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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 19.07.2016 SK2 2016 16

19. Juli 2016·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,850 Wörter·~19 min·7

Zusammenfassung

fahrlässige Körperverletzung | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 19. Juli 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 16 16 09. August 2016 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Brunner Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Gimmel, Badenerstrasse 9, 5201 Brugg AG, gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. März 2016, mitgeteilt am 16. März 2016, in Sachen der Y._____, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg, Dorfstrasse 42, 7220 Schiers, betreffend fahrlässige Körperverletzung, hat sich ergeben:

Seite 2 — 12 I. Sachverhalt A. Am 16. März 2013, um ca. 14:40 Uhr, ereignete sich auf der Piste A._____ in der Skiarena B._____, Gemeindegebiet C._____, eine Kollision zwischen zwei Skifahrern. Dabei erlitten die Beteiligten Y._____ und X._____ diverse Verletzungen. B. Y._____ stellte am 10. Juni 2013 Strafantrag gegen X._____ wegen Körperverletzung. Am 12. Juni 2013 stellte X._____ Strafantrag gegen Y._____ wegen desselben Delikts. C. Am 22. April 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) eine Strafuntersuchung gegen Y._____ wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB. Am 14. Mai 2014 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung gegen X._____ wegen desselben Delikts. D. Mit Parteimitteilung vom 15. April 2014 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die Strafuntersuchung gegen Y._____ abgeschlossen sei, und stellte die Einstellung des Verfahrens in Aussicht. Zudem setzte sie Frist von 14 Tagen zur Geltendmachung allfälliger Beweisanträge. E. Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 stellte X._____ innert erstreckter Frist einen Beweisergänzungsantrag des Inhalts, D._____ und E._____ seien zum Unfallhergang zu befragen. F. Am 14. Januar 2015 wurde E._____ rechtshilfeweise durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft einvernommen. D._____ wurde am 22. Januar 2015 rechtshilfeweise durch die Kantonspolizei Aargau einvernommen. G. Mit Parteimitteilung vom 4. November 2015 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass die gegen X._____ und Y._____ geführten Strafuntersuchungen abgeschlossen seien. In Bezug auf Y._____ stellte sie die Einstellung des Verfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB in Aussicht. In Bezug auf X._____ stellte sie die Anklageerhebung beim Gericht wegen desselben Delikts in Aussicht. Den Parteien wurde zudem eine Frist von 10 Tagen für die Geltendmachung allfälliger Beweisanträge gesetzt. H. Mit Eingabe vom 16. November 2015 stellte Y._____ diverse Beweisanträge in Bezug auf die in Aussicht gestellte Anklageerhebung gegen X._____.

Seite 3 — 12 I. Am 26. Januar 2016 wurde X._____ rechtshilfeweise durch die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft als beschuldigte Person einvernommen. J. Mit Einstellungsverfügung vom 10. März 2016, mitgeteilt am 16. März 2016, entschied die Staatsanwaltschaft, was folgt: "1. Das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person [Y._____] wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB wird eingestellt. 2. Die Verfahrenskosten bleiben bei der Prozedur. 3. Der Beschuldigten wird für ihre anwaltlichen Aufwendungen eine Entschädigung in Höhe von CHF 488.80 (inkl. MwSt.) zugesprochen. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung an Rechtsanwältin lic. iur. Rita Marugg überwiesen (Konto 70-216-5)." Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, anhand der Aussagen der beim Unfall anwesenden Zeugen und Betroffenen ergebe sich, dass Y._____ die fragliche Piste, wenn auch seitlich versetzt, so doch unterhalb von X._____ befahren habe. Da die FIS-Regel 3 dem vorausfahrenden Schneesportler einen uneingeschränkten Vorrang einräume, könne Y._____ kein relevantes Verhalten an der Kollision vom 16. März 2013 angelastet werden, weshalb das gegen sie geführte Strafverfahren eingestellt werde. Die Strafuntersuchung gegen X._____ werde dagegen weitergeführt. K. Dagegen liess X._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 24. März 2016 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden erheben und beantragte, was folgt: "1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. März 2016 in der Strafsache Y._____ sei aufzuheben. 2. Es sei der Staatsanwaltschaft Graubünden Weisung zu erteilen, gegen F._____ Anklage beim Gericht zu erheben. 3. Eventualiter sei der Staatsanwaltschaft Graubünden Weisung zu erteilen, das Strafverfahren gegen den Mitbeschuldigten und Privatkläger X._____ einzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." L. In ihrer Stellungnahme vom 4. April 2016 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. M. Mit Schreiben vom 11. April 2016 verzichtete Y._____ (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) auf eine Stellungnahme.

Seite 4 — 12 N. Auf die weitere Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Erwägungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Gemäss Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. b) Zur Beschwerde legitimiert sind entgegen dem Wortlaut von Art. 322 Abs. 2 StPO nicht nur die Parteien, sondern auch die anderen Verfahrensbeteiligten nach Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids haben, d.h. soweit sie durch die Einstellungsverfügung beschwert sind (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Geschädigte können die Einstellungsverfügung – von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen – nur dann anfechten, wenn sie sich als Privatkläger im Strafpunkt konstituiert haben (Art. 118 Abs. 1 StPO; Urteil des Bundesgerichts 1B_298/2012 vom 27. August 2012 E. 2.1; Rolf Grädel/Matthias Heiniger, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 6 zu Art. 322 StPO; Nathan Landshut/Thomas Bosshard, in: Donatsch/Hansjakob/ Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 9 zu Art. 322 StPO). Als geschädigte Person gilt, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1

Seite 5 — 12 StPO). Ob tatsächlich eine tatbestandsmässige, rechtswidrige und schuldhafte Straftat vorliegt, wird erst im Endentscheid festgestellt. Bis dahin bleibt sie eine blosse Hypothese (vgl. Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 20 zu Art. 115 StPO). c) In Bezug auf den zur Diskussion stehenden Tatbestand von Art. 125 Abs. 1 StGB ist der Beschwerdeführer vorliegend ohne Weiteres als geschädigte Person im Sinne von Art. 115 StPO anzusehen. Er hat wegen der am 16. März 2013 stattgefundenen Kollision zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin am 12. Juni 2013 Strafantrag gegen dieselbe gestellt (vgl. StA act. 4.12 und 4.15) und sich sodann auch explizit als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt konstituiert (vgl. StA act. 4.16). Durch die Einstellung des Verfahrens ist der Beschwerdeführer offensichtlich beschwert, sodass er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist. Da sich die von ihm am 24. März 2016 erhobene Beschwerde als frist- und formgerecht erweist und auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. a) Die Staatsanwaltschaft stellte die gegen die Beschwerdegegnerin geführte Strafuntersuchung mit der Begründung ein, anhand der Aussagen der beim Unfall anwesenden Zeugen und Betroffenen ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin die fragliche Piste, wenn auch seitlich versetzt, so doch unterhalb vom Beschwerdeführer befahren habe. Da die FIS-Regel 3 dem vorausfahrenden Schneesportler einen uneingeschränkten Vorrang einräume, könne der Beschwerdegegnerin kein relevantes Verhalten an der Kollision vom 16. März 2013 angelastet werden, weshalb das gegen sie geführte Strafverfahren eingestellt werde. b) Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, der Sachverhalt sei keinesfalls so klar, wie ihn die Staatsanwaltschaft zugunsten der Beschwerdegegnerin darstelle. Lese man die Aussagen der verschiedenen Skifahrer, so sei ebenso gut möglich, dass die Beschwerdegegnerin von einer linken Piste, welche in diejenige, die vom Beschwerdeführer befahren worden sei, einmünde. Schon deswegen könne nicht gesagt werden, dass die Beschwerdegegnerin die Piste unterhalb des Beschwerdeführers befahren habe, denn der Zeuge D._____ sei gemäss seinen Aussagen "nahe bei seinem Bruder bzw. auf gleicher Höhe" gefahren. Eine vorausfahrende Skifahrerin hätte er deshalb bemerkt und einen anderen Fahrverlauf geschildert. Es sei jedoch nicht dasselbe, wenn ein Skifahrer von links her kommend einmünde und eine Kollision verursache. Sodann sei auch erneut darauf hinzuweisen, dass die Skikleidung des Beschwerdeführers an der Rückseite zer-

Seite 6 — 12 rissen sei. Es handle sich um Schnitte und nicht um Risse, was den Schluss zulasse, dass etwas Scharfes (z.B. eine Skikante) den Stoff zerrissen habe. Auch dies lasse die Möglichkeit zu, dass der Beschwerdeführer von seitlich-hinten angefahren und verletzt worden sei, sicher aber nicht, dass er auf eine voranfahrende Skifahrerin geprallt sei. Diese Überlegungen seien bereits gegenüber der Staatsanwaltschaft vorgebracht worden, welche sich damit aber bisher nicht auseinandergesetzt habe. Im vorliegenden Verfahren entstehe der Eindruck, dass die Staatsanwaltschaft schon sehr früh einseitig den Standpunkt der Beschwerdegegnerin eingenommen habe, ohne ihrer Pflicht nachzukommen, sowohl die belastenden als auch die entlastenden Elemente zu untersuchen. Mit der vorliegenden Beschwerde werde geltend gemacht, dass es ebenso denkbar sei, dass die Beschwerdegegnerin massgebliche Skisportregeln missachtet habe. Die Beschwerdegegnerin sei von seitlich einmündend in die Spur gefahren, in welcher der Beschwerdeführer unterwegs gewesen sei, und habe, ohne sich zu vergewissern, diese Piste in hohem Tempo und in der gesamten Breite überquert. Bei dieser ebenfalls gegebenen Möglichkeit sei es Sache der Staatsanwaltschaft, entweder das Verfahren gegen beide Beschuldigte einzustellen oder dann gegen beide Anklage zu erheben und den Urteilsspruch dem Gericht zu überlassen. 3. Gemäss Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ist ein Strafverfahren dann einzustellen, wenn der ursprünglich vorhandene Anfangsverdacht nicht in einem Mass erhärtet werden konnte, dass sich eine Anklage rechtfertigt. Dies ist dann der Fall, wenn unter einer Gesamtwürdigung der Beweise nicht mit einem verurteilenden Erkenntnis des Gerichtes gerechnet werden kann und auch keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 39 vom 11. Februar 2015, E. 2, mit Hinweis auf PKG 1997 Nr. 36 E. 5). Im Weiteren hat nach Art. 319 Abs. 1 lit. b StPO die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist, d.h. wenn das inkriminierte Verhalten – selbst wenn es nachgewiesen wäre – nicht den objektiven oder subjektiven Tatbestand erfüllt. Aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) folgt, dass eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit beziehungsweise offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf, wobei der Staatsanwaltschaft bei der Beurteilung dieser Frage ein gewisser Spielraum zusteht. Hingegen ist – in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro duriore" – Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Falls sich die Wahrscheinlichkeit eines Freispruchs oder einer Verur-

Seite 7 — 12 teilung in etwa die Waage halten, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, ebenfalls eine Anklageerhebung auf (vgl. BGE 138 IV 186 E. 4.1; Grädel/Heiniger, a.a.O., N 8 zu Art. 319 StPO; Landshut/Bosshard, a.a.O., N 15 und 19 f. zu Art. 319 StPO; Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 5 f. zu Art. 319 StPO). 4. a) Der fahrlässigen Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt. Der Begriff der Fahrlässigkeit richtet sich nach Art. 12 Abs. 3 StGB, demzufolge derjenige fahrlässig eine Straftat begeht, der die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist. b) Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften (BGE 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 34 E. 2a m.w.H.). Das gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Dies ist für den Bereich des Skisports von der Rechtsprechung für die an Skifahrer gerichteten Verhaltensregeln der Fédération Internationale de Ski (FIS-Regeln; BGE 118 IV 130 E. 3a; 106 IV 350 E. 3a m.w.H.) und in Bezug auf die Verkehrssicherungspflicht von Skipisten für die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Anlage, Betrieb und Unterhalt von Schneesportabfahrten (SKUS; BGE 115 IV 189 E. 3b) bejaht worden. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 106 IV 80 E. 4b; Urteil des Bundesgerichts 6P.31/2005 und 6S.107/2005 vom 3. Juli 2005, E. 5.1). c) Die FIS-Regeln sind, wie erwähnt, keine Rechtsnormen, sondern Verhaltensempfehlungen, die sich an Skifahrer richten. Da sie vom internationalen Fachverband erlassen worden sind, steht grundsätzlich nichts im Wege, sie als Massstab für die im Skisport üblicherweise zu beachtende Sorgfalt heranzuziehen (vgl. BGE 106 IV 350 E. 3a m.w.H.). Gemäss FIS-Regel 1 muss sich jeder Skifahrer und Snowboarder so verhalten, dass er keinen anderen gefährdet oder schädigt. Der von hinten kommende Skifahrer und Snowboarder muss seine Fahrspur so wählen, dass er vor ihm fahrende Skifahrer und Snowboarder nicht gefährdet

Seite 8 — 12 (FIS-Regel 3). Jeder Skifahrer und Snowboarder, der in eine Abfahrt einfahren, nach einem Halt wieder anfahren oder hangaufwärts schwingen oder fahren will, muss sich nach oben und unten vergewissern, dass er dies ohne Gefahr für sich und andere tun kann (FIS-Regel 5). 5. a) Ehe nicht alle konkret erkennbaren Beweismittel, welche das Resultat im gegenteiligen Sinn beeinflussen könnten, ausgeschöpft sind, darf, wie dargelegt, grundsätzlich keine Einstellung erfolgen (vgl. oben Erwägung 3). Für die Beweiserhebung sind grundsätzlich die Strafbehörden zuständig (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 34 vom 12. September 2014, E. 6b). Sie haben den Sachverhalt von Amtes wegen umfassend zu erforschen, unabhängig von Anträgen und Erklärungen der Parteien. Sie untersuchen die belastenden und entlastenden Umstände mit der gleichen Sorgfalt (Art. 6 Abs. 2 StPO). Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen wollte, ohne die beim Unfall anwesenden Personen D._____ und E._____, welche zusammen mit dem Beschwerdeführer unterwegs waren, befragt zu haben, zumal sich der Beschwerdeführer, welcher beim Unfall eine Hirnerschütterung erlitt und kurzzeitig bewusstlos war, an den Unfallhergang nicht mehr erinnern kann (vgl. StA act. 4.12). Die vom Beschwerdeführer entsprechend erhobene Rüge ist begründet, erübrigt sich aber insofern, als eine Einvernahme von D._____ und E._____ mittlerweile stattgefunden hat. b/aa) Anlässlich seiner Einvernahme vom 14. Januar 2015 gab E._____ an, vor dem Unfall seien er, D._____ und X._____ an einem Hang gestanden, welcher ca. 40 Meter hinunter gehe, bevor er flacher werde und in einer Linkskurve weitergehe. Als sie gesehen hätten, dass die Piste frei sei, hätten sie sich kurz zugerufen und seien dann versetzt losgefahren. X._____ sei zuerst gefahren, danach E._____ und am Schluss D._____. Nach der Linkskurve im flachen Teil sei X._____ vor ihm auf der gleichen Linie gefahren. Anschliessend sei eine langgezogene Rechtskurve gekommen. In diesem Moment habe er eine Frau gesehen. Ausgangs der Rechtskurve, wo anschliessend eine gerade Strecke folge, habe sich von links eine Frau carvend dem rechten Pistenrand genähert. Die Frau habe einen grossen Bogen genau ausgangs der Rechtskurve gemacht. Dort sei es dann zur Kollision gekommen (vgl. StA act. 4.35, S. 3). bb) Betrachtet man die sich bei den Akten befindenden Fotos (StA act. 4.33), so deutet der von E._____ geschilderte Pistenverlauf zumindest mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit darauf hin, dass sie - von unten, wo das Foto auf S. 3 von StA act. 4.33 aufgenommen wurde, betrachtet - die linke Piste hinuntergefahren

Seite 9 — 12 sind. Gemäss auf dem Internet einsehbarem Pistenplan handelt es sich dabei wohl um die Piste G._____. Bei der auf dem Foto ersichtlichen, von rechts einmündenden Piste handelt es sich demgegenüber um die Piste A._____. Die Beschwerdegegnerin gab an, sie sei auf der Piste A._____ talwärts gefahren, bevor es zur Kollision gekommen sei (vgl. StA act. 4.5, Angaben vor Frage 1). Somit besteht - wie in der Beschwerde zu Recht vorgebracht wird - zumindest die Möglichkeit, dass die Beschwerdegegnerin von einer in Fahrtrichtung linksseitig einmündenden Piste (Piste A._____) kam. Dementsprechend äusserte sich denn auch E._____, indem er angab, es könne sein, dass im Bereich des Unfallortes zwei Pisten zusammenkämen (vgl. StA act. 4.35, S. 4). Auch seine von ihm angefertigte Skizze (Anhang zu StA act. 4.35) lässt den entsprechenden Schluss zu. D._____ schloss diese Möglichkeit zumindest nicht aus (vgl. StA act. 4.36, Antwort auf Frage 31). cc) Aufgrund der Aussagen von E._____ kann immerhin die Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdegegnerin von einer in Fahrtrichtung linksseitig einmündenden Piste kam und aufgrund ihres Carving-Fahrstils bzw. einem weiten Bogen gegen den rechten Pistenrand dem Beschwerdeführer den Weg abschnitt oder mit diesem seitlich kollidierte. Die Richtigkeit dieser (immerhin möglichen) These vorausgesetzt, liesse sich nicht mehr ohne Weiteres sagen, die Beschwerdegegnerin sei (uneingeschränkt) vorrangberechtigt gewesen. Zwar gewährt die FIS-Regel 3 dem Vorausfahrenden den Vorrang. Diese Regel gilt indessen nur als Grundsatz für den Normalfall und wird bereits durch FIS-Regel 5 relativiert (so auch Hans-Kaspar Stiffler, Schweizerisches Schneesportrecht, 3. Aufl., Bern 2002, § 2 Rz. 84). Den Vorrang des vorausfahrenden Skifahrers zu verabsolutieren - wie dies die Staatsanwaltschaft zu tun scheint - wäre denn auch nicht sachgerecht, und zwar in zweierlei Hinsicht: In formeller Hinsicht kann nicht ausser Acht gelassen werden, dass es sich bei den FIS-Regeln nicht um Rechtsnormen handelt (BGE 106 IV 350 E. 3a). Sie sind deshalb insbesondere auch mit anerkannten Rechtsgrundsätzen - etwa dem Vertrauensgrundsatz - in Bezug zu setzen (vgl. hierzu auch BGE 106 IV 350 E. 3b; ferner Stiffler, a.a.O., § 2 Rz. 85). In materieller Hinsicht ist zu bedenken, dass die FIS-Regeln nicht abschliessend sind, da sie nicht jede denkbare Konstellation regeln (so i.E. auch BGE 106 IV 350 E. 3b). Dies gilt namentlich auch für Pistenkreuzungen und -vereinigungen. Hier sind beide Schneesportler gegenseitig zur Rücksichtnahme verpflichtet (Stiffler, a.a.O., § 2 Rz. 91; vgl. ferner Markus Reinhardt, Die strafrechtliche Bedeutung der FIS-Regeln, St. Gallen 1976, S. 210 f.). Insofern wäre - wiederum ausgehend von der Annahme, dass der Beschwerdeführer auf der Piste G._____ fuhr - die links-

Seite 10 — 12 seitig von der Piste A._____ einmündende Beschwerdegegnerin gehalten gewesen, sich durch entsprechende Massnahmen (z.B. einen Kontrollblick) zu vergewissern, dass sie andere Pistenbenutzer, welche von der Piste G._____ her kommen, nicht gefährdet. Dies umso mehr deshalb, weil und sofern sie - obwohl von der linken Piste her kommend - nach der Vereinigung der beiden Pisten bis in den rechten Randbereich carvte (währenddem der Beschwerdeführer angeblich - und insoweit korrekt - am rechten Rand der Piste fuhr). dd) Die Beschwerdegegnerin wurde mit den Aussagen von E._____, wonach sie (möglicherweise) von einer linksseitig einmündenden Piste kam, nicht konfrontiert. Auch sonst lässt sich aufgrund der Aktenlage nicht mit hinreichender Sicherheit sagen, wie es zur Kollision der beiden Skifahrer kam. Der Unfallhergang ist ungenügend rekonstruiert. So finden sich zum einen nur von einem Zeugen eingereichte Fotos der Pisten G._____ und A._____ bei den Akten. Zum anderen wurden weder die Zeugen noch die vom Unfall Betroffenen unter Vorhaltung wenigstens der vorhandenen Fotos daraufhin befragt, auf welcher Piste sie unmittelbar vor der Kollision gefahren sind. Umso mehr geht nicht an, dass bei diesem Beweisergebnis das Verfahren mit der Begründung eingestellt werden soll, anhand der Aussagen der beim Unfall anwesenden Zeugen und Betroffenen ergebe sich, dass die Beschwerdegegnerin die fragliche Piste, wenn auch seitlich versetzt, so doch unterhalb vom Beschwerdeführer befahren habe. Die Beweislage ist nicht derart zugunsten der Beschwerdegegnerin eindeutig, dass gesagt werden könnte, es liege, was sie betreffe, klare Straflosigkeit vor. Unter diesen Umständen erweist sich die verfügte Einstellung des Verfahrens gegen die Beschwerdegegnerin als unzulässig. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft zur Fortsetzung des Verfahrens zurückzuweisen. 6. a) Der Beschwerdeführer beantragt, es sei der Staatsanwaltschaft die Weisung zu erteilen, gegen die Beschwerdegegnerin Anklage beim Gericht zu erheben. Nach einer Rückweisung steht es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Gemäss Art. 397 Abs. 3 StPO kann die Beschwerdeinstanz der Staatsanwaltschaft für den weiteren Gang des Verfahrens zwar Weisungen erteilen, wenn sie die Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung gutheisst. Aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung hat sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts jedoch eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts SK2 15 6 vom 13. Mai 2015, E. 5). Vorliegend erscheint die Erteilung von Weisungen nicht nötig, sodass der entsprechende Antrag des Beschwerdeführers abzuweisen ist.

Seite 11 — 12 Die Staatsanwaltschaft ist aber daran zu erinnern, dass sie die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen und eine Einstellung erst zu erfolgen hat, wenn keine konkret zu erhebenden Beweismittel mehr erkennbar sind, die das Resultat im gegenteiligen Sinn als dem angenommenen beeinflussen könnten. b) Eventualiter stellte der Beschwerdeführer den Antrag, der Staatsanwaltschaft sei die Weisung zu erteilen, das Strafverfahren gegen ihn sei einzustellen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet indessen das gegen die Beschwerdegegnerin geführte Strafverfahren. Der Antrag des Beschwerdeführers geht somit über den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus, sodass er abzuweisen ist. 7. Die Staatsanwaltschaft verfügte in der Einstellungsverfügung, die Kosten blieben bei der Prozedur. Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden (Art. 428 Abs. 3 StPO). 8. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. b) Im Weiteren hat der Kanton Graubünden den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Einreichen einer Honorarnote ist die beantragte Entschädigung praxisgemäss nach Ermessen festzusetzen. Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechtsschrift erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 1'500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen.

Seite 12 — 12 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. März 2016 aufgehoben und die Sache an die Staatsanwaltschaft Graubünden zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Der Antrag sowie der Eventualantrag um Erteilung von Weisungen an die Staatsanwaltschaft werden abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'000.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 4. Der Kanton Graubünden hat X._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 5. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 6. Mitteilung an:

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