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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.05.2015 SK2 2015 6

13. Mai 2015·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·4,176 Wörter·~21 min·5

Zusammenfassung

Körperverletzung (Nichtanhandnahme) | Beschwerde gegen StA, Nichtanhandnahmeverfügung StPO 310 (früher Ablehnungsverfügung)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 13. Mai 2015 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 6 18. Mai 2015 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Hubert RichterInnen Pritzi und Schnyder Aktuar Nydegger In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, und der Y._____, Beschwerdeführerin, beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christian von Wartburg, Hauptstrasse 104, 4102 Binningen, gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Januar 2015, mitgeteilt am 19. Januar 2015, in Sachen des Z._____, Beschwerdegegner, betreffend Körperverletzung (Nichtanhandnahme), hat sich ergeben:

Seite 2 — 13 I. Sachverhalt A. Am 1. September 2014, um 16:10 Uhr, lenkte Z._____ das Fahrzeug Toyota J Hiace 2.5 4WD, _____, samt Sachentransportanhänger Humbaur X HA 7510 G, _____, vom Parkplatz "A._____" in O.1_____ Richtung _____strasse, um weiter nach O.2_____ zu fahren. Als Z._____ keinen Verkehr auf der _____strasse wahrnahm, fuhr er linksabbiegend in diese ein. Dabei übersah er den vortrittsberechtigten Motorradfahrer X._____, der mit seinem Motorrad Harley Davidson, _____, Richtung O.3_____ fuhr. In der Folge kam es zu einer seitlich frontalen Kollision zwischen den Fahrzeugen. X._____ und seine Soziusfahrerin Y._____ stürzten und verletzten sich. B. Am Tag nach dem Unfall, dem 2. September 2014, füllten X._____ und Y._____ das Formular "Strafantrag/Privatklage" der Staatsanwaltschaft Graubünden aus, wobei sie jeweils angaben, auf die Stellung eines Strafantrages zu verzichten, sich jedoch als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen. C. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Januar 2015, mitgeteilt am 19. Januar 2015, wurde Z._____ der Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG und Art. 15 Abs. 3 VRV in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 400.00 bestraft. D. Mit Eingabe vom 27. Januar 2015 (Datum Poststempel) an die Staatsanwaltschaft Graubünden erklärten X._____ und Y._____, dass sie Einsprache gegen den Strafbefehl vom 12. Januar 2015 erheben würden. In dessen Sachverhalt werde zu Unrecht festgestellt, dass sie auf die Stellung eines Strafantrages gültig verzichtet hätten. Ein solcher Verzicht liege nicht vor, hätten sie sich doch explizit als Straf- und Zivilkäger konstituiert. Im Weiteren seien die im Sachverhalt des Strafbefehls als leicht bezeichneten Verletzungen in Tat und Wahrheit gravierender, weshalb ersucht werde, auf den Strafbefehl zurückzukommen und zuerst den weiteren Krankheitsverlauf abzuwarten. E. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden die "Einsprache" von X._____ und Y._____ dem Kantonsgericht von Graubünden zu zwecks Prüfung der Frage, ob die Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 393 StPO zu betrachten sei. Da es in der vorliegenden Angelegenheit durch den Verzicht auf die Stellung eines Strafantrages an einer Prozessvoraussetzung gefehlt habe, hätte sie gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eine Nichtan-

Seite 3 — 13 handnahmeverfügung zu erlassen gehabt, was vorliegend jedoch nicht geschehen sei. Weil die Staatsanwaltschaft nicht zwei separate Entscheide gefällt habe, sondern nur einen Strafbefehl, sei von einer impliziten Nichtanhandnahme auszugehen, die nicht mit Einsprache, sondern mittels Beschwerde anzufechten sei. F. Mit Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurden die Staatsanwaltschaft und Z._____ aufgefordert, zur Einsprache bzw. - richtigerweise - zur Beschwerde von X._____ und Y._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Stellung zu nehmen. G. Mit Stellungnahme vom 12. Februar 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeführer gültig auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet hätten. H. Z._____ liess sich mit Schreiben vom 16. Februar 2015 dahingehend vernehmen, als dass ihm das Geschehene leid tue und er den Strafbefehl vom 12. Januar 2015 akzeptiere. I. Auf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften sowie auf die Ausführungen im angefochtenen Strafbefehl wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. a) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde bildet der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 12. Januar 2015, mitgeteilt am 19. Januar 2015. Ein Strafbefehl ist grundsätzlich mittels Einsprache anzufechten; die Einsprache ist an die Staatsanwaltschaft zu richten (Art. 354 Abs. 1 StPO). Beschwerde gemäss Art. 393 ff. StPO ist jedoch zu erheben, wenn der Strafbefehl eine implizite Einstellung enthält. Eine solche liegt namentlich dann vor, wenn die Staatsanwaltschaft durch den Strafbefehl nur einen Teil der inkriminierten Taten ahndet, im Übrigen jedoch keine formelle Einstellung erfolgt (BGE 138 IV 241 E. 2 = Pra 2013 Nr. 29). Der Grundsatz der Verfahrenseinheit (Art. 29 StPO) verlangt, dass Straftaten gemeinsam verfolgt und beurteilt werden, wenn eine Person wegen mehrerer Straftaten verdächtigt, beschuldigt oder angeklagt ist. In materieller Hinsicht ist dies insbesondere für die Bildung einer Gesamtstrafe (Art. 49 StGB) wichtig. Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten, dass beim Erlass eines Strafbefehls lediglich hinsichtlich eines Teils der inkriminierten Taten ohne gleichzeitigen Erlass einer Einstellungsverfügung für die übrigen Punkte (bzw. ohne Mit-

Seite 4 — 13 teilung i.S.v. Art. 318 Abs. 1 StPO) im Regelfall von einer impliziten Einstellung auszugehen ist und diese ohne weiteres Zuwarten auf eine allfällige förmliche Einstellung angefochten werden kann (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 60 vom 3. März 2015, E. 1a [zur PKG-Publikation vorgesehen]). Dies hat sinngemäss auch bei einer impliziten Nichtanhandnahme zu gelten (Franz Riklin, Kommentar StPO, 2. Aufl., Zürich 2014, N 11 zu Art. 354 StPO), zumal gemäss Art. 310 Abs. 2 StPO die Vorschriften zur Verfahrenseinstellung bei einer Nichtanhandnahme analog anzuwenden sind. Zu prüfen ist somit zunächst, ob der angefochtene Strafbefehl eine implizite Nichtanhandnahme enthält. Bejahendenfalls ist die Beschwerde zulässig. b) Bereits im Polizeirapport vom 9. Oktober 2014 (StA act. 1, S. 3) sind Verletzungen sowohl von X._____ als auch von Y._____ dokumentiert. Dementsprechend war denn auch bei den an die Beschwerdeführer ausgehändigten und von diesen ausgefüllten Formularen "Strafantrag/Privatklage" als Betreff jeweils "Verkehrsunfall/Körperverletzung" aufgeführt (vgl. StA act. 9 und 11). Zudem liegen den staatsanwaltschaftlichen Akten zwei Arztberichte des B._____ bei, welche sich über die durch den Unfall zugezogenen Verletzungen der Beschwerdeführer äussern (StA act. 8 und 10). Schliesslich spricht auch der Strafbefehl vom 12. Januar 2015 davon, dass sich X._____ und Y._____ leicht verletzt hätten. Angeführt wird sodann, dass die Beschwerdeführer auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet hätten, was nichts anderes bedeuten kann, als dass ein Verfahren betreffend die Verletzungen der Beschwerdeführer nicht an die Hand genommen wurde. Diese Auffassung wird offenbar auch von der Staatsanwaltschaft selbst geteilt, wenn sie in ihrem Schreiben vom 3. Februar 2015 (KG act. A.2) festhält, durch den Verzicht auf die Stellung eines Strafantrages habe es an einer Prozessvoraussetzung (wie zu ergänzen ist: für die Eröffnung eines Strafverfahrens betreffend die Verletzungen der Beschwerdeführer) gefehlt, weshalb - mangels förmlicher Nichtanhandnahmeverfügung - von einer impliziten Nichtanhandnahme auszugehen sei. In Bezug auf die (implizite) Nichtanhandnahme betreffend die Verletzungen von X._____ und Y._____ ist die Beschwerde somit zulässig bzw. die "Einsprache" vom 27. Januar 2015 als Beschwerde entgegenzunehmen. Die falsche Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht (vgl. Art. 385 Abs. 3 StPO). 2. a) Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 310 Abs. 2 StPO und Art. 322 Abs. 2 StPO sowie Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zustän-

Seite 5 — 13 digkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet einzureichen (Art. 322 Abs. 2 StPO; Art. 396 Abs. 1 StPO). Die beschwerdeführende Partei hat dabei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides bzw. der Verfügung sie anficht (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO), welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO) und welche Beweismittel sie anruft (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Mit Beschwerde können gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO sowohl Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), als auch die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) gerügt werden. Ferner kann die Rüge der Unangemessenheit (lit. c) erhoben werden. b) Die als Beschwerde entgegenzunehmende "Einsprache" vom 27. Januar 2015 (Datum Poststempel) erweist sich als fristgerecht. Die Eingabe an die Staatsanwaltschaft als für Beschwerden gemäss Art. 393 ff. StPO nicht zuständige Behörde schadet nicht (Art. 91 Abs. 4 StPO). c) Die Beschwerdeführer verweisen zur Begründung ihrer Beschwerde im Wesentlichen auf ein bei den Akten der Staatsanwaltschaft liegendes Schreiben. Zu prüfen ist, ob dies dem Begründungserfordernis der Beschwerde genügt. Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde zu begründen. Sie hat sich insbesondere darüber zu äussern, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist. Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung dürfen nicht überspannt werden, doch hat sich die Begründung zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen hoheitlichen Verfahrenshandlung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011, Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Daran mangelt es, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung nur pauschal bestritten wird. Die Gründe, welche einen anderen Entscheid nahelegen, müssen sich grundsätzlich aus der Beschwerdeschrift selbst ergeben. Als ungenügend angesehen werden deshalb allgemeine Verweise auf Ausführungen in Rechtschriften anderer Verfahren oder gar auf die Gesamtheit der Akten, da es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein könne, in Eingaben an andere Behörden oder anderen Verfahren nach Beschwerdegründen samt der dazugehörigen Anträge zu suchen (vgl. Guidon, a.a.O., Rz. 394 m.w.H.). Nach Guidon wäre es

Seite 6 — 13 jedoch zu formalistisch, wenn nicht auf Rechtsschriften des vorinstanzlichen Verfahrens verwiesen werden dürfte. Wolle der Beschwerdeführer zur Vermeidung von Wiederholungen auf schon bei der vorinstanzlichen Strafbehörde vorgebrachte Argumente verweisen, so sei dies nicht zu beanstanden, sofern er die betreffenden Aktenstücke genau bezeichne (Guidon, a.a.O., Rz. 394; in diesem Sinne auch der Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 10. April 2012 [470 12 18], E. 1.4; restriktiver jedoch Niklaus Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Rz. 1474 [Fn. 91], welcher Verweise auf frühere Rechtsschriften oder solche anderer Parteien für unzulässig hält, sich dabei allerdings auf das Urteil des Bundesgerichts 2C_528/2010 vom 6. November 2010 [abgedruckt in SJ 2011 I 107 ff.] beruft, wo es um das - wohl strengeren Kriterien unterworfene - Begründungserfordernis im Verfahren vor Bundesgericht selbst ging). Im Hinblick auf den vorliegenden Fall ist vorauszuschicken, dass Ausgangspunkt des Beschwerdeverfahrens eine implizite Nichtanhandnahme ist. Implizite Einstellungen wie auch implizite Nichtanhandnahmen sind in der StPO an sich nicht vorgesehen, sondern aus praktischer Notwendigkeit geschaffene Instrumente, um die Verfahrensrechte der Parteien im Zusammenhang mit Einstellungen bzw. Nichtanhandnahmen nicht unterlaufen zu können. Im Hinblick auf das Fairnessgebot (Art. 3 StPO) ist davon aber jedenfalls nur mit Zurückhaltung Gebrauch zu machen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 60 vom 3. März 2015, E. 1b). Sodann ist jeweils genau darauf zu achten, dass den Betroffenen bei einer impliziten Einstellung bzw. einer impliziten Nichtanhandnahme keine Nachteile gegenüber dem Erlass einer förmlichen Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung erwachsen. Das gilt auch in Bezug auf die im angefochtenen Strafbefehl fehlende Rechtsmittelbelehrung bezüglich der impliziten Nichtanhandnahme. Diesen Schutz kann eine Partei aber nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte oder bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, kann sich nicht auf den Vertrauensschutz berufen, wobei allerdings nur eine grobe prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihres Anwalts eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen vermag. Der Vertrauensschutz versagt zudem nur dann, wenn der Mangel in der Rechtsmittelbelehrung für den Rechtsuchenden bzw. seinen Rechtsvertreter allein schon durch Konsultierung der massgebenden Verfahrensbestimmung ersichtlich gewesen wäre (BGE 135 III 374 E. 1.2.2.1 m.w.H. auf die bundesgerichtliche Praxis). Verlangt wird also nicht, dass neben den Gesetzestexten auch die einschlägige

Seite 7 — 13 Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_295/2011 vom 26. August 2011, E. 1.3; Daniela Brühschweiler, in: Donatsch/ Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 5 zu Art. 94 StPO). Insofern ist zu bemerken, dass die Beschwerdeführer zwar anwaltlich vertreten waren. Die implizite Nichtanhandnahme ist jedoch, wie bereits erwähnt, gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb sich aus der StPO selbst auch der entsprechende Rechtsschutz nicht ohne weiteres entnehmen lässt. Das Vorgehen bei einer impliziten Einstellung bedurfte vielmehr - nicht zuletzt auch angesichts der bis dahin kontrovers diskutierten Frage in der Literatur - einer höchstrichterlichen Klärung (vgl. BGE 138 IV 241; zum Meinungsstand in der Literatur s. insb. E. 2.6); bezüglich der impliziten Nichtanhandnahme ist sie - soweit ersichtlich - noch nicht erfolgt, wobei davon auszugehen ist, dass die vom Bundesgericht aufgestellten Vorgaben hier analog anzuwenden sind (vgl. Erwägung 1a). Allein durch die Konsultierung der StPO liess sich im vorliegenden Fall die im Strafbefehl enthaltene, nicht korrekte (weil unvollständige) Rechtsmittelbelehrung somit nicht erkennen (vgl. auch BGE 138 IV 241 E. 2.7). Den Beschwerdeführern dürfen daraus wie gesehen keine Nachteile erwachsen, was auch in Bezug auf die gesetzlich vorgeschriebene Form des (im Anfechtungsobjekt nicht bezeichneten) Rechtsmittels zu gelten hat. Sie sind deshalb grundsätzlich darin zu schützen, wenn sie sich an die Formvorschriften desjenigen Rechtsmittels (bzw. Rechtsbehelfs) halten, welches die Rechtsmittelbelehrung vorsieht. Der angefochtene Strafbefehl wies unter dem Abschnitt "Rechtsbehelf" auf die Möglichkeit der Einsprache hin; diese sei zu begründen, sofern sie nicht von der beschuldigten Person erfolge. In der Literatur werden hier an die Begründung dieselben Anforderungen gestellt wie bei der Beschwerde (vgl. Michael Daphinoff, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich/Basel/Genf 2012, S. 600; Franz Riklin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 16 zu Art. 354 StPO; Niklaus Schmid, Praxiskommentar [zit. Praxiskommentar], 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, N 8 zu Art. 354 StPO; Christian Schwarzenegger, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 6a zu Art. 354 StPO; zurückhaltender Marc Thommen, Kurzer Prozess - fairer Prozess?, Bern 2013, S. 107 ff.). Was die Notwendigkeit der Begründung ihrer "Einsprache" betrifft, können die Beschwerdeführer aus der fehlerhaften bzw. unvollständigen Rechtsmittelbelehrung im Strafbefehl folglich nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zu bedenken ist jedoch, dass die Beschwerdeführer glaubten und, wie zuvor festgehalten, auch darauf vertrau-

Seite 8 — 13 en durften, dass sie sich immer noch im Strafbefehls- bzw. Einspracheverfahren befänden, womit die Verfahrensherrschaft (zunächst) bei der Staatsanwaltschaft verblieben wäre. In diesem Lichte ist denn auch zu würdigen, wenn die Beschwerdeführer zur Begründung ihrer "Einsprache" auf ihr Schreiben an die Staatsanwaltschaft Graubünden vom 28. November 2014 verweisen. Es handelt sich so betrachtet um einen Verweis auf eine Rechtsschrift in demselben Verfahren und an dieselbe Behörde. Zudem handelt es sich dabei nicht um einen pauschalen, sondern um einen klar bestimmten Verweis. Im Übrigen befindet sich besagtes Schreiben bei den Akten der Staatsanwaltschaft (StA act. 16), sodass die Begründung ohne weiteres in Kenntnis gebracht werden kann, zumal die Beanstandungen gegenüber der Staatsanwaltschaft - kein gültiger Verzicht auf den Strafantrag - am Ende der Beschwerdeschrift (bzw. "Einsprache") zumindest angedeutet werden. Schliesslich ist auch Art. 385 Abs. 2 StPO zu beachten, wonach eine ungenügende Eingabe unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist zur Verbesserung zurückgeschickt werden kann. Ein solches Prozedere hätte sich vorliegend jedoch weitgehend als formalistischer Leerlauf erwiesen, da die Beschwerdegründe bereits hinreichend den Akten entnommen werden konnten und die Überarbeitung der Beschwerdeschrift lediglich in einer Wiedergabe der Ausführungen im Schreiben vom 28. November 2014 bestanden hätte. Die Beschwerde genügt somit dem hierfür erforderlichen Begründungserfordernis. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 3. a) Eine Nichtanhandnahmeverfügung muss im Hinblick auf Art. 80 Abs. 2 StPO schriftlich und begründet ergehen (zu den Anforderungen an die Begründung s. Esther Omlin, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 15 zu Art. 310 StPO). Die implizite Nichtanhandnahme, welche sich dem angefochtenen Strafbefehl entnehmen lässt, erfüllt diese Anforderungen nur teilweise; insbesondere ergibt sich der Gegenstand der Nichtanhandnahme nicht ohne weiteres aus dem Strafbefehl selbst, sondern erst aus den gesamten Umständen, wie sie den Verfahrensakten zu entnehmen sind. b) Kommt die Staatsanwaltschaft ihrer Begründungspflicht bei einer (impliziten) Nichtanhandnahme nicht nach, stellt dies eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 lit. c StPO) und damit desjenigen auf ein faires Verfahren (Art. 6 Ziff. 1 EMRK) dar (Daniela Brüschweiler, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 2 zu Art. 80 StPO m.w.H.). Der durch die unterlassene Begründung verletzte Anspruch auf rechtliches Gehör ist formel-

Seite 9 — 13 ler Natur. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 m.w.H.). Bei unterbliebener oder mangelhafter Begründung im Besonderen lässt das Bundesgericht eine Heilung zu, wenn der betroffenen Partei daraus kein Nachteil erwächst, d.h. wenn sie ihre Rechte im Rechtsmittelverfahren voll wahrnehmen kann (BGE 107 Ia 1 E. 1). Wird bei einer durch Beschwerde angefochtenen (impliziten) Einstellung von einer Rückweisung abgesehen, hat die Staatsanwaltschaft eine hinreichende Begründung nachzureichen, woraufhin den Parteien Gelegenheit zu geben ist, die Beschwerde zu ergänzen bzw. zur nachgeschobenen Begründung Stellung zu nehmen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 60 vom 3. März 2015, E. 2). Dasselbe Vorgehen erscheint auch bei einer impliziten Nichtanhandnahme angezeigt. c) Eine Begründung für die Nichtanhandnahme hat die Staatsanwaltschaft bereits in ihrem Schreiben vom 3. Februar 2015 (KG act. A.2) geliefert, mit welchem sie dem Kantonsgericht von Graubünden die "Einsprache" von X._____ und Y._____ zwecks Prüfung der Frage zustellte, ob die Eingabe als Beschwerde gemäss Art. 393 StPO zu betrachten sei. Dieses Schreiben ging auch an die Beschwerdeführer. Sie hätten zumindest die Möglichkeit gehabt, einen weiteren Schriftenwechsel zu verlangen oder unaufgefordert eine Stellungnahme einzureichen (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK), sodass die durch die mangelhafte Begründung der Nichtanhandnahme entstandene Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend als geheilt zu betrachten ist. 4. Die Staatsanwaltschaft begründet die Nichtanhandnahme des Verfahrens betreffend Körperverletzung damit, dass die Beschwerdeführer auf die Stellung eines Strafantrages verzichtet hätten. Es fehle deshalb an einer Prozessvoraussetzung, weshalb gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO kein Verfahren an die Hand genommen werden müsse. Die Beschwerdeführer sind demgegenüber der Auffassung, sie hätten sich explizit als Straf- und Zivilkläger konstituiert; daraus sei zu

Seite 10 — 13 schliessen, dass sie nicht auf die Stellung eines Strafantrages hätten verzichten wollen. a) Ist eine Tat nur auf Antrag strafbar, so kann jede Person, die durch sie verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen (Art. 30 Abs. 1 StGB). Hat eine antragsberechtigte Person ausdrücklich auf den Antrag verzichtet, so ist gemäss Art. 30 Abs. 5 StGB ihr Verzicht endgültig. Der Wille, einen Strafantrag bzw. eine Straf- oder Zivilklage zurückzuziehen oder darauf zu verzichten, muss unmissverständlich zum Ausdruck kommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.4 m.w.H.). Vorauszusetzen ist dabei unter anderem, dass der Rückzug bzw. Verzicht in Kenntnis aller relevanten Umstände erfolgt sowie eindeutig und vorbehaltlos ergeht (vgl. Beschlüsse des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 14 60 vom 3. März 2015, E. 4c, und SK2 13 22 vom 13. September 2013, E. 6c m.w.H.). Gegen die Verwendung von Formularen im Strafprozess ist grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie erleichtern nicht nur den Behörden die Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen, sondern ermöglichen es dem Betroffenen auch, seine Anliegen klar und unmissverständlich zum Ausdruck zu bringen. Dies setzt voraus, dass die Formulare verständlich ausgestaltet sind, die massgebende Rechtslage korrekt wiedergeben und sich aus der Unterzeichnung des Formulars eindeutige Rückschlüsse auf den Willen des Betroffenen ergeben. Sie sollten auch von einem juristischen Laien und ohne Hilfestellung durch einen Beamten ausgefüllt werden können (Urteil des Bundesgerichts 6B_978/2013 vom 19. Mai 2014, E. 2.4). Ferner gilt bei der Auslegung einer in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärung zu beachten, dass der Strafantrag einer Konstituierung als Privatkläger gleichgestellt wird (Art. 118 Abs. 2 StPO). Bei mehrdeutigen Erklärungen ist es Aufgabe der Strafbehörden, durch entsprechende Fragen Klärung zu schaffen (vgl. Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden SK2 13 22 vom 13. September 2013, E. 5b; Viktor Lieber, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 5 zu Art. 118 StPO; Goran Mazzucchelli/Mario Postizzi, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 5 und 12 zu Art. 118 StPO; Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 5 zu Art. 120 StPO). b) Am Tag nach dem Unfall, dem 2. September 2014, füllten X._____ und Y._____ das ihnen zur Verfügung gestellte Formular "Strafantrag/Privatklage" der Staatsanwaltschaft Graubünden aus, wobei sie jeweils angaben, auf die Stellung eines Strafantrages zu verzichten, sich jedoch als Straf- und Zivilkläger am Strafverfahren beteiligen zu wollen (vgl. StA act. 9 und 11). Die von den Beschwerde-

Seite 11 — 13 führern jeweils abgegebenen Erklärungen sind damit insgesamt widersprüchlich, denn die Konstituierung als Privatkläger im Zivil- und Strafpunkt bei gleichzeitigem Verzicht auf die Stellung eines Strafantrages ist mit Blick auf Art. 118 Abs. 2 StPO nicht möglich. So hielten denn auch besagte Formulare zu Recht fest, dass der Verzicht auf die Stellung eines Strafantrages eine Privatklage ausschliesse. Von einem unmissverständlichen und daher rechtsgültigen Verzicht kann mithin nicht gesprochen werden, weshalb die Polizei bzw. Staatsanwaltschaft zur Klärung der missverständlichen Angaben verpflichtet gewesen wären (vgl. auch BGE 119 Ia 4 E. 3b). Dies haben sie von sich aus offenbar nicht getan. Die Beschwerdeführer haben nun aber selbst - und zwar noch während der laufenden Strafantragsfrist unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie, da sie sich ja als Privatkläger sowohl im Zivil- als auch im Strafpunkt konstituiert hätten, Strafantrag wegen Körperverletzung gegen die für den Verkehrsunfall strafrechtlich verantwortliche Person stellten (vgl. StA act. 14 und 16). Sie haben damit selbst ihren zuvor missverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen dahingehend präzisiert, als dass sie Strafantrag stellen wollen. Ein jeweiliger Strafantrag wegen Körperverletzung gegen die für den Verkehrsunfall strafrechtlich verantwortliche Person liegt damit vor. Eine Nichtanhandnahme wegen fehlender Prozessvoraussetzung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO ist deshalb zu Unrecht erfolgt. Insofern ist die Beschwerde gutzuheissen. 5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die als Beschwerde entgegengenommene "Einsprache" vom 27. Januar 2015 in Bezug auf die im Strafbefehl vom 12. Januar 2015 enthaltene implizite Nichtanhandnahme mangels rechtsgültigen Verzichts auf die Stellung eines Strafantrages gutzuheissen ist. Die implizit verfügte Nichtanhandnahme ist deshalb aufzuheben und die Sache an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). Nach einer Rückweisung steht es der Staatsanwaltschaft grundsätzlich frei, wie sie das Verfahren weiterführen will. Zwar kann die Beschwerdeinstanz bei Aufhebung einer Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Weisungen erteilen (Art. 397 Abs. 3 StPO). Ob jedoch diese Bestimmung analog auch in Bezug auf Nichtanhandnahmen gilt, ist weder höchstrichterlich geklärt noch Gegenstand der Diskussion in der Lehre. Indessen erscheint die Erteilung von Weisungen vorliegend ohnehin nicht nötig, zumal sich die Beschwerdeinstanz bei der Ausübung des Weisungsrechts aufgrund der strafverfahrensrechtlichen Gewaltenteilung eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen hat. Es wird insofern an der Staatsanwaltschaft sein zu prüfen, ob und gegebenenfalls unter welchem Titel sie ein Strafverfahren gegen Z._____ eröffnen wird.

Seite 12 — 13 6. Im angefochtenen Strafbefehl wurden die Verfahrenskosten der beschuldigten Person auferlegt. Daraus ergibt sich im Umkehrschluss, dass bezüglich der Nichtanhandnahme den Beschwerdeführern keine Kosten auferlegt wurden (Art. 427 StPO). Insofern erübrigt es sich, im Beschwerdeverfahren darüber neu zu befinden. 7. a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat nach Art. 428 Abs. 4 StPO der Kanton Graubünden die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. In Anwendung von Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.201) werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens vorliegend auf Fr. 1'500.00 festgesetzt. b) Im Weiteren hat der Kanton Graubünden die Beschwerdeführer gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO, welcher trotz Verweis auf das Berufungsverfahren auch im Beschwerdeverfahren Anwendung findet (Stefan Wehrenberg/Friedrich Frank, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., Basel 2014, N 14 zu Art. 436 StPO; Yvona Griesser, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO], 2. Aufl., Zürich 2014, N 4 zu Art. 436 StPO), hierfür aussergerichtlich zu entschädigen. Mangels Einreichung einer Honorarnote wird die Entschädigung nach richterlichem Ermessen festgelegt (vgl. Wehrenberg/Frank, a.a.O., N 16 zu Art. 436 StPO). Angesichts der sich stellenden Sach- und Rechtsfragen sowie in Anbetracht des Umfangs der abgefassten Rechtsschriften erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in Höhe von Fr. 500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) als angemessen.

Seite 13 — 13 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die mit Strafbefehl vom 12. Januar 2015 implizit verfügte Nichtanhandnahme aufgehoben und die Angelegenheit an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Der Kanton Graubünden hat X._____ und Y._____ für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 500.00 (inkl. Spesen und MWSt.) ausseramtlich zu entschädigen. 4. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 5. Mitteilung an:

SK2 2015 6 — Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 13.05.2015 SK2 2015 6 — Swissrulings