventualvorsatz bejahen würde. Im Übrigen stützt sich die Beschwerdeführerin auch in diesem Punkt zu grossen Teilen nicht auf nachgewiesene Sachverhaltsfeststellungen, sondern auf blosse Behauptungen, die sie überdies nicht aus eigener Wahrnehmung bestätigen kann, zumal sie erst dazukam als ihr Ehemann und Y._____ bereits am Boden lagen. 8. Die Beschwerdeführerin wirft Y._____ sodann vor, dass er sie ans Efeugärtchen gedrückt und ihr einen Fusstritt ans Gesäss verpasst habe. Die Staatsanwaltschaft führte aus, X._____ habe angegeben, Y._____ eine Ohrfeige gegeben zu haben, worauf dieser ihr einen Fusstritt ans Gesäss verpasst habe. Sowohl bei der von X._____ getätigten Ohrfeige als auch beim Fusstritt von Y._____ handle es sich um Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB. Werde eine Tät-
Seite 12 — 13 lichkeit mit einer Tätlichkeit erwidert, so sei Art. 177 Abs. 3 StGB analog anwendbar und der Richter könne einen oder beide Täter von der Strafe befreien. Vorliegend hätten sich X._____ und Y._____ bereits vor Ort Gerechtigkeit verschafft. Das öffentliche Interesse verlange keine nochmalige Sühne, weshalb in Anwendung von Art. 177 Abs. 3 StGB von einer Bestrafung von Y._____ abzusehen sei. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass Y._____ für den Fusstritt, den er ihr gegeben habe, nicht verurteilt werden müsse. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2016 (vgl. act. A.2) zu Recht ausführte, bringt die Beschwerdeführerin damit zum Ausdruck, dass sie die angefochtene Einstellungsverfügung hinsichtlich der sie betreffenden Tätlichkeit nicht geändert haben will, womit sich weitere Ausführungen erübrigen. 9. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass auf die Beschwerde bezüglich der Einstellung des Strafverfahrens wegen einfacher Körperverletzung und Sachbeschädigung nicht einzutreten ist, während sie in Bezug auf die Einstellung des Verfahrens wegen Hausfriedensbruchs und Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte abzuweisen ist. Bezüglich der Tätlichkeit verzichtete die Beschwerdeführerin auf eine Überprüfung der angefochtenen Einstellungsverfügung. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Eine Entschädigung an Y._____ und Z._____ ist nicht auszurichten, zumal sich diese nicht vernehmen liessen.
Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt und gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: