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Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 16.03.2016 SK2 2015 39

16. März 2016·Deutsch·Graubünden·Kantonsgericht II. Strafkammer·PDF·3,101 Wörter·~16 min·5

Zusammenfassung

Missbrauch einer Fernmeldeanlage gem. Art. 179septies StGB und mehrfacher falscher Anschuldigung gem. Art. 303 Ziff. 1 StGB | Beschwerde gegen Regionalgericht (früher Bezirksgericht)

Volltext

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 16. März 2016 Schriftlich mitgeteilt am: SK2 15 39 21. März 2016 Beschluss II. Strafkammer Vorsitz Pritzi RichterInnen Hubert und Schnyder Aktuar ad hoc Crameri In der strafrechtlichen Beschwerde des X._____, Beschwerdeführer, gegen das Urteil des Bezirksgerichts Inn vom 08. Oktober 2015, mitgeteilt am 09. Oktober 2015, in Sachen A._____, Beschwerdegegner, B._____, Beschwerdegegner, C._____, Beschwerdegegnerin, gegen den Beschwerdeführer, betreffend Missbrauch einer Fernmeldeanlage gem. Art. 179septies StGB und mehrfacher falscher Anschuldigung gem. Art. 303 Ziff. 1 StGB hat sich ergeben:

Seite 2 — 11 I. Sachverhalt A. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Mai 2015 wurde X._____ der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB schuldig befunden und mit einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen sowie einer Busse von CHF 300.00 bestraft. B. Der Strafbefehl wurde am 26. Mai 2015 als eingeschriebene Postsendung der Schweizerischen Post zum Versand übergeben. Die Postsendung wurde am 27. Mai 2015 der Staatsanwaltschaft Graubünden mit dem Vermerk "Zurück. Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen." retourniert. C. Die Nachforschungen der Staatsanwaltschaft ergaben, dass sich X._____ in der Justizvollzugsanstalt D._____ im Strafvollzug befand. Mit Schreiben vom 15. Juni 2015 stellte die Staatsanwaltschaft Graubünden X._____ den Strafbefehl vom 20. Mai 2015 mit A-Post in die Justizvollzugsanstalt D._____ zu. D. Am 25. Juni 2015 (Poststempel) erhob X._____ bei der Staatsanwaltschaft Graubünden Einsprache gegen den Strafbefehl. E. In der Überweisungsverfügung vom 17. Juli 2015, mitgeteilt am 20. Juli 2015, hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und beantragte, die Einsprache wegen verspäteter Eingabe für ungültig zu erklären und einen Nichteintretensentscheid zu fällen. F. Mit Urteil (recte: Beschluss) vom 08. Oktober 2015, mitgeteilt am 09. Oktober 2015, entschied das Bezirksgericht Inn was folgt: "1. Auf die Einsprache von X._____ wird nicht eingetreten. 2. Der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20./26. Mai 2015 ist rechtskräftig, das heisst: 1. X._____ ist schuldig der mehrfachen falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB und des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Art. 179septies StGB. 2. Die beschuldigte Person wird bestraft mit einer Freiheitsstrafe von 70 Tagen. 3. Die beschuldigte Person wird zudem bestraft mit einer Busse von CHF 300.00. Bei schuldhafter Nichtbezahlung tritt an Stelle der Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden der beschuldigten Person auferlegt.

Seite 3 — 11 5. Demgemäss hat die beschuldigte Person zu bezahlen: Busse CHF 300.00 Barauslagen CHF 300.00 Gebühren CHF 725.00 Rechnungsbetrag CHF 1'325.00 6. (Zustellung) 3. Die Privatklagen von A._____, C._____ und B._____ werden auf den Zivilweg verwiesen. 4. (Kosten) 5. (Kosten) 6. Gegen dieses Urteil kann strafrechtliche Berufung geführt werden (Art. 398 ff. StPO). Diese ist beim Bezirksgericht Inn innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Anmeldung ist nicht zu begründen. 7. Die eine Berufung anmeldende Partei hat dem Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO). 8. (Mitteilung)." G. Dagegen erhob X._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 05. November 2015 (Poststempel) beim Kantonsgericht von Graubünden Berufung (recte: Beschwerde) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Urteils (recte: Beschluss) des Bezirksgerichts Inn vom 08. Oktober 2015. Zur Begründung führte er u.a. aus, die Post habe den Strafbefehl vom 20. Mai 2015 fälschlicherweise mit dem Vermerk "Weggezogen" an die Staatsanwaltschaft Graubünden retourniert, weshalb er nicht fristgerecht Einsprache gegen den Strafbefehl erheben konnte. Dieser Fehler der Post könne ihm nicht zur Last gelegt werden. H. Mit Verfügung vom 16. November 2015 des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden wurden die Staatsanwaltschaft Graubünden, das Bezirksgericht Inn sowie A._____, B._____ und C._____ aufgefordert, ihre Stellungnahmen bis zum 27. November 2015 einzureichen. I. Mit Stellungnahme vom 24. November 2015 beantragte die Staatsanwaltschaft Graubünden unter Hinweis auf das Urteil (recte: Beschluss) des Bezirksgerichts Inn sinngemäss das Nichteintreten auf die Beschwerde. Das Bezirksgericht Inn, A._____, B._____ und C._____ liessen sich zur Sache nicht vernehmen.

Seite 4 — 11 J. Auf die weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil (recte: Beschluss) sowie in den Rechtsschriften wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessordnung (EGzStPO; BR 350.100) kann gegen Verfügungen, Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte beim Kantonsgericht von Graubünden Beschwerde geführt werden. Darunter fallen auch Entscheide über die Ungültigkeit der Einsprache gegen den Strafbefehl gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO (vgl. Franz Riklin, StPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2014, N 2 zu Art. 356 StPO; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 196-457 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 12 zu Art. 393 StPO [zit. Basler Kommentar Art. 196-457 StPO]). Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Behandlung der Beschwerde fällt in die Zuständigkeit der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden (Art. 10 Abs. 1 der Kantonsgerichtsverordnung [KGV; BR 173.110]). Mit der Beschwerde können nach Art. 393 Abs. 2 StPO Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (lit. a), die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts (lit. b) sowie die Unangemessenheit (lit. c) gerügt werden. Legitimiert dazu ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des vorinstanzlichen Entscheids hat (Art. 382 StPO). Der Beschwerdeführer hat am 05. November 2015 Berufung (recte: Beschwerde) gegen das Urteil (recte: Beschluss) des Bezirksgerichts Inn beim Kantonsgericht von Graubünden eingereicht. Nachfolgend stellt sich die Frage, ob die als Berufung bezeichnete Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde. 1.1 Im vorliegenden Fall trat das Bezirksgericht Inn mit Urteil (recte: Beschluss) vom 08. Oktober 2015 auf die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 20. Mai 2015 nicht ein. Gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO ergehen Entscheide, in denen über Straf- und Zivilfragen materiell befunden wird, in Form eines Urteils. Urteile sind Entscheide, die durch ein Gericht aufgrund einer Hauptverhandlung ergehen und für die betreffende Instanz ein prozesserledigendes Sachurteil darstellt. Dies ist der Fall, wenn im Strafpunkt in Form einer Verurteilung

Seite 5 — 11 oder eines Freispruchs materiell über Schuld, Sanktion und weiteren Folgen entschieden wird (vgl. Riklin, a.a.O., N 1 zu Art. 80 StPO). Alle anderen Entscheide, seien es prozessuale Zwischen- oder Endentscheide ergehen in Form eines Beschlusses, wenn sie von einer Kollegialbehörde, in Form einer Verfügung, wenn sie von einer einzigen Person gefällt werden (vgl. Botschaft des Bundesrates vom 21. Dezember 2005 [Botschaft StPO] zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1156). Im vorliegenden Fall ist das Bezirksgericht Inn als Kollegialbehörde wegen Fristensäumnis auf die Einsprache des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat somit das Verfahren ohne Entscheid in der Sache zum Abschluss gebracht (vgl. Vorinstanz act. V/1). Folglich hätte das Bezirksgericht Inn in der vorliegenden Sache einen Beschluss gemäss Art. 80 Abs. 1 StPO fällen müssen. Es ist daher zu prüfen, ob aufgrund der falschen Entscheidform das angefochtene Urteil (recte: Beschluss) mit einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung versehen worden ist. 1.2 Das Urteil (recte: Beschluss) vom 08. Oktober 2015 enthält folgende Rechtsmittelbelehrung: "Gegen dieses Urteil kann strafrechtliche Berufung geführt werden (Art. 398 ff. StPO). Diese ist beim Bezirksgericht Inn innert 10 Tagen seit Eröffnung des Urteils schriftlich oder mündlich zu Protokoll anzumelden (Art. 399 Abs. 1 StPO). Die Anmeldung ist nicht zu begründen. Die eine Berufung anmeldende Partei hat dem Kantonsgericht von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur, innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils eine schriftliche Berufungserklärung einzureichen. Darin ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Abänderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden (Art. 399 Abs. 3 StPO)." (vgl. Vorinstanz act. V/1). Diese Rechtsmittelbelehrung ist in verschiedener Hinsicht nicht zutreffend. Gegen prozessuale Zwischen- oder Endentscheide, wie der vorliegende erstinstanzliche Beschluss, ist grundsätzlich nicht die Berufung, sondern die Beschwerde zu erheben (vgl. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO). Zudem beträgt die Rechtsmittelfrist bei der Beschwerde nicht 20 Tage, sondern 10 Tage, d.h. die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit Eröffnung des Entscheids schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Ferner wurde dem Beschwerdeführer der erstinstanzliche Entscheid weder schriftlich noch mündlich im Dispositiv eröffnet, sondern direkt in begründeter Form zugestellt. In solchen Fällen ist eine Anmeldung der Berufung nicht nötig und würde auch keinen Sinn mehr machen (vgl. Luzius Eugster, in: Basler Kommentar Art. 196-457 StPO, N 1b zu Art. 399 StPO). Die Parteien haben in solchen Fällen dem

Seite 6 — 11 Berufungsgericht innert einer Frist von 20 Tagen direkt eine Berufungserklärung einzureichen (vgl. BGE 138 IV 157 E. 2.2). In concreto wurde das Urteil (recte: Beschluss) des Bezirksgerichts Inn am 17. Oktober 2015 dem Beschwerdeführer zugestellt (vgl. Vorinstanz act. V/1). Die 10tägige Beschwerdefrist begann somit am 18. Oktober 2015 und endete am 27. Oktober 2015. Die Berufung (recte: Beschwerde) gegen das Urteil (recte: Beschluss) des Bezirksgerichts Inn wurde am 05. November 2015 (Poststempel) erhoben und erfolgte demzufolge nicht fristgerecht. In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz hat vertrauen dürfen. 1.3.1 Art. 3 Abs. 1 StPO konkretisiert den allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben (vgl. Art. 9 BV), an den alle Verfahrensbeteiligten gebunden sind. Aufgrund des Grundsatzes von Treu und Glauben darf einer Partei aus einer mangelhaften Eröffnung, namentlich fehlender, unrichtiger oder unvollständiger Rechtsmittelbelehrung, kein Nachteil erwachsen. Dieses Prinzip ist jedoch eingeschränkt, wenn eine Partei die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennen oder bei zumutbarer Sorgfalt hätte erkennen müssen, kann sie sich nicht auf diesen Grundsatz berufen. Rechtsuchende geniessen keinen Vertrauensschutz, wenn sie bzw. ihr Rechtsvertreter den Mangel allein schon durch Konsultierung der massgeblichen Verfahrensbestimmung hätten erkennen können (vgl. BGE 129 II 125 E. 3.3; Marc Thommen, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Art. 1-195 StPO, 2. Aufl., Basel 2014, N 49 zu Art. 3 StPO [zit. Basler Kommentar Art. 1-195 StPO]). Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (vgl. BGE 134 I 199 E. 1.3.1; 124 I 255 E. 1a/aa; 117 Ia 119 E. 3a; 117 Ia 421 E. 2a, je mit weiteren Hinweisen;). Insgesamt ist aber nur grobe Unsorgfalt geeignet, eine falsche Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen (vgl. BGE 106 Ia 13 E 3b). 1.3.2 Es stellt sich die Frage, ob es als grobe prozessuale Unsorgfalt zu werten ist, wenn sich der Beschwerdeführer auf die falsche Rechtsmittelbelehrung im Entscheid der Vorinstanz verliess. Im vorliegenden Fall war der Beschwerdeführer verpflichtet, den Text der StPO zu konsultieren, und diese statuiert auf den ersten Blick eine Berufungsfrist von 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils (Art. 399 Abs. 3 StPO). Für den juristischen Laien ist jedoch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass der Entschied der Vorinstanz kein Urteil sondern ein Beschluss

Seite 7 — 11 darstellt und somit nicht die Berufung sondern die Beschwerde als zulässiges Rechtsmittel zur Verfügung steht und korrekterweise die Beschwerdefrist zehn Tage beträgt (vgl. Art. 369 Abs. 1 StPO). Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat sich auf die falsche Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid verlassen dürfen, da deren Unrichtigkeit allein durch Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes nicht hätte bemerkt werden können. Dem Beschwerdeführer kann somit nicht vorgeworfen werden, er habe sich grob unsorgfältig verhalten, als er auf die falsche Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz vertraute. Daraus folgt, dass bei einer hier durch die Zustellung des angefochtenen Urteils (recte: Beschluss) am 17. Oktober 2015 ausgelösten Frist von 20 Tagen die Beschwerde spätestens am 06. November 2015 aufzugeben war (vgl. für Zustellung des Entscheids des Bezirksgerichts Inn, Vorinstanz act. V/1). Die am 05. November 2015 der Post übergebene Berufung (recte: Beschwerde) ist nach dem Gesagten als frist- und formgerecht eingereicht zu betrachten. Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass, weshalb auf die eingereichte Berufung (recte: Beschwerde) einzutreten ist. 2. Die Vorinstanz erwägt, dem Beschwerdeführer sei bekannt gewesen, dass gegen ihn ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Missbrauch einer Fernmeldeanlage eingeleitet worden war und er folglich mit der Zustellung des Strafbefehls habe rechnen müssen. Der Strafbefehl sei am 26. Mai 2015 mit eingeschriebener Postsendung an die Wohnadresse des Beschwerdeführers – _____ – versendet worden. Der Beschwerdeführer habe die eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, daher sei die Zustellung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch, d.h. am 03. Juni 2015, erfolgt (sog. Zustellfiktion). Die 10tägige Einsprachefrist nach Art. 354 Abs. 1 StPO sei somit am 15. Juni 2015 abgelaufen. Die Einsprache des Beschwerdeführers sei am 25. Juni 2015 eingegangen und damit verspätet. Aus diesem Grund sei auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 20. Mai 2015 nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer wendet dagegen sinngemäss ein, die Post habe den Strafbefehl vom 20. Mai 2015 fälschlicherweise nicht zugestellt. Der Strafbefehl sei ihm erst in der Strafvollzuganstalt D._____ zugestellt und daher sei die Einsprache gegen den Strafbefehl fristgerecht eingereicht worden. 2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen der Strafbehörden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, insbesondere durch die Polizei. Sie gilt als erfolgt, wenn die Sendung vom Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt

Seite 8 — 11 lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). 2.2 Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, sieht Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO eine sog. Zustellfiktion vor, wonach eingeschriebene Postsendungen, die nicht abgeholt worden sind, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch, sofern die Person mit der Zustellung rechnen musste, als erfolgt gilt. In Bezug auf die Hinterlegung von eingeschriebenen Postsendungen sehen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post (vgl. Allgemeine Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» für Geschäftskunden, Ausgabe Januar 2016, https://www.post.ch/-/media/post/agb/agb-postdienstleistungen-pk.pdf?la=de&vs=2, besucht am 01. März 2016) in Ziffer 2.5.7 lit. a vor: "Die Post hinterlegt eine Abholungseinladung, wenn die Sendungen aufgrund des vom Absender gewählten Angebotes oder aufgrund ihrer Grösse dem Empfänger oder den Bezugsberechtigten persönlich auszuhändigen sind, jedoch niemand anzutreffen ist." Demnach hinterlegt die Post bei einer eingeschriebenen Postsendung eine Abholeinladung in den Briefkasten des Empfängers, wenn niemand anzutreffen ist. Die Zustellfiktion setzt demnach eine Abholungseinladung im Briefkasten, Postfach oder – bei postlagernden Sendungen – bei der Post voraus. Die Sendung kann während der Dauer der siebentätigen Frist nach freier Wahl abgeholt werden und gilt dann an diesem Tag als zugestellt (vgl. BGE 117 III 4 E. 2). Der Nachweis der Hinterlegung der Abholungseinladung obliegt dem Staat (vgl. Stefan Christen, Anwesenheitsrecht im schweizerischen Strafprozessrecht mit einem Exkurs zur Vorladung, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 135 f.). Nicht als bei der Post zur Abholung hinterlegt gelten Sendungen, welche als "unzustellbar", "unbekannt", "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden", "abgereist ohne Adressangabe" etc. an die Behörde retourniert werden (vgl. Sararard Arquint, in: Basler Kommentar Art. 1-195 StPO, N 9 zu Art. 85 StPO; Beschluss der II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden SK2 15 18 vom 17. September 2015 E. 1.2.2). Eine Abholungseinladung kann in einem solchen Fall nicht hinterlegt werden und die Zustellfiktion von Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO findet keine Anwendung. Die Behörden haben in diesem Fall alle zumutbaren Nachforschungen anzustellen, um die zutreffende Adresse herauszufinden; zuerst ist eine Zweitzustellung und dann eine Ediktalladung gemäss Art. 88 StPO zu prüfen (Sararard Arquint, a.a.O., N 12 zu Art. 85 StPO; Stefan Christen, a.a.O., S. 139 f.). 2.3 Aus den Akten geht hervor, dass die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl am 26. Mai 2015 der Post zum Versand als eingeschriebene Postsendung übergeben hat. Die Postsendung wurde am 27. Mai 2015 der Staatsanwaltschaft mit dem

Seite 9 — 11 Vermerk "Zurück. Weggezogen. Nachsendefrist abgelaufen." retourniert. Damit konnte die Post auch keine Abholeinladung in den Briefkasten des Beschwerdeführers hinterlegen, was aber für den Lauf der Frist der Zustellfiktion zwingend vorausgesetzt wird. Den gegenteiligen Nachweis nämlich, dass die Abholeinladung in das Postfach des Beschwerdeführers gelegt wurde, erbringt die Staatsanwaltschaft nicht. Vielmehr ist aus dem Track and Trace Auszug der Post ersichtlich, dass der Strafbefehl am 27. Mai 2015 nicht mit dem Vermerk "Zur Abholung gemeldet, Frist bis […]" sondern mit Vermerk "Zurückgesandt […]" erfasst wurde (vgl. StA act. 1.6). Demnach wurde der Strafbefehl gar nicht bei der Post hinterlegt, sondern gleichentags nach Zustellungsversuch dem Absender bzw. der Staatsanwaltschaft retourniert. Von einer Zustellfiktion kann deshalb vorliegend nicht ausgegangen werden. Vielmehr ist in einem solchen Fall die Staatsanwaltschaft verpflichtet, weitere Nachforschungen vorzunehmen, um die zutreffende Adresse des Beschwerdeführers herauszufinden. Dies hat die Staatsanwaltschaft denn auch getan, indem sie den Strafbefehl mit Schreiben (A-Post) vom 15. Juni 2015 dem Beschwerdeführer in die Justizvollzugsanstalt D._____ gesendet hat, wo der Strafbefehl offenbar auch angekommen ist. Wobei die Staatsanwaltschaft darauf hinzuweisen ist, dass falls – wie vorliegend – die Zustellung nicht erfolgt, die erneute Zustellung gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ebenfalls durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen hat und nicht durch A-Post Sendung (vgl. Art. 85 Abs. 2 StPO). Demnach erweist sich der Hinweis auf dem Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 15. Juni 2015 als falsch, wonach mit dieser zweiten Zustellung die Frist nicht von neuem zu laufen beginnt. Es ist vorliegend davon auszugehen, dass der Strafbefehl beim Beschwerdeführer tags darauf, d.h. am 16. Juni 2015, eingegangen ist; folglich ist die mit Poststempel vom 25. Juni 2015 zuhanden der Staatsanwaltschaft Graubünden eingereichte Einsprache fristgerecht erfolgt. 2.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Einsprache des Beschwerdeführers gegen den Strafbefehl vom 20. Mai 2015 rechtzeitig erfolgt ist, was zur Gutheissung der Beschwerde führt. Das Urteil (recte: Beschluss) des Bezirksgerichts Inn vom 08. Oktober 2015 ist aufzuheben (Art. 397 Abs. 2 StPO) und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Inn zurückzuweisen (Art. 397 Abs. 2 StPO). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kanton Graubünden aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 4 StPO). Für Entscheide im Beschwerdeverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.00 bis CHF 5‘000.00 erhoben (vgl. Art. 8 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in

Seite 10 — 11 Strafverfahren [VGS; BR 350.210]). Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'500.00 festgelegt, welche vom Kanton Graubünden zu tragen sind.

Seite 11 — 11 III. Demnach wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil (recte: Beschluss) des Bezirksgerichts Inn vom 08. Oktober 2015 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Inn zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'500.00 gehen zu Lasten des Kantons Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an:

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