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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 27.04.2017 SK2 2016 20

27. April 2017·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·5,002 Wörter·~25 min·5

Zusammenfassung

Unterdrückung von Urkunden etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 27. April 2017 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 20 01. Mai 2017 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Brunner Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. April 2016, mitgeteilt am 22. April 2016, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Marx Heinz, Ober Ruvria 8, 7430 Thusis, und des E._____, Unterdrückung von Urkunden etc., hat sich ergeben:

Seite 2 — 16 I. Sachverhalt A. Am _____ 2011 verstarb A._____. Sie hatte keine Kinder und ihr Ehemann B._____ war im Jahre 2005 vorverstorben. Die gesetzlichen Erben setzten sich aus fünf Brüdern und sechs Schwestern zusammen. In der Folge reichte die Schwester Y._____ am 12. Januar 2012 beim Bezirksgericht Plessur die von A._____ erstellten Testamente vom 2. Februar 2008 und 3. Dezember 2011 sowie eine Zusatzverfügung zum Testament vom 3. Dezember 2011 ein. Mit Entscheid vom 13. Januar 2012 eröffnete der Bezirksgerichtspräsident diese Testamente und die Zusatzverfügung. A._____ hatte ihre Geschwister Y._____, C._____, X._____ und D._____ (verstorben am _____ 2014) als Erben eingesetzt. Die Erblasserin beauftragte sodann Y._____ mit der Vollstreckung ihres Willens. Y._____ nahm den Auftrag an. B. Am 23. Dezember 2013 reichte Y._____ beim Bezirksgericht Plessur drei weitere Auflagen zum Testament ein, wobei diese Auflagen und Zusatz-Auflagen vom 25. März 2008, 15. September 2009 und 8. Januar 2010 datieren. Diese wurden mit Entscheid vom 27. Dezember 2013 eröffnet. Sodann lieferte Y._____ am 27. November 2014 eine weitere letztwillige Verfügung von A._____ vom 3. Dezember 2011 ein, welche mit Entscheid vom 19. Dezember 2014 eröffnet wurde. C. Am 28. Januar 2014 erstattete X._____ Strafanzeige gegen ihre Schwester Y._____ wegen Unterdrückung von Urkunden, Urkundenfälschung, Veruntreuung, Betrugsversuchs und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Am 25. Februar 2014 dehnte X._____ ihre Strafanzeige zudem gegen E._____ aus und stellte entsprechend Strafantrag gegen beide. Sie machte geltend, die Beschuldigten hätten durch Unterdrückung sowie Fälschung von Testamenten, Zusatzverfügungen, Auflagen und Dokumenten der Erbmasse Vermögenswerte entzogen und somit sie bzw. weitere Erben geschädigt. X._____ konstituierte sich sodann als Privatklägerin. D. Die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eröffnete am 19. Februar 2014 gegen Y._____ und E._____ eine Strafuntersuchung wegen Unterdrückung von Urkunden, Urkundenfälschung, Veruntreuung, Betrugsversuch und ungetreuer Geschäftsbesorgung. Am 17. März 2014 wurde bei den Beschuldigten eine Hausdurchsuchung durchgeführt. Dabei wurden vier Testamente, datiert vom 18. Mai 1996, vom 26. Februar 2006, vom 25. November 2006 und vom 3. Dezember 2011, sowie eine Zusatzverfügung (Begünstigung der H._____) zum Testament vom 3. Dezember 2011 sichergestellt.

Seite 3 — 16 E. Mit Verfügung vom 20. April 2016, mitgeteilt am 22. April 2016, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen Y._____ und E._____ ein. Die Verfahrenskosten wurden auf die Staatskasse genommen. Y._____ wurde eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 5'652.00 zugesprochen; E._____ erhielt keine Entschädigung. F. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 6. Mai 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden, wobei sie beantragte, die angefochtene Einstellungsverfügung sei unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge aufzuheben und das Strafverfahren gegen Y._____ sei weiterzuführen. G. Mit Schreiben vom 17. Mai 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. H. Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beantragte in ihrer Stellungnahme vom 18. Mai 2016 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. I. E._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Ausserdem sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. J. In ihrer Replik vom 3. Juni 2016 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Rechtsbegehren fest. Zudem stellte sie den Antrag, die Eingabe von E._____ sei aus dem Recht zu weisen. K. Mit Duplik vom 17. September 2016 nahm E._____ Stellung zur Replik der Beschwerdeführerin. Die Staatsanwaltschaft habe gegen ihn ein Strafverfahren geführt und er sei durch das Kantonsgericht zur Stellungnahme aufgefordert worden. Er sei somit Teil des Verfahrens und könne nicht aus dem Recht gewiesen werden. L. In ihrer Duplik vom 5. Oktober 2016 hielt die Beschwerdegegnerin an ihren Rechtsbegehren fest. M. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Seite 4 — 16 II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. b) Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wi-

Seite 5 — 16 prächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). c) Sofern die Beschwerdeführerin geltend macht, durch die angezeigten Delikte sei die Erbmasse und damit zugleich ihr Vermögen als eingesetzte Erbin geschmälert worden, ist sie als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen. Ausserdem hat sie sich rechtzeitig als Privatklägerschaft konstituiert (StA act. 1.4). Durch die Einstellung des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin offensichtlich beschwert, sodass sie zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Da sich die von ihr am 6. Mai 2016 erhobene Beschwerde als frist- und formgerecht erweist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Sie hat sich insbesondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011 [zit. Guidon, Beschwerde], Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. In der Beschwerdeschrift muss die beschwerdeführende Partei sodann bedingungslos und deutlich zum Ausdruck bringen, dass sie die in Frage stehende hoheitliche Verfahrenshandlung anfechten will (sog. Beschwerdewille). Eine Erklärung, aus der lediglich abzuleiten ist, dass der Betroffene mit dem Entscheid nicht zufrieden ist oder er diesen kritisiert, genügt somit nicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass die Erklärung ausdrücklich formuliert wird. Der Beschwerdewille kann auch aus Sinn und Gehalt der Beschwerdeschrift hervorgehen (vgl. zum Ganzen Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 9a zu Art. 396 StPO). 3. Die Beschwerdeführerin beantragt, die Eingabe von E._____ vom 18. Mai 2016 (KG act. A.4) sei aus dem Recht zu weisen (KG act. A.5, S. 1). Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag damit, dass E._____ gar nicht Partei im Beschwerdeverfahren sei und er deshalb keinen Anspruch auf rechtliches Gehör habe.

Seite 6 — 16 a) Ist ein Rechtsmittel nicht offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so stellt die Verfahrensleitung den anderen Parteien und der Vorinstanz die Rechtsmittelfrist zur Stellungnahme zu (Art. 390 Abs. 2 Satz 1 StPO). Die Frage, wer die "anderen Parteien" sind, denen die Beschwerdeschrift zu übermitteln ist, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern ist im konkreten Einzelfall unter Würdigung der ganzen Sachlage und den in Betracht fallenden, rechtlichen Interessen zu beurteilen (vgl. Guidon, Beschwerde, Rz. 504). b) Vorliegend stellte die Beschwerdeführerin Strafantrag sowohl gegen Y._____ als auch gegen deren Ehemann E._____. Das Strafverfahren wegen der angezeigten Delikte wurde denn auch gegen beide Personen eröffnet und geführt, sodass beide als Beschuldigte und damit - zumindest was das Vorverfahren betrifft - als Parteien anzusehen sind. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeinstanz grundsätzlich weder an die Begründungen der Parteien noch an deren Anträge gebunden ist (Art. 391 Abs. 1 StPO). Die Bestimmung ist Ausfluss des strafprozessualen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 6 StPO), wonach die Strafbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären haben (vgl. Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 1 zu Art. 391 StPO). Daraus ergibt sich zudem, dass im Beschwerdeverfahren keine Einschränkung des Novenrechts gilt (Urteil des Bundesgerichts 1B_768/2012 vom 15. Januar 2013, E. 2.1). Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, inwiefern auf die Angaben von E._____ nicht abgestellt werden könnte. c) In ihrer Beschwerde verlangt die Beschwerdeführerin in ihrem eingangs gestellten Rechtsbegehren ausdrücklich, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und das Strafverfahren gegen Y._____ sei weiterzuführen. Sodann nimmt sie in der nachfolgenden Begründung ausschliesslich auf "die Beschuldigte" Bezug. Den Mitbeschuldigten E._____ erwähnt sie dagegen nicht, sodass daraus zu schliessen ist, dass die Beschwerdeführerin die Einstellung des Strafverfahrens gegen E._____ nicht anficht. Vor diesem Hintergrund wäre denn auch zu erklären, warum die Beschwerdeführerin E._____ im Beschwerdeverfahren (zu Recht) die Parteistellung abspricht. Dies hindert die Beschwerdeinstanz freilich nicht daran, auf die nun vorliegenden Angaben von E._____ abzustellen, zumal die Beschwerdeführerin dazu Stellung nehmen konnte. 4. Wie erwähnt, ficht die Beschwerdeführerin lediglich die Einstellung des Strafverfahrens gegen Y._____ an und verlangt, das Verfahren gegen sie sei weiterzuführen. Ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift beschränken sich denn

Seite 7 — 16 auch auf "die Beschuldigte". Im Umkehrschluss ergibt sich, dass die Einstellung des Verfahrens gegen E._____ nicht beanstandet wird, weshalb diese - unter Vorbehalt von Art. 323 StPO - in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). 5. a) Die Staatsanwaltschaft stellte die gegen die Beschwerdegegnerin geführte Strafuntersuchung mit der Begründung ein, in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin zur Anzeige gebrachten Delikte bestehe kein vernünftiger Zweifel daran, dass das Sachgericht entweder von der Unschuld der Beschuldigten überzeugt sein werde oder zumindest derartige Zweifel an deren Schuld haben werde, dass eine Verurteilung ausgeschlossen erscheine. Es sei nicht Aufgabe der Strafbehörden, den letzten Willen von A._____ zu eruieren und festzustellen, ob dieser Wille richtig umgesetzt worden sei. Für eine formelle oder materielle Überprüfung der Handlungen oder Unterlassungen der Willensvollstreckerin seien die Aufsichtsbehörde und allenfalls das Zivilgericht zuständig (angefochtene Verfügung, E. 9). Die Beschwerdegegnerin sieht darin sinngemäss eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro duriore". Sie wendet ein, die Staatsanwaltschaft habe die Beweise im Sinne eines Richters gewürdigt und dabei ausschliesslich auf die Aussagen der Beschuldigten abgestellt. Auch habe sie entschieden, den Bruder der Beschuldigten nicht als Zeuge einzuvernehmen, obwohl dieser sachdienliche Aussagen hätte machen können. Angesichts der widersprüchlichen Aussagen und Beweise sei ein Verfahren durchzuführen und Anklage zu erheben. b) Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2, mit Hinweis auf PKG 1997 Nr. 36 E. 5). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum

Seite 8 — 16 zusteht. Hingegen ist - in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" - Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verurteilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Grädel/Heiniger, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Schmid, a.a.O., N 5 f. zu Art. 319 StPO). Aussagen sind in der Regel vom urteilenden Gericht zu würdigen (BGE 137 IV 122 E. 3.3). Stehen sich gegensätzliche Aussagen der Parteien gegenüber und liegen keine objektiven Beweise vor, kann ausnahmsweise auf eine Anklage verzichtet werden, wenn es nicht möglich ist, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, und keine weiteren Beweisergebnisse zu erwarten sind (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_806/2015 vom 1. Februar 2016, E. 2.3; 6B_1151/2014 vom 16. Dezember 2015, E. 3.1; 6B_918/2014 vom 2. April 2015, E. 2.1.2; 6B_96/2014 vom 30. Juni 2014, E. 2.1; 6B_743/2013 vom 24. Juni 2014, E. 4.1.2; 6B_856/2013 vom 3. April 2014, E. 2.2; 1B_535/2012 vom 28. November 2012, E. 5.2). c) Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, aufgrund des in der angefochtenen Einstellungsverfügung dargestellten Sachverhaltes sei gut ersichtlich, wie die Beschuldigte Testamente immer wieder nach freiem Ermessen dem Bezirksgericht eingereicht habe, ohne diese aber allesamt den berechtigten Erben zu offenbaren. Eine letztwillige Verfügung habe sie erst dann dem Bezirksgericht eingereicht, nachdem diese Verfügung bei ihr beschlagnahmt worden sei und nachdem sie, die Beschwerdeführerin, sich darüber geäussert habe, dass die Tochter der Beschuldigten dadurch besser gestellt werde (Beschwerde, S. 2). Sofern diese Ausführungen auf den Tatbestand der Unterdrückung von Urkunden (Art. 254 StGB) zielt, geht daraus zunächst nicht hervor, inwiefern durch die unterlassene Einreichung der Urkunden von der Beschwerdegegnerin eine Schädigung oder Bereicherung beabsichtigt gewesen wäre. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, die Tochter der Beschuldigten sei durch eine zurückbehaltene letztwillige Verfügung besser gestellt worden, bleibt die Beschwerdeführerin die Antwort darauf schuldig, worin diese Besserstellung bestanden haben sollte. Zudem spezifiziert die Beschwerdeführerin nicht näher, um welche letztwillige Verfügung es sich dabei handeln soll. Auch gibt sie nicht weiter an, um welche "Äusserung" von ihr es in diesem Zusammenhang gehen soll. Die Beschwerdeführerin kommt insofern ihrer Begründungspflicht nicht nach (vgl. insb. Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO), sodass darauf nicht weiter einzugehen ist.

Seite 9 — 16 d) Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Beschuldigte habe eine zweite Variante der angeblichen mündlichen Verfügung ("Besonders") der Erblasserin angefertigt, wobei sie die Schwester H._____ aus der Variante gestrichen habe. Dies habe sie den anderen Miterben verheimlicht (Beschwerde, S. 2). Inwiefern die Beschwerdeführerin dadurch in ihrem Vermögen geschädigt sein sollte, ist nicht ersichtlich, führt sie doch selbst aus, die Beschuldigte habe diese Verfügung zugunsten von H._____ offenbar nicht ausführen wollen, "weil es dann nicht mehr genügend Geld für die übrigen Erben" gehabt hätte. Insofern kommt der Beschwerdeführerin auch keine Geschädigtenstellung zu, sodass sie zum Vornherein nicht legitimiert ist, die Einstellungsverfügung in dieser Hinsicht anzufechten. e) Sodann macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschuldigte habe ein Testament ("zweite Version") nicht eingereicht, weil dieses vorteilhafter für deren Tochter gewesen sei als das eingereichte Testament vom selben Tag (Beschwerde, S. 2). Es handelt sich dabei um zwei Testamente, welche beide vom 3. Dezember 2011 datiert sind (StA act. 4.4 und 4.26). In der einen Version (StA act. 4.26) verfügte die Erblasserin, dass ihre Wohnung an der _____strasse in O.1_____ an Y._____, C._____ und X._____ gehen soll. Als Nacherbin, jeweils beim Ableben der einzelnen Vorerbin, setzte die Erblasserin für die entsprechende Quote und bis zur Erlangung der ganzen Wohnung F._____, die Tochter von Y._____, ein. In der anderen Version (StA act. 4.4) war nebst der genannten (Nach-)Erbeneinsetzung eine ausdrückliche Befreiung von der in Art. 490 ZGB vorgesehenen Sicherungspflicht enthalten. Nach Angaben der Beschwerdegegnerin sei die zweite Version des Testaments verfasst worden, nachdem E._____ die Erblasserin auf die Sicherungspflicht aufmerksam gemacht habe (KG act. A.3, S. 3 f.). Dies bestätigte auch E._____ (KG act. A.4, S. 1). Die Beschwerdeführerin geht jedoch davon aus, beim Testament mit der Befreiung von der Sicherungspflicht handle es sich um die erste Version. Die Streitfrage kann an dieser Stelle offen gelassen werden. Was die Sicherungspflicht betrifft, so ist festzuhalten, dass die Befreiung davon für sämtliche darin vorgesehenen Erben, d.h. sowohl für Y._____ und C._____ als auch für X._____ selbst, eine Besserstellung bedeutet. Umgekehrt macht die Beschwerdeführerin aber auch nicht geltend, die Sicherstellungspflicht würde bei ihr zu einem finanziellen Nachteil führen (vgl. KG act. A.1, S. 3). Die Beschwerdeführerin sieht einen Vorteil der Beschwerdegegnerin aber darin, dass die Formulierung in der einen Version des Testamentes, wonach F._____ "jeweils beim Ableben der einzelnen Vorerbin […] für die entsprechende Quote, bis zur Erlangung der ganzen Wohnung" als Nacherbin eingesetzt werde, in der anderen Version weggelassen worden sei und es dort lediglich heisst,

Seite 10 — 16 F._____ werde als Nacherbin eingesetzt. Die beiden unterschiedlichen Formulierungen führen jedoch zu keinen inhaltlichen Differenzen, da klar ist, dass die Nacherbin beim Versterben einer Vorerbin jeweils nur deren Quote übernommen hätte. Der zitierten Formulierung bedurfte es insofern nicht, sodass sie weggelassen werden konnte, ohne dass dies zu einer anderen Regelung geführt hätte. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin durch das Nichteinreichen der einen Version des Testaments sich oder ihrer Tochter einen Vorteil hätte verschaffen bzw. die Beschwerdeführerin hätte schädigen können. Ein Fall der Urkundenunterdrückung gemäss Art. 254 StGB liegt somit nicht vor, weshalb die Einstellung in diesem Punkt zu Recht erfolgte. f) Die Beschwerdeführerin rügt des Weiteren, es bestehe ein weiteres (von der Beschwerdegegnerin nicht eingereichtes) Testament, welches den Verkauf der strittigen Wohnung in O.1_____ anordne. Diesen Umstand habe sie zwar zur Anzeige gebracht, er sei aber von der Staatsanwaltschaft nicht weiter verfolgt worden. Die Staatsanwaltschaft sei den Aussagen der Beschuldigten gefolgt, welche die Existenz eines solchen Testaments bestreiten würden. Das fehlende Testament sei aber nicht nur von ihr, sondern auch von ihrem Bruder G._____ gesehen worden. Die Staatsanwaltschaft habe jedoch auf eine Einvernahme von G._____ verzichtet (Beschwerde, S. 3). E._____ hält dem entgegen, es habe kein solches Testament gegeben, weshalb G._____ entsprechendes auch nicht würde bestätigen können. Auch stünde ein solches Testament im Widerspruch zur eröffneten Auflage zum Testament vom 25. März 2008, wo ein Verkauf der Wohnung untersagt worden sei, solange die Schwester H._____ lebe (KG act. A.4, S. 2). In besagter Auflage (StA act. C.5) ordnete die Erblasserin zwar an, dass die Wohnung in O.1_____ solange nicht verkauft werden dürfe, als H._____ lebe. Nach deren Ableben sollten bei einem Verkauf der Wohnung Fr. 100'000.00 an eine soziale Institution verschenkt werden. Allerdings liegt auch ein Dokument bei den Akten ("Anweisungen für Y._____", datiert vom 20. Dezember 2011; StA act. 4.30), welches vorsieht, dass "F._____" (gemeint: F._____) beim Verkauf der Wohnung in O.1_____ Fr. 60'000.00 erhalten solle. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, diese Anweisung mache nur Sinn, wenn von der Existenz eines weiteren Testamentes ausgegangen werde, welches den Verkauf der Wohnung vorsähe (KG act. A.5, S. 2). E._____ dagegen vertritt die Auffassung, falls das für H._____ zurückgelegte Geld nicht ausreichen sollte, müsste mit F._____ ein eventueller Verkauf der Wohnung besprochen werden, da diese Nacherbin sei. In diesem Fall seien Fr. 60'000.00 an F._____ und Fr. 100'000.00 an eine soziale Institution auszubezahlen. Dies sei der Grund für die Zahlung von

Seite 11 — 16 Fr. 60'000.00 in der Notiz (KG act. A.6, S. 2). Somit steht Aussage gegen Aussage und es gibt für die Glaubhaftigkeit beider Aussagen gewisse Anhaltspunkte. Bei dieser Ausgangslage erscheint es angezeigt, G._____ über das angebliche Testament betreffend den Wohnungsverkauf zu befragen und die Angelegenheit in diesem Punkt weiter abzuklären. Die Einstellung des Verfahrens erweist sich insofern als unzulässig und ist aufzuheben. g) Was den angezeigten Tatbestand der Veruntreuung betrifft, so beschränkt die Beschwerde die Anfechtung der Einstellungsverfügung auf die Begleichung bestimmter Benzinrechnungen. Die Beschwerdeführerin wirft der Beschwerdegegnerin vor, diese habe als Willensvollstreckerin Rechnungen akzeptiert und beglichen, ohne dass hierfür eine gültige letztwillige Verfügung bestanden habe und Belege eingereicht worden seien. Dadurch sei die Erbmasse in strafbarer Weise geschmälert worden. Bezüglich der ungetreuen Geschäftsbesorgung geht der Vorwurf dahin, dass die Beschwerdegegnerin nicht alleine über das Compte-Joint- Konto verfügen dürfe, zumal auch das darauf liegende Guthaben zur Erbmasse gehöre. Wer die Unterschriftenberechtigung habe, sei dabei unerheblich (Beschwerde, S. 3). Mit der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass sämtliches Guthaben, welches auf dem Compte-Joint-Konto liegt, zur Erbmasse zu zählen ist. Dies scheint, wie dies die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht betont, die Beschwerdegegnerin irrtümlicherweise anders zu sehen (vgl. StA act. 5.1, Antwort auf Frage 12). Eine gewisse Präzisierung erfolgte zwar in der zweiten Einvernahme der Beschwerdegegnerin, wonach sie aussagte, sie könne zwar über das Geld verfügen, müsse die Transaktionen aber gegenüber den Erben offenlegen (vgl. StA act. 5.4, Antwort auf Frage 6). Die Tragweite des entsprechenden Vertragskonstruktes "Compte-Joint" scheint die Beschwerdegegnerin aber auch nach der entsprechenden Aufklärung der zuständigen Bank nicht erfasst zu haben. Sie kann zwar aus dem Vertrag mit der Bank über das Konto verfügen, dies ändert aber nichts an der Tatsache, dass sie damit zumindest über einen Teil der Erbmasse verfügt. Die Verfügungsfreiheit bezieht sich allein gegenüber der Bank, aber nicht bezüglich der Erbmasse. Das rechtliche Konstrukt des Compte-Joints und deren Auswirkungen auf das Handeln der Willensvollstreckerin, welche der Meinung ist, über die auf diesem Konto liegenden Vermögenswerte frei verfügen zu können, scheint auch die Staatsanwaltschaft nicht erfasst zu haben. Anders ist nicht zu verstehen, warum diesem Aspekt in der Einstellungsverfügung keine Beachtung geschenkt worden ist.

Seite 12 — 16 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, die Erblasserin habe ihr mündlich die Anweisung erteilt, die fraglichen Benzinrechnungen ihrer Tochter I._____ vom Compte-Jointe-Konto zu bezahlen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hält diese Anweisung für nichtig, sodass die Beschwerdegegnerin nicht berechtigt gewesen sei, die Zahlungen vorzunehmen. Dies habe ihr bewusst sein müssen. Das Dokument "Besonders" (StA act. 4.27) enthält die Anweisung, das "Auto Saab" sei I._____ spesenfrei zu übertragen "plus Benzin für 5 Jahre gegen Quittungen". Selbst wenn man - der Argumentation der Beschwerdeführerin folgend diese Verfügung für nichtig hält, ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Anweisung durch die Erblasserin sich für berechtigt hielt, die entsprechenden Zahlungen vorzunehmen. Insofern hätte sie sich in einem Sachverhaltsirrtum befunden, was zur Folge hat, dass der Vorsatz bezüglich der Veruntreuung bzw. der ungetreuen Geschäftsbesorgung entfällt (vgl. Art. 13 StGB). Jedenfalls wäre mit einer hohen Wahrscheinlichkeit von einem entsprechenden Freispruch auszugehen, zumal die fahrlässige Begehung der einschlägigen Tatbestände nicht unter Strafe steht. Die Einstellung erfolgte in diesem Punkt somit zu Recht. h) Was den beanstandeten Verkauf der Wohnung in O.2_____ betrifft, so führte die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung aus, die Beschwerdeführerin habe selber festgehalten, dass sich E._____ nicht strafbar gemacht habe, da dies von der Willensvollstreckerin angeordnet worden sei und die Frage der Berechtigung hierzu ohnehin vor dem Zivilrichter zu klären sei. Mit Brief vom 9. April 2012 habe die Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin eine umfassende Aufstellung betreffend Barvermögen und diverser Ausgaben aus dem Nachlass der Erblasserin, datiert vom 23. Februar 2011, erhalten. Sodann sei der Beschwerdeführerin von der Beschwerdegegnerin eine Liste betreffend Schmuck der Erblasserin, datiert vom 2. April 2012, zugestellt worden. Weiter habe die Beschwerdeführerin im Mai 2012 von der Beschwerdegegnerin eine Liste des Inventars der Wohnung in O.2_____ erhalten und sei mit Schreiben vom 8. Juni 2012 aufgefordert worden, bei Interesse an den Möbeln in der Wohnung in O.2_____ diese auf eigene Kosten abzuholen. Schliesslich habe die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 23. Juni 2012 der Beschwerdeführerin eine Aufstellung mit sämtlichen Aktiven wie Bargeld, Immobilien, Wertschriften etc. per Todestag sowie eine Kopie diverser Schriftstücke zukommen lassen. Was die Rückbehaltung der aus dem Verkauf der Wohnung in O.2_____ der Beschwerdeführerin zustehenden Fr. 60'000.00 (abzüglich der aufgelaufenen Kosten beim italienischen Konsulat) anbelange, so habe die Beschwerdeführerin entgegen ihrer Zusage vom 12. Juli

Seite 13 — 16 2012 die für die Auszahlung dieses Geldbetrages in Italien benötigte Kopie ihres ID-Ausweises der Willensvollstreckerin bis anhin nicht zugestellt. Selbst wenn die Beschwerdegegnerin die Legate gestützt auf die schriftlichen Anordnungen der Erblasserin gegen den Willen der Beschwerdeführerin ausgerichtet hätte, könne der Beschwerdegegnerin nicht nachgewiesen werden, dabei in unrechtmässiger oder in Schädigungsabsicht gehandelt zu haben (angefochtene Verfügung, S. 10). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen lediglich vor, dass die Willensvollstreckerin sämtliche Gegenstände sich selbst angeeignet habe. Nur als noch Möbel übrig gewesen seien, sei sie informiert worden. Erst dann habe sie davon überhaupt erfahren. Dann sei es aber zu spät gewesen, da der grösste Teil der Erbsachen bereits eigenmächtig von der Willensvollstreckerin verschenkt bzw. selbst angeeignet worden sei (Beschwerde, S. 4). Die Beschwerdeführerin setzt sich jedoch nicht mit der Feststellung der Staatsanwaltschaft bzw. dem Umstand auseinander, dass sie über den Wohnungskauf bzw. den Verkauf des entsprechenden Inventars informiert worden sei bzw. dass sie die Gelegenheit erhalten habe, bei Interesse Gegenstände aus der Wohnung in O.2_____ abzuholen. Auch macht sie keine näheren Ausführungen dazu, welche Gegenstände verschenkt bzw. von der Beschwerdegegnerin angeeignet worden seien. Schliesslich bleibt sie die Antwort darauf schuldig, inwiefern ihr ein Schaden entstanden sei. Die Beschwerdeführerin kommt damit ihrer Begründungspflicht nicht nach, sodass auf die entsprechende Rüge nicht weiter einzugehen ist. i) In ihrer Stellungnahme vom 3. Juni 2016 (KG act. A.5) geht die Beschwerdeführerin ausserdem auf die angebliche Verfälschung eines Testamentes ein. Diese Ausführungen sind insofern neu, als sie in der Beschwerdeschrift nicht enthalten sind. Eine solche Ausweitung der Beschwerde ist - jedenfalls nach Ablauf der Beschwerdefrist - nicht zulässig, sodass die entsprechenden Vorbringen unbeachtlich zu bleiben haben. j) Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde - soweit darauf eingetreten werden kann - teilweise gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen ist. 6. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin nach Massgabe ihres Unterliegens kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen mehrheitlich unterlegen. Einzig was das Verfahren betreffend das angeblich bestehende (und von der Beschwerde-

Seite 14 — 16 gegnerin unterdrückte) Testament, welches den Verkauf der Wohnung in O.1_____ zum Gegenstand hat, angeht, ist das Verfahren zwecks weiterer Abklärung fortzuführen. Demzufolge rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin vier Fünftel der Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Gemäss Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren im Strafverfahren (VGS; BR 350.210) beträgt der Gebührenrahmen in Beschwerdeverfahren Fr. 1‘000.-- bis Fr. 5‘000.--. Im vorliegenden Fall erscheint eine Gebühr von Fr. 2'000.00 als angemessen, wovon die Beschwerdeführerin Fr. 1'600.00 zu tragen hat. Der Restbetrag von Fr. 400.00 geht zu Lasten des Kantons Graubünden. b) Die Beschwerdeführerin verlangt in ihrer Beschwerde eine Entschädigung. Im Umfang ihres Obsiegens hat sie grundsätzlich Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Dazu zählen einerseits die Kosten der Rechtsvertretung (Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO), andererseits die wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (Art. Art. 429 Abs. 1 lit. b StPO). Die Beschwerdeführerin ist weder anwaltlich vertreten noch legt sie dar, inwiefern ihr durch das Beschwerdeverfahren wirtschaftliche Einbussen entstanden wären. Demzufolge ist der Beschwerdeführerin keine Entschädigung zuzusprechen. c) Schliesslich ist über die Entschädigung der mehrheitlich obsiegenden Beschwerdegegnerin zu befinden. Für die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren verweist Art. 436 Abs. 1 StPO auf die Art. 429-434 StPO. Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden, ausschliesslich von ihr initiierten Beschwerdeverfahren zu vier Fünfteln und ist gemäss der Praxis des Kantonsgerichts deshalb in analoger Anwendung von Art. 433 Abs. 1 StPO und nach Massgabe ihres Unterliegens zu verpflichten, der Beschwerdegegnerin für ihre anwaltlichen Umtriebe im Beschwerdeverfahren eine angemessene Prozessentschädigung zu bezahlen (vgl. u.a. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 12 9 vom 11. Mai 2012, E. 5). Mangels eingereichter Honorarnote ist die beantragte Entschädigung nach Ermessen festzusetzen. In Anbetracht des Umfangs der von Rechtsanwalt Dr. iur. Marx Heinz verfassten Rechtsschriften erscheint eine (reduzierte) Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.00 (inkl. MWSt.) als angemessen. d) E._____ beantragte in seiner Stellungnahme vom 18. Mai 2016 (KG act. A.4) ebenfalls die Zusprechung einer Entschädigung. Da er weder anwaltlich vertreten ist, noch darlegt, inwiefern ihm durch das Beschwerdeverfahren wirtschaftliche Einbussen entstanden wären, ist ihm von vornherein keine Entschädigung

Seite 15 — 16 zuzusprechen. Insofern kann offen bleiben, ob er mangels Parteistellung im Beschwerdeverfahren überhaupt Anspruch auf eine Entschädigung hätte.

Seite 16 — 16 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten werden kann - teilweise gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. April 2016 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen in der Höhe von Fr. 1'600.00 zu Lasten von X._____. Der verbleibende Anteil von Fr. 400.00 geht zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. X._____ hat Y._____ für das Beschwerdeverfahren ausseramtlich mit Fr. 1'000.00 (inkl. MWSt.) zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

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